L 9 U 1818/09

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
9
1. Instanz
SG Mannheim (BWB)
Aktenzeichen
S 7 U 1418/06
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 9 U 1818/09
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 20. März 2009 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Tatbestand:

Die Klägerin wendet sich gegen die von der Rechtsvorgängerin der Beklagten (in der Folge: die Beklagte) erhobenen Beiträge für die Jahre 2002, 2003 und 2004.

Die Klägerin ist seit 1979 Mitglied der Beklagten. Das Unternehmen errichtet und wartet Baustellensicherungsanlagen einschließlich der elektrischen Bauteile, führt Elektroinstallationen/Verkehrstechnik, Fahrbahnmarkierungen und Schutzplankenmontagen durch. Mit bestandskräftigem Bescheid vom 14.08.2002 wurde die Klägerin aufgrund des Betriebsgegenstandes nach dem am 11.12.2001 beschlossenen Gefahrtarif zur Berechnung der Beiträge ab 01.01.2002 zu den Gefahrtarifstellen 621 (Metallwaren, Oberflächenbehandlung, Schmuckherstellung) mit der Gefahrklasse 6,5 und zur Gefahrtarifstelle 640 (kaufmännisch/technisch verwaltender Teil [Büroteil] der Unternehmen) mit der Gefahrklasse 1,0 veranlagt.

Mit den Bescheiden vom 22.04.2003, 22.04.2004 und 21.04.2005 setzte die Beklagte aufgrund eingereichter Lohnnachweise für die Jahre 2002, 2003 und 2004 jeweils Beiträge für diese Jahre fest.

Mit Bescheid vom 22.04.2003 forderte die Beklagte für das Jahr 2002 für die genannten Gefahrtarifstellen (unter Berücksichtigung einer freiwilligen Unternehmerversicherung für den Gesellschafter Herrmann S. Beiträge in Höhe von 59.955,61 EUR. Zusätzlich berechnete sie eine Ausgleichslast in Höhe von 3.910,48 EUR und eine Insolvenzgeldumlage in Höhe von 12.317,62 EUR. Es ergab sich hierdurch eine Gesamtforderung von 76.183,71 EUR. Der Umlagebeitrag ergab sich aus den nachgewiesenen Entgeltsummen, der Gefahrklasse und der Umlageziffer, deren Berechnung unter Darlegung der Gesamtaufwendungen der Beklagten im Jahr 2002 erläutert wurde. Die Ausgleichslast berechnete sich aus der anzurechnenden Entgeltsumme von 3.724.264 EUR und der Umlageziffer von 0,001050. Die Berechnung wurde unter "Erläuterungen zum Beitragsbescheid" sowie auf der Rückseite des Bescheides ("Fortsetzung der Erläuterung") dargelegt und darauf hingewiesen, dass die Höhe des von der Beklagten zu tragenden Anteils an der Ausgleichslast und die meldepflichtige Gesamtsumme in "DIE BRÜCKE" mitgeteilt werde. Bezüglich des Insolvenzgeldes sei die Beklagte mit der Einziehung des von den Arbeitsämtern ausgezahlten Insolvenzgeldes gesetzlich beauftragt. Sie sei hierfür nur Einzugsstelle ohne Einfluss auf die Höhe des Beitrages. Der Berechnung legte sie eine anzurechnende Entgeltsumme von 3.837.264 EUR und eine Umlageziffer von 0,003210 zugrunde. Auch insoweit erfolgten Erläuterungen auf der Rückseite des angefochtenen Bescheides mit einem Hinweis auf die Veröffentlichung des auf die Beklagte anfallenden Anteils in "DIE BRÜCKE".

Für das Jahr 2003 (Bescheid vom 22.04.2004) errechnete sich aus den Entgeltsummen, der Gefahrklasse und der Umlageziffer ein Umlagebeitrag in Höhe von 61.168,57 EUR sowie eine Ausgleichslast von 3.756,36 EUR und eine Insolvenzgeldumlage in Höhe von 10.462,55 EUR; insgesamt ein Beitrag von 75.387,48 EUR. Auch in diesem Bescheid erläuterte die Beklagte die Berechnung der Umlageziffer unter Darlegung der Gesamtaufwendungen der Beklagten im Jahr 2003. Die Ausgleichslast, mit der - so die Beklagte im Bescheid - die Berufsgenossenschaften wirtschaftlich schwacher Branchen unterstützt würden, wurde aus der anzurechnenden Entgeltsumme von 3.646.948 EUR und der Umlageziffer von 0,001030 errechnet. Das Insolvenzgeld, als Einzug für die Bundesagentur für Arbeit zur Unterstützung von Arbeitnehmern insolventer Betriebe, errechnete sie aus einer anzurechnenden Entgeltsumme von 3.818.448 EUR und der Umlageziffer von 0,002740. Die Berechnung der Umlageziffer, den Ansatz der Ausgleichslast und ihren Eigenanteil am Insolvenzgeld hat die Beklagte im Bescheid erläutert und die maßgeblichen Bezugsgrößen aufgeführt.

