Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
16
1. Instanz
SG Neuruppin (BRB)
Aktenzeichen
S 5 R 413/09
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 16 R 670/11
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Neuruppin vom 8. Juni 2011 geändert. Die Klage wird in vollem Umfang abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind im gesamten Verfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der 1956 geborene Kläger war vom 12. Oktober 1981 bis 2. Oktober 1990 als Sachbearbeiter Ausrüstung/Technik bei der Zollverwaltung der DDR (ZV) beschäftigt. Vom 3. Oktober 1990 bis 20. Oktober 1991 wurde er als Angestellter der Oberfinanzdirektion Cottbus (OFD) weiterbeschäftigt und zum 21. Oktober 1991 in das Beamtenverhältnis übernommen. Während seiner Tätigkeit bei der ZV bzw. der OFD bezog der Kläger neben seiner Besoldung diverse Zulagen/Zuschläge, darunter den Reinigungszuschlag bzw. -zuschuss (Rz) für Uniformträger und Verpflegungsgeld (Vg). Mit Bescheid der OFD vom 9. November 2006 über die Mitteilung der Überführungsdaten an den Rentenversicherungsträger stellte die Beklagte für den Kläger das Vorliegen der Voraussetzungen des § 1 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes (AAÜG) fest und teilte dem Rentenversicherungsträger die Zeit vom 12. Oktober 1981 bis 20. Oktober 1991 als Zeit der Zugehörigkeit zum Sonderversorgungssystem der Angehörigen der Zollverwaltung der DDR – AdZ - (Nr. 3 der Anlage 2 zum AAÜG) sowie die Höhe der tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte mit.
Unter Bezugnahme auf das Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 23. August 2007 - B 4 RS 4/06 R – ("Jahresendprämie") beantragte der Kläger mit Schreiben vom 15. Januar 2008 die Überprüfung des Bescheides vom 9. November 2006 und führte aus, das Vg, das Bekleidungsgeld, der Rz und das Frisörgeld seien bei der Berechnung des Arbeitsentgeltes zu berücksichtigen. Die Beklagte lehnte den Überprüfungsantrag mit Bescheid vom 23. September 2008 ab und führte aus: Die vom Kläger angeführten Zahlungen hätten lediglich einen Aufwandsersatzcharakter. Der hiergegen erhobene Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 18. August 2009 zurückgewiesen.
Mit der auf die Berücksichtigung des Vg und des Rz gerichteten Klage hat der Kläger vorgetragen: Die inhaltliche Bedeutung des Begriffs "Arbeitsentgelt" im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG bestimme sich nach § 14 Sozialgesetzbuch – Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (SGB IV). Arbeitsentgelte seien danach alle laufenden Einnahmen aus einer Beschäftigung, gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen bestehe, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet worden seien und ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt worden seien. Das Vg sei Arbeitsentgelt in diesem Sinne. Es sei nur für Zeiten gezahlt worden, für die die Besoldung oder kurzfristige Geldleistung gemäß Versorgungsordnung gewährt worden sei. Für einen unmittelbaren Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis spreche insbesondere auch, dass es sich bei dem Vg um eine finanzielle Abgeltung der im Rahmen des Dienstverhältnisses als Sachleistung gewährten Vollverpflegung gehandelt habe und diese nur gezahlt worden sei, wenn der Angehörige der ZV nicht an der vollen Verpflegung teilgenommen habe. Entsprechendes gelte für den Rz. Es sei unerheblich, ob in der DDR die Aufwandsentschädigung ruhegehaltsfähig gewesen wäre.
Der Kläger hat beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 23. September 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. August 2009 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, in Abänderung des Bescheides vom 9. November 2006 über die Mitteilung der Überführungsdaten an den Rentenversicherungsträger zusätzliche Arbeitsentgelte nach § 8 AAÜG wie folgt festzustellen:
- Rz in Höhe von monatlich 3,50 Mark der DDR (M) für die Zeit vom 12. Oktober 1981 bis 30. April 1991 - Vg in Höhe von 1.680,51 M vom 12. Oktober 1981 bis 31. Oktober 1982, in Höhe von 1.916,18 M vom 1. November 1982 bis 31. Dezember 1983, in Höhe von 1.647,- M vom 1. Januar 1984 bis 31. Dezember 1984, in Höhe von 1.642,44 M vom 1. Januar 1985 bis 31. Dezember 1985 und in Höhe von 7.807,29 M vom 1. Januar 1986 bis 30. September 1990 sowie die Beklagte zu verpflichten, die entsprechenden Änderungen an die Deutsche Rentenversicherung Berlin-Brandenburg als Rentenversicherungsträger des Klägers weiterzuleiten.
Das Sozialgericht Neuruppin (SG) hat mit Urteil vom 8. Juni 2011 unter Abweisung der Klage im Übrigen den Bescheid vom 23. September 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. August 2009 aufgehoben und die Beklagte verpflichtet, in Abänderung des Bescheides vom 9. November 2006 zusätzliche Arbeitsentgelte nach § 8 AAÜG wie folgt festzustellen:
- Rz in Höhe von monatlich 3,50 M für die Zeit vom 12. Oktober 1981 bis zum 30. Juni 1990 (insgesamt 367,50 M) und in Höhe von monatlich 3,50 DM für die Zeit vom 1. Juli 1990 bis zum 30. April 1991 (insgesamt 35,- DM) sowie - Vg in Höhe von monatlich 129,27 M für die Zeit vom 12. Oktober 1981 bis zum 31. Oktober 1982 (insgesamt 1.680,51 M), in Höhe von monatlich 136,87 M für die Zeit vom 1. November 1982 bis zum 31. Oktober 1984 (insgesamt 3.284,88 M), in Höhe von monatlich 137,25 M für die Zeit vom 1. November 1984 bis zum 31. Dezember 1984 (insgesamt 274,50 M), in Höhe von monatlich 136,87 M für die Zeit vom 1. Januar 1985 bis 31. Dezember 1985 (insgesamt 1.642,44 M), in Höhe von monatlich 136,97 M für die Zeit vom 1. Januar 1986 bis zum 30. Juni 1990 (insgesamt 7.396,38 M) und in Höhe von monatlich 136,97 DM für die Zeit vom 1. Juli 1990 bis zum 30. September 1990 (insgesamt 410,91 DM) sowie die festzustellenden Änderungen an die Deutsche Rentenversicherung Berlin-Brandenburg als Rentenversicherungsträger weiterzuleiten.
Zur Begründung ist ausgeführt: Die Klage sei zulässig und in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Der Kläger habe gegen die Beklagte einen Anspruch auf Anerkennung des von ihm in den Jahren 1981 bis 1991 erzielten Vg und Rz als Arbeitsentgelt. Grundlage für den Anspruch des Klägers sei § 44 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X). Die Beklagte habe zu Unrecht Vg und Rz nicht berücksichtigt. Diese Zuschläge seien nach § 8 Abs. 1 AAÜG festzustellendes Arbeitsentgelt im Sinne von § 6 Abs. 1 AAÜG. Gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG seien den Pflichtbeitragszeiten nach diesem Gesetz für jedes Kalenderjahr als Verdienst (§ 256a Abs. 2 Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - SGB VI -) das erzielte Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zugrunde zu legen. Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG sei Arbeitsentgelt in diesem Sinne unabhängig von der Beitragspflicht in der Sozialversicherung der DDR und der Beitragszahlung im Zusatzversorgungssystem nach § 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IV ohne Rücksicht auf die Regeln des § 256a Abs. 2 SGB VI zu ermitteln. Der Zusammenhang zwischen der Beschäftigung des Versorgungsberechtigten bei der ZV und den streitigen Zahlungen ergeben sich unmittelbar aus der Besoldungsordnung der ZV. Diese laufenden Einnahmen habe der Kläger allein wegen seiner Beschäftigung beim Zoll erzielt, sie hätten mithin in einem unmittelbaren Zusammenhang mit seiner dortigen Beschäftigung gestanden. Die bundesrechtliche Qualifizierung als Arbeitsentgelt im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IV werde auch nicht durch § 17 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV iVm § 1 Arbeitsentgeltverordnung (ArEV) ausgeschlossen, weil Vg und Rz am 1. August 1991 nicht lohnsteuerfrei gewesen seien. Entgegen der Auffassung der Beklagten sei auch nicht auf die tatsächliche Besteuerung bzw. Beitragspflicht im Zuflusszeitpunkt abzustellen. Denn es solle mit Blick auf die Überleitung der Ansprüche gerade nicht auf die damals geltenden Bestimmungen des DDR-Rechts ankommen. Zum 1. August 1991 habe es sich bei dem Vg und dem Rz um steuerpflichtige Einkommensbestandteile gehandelt. Dies ergebe sich aus § 19 Abs. 1 des am 1. August 1991 geltenden Einkommensteuergesetzes (im Folgenden EStG 1991) und im Umkehrschluss aus § 3 Nr. 4b und 4c sowie Nr. 5 EStG 1991.
