Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
16
1. Instanz
SG Potsdam (BRB)
Aktenzeichen
S 50 R 430/10
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 16 R 706/12
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 14. Juni 2012 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist, ob die Beklagte als Versorgungsträger für das Sonderversorgungssystem der Angehörigen der Zollverwaltung der DDR – AdZ – (Nr. 3 der Anlage 2 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz – AAÜG –) verpflichtet ist, für Beschäftigungszeiten des Klägers, die sie als Zeiten der Zugehörigkeit zur AdZ festgestellt hatte, höhere Arbeitsentgelte vorzumerken.
Der 1950 geborene Kläger trat nach einer Ausbildung zum Werkzeugmacher von September 1967 bis Ende April 1970 am 4. Mai 1970 in ein Dienstverhältnis bei der Nationalen Volksarmee ein und war vom 4. Mai 1973 bis 2. Oktober 1990 bei der Zollverwaltung der DDR (ZV) bzw. anschließend, seit dem 3. Oktober 1990, bei der Bundesfinanzverwaltung, Oberfinanzdirektion Rostock, beschäftigt. Am 2. März 1992 wurde er verbeamtet. Die Besoldung des Klägers erfolgte während seiner Beschäftigung bei der ZV im streitgegenständlichen Zeitraum nach der Besoldungsordnung der ZV vom 1. Juli 1973 (Besoldungsordnung 2/1973 – BSO 73) bzw. der Ordnung Nr. 1/86 der ZV vom 1. Januar 1986 (Besoldungsordnung 1986 – BSO 86). Ausweislich der Besoldungsstammkarten (BSK) wurden dem Kläger während seiner Beschäftigung bei der ZV monatliche Beträge gezahlt, die sich abzüglich der gesetzlichen bzw. sonstigen Abzüge zusammensetzten aus der "Besoldung" entsprechend "Dienstgrad – Dienststellung – Dienstalterszul." in unterschiedlicher Höhe sowie bis 31. Dezember 1987 aus "Zuschlägen und Zulagen", worunter der Grenz- und Hundeführerzuschlag, der Reinigungszuschlag, Wohnungsgeld und Verpflegungsgeld (Vg) fielen; seit dem 1. Januar 1988 wurden ihm als "Zuschläge und Zuschüsse" allein, und zwar bis 31. Dezember 1989 solche für "Grenzdienst Sperrzone Kontr. m. Diensthund – Haarpflege" gezahlt und vom 1. Juli 1990 bis 31. Dezember 1990 ein Reinigungszuschuss sowie als "Weitere Zahlungen" Wohnungsgeld" und Vg iHv 136,97 Mark monatlich bis 31. Dezember 1990.
Mit Bescheid vom 25. Juni 2001 stellte die Oberfinanzdirektion (OFD) Cottbus dem Kläger gegenüber nachgewiesene Zeiten der Zugehörigkeit zur AdZ vom 4. Mai 1973 bis 31. Dezember 1991 fest und bescheinigte zugleich die für diesen Zeitraum aus seiner Sicht nachgewiesenen Arbeitsentgelte. Insbesondere das Vg und den Reinigungszuschlag/-zuschuss (Rz) berücksichtigte sie insofern nicht.
Mit Schreiben vom 14. Oktober 2009 beantragte der Kläger unter Bezugnahme auf das Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 23. August 2007 – B 4 RS 4/06 R – "Jahresendprämie" (juris) die Überprüfung des Bescheides vom 25. Juni 2001 und begehrte zugleich die Berücksichtigung der ihm gezahlten Zulagen bzw. Zuschläge wie des Vg, des Rz, des Schichtzuschlags und Bekleidungsgeldes, da es sich hierbei auch um Gegenleistungen für die erbrachte Arbeitsleistung gehandelt habe.
Die Bundesfinanzdirektion Mitte (BFD) – Zoll – lehnte mit Bescheid vom 29. März 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. Juni 2010 den Überprüfungsantrag des Klägers und insofern die Berücksichtigung weiterer Leistungen als Arbeitsentgelt im Sinne des § 8 AAÜG ab. Die vom Kläger geltend gemachten Zahlungen hätten lediglich Aufwandersatzcharakter; sie wären weder ihrem Charakter entsprechend nach bundesdeutschem Rechtsverständnis rentenversicherungspflichtiges Entgelt noch nach der Versorgungsordnung der ZV beitragspflichtig gewesen.
