Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
34
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 206 AS 8329/09
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 34 AS 490/12
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 24. Januar 2012 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist die Gewährung von Leistungen nach dem Zweiten Sozialgesetzbuch (SGB II).
Der Beklagte bewilligte dem 1968 geborenen Verstorbenen mit vorläufigem Bescheid vom 11. August 2008 als alleinstehender Person Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für den Zeitraum vom 21. Juli 2008 bis zum 31. Januar 2009. Mit Bescheid vom 23. Oktober 2008 hob der Beklagte diese Entscheidung mit Wirkung ab dem 01. Oktober 2008 mit der Begründung, der Verstorbene lebe weiterhin mit Frau C Tin einer Einstehens- und Verantwortungsgemeinschaft, auf. Hiergegen legte der Verstorbene mit Schreiben vom 28. Oktober 2009 Widerspruch ein, der mit Widerspruchsbescheid vom 25. Februar 2009 zurückgewiesen wurde.
Am 06. März 2009 beantragte der Verstorbene bei dem Beklagten erneut die Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II. Mit vorläufigem Bescheid vom 17. März 2009 bewilligte der Beklagte daraufhin dem Verstorbenen und der mit ihm in Bedarfsgemeinschaft lebenden CT für die Zeit vom 06. März 2009 bis zum 30. September 2009 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts.
Am 19. März 2009 hat der Verstorbene Klage vor dem Sozialgericht Berlin erhoben und beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 23. Oktober 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. Februar 2009 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, ihm Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts ab dem 01. Oktober 2008 fortlaufend weiter zu gewähren.
Mit Bescheid vom 10. Juni 2009 hat der Beklagte den Bescheid vom 23. Oktober 2008 mit Wirkung zum 01. Oktober 2008 zurückgenommen. Der Bescheid ist mit dem Zusatz versehen worden, der Bescheid werde gemäß § 96 Sozialgerichtsgesetz (SGG) Gegenstand des laufenden Klageverfahrens. Darüber hinaus hat er dem Verstorbenen und der mit ihm in Bedarfsgemeinschaft lebenden C T mit Bescheid vom selben Tag vorläufig Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für die Zeit vom 01. Oktober 2008 bis zum 31. Januar 2009 bewilligt.
Der Verstorbene hat die Auffassung vertreten, die Klage habe sich durch diese Bescheide nicht erledigt, da eine Bewilligungslücke für die Zeit vom 01. Februar 2009 bis zum 05. März 2009 verbleibe.
Am 30. März 2010 ist der Leistungsempfänger verstorben. Sonderrechtsnachfolger oder Erben sind nicht benannt worden. Unter dem 23. Juli 2010 hat das Nachlassgericht am Amtsgericht Tempelhof-Schöneberg mitgeteilt, ein Testament oder Erben hätten nicht ermittelt werden können. Die Einrichtung einer Nachlasspflegschaft komme angesichts des Fehlens irgendwelcher Nachlassmittel nicht in Betracht.
Das Sozialgericht hat die Klage durch Gerichtsbescheid vom 24. Januar 2012 abgewiesen. Die Klage sei aufgrund des Erlasses der Bescheide vom 10. Juni 2009 unzulässig geworden. Der angegriffene Aufhebungsbescheid vom 23. Oktober 2008 sei durch den Beklagten mit dem weiteren Bescheid vom 10. Juni 2009 zurückgenommen worden. Zudem seien der Bedarfsgemeinschaft des Verstorbenen für die Zeit vom 01. Oktober 2008 bis zum 31. Januar 2009 mit weiterem Bescheid vom 10. Juni 2009 Leistungen bewilligt worden. Damit sei der Beklagte dem Klageantrag voll umfänglich nachgekommen, ein Rechtsschutzbedürfnis für die Klage habe bereit seit diesem Zeitpunkt nicht mehr bestanden. Die entstandene Bewilligungslücke vom 01. Februar 2009 bis zum 05. März 2009 ändere nicht an diesem Ergebnis. Der ursprüngliche Bewilligungsbescheid vom 11. August 2008 habe Leistungen bis zum 31. Januar 2009 gewährt. Die vom Verstorbenen monierte Bewilligungslücke sei somit nicht Gegenstand des Verfahrens. Sie wäre lediglich durch einen rechtzeitigen Leistungsantrag zu vermeiden gewesen. Ferner sei die Klage durch den Tod des Leistungsempfängers unzulässig geworden, denn es fehle seither an einem beteiligtenfähigen Rechtssubjekt. Ein solches sei weder vom Klägervertreter noch vom Nachlassgericht benannt worden. Darüber hinaus sei die Klage nach dem Tod des Klägers unbegründet, da keine Sonderrechtsnachfolge i. S. d. § 56 Erstes Sozialgesetzbuch (SGB I) bestehe und Ansprühe nach dem SGB II nicht gemäß § 58 SGB I vererbt werden könnten.
