Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
3
1. Instanz
SG Ulm (BWB)
Aktenzeichen
S 7 AS 534/11
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 3 AS 3187/13
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 25. Juni 2013 wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Streitig ist vorrangig, ob die Berufung der Kläger zulässig ist. In der Sache ist die Gewährung von Leistungen zur Wahrnehmung des Umgangsrechts im Zeitraum vom 22.08.2010 bis zum 11.09.2010 in Höhe von 440,00 EUR streitig.
Der Kläger zu 1) und sein am 30.04.2003 geborener Sohn, der Kläger zu 2), bilden eine Bedarfsgemeinschaft. Sie beziehen seit dem Jahr 2009 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozilagesetzbuch (SGB II) vom Beklagten. Am 18.08.2010 beantragten die Kläger beim Beklagten die Übernahme von Kosten zur Wahrnehmung des Umgangsrechts des Klägers zu 1) mit seinen in Sachsen bei der Mutter lebenden weiteren drei Kindern S., A. und E. bzw. des Klägers zu 2) mit seiner Mutter im Zeitraum vom 22.08.2010 bis 11.09.2010. Auf Nachfrage der Beklagten teilten die Kläger mit, im fraglichen Zeitraum sei das Umgangsrecht nicht wahrgenommen worden, Kosten seien keine entstanden.
Mit Bescheid vom 28.10.2010 lehnte der Beklagte den Antrag ab. Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies er mit Widerspruchsbescheid vom 18.01.2011 zurück.
Hiergegen haben die Kläger am 17.02.2011 Klage zum Sozialgericht Ulm (SG) erhoben. In der mündlichen Verhandlung haben die Kläger beantragt, den Bescheid vom 28.10.2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18.01.2011 aufzuheben und ihnen Kosten zur Ausübung des Umgangsrechts in Höhe von 440,00 EUR zu gewähren.
Mit Urteil vom 25.06.2013 hat das SG die Klage abgewiesen mit der Begründung, den Klägern seien im streitigen Zeitraum keine entsprechenden Kosten angefallen. In den Entscheidungsgründen hat es ausgeführt, die Berufung werde nicht zugelassen. Der klageweise geltend gemachte Anspruch übersteige den Wert des Beschwerdegegenstandes von 750,00 EUR nicht. In der Rechtsmittelbelehrung hat das SG ausgeführt, das Urteil könne mit der Berufung angefochten werden.
Gegen das am 04.07.2013 zugestellte Urteil haben die Kläger am Montag, den 05.08.2013 Berufung eingelegt. Sie tragen vor, der Beklagte sei verpflichtet, die sich aus dem Schutz von Ehe und Familie ergebenden Rechte wahrzunehmen, statt diese zu verhindern.
Die Kläger beantragen sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 25. Juni 2013 aufzuheben und den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids vom 28. Oktober 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18. Januar 2011 zu verurteilen, ihnen Kosten zur Ausübung des Umgangsrechts in Höhe von 440,00 EUR zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung als unzulässig zu verwerfen.
Der Senat hat die Beteiligten mit Schriftsatz vom 02.09.2013 und sodann mündlich im Erörterungstermin vom 30.10.2013 sowie schließlich mit Verfügung vom 12.11.2013 darauf hingewiesen, dass die Berufung unzulässig sein dürfte, da die Berufungssumme nicht erreicht ist. Daraufhin hat der Kläger zu 1) mit undatiertem Schreiben, beim Landessozialgericht Baden-Württemberg am 03.12.2013 eingegangen, den Berichterstatter wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt mit der Begründung, dieser hielte sich nicht an die Gesetze, es sei völlig unehrenhaft und verbrecherisch, diese nicht zu beachten (Bl. 9 des Schriftsatzes); der Berichterstatter habe ihn - dem Kläger - im Erörterungstermin am 30.10.2013 nicht zu den Umständen befragt, die sich regelrecht aufdrängten, auch seien seine Fragen nicht beantwortet worden. Zudem sei im Anhörungsschreiben nicht mitgeteilt worden, wie der Senat zu entscheiden beabsichtige (Bl. 15 des Schriftsatzes). Der Kläger hat ohne weitere Begründung auch die Vorsitzende Richterin am LSG S. und den Richter am LSG W. wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Beklagtenakten sowie der Gerichtsakten beider Rechtszüge ergänzend Bezug genommen.