Mit dem Bescheid vom 21.04.2005 forderte die Beklagte für das Jahr 2004 aufgrund der Veranlagung zu den Gefahrtarifstellen 56.845,73 EUR (berechnet aus nachgewiesener Entgeltsumme, Gefahrklasse und Umlageziffer), eine Ausgleichslast in Höhe von 3.514,85 EUR und ein Insolvenzgeld in Höhe von 10.012,08 EUR und damit insgesamt 70.372,66 EUR. Auch insoweit enthielt der Bescheid unter Angabe der maßgeblichen Bezugsgrößen Erläuterungen zur Berechnung der Umlageziffer, zum Ansatz der Ausgleichslast und zum Eigenanteil der Beklagten am Insolvenzgeld.

Ein Beitragsnachlass errechnete sich für keines der im Streit stehenden Beitragsjahre.

Die hiergegen am 30.04.2003, 11.05.2004 und 05.05.2005 fristgerecht eingelegten Widersprüche blieben ohne Erfolg. In getrennten Widerspruchsbescheiden vom 28.03.2006 wies die Beklagte die Widersprüche zurück. Zur Begründung führte sie u.a. aus, dass der Beitrag auf der Basis der vom Unternehmen gemeldeten Entgelte, der bestandskräftigen Veranlagung zum Gefahrtarif und der für alle Mitgliedsbetriebe gleichermaßen geltenden Umlageziffer berechnet worden sei. Dies sei unter Beachtung der gesetzlichen und satzungsmäßigen Bestimmungen erfolgt. Substantiierte Gründe, die gegen die Rechtmäßigkeit des Beitragsbescheides sprechen könnten, seien nicht vorgetragen worden. Hiergegen hat die Klägerin am 02.05.2006 drei Klagen zum Sozialgericht Mannheim (SG) erhoben, die das SG mit Beschluss vom 06.06.2006 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden hat.

Sie hat Einwendungen gegen die Zwangsmitgliedschaft in der gesetzlichen Unfallversicherung erhoben und gerügt, dass in dem Leistungskatalog der Beklagten, wie auch anderer Berufsgenossenschaften, zweckfremde, nicht im Einklang mit dem Arbeitsplatz stehende Zielrichtungen eingeflossen seien, welche kaum mehr nachvollziehbar seien (zweckfremde Schulungen mit dem Betrieb von Schulungszentren, Broschüren, Werbung und Werbematerial u.ä.). Die Zwangsmitgliedschaft sei sachlich nicht gerechtfertigt. Durch die Schaffung von Monopolen für die jeweiligen Unternehmenssparten habe der Gesetzgeber die Grundlage dafür geschaffen, dass die Berufsgenossenschaften heute selbstherrlich und rechtlich nicht begründet Gelder vereinnahmten, zu deren Einzug sie nicht berechtigt seien. Auf der Einnahmenseite erhielten die Berufsgenossenschaften Gelder, die ihnen nicht zustünden, auf der Ausgabenseite verfügten sie Ausgaben, die in keinster Weise gerechtfertigt seien. Dass das System der Unfallversicherung - wobei das System selbst als politische Entscheidung hier außer Betracht bleiben solle - auch anders organisiert werden könne, zeigten die Bereiche der privaten Berufsunfähigkeits- und Unfallversicherung, die mit Milliardensummen durchaus in der Lage seien, der Beklagten vergleichbare Lösungen im privaten Bereich zu erbringen. Der Klagebegründung war eine Beitragskalkulation der Zürich-Versicherung in Kopie beigefügt. Darüber hinaus hat sie sich gegen erhöhte Tarife und überhöhte Beiträge gewandt. In Bezug auf die Konkurrenz von Privatanbietern hätten sich das Prämiensystem und die Organisationsformen der Berufsgenossenschaften überlebt. Von der heutigen Privatwirtschaft angebotene Alternativen würden ebenso effektiv für 10 bis 20% der Beitragshöhe den Versicherungsschutz 365 Tage im Jahr an 24 Stunden gewährleisten. Für erheblich weniger Gelder könne der Versicherungsschutz für die Arbeitnehmer gewährleistet werden. Die Berufsgenossenschaften hätten in den vergangenen Jahren unter Berufung auf die gesetzlichen Vorgaben versäumt, sich den wirtschaftlichen Anforderungen anzupassen und auch im Interesse der Unternehmen als Beitragszahler dafür Sorge zu tragen, dass die Prämien möglichst niedrig blieben. Bei Beiträgen von 75.919,98 EUR in einem Jahr könne aus den Akten nicht nachvollzogen werden, wofür diese Gelder ausgegeben worden seien.