Gegen den am 02. Februar 2012 zugestellten Gerichtsbescheid richtet sich die am 01. März 2012 bei dem Landessozialgericht Berlin-Brandenburg eingegangene Berufung der unbekannten Erben des Verstorbenen. Der Klägerbevollmächtigte hat mit Schriftsatz vom 24. Juli 2012 "auf den Erlass des Bescheides des Beklagten vom 10. Juni 2009 über die Rücknahme des Bescheides vom 23. Oktober 2008 das Anerkenntnis des mit dem Klageantrag vom 19. März 2009 zu 1. geltend gemachten Anspruchs angenommen". Der Bevollmächtigte hat für die unbekannten Erben vorgetragen, der Widerspruchsbescheid vom 25. Februar 2009 enthalte gegenüber dem mit dem Widerspruch angefochtenen Bescheid vom 23. Oktober 2008 eine eigenständige erstmalige Beschwer, indem darin Leistungen abgelehnt worden seien. Auf eine Aufhebung gehe der Widerspruchsbescheid mit keinem Wort ein.
Der Klägerbevollmächtigte beantragt sinngemäß für die unbekannten Erben,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 24. Januar 2012 aufzuheben und den Beklagten unter Aufhebung des Widerspruchsbescheides vom 25. Februar 2009 zu verpflichten, den unbekannten Erben nach dem 2010 verstorbenen I M für den Zeitraum vom 01. Februar 2009 bis zum 05. März 2009 Leistungen zu bewilligen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend. Der Zeitraum vom 01. Februar 2009 bis zum 05. März 2009 sei entgegen der Auffassung des Klägerbevollmächtigten nicht Gegenstand des Verfahrens. Dass im Widerspruchsbescheid eine erstmalige Beschwer enthalten sein solle, könne nicht nachvollzogen werden. Zum anderen sei die Klage durch den Tod des Leistungsempfängers unzulässig geworden.
Durch Beschluss des Senats vom 14. August 2013 ist der Rechtsstreit gemäß § 153 Abs. 5 SGG der Berichterstatterin als Einzelrichterin zur Entscheidung mit den ehrenamtlichen Richtern übertragen worden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den den verstorbenen Leistungsempfänger betreffenden Verwaltungsvorgang des Beklagten und auf die Gerichtsakte verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung der unbekannten Erben nach dem 2010 verstorbenen Leistungsempfänger I M ist zulässig aber unbegründet. Hierbei kann dahin stehen, ob die unbekannten Erben überhaupt aktivlegitimiert sind, wofür Voraussetzung ist, dass der geltend gemachte Anspruch überhaupt vererblich gemäß § 58 SGB I ist.
Streitgegenstand der Klage war ausschließlich der Bescheid des Beklagten vom 23. Oktober 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. Februar 2010, mit dem der Beklagte den vorläufigen Bescheid vom 11. August 2008, mit welchem Leistungen für den Zeitraum vom 21. Juli 2008 bis zum 31. Januar 2009 bewilligt worden waren, mit Wirkung ab dem 01. Oktober 2008 "aufgehoben" hat.
Mit Bescheid vom 10. Juni 2009 hat der Beklagte den Bescheid vom 23. Oktober 2008 mit Wirkung ab dem 01. Oktober 2008 – d. h. voll umfänglich – aufgehoben. Mit weiterem Bescheid vom 10. Juni 2009 hat er ferner dem verstorbenen Leistungsempfänger und der mit ihm in Bedarfsgemeinschaft lebenden C T für die Zeit vom 01. Oktober 2008 bis zum 31. Januar 2009 wiederum vorläufig Leistungen bewilligt. Hierdurch ist die klägerische Beschwer voll umfänglich entfallen, ein Rechtsschutzbedürfnis für die Klage – und auch die Berufung –
bestand seither nicht mehr, so dass die Klage unzulässig geworden und die Berufung unbegründet ist.