II.
Der Senat entscheidet ohne mündliche Verhandlung und ohne Mitwirkung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluss, da die Berufung gegen das Urteil des SG nicht statthaft ist (§ 158 Sätze 1 und 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG - ). Die Beteiligten sind mit Verfügung vom 12.11.2013 zu dieser Verfahrensweise gehört und ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass der Senat beabsichtigt, die Berufung durch Beschluss als unzulässig zu verwerfen, da die Berufungssumme nicht erreicht sein dürfte und das SG die Berufung nicht zugelassen hat. Die Auffassung des Klägers zu 1) in seiner am 03.12.2013 beim Landessozialgericht eingegangenen Stellungnahme, ihm sei nicht mitgeteilt worden, wie das Gericht zu entscheiden beabsichtige, deshalb könne er sich auch nicht zu den Gründen äußern, ist deshalb unzutreffend.
Die Befangenheitsgesuche des Klägers zu 1) gegen den Berichterstatter bzw. die weiteren an der Entscheidung beteiligten Mitglieder des Senats sind rechtsmissbräuchlich und deshalb unbeachtlich, so dass der Senat in der für die Entscheidung zuständigen Besetzung entscheiden konnte. Nach § 60 Abs. 1 Satz 1 SGG gilt für die Ablehnung eines Richters § 42 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO) entsprechend. Danach kann ein Richter sowohl in den Fällen, in denen er von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen ist, als auch wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden. Die Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit findet nach § 42 Abs. 2 ZPO statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen. Ein zulässiges Ablehnungsgesuch setzt voraus, dass ein Ablehnungsgrund angeführt wird. Einem fehlenden Ablehnungsgrund steht es gleich, wenn die vorgebrachten Tatsachen unter keinem denkbaren Gesichtspunkt eine Befangenheit rechtfertigen können.
Der Vorwurf des Klägers zu 1), der Berichterstatter halte sich nicht an die Gesetze, ist nicht substantiiert worden. Eine konkrete Norm, gegen die verstoßen worden sein soll, hat der Kläger zu 1) in dem 22 Seiten umfassenden Schriftsatz nicht genannt. Auch soweit er vorgetragen hat, es liege ein Verstoß gegen die Amtsermittlungspflicht vor, hat der Kläger zu 1) keine konkreten Umstände genannt, deren Aufklärung zur Entscheidung des vorliegenden Verfahrens erforderlich wäre und denen das Gericht nicht nachgekommen ist. Nach § 103 SGG erforscht das Gericht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden. Danach müssen alle Tatsachen ermittelt werden, die für die Entscheidung in prozessualer und materieller Hinsicht entscheidungserheblich sind. Der Kläger zu 1) hat im Erörterungstermin am 30.10.2013 nochmals ausdrücklich erklärt, die für ihn und den Kläger zu 2) geltend gemachten Kosten des Umgangsrechts beliefen sich auf insgesamt 440,00 EUR. Damit war die Sachverhaltsermittlung für eine auf prozessuale Gründe gestützte Entscheidung abgeschlossen.
Die Berufung ist als unzulässig zu verwerfen, denn es stehen keine laufenden Leistungen für mehr als ein Jahr im Streit, der Wert des Beschwerdegegenstandes übersteigt nicht den Betrag von 750,00 EUR und das SG hat die Berufung im angefochtenen Urteil nicht zugelassen.
Nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG bedarf die Berufung der Zulassung im Urteil des SG, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750,00 EUR nicht übersteigt. So ist es im vorliegenden Fall. Der Beschwerdegegenstand bestimmt sich nach dem Begehren der Rechtsmittelführer. Die Berufung der Kläger wendet sich gegen das Urteil des SG, mit dem die Klage auf Bewilligung von Kosten des Umgangsrechts in Höhe von 440,00 EUR abgewiesen worden ist. Streitig sind damit Leistungen in Höhe dieses Betrags. Damit übersteigt der Wert des Beschwerdegegenstandes nicht 750,00 EUR. Die Berufung betrifft auch nicht wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr. Geltend gemacht waren Kosten des Umgangsrechts für die Zeit vom 22.08.2010 bis zum 11.09.2010.
Das SG hat die Berufung auch nicht zugelassen. In den Entscheidungsgründen hat es ausdrücklich ausgeführt, die Berufung werde nicht zugelassen. Unbeachtlich ist die anders lautende Rechtsmittelbelehrung, in der angegeben wird, das Urteil könne mit der Berufung angefochten werden. Eine Rechtsmittelbelehrung, die allein die Berufung erwähnt, stellt nämlich noch keine Berufungszulassung dar. Die Berufung muss sich vielmehr eindeutig aus dem Tenor der angefochtenen Entscheidung oder aus den Entscheidungsgründen ergeben (BSG, Urteil vom 23.07.1998 - B 1 KR 24/96 R - NZS 1999, 156; Hk-SGG/Littmann, § 144 Rn. 23). Maßgeblich sind danach die Gründe des angefochtenen Urteils.
Die von den Klägern unmissverständlich als solche eingelegte Berufung war, trotz noch offener Frist wegen der unrichtigen Rechtsmittelbelehrung (§§ 151, 66 Abs. 2 SGG), nicht in eine Nichtzulassungsbeschwerde umzudeuten. Denn der wirkliche Wille der Kläger war auf die Einlegung der Berufung gerichtet (vgl. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, § 144 Rn. 45).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Gründe für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Streitig ist vorrangig, ob die Berufung der Kläger zulässig ist. In der Sache ist die Gewährung von Leistungen zur Wahrnehmung des Umgangsrechts im Zeitraum vom 22.08.2010 bis zum 11.09.2010 in Höhe von 440,00 EUR streitig.
Der Kläger zu 1) und sein am 30.04.2003 geborener Sohn, der Kläger zu 2), bilden eine Bedarfsgemeinschaft. Sie beziehen seit dem Jahr 2009 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozilagesetzbuch (SGB II) vom Beklagten. Am 18.08.2010 beantragten die Kläger beim Beklagten die Übernahme von Kosten zur Wahrnehmung des Umgangsrechts des Klägers zu 1) mit seinen in Sachsen bei der Mutter lebenden weiteren drei Kindern S., A. und E. bzw. des Klägers zu 2) mit seiner Mutter im Zeitraum vom 22.08.2010 bis 11.09.2010. Auf Nachfrage der Beklagten teilten die Kläger mit, im fraglichen Zeitraum sei das Umgangsrecht nicht wahrgenommen worden, Kosten seien keine entstanden.
Mit Bescheid vom 28.10.2010 lehnte der Beklagte den Antrag ab. Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies er mit Widerspruchsbescheid vom 18.01.2011 zurück.
Hiergegen haben die Kläger am 17.02.2011 Klage zum Sozialgericht Ulm (SG) erhoben. In der mündlichen Verhandlung haben die Kläger beantragt, den Bescheid vom 28.10.2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18.01.2011 aufzuheben und ihnen Kosten zur Ausübung des Umgangsrechts in Höhe von 440,00 EUR zu gewähren.