Mit ihrer Berufung wendet sich die Beklagte gegen dieses Urteil und trägt vor: Die im Urteil tenorierten Zahlungen von Rz und Vg seien zu korrigieren. Bis zum Beginn der Währungsunion seien insgesamt 367,50 M als Rz gezahlt worden. Für die Zeit vom 1. Juli 1990 bis 30. Juni 1991 seien 42,- M gezahlt worden. Bis zum Beginn der Währungsunion am 1. Juli 1990 seien statt der vom SG angeführten insgesamt 14.278,71 M lediglich 14.244,24 M als Vg gezahlt worden. Dem § 256a Abs. 2 SGB VI könne nur der Hinweis auf die Notwendigkeit der grundsätzlichen Versicherbarkeit der "Verdienste" entnommen werden. Dieses Ergebnis entspräche dem Willen des Gesetzgebers sowie dem Sinn und Zweck des AAÜG. Die anderslautende Auslegung des SG verschaffe den ehemals Zusatz- und Sonderversorgten die Möglichkeit, mit bestimmten Geldzuflüssen eine rentenrechtliche Rangstelle zu begründen, die für die übrigen Versicherten selbst bei identischem Geldzufluss nicht herstellbar sei. Die widerspreche nicht nur dem Einigungsvertrag, sondern führe darüber hinaus zu rentenrechtlichen Privilegien, obwohl diese mit dem AAÜG gerade abgebaut werden sollten. Im Übrigen sei der Arbeitsentgeltbegriff des § 14 SGB IV den Gegebenheiten des vorliegenden Falles dem Willen des Gesetzgebers entsprechend anzupassen. Es sei zwar nachvollziehbar, dass das BSG einen möglichst weiten Arbeitsentgeltbegriff für die den allgemeinen Betriebsrenten vergleichbaren Zusatzversorgungssysteme der DDR kreiert habe, denn auch für die freiwillige Zusatzversorgung seien generell Beiträge gezahlt worden und mithin sei eine Versicherbarkeit grundsätzlich möglich gewesen. Anders sehe es bei dem Sonderversorgungssystem aus, bei dem die Sonderversorgten gerade nicht der Versicherungspflicht in der Sozialversicherung unterlegen hätten. Schließlich seien auch aus dem seit Gründung der Bundesrepublik Deutschland zum Ausdruck gekommenen Grundsatz der Parallelität von Steuer- und Beitragspflicht zu folgern, dass die im Zuflusszeitpunkt steuerfreien Entgeltbestandteile nicht dem (sozialversicherungs-)beitragspflichtigen Arbeitsentgelt zuzurechnen sei. Einnahmen, die zwar während des Beschäftigungsverhältnisses erzielt werden, ihren Entstehungsgrund jedoch nicht in der Beschäftigung haben, sondern allein in der sozialen Verpflichtung des Staates, seine Bewohner ausreichend mit Nahrungsmitteln zu versorgen, seien kein Arbeitsentgelt. So liege es hier im Falle des Vg. Auch der Rz habe keinen Lohncharakter gehabt.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Neuruppin vom 8. Juni 2011 zu ändern und die Klage in vollem Umfang abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er verteidigt das angegriffene Urteil.
Wegen des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf deren vorbereitende Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Die Überführungsakte der OFD Cottbus, ein die Vergütungs, Verpflegungs- und Besoldungsordnungen betreffender Halbhefter sowie die Gerichtsakten haben vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung der Beklagten ist begründet.
Die Klage des Klägers, mit der dieser auf der Grundlage einer (negativen) Zugunstenentscheidung der Beklagten nach § 44 SGB X seine statthafte kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage auf Feststellung weiterer Arbeitsentgelte nach § 8 AAÜG weiter verfolgt, ist unbegründet.
Der Bescheid der Beklagten vom 23. September 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. August 2009 ist - soweit er noch streitbefangen ist - rechtmäßig. Die Beklagte hat es zu Recht abgelehnt, den Bescheid der OFD vom 9. November 1997 insoweit zu ändern und dem Kläger weiteres Arbeitsentgelt für die im Tenor des angegriffenen Urteils aufgeführten Bezugszeiten von Vg und Rz zu bescheinigen. Als Rechtsgrundlage für den angefochtenen Verwaltungsakt kommt nur § 44 SGB X über das sogenannte Zugunstenverfahren in Betracht. Die Vorschrift ist auch auf Bescheide anzuwenden, in denen Feststellungen auf der Grundlage des AAÜG getroffen werden (vgl. BSG, Urteil vom 15. Juni 2010 - B 5 RS 6/09 R - juris). Gemäß § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass des Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind. Gemäß § 44 Abs. 2 SGB X ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt im Übrigen - also in den nicht von Abs. 1 erfassten Fällen -, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen (Satz 1). Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden (Satz 2). Für die hier in Frage stehenden Feststellungsbescheide des Versorgungsträgers kommt allein § 44 Abs. 2 SGB X in Betracht (so ausdrücklich BSG ebda und auch im Urteil vom 23. August 2007 - B 4 RS 4/06 R = SozR 4-8570 § 6 Nr. 4). Gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 und 2 AAÜG hat der zuständige Versorgungsträger dem für die Feststellung der Leistungen zuständigen Rentenversicherungsträger die Daten mitzuteilen, die zur Durchführung der Versicherung und zur Feststellung der Leistungen aus der Rentenversicherung erforderlich sind, wozu insbesondere das "tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen" des Berechtigten oder der Person, von der sich die Berechtigung ableitet, gehört. Den fiktiven Pflichtbeitragszeiten nach AAÜG – d. h. Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem, in denen eine Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt wurde (§ 5 Abs. 1 Satz 1 AAÜG) – ist gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG für jedes Kalenderjahr als Verdienst (§ 256a Abs. 2 SGB VI) das "erzielte Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen" höchstens bis zur jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze nach Anlage 3 des AAÜG zuzuordnen. Dieses vom Versorgungsträger festgestellte Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen muss vom Rentenversicherungsträger gemäß § 259b Abs. 1 SGB VI bei der Ermittlung der Entgeltpunkte im Rahmen der Rentenfeststellung zugrunde gelegt werden. Dem Betroffenen zugeflossene Geld- und geldwerte Sachleistungen sind von dem Beklagten also nur in einem Feststellungsbescheid nach § 8 AAÜG zu berücksichtigen, wenn es sich um Arbeitsentgelte im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG handelt. Dies ist jedoch im Hinblick auf das hier fragliche Vg nicht der Fall. § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG definiert den Begriff des Arbeitsentgelts (ebenso wie den des Arbeitseinkommens) nicht ausdrücklich (vgl. BSG, Urteil vom 23. August 2007 - B 4 RS 4/06 = SozR 4-8570 § 6 Nr. 4). Dieser Begriff ist deshalb der richterlichen Auslegung zugänglich. Weiterhin kann das Arbeitsentgelt im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG nicht nach den Regeln des in dieser Vorschrift erwähnten § 256a Abs. 2 SGB VI zu ermitteln sein. Denn dann wären im Wesentlichen nur Entgelte erfasst, auf die Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung der DDR und ggf. zur FZR gezahlt wurden. Für den Bereich der Zusatzversorgung hat das BSG bereits ausgeführt, dass eine solche Rechtsauslegung sinnlos wäre, da die Überführung der Anwartschaften aus dem Versorgungssystem gemäß AAÜG dann keine Auswirkungen auf die Höhe der Rente der zusatzversorgten Versicherten hätte (vgl. BSG, Urteil vom 23. August 2007, aaO). Im Bereich der Sonderversorgung wären bei dieser Rechtsauslegung sogar keinerlei Entgelte zu berücksichtigen, was offenkundig nicht sein kann. Schließlich ergibt sich aus der Systematik der Sondervorschriften des SGB VI für die Rentenberechnung mit Zeiten im Beitrittsgebiet, dass mit Pflichtbeiträgen im Sinne des § 256a Abs. 2 Satz 1 Alt. 1 SGB VI nur solche in einem System der "gesetzlichen Rentenversicherung" gemäß § 248 Abs. 3 Halbsatz 1 SGB VI gemeint sind (insbesondere die vom Freien Deutschen Gewerkschaftsbund getragene Sozialversicherung der Arbeiter und Angestellten sowie die Staatliche Versicherung der DDR), d. h. nicht auch Beiträge für ein Sonderversorgungssystem (vgl. SG Leipzig, Urteil vom 15. Dezember 2010 – S 24 RS 1540/09 -, juris). Sonderversorgte Versicherte haben aber ausschließlich Beiträge für ihr Sonderversorgungssystem abgeführt und mithin keine Pflichtbeiträge im Sinne des § 256a Abs. 1 Satz 1 SGB VI. § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG enthält auch