Entgegen der Ansicht des Bevollmächtigten hat der Beklagte mit dem Widerspruchsbescheid vom 25. Februar 2010 keine eigenständige erstmalige Beschwer etwa dahingehend, dass Leistungen auch über den 31. Januar 2009 hinaus abgelehnt worden wären, geschaffen. Dabei ist es unschädlich, dass der Beklagte in dem Widerspruchsbescheid keine Ausführungen mehr zu einer Aufhebung des vorläufigen Bewilligungsbescheides vom 11. August 2008 etwa nach § 48 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) gemacht hat. Tatsächlich war eine (teilweise) Aufhebung des Bescheides vom 11. August 2008 aufgrund der Vorläufigkeit (§ 40 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1a SGB II i. V. m. § 328 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III)) unter Berufung auf § 48 SGB X weder notwendig noch verfahrensrechtlich richtig. Der Bescheid vom 23. Oktober 2008 ist aber gemäß § 43 Abs. 1 SGB X in einen endgültigen Festsetzungsbescheid gemäß § 40 Abs. 1 S. 2 Nr. 1a SGB II i. V. m. § 328 Abs. 2, Abs. 3 S. 2 1. Halbs. SGB III umzudeuten. Nach § 43 Abs. 1 SGB X kann ein fehlerhafter Verwaltungsakt in einen anderen
Verwaltungsakt umgedeutet werden, wenn er auf das gleiche Ziel gerichtet ist, von der erlassenden Behörde in der geschehenen Verfahrensweise und Form rechtmäßig hätte erlassen werden können und wenn die Voraussetzungen für dessen Erlass erfüllt sind. Dabei sind die Grundsätze des § 43 SGB X auch im gerichtlichen Verfahren anwendbar (so z. B. BSG SozR 4-1500 § 77 Nr. 1). Gemäß Absatz 2 Satz 1 der Vorschrift gilt dies nicht, wenn der Verwaltungsakt, in den der fehlerhafte Verwaltungsakt umzudeuten wäre, der erkennbaren Absicht der erlassenden Behörde widerspräche oder seine Rechtsfolgen für den Betroffenen ungünstiger wären als die des fehlerhaften Verwaltungsaktes. Diese Voraussetzungen liegen hier vor, denn die endgültige Festsetzung gemäß § 40 Abs. 1 S. 2 Nr. 1a SGB II i. V. m. § 328 Abs. 2 SGB III ist auf das gleiche Ziel gerichtet wie die (teilweise) Aufhebung nach § 48 Abs. 1 SGB X, nämlich die endgültige Feststellung der Leistungsansprüche des Leistungsempfängers für den abgelaufenen Bewilligungszeitraum unter Berücksichtigung der nachträglich geklärten Verhältnisse. Insoweit ist letztlich (wenn auch nicht unter Benennung der Rechtsgrundlagen) zutreffend im Widerspruchsbescheid ausgeführt worden, dass Leistungen ab dem 01. Oktober 2008 abgelehnt wurden.
Der Widerspruchsbescheid hat ferner keine Leistungen über den von dem vorläufigen Bewilligungsbescheid abgedeckten Bewilligungszeitraum bis zum 31. Januar 2009 abgelehnt. Hiergegen spricht schon, dass es an einem diesbezüglichen Leistungsantrag (§ 37 SGB II in der bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Fassung) des verstorbenen Leistungsempfängers fehlt.
Gemäß § 37 Abs. 1 S. 1 SGB II werden Leistungen nach dem SGB II auf Antrag erbracht. Sie werden nicht für Zeiten vor der Antragstellung erbracht (§ 37 Abs. 2 S. 1 SGB II). Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) gilt das Antragserfordernis nicht nur für das erstmalige Begehren der Leistungsgewährung, sondern ebenso im Fortzahlungsfalle (vgl. Urteile des BSG vom 18. Januar 2011 - B 4 AS 99/10 R – in SozR 4-4200 § 37 Nr. 5; vom 18. Januar 2011 - B 4 AS 29/10 R - in SozR 4-1200 § 14 Nr. 15; vom 24. Februar 2011 - B 14 AS 49/10 R - in SozR 4-4200 § 21 Nr. 10 RdNr. 20). § 37 SGB II stellt allgemein - ohne Differenzierung zwischen Erst- und Fortzahlungsbegehren - auf das Erfordernis der Antragstellung als Voraussetzung für den Leistungsbeginn ab; der Antrag hat konstitutive Wirkung (BT-Drucks 15/1516, S 62). Mit diesem konstitutiven Akt wird das Verwaltungsverfahren in Gang gesetzt - ab diesem Zeitpunkt hat der Leistungsträger die Verpflichtung, das Bestehen des