Des Weiteren hat sich die Klägerin gegen überhöhte Rücklagenbildungen gewandt. Es habe sich bei einem beim Bundesverfassungsgericht anhängigen Verfahren gezeigt, dass die Verwaltungsberufsgenossenschaft (VBG) erhebliche Rückstellungen in Höhe von Milliarden Euro getätigt habe, für die die VBG bis auf Weiteres keinen Verwendungszweck habe angeben können. Es sei besonders verwerflich, dass die Berufsgenossenschaften solche Rücklagen ohne jede Information der Öffentlichkeit gebildet hätten. Dabei sei besonders beachtlich, dass die Berufsgenossenschaften offensichtlich ohne eine besonders ausgestattete Finanzkontrolle existierten und niemand in der Lage sei, das undurchsichtige Finanzgebaren der Organisationen zu durchschauen. Schließlich hat sich die Klägerin gegen die Auftragsverwaltung der Berufsgenossenschaft für Gelder betreffend das Insolvenzausfallgeld gewandt. Es bestünden erhebliche Bedenken gegen eine solche Überleitung. Die Klägerin habe nur die Möglichkeit, sich gegen die Bescheide der Beklagten zu wehren und keine Möglichkeit, gegen den eigentlichen Beitragsempfänger vorzugehen, für den die Beklagte die Gelder einziehe. Es werde gerügt, dass sie zwangsverpflichtet sei, das Insolvenzausfallgeld im System der Beklagten und nach den gesetzlichen Vorschriften einzuzahlen. Fakt sei, dass sie die Rücklagen privatwirtschaftlich ebenso gut bilden könne, solange hier eine Begrenzung ähnlich wie bei einem Pensionsfond eingehalten werde. Darüber hinaus sei die Forderung der Beklagten auf Zahlung einer Ausgleichslast und das Rabattierungssystem der Beklagten nicht nachvollziehbar.

Die Beklagte hat auf Anforderung des SG die Ermittlung der Umlageziffern für den Umlagebeitrag sowie die Ermittlung der Umlageziffern für den Beitragsanteil Ausgleichslast und für das Insolvenzgeld dargelegt und die Beitragsnachlassberechnung erläutert. Die Klägerin hat unter dem 20.02.2009 noch einmal ergänzend vorgetragen und an ihrem Standpunkt festgehalten.

Mit Urteil vom 20.03.2009 hat das SG die Klage abgewiesen. Unter Darlegung der maßgebenden Vorschriften hat die Kammer ausgeführt, dass die Einwendungen der Klägerin grundsätzlicher Natur seien und sich gegen die Erhebung von Beiträgen bzw. einzelner Teile von Beiträgen überhaupt richteten. Maßstab für die Beurteilung bilde diesbezüglich der Veranlagungsbescheid, welcher zwischen den Beteiligten festlege, was rechtsverbindlich sei und was nicht, auch wenn dieser möglicherweise seinerseits objektiv rechtswidrig, aber bestandskräftig sei, da Veranlagungs- und Beitragsbescheide aufeinander aufbauten. Die Klägerin verkenne, dass die Gefahrtarifsatzung in Bezug auf die Beitragserhebung keine unmittelbare Wirkung zeitige, sondern der Umsetzung durch den Veranlagungsbescheid bedürfe. Der Veranlagungsbescheid sei für den Beitragspflichtigen verbindliche Festsetzung, nach welchem Gefährdungsrisiko das Unternehmen nach der gültigen Satzung eingestuft werde. Unter Beachtung dieser Grundsätze seien die angefochtenen Beitragsbescheide rechtmäßig. Die im Übrigen auch nur pauschal erhobene Rüge der Klägerin von überhöhten Beiträgen und Tarifen, welche nicht weiter konkretisiert worden sei, könne dem Beitragsbescheid nicht entgegengehalten werden, weil diese Einwendungen vielmehr gegen die Gefahrtarifsatzung der Beklagten zielten. Einwände gegen die Rechtmäßigkeit der Regelungen der Gefahrtarifsatzung seien jedoch gegen den Veranlagungsbescheid des Unfallversicherungsträgers vorzubringen. Nach Bestandskraft des Veranlagungsbescheids könne der Beitragsbescheid nur wegen der im Zusammenhang mit den Beitragserhebungsverfahren entstandenen Rechtsfehler angefochten werden. Eine rechnerische Fehlerhaftigkeit sei dem Beitragsbescheid nicht zu entnehmen. Eine solche habe die Klägerin auch nicht gerügt.

