Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Heilbronn (BWB)
Aktenzeichen
S 3 AL 920/11
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 3 AL 1176/13
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Zum Beginn der Jahresfrist nach § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X, wenn die Behörde nicht selbst ermittelt, sondern sich auf die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft verlässt: Die Vorschrift verlangt von einem Sozialleistungsträger nicht, dass er eigene Ermittlungen beginnt, zumindest nicht hinsichtlich der objektiven Umstände für eine Rücknahme eines Bewilligungsbescheides. Die Frist beginnt erst, wenn Kenntnis für die relevanten Umstände vorliegt. Welche Ermittlungen eine Behörde zur Feststellung dieser (objektiven) Umstände anstellt, liegt in ihrem Ermessen. Erst wenn die objektiven Umstände bekannt sind und die Behörde dann weitere Ermittlungen - etwa die Anhörung des Betroffenen wegen der subjektiven Rücknahmevoraussetzungen - treuwidrig für mehr als ein Jahr (vgl. LSG Schleswig-Holstein, Urteil v. 11.06.1998, L 5 Kn 2/97) unterlässt, kann die Rücknahme verwirkt sein.
1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 14. Februar 2013 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
2. Außergerichtliche Kosten sind in beiden Instanzen dieses gerichtskostenfreien Verfahrens nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die beklagte Bundesagentur für Arbeit wendet sich mit ihrer Berufung gegen ein Urteil in einem Verfahren um die Rücknahme eines Bewilligungsbescheids über Arbeitsentgeltzuschüsse (AEZ) in Höhe von zusammen EUR 86.565,29 und die Rückforderung dieser Leistung. Die Beklagte betrieb seit dem Jahre 2006 das Programm WeGebAU ("Weiterbildung Geringqualifizierter und beschäftigter älterer Arbeitnehmer in Unternehmen). Dieses sollte vor allem nicht oder schlecht ausgebildeten älteren Arbeitnehmern in kleinen oder mittleren Unternehmen zu Gute kom¬men. Es ermöglichte Ar¬beit¬gebern, diese Arbeitnehmer über zertifizierte Drittfirmen weiterbil¬den zu lassen. Die Arbeitnehmer konnten für die Lehrgangskosten Bildungsgutscheine erhalten. Die Arbeitgeber erhielten AEZ für die Lohnkosten während der Weiterbildungen (vgl. im Einzelnen http://www.arbeitsagentur.de/nn 508552/Navigation/zentral/Buerger/Weiterbil¬dung/Foer¬der-moeg¬¬¬lich¬kei¬ten/Be¬schäf¬tigtenfoerderung/Beschaeftig¬tenfoerde¬rung-Nav.html, abgerufen am 20.11.2013). Rechtsgrundlage für diese AEZ war § 235c Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III). Diese Norm wurde zum 31.03.2012 aufgehoben. Der Kläger beantragte am 06.08.2008 im Namen der "P. Akademie für Bildung und Gesundheit" bei der Beklagten AEZ für sieben Arbeitnehmer. Kontakte zwischen ihm und dem bei der Beklagten zuständigen Mitarbeiter N. im Hinblick auf die Einstellung und anschließende Qualifizierung von Mitarbeitern hatte es bereits seit dem 07.04.2008 gegeben. Der Kläger verwendete auf seinen Anträgen einen Firmenstempel, der das Unternehmen nur mit "P." bezeichnete. Er gab unter anderem an, die sieben Arbeitnehmer seien für durchschnittlich 40 Stunden wöchentlich beschäftigt. Sie sollten während ihrer gesamten Arbeitszeit von der M. GmbH zu "Fachberatern im Vertrieb" weiterqualifiziert werden. Der Kläger legte Anstellungsverträge dieser sieben Arbeitnehmer mit der "P. Akademie ( ), vertreten durch" den Kläger, vor. Hiernach waren sie allesamt als "Fachkraft für Lehrtätigkeit" eingestellt worden. Die Bruttolöhne lagen zwischen EUR 1.800,00 bis EUR 2.400,00 monatlich. Ein Mitarbeiter (O.R.) sollte außerdem eine Aufwandsentschädigung von EUR 400,00 erhalten. Je einer der Verträge war geschlossen worden am 29.06.2008 und am 01.07.2008, die übrigen fünf am 10. bzw. 11.08.2008. In die Auswahl und Einstellung der Arbeitnehmer war auch die Beklagte eingebunden gewesen. Ferner legte der Kläger Unterlagen über die geplante Qualifizierungsmaßnahme der M. GmbH, die von der C. GmbH Bonn zertifiziert worden war, vor. Hiernach sollte die Weiterbildung vom 01.08.2008 bis zum 09.02.2009 dauern, in Vollzeit durchgeführt werden, insgesamt 101 Unterrichtstage und 25 Praktikumstage umfassen, der Unterricht sollte durchschnittlich 16 Stunden je Woche umfassen. Die Qualifizierungsmaßnahme bei der M. GmbH sollte für jeden Arbeitnehmer EUR 8.090,10 kosten. Später teilte der Kläger noch mit, die Maßnahme habe sich auf die Zeit vom 11.08.2008 bis 17.02.2009 verschoben. Unter dem 11.08.2008 erteilte die Beklagte den sieben Arbeitnehmern Bildungsgutscheine für die Kosten der Maßnahme. Mit sieben im Wesentlichen gleich lautenden Bescheiden vom 18.08.2008 bewilligte die Beklagte AEZ für den Zeitraum 11.08.2008 bis 17.02.2009 in Höhe von teilweise 75 % und teilweise 100 % des jeweils berücksichtigungsfähigen Einkommens. Konkret wurden bewilligt (pro Monat sowie insgesamt für 6,233 Monate Weiterbildungszeit): zweimal 2.160,00 (EUR 13.536,00), EUR 1.620,00 (EUR 10.152,00), zweimal EUR 2.280,00 (EUR 14.288,00), EUR 2.880,00 (EUR 18.048,00) sowie EUR 1.980,00 (EUR 13.002,00). Insgesamt wurden mithin EUR 96.850,00 bewilligt. Die Bescheide waren gerichtet an eine "P. Akademie ( )" mit dem Namen des Klägers als Zusatz. In der Folgezeit zahlte die Beklagte die bewilligten AEZ monatlich nachträglich auf ein Konto bei der Kreissparkasse H. Bereits am 29.08.2008 teilte einer der Arbeitnehmer, S.T., der Beklagten telefonisch mit, er habe die Maßnahme abgebrochen, denn er habe dort während der Schulungen nur herumgesessen. Der Mitarbeiter N. der Beklagten fragte daraufhin bei der M. GmbH nach, ob sich die weitere Durchführung bei nur noch sechs Teilnehmern lohne. Der Mitarbeiter v.E. der M. GmbH teilte mit, die Maßnahme lohne zwar nicht mehr, werde aber zu Ende gebracht. Der Kläger übersandte der Beklagten auf Briefpapier der P. Akademie unter dem 17.09.2008 die Unterlagen zur vorzeitigen Abrechnung der Förderung des S.T. Zu einem weiteren Kontakt zwischen dem Mitarbeiter N. der Beklagten und einem Maßnahmeteilnehmer (O.R.) kam es wohl ebenfalls Ende August oder Anfang September. Es war aufgefallen, dass zwei der Maßnahmeteilnehmer - eine Ehepaar - doppelt Fahrgeld erhielten. N. rief bei diesem Ehepaar zu Hause an. Die Mutter eines von ihnen gab an, das Ehepaar sei 14 Tage in Urlaub. N. rief deshalb bei der P. Akademie an. Er erhielt dort die Auskunft, das Ehepaar R. sei in einer Schulung und werde unverzüglich zurückrufen. Eine halbe Stunde später rief O.R. bei der Beklagten an und bestätigte, man sei in einer Schulung. Am 12.12.2008 errichtete der Kläger mit notarieller Urkunde die "P. Qualification GmbH" (Urk.-Rolle II 2008 Nr. 757 des Notariats H.-B., II ZU 853/2008). Der Kläger war Alleingesellschafter. Zweck der GmbH war die Durchführung von Schulungs- und Trainingsmaßnahmen ( ) in den Bereichen Bildung, Gesundheit und Notfallmedizin. Zur alleinigen Geschäftsführerin wurde Ö.S. bestellt. Die GmbH wurde am 03.02.2009 in das Handelsregister eingetragen (Amtsgericht Stuttgart, HRB 728803). Mit Eintragung vom 06.06.2012 wurde die bisherige Geschäftsführerin gelöscht und stattdessen als alleinige Geschäftsführerin A.L. bestellt. Weitere Änderungen gab es nicht. Die P. Qualification GmbH betreibt (heute) die Internet-Homepage http://www.p( ).de". Dort ist auf der Seite "Anbieterkennung" der Kläger als "Vertretungsberechtigter" aufgeführt. Die Beklagte forderte die P. Akademie am 03.04.2009 und 11.05.2009 zur Abrechnung auf. Die Abrechnungslisten gingen am 13.05.2009 bei der Beklagten ein. Unter Berücksichtigung des einen Maßnahmeabbruchs und weil einige der anderen Arbeitnehmer weniger Maßnahmetage aufwiesen, wurden insgesamt lediglich EUR 85.565,29 an das Unternehmen des Klägers überwiesen. Nach Aktenlage erstmals am 03.02.2009 meldeten sich die damalige Geschäftsführerin und eine Auszubildende der P. Akademie (die beide nicht zu den geförderten Arbeitnehmern gehörten) bei der Beklagten. Sie teilten mit, sie könnten das Lügen für den Kläger nicht mehr mit ihrem Gewissen vereinbaren. Sie gaben an, die Ausbildung durch die M. GmbH habe nie stattgefunden, es seien lediglich einmal 8 Stunden Schulung durchgeführt worden. Die restliche Zeit hätten die Arbeitnehmer Vertriebsaufgaben erfüllt, insbesondere Akquise für Berufsgenossenschaftskurse betrieben. Eine der geförderten Arbeitnehmerinnen sei schwanger und komme schon seit längerem nicht mehr, erhalte aber noch ihren vollen Lohn. Das Ehepaar R. sei Ende August/Anfang September tatsächlich zwei Wochen in Urlaub gewesen, der damalige Rückruf bei der Beklagten sei vom Urlaubsort aus erfolgt. Die Teilnehmerlisten für den WeGebAU-Kurs seien gefälscht worden. Allen geförderten Arbeitnehmern sei zum 17.02.2009 gekündigt worden, danach sollten sie auf Provisionsbasis mit erheblich geringerem Einkommen wieder beschäftigt werden. Am 15.05.2009 meldete sich einer der geförderten Arbeitnehmer (D.K.) bei der Beklagten und teilte mit, es seien insgesamt nur "100 UE (Unterrichtseinheiten)" durchgeführt worden, und zwar acht UE am Tag. Der letzte Schulungstag sei der 13.11.2008 gewesen, danach habe es nur noch zwei Außendiensttreffen gegeben. Die Schulung hätten im Wesentlichen auch nicht Dozenten der M. GmbH durchgeführt, sondern der geförderte Teilnehmer O.R., der ausgebildeter Rettungsassistent sei. Er - D.K. - habe im September/Oktober 2008 die neuen Ausbildungsräume der P. in Würzburg renoviert, ab November 2008 sei er im Außendienst mit reinen Vertriebsaufgaben betraut worden. Am 16.02.2009 habe er eine Änderungskündigung mit Absenkung des Verdienstes erhalten. Am 29.05.2009 gab es auch ein Gespräch zwischen der Beklagten und dem Ehepaar R., das im Wesentlichen die bisherigen Angaben bestätigte und ausgedruckte e-mails des Unternehmens des Klägers vorlegte. Mit Schreiben vom 22.06.2009 erstattete die Beklagte durch den späteren Zeugen K. Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft (StA) H. Nach Ansicht der zuständigen Staatsanwältin, der späteren Zeugin J., fehlten notwendige Angaben, so die Namen der geförderten Mitarbeiter und die Höhe der bewilligten Leistungen. Diese forderte der zuständige Ermittlungsbeamte der Polizei, der spätere Zeuge B., bei der Beklagten an. Diese gab die begehrten Informationen - erst - unter dem 12.08.2009 heraus. Auf Grund Beschlusses des Amtsgerichts H. durchsuchte die Polizei die Geschäftsräume der P. und die Wohnräume mehrerer leitender Mitarbeiter, darunter des Klägers, am 29.09.2009. Zeitgleich wurden die Geschäftsräume der M. GmbH durchsucht. Schriftliche Unterlagen zu den Weiterbildungsmaßnahmen in H. konnten nirgendwo gefunden werden. In der Folgezeit wurden sichergestellte elektronische Daten ausgewertet. Sechs der geförderten Arbeitnehmer wurden im Februar bzw. März 2010 als Zeugen vernommen. Sie bestätigten im Wesentlichen die bisherigen Erkenntnisse. Der Kläger wurde als Beschuldigter am 05.03.2010 und am 12.03.2010 vernommen. Nach Einschätzung der Polizei war er "in vollem Umfang geständig". Am 16.03.2010 (oder an einem der folgenden Tage bis zum 19.03.2010) informierte der Zeuge B. die Beklagte, darunter den Zeugen K., über das Ergebnis der Ermittlungen. Er bat noch um Bezifferung des entstandenen Schadens. Er teilte auch mit, dass womöglich weitere Agenturen für Arbeit betroffen seien, auch weil die M. GmbH bundesweit mit Unternehmen zusammenarbeite. Wegen des weiteren Gesprächsinhalts wird auf den Aktenvermerk der Beklagten vom 19.03.2010 verwiesen. Mit Schreiben ebenfalls vom 19.03.2010 bezifferte die Beklagte den Schaden auf EUR 86.565,29 wegen des AEZ und EUR 49.888,95 wegen der Lehrgangskosten. Sie führte darin auch aus, von einer Rückforderung der Leistungen werde noch abgesehen, da noch die Stellungnahme der vorgesetzten Dienststelle abgewartet würde. Bei einem Telefongespräch zwischen der Agentur für Arbeit H. und der Zentrale der Beklagten in Nürnberg (Frau B.-Z.) teilte diese mit, andere Agenturen sollten noch nicht informiert werden, da nach Mitteilung der StA evtl. noch Ermittlungen eingeleitet werden sollten. Die Zentrale bat auch darum, die Erstattungsansprüche beim Arbeitgeber und beim Bildungsträger geltend zu machen. Insoweit wird auf den Aktenvermerk vom 13.04.2010 verwiesen. Am 16.04.2010 rief ferner der Zeuge K. die Zeugin J. an. Der darüber gefertigte Aktenvermerk lautet: "Nach Auskunft der Staatsanwältin ( ) sollen die Rückforderungen nun durchgeführt werden". Mit im Wesentlichen gleichlautenden Schreiben vom 19.04.2010, gerichtet an die "P. Akademie ( )" ohne Zusatz und ohne persönliche Anrede, hörte die Beklagte an. Sie verwies darauf, dass die Schulungen nicht bzw. nicht in dem angegebenen Umfang stattgefunden hätten. Sie teilte jeweils die Schadenshöhe mit. Am 29.04.2010 fand zwischen der Beklagten und dem Kläger ein Gespräch statt, in dem es auch um eine vergleichsweise Regelung ging. Mit im Wesentlichen gleichlautenden Bescheiden vom 20.05.2010 nahm die Beklagte die Bewilligungsbescheide vom 18.08.2008 jeweils vollen Umfangs zurück und forderte Erstattung der jeweils gewährten - bezifferten - AEZ. Die Schulungen seien nicht im angegebenen Umfang und nicht von der M. GmbH durchgeführt worden. Die Bescheide waren wiederum an die P. Akademie ohne Zusatz gerichtet. Im Übrigen wird auf die Bescheide verwiesen. Unter dem 21.05.2010 teilte der spätere Prozessbevollmächtigte des Klägers der Beklagten mit, er vertrete die P. Akademie, vertreten durch ihren Inhaber, den Kläger. Er bat um Akteneinsicht. Danach legte er unter dem 18.06.2010 "namens unserer Mandantin" Widersprüche gegen die Bescheide vom 20.05.2010 ein. Im Hinblick auf das noch laufende Strafverfahren wurden die Widerspruchsverfahren (formlos) ruhend gestellt. Auf die Anklage der StA vom 04.05.2010 hin verurteilte das Amtsgericht H. den Kläger mit Urteil vom 02.11.2010 wegen gewerbsmäßigen Betrugs in sieben Fällen und Beihilfe zum gewerbsmäßigen Betrug zu der Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Das Urteil wurde rechtskräftig. Nach den Feststellungen des AG war der Kläger "wesentlich verantwortlich für die am 12.12.2008 gegründete P. Qualification GmbH", deren Geschäftsführerin Ö.S. sei. Daneben "besitze" er eine Einzelfirma, die sich mit Ausbilderschulung und Handel mit medizinischem Sachbedarf beschäftige. Geschäftsgegenstand der GmbH sei - u. a. - die Durchführung von Schulungs- und Trainingsmaßnahmen. Der Kläger habe bei der Antragstellung bei der Beklagten billigend in Kauf genommen, dass die M. GmbH tatsächlich keine Schulungen durchführen werde. Wie von ihm auf Grund Absprachen mit der M. GmbH von vornherein geplant, seien die Schulungen dann auch nicht und im Übrigen nicht von der M. GmbH durchgeführt worden; stattdessen habe er die Arbeitnehmer weiterhin im Vertrieb eingesetzt und sie auch angewiesen, bei Rückfragen durch die Beklagte wahrheitswidrig anzugeben, es sei alles in Ordnung. Im Vertrauen auf die Angaben des Klägers habe "die P. Qualification GmbH" von August 2008 bis Februar 2009 insgesamt EUR 86.565,29 von der Beklagten erhalten. Dies sei zu Unrecht geschehen. Zu diesen Feststellungen auch über die subjektiven Voraussetzungen des Betrugsvorwurfs kam das AG auf Grund eines Geständnisses des Klägers. Das AG hat es als strafmildernd gewertet, dass die Beklagte ihre Prüfungs- und Überwachungsmöglichkeiten nicht ausgeschöpft habe, obwohl eine frühzeitige Kontrolle aufgedeckt hätte, dass die Schulungen nicht durchgeführt worden seien. Mit Beschluss vom 02.11.2010 legte das AG dem Kläger für die dreijährige Bewährungszeit u. a. auf, den durch die Tat verursachten Schaden durch monatliche Raten von EUR 250,00 ab dem 01.04.2011 wieder gutzumachen. Wegen der weiteren Feststellungen des AG wird auf das vorgenannte Urteil, wegen der Aussagen des Klägers und des als Zeugen gehörten Mitarbeiters N. der Beklagten wird auf das Protokoll der Hauptverhandlung vom 02.11.2010 verwiesen. Mit einheitlichem Widerspruchsbescheid vom 07.02.2011, per Brief abgesandt am selben Tage, wies die Beklagte die sieben Widersprüche (W 794/10 bis W 800/10) zurück. Mit Schreiben vom selben Tage forderte die Beklagte den Kläger direkt zur Zahlung des Erstattungsbetrags auf. Am 09.03.2011 hat der Kläger (im eigenen Namen) Klage zum Sozialgericht Heilbronn (SG) erhoben. Er hat dort im Wesentlichen vorgetragen, die Beklagte sei - zum Teil - darüber informiert gewesen, dass die Maßnahme mindestens 50 % Praxis umfasse und die Schulungen größtenteils durch den Kläger selbst bzw. sein Team durchgeführt werden sollten. Ferner sei der Beklagten kein Schaden in der bezifferten Höhe entstanden, denn wenn die sieben Arbeitnehmer nicht mit Hilfe der AEZ eingestellt worden wären, hätte die Beklagte stattdessen Arbeitslosengeld zahlen müssen. In einem Erörterungstermin am 21.03.2012 hat er diesen Vortrag konkretisiert und gemeint, ihm ständen zivilrechtliche Ansprüche beispielsweise "auf Grund Geschäftsführung ohne Auftrag" gegen die Beklagte zu, diese könnten der "sozialrechtlich zutreffenden" Erstattungsforderung "entgegengesetzt" werden. Letztlich hat der Kläger darauf hingewiesen, die Beklagte habe ihre Prüfungs- und Kontrollmöglichkeiten nicht ausgenutzt. In der mündlichen Verhandlung vom 14.02.2013 vor dem SG hat der Kläger mitgeteilt, er habe zwischenzeitlich EUR 5.750,00 als Schadenswiedergutmachung an die Beklagte gezahlt. Mit Urteil von jenem Tage hat das SG der Klage stattgegeben und die sieben Bescheide der Beklagten vom 20.05.2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 07.02.2011 aufgehoben. Die Kosten des Rechtsstreits hat es der Beklagten auferlegt. Es hat zwar die Bewilligungsbescheide für von Anfang rechtswidrig gehalten und gemeint, sie seien auf vorsätzlich unrichtige Angaben des Klägers hin ergangen. Aber die Beklagte habe die Jahresfrist des § 45 Abs. 4 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) versäumt. Diese Frist habe - bereits - durch die Mitteilungen der beiden Mitarbeiterinnen der P. Akademie am 18.02.2009 (gemeint: 03.02.2009), die der Arbeitnehmer D.K. am 15.05.2009 bestätigt habe, begonnen. Bereits damals habe die Beklagte alle für die Zurücknahme und Erstattungsforderung wesentlichen Umstände erfahren. Die Frist habe hier nicht erst mit der Anhörung des Klägers begonnen. Die Beklagte habe zwar noch die subjektiven Voraussetzungen einer Rücknahme ermitteln müssen. Aber dies habe sie nicht getan, auch später nicht. Sie sei vielmehr durchgängig von Vorsatz ausgegangen. Weder in dem späteren Anhörungsschreiben noch in den Bescheiden gehe sie auf die subjektiven Voraussetzungen ein. Aus ihrer Sicht habe daher schon im Februar 2009 eine ausreichende Entscheidungsgrundlage bestanden. Außerdem bestehe von dem Grundsatz, dass erst die Anhörung die Jahresfrist auslöse, dann eine Ausnahme, wenn - wie hier - schon der Zeitraum zwischen der Kenntnis der objektiven Umstände und der Herausgabe des Anhörungsschreibens mehr als Jahr liege. Gegen dieses Urteil, ihr zugestellt am 21.02.2013, hat die Beklagte am 15.03.2013 Berufung zum Landessozialgericht Baden-Württemberg eingelegt. Sie trägt vor, sie habe nach den ersten Vorsprachen der Arbeitnehmer bei ihr noch nicht alle relevanten Umstände gekannt. Es habe damals nicht ausgeschlossen werden können, dass weitere Ermittlungen ergeben könnten, dass der zu Unrecht gezahlte Betrag niedriger sein könnte als der ausgezahlte. Ihre - der Beklagten - Ermittlungsmöglichkeiten seien nicht geeignet, dies festzustellen. Es sei daher kein anderes Vorgehen denkbar gewesen, als die Angelegenheit der StA vorzulegen und gegenüber dem Kläger keine Andeutungen zu machen, die die Ermittlungen hätten beeinträchtigen können. Erst nachdem ihr die Ergebnisse der Ermittlungen am 19.03.2010 mitgeteilt worden seien, habe festgestanden, dass der Kläger die AEZ in vollem Umfang zu Unrecht erhalten habe. Nicht zuletzt, so behauptet die Beklagte, habe sie erst am 16.04.2010 "grünes Licht" bekommen, um an den Kläger heranzutreten. Die Beklagte beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 14. Februar 2013 aufzuheben und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er trägt vor, die Beklagte habe bereits am 03.02.2009 positive Kenntnis von Tatsachen gehabt, die die Rücknahme der Bewilligungsbescheide für die Vergangenheit gerechtfertigt hätten. Spätestens nach der Vorsprache des D.K. am 15.05.2009 hätten alle relevanten Umstände offen gelegen. Der Berichterstatter des Senats hat Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung der Zeugen K. (Bereichsleiter der Beklagten) und B. (ermittelnder Polizeibeamter) und der Zeugin J. (ermittelnde Staatsanwältin). Wegen der Aussagen der Zeugen wird auf die Protokolle der nichtöffentlichen Sitzungen vom 21.06.2013 und 02.10.2013 verwiesen. Der Senat hat die Akten des Strafverfahrens beigezogen und auszugsweise zum Gegenstand des Verfahrens gemacht. Ferner hat er Einsicht in das Handelsregister bei dem AG Stuttgart genommen und den Beteiligten die Ergebnisse mitgeteilt.