Mit der am 19. Juli 2010 vor dem Sozialgericht Potsdam (SG) erhobenen Klage hat der Kläger sein Begehren insoweit weiterverfolgt, als er als höheres Arbeitsentgelt die Zahlung des Vg ab 4. Mai 1973 bis 31. Dezember 1990 bzw. des Sachbezugs kostenlose Verpflegung, des Rz und einer einmaligen Vergütung iHv 1.000 Mark von Mai 1990 unter Bezugnahme auf sein zum 1. Mai 1970 festgesetztes Besoldungsdienstalter geltend gemacht hat.
Das SG hat die Klage mit Urteil vom 14. Juni 2012 abgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Der Kläger habe keinen Anspruch auf Rücknahme des Bescheides vom 25. Juni 2001 und Neufeststellung der Arbeitsentgelte unter Berücksichtigung des Vg einschließlich des Sachbezugs kostenlose Verpflegung, des Rz und der Einmalzahlung. Die Voraussetzungen des § 44 Abs. 1 Satz 1 iVm Abs. 2 Satz 1 Sozialgesetzbuch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz – (SGB X) seien nicht erfüllt. Zusätzlich zum Lohn gezahlte Geld- oder geldwerte Sachleistungen seien dann kein Arbeitsentgelt iSd § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG, wenn die vom Arbeitgeber gewährten Leistungen – wie die vom Kläger geltend gemachten Zuwendungen – im Zeitpunkt des Zuflusses nicht der allgemeinen Steuerpflicht unterlegen hätten, was hier nicht der nicht der Fall gewesen sei. Ob die Zahlungen nach den bundesrechtlichen Regelungen im Zeitpunkt des Inkrafttretens des AAÜG am 1. August 1991 im Beitrittsgebiet steuerpflichtig gewesen wären, sei nicht erheblich, da die beitragsrechtlichen Vorschriften des Bundesrechts für die Auslegung des Arbeitsentgeltbegriffs nach § 6 Abs. 1 AAÜG nicht wörtlich, sondern nur entsprechend der darin verwirklichten Grundsätze – insbesondere des Grundsatzes der Parallelität von Steuer- und Beitragspflicht – anzuwenden seien. Insoweit weiche das Gericht von der Rechtsprechung des BSG im Urteil vom 23. August 2007 – B 4 RS 4/06 R – ab, da andernfalls ein Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot des Grundgesetzes im Vergleich zu Versicherten, die nicht Mitglied eines Zusatz- oder Sonderversorgungssystem waren, bzw. ein Widerspruch zu den Regelungen des Einigungsvertrages für Sonder- und Zusatzversorgungssysteme zu besorgen sei, wonach insbesondere eine Besserstellung gegenüber vergleichbaren Ansprüchen und Anwartschaften aus anderen öffentlichen Versorgungssystemen nicht erfolgen dürfe.
Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner Berufung, mit der er im Übrigen seine Rechtsauffassung vertieft und ergänzend geltend macht, die in Rede stehenden Zahlungen hätten im Zusammenhang mit seiner Beschäftigung gestanden. Darüber hinaus sei maßgeblich, ob die Zahlungen am 1. August 1991 nach bundesdeutschem Einkommensteuerrecht der Lohnsteuerpflicht unterlegen hätten, welches jedoch der Fall gewesen sei. Soweit die Zahlungen – wie das Vg – ausweislich der Besoldungsstammkarten Bestandteile der Nettobesoldung waren, hätten diese, wie die beitrags- und steuerpflichtigen Zahlungen, Lohncharakter gehabt und seien nicht neben dem "Gehalt" oder "Lohn" gezahlt worden.
Nach Rücknahme der Berufung im Übrigen beantragt der Kläger noch,
das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 14. Juni 2012 und den Bescheid der Beklagten vom 29. März 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. Juni 2010 zu ändern und die Beklagte zu verpflichten, den Bescheid der Oberfinanzdirektion Cottbus vom 25. Juni 2001 zu ändern und als weitere tatsächlich erzielte Arbeitsentgelte die Zahlung des Verpflegungsgeldes für die Zeiträume vom 6. Juli 1973 bis 21. Oktober 1975, vom 19. November 1975 bis 19. September 1977 und vom 1. Januar 1978 bis 31. Dezember 1990 festzustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie wiederholt und vertieft ihre rechtliche Auffassung.
Wegen des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf deren vorbereitende Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Die Überführungsakte der OFD Cottbus, ein die Vergütungs- und Besoldungsordnungen betreffender Halbhefter sowie die Gerichtsakte (2 Bände) haben vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist – soweit das Verfahren nach teilweiser Berufungsrücknahme noch anhängig ist – unbegründet.