keine Anhaltspunkte dafür, dass mit dem Begriff des Arbeitsentgelts das Einkommen des Versicherten gemeint ist, das "nach den maßgeblichen Regelungen des jeweiligen Versorgungssystems berücksichtigungsfähig war". Diese Auslegung entsprach einem Vorschlag aus dem Regierungsentwurf zum 2. AAÜG-Änderungsgesetz vom 23. März 2001 zur Ergänzung des § 6 AAÜG (BT-Drs. 14/5640, S. 7). Gegen diese Auslegung spricht schon, dass der Deutsche Bundestag sie im Zuge der Diskussionen über das 2. AAÜG-Änderungsgesetz ausdrücklich nicht befürwortete (siehe angenommene Beschlussempfehlung vom 16. Mai 2001, BT-Drs. 14/6063, S. 24). Außerdem sind der Formulierung des § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG keine Anhaltspunkte zu entnehmen, die für eine derart unmittelbare Anknüpfung an die durchaus vielfältigen Einzelregelungen der Zusatz- und Sonderversorgungssysteme der DDR sprächen. Offen bliebe insbesondere, wie die berücksichtigungsfähigen Entgeltbestandteile im Falle beitragsfreier Zusatzversorgungssysteme zu ermitteln wären (z. B. Zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz, Nr. 1 der Anlage 1 zum AAÜG). Zutreffend dürfte vielmehr sein, dass die Begriffe "Arbeitsentgelt" und "Arbeitseinkommen" in § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG ersichtlich mit den entsprechenden Begriffen in §§ 14, 15 SGB IV übereinstimmen. Mit dem BSG ist davon auszugehen, dass der Gesetzgeber mit der Wortwahl in § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG erkennbar u. a. an den Begriff des Arbeitsentgelts in § 14 Abs. 1 SGB IV anknüpfen wollte (so erstmals BSG, Urteil vom 4. Mai 1999 - B 4 RA 6/99 R = SozR 3-8570 § 8 Nr. 3). Schließlich ist das Arbeitsentgelt gemäß § 14 SGB IV auch Grundlage der Beitragsbemessung in der gesetzlichen Rentenversicherung (vgl. § 162 Nr. 1 SGB IV); daher erscheint es folgerichtig, grundsätzlich den beitragsrechtlichen Begriff des Arbeitsentgelts zu verwenden, wenn nach dem Regelungsprogramm des AAÜG zur Überführung von Anwartschaften aus einem Versorgungssystem fiktive Pflichtbeitragszeiten gebildet werden sollen. Nach der Rechtsprechung des BSG (vgl. BSG, Urteil vom 23. August 2007, aaO), die der Senat seiner Entscheidung zugrunde legt, ist der Begriff des Arbeitsentgelts in § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG im Sinne einer strikten und statischen gesetzlichen Verweisung auf das gesamte am 1. August 1991 geltende Beitragsrecht auszulegen, so dass jeweils zu prüfen ist, ob die in der DDR im Zeitraum der Zugehörigkeit zu einem Zusatz- oder Sonderversorgungssystem zugeflossenen Geld- oder Sachleistungen beitragspflichtiges Arbeitsentgelt im Sinne des § 14 SGB IV gewesen wären, wenn sie erst im Zeitpunkt des Inkrafttretens des AAÜG am 1. August 1991 zugeflossen wären. Die genannte höchstrichterliche Rechtsprechung geht insofern davon aus, dass nicht nur die Definition des Arbeitsentgelts in § 14 SGB IV – hier Abs. 1 – zu beachten ist, was zur Folge hat, dass zum Arbeitsentgelt grundsätzlich "alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung [gehören], gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet werden und ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden." Darüber hinaus ist auch die ArEV – d. h. die Verordnung auf Grundlage des § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB IV zur Bestimmung von Entgeltbestandteilen, die nicht als Arbeitsentgelt im Sinne des § 14 SGB IV gelten – anzuwenden. Danach bestimmt insbesondere § 1 ArEV, dass steuerfreie "Einnahmen, laufende Zulagen, Zuschläge, Zuschüsse sowie ähnliche Einnahmen, die zusätzlich zu Löhnen oder Gehältern gewährt werden", nicht dem Arbeitsentgelt zuzurechnen sind. Diese Rechtsauslegung führt dazu, dass die Versorgungsträger grundsätzlich alle dem Versicherten im Zugehörigkeitszeitraum zugeflossenen Geld- und Sachleistungen berücksichtigen sollen, die der weiten Definition des Arbeitsentgelts gemäß § 14 Abs. 1 SGB IV entsprechen, sofern diese nicht "zusätzlich zu Löhnen und Gehältern gewährt wurden" und nach dem EStG steuerfrei gewesen wären. Da das AAÜG am 1. August 1991 in Kraft trat, ist auch hinsichtlich der Bestimmung des Entgeltbegriffs jeweils auf § 14 SGB IV, die ArEV und – insbesondere – das EStG in der am 1. August 1991 geltenden Fassung abzustellen (BSG aaO). Zwar hat das BSG in der genannten Entscheidung lediglich über die Pflicht zur Anerkennung von Jahresendprämien im Bereich der Zusatzversorgungssysteme entschieden und ist insoweit zu dem Ergebnis gelangt, dass es sich hier um Arbeitsentgelte im Sinne von § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG handele, weil Jahresendprämien – wenn sie nicht im Zuflusszeitpunkt in der DDR, sondern am 1. August 1991 gezahlt worden wären – nicht steuerfrei, sondern gemäß § 19 Abs. 1 Nr. 1 EStG steuerpflichtig und damit beitragspflichtig gewesen wären (BSG aaO). Der Senat folgt dieser in der Rechtsprechung der Sozialgerichte z.T. abgelehnten (vgl. nur SG Leipzig, aaO; SG Dresden, Urteil vom 30. Juni 2011 – S 35 RS 2129/09 - juris; SG Potsdam, Urteil vom 7. Dezember 2010 – S 36 R 121/09 - juris) Rechtsprechung des BSG, die konsequenterweise auf den Bereich der Sonderversorgungssysteme zu übertragen ist. Der Kläger hat indes auch auf der Grundlage dieser höchstrichterlichen Rechtsprechung keinen Anspruch auf Berücksichtigung der begehrten zusätzlichen Entgelte. Nach § 14 Abs. 1 SGB IV in der bis 31. Dezember 1997 geltenden Fassung sind Arbeitsentgelt alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung, gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet werden oder ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden. Dementsprechend liegen Einnahmen aus einer Beschäftigung nur dann vor, wenn ein unmittelbarer (synallagmatischer) oder mittelbarer (innerer, sachlicher) Zusammenhang zwischen der Einnahme und der Beschäftigung besteht (vgl. BSG, Urteil vom 29. Januar 2004 – B 4 RA 19/03 R = SozR 4-2400 § 14 Nr. 1). Im Urteil vom 23. August 2007 zur Jahresendprämie ist das BSG davon ausgegangen, dass zwischen der Beschäftigung und der gewährten Jahresendprämie ein unmittelbarer (synallagmatischer) Zusammenhang bestanden hat, weil die Jahresendprämie vom Betriebsergebnis abhängig gewesen und damit letztlich eine Gegenleistung des Betriebes für die von dem Werktätigen im jeweiligen Planjahr erbrachte Arbeitsleistung gewesen sei. Bei dem dem Kläger gewährten Vg handelte es sich jedoch nicht um eine Gegenleistung für die von ihm erbrachte Arbeitsleistung. Für das Verständnis des Sinns dieser Zuflüsse ist bei der nach Bundesrecht vorzunehmenden Qualifizierung des Rechtscharakters dieser Einnahmen nach der Rechtsprechung des BSG (vgl. Urteil vom 23. August 2007, aaO) an die sachlich einschlägigen Bestimmungen der DDR anzuknüpfen. Insoweit ergibt sich bereits aus der Systematik der Besoldungsordnungen der ZV für die hier maßgeblichen Zeiträume, dass Vg nicht unmittelbar für die Bereitstellung der Arbeitskraft der Beschäftigten des Zolls zu zahlen war. So war diese Zahlung z.B. nach Ziff. 2.1. und 2.2. der Ordnung 1/86 vom 1. Januar 1986 nicht als Bestandteil der Besoldung eingestuft, sondern lediglich als "weitere Zahlung". Die den Angehörigen der ZV als Sachleistung mit dem Tage der Einstellung zu gewährende Verpflegung (vgl. nur Ziff. 2.1. Abs. 2 der Verpflegungsordnung 5/89 vom 1. August 1989) und die – hier allein zu beurteilende - Zahlung des Vg standen zwar in einem Zusammenhang mit der Beschäftigung der Angehörigen der ZV, denn diese Leistungen waren an den Bestand das Beschäftigungsverhältnisses geknüpft und das zur Abgeltung des Anspruchs auf Verpflegung gezahlte Vg wurde zeitgleich mit der Besoldung gezahlt. Allein dieser (äußere) Zusammenhang zwischen der Einnahme Vg und der Beschäftigung genügt indes nicht, um diese Zahlungen als in mittelbarem Zusammenhang mit der Beschäftigung stehend dem Arbeitsentgelt nach § 14 Abs. 1 SGB IV zuzurechnen. Das BSG hatte zwar mit Urteil vom 2. August 2000 - B 4 RA 41/99 R – (aaO) ausgeführt, dass alle zumindest im Zusammenhang mit der Beschäftigung erzielten Einnahmen als relevant in Betracht kommen können. Dass nicht jeder irgendwie geartete Zusammenhang zwischen der gewährten Leistung und der Beschäftigung für die Zurechnung