Gegen das ihr am 07.05.2009 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 20.04.2009 Berufung eingelegt. Unter Wiederholung und Vertiefung ihres bisherigen Vortrages hält die Klägerin an ihrer Rechtsauffassung fest. Sie rügt insoweit ausdrücklich die Versagung des Rechtsweges und eine Grundrechtsverletzung des Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz (GG). Das Gericht versage ihr in den Entscheidungsgründen mit dem Abstellen auf den Veranlagungsbescheid und dessen Rechtskraft die Überprüfung der Richtigkeit der Berechnungen der Beklagten, sie versage ihr jegliche weitergehenden Rechtsmittel mit Hinweis auf dessen Rechtskraft und der Feststellung, dass ihr keine weitergehenden Rechtsmittel zustünden. Abgesehen davon, dass dies die Rechtsmittelbelehrung in den angegriffenen Bescheiden ad absurdum führe, sei dies ein Eingriff in ihre Grundrechte, der nicht akzeptabel sei. Sie habe wie jeder andere Unternehmer auch Anspruch darauf, dass ihr die Forderung ordentlich belegt werde, dies tue die Beklagte nicht. Sie bleibe bei ihren generellen Einwendungen und fordere ausdrücklich, dass die Berechnung der Beklagten nachgeprüft werde.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 20. März 2009 sowie den Bescheid der Beklagten vom 22. April 2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. März 2006, den Bescheid vom 22. April 2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. März 2006 und den Bescheid vom 21. April 2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. März 2006 aufzuheben,

hilfsweise die Revision zuzulassen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verweist zur Begründung auf die Ausführungen im erstinstanzlichen Urteil. Die Rechtmäßigkeit der "Zwangsmitgliedschaft" sei durch Entscheidungen des Bundessozialgerichts und des Europäischen Gerichtshofes eindeutig bestätigt worden. Weiterer Erörterungs- und Klärungsbedarf bestehe ihrer Ansicht nach daher nicht.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die beigezogene Akte der Beklagten sowie auf die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgemäß eingelegte Berufung der Klägerin ist zulässig. Berufungsausschließungsgründe nach § 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG) liegen nicht vor.

Die als reine Anfechtungsklage zulässig erhobene Klage (§ 54 Abs. 1 SGG) bleibt ohne Erfolg. Die Beklagte hat mit den angefochtenen Bescheiden zu Recht Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung für die Jahre 2002, 2003 und 2004 in der geltend gemachten Höhe erhoben.

Rechtsgrundlage der für die Jahre 2002, 2003 und 2004 ergangenen und hier streitgegenständlichen Bescheide sind die §§ 114 ff. SGB VII, insbesondere die 150 ff. SGB VII sowie die Satzungsbestimmungen der Beklagten. In der gesetzlichen Unfallversicherung werden die Mittel für die Ausgaben der Berufsgenossenschaften durch Beiträge der Unternehmer aufgebracht (§ 150 Abs. 1 SGB VII). Die Beiträge werden nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Beitragsansprüche entstanden sind, im Wege der Umlage festgesetzt. Die Umlage muss den Bedarf des abgelaufenen Kalenderjahres einschließlich der zur Ansammlung der Rücklage nötigen Beträge decken. Darüber hinaus dürfen Beiträge nur zur Zuführung zu den Betriebsmitteln erhoben werden (§ 152 Abs. 1 SGB VII). Berechnungsgrundlagen für die Beiträge sind der Finanzbedarf (Umlagesoll), die Arbeitsentgelte der Versicherten und die Gefahrklassen (§ 153 Abs. 1 SGB VII). Das diese Faktoren verbindende Element zur Berechnung des Beitrages des einzelnen Unternehmens ist der Beitragsfuß (Umlageziffer). Dieser wird (jährlich) durch die Division des Umlagesolls durch die Beitragseinheiten (Arbeitsentgelt x Gefahrklasse) berechnet; der Beitrag des Unternehmens ist dann das Produkt aus seinen zu berücksichtigenden Arbeitsentgelten, seiner Gefahrklasse(n) und dem Beitragsfuß (§ 167 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 1 SGB VII). Für die Beiträge der kraft Satzung versicherten Unternehmer und der freiwillig Versicherten ist anstelle der Arbeitsentgelte die kraft Satzung bestimmte Versicherungssumme die Berechnungsgrundlage (§ 154 Abs. 1 Satz 1 SGB VII).