Das SG hat die als kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage iSv § 54 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte Klage (siehe dazu BSG, Urteil vom 23. August 2007 – B 4 RS 7/06 R – juris), soweit hierüber noch zu befinden ist, zu Recht abgewiesen. Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 29. März 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. Juni 2010 ist insoweit nicht zu beanstanden. Die Voraussetzungen für eine Aufhebung nach § 44 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch – Sozialverfahren und Sozialdatenschutz – (SGB X) liegen nicht vor. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Feststellung des in den in den Beschäftigungszeiträumen bei der ZV vom 6. Juli 1973 bis 21. Oktober 1975, vom 19. November 1975 bis 19. September 1977 und vom 1. Januar 1978 bis 31. Dezember 1990 erhaltenen Vg als weiteres Arbeitsentgelt unter Änderung des Bescheides der OFD Cottbus vom 25. Juni 2001.
Nach § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei seinem Erlass das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind. Gemäß § 44 Abs. 2 SGB X ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt im Übrigen – also in den nicht von Absatz 1 erfassten Fällen –, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen (Satz 1). Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden (Satz 2). Zwar ist diese Vorschrift auf Bescheide anzuwenden, in denen – wie vorliegend – Feststellungen auf der Grundlage des AAÜG getroffen werden (vgl. BSG, Urteil vom 15. Juni 2010 – B 5 RS 6/09 R – juris). Für die hier in Frage stehenden Feststellungsbescheide des Versorgungsträgers kommt insofern allein § 44 Abs. 2 SGB X in Betracht (so ausdrücklich BSG, aaO, sowie Urteil vom 23. August 2007 – B 4 RS 4/06 R – juris). Die danach geregelten Voraussetzungen für eine Rücknahme liegen jedoch nicht vor.
Gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 und 2 AAÜG hat der zuständige Versorgungsträger dem für die Feststellung der Leistungen zuständigen Rentenversicherungsträger die Daten mitzuteilen, die zur Durchführung der Versicherung und zur Feststellung der Leistungen aus der Rentenversicherung erforderlich sind, wozu insbesondere das "tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen" des Berechtigten oder der Person, von der sich die Berechtigung ableitet, gehört. Den fiktiven Pflichtbeitragszeiten nach AAÜG – d. h. Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem, in denen eine Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt wurde (§ 5 Abs. 1 Satz 1 AAÜG) – ist gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG für jedes Kalenderjahr als Verdienst (§ 256a Abs. 2 SGB VI) das "erzielte Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen" höchstens bis zur jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze nach Anlage 3 des AAÜG zuzuordnen. Dieses vom Versorgungsträger festgestellte Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen muss vom Rentenversicherungsträger gemäß § 259b Abs. 1 SGB VI bei der Ermittlung der Entgeltpunkte im Rahmen der Rentenfeststellung zugrunde gelegt werden. Dem Betroffenen zugeflossene Geld- und geldwerte Sachleistungen sind von dem Beklagten also nur in einem Feststellungsbescheid nach § 8 AAÜG zu berücksichtigen, wenn es sich um Arbeitsentgelte im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG handelt. Solches ist im Hinblick auf das in den streitgegenständlichen Bezugszeiträumen gezahlte Vg nicht der Fall.