Leistungsanspruchs zu prüfen und zu bescheiden (Urteil des BSG vom 30. September 2008 - B 4 AS 29/07 R - in SozR 4-4200 § 11 Nr.; s. auch BSG Urteil vom 22. März 2010 - B 4 AS 62/09 R - in SozR 4-4200 § 22 Nr. 38 RdNr. 14). Der Antrag hat insoweit "Türöffnerfunktion" für den Bewilligungszeitraum von in der Regel 6 Monaten (§ 41 Abs 1 S 4 SGB II) bis zu einem Jahr. Dahinter steht das Konzept, dass Arbeitslosengel II wie die Arbeitslosenhilfe keine rentenähnliche Dauerleistung ist (vgl. BSG Urteil vom 23. November 2006 - B 11b AS 9/06 R - in SozR 4-4300 § 428 Nr. 3 RdNr. 41). Die Befristung gewährleistet auch dann, dass Änderungen der Verhältnisse - insbesondere bedingt durch wechselnde Einkommensverhältnisse und Veränderungen in der Bedarfsgemeinschaft - verfahrensrechtlich und verwaltungstechnisch zeitnah bearbeitet und erfasst werden können (vgl. BSG Urteil vom 30. September 2008 - B 4 AS 29/07 R – in SozR 4-4200 § 11 Nr. 15). Der Gesetzgeber geht davon aus, dass abgesehen von Ausnahmefällen der Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach einem so vielfältigen Wandel unterliegt, dass es geboten ist, die Leistungen immer nur für einen begrenzten Zeitraum zu gewähren und alsdann - auf Veranlassung des Hilfebedürftigen - einer erneuten Prüfung zu unterziehen. Der Antrag des Verstorbenen, den dieser vor dem Beginn des am 31. Januar 2009 endenden Bewilligungsabschnitts gestellt hat, wirkt auch nicht über diesen Zeitpunkt fort. Hat ein Antrag verfahrensrechtliche, hier
konstitutive Bedeutung, so hängt von der Antragstellung zwar der Zeitpunkt des Leistungsbeginns ab, der Antrag erschöpft sich jedoch zugleich auch mit seiner Bescheidung. Die Verwaltung ist mit der Bescheidung - im Sinne der Funktion des Antrags - tätig geworden und hat ab dem Zeitpunkt der Antragstellung das Vorliegen der Leistungsvoraussetzungen geprüft, Leistungen bewilligt oder abgelehnt (vgl. BSG Urteil vom 28.10.2010 - B 14 AS 56/08 R, SozR 4-4200 § 37 Nr 1). Zwar ist der Antrag so auszulegen, dass das Begehren des Antragstellers möglichst weitgehend zum Tragen kommt (Grundsatz der Meistbegünstigung, vgl. BSG Urteil vom 02. Juli 2009 - B 14 AS 75/08 R - in SozR 4-4200 § 7 Nr. 13 RdNr. 11 m. w. N.; BSG Urteil vom 23. März 2010 - B 14 AS 6/09 R - in SozR 4-4200 § 37 Nr. 2, RdNr. 15; vgl. zum Klageantrag: BSG Urteil vom 07. November 2006 - B 7b AS 8/06 R - in SozR 4-4200 § 22 Nr. 1). Als beantragt sind dementsprechend alle Leistungen anzusehen, die nach Lage des Falles ernsthaft in Betracht kommen. Unter Berücksichtigung des § 41 Abs. 1 S. 4 SGB II umfasst dieses im Re-gelfall jedoch nur Leistungen bis zu einem Zeitraum von sechs Monaten. Der Antrag vom 21. Juli 2008 ist bereits aus diesem Grunde also mit der (vorläufigen) Bescheidung vom 11. August 2008 verbraucht (vgl. auch BSG Urteil vom 16. Mai 2012 – B 4 AS 166/11 R – in juris) und auch durch die "Aufhebung" vom 23. Oktober 2008 bzw. endgültige Festsetzung nicht wieder aufgelebt. Einen neuen Leistungsantrag hat der Verstorbene jedoch erst am 06. März 2009 gestellt.
Soweit nunmehr im Berufungsverfahren lediglich noch Leistungen für den Zeitraum vom 01. Februar 2009 bis zum 05. März 2009 begehrt werden, fehlt es daher sowohl an einer diesen Bewilligungszeitraum erfassenden, anfechtbaren Regelung des Beklagten als auch überhaupt an einem Antrag des Verstorbenen gegenüber dem Beklagten.
Die Berufung war daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Dabei wird berücksichtigt, dass der Verstorbene erstinstanzlich zwar insoweit obsiegt hat, als die angefochtene Entscheidung aufgehoben und ihm Leistungen wieder gewährt worden sind, der Rechtsstreit jedoch auch nach gerichtlichem Hinweis trotz Wegfalls des Rechtsschutzbedürfnisses nicht für erledigt erklärt, sondern weiter betrieben worden ist. Das weiter verfolgte Begehren auf Gewährung von Leistungen für den Zeitraum vom 01. Februar 2009 bis zum 05. März 2009 hat im Übrigen keinen Erfolg gehabt.
