L 3 AS 3560/13

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
3
1. Instanz
SG Ulm (BWB)
Aktenzeichen
S 7 AS 856/12
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 3 AS 3560/13
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 25. Juni 2013 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Zwischen den Beteiligten ist die Übernahme von Kosten für die Beschaffung von Heizöl im Rahmen der Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) streit.

Der Kläger zu 1) und sein 2003 geborener Sohn, der Kläger zu 2), bezogen als Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft seit dem Jahr 2009 Leistungen nach dem SGB II vom Beklagten. Mit Bescheid vom 11.10.2010 (Bl. 153 der Verwaltungsakten) bewilligte der Beklagte den Klägern Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für die Zeit von Juni 2010 bis Mai 2011. Kosten der Unterkunft waren darin nicht enthalten.

Nachdem die Kläger mitgeteilt hatten, sie würden zum 01.05.2011 umziehen in die Ertinger Str. 8 in D., hob der Beklagte mit Bescheid vom 05.05.2011 die Bewilligung von Leistungen für den Monat Mai 2011 auf und setzte die Bewilligungen für den Monat Mai 2011 mit insgesamt 683,66 EUR neu fest. Hierin enthalten waren für Kosten der Unterkunft (in D.) die Kaltmiete in Höhe von 300,00 EUR sowie Nebenkosten (Wasser-/Abwassergebühren) in Höhe von 33,10 EUR (Bl. 237 Verwaltungsakten).

Hiergegen erhoben die Kläger am 11.05.2011 Widerspruch (Bl. 254/2) und beantragten auch die Übernahme von Heizkosten. Die Wohnung könne entweder teuer mit Strom oder billiger mit Öl beheizt werden. Es stünden zwei Öltanks mit je 1000 Liter Fassungsvermögen zur Verfügung, die jedoch leer seien.

Mit Widerspruchsbescheid vom 16.02.2012 wies der Beklagte den Widerspruch zurück mit der Begründung, beim Erlass des Bescheides am 05.05.2011 hätten Heizkosten noch nicht berücksichtigt werden können. Der Kläger zu 1) wurde gebeten, entsprechende Nachweise vorzulegen. Die Kläger hätten zudem die Wohnung tatsächlich nicht bezogen, so dass sie hierfür auch keine Leistungen erhalten könnten.

Hiergegen haben die Kläger am 12.03.2012 Klage zum Sozialgericht Ulm (SG) erhoben.

In der mündlichen Verhandlung vor dem SG am 25.06.2013 hat der Kläger zu 1) erklärt, der Mietvertrag für die (neue) Wohnung Ertinger Straße 8 in D. laufe noch immer, er und sein Sohn, der Kläger zu 2), wohnten noch nicht in dieser Wohnung.

Mit Urteil vom 25.06.2013 hat das SG die Klage abgewiesen mit der Begründung, die Kläger hätten bereits dem Grunde nach keinen Anspruch auf Übernahme der Kosten für die Wohnung in D ... Deshalb bestünde auch kein Anspruch auf Übernahme der Heizkosten. Gegen das am 03.07.2013 zugestellte Urteil haben die Kläger am Montag, den 05.08.2013 Berufung eingelegt. Zur Begründung haben sie vorgetragen, es habe selbstverständlich die Absicht bestanden, in die Wohnung nach D. einzuziehen. Dies sei jedoch nur durch das Verhalten des Beklagten verhindert worden.

Der Aufforderung des Senats vom 02.09.2013, mitzuteilen, in welcher Höhe für die Wohnung Ertinger Straße 8, 88525 D. für die Zeit vom 01.05.2011 bis 30.04.2012 Heizkosten entstanden seien und entsprechende Belege vorzulegen, sind die Kläger weder bis zu der gesetzten Frist am 20.09.2013 noch bis zur Entscheidung des Senats über die Berufung nachgekommen.