Entscheidungsgründe:
1. Die Berufung der Beklagten ist nach § 143 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthaft, insbesondere war sie angesichts der Beschwer der Beklagten von EUR 86.565,29 nicht nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG zulassungsbedürftig. Sie ist auch im Übrigen zulässig, insbesondere fristgerecht nach § 153 Abs. 1 SGG erhoben. 2. Die Berufung ist auch begründet. Das SG hat der Anfechtungsklage des Klägers (§ 54 Abs. 1 Satz 1 Var. 1 SGG) zu Unrecht stattgegeben. a) Allerdings ist die Klage zulässig. Insbesondere waren die angefochtenen Rücknahme- und Erstattungsbescheide vom 20.05.2010 in Gestalt des gemeinsamen Widerspruchsbescheids vom 07.02.2011 an den Kläger gerichtet. Er ist daher klagebefugt. Auch hat er das nach § 78 Abs. 1 SGG notwendige Vorverfahren durchgeführt. Zwar waren die Rücknahmebescheide und auch der Widerspruchsbescheid an die "P. Akademie" gerichtet, ohne dass hier - anders als noch in den Bewilligungsbescheiden - der natürliche Name des Klägers zugesetzt war. Aber gleichwohl ergibt eine Auslegung aus der Sicht eines objektiven Empfängers (§§ 133, 154 Bürgerliches Gesetzbuch [BGB]), dass Adressat der Bescheide der Kläger selbst war und nicht etwa die am 12.12.2008 errichtete P. Qualification GmbH. Die Firma dieser GmbH lautet anders, sie enthält nicht den Zusatz "Akademie ". Hätten die Bescheide an die GmbH gerichtet werden sollen, hätte auch die Beklagte grundsätzlich deren Geschäftsführerin Ö.S. angeben müssen (§ 35 Abs. 1 GmbH-Gesetz). Zu berücksichtigen ist bei der Auslegung auch, dass die Beklagte von der zwischenzeitlichen Gründung der GmbH nichts wusste und der Kläger bei Antragstellung im Sommer 2008 ohne Hinweis darauf, dass die Gründung einer GmbH bevorstehe, unter "P. Akademie" aufgetreten war. Es ist daher davon auszugehen, dass die Beklagte diesen Begriff als (aus ihrer Sicht einzelkaufmännische) Firma des Klägers persönlich (vgl. § 17 Abs. 1 Handelsgesetzbuch [HGB]) ansah. Der Kläger hatte dann die Möglichkeit, unter dieser Firma zu klagen (§ 17 Abs. 2 HGB), aber er ist dazu nicht gezwungen und kann das weitere Verfahren auch unter seinem natürlichen Namen führen. b) Die Klage ist aber nicht begründet. Die angefochtenen Rücknahmebescheide sind nach § 45 Abs. 1, Abs. 2 Satz 3 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) i.V.m. § 330 Abs. 2 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) rechtmäßig und unterliegen nicht der Aufhebung (vgl. im Folgenden aa) bis ee). In der Folge ist auch der Kläger nach § 50 Abs. 1 SGB X zur Rückzahlung der geltend gemachten EUR 86.565,29 verpflichtet (dazu unten ff)). aa) Die Rücknahmebescheide waren an den zutreffenden Adressaten gerichtet, nämlich an den Kläger als denjenigen, an den auch die Bewilligungsbescheide vom 18.08.2008 gerichtet waren. Wie bereits ausgeführt, war bei verständiger Auslegung aus der Sicht des Empfängers der Kläger selbst als natürliche Person Adressat der Rücknahme- und Erstattungsbescheide. Ebenso waren die Bewilligungsbescheide vom 18.08.2008 an den Kläger selbst und nicht etwa an eine juristische Person gerichtet gewesen. In jenen Bescheiden hatte die Beklagte sogar noch ausdrücklich den natürlichen Namen des Klägers als Zusatz zu seiner Firma "P. Akademie " angegeben. Die P. Qualification GmbH war damals noch nicht gegründet gewesen und konnte daher auch nicht Adressatin der Bewilligungen sein. Und auch wenn damals bereits eine womöglich bereits rechtsfähige GmbH in Gründung (i.Gr.) bestanden haben sollte, so war dies nicht die P. Akademie ( ), was sich schon aus der abweichenden Firmierung ergibt. Was dann, nach Gründung der GmbH, mit den Arbeitsverhältnissen der dann noch sechs geförderten Mitarbeiter geschah, ob also diese kraft Rechtsgeschäfts oder ggfs. nach § 613a BGB auf die GmbH übergingen, ist an dieser Stelle irrelevant. Die Beklagte hat jedenfalls die Bewilligungen später nicht auf die GmbH abgeändert, sodass der Kläger selbst bis Erlass der Rücknahmebescheide derjenige blieb, der aus den Bewilligungsbescheiden berechtigt war. bb) Zu Recht hat die Beklagte angenommen, die Bewilligungsbescheide vom 18.08.2008 über die Gewährung von AEZ für die anfangs sieben Mitarbeiter seien nach § 45 Abs. 1 SGB X von Anfang an rechtswidrig gewesen. Voraussetzung für die Gewährung von AEZ an einen Arbeitgeber im Rahmen des Programms "WeGebAu" war nach § 235c Abs. 1 SGB III in der damals geltenden Fassung, dass die Weiterbildung im Rahmen eines bestehenden Arbeitsverhältnisses durchgeführt wird. Die Höhe des AEZ hatte sich nach § 235c Abs. 2 SGB III a.F. an dem zeitlichen Anteil der Weiterbildung an der Gesamtarbeitszeit des geförderten Arbeitnehmers zu orientieren. Eine Förderung von 100 % einschließlich der Arbeitgeberanteile am Gesamtsozialversicherungsbeitrag setzte demnach voraus, dass die weiterbildungsbedingten Zeiten der Gesamtarbeitszeit entsprachen. Entsprechend setzte eine Förderung von 75 % - im Rahmen eines Vollzeitarbeitsverhältnisses von z. B. 40 Stunden pro Woche - Weiterbildungszeiten von wöchentlich 30 Stunden im gesamten Förderzeitraum voraus. Die Maßnahmen selbst mussten ihrerseits die Voraussetzungen der §§ 77 ff. SGB III a.F. erfüllen, weil sie ansonsten keine "betriebliche Weiterbildung" dargestellt hätten. Hierzu gehörte nach § 77 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB III a.F. auch, dass die Weiterbildung ein von der Beklagten zugelassener "Träger" durchführte. Eine unternehmensinterne "Weiterbildung" erfüllte diese Voraussetzung nicht, weil auch für eine solche Maßnahme den Mitarbeitern keine Kosten entstehen, die nach § 77 Abs. 4 SGB III a.F. Voraussetzung für die erteilten Bildungsgutscheine sind. Diese Voraussetzung fehlte den Weiterbildungen bei der P. Akademie durchgehend. Nach den Feststellungen des AG und den Aussagen der Mitarbeiter des Klägers bei der Beklagten hatte es zwar anfangs einige Weiterbildungseinheiten gegeben, aber bereits diese waren nur zu einem kleinen Teil von Mitarbeitern des Maßnahmeträgers, der M. GmbH, durchgeführt worden. Vielmehr waren es einige der geförderten Mitarbeiter selbst, also ihrerseits Arbeitnehmer des Klägers, die hier eingesetzt wurden, darunter wohl vor allem der ausgebildete Rettungssanitäter O.R. Spätestens ab Mitte November 2008 fand dann gar keine Weiterbildung mehr statt. Dies ergibt sich insbesondere aus der Aussage des Mitarbeiters D.K. am 15. oder 18.05.2009 bei der Beklagten. Der Kläger hat die diesbezüglichen Feststellungen des AG nicht bestritten und dort auch eingeräumt, von Anfang an billigend in Kauf genommen zu haben, dass tatsächlich kein Anspruch auf die beantragten AEZ bestand und diese Leistungen also zu Unrecht bewilligt wurden. cc) Auf Grund dieses Geständnisses des Klägers, das Grundlage für eine Verurteilung wegen Betrugs (§ 263 Abs. 1 Strafgesetzbuch [StGB]) und damit wegen einer Vorsatztat (vgl. § 15 StGB) war, steht zur Überzeugung des Senats auch fest, dass die subjektiven Voraussetzungen für eine rückwirkende Rücknahme der Bewilligungsbescheide aus § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1, 2 und 3 SGB X vorlagen. dd) Entgegen der Ansicht des SG hat die Beklagte auch die Jahresfrist für eine rückwirkende Zurücknahme aus § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X eingehalten. Die rechtlichen Voraussetzungen für den Beginn dieser - nicht verlängerbaren - Ausschlussfrist hat das SG in dem angefochtenen Urteil zutreffend dargelegt (S. 6 UA), darauf wird zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen (§ 153 Abs. 2 SGG). Der Senat ist jedoch der Ansicht, dass die Jahresfrist nicht vor dem 16.03.2010 begann, als der ermittelnde Polizeibeamte, der Zeuge B., die Beklagte über das Ergebnis und den Abschluss der strafrechtlichen Ermittlungen gegen den Kläger informierte. Stellt man auf diesen Zeitpunkt ab, dann ist zum einen der Rücknahmebescheid vom 20.05.2010 noch rechtzeitig ergangen und zum anderen hat die Beklagte die Anhörung des Klägers (§ 24 Abs. 1 SGB X) mit dem Schreiben vom 19.04.2010 nicht treuwidrig länger als ein Jahr verzögert (dies war der rechtliche Ansatz in dem auch vom