Gründe für die Zulassung der Revision gem. § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
Tatbestand:
Streitig ist die Gewährung von Leistungen nach dem Zweiten Sozialgesetzbuch (SGB II).
Der Beklagte bewilligte dem 1968 geborenen Verstorbenen mit vorläufigem Bescheid vom 11. August 2008 als alleinstehender Person Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für den Zeitraum vom 21. Juli 2008 bis zum 31. Januar 2009. Mit Bescheid vom 23. Oktober 2008 hob der Beklagte diese Entscheidung mit Wirkung ab dem 01. Oktober 2008 mit der Begründung, der Verstorbene lebe weiterhin mit Frau C Tin einer Einstehens- und Verantwortungsgemeinschaft, auf. Hiergegen legte der Verstorbene mit Schreiben vom 28. Oktober 2009 Widerspruch ein, der mit Widerspruchsbescheid vom 25. Februar 2009 zurückgewiesen wurde.
Am 06. März 2009 beantragte der Verstorbene bei dem Beklagten erneut die Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II. Mit vorläufigem Bescheid vom 17. März 2009 bewilligte der Beklagte daraufhin dem Verstorbenen und der mit ihm in Bedarfsgemeinschaft lebenden CT für die Zeit vom 06. März 2009 bis zum 30. September 2009 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts.
Am 19. März 2009 hat der Verstorbene Klage vor dem Sozialgericht Berlin erhoben und beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 23. Oktober 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. Februar 2009 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, ihm Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts ab dem 01. Oktober 2008 fortlaufend weiter zu gewähren.
Mit Bescheid vom 10. Juni 2009 hat der Beklagte den Bescheid vom 23. Oktober 2008 mit Wirkung zum 01. Oktober 2008 zurückgenommen. Der Bescheid ist mit dem Zusatz versehen worden, der Bescheid werde gemäß § 96 Sozialgerichtsgesetz (SGG) Gegenstand des laufenden Klageverfahrens. Darüber hinaus hat er dem Verstorbenen und der mit ihm in Bedarfsgemeinschaft lebenden C T mit Bescheid vom selben Tag vorläufig Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für die Zeit vom 01. Oktober 2008 bis zum 31. Januar 2009 bewilligt.
Der Verstorbene hat die Auffassung vertreten, die Klage habe sich durch diese Bescheide nicht erledigt, da eine Bewilligungslücke für die Zeit vom 01. Februar 2009 bis zum 05. März 2009 verbleibe.
Am 30. März 2010 ist der Leistungsempfänger verstorben. Sonderrechtsnachfolger oder Erben sind nicht benannt worden. Unter dem 23. Juli 2010 hat das Nachlassgericht am Amtsgericht Tempelhof-Schöneberg mitgeteilt, ein Testament oder Erben hätten nicht ermittelt werden können. Die Einrichtung einer Nachlasspflegschaft komme angesichts des Fehlens irgendwelcher Nachlassmittel nicht in Betracht.
Das Sozialgericht hat die Klage durch Gerichtsbescheid vom 24. Januar 2012 abgewiesen. Die Klage sei aufgrund des Erlasses der Bescheide vom 10. Juni 2009 unzulässig geworden. Der angegriffene Aufhebungsbescheid vom 23. Oktober 2008 sei durch den Beklagten mit dem weiteren Bescheid vom 10. Juni 2009 zurückgenommen worden. Zudem seien der Bedarfsgemeinschaft des Verstorbenen für die Zeit vom 01. Oktober 2008 bis zum 31. Januar 2009 mit weiterem Bescheid vom 10. Juni 2009 Leistungen bewilligt worden. Damit sei der Beklagte dem Klageantrag voll umfänglich nachgekommen, ein Rechtsschutzbedürfnis für die Klage habe bereit seit diesem Zeitpunkt nicht mehr bestanden. Die entstandene Bewilligungslücke vom 01. Februar 2009 bis zum 05. März 2009 ändere nicht an diesem Ergebnis. Der ursprüngliche Bewilligungsbescheid vom 11. August 2008 habe Leistungen bis zum 31. Januar 2009 gewährt. Die vom Verstorbenen monierte Bewilligungslücke sei somit nicht Gegenstand des Verfahrens. Sie wäre lediglich durch einen rechtzeitigen Leistungsantrag zu vermeiden gewesen. Ferner sei die Klage durch den Tod des Leistungsempfängers unzulässig geworden, denn es fehle seither an einem beteiligtenfähigen Rechtssubjekt. Ein solches sei weder vom Klägervertreter noch vom Nachlassgericht benannt worden. Darüber hinaus sei die Klage nach dem Tod des Klägers unbegründet, da keine Sonderrechtsnachfolge i. S. d. § 56 Erstes Sozialgesetzbuch (SGB I) bestehe und Ansprühe nach dem SGB II nicht gemäß § 58 SGB I vererbt werden könnten.