Die gewerblichen Berufsgenossenschaften haben unter Berücksichtigung der anzuzeigenden Versicherungsfälle Zuschläge aufzuerlegen oder Nachlässe zu bewilligen (§ 162 Abs. 1 Satz 1 SGB VII). Die Höhe der Zuschläge und Nachlässe richtet sich nach der Zahl, der Schwere oder den Aufwendungen für die Versicherungsfälle oder nach mehreren dieser Merkmale (§ 162 Abs. 1 Satz 4 SGB VII). Das Nähere hat die Berufsgenossenschaft in ihrer Satzung zu bestimmen (§ 162 Abs. 1 Satz 3 Hs. 1 SGB VII).

Soweit die Klägerin allgemein die Verfassungs- und Europarechtswidrigkeit ihrer Beitragspflicht geltend macht, kann sie hiermit schon nicht durchdringen. Hierzu stellt der Senat fest, dass die Klägerin seit 1972 Mitglied der Beklagten ist, was von ihr auch nicht bestritten wird, und dass das Unternehmen mit dem Bescheid vom 14.08.2002 bestandskräftig zu den Gefahrklassen 621 und 640 veranlagt worden ist. Auch dies wird von ihr nicht bestritten. Nachdem somit die Grundlagen der Beitragsverpflichtung und -erhebung für die hier streitigen Zeiträume unbeanstandet geblieben sind, vermag sich die Klägerin mit ihren Argumenten der Verfassungs- und Europarechtswidrigkeit der Beitragserhebung schon nicht durchzusetzen. Dies gilt nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) selbst dann, wenn tatsächlich eine Verfassungs- und Europarechtswidrigkeit des geltenden Unfallversicherungsrechts in Betracht käme. Denn den in ein soziales Sicherungssystem eingebundenen Personen ist es grundsätzlich verwehrt, sich in einem Beitragsverfahren auf die Rechtswidrigkeit der das Versicherungs- oder Mitgliedschaftsverhältnis begründenden statusbildenden Normen zu berufen und damit die rechtlichen Grundlagen des Sicherungssystems als solchen in Frage zu stellen. Denn sonst wäre die ordnungsgemäße Funktion eines derartigen Systems nicht zu gewährleisten (vgl. BSG, Urteil vom 20.03.2007, B 2 U 9/06 R, in Juris, m.w.N.).

Unabhängig davon ist darauf hinzuweisen, dass das BSG in seiner Entscheidung vom 20.03.2007 (a.a.O.), als auch in den Urteilen vom 11.11.2003 (B 2 U 16/03 R, in Juris) und 09.05.2006 (B 2 U 34/05 R) bereits entschieden hat, dass die Organisation der gesetzlichen Unfallversicherung und die im SGB VII geregelte Beitragserhebung weder europäisches Gemeinschaftsrecht noch nationales Verfassungsrecht verletzen. In diesen Entscheidungen setzt sich das BSG ausführlich mit den auch von der Klägerin erhobenen Einwendungen (Zwangsmitgliedschaft und Monopolverbot, Art. 81, 82 Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft [EGVtr], Freiheit des Dienstleistungsverkehrs, Art. 49 EGVtr, Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 12 Abs. 1 GG und Art. 14 GG) auseinander, ohne dass die Klägerin hierauf substantiiert eingeht. Neue, bislang nicht berücksichtigte Gesichtspunkte, hat sie zudem nicht vorgebracht, weshalb der Senat keinen Anlass sieht von der gefestigten Rechtsprechung des BSG abzuweichen. Dies gilt umso mehr, als die gegen das Urteil des BSG vom 20.03.2007 erhobene Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen wurde (BVerfG v. 10.03.2011, 1 BvR 2891/07, in Juris) und der EuGH in seinem Urteil v. 05.03.2009 (C-350/07, in Juris) die Rechtsauffassung des BSG zu Art. 81 und 82 EGVtr sowie Art. 49 und 50 EGVtr ausdrücklich bestätigt hat.

Soweit die Klägerin auf ein Verfahren der hier nicht beteiligten VBG verweist, ist darauf hinzuweisen, dass das BSG mit Urteil v. 24.06.2003 (B 2 U 21/02 R, in Juris) entschieden hat, dass die Gefahrtarifstellen und die Gefahrklassen im Gefahrtarif 1998 in Übereinstimmung mit höherrangigem Recht stehen. Die hiergegen erhobene Verfassungsbeschwerde wurde nicht zur Entscheidung angenommen (BVerfG, Nichtannahmebeschluss v. 03.07.2007, 1 BvR 1696/03, in Juris).