einer Einnahme zum Arbeitsentgelt iSd § 14 Abs. 1 SGB IV hinreichend erscheint, lässt sich jedoch dem Hinweis des BSG auf die Nichtberücksichtigung von Sozialleistungen entnehmen. Das BSG hat sodann im Urteil zum "Sperrzonenzuschlag" vom 29. Januar 2004 – B 4 RA 19/03 R - (aaO) seine Rechtsprechung dahingehend konkretisiert, dass ein innerer, sachlicher Zusammenhang mit der Beschäftigung vorliegen müsse. Der wegen der allgemeinen Erschwernisse im Sperrgebiet gezahlte Sperrzonenzuschlag sei trotz des Umstandes, dass er sich am Lohn bzw. Gehalt eines Beschäftigten orientiert habe, nicht "wegen der Beschäftigung" gewährt worden. Mangels "Lohncharakters" sei er nicht zum Arbeitsentgelt zu rechnen. An dem Erfordernis eines (zumindest) inneren, sachlichen Zusammenhangs zwischen Einnahme und Beschäftigung hat das BSG auch im Urteil zur Jahresendprämie vom 23. August 2007 - B 4 RS 4/06 R - festgehalten. Im Falle des Vg fehlt es – wie der Senat bereits im Urteil vom 5. Dezember 2012 – L 16 R 355/11 – (juris) festgestellt hat - an einem derartigen Zusammenhang, denn bei dieser von der ZV der DDR gewährten Zuwendung handelte es sich um eine maßgeblich aus sozialpolitischer und fürsorgerechtlicher Motivation sowie im eigenbetrieblichen Interesse des staatlichen Arbeitgebers gewährte Leistung. Die Gewährung kostenfreier Verpflegung bzw. ersatzweise die Zahlung des Vg war zunächst im Allgemeinen Ausdruck der sozialen Verantwortung gegenüber sämtlichen Werktätigen und entsprang im Besonderen der Fürsorgepflicht des sozialistischen Staates (vgl. SG Rostock, Urteil vom 4. Mai 2011 – S 7 R 367/09 -) für die in dem existenziell wichtigen Bereich des grenzüberschreitenden Waren-, Post- und Zahlungsverkehrs tätigen Angehörigen des Zolldienstes. Ferner ist darauf hinzuweisen, dass die soziale Betreuung der Werktätigen im Betrieb fester Bestandteil der Sozialpolitik des sozialistischen Staates war (vgl. Kunz/Thiel, Lehrbuch des Arbeitsrechts, 3. Auflage 1986, S. 304 ff.). Dementsprechend wurden mit dem Gesetz über die Abschaffung der Lebensmittelkarten vom 28. Mai 1958 (GBl. I Nr. 33) Vorkehrungen getroffen, den Lebensstandard der Bevölkerung und insbesondere die Verpflegung der Bevölkerung mittels lohn- und sozialversicherungsfreier Zuschläge zum Arbeitslohn zu sichern. Einer (generellen) Einbeziehung der Angehörigen des Zolldienstes in diese Vorkehrungen für die Werktätigen bedurfte es allerdings nicht, weil die Beschäftigten des Amtes für Zoll und Kontrolle des Warenverkehrs - dem Vorgänger der ZV - seit Mai 1957 bereits aufgrund der für sie maßgeblichen (speziellen) Vergütungsordnung Anspruch auf Vollverpflegung bzw. auf Vg in Höhe von 2,- DM täglich hatten. Indes wurde für diesen Personenkreis wegen der Abschaffung der Lebensmittelkarten ab 1. Juni 1958 das Vg für Offiziere auf 2,20 DM und für Unterführer und Kontrolleure auf 3,35 DM pro Tag erhöht. Diese im Zusammenhang mit der Abschaffung der Lebensmittelkarten erfolgte Ausgleichsmaßnahme erhellt ebenso wie das schließlich auch in der Verpflegungsordnung der ZV vom 1. August 1989 zum Ausdruck kommende Selbstverständnis der für den Zolldienst verantwortlichen Entscheidungsträger (Ziff. 1.1.: "Die Angehörigen der Zollverwaltung sind mit einer qualitativ hochwertigen, schmackhaften, ausreichenden, hygienisch einwandfreien und gesundheitsfördernden Verpflegung ... zu versorgen"), dass die – auch an Sonn- und Feiertagen gewährte - kostenlose Vollverpflegung für die in Gemeinschaftsunterkünften wohnenden (kasernierten) Zöllner wie auch das ersatzweise gezahlte Vg nicht wegen der Beschäftigung gewährt wurden, sondern diese Leistungen vielmehr sozialpolitisch und fürsorgerechtlich motiviert gewesen war. Diese Sachleistungen bzw. Zahlungen lagen ferner zugleich im eigenbetrieblichen Interesse des DDR-Zolls, was ihre Zuordnung zum Arbeitsentgelt des § 14 Abs. 1 SGB IV wegen des damit ebenfalls auszuschließenden inneren, sachlichen Zusammenhanges zwischen den erzielten geldwerten Vorteilen bzw. Einnahmen ausschließt. Die zur vergleichbaren Frage (vgl. BSG, Urteil vom 26. Mai 2004 – B 12 KR 5/04 R = SozR 4-2400 § 14 Nr. 3) der Zuordnung von Einnahmen zum steuerpflichtigen Arbeitslohn, die im eigenbetrieblichen Interesse gewährt werden, ergangene Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes (BFH) ist insoweit auf den Arbeitsentgeltbegriff des § 14 Abs. 1 SGB IV zu übertragen. Nach ständiger Rechtsprechung des BFH zum "eigenbetrieblichen Interesse" (vgl. nur BFH, Urteil vom 21. Januar 2010 – VI R 51/08 = BFHE 228, 85 ff. zur Verpflegung der Crew auf einem Flusskreuzfahrtschiff) liegt kein (steuerpflichtiger) Arbeitslohn vor, wenn die vom Arbeitnehmer erlangten Vorteile sich als notwendige Begleiterscheinung betriebsfunktionaler Zielsetzung erweisen. Steuerpflichtiger Arbeitslohn ist dadurch gekennzeichnet, dass dem Arbeitnehmer Einnahmen (Bezüge oder geldwerte Vorteile) zufließen, die "für" seine Arbeitsleistung gewährt werden (§ 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG). Diesem Tatbestandsmerkmal ist zu entnehmen, dass ein dem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber zugewendeter Vorteil Entlohnungscharakter für die Bereitstellung der Arbeitskraft haben muss, um als Arbeitslohn angesehen zu werden. Dagegen sind solche Vorteile kein Arbeitslohn, die sich bei objektiver Würdigung aller Umstände nicht als Entlohnung, sondern lediglich als notwendige Begleiterscheinung betriebsfunktionaler Zielsetzung erweisen. Ein Vorteil wird dann aus ganz überwiegend eigenbetrieblichem Interesse gewährt, wenn aufgrund einer Gesamtwürdigung der für die Zuwendung maßgebenden Umstände zu schließen ist, dass der jeweils verfolgte betriebliche Zweck ganz im Vordergrund steht. In diesem Fall des "ganz überwiegend" eigenbetrieblichen Interesses kann ein damit einhergehendes eigenes Interesse des Arbeitnehmers, den betreffenden Vorteil zu erlangen, vernachlässigt werden. Eine derartige Fallgestaltung liegt im Fall der für Zöllner von ihrem staatlichen Arbeitgeber gewährten kostenlosen Vollverpflegung vor. Die Unterbringung der Zöllner in Gemeinschaftsunterkünften lag offensichtlich nicht im Interesse der einzelnen Angehörigen der ZV der DDR, sondern war dem Interesse der DDR an einer möglichst effektiven Überwachung und Kontrolle des grenzüberschreitenden Waren-, Post- und Zahlungsverkehrs, insbesondere der Bekämpfung "feindlicher Handlungen" sowie der Sicherung des staatlichen Außenhandelmonopols geschuldet. Diese Ziele konnten mit Hilfe der eine Vollverpflegung einschließenden Kasernierung der beschäftigten Zöllner am besten erreicht werden, denn dadurch waren die nach militärischen Prinzipien geführten und ausgerüsteten Beschäftigten des Zolls mit größtmöglicher Effektivität rund um die Uhr einsetzbar. Mit der Unterbringung in Gemeinschaftsunterkünften konnte ferner die Abschottung des zu den bewaffneten Organen zählenden DDR-Zollapparates gegenüber der eigenen Bevölkerung sowie den Reisenden der übrigen sozialistischen Staaten und insbesondere des "kapitalistischen Auslands" am ehesten verwirklicht sowie die Überwachung und Ausforschung der Zöllner, die - wie allgemein bekannt ist - als "kontrollierte Kontrolleure" (vgl. nur Jörn-Michael Goll, Kontrollierte Kontrolleure: Die Bedeutung der Zollverwaltung für die politisch operative Arbeit des Ministeriums für Staatssicherheit – MfS - der DDR, Göttingen 2011) selbst unter permanenter Kontrolle durch das MfS standen, erheblich erleichtert werden. Die Kasernierung und damit auch die Vollverpflegung der Zöllner lagen daher ganz überwiegend im "eigenbetrieblichen Interesse"der ZV. Das Interesse der Zöllner an ihrer unentgeltlichen Verpflegung war demgegenüber nur von untergeordneter Bedeutung. Da der Gegenwert der geleisteten Vollverpflegung mangels eines inneren und sachlichen Zusammenhangs mit der Beschäftigung der Angehörigen der ZV nicht dem Arbeitsentgelt nach § 14 Abs. 1 SGB IV zuzurechnen ist, kommt auch dem ersatzweise gewährten Vg kein Lohncharakter zu. An dieser Rechtsauffassung ist auch unter Berücksichtigung der Urteile des 8. und 22. Senats des erkennenden Gerichts vom 22. November 2012 - L 8 R 110/11 – (juris) bzw. vom 31. Januar 2013 - L 22 R 449/11 – (juris) festzuhalten. Soweit in diesen Vg als