SG genannten Urteil des LSG Schleswig-Holstein vom 11.06.1998, L 5 Kn 2/97, Juris Rn. 29). (1) Die Beklagte wusste auf Grund der Mitteilungen der Mitarbeiter des Klägers am 03.02.2009, 15./18.05.2009 (D.K.) und 29.05.2009 (Eheleute R.) noch nicht in ausreichendem Maße um alle Umstände, die für die Entscheidung über die Rücknahme nach § 45 Abs. 1 SGB X relevant waren. Dies galt bereits für die objektiven Voraussetzungen einer Zurücknahme der Bewilligungsbescheide nach § 45 Abs. 1, Abs. 2 SGB X. Die Mitarbeiter hatten z. B. mitgeteilt, dass die Weiterbildungsmaßnahmen anfangs stattgefunden hatten, der Mitarbeiter D.K. hatte ausdrücklich von 100 Unterrichtseinheiten, mithin etwa elf Tagen Weiterbildung, berichtet. Zwar hatte auch er angegeben, dass die Weiterbildung weitgehend von Mitarbeitern des Klägers selbst durchgeführt worden war. Aber auch er hatte erwähnt, dass Mitarbeiter der M. GmbH ganz am Anfang anwesend gewesen seien. Nach diesen Angaben war nicht ausgeschlossen, dass die Weiterbildungsmaßnahme erst nach ihrem Beginn abgebrochen wurde - z. B. weil sie nach dem Ausscheiden des Mitarbeiters S.T. Ende August 2008 unrentabel geworden war -, sodass als Grundlage für eine Aufhebung der Bewilligungsbescheide nur § 48 Abs. 1 SGB X in Betracht gekommen wäre. Im Zusammenhang damit wusste die Beklagte auch nicht positiv um die Höhe, in der die Bewilligungen aufzuheben waren. Es war denkbar, dass nur eine Teilaufhebung in Betracht kam. Weiterhin standen für die Beklagte die subjektiven Voraussetzungen einer rückwirkenden Rücknahme nach § 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X nicht fest. So konnte sie z. B. nicht sicher sein, dass der Kläger von Anfang an in betrügerischer Absicht gehandelt hatte bzw. zumindest bei Antragstellung grob fahrlässig falsche Angaben gemacht hatte. Alle diese Erkenntnisse ergaben sich für die Beklagte erst aus den Ermittlungen der Polizei. Die objektiven Voraussetzungen mögen hierbei nach der Durchsuchung der Wohnung des Klägers und der Geschäftsräume - und der nachgehenden Auswertung der beschlagnahmten elektronischen Unterlagen - festgestanden haben, die subjektiven dagegen frühestens nach der ersten Beschuldigten¬ver¬neh¬mung des Klägers am 05. und 12.03.2010. Die Beklagte hatte von diesen Erkenntnissen erst am 16.03.2010 erfahren. Aber selbst wenn die Kenntnis der Ermittlungsbehörden in irgendeiner Weise relevant wäre, so hätte die Jahresfrist zwar im September 2009 oder März 2010 begonnen, wäre aber bei Erlass der Rücknahmebescheide vom 20.05.2010 ebenso noch nicht abgelaufen gewesen. (2) Der Beklagten kann auch nicht zum Vorwurf gemacht werden, sie habe nicht selbst ermittelt, sondern sich auf die Ermittlungen der Polizei und der Staatsanwaltschaft verlassen. Hierbei lässt der Senat offen, welche rechtliche Bedeutung es für die Frist aus § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X hat, dass die Ermittlungsbehörden die Beklagte aufgefordert hatten, mit dem Erlass des Rücknahme- und Erstattungsbescheids abzuwarten, um die Ermittlungen nicht zu gefährden. Dieser Vortrag der Beklagten in der Berufungsinstanz hat sich zur Überzeugung des Senats bestätigt: Von einer solchen Bitte hat nicht nur der Bereichsleiter K. der Beklagten berichtet. Auch der Zeuge B., der ermittelnde Polizeibeamte, hat in seiner Vernehmung am 02.10.2013 bekundet, er habe zu Beginn der Ermittlungen - also zwischen Juni und August 2009 - gebeten, den Beschuldigten und die Zeugen noch nicht "über die Ermittlungen" zu informieren. Diese Bitte wird bei der Beklagten so verstanden worden sein, das auch eigene Schritte zurückgestellt werden sollten. Offensichtlich war es dann so, dass die Ermittlungsbehörden die Beklagte danach nicht über den Fortgang der Ermittlungen unterrichteten. Weitere Kontaktaufnahmen zwischen der Beklagten und der Polizei oder der StA vor Anfang 2010 sind nicht dokumentiert. Auch der Zeuge K. konnte seine Angabe, er habe "mehrfach" Kontakt gehabt, nicht konkretisieren, sodass davon auszugehen ist, dass er die Kontakte im Sommer 2009 und Frühjahr 2010 meinte. Aus diesen Gründen wusste die Beklagte z. B. nichts von der Durchsuchung der Wohnung des Klägers und der Geschäftsräume am 29.09.2009, sodass sie auch nicht wusste, dass ab diesem Zeitpunkt ein Abwarten nicht mehr nötig war, da - hierauf hatte die Zeugin J. als ermittelnde Staatsanwältin in ihrer Vernehmung hingewiesen - der Kläger jetzt ohnehin um die Ermittlungen wusste. Unabhängig hiervon verlangt § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X von einem Sozialleistungsträger nicht, dass er eigene Ermittlungen beginne, zumindest nicht hinsichtlich der objektiven Umstände für eine Rücknahme eines Bewilligungsbescheids. Die Frist beginnt erst, wenn "Kenntnis" für die re-le¬vanten Umstände vorliegt (Schütze, in: v. Wulffen, SGB X, 6. Aufl. 2008, § 45 Rn. 83 m.w.N.). Welche Ermittlungen eine Behörde zur Feststellung dieser (objektiven) Umstände anstellt, liegt in ihrem Ermessen (Schütze, a.a.O., Rn. 81). Erst wenn die objektiven Umstände bekannt sind und die Behörde dann weitere Ermittlungen - etwa die Anhörung des Betroffenen wegen der subjektiven Rücknahmevoraussetzungen - "treuwidrig" für mehr als ein Jahr (vgl. LSG Schleswig-Holstein, a.a.O.) unterlässt, kann die Rücknahme verwirkt sein (Schütze, a.a.O., Rn. 81 a.E.). Vor diesem Hintergrund ist eine treuwidrige Verzögerung des Verfahrens bei der Beklagten nicht zu erkennen. Wie ausgeführt, steht nach der Beweisaufnahme fest, dass sie auf Grund einer Bitte der Polizeibehörden abgewartet hat und dann nicht darüber unterrichtet wurde, dass der Grund für diese Bitte nach der Durchsuchung weggefallen war. Sie war auch unabhängig davon nicht verpflichtet, parallel zu dem Verfahren der Strafverfolgungsbehörden selbst zu ermitteln. Die Strafanzeige hatte die Beklagte am 22.06.2009 relativ zeitnah nach den letzten Mitteilungen der Mitarbeiter (29.05.2009) erstattet. ee) Andere formelle Einwände gegen den Rücknahmebescheid bestehen nicht. Die hier einschlägige Zehn-Jahres-Frist ab Erlass der Bewilligungsbescheide (§ 45 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 SGB X) ist eingehalten. Die Begründung des Bescheids reicht aus (§ 35 Abs. 1 Satz 1 SGB X). Ermessen musste die Beklagte nach § 330 Abs. 2 SGB III ausnahmsweise nicht ausüben. ff) Wie ausgeführt, hatte der Kläger selbst als Inhaber der P. Akademie und als Arbeitgeber der sieben bzw. sechs geförderten Mitarbeiter die AEZ erhalten. Daher ist er Schuldner des Erstattungsanspruchs aus § 50 Abs. 1 SGB X. Einwände gegen die Höhe der Forderung hat er nicht erhoben, sie sind auch nicht ersichtlich. gg) Ob und inwieweit der Kläger auf Grund der Bewährungsauflage des AG Schadenswiedergutmachung geleistet hat, ist für die Entscheidung über den Rücknahmebescheid und die Erstattungsforderung zunächst unerheblich. Ob die Beklagte diese Zahlungen zunächst auf die Erstattungsforderung als Hauptschuld verrechnen musste (vgl. § 366 Abs. 2 BGB), weil diese Forderung aus strafrechtlicher Sicht der "Schaden" ist, den der Kläger wiedergutmachen soll, ist zwischen den Beteiligten im Vollstreckungsverfahren zu klären.
3. In diesem Verfahren war lediglich nach § 193 SGG über die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu entscheiden. Dieser ist nach § 183 Satz 1 SGG kostenprivilegiert. Auch Arbeitgeber sind Leistungsempfänger im Sinne dieser Vorschrift, gerade in Verfahren um Eingliederungs- und Lohnkostenzuschüsse (Leitherer, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl. 2012, § 183 Rn. 6 m.w.N.), zu denen auch AEZ nach § 235c SGB III a.F. gehören. Aus diesem Grunde war auch die Kostenentscheidung in dem angegriffenen Urteil des SG zu berichtigen. Der Beschluss des Berichterstatters des Senats vom 23.04.2013 über die vorläufige Festsetzung eines Streitwerts erledigt sich kraft Gesetzes, nachdem keine endgültige Entscheidung über die Gerichtskosten getroffen wird (§ 63 Abs. 1, 2 Gerichtskostengesetz [GKG]), was der Senat im Tenor aber klarstellt). Der Beschluss des Berichterstatters über eine vorläufige Streitwertfestsetzung vom 23.04.2013 ist damit gegenstandslos.