Der Senat ist bereits mit seinem Urteil vom 5. Dezember 2012 – L 16 R 355/11 – (juris; vgl. auch das Urteil vom heutigen Tag – L 16 R 670/11 –) der Rechtsprechung des BSG zur Auslegung des Begriffs "Arbeitsentgelt" in § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG ausdrücklich gefolgt (insbesondere den Urteilen vom 23. August 2007 – B 4 RS 4/06 R – zur "Jahresendprämie" und vom 29. Januar 2004 – B 4 RA 19/03 R – zum "Sperrzonenzuschlag"; jeweils juris). Hieran hält er fest. Er hat ferner mit dem zitierten Urteil im Einzelnen dargelegt, dass, und zwar unter Zugrundelegung des nach höchstrichterlicher Rechtsprechung bundesrechtlich iS von § 14 Sozialgesetzbuch Viertes Buch – Gemeinsame Vorschriften – (SGB IV) zu definierenden Begriffs "Arbeitsentgelt" (vgl. auch BSG, Urteil vom 4. Mai 1999 – B 4 RA 6/99 R = SozR 3-8570 § 8 Nr 3), das den früheren Beschäftigten der ZV geleistete Vg keinen Lohncharakter hat, da der hiernach erforderliche Zusammenhang zur Beschäftigung nicht gegeben ist. Nach § 14 Abs. 1 SGB IV in der bis 31. Dezember 1997 geltenden Fassung sind Arbeitsentgelte alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer oder im Zusammenhang mit einer Beschäftigung (vgl. § 7 SGB IV, § 1 SGB VI) ohne Rücksicht auf deren Bezeichnung. Diesen Zusammenhang hat das BSG mit seinem Urteil zum "Sperrzonenzuschlag" vom 29. Januar 2004 – B 4 RA 19/03 R – (aaO) dahingehend konkretisiert, dass die in Rede stehende Zahlung in einem unmittelbaren (synallagmatischen) oder in einem mittelbaren (inneren, sachlichen) Zusammenhang mit der Beschäftigung stehen müsse. Bei dem wegen der allgemeinen Erschwernisse im Sperrgebiet gezahlten Sperrzonenzuschlag sei dies trotz des Umstandes, dass jener sich am Lohn bzw. Gehalt eines Beschäftigten orientiert hätte, nicht der Fall; der Sperrzonenzuschlag sei nicht "wegen der Beschäftigung" gewährt worden, sondern – neben individueller Gegebenheiten – aufgrund anderer, genereller Anknüpfungstatsachen, nämlich den allgemeinen Erschwernissen im Sperrgebiet. Mangels "Lohncharakters" sei er daher nicht zum Arbeitsentgelt zu rechnen. An dem Erfordernis eines (zumindest) inneren, sachlichen Zusammenhangs zwischen Einnahme und Beschäftigung hat das BSG im Urteil vom 23. August 2007 – B 4 RS 4/06 R – ("Jahresendprämie", aaO. Rn. 32) festgehalten. Hierauf bezugnehmend hat der Senat mit seinem vorstehend genannten Urteil weiter ausgeführt, dass es beim Vg mangels unmittelbaren (synallagmatischen) Zusammenhangs mit der Beschäftigung auch am danach jedenfalls erforderlichen inneren, sachlichen Zusammenhang zur Beschäftigung bei der ZV fehlt. Denn bei dieser Zuwendung handelte es sich um eine maßgeblich aus sozialpolitischer und fürsorgerechtlicher Motivation sowie im eigenbetrieblichen Interesse gewährte Leistung. Auf die Ausführungen des Senats im Urteil vom 5. Dezember 2012 (aaO Rn. 26), das den Beteiligten bekannt ist, wird ergänzend Bezug genommen.
Der Senat hat aufgrund des vorliegenden Rechtsstreits keinen Anlass, von seiner bisherigen Rechtsprechung abzuweichen. Soweit andere Senate des erkennenden Gerichts (vgl. Urteile vom 22. November 2012 – L 8 R 110/11 und L 8 R 776/10 – sowie vom 31. Januar 2013 – L 22 R 449/11 – jeweils juris; vgl. auch LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 27. Juni 2013 – L 1 RS 28/12 –) darauf abstellen, dass das Dienstverhältnis der alleinige Grund für die Zahlung des Vg darstelle (vgl. etwa das Urteil des 8. Senats – L 8 R 110/11 –, aaO, Rn. 34) bzw. die Auszahlung im Zusammenhang mit der Beschäftigung erfolgte (Urteil des 22. Senat, aaO, Rn. 70), wird weder die oben dargestellte Einbettung des Vg in die umfassend angelegte Sozialpolitik der DDR noch das eigenbetriebliche Interesse der ZV an der Verpflegung ihrer Angehörigen hinreichend gewürdigt. Aus der nur (äußerlichen) Verknüpfung der Zahlung des Vg mit dem Dienstverhältnis bzw. der Besoldung lässt sich – ähnlich wie im Falle des (nur) zu Berechnungszwecken am Lohn bzw. Gehalt orientierten Sperrzonenzuschlags (vgl. BSG, Urteil vom 29. Januar 2004 – B 4 RA 19/03 –, aaO., Rn. 21) – noch nicht auf den für den "Lohncharakter" nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung darüber hinaus erforderlichen "inneren, sachlichen Zusammenhang" schließen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Gründe für eine Zulassung der Revision gemäß § 160 Absatz 2 Nrn. 1 oder 2 SGG liegen nicht vor (vgl. auch BSG, Beschluss vom 28. Mai 2013 – B 5 RS 6/13 B – unveröffentlicht).