Gegen den am 02. Februar 2012 zugestellten Gerichtsbescheid richtet sich die am 01. März 2012 bei dem Landessozialgericht Berlin-Brandenburg eingegangene Berufung der unbekannten Erben des Verstorbenen. Der Klägerbevollmächtigte hat mit Schriftsatz vom 24. Juli 2012 "auf den Erlass des Bescheides des Beklagten vom 10. Juni 2009 über die Rücknahme des Bescheides vom 23. Oktober 2008 das Anerkenntnis des mit dem Klageantrag vom 19. März 2009 zu 1. geltend gemachten Anspruchs angenommen". Der Bevollmächtigte hat für die unbekannten Erben vorgetragen, der Widerspruchsbescheid vom 25. Februar 2009 enthalte gegenüber dem mit dem Widerspruch angefochtenen Bescheid vom 23. Oktober 2008 eine eigenständige erstmalige Beschwer, indem darin Leistungen abgelehnt worden seien. Auf eine Aufhebung gehe der Widerspruchsbescheid mit keinem Wort ein.
Der Klägerbevollmächtigte beantragt sinngemäß für die unbekannten Erben,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 24. Januar 2012 aufzuheben und den Beklagten unter Aufhebung des Widerspruchsbescheides vom 25. Februar 2009 zu verpflichten, den unbekannten Erben nach dem 2010 verstorbenen I M für den Zeitraum vom 01. Februar 2009 bis zum 05. März 2009 Leistungen zu bewilligen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend. Der Zeitraum vom 01. Februar 2009 bis zum 05. März 2009 sei entgegen der Auffassung des Klägerbevollmächtigten nicht Gegenstand des Verfahrens. Dass im Widerspruchsbescheid eine erstmalige Beschwer enthalten sein solle, könne nicht nachvollzogen werden. Zum anderen sei die Klage durch den Tod des Leistungsempfängers unzulässig geworden.
Durch Beschluss des Senats vom 14. August 2013 ist der Rechtsstreit gemäß § 153 Abs. 5 SGG der Berichterstatterin als Einzelrichterin zur Entscheidung mit den ehrenamtlichen Richtern übertragen worden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den den verstorbenen Leistungsempfänger betreffenden Verwaltungsvorgang des Beklagten und auf die Gerichtsakte verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung der unbekannten Erben nach dem 2010 verstorbenen Leistungsempfänger I M ist zulässig aber unbegründet. Hierbei kann dahin stehen, ob die unbekannten Erben überhaupt aktivlegitimiert sind, wofür Voraussetzung ist, dass der geltend gemachte Anspruch überhaupt vererblich gemäß § 58 SGB I ist.
Streitgegenstand der Klage war ausschließlich der Bescheid des Beklagten vom 23. Oktober 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. Februar 2010, mit dem der Beklagte den vorläufigen Bescheid vom 11. August 2008, mit welchem Leistungen für den Zeitraum vom 21. Juli 2008 bis zum 31. Januar 2009 bewilligt worden waren, mit Wirkung ab dem 01. Oktober 2008 "aufgehoben" hat.
Mit Bescheid vom 10. Juni 2009 hat der Beklagte den Bescheid vom 23. Oktober 2008 mit Wirkung ab dem 01. Oktober 2008 – d. h. voll umfänglich – aufgehoben. Mit weiterem Bescheid vom 10. Juni 2009 hat er ferner dem verstorbenen Leistungsempfänger und der mit ihm in Bedarfsgemeinschaft lebenden C T für die Zeit vom 01. Oktober 2008 bis zum 31. Januar 2009 wiederum vorläufig Leistungen bewilligt. Hierdurch ist die klägerische Beschwer voll umfänglich entfallen, ein Rechtsschutzbedürfnis für die Klage – und auch die Berufung –
bestand seither nicht mehr, so dass die Klage unzulässig geworden und die Berufung unbegründet ist.