4. Gründe für eine Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) sind nicht ersichtlich.
2. Außergerichtliche Kosten sind in beiden Instanzen dieses gerichtskostenfreien Verfahrens nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die beklagte Bundesagentur für Arbeit wendet sich mit ihrer Berufung gegen ein Urteil in einem Verfahren um die Rücknahme eines Bewilligungsbescheids über Arbeitsentgeltzuschüsse (AEZ) in Höhe von zusammen EUR 86.565,29 und die Rückforderung dieser Leistung. Die Beklagte betrieb seit dem Jahre 2006 das Programm WeGebAU ("Weiterbildung Geringqualifizierter und beschäftigter älterer Arbeitnehmer in Unternehmen). Dieses sollte vor allem nicht oder schlecht ausgebildeten älteren Arbeitnehmern in kleinen oder mittleren Unternehmen zu Gute kom¬men. Es ermöglichte Ar¬beit¬gebern, diese Arbeitnehmer über zertifizierte Drittfirmen weiterbil¬den zu lassen. Die Arbeitnehmer konnten für die Lehrgangskosten Bildungsgutscheine erhalten. Die Arbeitgeber erhielten AEZ für die Lohnkosten während der Weiterbildungen (vgl. im Einzelnen http://www.arbeitsagentur.de/nn 508552/Navigation/zentral/Buerger/Weiterbil¬dung/Foer¬der-moeg¬¬¬lich¬kei¬ten/Be¬schäf¬tigtenfoerderung/Beschaeftig¬tenfoerde¬rung-Nav.html, abgerufen am 20.11.2013). Rechtsgrundlage für diese AEZ war § 235c Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III). Diese Norm wurde zum 31.03.2012 aufgehoben. Der Kläger beantragte am 06.08.2008 im Namen der "P. Akademie für Bildung und Gesundheit" bei der Beklagten AEZ für sieben Arbeitnehmer. Kontakte zwischen ihm und dem bei der Beklagten zuständigen Mitarbeiter N. im Hinblick auf die Einstellung und anschließende Qualifizierung von Mitarbeitern hatte es bereits seit dem 07.04.2008 gegeben. Der Kläger verwendete auf seinen Anträgen einen Firmenstempel, der das Unternehmen nur mit "P." bezeichnete. Er gab unter anderem an, die sieben Arbeitnehmer seien für durchschnittlich 40 Stunden wöchentlich beschäftigt. Sie sollten während ihrer gesamten Arbeitszeit von der M. GmbH zu "Fachberatern im Vertrieb" weiterqualifiziert werden. Der Kläger legte Anstellungsverträge dieser sieben Arbeitnehmer mit der "P. Akademie ( ), vertreten durch" den Kläger, vor. Hiernach waren sie allesamt als "Fachkraft für Lehrtätigkeit" eingestellt worden. Die Bruttolöhne lagen zwischen EUR 1.800,00 bis EUR 2.400,00 monatlich. Ein Mitarbeiter (O.R.) sollte außerdem eine Aufwandsentschädigung von EUR 400,00 erhalten. Je einer der Verträge war geschlossen worden am 29.06.2008 und am 01.07.2008, die übrigen fünf am 10. bzw. 11.08.2008. In die Auswahl und Einstellung der Arbeitnehmer war auch die Beklagte eingebunden gewesen. Ferner legte der Kläger Unterlagen über die geplante Qualifizierungsmaßnahme der M. GmbH, die von der C. GmbH Bonn zertifiziert worden war, vor. Hiernach sollte die Weiterbildung vom 01.08.2008 bis zum 09.02.2009 dauern, in Vollzeit durchgeführt werden, insgesamt 101 Unterrichtstage und 25 Praktikumstage umfassen, der Unterricht sollte durchschnittlich 16 Stunden je Woche umfassen. Die Qualifizierungsmaßnahme bei der M. GmbH sollte für jeden Arbeitnehmer EUR 8.090,10 kosten. Später teilte der Kläger noch mit, die Maßnahme habe sich auf die Zeit vom 11.08.2008 bis 17.02.2009 verschoben. Unter dem 11.08.2008 erteilte die Beklagte den sieben Arbeitnehmern Bildungsgutscheine für die Kosten der Maßnahme. Mit sieben im Wesentlichen gleich lautenden Bescheiden vom 18.08.2008 bewilligte die Beklagte AEZ für den Zeitraum 11.08.2008 bis 17.02.2009 in Höhe von teilweise 75 % und teilweise 100 % des jeweils berücksichtigungsfähigen Einkommens. Konkret wurden bewilligt (pro Monat sowie insgesamt für 6,233 Monate Weiterbildungszeit): zweimal 2.160,00 (EUR 13.536,00), EUR 1.620,00 (EUR 10.152,00), zweimal EUR 2.280,00 (EUR 14.288,00), EUR 2.880,00 (EUR 18.048,00) sowie EUR 1.980,00 (EUR 13.002,00). Insgesamt wurden mithin EUR 96.850,00 bewilligt. Die Bescheide waren gerichtet an eine "P. Akademie ( )" mit dem Namen des Klägers als Zusatz. In der Folgezeit zahlte die Beklagte die bewilligten AEZ monatlich nachträglich auf ein Konto bei der Kreissparkasse H. Bereits am 29.08.2008 teilte einer der Arbeitnehmer, S.T., der Beklagten telefonisch mit, er habe die Maßnahme abgebrochen, denn er habe dort während der Schulungen nur herumgesessen. Der Mitarbeiter N. der Beklagten fragte daraufhin bei der M. GmbH nach, ob sich die weitere Durchführung bei nur noch sechs Teilnehmern lohne. Der Mitarbeiter v.E. der M. GmbH teilte mit, die Maßnahme lohne zwar nicht mehr, werde aber zu Ende gebracht. Der Kläger übersandte der Beklagten auf Briefpapier der P. Akademie unter dem 17.09.2008 die Unterlagen zur vorzeitigen Abrechnung der Förderung des S.T. Zu einem weiteren Kontakt zwischen dem Mitarbeiter N. der Beklagten und einem Maßnahmeteilnehmer (O.R.) kam es wohl ebenfalls Ende August oder Anfang September. Es war aufgefallen, dass zwei der Maßnahmeteilnehmer - eine Ehepaar - doppelt Fahrgeld erhielten. N. rief bei diesem Ehepaar zu Hause an. Die Mutter eines von ihnen gab an, das Ehepaar sei 14 Tage in Urlaub. N. rief deshalb bei der P. Akademie an. Er erhielt dort die Auskunft, das Ehepaar R. sei in einer Schulung und werde unverzüglich zurückrufen. Eine halbe Stunde später rief O.R. bei der Beklagten an und bestätigte, man sei in einer Schulung. Am 12.12.2008 errichtete der Kläger mit notarieller Urkunde die "P. Qualification GmbH" (Urk.-Rolle II 2008 Nr. 757 des Notariats H.-B., II ZU 853/2008). Der Kläger war Alleingesellschafter. Zweck der GmbH war die Durchführung von Schulungs- und Trainingsmaßnahmen ( ) in den Bereichen Bildung, Gesundheit und Notfallmedizin. Zur alleinigen Geschäftsführerin wurde Ö.S. bestellt. Die GmbH wurde am 03.02.2009 in das Handelsregister eingetragen (Amtsgericht Stuttgart, HRB 728803). Mit Eintragung vom 06.06.2012 wurde die bisherige Geschäftsführerin gelöscht und stattdessen als alleinige Geschäftsführerin A.L. bestellt. Weitere Änderungen gab es nicht. Die P. Qualification GmbH betreibt (heute) die Internet-Homepage http://www.p( ).de". Dort ist auf der Seite "Anbieterkennung" der Kläger als "Vertretungsberechtigter" aufgeführt. Die Beklagte forderte die P. Akademie am 03.04.2009 und 11.05.2009 zur Abrechnung auf. Die Abrechnungslisten gingen am 13.05.2009 bei der Beklagten ein. Unter Berücksichtigung des einen Maßnahmeabbruchs und weil einige der anderen Arbeitnehmer weniger Maßnahmetage aufwiesen, wurden insgesamt lediglich EUR 85.565,29 an das Unternehmen des Klägers überwiesen. Nach Aktenlage erstmals am 03.02.2009 meldeten sich die damalige Geschäftsführerin und eine Auszubildende der P. Akademie (die beide nicht zu den geförderten Arbeitnehmern gehörten) bei der Beklagten. Sie teilten mit, sie könnten das Lügen für den Kläger nicht mehr mit ihrem Gewissen vereinbaren. Sie gaben an, die Ausbildung durch die M. GmbH habe nie stattgefunden, es seien lediglich einmal 8 Stunden Schulung durchgeführt worden. Die restliche Zeit hätten die Arbeitnehmer Vertriebsaufgaben erfüllt, insbesondere Akquise für Berufsgenossenschaftskurse betrieben. Eine der geförderten Arbeitnehmerinnen sei schwanger und komme schon seit längerem nicht mehr, erhalte aber noch ihren vollen Lohn. Das Ehepaar R. sei Ende August/Anfang September tatsächlich zwei Wochen in Urlaub gewesen, der damalige Rückruf bei der Beklagten sei vom Urlaubsort aus erfolgt. Die Teilnehmerlisten für den WeGebAU-Kurs seien gefälscht worden. Allen geförderten Arbeitnehmern sei zum 17.02.2009 gekündigt worden, danach sollten sie auf Provisionsbasis mit erheblich geringerem Einkommen wieder beschäftigt werden. Am 15.05.2009 meldete sich einer der geförderten Arbeitnehmer (D.K.) bei der Beklagten und teilte mit, es seien insgesamt nur "100 UE (Unterrichtseinheiten)" durchgeführt worden, und zwar acht UE am Tag. Der letzte Schulungstag sei der 13.11.2008 gewesen, danach habe es nur noch zwei Außendiensttreffen gegeben. Die Schulung hätten im Wesentlichen auch nicht Dozenten der M. GmbH durchgeführt, sondern der geförderte Teilnehmer O.R., der ausgebildeter Rettungsassistent sei. Er - D.K. - habe im September/Oktober 2008 die neuen Ausbildungsräume der P. in Würzburg renoviert, ab November 2008 sei er im Außendienst mit reinen Vertriebsaufgaben betraut worden. Am 16.02.2009 habe er eine Änderungskündigung mit Absenkung des Verdienstes erhalten. Am 29.05.2009 gab es auch ein Gespräch zwischen der Beklagten und dem Ehepaar R., das im Wesentlichen die bisherigen Angaben bestätigte und ausgedruckte e-mails des Unternehmens des Klägers vorlegte. Mit Schreiben vom 22.06.2009 erstattete die Beklagte durch den späteren Zeugen K. Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft (StA) H. Nach Ansicht der zuständigen Staatsanwältin, der späteren Zeugin J., fehlten notwendige Angaben, so die Namen der geförderten Mitarbeiter und die Höhe der bewilligten Leistungen. Diese forderte der zuständige Ermittlungsbeamte der Polizei, der spätere Zeuge B., bei der Beklagten an. Diese gab die begehrten Informationen - erst - unter dem 12.08.2009 heraus. Auf Grund Beschlusses des Amtsgerichts H. durchsuchte die Polizei die Geschäftsräume der P. und die Wohnräume mehrerer leitender Mitarbeiter, darunter des Klägers, am 29.09.2009. Zeitgleich wurden die Geschäftsräume der M. GmbH durchsucht. Schriftliche Unterlagen zu den Weiterbildungsmaßnahmen in H. konnten nirgendwo gefunden werden. In der Folgezeit wurden sichergestellte elektronische Daten ausgewertet. Sechs der geförderten Arbeitnehmer wurden im Februar bzw. März 2010 als Zeugen vernommen. Sie bestätigten im Wesentlichen die bisherigen Erkenntnisse. Der Kläger wurde als Beschuldigter am 05.03.2010 und am 12.03.2010 vernommen. Nach Einschätzung der Polizei war er "in vollem Umfang geständig". Am 16.03.2010 (oder an einem der folgenden Tage bis zum 19.03.2010) informierte der Zeuge B. die Beklagte, darunter den Zeugen K., über das Ergebnis der Ermittlungen. Er bat noch um Bezifferung des entstandenen Schadens. Er teilte auch mit, dass womöglich weitere Agenturen für Arbeit betroffen seien, auch weil die M. GmbH bundesweit mit Unternehmen zusammenarbeite. Wegen des weiteren Gesprächsinhalts wird auf den Aktenvermerk der Beklagten vom 19.03.2010 verwiesen. Mit Schreiben ebenfalls vom 19.03.2010 bezifferte die Beklagte den Schaden auf EUR 86.565,29 wegen des AEZ und EUR 49.888,95 wegen der Lehrgangskosten. Sie führte darin auch aus, von einer Rückforderung der Leistungen werde noch abgesehen, da noch die Stellungnahme der vorgesetzten Dienststelle abgewartet würde. Bei einem Telefongespräch zwischen der Agentur für Arbeit H. und der Zentrale der Beklagten in Nürnberg (Frau B.