Nichts anderes ergibt sich im Hinblick auf die Einwendungen der Klägerin gegen die erhobene Ausgleichsumlage und das Insolvenzgeld. Die von der Klägerin geltend gemachten verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Insolvenzgeldumlage, die in §§ 358 ff. des Dritten Buches Sozialgesetzbuch geregelt ist, greifen nicht durch, wie sich schon aus Entscheidungen des BVerfG und des BSG zu den Vorläuferregelungen über das Konkursausfallgeld in §§ 186b ff. des Arbeitsförderungsgesetzes ergibt (so BSG v. 09.05.2006, a.a.O. mit Verweis auf BVerfGE 89, 132, 141 f; BVerfG SozR 4100 § 186b Nr. 2; BSG SozR 4100 § 186b Nr. 1; BSG SozR 3-4100 § 186b Nr 1; BSG SozR 3-4100 § 186c Nr. 3). Nichts anderes ergibt sich für den Lastenausgleich unter den gewerblichen Berufsgenossenschaften in §§ 176 ff. SGB VII (vgl. BSG v. 09.05.2006 mit Hinweis auf die Verfassungsmäßigkeit der Vorläufervorschriften [BVerfGE 23, 12, 24 = SozR Nr. 68 zu Art 3 GG; BVerfGE 36, 383, 391 = SozR 5610 Art 3 § 1 Nr. 1]).

Soweit sich die Klägerin gegen die Höhe der erhobenen Beiträge wendet, vermag der Senat keine Rechtswidrigkeit der Beitragserhebungen zu erkennen. Ein formales Begründungsdefizit (§ 35 Abs. 1 Satz 2 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch [SGB X]) der angefochtenen Bescheide liegt schon deshalb nicht vor, weil die einzelnen Teile der Beitragsbescheide die notwendigen Angaben enthalten, die der Klägerin eine erste Überprüfung des Bescheides ermöglichen. Hierfür genügt es, dass in den Bescheiden die Faktoren der Beitragsberechnung (Gesamtaufwendungen, gesamter Umlagebetrag, konkrete Berechnungsformel, §§ 167, 168 SGB VII) angegeben werden (vgl. LSG für das Saarland, Urteil v. 22.06.2011, L 2 U 76/09 und v. 22.6.2005, L 2 U 97/01; LSG Bayern, Urteil vom 25.9.2002, L 18 U 11/99 m.w.N., alle in Juris). Die Bescheide geben zusätzlich in den Erläuterungen auch nähere Berechnungshinweise und benennen die maßgeblichen Berechnungsgrößen bezüglich der Grundlagen der Beitragsberechnung in der Unfallversicherung, der Nachlässe, der Umlage zum Insolvenzgeld sowie der Umlage für die Ausgleichslast. Wenn ein Betroffener nähere Erläuterungen haben oder weitere Faktoren wissen will, ist dies keine Frage der formellen Begründungspflicht in einem Bescheid mehr. Vielmehr muss er sein Begehren konkretisieren. Auf entsprechende Anforderung hin übersandte die Beklagte im Verwaltungsverfahren ihre Verwaltungsberichte der letzten vier Jahre, woraus sich die Entwicklung der Unfallkosten und der Umlagerechnungen dieses Zeitraumes entnehmen ließen. Das SG hat darüber hinaus im Klageverfahren die Ermittlung der Umlageziffern für die streitigen Beitragsjahre erläutern lassen (Bl. 59 ff. SG-Akte). Eine inhaltliche Auseinandersetzung hiermit erfolgte jedoch weder im Verwaltungsverfahren noch in den sich anschließenden gerichtlichen Verfahren. Diesbezügliche Rügen hat die Klägerin im Verwaltungsverfahren auch nicht vorgebracht.