zuzurechnendes Arbeitsentgelt berücksichtigenden Entscheidungen darauf abgestellt wird, dass das Dienstverhältnis der alleinige Grund für die Zahlung des Vg darstelle (vgl. 8. Senat, aaO, Rn. 34) bzw. die Auszahlung im Zusammenhang mit der Beschäftigung erfolge (22. Senat, aaO, Rn. 70), wird weder die oben dargestellte Einbettung des Vg in die umfassend angelegte Sozialpolitik der DDR noch das eigenbetrieblichen Interesse der ZV an der Verpflegung ihrer Angehörigen hinreichend gewürdigt. Aus der nur (äußerlichen) Verknüpfung der Zahlung des Verpflegungsgeldes mit dem Dienstverhältnis bzw. der Besoldung lässt sich - ähnlich wie im Falle des (nur) zu Berechnungszwecken am Lohn bzw. Gehalt orientierten Sperrzonenzuschlages (vgl. BSG, Urteil vom 29. Januar 2004 – B 4 RA 19/03 -, juris, Rn. 21) – noch nicht auf einen für den "Lohncharakter" nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung erforderlichen "inneren, sachlichen Zusammenhang" schließen. Im Unterschied zum Vg unterfallen die dem Kläger als Uniformträger (vgl. Ziff. 4.4. der Ordnung 1/86 der ZV der DDR) gewährten Rz dem Arbeitsentgeltbegriff des § 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IV. Die Subsumtion des Rz unter § 14 Abs. 1 SGB IV führt gleichwohl nicht zur Zurechnung des Rz zu dem nach § 6 AAÜG zu berücksichtigenden Arbeitsentgelt, weil die Voraussetzungen des § 1 ArEV gegeben sind. Nach § 1 ArEV sind lohnsteuerfreie Einnahmen, die – wie hier der Rz - zusätzlich zu Löhnen oder Gehältern gewährt werden, nicht dem Arbeitsentgelt zuzurechnen. Entgegen der Auffassung des SG wäre der dem Kläger zusätzlich zur Besoldung gewährte Rz am 1. August 1991 gemäß § 3 Nr. 12 EStG lohnsteuerfrei gewesen. Nach dieser Vorschrift sind aus einer Bundeskasse oder Landeskasse gezahlte Bezüge steuerfrei, die in einem Bundesgesetz oder Landesgesetz oder einer auf bundesgesetzlicher oder landesgesetzlicher Ermächtigung beruhenden Bestimmung oder von der Bundesregierung oder einer Landesregierung als Aufwandsentschädigung festgesetzt sind und als Aufwandsentschädigung im Haushaltsplan ausgewiesen werden (Satz 1). Das gleiche gilt für andere Bezüge, die als Aufwandsentschädigung aus öffentlichen Kassen an öffentliche Dienste leistende Personen gezahlt werden, soweit nicht festgestellt wird, dass sie für Verdienstausfall oder Zeitverlust gewährt werden oder den Aufwand, der dem Empfänger erwächst offenbar übersteigen (Satz 2). Die Tatbestandsvoraussetzungen des Satzes 2 liegen vor. Mit dem Rz wurde durch die ZV bzw. der OFD als einer "öffentlichen Kasse" der den Zöllnern erwachsende Aufwand für die Reinigung ihrer Dienstkleidung abgegolten. Anhaltspunkte dafür, dass diese monatliche Zahlung in Höhe von 3,50 M bzw. 3,50 DM den tatsächlichen Aufwand offenbar überstieg, bestehen nicht. Soweit der BFH § 3 Nr. 12 Satz 2 EStG dahingehend ausgelegt hat, dass die Erstattung nur solcher Aufwendungen von der Steuer befreit ist, die als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abziehbar sind (BFH, Urteil vom 29. November 2006 – VI R 3/04 –, juris), ergeben sich hieraus keine Bedenken gegen die Lohnsteuerfreiheit des Rz. Zu den Werbungskosten gem. § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG gehören Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. Darunter fallen Aufwendungen, die objektiv durch die spezifischen beruflichen Verhältnisse des Steuerpflichtigen veranlasst sind und subjektiv zur Förderung seines Berufs getätigt werden (vgl. BFH, Urteil vom 29. Juni 1993 – VI R 77/91 –, juris). Ist ein Kleidungsstück – wie hier die Uniform der Zöllner - als typische Berufskleidung zu qualifizieren, so sind nicht nur die Aufwendungen für seine Anschaffung, sondern auch solche für Instandhaltung und Reinigung wegen der Akzessorietät der Folgekosten gem. § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 EStG als Werbungskosten abzugsfähig (FG Köln, Urteil vom 20. Dezember 2012 – 11 K 2001/11 – juris Rn. 57 f; NdsFG, Urteil vom 10. Dezember 2008 – 7 K 166/08 – juris).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Gründe für eine Zulassung der Revision gemäß § 160 Absatz 2 Nrn. 1 oder 2 SGG liegen nicht vor.
Tatbestand:
Der 1956 geborene Kläger war vom 12. Oktober 1981 bis 2. Oktober 1990 als Sachbearbeiter Ausrüstung/Technik bei der Zollverwaltung der DDR (ZV) beschäftigt. Vom 3. Oktober 1990 bis 20. Oktober 1991 wurde er als Angestellter der Oberfinanzdirektion Cottbus (OFD) weiterbeschäftigt und zum 21. Oktober 1991 in das Beamtenverhältnis übernommen. Während seiner Tätigkeit bei der ZV bzw. der OFD bezog der Kläger neben seiner Besoldung diverse Zulagen/Zuschläge, darunter den Reinigungszuschlag bzw. -zuschuss (Rz) für Uniformträger und Verpflegungsgeld (Vg). Mit Bescheid der OFD vom 9. November 2006 über die Mitteilung der Überführungsdaten an den Rentenversicherungsträger stellte die Beklagte für den Kläger das Vorliegen der Voraussetzungen des § 1 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes (AAÜG) fest und teilte dem Rentenversicherungsträger die Zeit vom 12. Oktober 1981 bis 20. Oktober 1991 als Zeit der Zugehörigkeit zum Sonderversorgungssystem der Angehörigen der Zollverwaltung der DDR – AdZ - (Nr. 3 der Anlage 2 zum AAÜG) sowie die Höhe der tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte mit.
Unter Bezugnahme auf das Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 23. August 2007 - B 4 RS 4/06 R – ("Jahresendprämie") beantragte der Kläger mit Schreiben vom 15. Januar 2008 die Überprüfung des Bescheides vom 9. November 2006 und führte aus, das Vg, das Bekleidungsgeld, der Rz und das Frisörgeld seien bei der Berechnung des Arbeitsentgeltes zu berücksichtigen. Die Beklagte lehnte den Überprüfungsantrag mit Bescheid vom 23. September 2008 ab und führte aus: Die vom Kläger angeführten Zahlungen hätten lediglich einen Aufwandsersatzcharakter. Der hiergegen erhobene Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 18. August 2009 zurückgewiesen.
Mit der auf die Berücksichtigung des Vg und des Rz gerichteten Klage hat der Kläger vorgetragen: Die inhaltliche Bedeutung des Begriffs "Arbeitsentgelt" im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG bestimme sich nach § 14 Sozialgesetzbuch – Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (SGB IV). Arbeitsentgelte seien danach alle laufenden Einnahmen aus einer Beschäftigung, gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen bestehe, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet worden seien und ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt worden seien. Das Vg sei Arbeitsentgelt in diesem Sinne. Es sei nur für Zeiten gezahlt worden, für die die Besoldung oder kurzfristige Geldleistung gemäß Versorgungsordnung gewährt worden sei. Für einen unmittelbaren Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis spreche insbesondere auch, dass es sich bei dem Vg um eine finanzielle Abgeltung der im Rahmen des Dienstverhältnisses als Sachleistung gewährten Vollverpflegung gehandelt habe und diese nur gezahlt worden sei, wenn der Angehörige der ZV nicht an der vollen Verpflegung teilgenommen habe. Entsprechendes gelte für den Rz. Es sei unerheblich, ob in der DDR die Aufwandsentschädigung ruhegehaltsfähig gewesen wäre.
Der Kläger hat beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 23. September 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. August 2009 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, in Abänderung des Bescheides vom 9. November 2006 über die Mitteilung der Überführungsdaten an den Rentenversicherungsträger zusätzliche Arbeitsentgelte nach § 8 AAÜG wie folgt festzustellen:
- Rz in Höhe von monatlich 3,50 Mark der DDR (M) für die Zeit vom 12. Oktober 1981 bis 30. April 1991 - Vg in Höhe von 1.680,51 M vom 12. Oktober 1981 bis 31. Oktober 1982, in Höhe von 1.916,18 M vom 1. November 1982 bis 31. Dezember 1983, in Höhe von 1.647,- M vom 1. Januar 1984 bis 31. Dezember 1984, in Höhe von 1.642,44 M vom 1. Januar 1985 bis 31. Dezember 1985 und in Höhe von 7.807,29 M vom 1. Januar 1986 bis 30. September 1990 sowie die Beklagte zu verpflichten, die entsprechenden Änderungen an die Deutsche Rentenversicherung Berlin-Brandenburg als Rentenversicherungsträger des Klägers weiterzuleiten.