-Z.) teilte diese mit, andere Agenturen sollten noch nicht informiert werden, da nach Mitteilung der StA evtl. noch Ermittlungen eingeleitet werden sollten. Die Zentrale bat auch darum, die Erstattungsansprüche beim Arbeitgeber und beim Bildungsträger geltend zu machen. Insoweit wird auf den Aktenvermerk vom 13.04.2010 verwiesen. Am 16.04.2010 rief ferner der Zeuge K. die Zeugin J. an. Der darüber gefertigte Aktenvermerk lautet: "Nach Auskunft der Staatsanwältin ( ) sollen die Rückforderungen nun durchgeführt werden". Mit im Wesentlichen gleichlautenden Schreiben vom 19.04.2010, gerichtet an die "P. Akademie ( )" ohne Zusatz und ohne persönliche Anrede, hörte die Beklagte an. Sie verwies darauf, dass die Schulungen nicht bzw. nicht in dem angegebenen Umfang stattgefunden hätten. Sie teilte jeweils die Schadenshöhe mit. Am 29.04.2010 fand zwischen der Beklagten und dem Kläger ein Gespräch statt, in dem es auch um eine vergleichsweise Regelung ging. Mit im Wesentlichen gleichlautenden Bescheiden vom 20.05.2010 nahm die Beklagte die Bewilligungsbescheide vom 18.08.2008 jeweils vollen Umfangs zurück und forderte Erstattung der jeweils gewährten - bezifferten - AEZ. Die Schulungen seien nicht im angegebenen Umfang und nicht von der M. GmbH durchgeführt worden. Die Bescheide waren wiederum an die P. Akademie ohne Zusatz gerichtet. Im Übrigen wird auf die Bescheide verwiesen. Unter dem 21.05.2010 teilte der spätere Prozessbevollmächtigte des Klägers der Beklagten mit, er vertrete die P. Akademie, vertreten durch ihren Inhaber, den Kläger. Er bat um Akteneinsicht. Danach legte er unter dem 18.06.2010 "namens unserer Mandantin" Widersprüche gegen die Bescheide vom 20.05.2010 ein. Im Hinblick auf das noch laufende Strafverfahren wurden die Widerspruchsverfahren (formlos) ruhend gestellt. Auf die Anklage der StA vom 04.05.2010 hin verurteilte das Amtsgericht H. den Kläger mit Urteil vom 02.11.2010 wegen gewerbsmäßigen Betrugs in sieben Fällen und Beihilfe zum gewerbsmäßigen Betrug zu der Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Das Urteil wurde rechtskräftig. Nach den Feststellungen des AG war der Kläger "wesentlich verantwortlich für die am 12.12.2008 gegründete P. Qualification GmbH", deren Geschäftsführerin Ö.S. sei. Daneben "besitze" er eine Einzelfirma, die sich mit Ausbilderschulung und Handel mit medizinischem Sachbedarf beschäftige. Geschäftsgegenstand der GmbH sei - u. a. - die Durchführung von Schulungs- und Trainingsmaßnahmen. Der Kläger habe bei der Antragstellung bei der Beklagten billigend in Kauf genommen, dass die M. GmbH tatsächlich keine Schulungen durchführen werde. Wie von ihm auf Grund Absprachen mit der M. GmbH von vornherein geplant, seien die Schulungen dann auch nicht und im Übrigen nicht von der M. GmbH durchgeführt worden; stattdessen habe er die Arbeitnehmer weiterhin im Vertrieb eingesetzt und sie auch angewiesen, bei Rückfragen durch die Beklagte wahrheitswidrig anzugeben, es sei alles in Ordnung. Im Vertrauen auf die Angaben des Klägers habe "die P. Qualification GmbH" von August 2008 bis Februar 2009 insgesamt EUR 86.565,29 von der Beklagten erhalten. Dies sei zu Unrecht geschehen. Zu diesen Feststellungen auch über die subjektiven Voraussetzungen des Betrugsvorwurfs kam das AG auf Grund eines Geständnisses des Klägers. Das AG hat es als strafmildernd gewertet, dass die Beklagte ihre Prüfungs- und Überwachungsmöglichkeiten nicht ausgeschöpft habe, obwohl eine frühzeitige Kontrolle aufgedeckt hätte, dass die Schulungen nicht durchgeführt worden seien. Mit Beschluss vom 02.11.2010 legte das AG dem Kläger für die dreijährige Bewährungszeit u. a. auf, den durch die Tat verursachten Schaden durch monatliche Raten von EUR 250,00 ab dem 01.04.2011 wieder gutzumachen. Wegen der weiteren Feststellungen des AG wird auf das vorgenannte Urteil, wegen der Aussagen des Klägers und des als Zeugen gehörten Mitarbeiters N. der Beklagten wird auf das Protokoll der Hauptverhandlung vom 02.11.2010 verwiesen. Mit einheitlichem Widerspruchsbescheid vom 07.02.2011, per Brief abgesandt am selben Tage, wies die Beklagte die sieben Widersprüche (W 794/10 bis W 800/10) zurück. Mit Schreiben vom selben Tage forderte die Beklagte den Kläger direkt zur Zahlung des Erstattungsbetrags auf. Am 09.03.2011 hat der Kläger (im eigenen Namen) Klage zum Sozialgericht Heilbronn (SG) erhoben. Er hat dort im Wesentlichen vorgetragen, die Beklagte sei - zum Teil - darüber informiert gewesen, dass die Maßnahme mindestens 50 % Praxis umfasse und die Schulungen größtenteils durch den Kläger selbst bzw. sein Team durchgeführt werden sollten. Ferner sei der Beklagten kein Schaden in der bezifferten Höhe entstanden, denn wenn die sieben Arbeitnehmer nicht mit Hilfe der AEZ eingestellt worden wären, hätte die Beklagte stattdessen Arbeitslosengeld zahlen müssen. In einem Erörterungstermin am 21.03.2012 hat er diesen Vortrag konkretisiert und gemeint, ihm ständen zivilrechtliche Ansprüche beispielsweise "auf Grund Geschäftsführung ohne Auftrag" gegen die Beklagte zu, diese könnten der "sozialrechtlich zutreffenden" Erstattungsforderung "entgegengesetzt" werden. Letztlich hat der Kläger darauf hingewiesen, die Beklagte habe ihre Prüfungs- und Kontrollmöglichkeiten nicht ausgenutzt. In der mündlichen Verhandlung vom 14.02.2013 vor dem SG hat der Kläger mitgeteilt, er habe zwischenzeitlich EUR 5.750,00 als Schadenswiedergutmachung an die Beklagte gezahlt. Mit Urteil von jenem Tage hat das SG der Klage stattgegeben und die sieben Bescheide der Beklagten vom 20.05.2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 07.02.2011 aufgehoben. Die Kosten des Rechtsstreits hat es der Beklagten auferlegt. Es hat zwar die Bewilligungsbescheide für von Anfang rechtswidrig gehalten und gemeint, sie seien auf vorsätzlich unrichtige Angaben des Klägers hin ergangen. Aber die Beklagte habe die Jahresfrist des § 45 Abs. 4 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) versäumt. Diese Frist habe - bereits - durch die Mitteilungen der beiden Mitarbeiterinnen der P. Akademie am 18.02.2009 (gemeint: 03.02.2009), die der Arbeitnehmer D.K. am 15.05.2009 bestätigt habe, begonnen. Bereits damals habe die Beklagte alle für die Zurücknahme und Erstattungsforderung wesentlichen Umstände erfahren. Die Frist habe hier nicht erst mit der Anhörung des Klägers begonnen. Die Beklagte habe zwar noch die subjektiven Voraussetzungen einer Rücknahme ermitteln müssen. Aber dies habe sie nicht getan, auch später nicht. Sie sei vielmehr durchgängig von Vorsatz ausgegangen. Weder in dem späteren Anhörungsschreiben noch in den Bescheiden gehe sie auf die subjektiven Voraussetzungen ein. Aus ihrer Sicht habe daher schon im Februar 2009 eine ausreichende Entscheidungsgrundlage bestanden. Außerdem bestehe von dem Grundsatz, dass erst die Anhörung die Jahresfrist auslöse, dann eine Ausnahme, wenn - wie hier - schon der Zeitraum zwischen der Kenntnis der objektiven Umstände und der Herausgabe des Anhörungsschreibens mehr als Jahr liege. Gegen dieses Urteil, ihr zugestellt am 21.02.2013, hat die Beklagte am 15.03.2013 Berufung zum Landessozialgericht Baden-Württemberg eingelegt. Sie trägt vor, sie habe nach den ersten Vorsprachen der Arbeitnehmer bei ihr noch nicht alle relevanten Umstände gekannt. Es habe damals nicht ausgeschlossen werden können, dass weitere Ermittlungen ergeben könnten, dass der zu Unrecht gezahlte Betrag niedriger sein könnte als der ausgezahlte. Ihre - der Beklagten - Ermittlungsmöglichkeiten seien nicht geeignet, dies festzustellen. Es sei daher kein anderes Vorgehen denkbar gewesen, als die Angelegenheit der StA vorzulegen und gegenüber dem Kläger keine Andeutungen zu machen, die die Ermittlungen hätten beeinträchtigen können. Erst nachdem ihr die Ergebnisse der Ermittlungen am 19.03.2010 mitgeteilt worden seien, habe festgestanden, dass der Kläger die AEZ in vollem Umfang zu Unrecht erhalten habe. Nicht zuletzt, so behauptet die Beklagte, habe sie erst am 16.04.2010 "grünes Licht" bekommen, um an den Kläger heranzutreten. Die Beklagte beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 14. Februar 2013 aufzuheben und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er trägt vor, die Beklagte habe bereits am 03.02.2009 positive Kenntnis von Tatsachen gehabt, die die Rücknahme der Bewilligungsbescheide für die Vergangenheit gerechtfertigt hätten. Spätestens nach der Vorsprache des D.K. am 15.05.2009 hätten alle relevanten Umstände offen gelegen. Der Berichterstatter des Senats hat Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung der Zeugen K. (Bereichsleiter der Beklagten) und B. (ermittelnder Polizeibeamter) und der Zeugin J. (ermittelnde Staatsanwältin). Wegen der Aussagen der Zeugen wird auf die Protokolle der nichtöffentlichen Sitzungen vom 21.06.2013 und 02.10.2013 verwiesen. Der Senat hat die Akten des Strafverfahrens beigezogen und auszugsweise zum Gegenstand des Verfahrens gemacht. Ferner hat er Einsicht in das Handelsregister bei dem AG Stuttgart genommen und den Beteiligten die Ergebnisse mitgeteilt.