Mit Urteil vom 25.06.2013 hat das SG die Klage abgewiesen mit der Begründung, den Klägern seien im streitigen Zeitraum keine entsprechenden Kosten angefallen. In den Entscheidungsgründen hat es ausgeführt, die Berufung werde nicht zugelassen. Der klageweise geltend gemachte Anspruch übersteige den Wert des Beschwerdegegenstandes von 750,00 EUR nicht. In der Rechtsmittelbelehrung hat das SG ausgeführt, das Urteil könne mit der Berufung angefochten werden.
Gegen das am 04.07.2013 zugestellte Urteil haben die Kläger am Montag, den 05.08.2013 Berufung eingelegt. Sie tragen vor, der Beklagte sei verpflichtet, die sich aus dem Schutz von Ehe und Familie ergebenden Rechte wahrzunehmen, statt diese zu verhindern.
Die Kläger beantragen sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 25. Juni 2013 aufzuheben und den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids vom 28. Oktober 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18. Januar 2011 zu verurteilen, ihnen Kosten zur Ausübung des Umgangsrechts in Höhe von 440,00 EUR zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung als unzulässig zu verwerfen.
Der Senat hat die Beteiligten mit Schriftsatz vom 02.09.2013 und sodann mündlich im Erörterungstermin vom 30.10.2013 sowie schließlich mit Verfügung vom 12.11.2013 darauf hingewiesen, dass die Berufung unzulässig sein dürfte, da die Berufungssumme nicht erreicht ist. Daraufhin hat der Kläger zu 1) mit undatiertem Schreiben, beim Landessozialgericht Baden-Württemberg am 03.12.2013 eingegangen, den Berichterstatter wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt mit der Begründung, dieser hielte sich nicht an die Gesetze, es sei völlig unehrenhaft und verbrecherisch, diese nicht zu beachten (Bl. 9 des Schriftsatzes); der Berichterstatter habe ihn - dem Kläger - im Erörterungstermin am 30.10.2013 nicht zu den Umständen befragt, die sich regelrecht aufdrängten, auch seien seine Fragen nicht beantwortet worden. Zudem sei im Anhörungsschreiben nicht mitgeteilt worden, wie der Senat zu entscheiden beabsichtige (Bl. 15 des Schriftsatzes). Der Kläger hat ohne weitere Begründung auch die Vorsitzende Richterin am LSG S. und den Richter am LSG W. wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Beklagtenakten sowie der Gerichtsakten beider Rechtszüge ergänzend Bezug genommen.
II.
Der Senat entscheidet ohne mündliche Verhandlung und ohne Mitwirkung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluss, da die Berufung gegen das Urteil des SG nicht statthaft ist (§ 158 Sätze 1 und 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG - ). Die Beteiligten sind mit Verfügung vom 12.11.2013 zu dieser Verfahrensweise gehört und ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass der Senat beabsichtigt, die Berufung durch Beschluss als unzulässig zu verwerfen, da die Berufungssumme nicht erreicht sein dürfte und das SG die Berufung nicht zugelassen hat. Die Auffassung des Klägers zu 1) in seiner am 03.12.2013 beim Landessozialgericht eingegangenen Stellungnahme, ihm sei nicht mitgeteilt worden, wie das Gericht zu entscheiden beabsichtige, deshalb könne er sich auch nicht zu den Gründen äußern, ist deshalb unzutreffend.
Die Befangenheitsgesuche des Klägers zu 1) gegen den Berichterstatter bzw. die weiteren an der Entscheidung beteiligten Mitglieder des Senats sind rechtsmissbräuchlich und deshalb unbeachtlich, so dass der Senat in der für die Entscheidung zuständigen Besetzung entscheiden konnte. Nach § 60 Abs. 1 Satz 1 SGG gilt für die Ablehnung eines Richters § 42 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO) entsprechend. Danach kann ein Richter sowohl in den Fällen, in denen er von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen ist, als auch wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden. Die Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit findet nach § 42 Abs. 2 ZPO statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen. Ein zulässiges Ablehnungsgesuch setzt voraus, dass ein Ablehnungsgrund angeführt wird. Einem fehlenden Ablehnungsgrund steht es gleich, wenn die vorgebrachten Tatsachen unter keinem denkbaren Gesichtspunkt eine Befangenheit rechtfertigen können.