Mit Verfügung vom 07.11.2013 hat der Berichterstatter die Beteiligten darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtige, die Berufung gem. § 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss zurückzuweisen und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 29.11.2013 gegeben. Daraufhin hat der Kläger zu 1) mit undatiertem Schreiben, beim Landessozialgericht Baden-Württemberg am 03.12.2013 eingegangen, den Berichterstatter wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt mit der Begründung, dieser hielte sich nicht an die Gesetze, es sei völlig unehrenhaft und verbrecherisch, diese nicht zu beachten (Bl. 9 des Schriftsatzes); er - der Kläger zu 1) - sei im Erörterungstermin am 30.10.2013 mehrmals gefragt worden, ob das Mietverhältnis in S. von ihm oder seiner Mutter gekündigt worden sei, wobei diese Frage für das Verfahren überhaupt keine Bedeutung habe (Bl. 14 des Schriftsatzes), während die Fragen des Klägers nicht beantwortet worden seien, zudem sei im Anhörungsschreiben vom 07.11.2013 nicht mitgeteilt worden, wie der Senat zu entscheiden beabsichtige (Bl. 15 des Schriftsatzes). Der Kläger zu 1) hat zudem ohne weitere Begründung auch die Vorsitzende Richterin am LSG Seidel und den Richter am LSG Waldeis wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt.

Die Kläger beantragen,

das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 25. Juni 2013 aufzuheben, den Bescheid des Beklagten vom 05. Mai 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16. Februar 2011 abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, den Klägern einen Betrag in Höhe der Heizkosten ab 01. Mai 2011 für die Wohnung in der Ertinger Straße 8, 88525 D. zu gewähren.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.

Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Beklagtenakten sowie der Gerichtsakten beider Rechtszüge ergänzend Bezug genommen.

II.

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Kläger ist zulässig. Geltend gemacht wird die Übernahme von Heizkosten. Nach dem Vortrag der Kläger verfügt die Wohnung in D. über zwei leere Öltanks mit einem Fassungsvermögen von jeweils 1000 Liter. Der Senat legt den Antrag der Kläger dahingehend aus, dass die Kosten für die Befüllung beider Öltanks, somit die Übernahme von Kosten für 2000 Liter Heizöl, geltend gemacht werden. Da der Preis für Heizöl weit über 0,375 EUR/Liter liegt, ist die Beschwerdesumme von 750,00 EUR (§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG) überschritten.

Der Senat entscheidet ohne mündliche Verhandlung und ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter durch Beschluss, da er die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält (§ 153 Abs. 4 SGG). Die Beteiligten sind hierzu gehört worden. Die Kläger sind mit Verfügung vom 07.11.2013 zu diesem Verfahren gehört und ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass der Senat beabsichtigt, die Berufung durch Beschluss zurückzuweisen, da er sie einstimmig für unbegründet hält. Soweit der Kläger zu 1) in seiner am 03.12.2013 beim Landessozialgericht eingegangenen Stellungnahme die Auffassung vertreten hat, ihm sei nicht mitgeteilt worden, wie das Gericht beabsichtige zu entscheiden, deshalb könne er sich auch nicht zu den Gründen äußern, verkennt er den Zweck der Hinweispflicht. Den Klägern ist mitgeteilt worden, dass das Gericht beabsichtigt, die Berufung zurückzuweisen. Weitere Ausführungen, insbesondere zu den Gründen der erst zu treffenden Entscheidung, sind für den verfahrensrechtlichen Hinweis nicht erforderlich. Ausreichend ist, dass durch den Hinweis auf die beabsichtigte Verfahrensweise den Beteiligten konkret deutlich gemacht wird, dass der Senat die Berufung für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält (Hk-SGG/Littmann, § 153 Rn. 42; Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, § 153 Rn. 19).

Die Befangenheitsgesuche des Klägers zu 1) gegen den Berichterstatter bzw. die weiteren an der Entscheidung beteiligten Mitglieder des Senats sind rechtsmissbräuchlich und deshalb unbeachtlich, so dass der Senat in der für die Entscheidung zuständigen Besetzung entscheiden konnte. Nach § 60 Abs. 1 Satz 1 SGG gilt für die Ablehnung eines Richters § 42 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO) entsprechend. Danach kann ein Richter sowohl in den Fällen, in denen er von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen ist, als auch wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden. Die Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit findet nach § 42 Abs. 2 ZPO statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen. Ein zulässiges Ablehnungsgesuch setzt voraus, dass ein Ablehnungsgrund angeführt wird. Einem fehlenden Ablehnungsgrund steht es gleich, wenn die vorgebrachten Tatsachen unter keinem denkbaren Gesichtspunkt eine Befangenheit rechtfertigen können.