Entscheidungsgründe:
1. Die Berufung der Beklagten ist nach § 143 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthaft, insbesondere war sie angesichts der Beschwer der Beklagten von EUR 86.565,29 nicht nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG zulassungsbedürftig. Sie ist auch im Übrigen zulässig, insbesondere fristgerecht nach § 153 Abs. 1 SGG erhoben. 2. Die Berufung ist auch begründet. Das SG hat der Anfechtungsklage des Klägers (§ 54 Abs. 1 Satz 1 Var. 1 SGG) zu Unrecht stattgegeben. a) Allerdings ist die Klage zulässig. Insbesondere waren die angefochtenen Rücknahme- und Erstattungsbescheide vom 20.05.2010 in Gestalt des gemeinsamen Widerspruchsbescheids vom 07.02.2011 an den Kläger gerichtet. Er ist daher klagebefugt. Auch hat er das nach § 78 Abs. 1 SGG notwendige Vorverfahren durchgeführt. Zwar waren die Rücknahmebescheide und auch der Widerspruchsbescheid an die "P. Akademie" gerichtet, ohne dass hier - anders als noch in den Bewilligungsbescheiden - der natürliche Name des Klägers zugesetzt war. Aber gleichwohl ergibt eine Auslegung aus der Sicht eines objektiven Empfängers (§§ 133, 154 Bürgerliches Gesetzbuch [BGB]), dass Adressat der Bescheide der Kläger selbst war und nicht etwa die am 12.12.2008 errichtete P. Qualification GmbH. Die Firma dieser GmbH lautet anders, sie enthält nicht den Zusatz "Akademie ". Hätten die Bescheide an die GmbH gerichtet werden sollen, hätte auch die Beklagte grundsätzlich deren Geschäftsführerin Ö.S. angeben müssen (§ 35 Abs. 1 GmbH-Gesetz). Zu berücksichtigen ist bei der Auslegung auch, dass die Beklagte von der zwischenzeitlichen Gründung der GmbH nichts wusste und der Kläger bei Antragstellung im Sommer 2008 ohne Hinweis darauf, dass die Gründung einer GmbH bevorstehe, unter "P. Akademie" aufgetreten war. Es ist daher davon auszugehen, dass die Beklagte diesen Begriff als (aus ihrer Sicht einzelkaufmännische) Firma des Klägers persönlich (vgl. § 17 Abs. 1 Handelsgesetzbuch [HGB]) ansah. Der Kläger hatte dann die Möglichkeit, unter dieser Firma zu klagen (§ 17 Abs. 2 HGB), aber er ist dazu nicht gezwungen und kann das weitere Verfahren auch unter seinem natürlichen Namen führen. b) Die Klage ist aber nicht begründet. Die angefochtenen Rücknahmebescheide sind nach § 45 Abs. 1, Abs. 2 Satz 3 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) i.V.m. § 330 Abs. 2 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) rechtmäßig und unterliegen nicht der Aufhebung (vgl. im Folgenden aa) bis ee). In der Folge ist auch der Kläger nach § 50 Abs. 1 SGB X zur Rückzahlung der geltend gemachten EUR 86.565,29 verpflichtet (dazu unten ff)). aa) Die Rücknahmebescheide waren an den zutreffenden Adressaten gerichtet, nämlich an den Kläger als denjenigen, an den auch die Bewilligungsbescheide vom 18.08.2008 gerichtet waren. Wie bereits ausgeführt, war bei verständiger Auslegung aus der Sicht des Empfängers der Kläger selbst als natürliche Person Adressat der Rücknahme- und Erstattungsbescheide. Ebenso waren die Bewilligungsbescheide vom 18.08.2008 an den Kläger selbst und nicht etwa an eine juristische Person gerichtet gewesen. In jenen Bescheiden hatte die Beklagte sogar noch ausdrücklich den natürlichen Namen des Klägers als Zusatz zu seiner Firma "P. Akademie " angegeben. Die P. Qualification GmbH war damals noch nicht gegründet gewesen und konnte daher auch nicht Adressatin der Bewilligungen sein. Und auch wenn damals bereits eine womöglich bereits rechtsfähige GmbH in Gründung (i.Gr.) bestanden haben sollte, so war dies nicht die P. Akademie ( ), was sich schon aus der abweichenden Firmierung ergibt. Was dann, nach Gründung der GmbH, mit den Arbeitsverhältnissen der dann noch sechs geförderten Mitarbeiter geschah, ob also diese kraft Rechtsgeschäfts oder ggfs. nach § 613a BGB auf die GmbH übergingen, ist an dieser Stelle irrelevant. Die Beklagte hat jedenfalls die Bewilligungen später nicht auf die GmbH abgeändert, sodass der Kläger selbst bis Erlass der Rücknahmebescheide derjenige blieb, der aus den Bewilligungsbescheiden berechtigt war. bb) Zu Recht hat die Beklagte angenommen, die Bewilligungsbescheide vom 18.08.2008 über die Gewährung von AEZ für die anfangs sieben Mitarbeiter seien nach § 45 Abs. 1 SGB X von Anfang an rechtswidrig gewesen. Voraussetzung für die Gewährung von AEZ an einen Arbeitgeber im Rahmen des Programms "WeGebAu" war nach § 235c Abs. 1 SGB III in der damals geltenden Fassung, dass die Weiterbildung im Rahmen eines bestehenden Arbeitsverhältnisses durchgeführt wird. Die Höhe des AEZ hatte sich nach § 235c Abs. 2 SGB III a.F. an dem zeitlichen Anteil der Weiterbildung an der Gesamtarbeitszeit des geförderten Arbeitnehmers zu orientieren. Eine Förderung von 100 % einschließlich der Arbeitgeberanteile am Gesamtsozialversicherungsbeitrag setzte demnach voraus, dass die weiterbildungsbedingten Zeiten der Gesamtarbeitszeit entsprachen. Entsprechend setzte eine Förderung von 75 % - im Rahmen eines Vollzeitarbeitsverhältnisses von z. B. 40 Stunden pro Woche - Weiterbildungszeiten von wöchentlich 30 Stunden im gesamten Förderzeitraum voraus. Die Maßnahmen selbst mussten ihrerseits die Voraussetzungen der §§ 77 ff. SGB III a.F. erfüllen, weil sie ansonsten keine "betriebliche Weiterbildung" dargestellt hätten. Hierzu gehörte nach § 77 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB III a.F. auch, dass die Weiterbildung ein von der Beklagten zugelassener "Träger" durchführte. Eine unternehmensinterne "Weiterbildung" erfüllte diese Voraussetzung nicht, weil auch für eine solche Maßnahme den Mitarbeitern keine Kosten entstehen, die nach § 77 Abs. 4 SGB III a.F. Voraussetzung für die erteilten Bildungsgutscheine sind. Diese Voraussetzung fehlte den Weiterbildungen bei der P. Akademie durchgehend. Nach den Feststellungen des AG und den Aussagen der Mitarbeiter des Klägers bei der Beklagten hatte es zwar anfangs einige Weiterbildungseinheiten gegeben, aber bereits diese waren nur zu einem kleinen Teil von Mitarbeitern des Maßnahmeträgers, der M. GmbH, durchgeführt worden. Vielmehr waren es einige der geförderten Mitarbeiter selbst, also ihrerseits Arbeitnehmer des Klägers, die hier eingesetzt wurden, darunter wohl vor allem der ausgebildete Rettungssanitäter O.R. Spätestens ab Mitte November 2008 fand dann gar keine Weiterbildung mehr statt. Dies ergibt sich insbesondere aus der Aussage des Mitarbeiters D.K. am 15. oder 18.05.2009 bei der Beklagten. Der Kläger hat die diesbezüglichen Feststellungen des AG nicht bestritten und dort auch eingeräumt, von Anfang an billigend in Kauf genommen zu haben, dass tatsächlich kein Anspruch auf die beantragten AEZ bestand und diese Leistungen also zu Unrecht bewilligt wurden. cc) Auf Grund dieses Geständnisses des Klägers, das Grundlage für eine Verurteilung wegen Betrugs (§ 263 Abs. 1 Strafgesetzbuch [StGB]) und damit wegen einer Vorsatztat (vgl. § 15 StGB) war, steht zur Überzeugung des Senats auch fest, dass die subjektiven Voraussetzungen für eine rückwirkende Rücknahme der Bewilligungsbescheide aus § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1, 2 und 3 SGB X vorlagen. dd) Entgegen der Ansicht des SG hat die Beklagte auch die Jahresfrist für eine rückwirkende Zurücknahme aus § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X eingehalten. Die rechtlichen Voraussetzungen für den Beginn dieser - nicht verlängerbaren - Ausschlussfrist hat das SG in dem angefochtenen Urteil zutreffend dargelegt (S. 6 UA), darauf wird zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen (§ 153 Abs. 2 SGG). Der Senat ist jedoch der Ansicht, dass die Jahresfrist nicht vor dem 16.03.2010 begann, als der ermittelnde Polizeibeamte, der Zeuge B., die Beklagte über das Ergebnis und den Abschluss der strafrechtlichen Ermittlungen gegen den Kläger informierte. Stellt man auf diesen Zeitpunkt ab, dann ist zum einen der Rücknahmebescheid vom 20.05.2010 noch rechtzeitig ergangen und zum anderen hat die Beklagte die Anhörung des Klägers (§ 24 Abs. 1 SGB X) mit dem Schreiben vom 19.04.2010 nicht treuwidrig länger als ein Jahr verzögert (dies war der rechtliche Ansatz in dem auch vom SG genannten Urteil des LSG Schleswig-Holstein vom 11.06.1998, L 5 Kn 2/97, Juris