Der Vorwurf des Klägers zu 1), der Berichterstatter halte sich nicht an die Gesetze, ist nicht substantiiert worden. Eine konkrete Norm, gegen die verstoßen worden sein soll, hat der Kläger zu 1) in dem 22 Seiten umfassenden Schriftsatz nicht genannt. Auch soweit er vorgetragen hat, es liege ein Verstoß gegen die Amtsermittlungspflicht vor, hat der Kläger zu 1) keine konkreten Umstände genannt, deren Aufklärung zur Entscheidung des vorliegenden Verfahrens erforderlich wäre und denen das Gericht nicht nachgekommen ist. Nach § 103 SGG erforscht das Gericht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden. Danach müssen alle Tatsachen ermittelt werden, die für die Entscheidung in prozessualer und materieller Hinsicht entscheidungserheblich sind. Der Kläger zu 1) hat im Erörterungstermin am 30.10.2013 nochmals ausdrücklich erklärt, die für ihn und den Kläger zu 2) geltend gemachten Kosten des Umgangsrechts beliefen sich auf insgesamt 440,00 EUR. Damit war die Sachverhaltsermittlung für eine auf prozessuale Gründe gestützte Entscheidung abgeschlossen.
Die Berufung ist als unzulässig zu verwerfen, denn es stehen keine laufenden Leistungen für mehr als ein Jahr im Streit, der Wert des Beschwerdegegenstandes übersteigt nicht den Betrag von 750,00 EUR und das SG hat die Berufung im angefochtenen Urteil nicht zugelassen.
Nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG bedarf die Berufung der Zulassung im Urteil des SG, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750,00 EUR nicht übersteigt. So ist es im vorliegenden Fall. Der Beschwerdegegenstand bestimmt sich nach dem Begehren der Rechtsmittelführer. Die Berufung der Kläger wendet sich gegen das Urteil des SG, mit dem die Klage auf Bewilligung von Kosten des Umgangsrechts in Höhe von 440,00 EUR abgewiesen worden ist. Streitig sind damit Leistungen in Höhe dieses Betrags. Damit übersteigt der Wert des Beschwerdegegenstandes nicht 750,00 EUR. Die Berufung betrifft auch nicht wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr. Geltend gemacht waren Kosten des Umgangsrechts für die Zeit vom 22.08.2010 bis zum 11.09.2010.
Das SG hat die Berufung auch nicht zugelassen. In den Entscheidungsgründen hat es ausdrücklich ausgeführt, die Berufung werde nicht zugelassen. Unbeachtlich ist die anders lautende Rechtsmittelbelehrung, in der angegeben wird, das Urteil könne mit der Berufung angefochten werden. Eine Rechtsmittelbelehrung, die allein die Berufung erwähnt, stellt nämlich noch keine Berufungszulassung dar. Die Berufung muss sich vielmehr eindeutig aus dem Tenor der angefochtenen Entscheidung oder aus den Entscheidungsgründen ergeben (BSG, Urteil vom 23.07.1998 - B 1 KR 24/96 R - NZS 1999, 156; Hk-SGG/Littmann, § 144 Rn. 23). Maßgeblich sind danach die Gründe des angefochtenen Urteils.
Die von den Klägern unmissverständlich als solche eingelegte Berufung war, trotz noch offener Frist wegen der unrichtigen Rechtsmittelbelehrung (§§ 151, 66 Abs. 2 SGG), nicht in eine Nichtzulassungsbeschwerde umzudeuten. Denn der wirkliche Wille der Kläger war auf die Einlegung der Berufung gerichtet (vgl. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, § 144 Rn. 45).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Gründe für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
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