Der Vorwurf des Klägers zu 1), der Berichterstatter halte sich nicht an die Gesetze, ist nicht substantiiert worden. Eine konkrete Norm, gegen die verstoßen worden sein soll, hat der Kläger zu 1) in dem 22 Seiten umfassenden Schriftsatz nicht genannt. Auch soweit er vorgetragen hat, es liege ein Verstoß gegen die Amtsermittlungspflicht vor, hat der Kläger zu 1) keine konkreten Umstände genannt, deren Aufklärung zur Entscheidung des vorliegenden Verfahrens erforderlich ist und denen das Gericht nicht nachgekommen ist. Nach § 103 SGG erforscht das Gericht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden. Danach müssen alle Tatsachen ermittelt werden, die für die Entscheidung in prozessualer und materieller Hinsicht entscheidungserheblich sind. Bei einer Leistungs- oder Verpflichtungsklage - wie vorliegend - muss das Gericht prüfen, in welchem Umfang und in welcher Höhe der vom Kläger verfolgte Anspruch besteht (Leitherer, a.a.O. § 103 Rdnr. 6).

Im vorliegenden Verfahren ist streitig, ob die angefochtenen Bescheide insoweit rechtswidrig sind, als mit ihnen keine Leistungen für die Beschaffung von Heizöl für die Wohnung Ertinger Straße 8, 88525 D. im Monat Mai 2011 bewilligt worden sind. Zur Aufklärung des Sachverhalts hat der Berichterstatter den Klägern aufgegeben mitzuteilen, in welcher Höhe für diese Wohnung in der Zeit vom 01.05.2011 bis 30.04.2012 Heizkosten entstanden sind. Eine Beantwortung durch die Kläger ist nicht erfolgt. Weitere Fragen oder Gesichtspunkte, die zur Aufklärung des Sachverhalts im vorliegenden Verfahren erforderlich gewesen wären, hat der Kläger zu 1) in dem am 03.12.2013 beim Gericht eingegangenen Schriftsatz nicht genannt. Das Ablehnungsgesuch ist deshalb als offensichtlich unzulässig zurückzuweisen.

Die Berufung der Kläger ist nicht begründet. Streitig ist allein, ob der Beklagte verpflichtet war, mit dem angefochtenen Bescheid vom 05.05.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16.02.2011 für den Monat Mai 2011 weitere Kosten für die Beschaffung von Heizöl zu gewähren. Rechtsgrundlage hierfür ist § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II. Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden danach in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Bei den Ansprüchen auf Leistungen für Unterkunft und Heizung handelt es sich auch um abtrennbare selbständige Ansprüche, sodass eine Beschränkung des Streitgegenstandes insoweit zulässig ist (BSG, Urteil v. 22.09.2009 - B 4 AS 70/08 R - juris).

Einem Anspruch der Kläger steht bereits entgegen, dass im allein streitigen Monat Mai 2011 den Klägern keine Kosten für Heizöl entstanden sind. Denn die tatsächlichen Aufwendungen entstehen erst in der Folge der Lieferung von Heizmaterial (Luik in: Eicher, SGB II § 22 Rn. 64). Dahingestellt bleiben kann, ob der Anspruch bereits mit Abschluss des Kaufvertrages entsteht, denn die Kläger haben im Mai 2011 und auch in den Folgemonaten bis April 2012 nicht einmal Heizöl bestellt. Einem Anspruch steht darüber hinaus entgegen, dass die Kläger im Mai 2011 und in der Folgezeit die Wohnung in Dürmentingen nicht bewohnt haben, wie der Aussage des Klägers zu 1) in der mündlichen Verhandlung vor dem SG am 25.06.2013 entnommen werden kann.

Die Berufung der Kläger war deshalb zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Abs. 2 SGG).
Rechtskraft
Aus
Saved