Tatbestand:
Streitig ist, ob die Beklagte als Versorgungsträger für das Sonderversorgungssystem der Angehörigen der Zollverwaltung der DDR – AdZ – (Nr. 3 der Anlage 2 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz – AAÜG –) verpflichtet ist, für Beschäftigungszeiten des Klägers, die sie als Zeiten der Zugehörigkeit zur AdZ festgestellt hatte, höhere Arbeitsentgelte vorzumerken.
Der 1950 geborene Kläger trat nach einer Ausbildung zum Werkzeugmacher von September 1967 bis Ende April 1970 am 4. Mai 1970 in ein Dienstverhältnis bei der Nationalen Volksarmee ein und war vom 4. Mai 1973 bis 2. Oktober 1990 bei der Zollverwaltung der DDR (ZV) bzw. anschließend, seit dem 3. Oktober 1990, bei der Bundesfinanzverwaltung, Oberfinanzdirektion Rostock, beschäftigt. Am 2. März 1992 wurde er verbeamtet. Die Besoldung des Klägers erfolgte während seiner Beschäftigung bei der ZV im streitgegenständlichen Zeitraum nach der Besoldungsordnung der ZV vom 1. Juli 1973 (Besoldungsordnung 2/1973 – BSO 73) bzw. der Ordnung Nr. 1/86 der ZV vom 1. Januar 1986 (Besoldungsordnung 1986 – BSO 86). Ausweislich der Besoldungsstammkarten (BSK) wurden dem Kläger während seiner Beschäftigung bei der ZV monatliche Beträge gezahlt, die sich abzüglich der gesetzlichen bzw. sonstigen Abzüge zusammensetzten aus der "Besoldung" entsprechend "Dienstgrad – Dienststellung – Dienstalterszul." in unterschiedlicher Höhe sowie bis 31. Dezember 1987 aus "Zuschlägen und Zulagen", worunter der Grenz- und Hundeführerzuschlag, der Reinigungszuschlag, Wohnungsgeld und Verpflegungsgeld (Vg) fielen; seit dem 1. Januar 1988 wurden ihm als "Zuschläge und Zuschüsse" allein, und zwar bis 31. Dezember 1989 solche für "Grenzdienst Sperrzone Kontr. m. Diensthund – Haarpflege" gezahlt und vom 1. Juli 1990 bis 31. Dezember 1990 ein Reinigungszuschuss sowie als "Weitere Zahlungen" Wohnungsgeld" und Vg iHv 136,97 Mark monatlich bis 31. Dezember 1990.
Mit Bescheid vom 25. Juni 2001 stellte die Oberfinanzdirektion (OFD) Cottbus dem Kläger gegenüber nachgewiesene Zeiten der Zugehörigkeit zur AdZ vom 4. Mai 1973 bis 31. Dezember 1991 fest und bescheinigte zugleich die für diesen Zeitraum aus seiner Sicht nachgewiesenen Arbeitsentgelte. Insbesondere das Vg und den Reinigungszuschlag/-zuschuss (Rz) berücksichtigte sie insofern nicht.
Mit Schreiben vom 14. Oktober 2009 beantragte der Kläger unter Bezugnahme auf das Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 23. August 2007 – B 4 RS 4/06 R – "Jahresendprämie" (juris) die Überprüfung des Bescheides vom 25. Juni 2001 und begehrte zugleich die Berücksichtigung der ihm gezahlten Zulagen bzw. Zuschläge wie des Vg, des Rz, des Schichtzuschlags und Bekleidungsgeldes, da es sich hierbei auch um Gegenleistungen für die erbrachte Arbeitsleistung gehandelt habe.
Die Bundesfinanzdirektion Mitte (BFD) – Zoll – lehnte mit Bescheid vom 29. März 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. Juni 2010 den Überprüfungsantrag des Klägers und insofern die Berücksichtigung weiterer Leistungen als Arbeitsentgelt im Sinne des § 8 AAÜG ab. Die vom Kläger geltend gemachten Zahlungen hätten lediglich Aufwandersatzcharakter; sie wären weder ihrem Charakter entsprechend nach bundesdeutschem Rechtsverständnis rentenversicherungspflichtiges Entgelt noch nach der Versorgungsordnung der ZV beitragspflichtig gewesen.