Das Sozialgericht Neuruppin (SG) hat mit Urteil vom 8. Juni 2011 unter Abweisung der Klage im Übrigen den Bescheid vom 23. September 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. August 2009 aufgehoben und die Beklagte verpflichtet, in Abänderung des Bescheides vom 9. November 2006 zusätzliche Arbeitsentgelte nach § 8 AAÜG wie folgt festzustellen:
- Rz in Höhe von monatlich 3,50 M für die Zeit vom 12. Oktober 1981 bis zum 30. Juni 1990 (insgesamt 367,50 M) und in Höhe von monatlich 3,50 DM für die Zeit vom 1. Juli 1990 bis zum 30. April 1991 (insgesamt 35,- DM) sowie - Vg in Höhe von monatlich 129,27 M für die Zeit vom 12. Oktober 1981 bis zum 31. Oktober 1982 (insgesamt 1.680,51 M), in Höhe von monatlich 136,87 M für die Zeit vom 1. November 1982 bis zum 31. Oktober 1984 (insgesamt 3.284,88 M), in Höhe von monatlich 137,25 M für die Zeit vom 1. November 1984 bis zum 31. Dezember 1984 (insgesamt 274,50 M), in Höhe von monatlich 136,87 M für die Zeit vom 1. Januar 1985 bis 31. Dezember 1985 (insgesamt 1.642,44 M), in Höhe von monatlich 136,97 M für die Zeit vom 1. Januar 1986 bis zum 30. Juni 1990 (insgesamt 7.396,38 M) und in Höhe von monatlich 136,97 DM für die Zeit vom 1. Juli 1990 bis zum 30. September 1990 (insgesamt 410,91 DM) sowie die festzustellenden Änderungen an die Deutsche Rentenversicherung Berlin-Brandenburg als Rentenversicherungsträger weiterzuleiten.
Zur Begründung ist ausgeführt: Die Klage sei zulässig und in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Der Kläger habe gegen die Beklagte einen Anspruch auf Anerkennung des von ihm in den Jahren 1981 bis 1991 erzielten Vg und Rz als Arbeitsentgelt. Grundlage für den Anspruch des Klägers sei § 44 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X). Die Beklagte habe zu Unrecht Vg und Rz nicht berücksichtigt. Diese Zuschläge seien nach § 8 Abs. 1 AAÜG festzustellendes Arbeitsentgelt im Sinne von § 6 Abs. 1 AAÜG. Gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG seien den Pflichtbeitragszeiten nach diesem Gesetz für jedes Kalenderjahr als Verdienst (§ 256a Abs. 2 Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - SGB VI -) das erzielte Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zugrunde zu legen. Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG sei Arbeitsentgelt in diesem Sinne unabhängig von der Beitragspflicht in der Sozialversicherung der DDR und der Beitragszahlung im Zusatzversorgungssystem nach § 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IV ohne Rücksicht auf die Regeln des § 256a Abs. 2 SGB VI zu ermitteln. Der Zusammenhang zwischen der Beschäftigung des Versorgungsberechtigten bei der ZV und den streitigen Zahlungen ergeben sich unmittelbar aus der Besoldungsordnung der ZV. Diese laufenden Einnahmen habe der Kläger allein wegen seiner Beschäftigung beim Zoll erzielt, sie hätten mithin in einem unmittelbaren Zusammenhang mit seiner dortigen Beschäftigung gestanden. Die bundesrechtliche Qualifizierung als Arbeitsentgelt im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IV werde auch nicht durch § 17 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV iVm § 1 Arbeitsentgeltverordnung (ArEV) ausgeschlossen, weil Vg und Rz am 1. August 1991 nicht lohnsteuerfrei gewesen seien. Entgegen der Auffassung der Beklagten sei auch nicht auf die tatsächliche Besteuerung bzw. Beitragspflicht im Zuflusszeitpunkt abzustellen. Denn es solle mit Blick auf die Überleitung der Ansprüche gerade nicht auf die damals geltenden Bestimmungen des DDR-Rechts ankommen. Zum 1. August 1991 habe es sich bei dem Vg und dem Rz um steuerpflichtige Einkommensbestandteile gehandelt. Dies ergebe sich aus § 19 Abs. 1 des am 1. August 1991 geltenden Einkommensteuergesetzes (im Folgenden EStG 1991) und im Umkehrschluss aus § 3 Nr. 4b und 4c sowie Nr. 5 EStG 1991.
Mit ihrer Berufung wendet sich die Beklagte gegen dieses Urteil und trägt vor: Die im Urteil tenorierten Zahlungen von Rz und Vg seien zu korrigieren. Bis zum Beginn der Währungsunion seien insgesamt 367,50 M als Rz gezahlt worden. Für die Zeit vom 1. Juli 1990 bis 30. Juni 1991 seien 42,- M gezahlt worden. Bis zum Beginn der Währungsunion am 1. Juli 1990 seien statt der vom SG angeführten insgesamt 14.278,71 M lediglich 14.244,24 M als Vg gezahlt worden. Dem § 256a Abs. 2 SGB VI könne nur der Hinweis auf die Notwendigkeit der grundsätzlichen Versicherbarkeit der "Verdienste" entnommen werden. Dieses Ergebnis entspräche dem Willen des Gesetzgebers sowie dem Sinn und Zweck des AAÜG. Die anderslautende Auslegung des SG verschaffe den ehemals Zusatz- und Sonderversorgten die Möglichkeit, mit bestimmten Geldzuflüssen eine rentenrechtliche Rangstelle zu begründen, die für die übrigen Versicherten selbst bei identischem Geldzufluss nicht herstellbar sei. Die widerspreche nicht nur dem Einigungsvertrag, sondern führe darüber hinaus zu rentenrechtlichen Privilegien, obwohl diese mit dem AAÜG gerade abgebaut werden sollten. Im Übrigen sei der Arbeitsentgeltbegriff des § 14 SGB IV den Gegebenheiten des vorliegenden Falles dem Willen des Gesetzgebers entsprechend anzupassen. Es sei zwar nachvollziehbar, dass das BSG einen möglichst weiten Arbeitsentgeltbegriff für die den allgemeinen Betriebsrenten vergleichbaren Zusatzversorgungssysteme der DDR kreiert habe, denn auch für die freiwillige Zusatzversorgung seien generell Beiträge gezahlt worden und mithin sei eine Versicherbarkeit grundsätzlich möglich gewesen. Anders sehe es bei dem Sonderversorgungssystem aus, bei dem die Sonderversorgten gerade nicht der Versicherungspflicht in der Sozialversicherung unterlegen hätten. Schließlich seien auch aus dem seit Gründung der Bundesrepublik Deutschland zum Ausdruck gekommenen Grundsatz der Parallelität von Steuer- und Beitragspflicht zu folgern, dass die im Zuflusszeitpunkt steuerfreien Entgeltbestandteile nicht dem (sozialversicherungs-)beitragspflichtigen Arbeitsentgelt zuzurechnen sei. Einnahmen, die zwar während des Beschäftigungsverhältnisses erzielt werden, ihren Entstehungsgrund jedoch nicht in der Beschäftigung haben, sondern allein in der sozialen Verpflichtung des Staates, seine Bewohner ausreichend mit Nahrungsmitteln zu versorgen, seien kein Arbeitsentgelt. So liege es hier im Falle des Vg. Auch der Rz habe keinen Lohncharakter gehabt.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Neuruppin vom 8. Juni 2011 zu ändern und die Klage in vollem Umfang abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er verteidigt das angegriffene Urteil.
Wegen des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf deren vorbereitende Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Die Überführungsakte der OFD Cottbus, ein die Vergütungs, Verpflegungs- und Besoldungsordnungen betreffender Halbhefter sowie die Gerichtsakten haben vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung der Beklagten ist begründet.
Die Klage des Klägers, mit der dieser auf der Grundlage einer (negativen) Zugunstenentscheidung der Beklagten nach § 44 SGB X seine statthafte kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage auf Feststellung weiterer Arbeitsentgelte nach § 8 AAÜG weiter verfolgt, ist unbegründet.