Die Einwendungen der Klägerin sind vielmehr allgemeiner Art, insbesondere im Hinblick auf die generelle Mittelverwendung der Beklagten. Die Klägerin verkennt insoweit das oben bereits dargelegte System der nachträglichen Beitragsdeckung, wonach der gesamte Finanzbedarf des abgelaufenen Geschäftsjahres im Nachhinein auf die beitragspflichtigen Unternehmer umgelegt wird. Dabei handelt es sich um ein reines Umlageverfahren ohne Kapitalstock, weshalb die beitragspflichtigen Unternehmen alle Ausgaben der Berufsgenossenschaft im vergangenen Jahr zu finanzieren haben (ausführlich zur Umlagefinanzierung: BSG, Urteil v. 24.02.2004, B 2 U 31/03 R, in Juris). Deshalb kann ein Unternehmen, ebenso wie andere Mitglieder einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, seine Klage gegen die Heranziehung zu Beiträgen auch nicht auf Einwände gegen bestimmte Ausgaben des für ihn zuständigen Unfallversicherungsträgers stützen (BSG 24.04.2004, a.a.O.). Denn bei einem Erfolg der Klage hätte dies keine Auswirkungen auf die betreffenden Ausgaben, die es nach dem Gesetz auszugleichen gilt, von den haushaltsrechtlichen Folgen eines Erfolges einer solchen Klage ganz abgesehen (zum Rechtsschutz hiergegen vgl. BSG 24.04.2004, a.a.O.).

Im Übrigen gilt das, was das LSG für das Saarland (Urteil v. 22.06.2011, a.a.O.), dem der Senat folgt, in einem vergleichbaren Fall zur von der Klägerin auch im vorliegenden Verfahren geäußerten Kritik und zu den Vorschlägen zur Mittelverwendung durch die Beklagte (bzw. die Berufsgenossenschaften) ausgeführt hat, was der Senat im Folgenden auszugsweise wiedergibt und sich zudem bereits aus den Regelungen des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IV) und den Regelungen des SGB VII ableiten lässt. So sind in diesem gesetzlichen Rahmen der Einsatz der Betriebsmittel (vgl. §§ 80 ff. SGB IV) und die Gestaltung der Rücklage (§§ 82 ff. SGB IV, 171 ff. SGB VII; insbesondere § 172 SGB VII in der bis zum Inkrafttreten des UVMG vom 31.10.2008 am 1.1.2010 gültigen a.F.) alleine Sache der jeweiligen Berufsgenossenschaft als Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltung. Es steht zudem im pflichtgemäßen "Ermessen" der Beklagten, die ökonomisch sinnvollste Finanzierungsmöglichkeit festzulegen (vgl. auch § 80 SGB IV; Lauterbach, Kommentar zur Unfallversicherung, Stand November 2010, § 172 RdNr. 4, 5; LSG für das Saarland a.a.O.; LSG Hamburg, Urteil vom 10.03.1999, III UBf 34/96) und die Berufsgenossenschaften können grundsätzlich zu den Beträgen, die der Deckung der im abgelaufenen Geschäftsjahr entstandenen Aufwendungen dienen, in ihre Umlage auch Beträge für künftig entstehende Aufwendungen einstellen und auf diese Weise Betriebsmittel ansammeln. Welches Verfahren von der Berufsgenossenschaft gewählt wird und wie diese Mittel verwaltet werden, ist im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben eine Entscheidung des Vorstands und der Geschäftsführung (Lauterbach a.a.O. § 172 a RdNr 6), der aufsichtsrechtlich überwacht wird (§ 87 Abs. 1 SGB IV). Die Beklagte kann auch bei der Frage, ob und wie sie Ansprüche gegen Schadensersatzpflichtige durchsetzt (§§ 116 ff. SGB X), unbeschadet der Rechtfertigung vor einzelnen Mitgliedsunternehmen vorgehen und Chancen der Realisierung und Risiken abwägen. Unter Berücksichtigung dessen kann den gesetzlich geregelten Vorgaben keine Regelung entnommen werden, mit welcher der Gesetzgeber der Klägerin (wie auch anderen Mitgliedsunternehmen) eine subjektive Rechtsposition dahingehend eingeräumt haben könnte, die Beklagte diesbezüglich zu beeinflussen (vgl. zum Ganzen: LSG für das Saarland, Urteil v. 22.06.2011, L 2 U 76/09, in Juris).