Mit der am 19. Juli 2010 vor dem Sozialgericht Potsdam (SG) erhobenen Klage hat der Kläger sein Begehren insoweit weiterverfolgt, als er als höheres Arbeitsentgelt die Zahlung des Vg ab 4. Mai 1973 bis 31. Dezember 1990 bzw. des Sachbezugs kostenlose Verpflegung, des Rz und einer einmaligen Vergütung iHv 1.000 Mark von Mai 1990 unter Bezugnahme auf sein zum 1. Mai 1970 festgesetztes Besoldungsdienstalter geltend gemacht hat.
Das SG hat die Klage mit Urteil vom 14. Juni 2012 abgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Der Kläger habe keinen Anspruch auf Rücknahme des Bescheides vom 25. Juni 2001 und Neufeststellung der Arbeitsentgelte unter Berücksichtigung des Vg einschließlich des Sachbezugs kostenlose Verpflegung, des Rz und der Einmalzahlung. Die Voraussetzungen des § 44 Abs. 1 Satz 1 iVm Abs. 2 Satz 1 Sozialgesetzbuch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz – (SGB X) seien nicht erfüllt. Zusätzlich zum Lohn gezahlte Geld- oder geldwerte Sachleistungen seien dann kein Arbeitsentgelt iSd § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG, wenn die vom Arbeitgeber gewährten Leistungen – wie die vom Kläger geltend gemachten Zuwendungen – im Zeitpunkt des Zuflusses nicht der allgemeinen Steuerpflicht unterlegen hätten, was hier nicht der nicht der Fall gewesen sei. Ob die Zahlungen nach den bundesrechtlichen Regelungen im Zeitpunkt des Inkrafttretens des AAÜG am 1. August 1991 im Beitrittsgebiet steuerpflichtig gewesen wären, sei nicht erheblich, da die beitragsrechtlichen Vorschriften des Bundesrechts für die Auslegung des Arbeitsentgeltbegriffs nach § 6 Abs. 1 AAÜG nicht wörtlich, sondern nur entsprechend der darin verwirklichten Grundsätze – insbesondere des Grundsatzes der Parallelität von Steuer- und Beitragspflicht – anzuwenden seien. Insoweit weiche das Gericht von der Rechtsprechung des BSG im Urteil vom 23. August 2007 – B 4 RS 4/06 R – ab, da andernfalls ein Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot des Grundgesetzes im Vergleich zu Versicherten, die nicht Mitglied eines Zusatz- oder Sonderversorgungssystem waren, bzw. ein Widerspruch zu den Regelungen des Einigungsvertrages für Sonder- und Zusatzversorgungssysteme zu besorgen sei, wonach insbesondere eine Besserstellung gegenüber vergleichbaren Ansprüchen und Anwartschaften aus anderen öffentlichen Versorgungssystemen nicht erfolgen dürfe.
Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner Berufung, mit der er im Übrigen seine Rechtsauffassung vertieft und ergänzend geltend macht, die in Rede stehenden Zahlungen hätten im Zusammenhang mit seiner Beschäftigung gestanden. Darüber hinaus sei maßgeblich, ob die Zahlungen am 1. August 1991 nach bundesdeutschem Einkommensteuerrecht der Lohnsteuerpflicht unterlegen hätten, welches jedoch der Fall gewesen sei. Soweit die Zahlungen – wie das Vg – ausweislich der Besoldungsstammkarten Bestandteile der Nettobesoldung waren, hätten diese, wie die beitrags- und steuerpflichtigen Zahlungen, Lohncharakter gehabt und seien nicht neben dem "Gehalt" oder "Lohn" gezahlt worden.
Nach Rücknahme der Berufung im Übrigen beantragt der Kläger noch,
das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 14. Juni 2012 und den Bescheid der Beklagten vom 29. März 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. Juni 2010 zu ändern und die Beklagte zu verpflichten, den Bescheid der Oberfinanzdirektion Cottbus vom 25. Juni 2001 zu ändern und als weitere tatsächlich erzielte Arbeitsentgelte die Zahlung des Verpflegungsgeldes für die Zeiträume vom 6. Juli 1973 bis 21. Oktober 1975, vom 19. November 1975 bis 19. September 1977 und vom 1. Januar 1978 bis 31. Dezember 1990 festzustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie wiederholt und vertieft ihre rechtliche Auffassung.
Wegen des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf deren vorbereitende Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Die Überführungsakte der OFD Cottbus, ein die Vergütungs- und Besoldungsordnungen betreffender Halbhefter sowie die Gerichtsakte (2 Bände) haben vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist – soweit das Verfahren nach teilweiser Berufungsrücknahme noch anhängig ist – unbegründet.