Der Bescheid der Beklagten vom 23. September 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. August 2009 ist - soweit er noch streitbefangen ist - rechtmäßig. Die Beklagte hat es zu Recht abgelehnt, den Bescheid der OFD vom 9. November 1997 insoweit zu ändern und dem Kläger weiteres Arbeitsentgelt für die im Tenor des angegriffenen Urteils aufgeführten Bezugszeiten von Vg und Rz zu bescheinigen. Als Rechtsgrundlage für den angefochtenen Verwaltungsakt kommt nur § 44 SGB X über das sogenannte Zugunstenverfahren in Betracht. Die Vorschrift ist auch auf Bescheide anzuwenden, in denen Feststellungen auf der Grundlage des AAÜG getroffen werden (vgl. BSG, Urteil vom 15. Juni 2010 - B 5 RS 6/09 R - juris). Gemäß § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass des Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind. Gemäß § 44 Abs. 2 SGB X ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt im Übrigen - also in den nicht von Abs. 1 erfassten Fällen -, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen (Satz 1). Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden (Satz 2). Für die hier in Frage stehenden Feststellungsbescheide des Versorgungsträgers kommt allein § 44 Abs. 2 SGB X in Betracht (so ausdrücklich BSG ebda und auch im Urteil vom 23. August 2007 - B 4 RS 4/06 R = SozR 4-8570 § 6 Nr. 4). Gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 und 2 AAÜG hat der zuständige Versorgungsträger dem für die Feststellung der Leistungen zuständigen Rentenversicherungsträger die Daten mitzuteilen, die zur Durchführung der Versicherung und zur Feststellung der Leistungen aus der Rentenversicherung erforderlich sind, wozu insbesondere das "tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen" des Berechtigten oder der Person, von der sich die Berechtigung ableitet, gehört. Den fiktiven Pflichtbeitragszeiten nach AAÜG – d. h. Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem, in denen eine Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt wurde (§ 5 Abs. 1 Satz 1 AAÜG) – ist gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG für jedes Kalenderjahr als Verdienst (§ 256a Abs. 2 SGB VI) das "erzielte Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen" höchstens bis zur jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze nach Anlage 3 des AAÜG zuzuordnen. Dieses vom Versorgungsträger festgestellte Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen muss vom Rentenversicherungsträger gemäß § 259b Abs. 1 SGB VI bei der Ermittlung der Entgeltpunkte im Rahmen der Rentenfeststellung zugrunde gelegt werden. Dem Betroffenen zugeflossene Geld- und geldwerte Sachleistungen sind von dem Beklagten also nur in einem Feststellungsbescheid nach § 8 AAÜG zu berücksichtigen, wenn es sich um Arbeitsentgelte im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG handelt. Dies ist jedoch im Hinblick auf das hier fragliche Vg nicht der Fall. § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG definiert den Begriff des Arbeitsentgelts (ebenso wie den des Arbeitseinkommens) nicht ausdrücklich (vgl. BSG, Urteil vom 23. August 2007 - B 4 RS 4/06 = SozR 4-8570 § 6 Nr. 4). Dieser Begriff ist deshalb der richterlichen Auslegung zugänglich. Weiterhin kann das Arbeitsentgelt im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG nicht nach den Regeln des in dieser Vorschrift erwähnten § 256a Abs. 2 SGB VI zu ermitteln sein. Denn dann wären im Wesentlichen nur Entgelte erfasst, auf die Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung der DDR und ggf. zur FZR gezahlt wurden. Für den Bereich der Zusatzversorgung hat das BSG bereits ausgeführt, dass eine solche Rechtsauslegung sinnlos wäre, da die Überführung der Anwartschaften aus dem Versorgungssystem gemäß AAÜG dann keine Auswirkungen auf die Höhe der Rente der zusatzversorgten Versicherten hätte (vgl. BSG, Urteil vom 23. August 2007, aaO). Im Bereich der Sonderversorgung wären bei dieser Rechtsauslegung sogar keinerlei Entgelte zu berücksichtigen, was offenkundig nicht sein kann. Schließlich ergibt sich aus der Systematik der Sondervorschriften des SGB VI für die Rentenberechnung mit Zeiten im Beitrittsgebiet, dass mit Pflichtbeiträgen im Sinne des § 256a Abs. 2 Satz 1 Alt. 1 SGB VI nur solche in einem System der "gesetzlichen Rentenversicherung" gemäß § 248 Abs. 3 Halbsatz 1 SGB VI gemeint sind (insbesondere die vom Freien Deutschen Gewerkschaftsbund getragene Sozialversicherung der Arbeiter und Angestellten sowie die Staatliche Versicherung der DDR), d. h. nicht auch Beiträge für ein Sonderversorgungssystem (vgl. SG Leipzig, Urteil vom 15. Dezember 2010 – S 24 RS 1540/09 -, juris). Sonderversorgte Versicherte haben aber ausschließlich Beiträge für ihr Sonderversorgungssystem abgeführt und mithin keine Pflichtbeiträge im Sinne des § 256a Abs. 1 Satz 1 SGB VI. § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG enthält auch keine Anhaltspunkte dafür, dass mit dem Begriff des Arbeitsentgelts das Einkommen des Versicherten gemeint ist, das "nach den maßgeblichen Regelungen des jeweiligen Versorgungssystems berücksichtigungsfähig war". Diese Auslegung entsprach einem Vorschlag aus dem Regierungsentwurf zum 2. AAÜG-Änderungsgesetz vom 23. März 2001 zur Ergänzung des § 6 AAÜG (BT-Drs. 14/5640, S. 7). Gegen diese Auslegung spricht schon, dass der Deutsche Bundestag sie im Zuge der Diskussionen über das 2. AAÜG-Änderungsgesetz ausdrücklich nicht befürwortete (siehe angenommene Beschlussempfehlung vom 16. Mai 2001, BT-Drs. 14/6063, S. 24). Außerdem sind der Formulierung des § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG keine Anhaltspunkte zu entnehmen, die für eine derart unmittelbare Anknüpfung an die durchaus vielfältigen Einzelregelungen der Zusatz- und Sonderversorgungssysteme der DDR sprächen. Offen bliebe insbesondere, wie die berücksichtigungsfähigen Entgeltbestandteile im Falle beitragsfreier Zusatzversorgungssysteme zu ermitteln wären (z. B. Zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz, Nr. 1 der Anlage 1 zum AAÜG). Zutreffend dürfte vielmehr sein, dass die Begriffe "Arbeitsentgelt" und "Arbeitseinkommen" in § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG ersichtlich mit den entsprechenden Begriffen in §§ 14, 15 SGB IV übereinstimmen. Mit dem BSG ist davon auszugehen, dass der Gesetzgeber mit der Wortwahl in § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG erkennbar u. a. an den Begriff des Arbeitsentgelts in § 14 Abs. 1 SGB IV anknüpfen wollte (so erstmals BSG, Urteil vom 4. Mai 1999 - B 4 RA 6/99 R = SozR 3-8570 § 8 Nr. 3). Schließlich ist das Arbeitsentgelt gemäß § 14 SGB IV auch Grundlage der Beitragsbemessung in der gesetzlichen Rentenversicherung (vgl. § 162 Nr. 1 SGB IV); daher erscheint es folgerichtig, grundsätzlich den beitragsrechtlichen Begriff des Arbeitsentgelts zu verwenden, wenn nach dem Regelungsprogramm des AAÜG zur Überführung von Anwartschaften aus einem Versorgungssystem fiktive Pflichtbeitragszeiten gebildet werden sollen. Nach der Rechtsprechung des BSG (vgl. BSG, Urteil vom 23. August 2007, aaO), die der Senat seiner Entscheidung zugrunde legt, ist der Begriff des Arbeitsentgelts in § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG im Sinne einer strikten und statischen gesetzlichen Verweisung auf das gesamte am 1. August 1991 geltende Beitragsrecht auszulegen, so dass jeweils zu prüfen ist, ob die in der DDR im Zeitraum der Zugehörigkeit zu einem Zusatz- oder Sonderversorgungssystem zugeflossenen Geld- oder Sachleistungen beitragspflichtiges Arbeitsentgelt im Sinne des § 14 SGB IV gewesen wären, wenn sie erst im Zeitpunkt des Inkrafttretens des AAÜG am 1. August 1991 zugeflossen wären. Die genannte höchstrichterliche Rechtsprechung geht insofern davon aus, dass nicht nur die Definition des Arbeitsentgelts in § 14 SGB IV – hier Abs. 1 – zu beachten ist, was zur Folge hat, dass zum Arbeitsentgelt grundsätzlich "alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung [gehören], gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet werden und ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden." Darüber hinaus ist auch die ArEV – d. h. die Verordnung auf Grundlage des § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB IV zur Bestimmung von Entgeltbestandteilen, die nicht als Arbeitsentgelt im Sinne des § 14 SGB IV gelten – anzuwenden. Danach bestimmt insbesondere § 1 ArEV, dass steuerfreie "Einnahmen, laufende Zulagen, Zuschläge, Zuschüsse sowie ähnliche Einnahmen, die zusätzlich zu Löhnen oder Gehältern gewährt werden", nicht dem Arbeitsentgelt zuzurechnen sind. Diese Rechtsauslegung führt dazu, dass die Versorgungsträger grundsätzlich alle dem Versicherten im Zugehörigkeitszeitraum zugeflossenen Geld- und Sachleistungen berücksichtigen sollen, die der weiten Definition des Arbeitsentgelts gemäß § 14 Abs. 1 SGB IV entsprechen, sofern diese nicht "zusätzlich zu Löhnen und Gehältern gewährt wurden" und nach dem EStG steuerfrei gewesen wären. Da das AAÜG am 