Schließlich sind von der Klägerin keine Gesichtspunkte vorgebracht worden, die auf einen Pflichtenverstoß bei der Mittelverwendung, insbesondere bei den Betriebsmittelrücklagen und/oder den Regressansprüchen bzw. sonstigen Verwaltungsausgaben schließen lassen. Insgesamt hat die Klägerin weder substantiiert vorgebracht, wo Rechtsverstöße bei Rücklagen, Verwendung von Betriebsmitteln und der Geltendmachung von übergeleiteten Regressansprüchen zu finden sind, noch weshalb konkret die Berechnung der ihr bekannt gegebenen Faktoren fehlerhaft sein soll. Mit den ihr übersandten Verwaltungsberichten (Schreiben der Beklagten vom 20.12.2005) setzt sie sich nicht auseinander. Sie legt auch nicht konkret dar, welche weitergehenden Informationen ihr noch fehlen, welche "Abrechnungen" sie konkret einfordert, die durch die bereits zur Verfügung stehenden Unterlagen nicht beantwortet sind. Sie äußert insoweit nur Vermutungen im Hinblick auf eine nicht sorgfältige Verfolgung von Regressansprüchen, befürchtet eine unwirtschaftliche Verwendung ihrer Mittel für Personal- und Sachkosten und kritisiert eine für sie nicht transparente Rücklagenpolitik. Sie glaubt, dass die Überprüfung eine Rechtswidrigkeit der Berechnungsgrundlagen des Bescheides ergeben wird und begehrt damit vom Gericht eine allgemeine und umfassende Prüfung der einzelnen Berechnungsfaktoren "ins Blaue" hinein, ohne im Einzelnen konkret darzutun, auf Grund welcher Fakten eine Rechtswidrigkeit der Finanzierungsentscheidungen der Beklagten gegeben ist, die sich auch der Höhe nach auf die Beitragserhebung gegenüber ihr, der Klägerin, auswirken könnte. Sie verlangt vom Senat eine aufsichtsrechtliche Überprüfung aller finanzieller Aktionen oder Unterlassungen der Beklagten, sei es durch ihn selbst oder mit Hilfe eines Sachverständigen. Nur für eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit eines Bescheids an Hand subjektiver Rechtspositionen ist jedoch im Rahmen einer Anfechtungsklage Platz. Die Aufgaben einer übergeordneten Aufsichtsbehörde (§§ 87 ff. SGB IV) hat das Gericht nicht (so bereits LSG für das Saarland (a.a.O.), dem sich der Senat in vollem Umfang anschließt). Diese Aufsicht erstreckt sich im Übrigen auf die Beachtung von Gesetz und sonstigem Recht, das für die Versicherungsträger maßgebend ist. Auf den Gebieten der Prävention erstreckt sich die Aufsicht auch auf den Umfang und die Zweckmäßigkeit der Maßnahmen (§ 87 Abs. 2 SGB IV). Schließlich besteht für die Aufsichtsbehörde auch die Befugnis, die Geschäfts- und Rechnungsführung des Versicherungsträgers zu prüfen, wobei der Versicherungsträger auf Verlangen alle Unterlagen vorzulegen und alle Auskünfte zu erteilen hat, die zur Ausübung des Aufsichtsrechts aufgrund pflichtgemäßer Prüfung der Aufsichtsbehörde gefordert werden.

Schließlich wird die Verpflichtung des Gerichts zur Aufklärung des Sachverhalts (§ 103 SGG) wesentlich dadurch beeinflusst, dass jeder Prozessbeteiligte den Prozessstoff umfassend vorzubringen hat (LSG für das Saarland, a.a.O., m.w.N.). Es ist Sache des einzelnen Prozessbeteiligten, dem Gericht den Sachverhalt, aus dem er die für ihn günstigen Rechtsfolgen herleiten will, vollständig und richtig darzulegen. Hierdurch wird dem Gericht die Möglichkeit eröffnet, die sachdienlichen Beweise zu erheben. Das Gericht braucht nicht bloßen Vermutungen oder jedem Verdachtsvorbringen der Beteiligten nachzugehen. Ermittlungen sind nur veranlasst, wenn für die behaupteten Tatsachen und Zusammenhänge nach den gesamten Umständen des Falles ein Minimum an Plausibilität gegeben ist (LSG für das Saarland, a.a.O., m.w.N.). Diesen Anforderungen werden Klage- und Berufungsbegründung aber nicht gerecht. Die Klägerin äußert Vermutungen und stellt dar, dass sie bessere Ideen hat, als Verantwortliche für die Beklagte kostengünstiger und damit – möglicherweise - als Folge für alle Mitgliedsunternehmen und damit auch für sie beitragsmindernd zu arbeiten. Damit reklamiert sie auch für sich Aufgaben der Aufsicht (§§ 87 ff. SGB IV) oder der Organe der Beklagten, belegt aber keine konkrete Rechtswidrigkeit der angefochtenen Bescheide.

Damit erweisen sich die Beitragsbescheide für die Jahre 2002, 2003 und 2004 als rechtmäßig, weswegen die Berufung zurückzuweisen war. Weitere Ermittlungen von Amts wegen hat der Senat unter Berücksichtigung der oben gemachten Ausführungen nicht für erforderlich erachtet.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes i.V.m. § 154 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung.

Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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