Das SG hat die als kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage iSv § 54 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte Klage (siehe dazu BSG, Urteil vom 23. August 2007 – B 4 RS 7/06 R – juris), soweit hierüber noch zu befinden ist, zu Recht abgewiesen. Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 29. März 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. Juni 2010 ist insoweit nicht zu beanstanden. Die Voraussetzungen für eine Aufhebung nach § 44 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch – Sozialverfahren und Sozialdatenschutz – (SGB X) liegen nicht vor. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Feststellung des in den in den Beschäftigungszeiträumen bei der ZV vom 6. Juli 1973 bis 21. Oktober 1975, vom 19. November 1975 bis 19. September 1977 und vom 1. Januar 1978 bis 31. Dezember 1990 erhaltenen Vg als weiteres Arbeitsentgelt unter Änderung des Bescheides der OFD Cottbus vom 25. Juni 2001.
Nach § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei seinem Erlass das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind. Gemäß § 44 Abs. 2 SGB X ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt im Übrigen – also in den nicht von Absatz 1 erfassten Fällen –, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen (Satz 1). Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden (Satz 2). Zwar ist diese Vorschrift auf Bescheide anzuwenden, in denen – wie vorliegend – Feststellungen auf der Grundlage des AAÜG getroffen werden (vgl. BSG, Urteil vom 15. Juni 2010 – B 5 RS 6/09 R – juris). Für die hier in Frage stehenden Feststellungsbescheide des Versorgungsträgers kommt insofern allein § 44 Abs. 2 SGB X in Betracht (so ausdrücklich BSG, aaO, sowie Urteil vom 23. August 2007 – B 4 RS 4/06 R – juris). Die danach geregelten Voraussetzungen für eine Rücknahme liegen jedoch nicht vor.
Gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 und 2 AAÜG hat der zuständige Versorgungsträger dem für die Feststellung der Leistungen zuständigen Rentenversicherungsträger die Daten mitzuteilen, die zur Durchführung der Versicherung und zur Feststellung der Leistungen aus der Rentenversicherung erforderlich sind, wozu insbesondere das "tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen" des Berechtigten oder der Person, von der sich die Berechtigung ableitet, gehört. Den fiktiven Pflichtbeitragszeiten nach AAÜG – d. h. Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem, in denen eine Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt wurde (§ 5 Abs. 1 Satz 1 AAÜG) – ist gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG für jedes Kalenderjahr als Verdienst (§ 256a Abs. 2 SGB VI) das "erzielte Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen" höchstens bis zur jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze nach Anlage 3 des AAÜG zuzuordnen. Dieses vom Versorgungsträger festgestellte Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen muss vom Rentenversicherungsträger gemäß § 259b Abs. 1 SGB VI bei der Ermittlung der Entgeltpunkte im Rahmen der Rentenfeststellung zugrunde gelegt werden. Dem Betroffenen zugeflossene Geld- und geldwerte Sachleistungen sind von dem Beklagten also nur in einem Feststellungsbescheid nach § 8 AAÜG zu berücksichtigen, wenn es sich um Arbeitsentgelte im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG handelt. Solches ist im Hinblick auf das in den streitgegenständlichen Bezugszeiträumen gezahlte Vg nicht der Fall.