Rn. 29). (1) Die Beklagte wusste auf Grund der Mitteilungen der Mitarbeiter des Klägers am 03.02.2009, 15./18.05.2009 (D.K.) und 29.05.2009 (Eheleute R.) noch nicht in ausreichendem Maße um alle Umstände, die für die Entscheidung über die Rücknahme nach § 45 Abs. 1 SGB X relevant waren. Dies galt bereits für die objektiven Voraussetzungen einer Zurücknahme der Bewilligungsbescheide nach § 45 Abs. 1, Abs. 2 SGB X. Die Mitarbeiter hatten z. B. mitgeteilt, dass die Weiterbildungsmaßnahmen anfangs stattgefunden hatten, der Mitarbeiter D.K. hatte ausdrücklich von 100 Unterrichtseinheiten, mithin etwa elf Tagen Weiterbildung, berichtet. Zwar hatte auch er angegeben, dass die Weiterbildung weitgehend von Mitarbeitern des Klägers selbst durchgeführt worden war. Aber auch er hatte erwähnt, dass Mitarbeiter der M. GmbH ganz am Anfang anwesend gewesen seien. Nach diesen Angaben war nicht ausgeschlossen, dass die Weiterbildungsmaßnahme erst nach ihrem Beginn abgebrochen wurde - z. B. weil sie nach dem Ausscheiden des Mitarbeiters S.T. Ende August 2008 unrentabel geworden war -, sodass als Grundlage für eine Aufhebung der Bewilligungsbescheide nur § 48 Abs. 1 SGB X in Betracht gekommen wäre. Im Zusammenhang damit wusste die Beklagte auch nicht positiv um die Höhe, in der die Bewilligungen aufzuheben waren. Es war denkbar, dass nur eine Teilaufhebung in Betracht kam. Weiterhin standen für die Beklagte die subjektiven Voraussetzungen einer rückwirkenden Rücknahme nach § 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X nicht fest. So konnte sie z. B. nicht sicher sein, dass der Kläger von Anfang an in betrügerischer Absicht gehandelt hatte bzw. zumindest bei Antragstellung grob fahrlässig falsche Angaben gemacht hatte. Alle diese Erkenntnisse ergaben sich für die Beklagte erst aus den Ermittlungen der Polizei. Die objektiven Voraussetzungen mögen hierbei nach der Durchsuchung der Wohnung des Klägers und der Geschäftsräume - und der nachgehenden Auswertung der beschlagnahmten elektronischen Unterlagen - festgestanden haben, die subjektiven dagegen frühestens nach der ersten Beschuldigten¬ver¬neh¬mung des Klägers am 05. und 12.03.2010. Die Beklagte hatte von diesen Erkenntnissen erst am 16.03.2010 erfahren. Aber selbst wenn die Kenntnis der Ermittlungsbehörden in irgendeiner Weise relevant wäre, so hätte die Jahresfrist zwar im September 2009 oder März 2010 begonnen, wäre aber bei Erlass der Rücknahmebescheide vom 20.05.2010 ebenso noch nicht abgelaufen gewesen. (2) Der Beklagten kann auch nicht zum Vorwurf gemacht werden, sie habe nicht selbst ermittelt, sondern sich auf die Ermittlungen der Polizei und der Staatsanwaltschaft verlassen. Hierbei lässt der Senat offen, welche rechtliche Bedeutung es für die Frist aus § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X hat, dass die Ermittlungsbehörden die Beklagte aufgefordert hatten, mit dem Erlass des Rücknahme- und Erstattungsbescheids abzuwarten, um die Ermittlungen nicht zu gefährden. Dieser Vortrag der Beklagten in der Berufungsinstanz hat sich zur Überzeugung des Senats bestätigt: Von einer solchen Bitte hat nicht nur der Bereichsleiter K. der Beklagten berichtet. Auch der Zeuge B., der ermittelnde Polizeibeamte, hat in seiner Vernehmung am 02.10.2013 bekundet, er habe zu Beginn der Ermittlungen - also zwischen Juni und August 2009 - gebeten, den Beschuldigten und die Zeugen noch nicht "über die Ermittlungen" zu informieren. Diese Bitte wird bei der Beklagten so verstanden worden sein, das auch eigene Schritte zurückgestellt werden sollten. Offensichtlich war es dann so, dass die Ermittlungsbehörden die Beklagte danach nicht über den Fortgang der Ermittlungen unterrichteten. Weitere Kontaktaufnahmen zwischen der Beklagten und der Polizei oder der StA vor Anfang 2010 sind nicht dokumentiert. Auch der Zeuge K. konnte seine Angabe, er habe "mehrfach" Kontakt gehabt, nicht konkretisieren, sodass davon auszugehen ist, dass er die Kontakte im Sommer 2009 und Frühjahr 2010 meinte. Aus diesen Gründen wusste die Beklagte z. B. nichts von der Durchsuchung der Wohnung des Klägers und der Geschäftsräume am 29.09.2009, sodass sie auch nicht wusste, dass ab diesem Zeitpunkt ein Abwarten nicht mehr nötig war, da - hierauf hatte die Zeugin J. als ermittelnde Staatsanwältin in ihrer Vernehmung hingewiesen - der Kläger jetzt ohnehin um die Ermittlungen wusste. Unabhängig hiervon verlangt § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X von einem Sozialleistungsträger nicht, dass er eigene Ermittlungen beginne, zumindest nicht hinsichtlich der objektiven Umstände für eine Rücknahme eines Bewilligungsbescheids. Die Frist beginnt erst, wenn "Kenntnis" für die re-le¬vanten Umstände vorliegt (Schütze, in: v. Wulffen, SGB X, 6. Aufl. 2008, § 45 Rn. 83 m.w.N.). Welche Ermittlungen eine Behörde zur Feststellung dieser (objektiven) Umstände anstellt, liegt in ihrem Ermessen (Schütze, a.a.O., Rn. 81). Erst wenn die objektiven Umstände bekannt sind und die Behörde dann weitere Ermittlungen - etwa die Anhörung des Betroffenen wegen der subjektiven Rücknahmevoraussetzungen - "treuwidrig" für mehr als ein Jahr (vgl. LSG Schleswig-Holstein, a.a.O.) unterlässt, kann die Rücknahme verwirkt sein (Schütze, a.a.O., Rn. 81 a.E.). Vor diesem Hintergrund ist eine treuwidrige Verzögerung des Verfahrens bei der Beklagten nicht zu erkennen. Wie ausgeführt, steht nach der Beweisaufnahme fest, dass sie auf Grund einer Bitte der Polizeibehörden abgewartet hat und dann nicht darüber unterrichtet wurde, dass der Grund für diese Bitte nach der Durchsuchung weggefallen war. Sie war auch unabhängig davon nicht verpflichtet, parallel zu dem Verfahren der Strafverfolgungsbehörden selbst zu ermitteln. Die Strafanzeige hatte die Beklagte am 22.06.2009 relativ zeitnah nach den letzten Mitteilungen der Mitarbeiter (29.05.2009) erstattet. ee) Andere formelle Einwände gegen den Rücknahmebescheid bestehen nicht. Die hier einschlägige Zehn-Jahres-Frist ab Erlass der Bewilligungsbescheide (§ 45 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 SGB X) ist eingehalten. Die Begründung des Bescheids reicht aus (§ 35 Abs. 1 Satz 1 SGB X). Ermessen musste die Beklagte nach § 330 Abs. 2 SGB III ausnahmsweise nicht ausüben. ff) Wie ausgeführt, hatte der Kläger selbst als Inhaber der P. Akademie und als Arbeitgeber der sieben bzw. sechs geförderten Mitarbeiter die AEZ erhalten. Daher ist er Schuldner des Erstattungsanspruchs aus § 50 Abs. 1 SGB X. Einwände gegen die Höhe der Forderung hat er nicht erhoben, sie sind auch nicht ersichtlich. gg) Ob und inwieweit der Kläger auf Grund der Bewährungsauflage des AG Schadenswiedergutmachung geleistet hat, ist für die Entscheidung über den Rücknahmebescheid und die Erstattungsforderung zunächst unerheblich. Ob die Beklagte diese Zahlungen zunächst auf die Erstattungsforderung als Hauptschuld verrechnen musste (vgl. § 366 Abs. 2 BGB), weil diese Forderung aus strafrechtlicher Sicht der "Schaden" ist, den der Kläger wiedergutmachen soll, ist zwischen den Beteiligten im Vollstreckungsverfahren zu klären.
3. In diesem Verfahren war lediglich nach § 193 SGG über die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu entscheiden. Dieser ist nach § 183 Satz 1 SGG kostenprivilegiert. Auch Arbeitgeber sind Leistungsempfänger im Sinne dieser Vorschrift, gerade in Verfahren um Eingliederungs- und Lohnkostenzuschüsse (Leitherer, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl. 2012, § 183 Rn. 6 m.w.N.), zu denen auch AEZ nach § 235c SGB III a.F. gehören. Aus diesem Grunde war auch die Kostenentscheidung in dem angegriffenen Urteil des SG zu berichtigen. Der Beschluss des Berichterstatters des Senats vom 23.04.2013 über die vorläufige Festsetzung eines Streitwerts erledigt sich kraft Gesetzes, nachdem keine endgültige Entscheidung über die Gerichtskosten getroffen wird (§ 63 Abs. 1, 2 Gerichtskostengesetz [GKG]), was der Senat im Tenor aber klarstellt). Der Beschluss des Berichterstatters über eine vorläufige Streitwertfestsetzung vom 23.04.2013 ist damit gegenstandslos.
4. Gründe für eine Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) sind nicht ersichtlich.
Rechtskraft
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