Entgegen der Ansicht des Bevollmächtigten hat der Beklagte mit dem Widerspruchsbescheid vom 25. Februar 2010 keine eigenständige erstmalige Beschwer etwa dahingehend, dass Leistungen auch über den 31. Januar 2009 hinaus abgelehnt worden wären, geschaffen. Dabei ist es unschädlich, dass der Beklagte in dem Widerspruchsbescheid keine Ausführungen mehr zu einer Aufhebung des vorläufigen Bewilligungsbescheides vom 11. August 2008 etwa nach § 48 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) gemacht hat. Tatsächlich war eine (teilweise) Aufhebung des Bescheides vom 11. August 2008 aufgrund der Vorläufigkeit (§ 40 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1a SGB II i. V. m. § 328 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III)) unter Berufung auf § 48 SGB X weder notwendig noch verfahrensrechtlich richtig. Der Bescheid vom 23. Oktober 2008 ist aber gemäß § 43 Abs. 1 SGB X in einen endgültigen Festsetzungsbescheid gemäß § 40 Abs. 1 S. 2 Nr. 1a SGB II i. V. m. § 328 Abs. 2, Abs. 3 S. 2 1. Halbs. SGB III umzudeuten. Nach § 43 Abs. 1 SGB X kann ein fehlerhafter Verwaltungsakt in einen anderen
Verwaltungsakt umgedeutet werden, wenn er auf das gleiche Ziel gerichtet ist, von der erlassenden Behörde in der geschehenen Verfahrensweise und Form rechtmäßig hätte erlassen werden können und wenn die Voraussetzungen für dessen Erlass erfüllt sind. Dabei sind die Grundsätze des § 43 SGB X auch im gerichtlichen Verfahren anwendbar (so z. B. BSG SozR 4-1500 § 77 Nr. 1). Gemäß Absatz 2 Satz 1 der Vorschrift gilt dies nicht, wenn der Verwaltungsakt, in den der fehlerhafte Verwaltungsakt umzudeuten wäre, der erkennbaren Absicht der erlassenden Behörde widerspräche oder seine Rechtsfolgen für den Betroffenen ungünstiger wären als die des fehlerhaften Verwaltungsaktes. Diese Voraussetzungen liegen hier vor, denn die endgültige Festsetzung gemäß § 40 Abs. 1 S. 2 Nr. 1a SGB II i. V. m. § 328 Abs. 2 SGB III ist auf das gleiche Ziel gerichtet wie die (teilweise) Aufhebung nach § 48 Abs. 1 SGB X, nämlich die endgültige Feststellung der Leistungsansprüche des Leistungsempfängers für den abgelaufenen Bewilligungszeitraum unter Berücksichtigung der nachträglich geklärten Verhältnisse. Insoweit ist letztlich (wenn auch nicht unter Benennung der Rechtsgrundlagen) zutreffend im Widerspruchsbescheid ausgeführt worden, dass Leistungen ab dem 01. Oktober 2008 abgelehnt wurden.
Der Widerspruchsbescheid hat ferner keine Leistungen über den von dem vorläufigen Bewilligungsbescheid abgedeckten Bewilligungszeitraum bis zum 31. Januar 2009 abgelehnt. Hiergegen spricht schon, dass es an einem diesbezüglichen Leistungsantrag (§ 37 SGB II in der bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Fassung) des verstorbenen Leistungsempfängers fehlt.
Gemäß § 37 Abs. 1 S. 1 SGB II werden Leistungen nach dem SGB II auf Antrag erbracht. Sie werden nicht für Zeiten vor der Antragstellung erbracht (§ 37 Abs. 2 S. 1 SGB II). Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) gilt das Antragserfordernis nicht nur für das erstmalige Begehren der Leistungsgewährung, sondern ebenso im Fortzahlungsfalle (vgl. Urteile des BSG vom 18. Januar 2011 - B 4 AS 99/10 R – in SozR 4-4200 § 37 Nr. 5; vom 18. Januar 2011 - B 4 AS 29/10 R - in SozR 4-1200 § 14 Nr. 15; vom 24. Februar 2011 - B 14 AS 49/10 R - in SozR 4-4200 § 21 Nr. 10 RdNr. 20). § 37 SGB II stellt allgemein - ohne Differenzierung zwischen Erst- und Fortzahlungsbegehren - auf das Erfordernis der Antragstellung als Voraussetzung für den Leistungsbeginn ab; der Antrag hat konstitutive Wirkung (BT-Drucks 15/1516, S 62). Mit diesem konstitutiven Akt wird das Verwaltungsverfahren in Gang gesetzt - ab diesem Zeitpunkt hat der Leistungsträger die Verpflichtung, das Bestehen des