Der Senat ist bereits mit seinem Urteil vom 5. Dezember 2012 – L 16 R 355/11 – (juris; vgl. auch das Urteil vom heutigen Tag – L 16 R 670/11 –) der Rechtsprechung des BSG zur Auslegung des Begriffs "Arbeitsentgelt" in § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG ausdrücklich gefolgt (insbesondere den Urteilen vom 23. August 2007 – B 4 RS 4/06 R – zur "Jahresendprämie" und vom 29. Januar 2004 – B 4 RA 19/03 R – zum "Sperrzonenzuschlag"; jeweils juris). Hieran hält er fest. Er hat ferner mit dem zitierten Urteil im Einzelnen dargelegt, dass, und zwar unter Zugrundelegung des nach höchstrichterlicher Rechtsprechung bundesrechtlich iS von § 14 Sozialgesetzbuch Viertes Buch – Gemeinsame Vorschriften – (SGB IV) zu definierenden Begriffs "Arbeitsentgelt" (vgl. auch BSG, Urteil vom 4. Mai 1999 – B 4 RA 6/99 R = SozR 3-8570 § 8 Nr 3), das den früheren Beschäftigten der ZV geleistete Vg keinen Lohncharakter hat, da der hiernach erforderliche Zusammenhang zur Beschäftigung nicht gegeben ist. Nach § 14 Abs. 1 SGB IV in der bis 31. Dezember 1997 geltenden Fassung sind Arbeitsentgelte alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer oder im Zusammenhang mit einer Beschäftigung (vgl. § 7 SGB IV, § 1 SGB VI) ohne Rücksicht auf deren Bezeichnung. Diesen Zusammenhang hat das BSG mit seinem Urteil zum "Sperrzonenzuschlag" vom 29. Januar 2004 – B 4 RA 19/03 R – (aaO) dahingehend konkretisiert, dass die in Rede stehende Zahlung in einem unmittelbaren (synallagmatischen) oder in einem mittelbaren (inneren, sachlichen) Zusammenhang mit der Beschäftigung stehen müsse. Bei dem wegen der allgemeinen Erschwernisse im Sperrgebiet gezahlten Sperrzonenzuschlag sei dies trotz des Umstandes, dass jener sich am Lohn bzw. Gehalt eines Beschäftigten orientiert hätte, nicht der Fall; der Sperrzonenzuschlag sei nicht "wegen der Beschäftigung" gewährt worden, sondern – neben individueller Gegebenheiten – aufgrund anderer, genereller Anknüpfungstatsachen, nämlich den allgemeinen Erschwernissen im Sperrgebiet. Mangels "Lohncharakters" sei er daher nicht zum Arbeitsentgelt zu rechnen. An dem Erfordernis eines (zumindest) inneren, sachlichen Zusammenhangs zwischen Einnahme und Beschäftigung hat das BSG im Urteil vom 23. August 2007 – B 4 RS 4/06 R – ("Jahresendprämie", aaO. Rn. 32) festgehalten. Hierauf bezugnehmend hat der Senat mit seinem vorstehend genannten Urteil weiter ausgeführt, dass es beim Vg mangels unmittelbaren (synallagmatischen) Zusammenhangs mit der Beschäftigung auch am danach jedenfalls erforderlichen inneren, sachlichen Zusammenhang zur Beschäftigung bei der ZV fehlt. Denn bei dieser Zuwendung handelte es sich um eine maßgeblich aus sozialpolitischer und fürsorgerechtlicher Motivation sowie im eigenbetrieblichen Interesse gewährte Leistung. Auf die Ausführungen des Senats im Urteil vom 5. Dezember 2012 (aaO Rn. 26), das den Beteiligten bekannt ist, wird ergänzend Bezug genommen.
Der Senat hat aufgrund des vorliegenden Rechtsstreits keinen Anlass, von seiner bisherigen Rechtsprechung abzuweichen. Soweit andere Senate des erkennenden Gerichts (vgl. Urteile vom 22. November 2012 – L 8 R 110/11 und L 8 R 776/10 – sowie vom 31. Januar 2013 – L 22 R 449/11 – jeweils juris; vgl. auch LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 27. Juni 2013 – L 1 RS 28/12 –) darauf abstellen, dass das Dienstverhältnis der alleinige Grund für die Zahlung des Vg darstelle (vgl. etwa das Urteil des 8. Senats – L 8 R 110/11 –, aaO, Rn. 34) bzw. die Auszahlung im Zusammenhang mit der Beschäftigung erfolgte (Urteil des 22. Senat, aaO, Rn. 70), wird weder die oben dargestellte Einbettung des Vg in die umfassend angelegte Sozialpolitik der DDR noch das eigenbetriebliche Interesse der ZV an der Verpflegung ihrer Angehörigen hinreichend gewürdigt. Aus der nur (äußerlichen) Verknüpfung der Zahlung des Vg mit dem Dienstverhältnis bzw. der Besoldung lässt sich – ähnlich wie im Falle des (nur) zu Berechnungszwecken am Lohn bzw. Gehalt orientierten Sperrzonenzuschlags (vgl. BSG, Urteil vom 29. Januar 2004 – B 4 RA 19/03 –, aaO., Rn. 21) – noch nicht auf den für den "Lohncharakter" nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung darüber hinaus erforderlichen "inneren, sachlichen Zusammenhang" schließen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Gründe für eine Zulassung der Revision gemäß § 160 Absatz 2 Nrn. 1 oder 2 SGG liegen nicht vor (vgl. auch BSG, Beschluss vom 28. Mai 2013 – B 5 RS 6/13 B – unveröffentlicht).
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