Leistungsanspruchs zu prüfen und zu bescheiden (Urteil des BSG vom 30. September 2008 - B 4 AS 29/07 R - in SozR 4-4200 § 11 Nr.; s. auch BSG Urteil vom 22. März 2010 - B 4 AS 62/09 R - in SozR 4-4200 § 22 Nr. 38 RdNr. 14). Der Antrag hat insoweit "Türöffnerfunktion" für den Bewilligungszeitraum von in der Regel 6 Monaten (§ 41 Abs 1 S 4 SGB II) bis zu einem Jahr. Dahinter steht das Konzept, dass Arbeitslosengel II wie die Arbeitslosenhilfe keine rentenähnliche Dauerleistung ist (vgl. BSG Urteil vom 23. November 2006 - B 11b AS 9/06 R - in SozR 4-4300 § 428 Nr. 3 RdNr. 41). Die Befristung gewährleistet auch dann, dass Änderungen der Verhältnisse - insbesondere bedingt durch wechselnde Einkommensverhältnisse und Veränderungen in der Bedarfsgemeinschaft - verfahrensrechtlich und verwaltungstechnisch zeitnah bearbeitet und erfasst werden können (vgl. BSG Urteil vom 30. September 2008 - B 4 AS 29/07 R – in SozR 4-4200 § 11 Nr. 15). Der Gesetzgeber geht davon aus, dass abgesehen von Ausnahmefällen der Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach einem so vielfältigen Wandel unterliegt, dass es geboten ist, die Leistungen immer nur für einen begrenzten Zeitraum zu gewähren und alsdann - auf Veranlassung des Hilfebedürftigen - einer erneuten Prüfung zu unterziehen. Der Antrag des Verstorbenen, den dieser vor dem Beginn des am 31. Januar 2009 endenden Bewilligungsabschnitts gestellt hat, wirkt auch nicht über diesen Zeitpunkt fort. Hat ein Antrag verfahrensrechtliche, hier
konstitutive Bedeutung, so hängt von der Antragstellung zwar der Zeitpunkt des Leistungsbeginns ab, der Antrag erschöpft sich jedoch zugleich auch mit seiner Bescheidung. Die Verwaltung ist mit der Bescheidung - im Sinne der Funktion des Antrags - tätig geworden und hat ab dem Zeitpunkt der Antragstellung das Vorliegen der Leistungsvoraussetzungen geprüft, Leistungen bewilligt oder abgelehnt (vgl. BSG Urteil vom 28.10.2010 - B 14 AS 56/08 R, SozR 4-4200 § 37 Nr 1). Zwar ist der Antrag so auszulegen, dass das Begehren des Antragstellers möglichst weitgehend zum Tragen kommt (Grundsatz der Meistbegünstigung, vgl. BSG Urteil vom 02. Juli 2009 - B 14 AS 75/08 R - in SozR 4-4200 § 7 Nr. 13 RdNr. 11 m. w. N.; BSG Urteil vom 23. März 2010 - B 14 AS 6/09 R - in SozR 4-4200 § 37 Nr. 2, RdNr. 15; vgl. zum Klageantrag: BSG Urteil vom 07. November 2006 - B 7b AS 8/06 R - in SozR 4-4200 § 22 Nr. 1). Als beantragt sind dementsprechend alle Leistungen anzusehen, die nach Lage des Falles ernsthaft in Betracht kommen. Unter Berücksichtigung des § 41 Abs. 1 S. 4 SGB II umfasst dieses im Re-gelfall jedoch nur Leistungen bis zu einem Zeitraum von sechs Monaten. Der Antrag vom 21. Juli 2008 ist bereits aus diesem Grunde also mit der (vorläufigen) Bescheidung vom 11. August 2008 verbraucht (vgl. auch BSG Urteil vom 16. Mai 2012 – B 4 AS 166/11 R – in juris) und auch durch die "Aufhebung" vom 23. Oktober 2008 bzw. endgültige Festsetzung nicht wieder aufgelebt. Einen neuen Leistungsantrag hat der Verstorbene jedoch erst am 06. März 2009 gestellt.
Soweit nunmehr im Berufungsverfahren lediglich noch Leistungen für den Zeitraum vom 01. Februar 2009 bis zum 05. März 2009 begehrt werden, fehlt es daher sowohl an einer diesen Bewilligungszeitraum erfassenden, anfechtbaren Regelung des Beklagten als auch überhaupt an einem Antrag des Verstorbenen gegenüber dem Beklagten.
Die Berufung war daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Dabei wird berücksichtigt, dass der Verstorbene erstinstanzlich zwar insoweit obsiegt hat, als die angefochtene Entscheidung aufgehoben und ihm Leistungen wieder gewährt worden sind, der Rechtsstreit jedoch auch nach gerichtlichem Hinweis trotz Wegfalls des Rechtsschutzbedürfnisses nicht für erledigt erklärt, sondern weiter betrieben worden ist. Das weiter verfolgte Begehren auf Gewährung von Leistungen für den Zeitraum vom 01. Februar 2009 bis zum 05. März 2009 hat im Übrigen keinen Erfolg gehabt.
Gründe für die Zulassung der Revision gem. § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
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