1. August 1991 in Kraft trat, ist auch hinsichtlich der Bestimmung des Entgeltbegriffs jeweils auf § 14 SGB IV, die ArEV und – insbesondere – das EStG in der am 1. August 1991 geltenden Fassung abzustellen (BSG aaO). Zwar hat das BSG in der genannten Entscheidung lediglich über die Pflicht zur Anerkennung von Jahresendprämien im Bereich der Zusatzversorgungssysteme entschieden und ist insoweit zu dem Ergebnis gelangt, dass es sich hier um Arbeitsentgelte im Sinne von § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG handele, weil Jahresendprämien – wenn sie nicht im Zuflusszeitpunkt in der DDR, sondern am 1. August 1991 gezahlt worden wären – nicht steuerfrei, sondern gemäß § 19 Abs. 1 Nr. 1 EStG steuerpflichtig und damit beitragspflichtig gewesen wären (BSG aaO). Der Senat folgt dieser in der Rechtsprechung der Sozialgerichte z.T. abgelehnten (vgl. nur SG Leipzig, aaO; SG Dresden, Urteil vom 30. Juni 2011 – S 35 RS 2129/09 - juris; SG Potsdam, Urteil vom 7. Dezember 2010 – S 36 R 121/09 - juris) Rechtsprechung des BSG, die konsequenterweise auf den Bereich der Sonderversorgungssysteme zu übertragen ist. Der Kläger hat indes auch auf der Grundlage dieser höchstrichterlichen Rechtsprechung keinen Anspruch auf Berücksichtigung der begehrten zusätzlichen Entgelte. Nach § 14 Abs. 1 SGB IV in der bis 31. Dezember 1997 geltenden Fassung sind Arbeitsentgelt alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung, gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet werden oder ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden. Dementsprechend liegen Einnahmen aus einer Beschäftigung nur dann vor, wenn ein unmittelbarer (synallagmatischer) oder mittelbarer (innerer, sachlicher) Zusammenhang zwischen der Einnahme und der Beschäftigung besteht (vgl. BSG, Urteil vom 29. Januar 2004 – B 4 RA 19/03 R = SozR 4-2400 § 14 Nr. 1). Im Urteil vom 23. August 2007 zur Jahresendprämie ist das BSG davon ausgegangen, dass zwischen der Beschäftigung und der gewährten Jahresendprämie ein unmittelbarer (synallagmatischer) Zusammenhang bestanden hat, weil die Jahresendprämie vom Betriebsergebnis abhängig gewesen und damit letztlich eine Gegenleistung des Betriebes für die von dem Werktätigen im jeweiligen Planjahr erbrachte Arbeitsleistung gewesen sei. Bei dem dem Kläger gewährten Vg handelte es sich jedoch nicht um eine Gegenleistung für die von ihm erbrachte Arbeitsleistung. Für das Verständnis des Sinns dieser Zuflüsse ist bei der nach Bundesrecht vorzunehmenden Qualifizierung des Rechtscharakters dieser Einnahmen nach der Rechtsprechung des BSG (vgl. Urteil vom 23. August 2007, aaO) an die sachlich einschlägigen Bestimmungen der DDR anzuknüpfen. Insoweit ergibt sich bereits aus der Systematik der Besoldungsordnungen der ZV für die hier maßgeblichen Zeiträume, dass Vg nicht unmittelbar für die Bereitstellung der Arbeitskraft der Beschäftigten des Zolls zu zahlen war. So war diese Zahlung z.B. nach Ziff. 2.1. und 2.2. der Ordnung 1/86 vom 1. Januar 1986 nicht als Bestandteil der Besoldung eingestuft, sondern lediglich als "weitere Zahlung". Die den Angehörigen der ZV als Sachleistung mit dem Tage der Einstellung zu gewährende Verpflegung (vgl. nur Ziff. 2.1. Abs. 2 der Verpflegungsordnung 5/89 vom 1. August 1989) und die – hier allein zu beurteilende - Zahlung des Vg standen zwar in einem Zusammenhang mit der Beschäftigung der Angehörigen der ZV, denn diese Leistungen waren an den Bestand das Beschäftigungsverhältnisses geknüpft und das zur Abgeltung des Anspruchs auf Verpflegung gezahlte Vg wurde zeitgleich mit der Besoldung gezahlt. Allein dieser (äußere) Zusammenhang zwischen der Einnahme Vg und der Beschäftigung genügt indes nicht, um diese Zahlungen als in mittelbarem Zusammenhang mit der Beschäftigung stehend dem Arbeitsentgelt nach § 14 Abs. 1 SGB IV zuzurechnen. Das BSG hatte zwar mit Urteil vom 2. August 2000 - B 4 RA 41/99 R – (aaO) ausgeführt, dass alle zumindest im Zusammenhang mit der Beschäftigung erzielten Einnahmen als relevant in Betracht kommen können. Dass nicht jeder irgendwie geartete Zusammenhang zwischen der gewährten Leistung und der Beschäftigung für die Zurechnung einer Einnahme zum Arbeitsentgelt iSd § 14 Abs. 1 SGB IV hinreichend erscheint, lässt sich jedoch dem Hinweis des BSG auf die Nichtberücksichtigung von Sozialleistungen entnehmen. Das BSG hat sodann im Urteil zum "Sperrzonenzuschlag" vom 29. Januar 2004 – B 4 RA 19/03 R - (aaO) seine Rechtsprechung dahingehend konkretisiert, dass ein innerer, sachlicher Zusammenhang mit der Beschäftigung vorliegen müsse. Der wegen der allgemeinen Erschwernisse im Sperrgebiet gezahlte Sperrzonenzuschlag sei trotz des Umstandes, dass er sich am Lohn bzw. Gehalt eines Beschäftigten orientiert habe, nicht "wegen der Beschäftigung" gewährt worden. Mangels "Lohncharakters" sei er nicht zum Arbeitsentgelt zu rechnen. An dem Erfordernis eines (zumindest) inneren, sachlichen Zusammenhangs zwischen Einnahme und Beschäftigung hat das BSG auch im Urteil zur Jahresendprämie vom 23. August 2007 - B 4 RS 4/06 R - festgehalten. Im Falle des Vg fehlt es – wie der Senat bereits im Urteil vom 5. Dezember 2012 – L 16 R 355/11 – (juris) festgestellt hat - an einem derartigen Zusammenhang, denn bei dieser von der ZV der DDR gewährten Zuwendung handelte es sich um eine maßgeblich aus sozialpolitischer und fürsorgerechtlicher Motivation sowie im eigenbetrieblichen Interesse des staatlichen Arbeitgebers gewährte Leistung. Die Gewährung kostenfreier Verpflegung bzw. ersatzweise die Zahlung des Vg war zunächst im Allgemeinen Ausdruck der sozialen Verantwortung gegenüber sämtlichen Werktätigen und entsprang im Besonderen der Fürsorgepflicht des sozialistischen Staates (vgl. SG Rostock, Urteil vom 4. Mai 2011 – S 7 R 367/09 -) für die in dem existenziell wichtigen Bereich des grenzüberschreitenden Waren-, Post- und Zahlungsverkehrs tätigen Angehörigen des Zolldienstes. Ferner ist darauf hinzuweisen, dass die soziale Betreuung der Werktätigen im Betrieb fester Bestandteil der Sozialpolitik des sozialistischen Staates war (vgl. Kunz/Thiel, Lehrbuch des Arbeitsrechts, 3. Auflage 1986, S. 304 ff.). Dementsprechend wurden mit dem Gesetz über die Abschaffung der Lebensmittelkarten vom 28. Mai 1958 (GBl. I Nr. 33) Vorkehrungen getroffen, den Lebensstandard der Bevölkerung und insbesondere die Verpflegung der Bevölkerung mittels lohn- und sozialversicherungsfreier Zuschläge zum Arbeitslohn zu sichern. Einer (generellen) Einbeziehung der Angehörigen des Zolldienstes in diese Vorkehrungen für die Werktätigen bedurfte es allerdings nicht, weil die Beschäftigten des Amtes für Zoll und Kontrolle des Warenverkehrs - dem Vorgänger der ZV - seit Mai 1957 bereits aufgrund der für sie maßgeblichen (speziellen) Vergütungsordnung Anspruch auf Vollverpflegung bzw. auf Vg in Höhe von 2,- DM täglich hatten. Indes wurde für diesen Personenkreis wegen der Abschaffung der Lebensmittelkarten ab 1. Juni 1958 das Vg für Offiziere auf 2,20 DM und für Unterführer und Kontrolleure auf 3,35 DM pro Tag erhöht. Diese im Zusammenhang mit der Abschaffung der Lebensmittelkarten erfolgte Ausgleichsmaßnahme erhellt ebenso wie das schließlich auch in der Verpflegungsordnung der ZV vom 1. August 1989 zum Ausdruck kommende Selbstverständnis der für den Zolldienst verantwortlichen Entscheidungsträger (Ziff. 1.1.: "Die Angehörigen der Zollverwaltung sind mit einer qualitativ hochwertigen, schmackhaften, ausreichenden, hygienisch einwandfreien und gesundheitsfördernden Verpflegung ... zu versorgen"), dass die – auch an Sonn- und Feiertagen gewährte - kostenlose Vollverpflegung für die in Gemeinschaftsunterkünften wohnenden (kasernierten) Zöllner wie auch das ersatzweise gezahlte Vg nicht wegen der Beschäftigung gewährt wurden, sondern diese Leistungen vielmehr sozialpolitisch und fürsorgerechtlich motiviert gewesen war. Diese Sachleistungen bzw. Zahlungen lagen ferner zugleich im eigenbetrieblichen Interesse des DDR-Zolls, was ihre Zuordnung zum Arbeitsentgelt des § 14 Abs. 1 SGB IV wegen des damit ebenfalls auszuschließenden inneren, sachlichen Zusammenhanges zwischen den erzielten geldwerten Vorteilen bzw. Einnahmen ausschließt. Die zur vergleichbaren Frage (vgl. BSG, Urteil vom 26. Mai 2004 – B 12 KR 5/04 R = SozR 4-2400 § 14 Nr. 3) der Zuordnung von Einnahmen zum steuerpflichtigen Arbeitslohn, die im eigenbetrieblichen Interesse gewährt werden, ergangene Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes (BFH) ist insoweit auf den Arbeitsentgeltbegriff des § 14 Abs. 1 SGB IV zu übertragen. Nach ständiger Rechtsprechung des BFH zum "eigenbetrieblichen Interesse" (vgl. nur BFH, Urteil vom 21. Januar 2010 – VI R 51/08 = BFHE 228, 85 ff. zur Verpflegung der Crew auf einem Flusskreuzfahrtschiff) liegt kein (steuerpflichtiger) Arbeitslohn vor, wenn die vom Arbeitnehmer erlangten Vorteile sich als notwendige Begleiterscheinung betriebsfunktionaler Zielsetzung erweisen. Steuerpflichtiger Arbeitslohn ist dadurch gekennzeichnet, dass dem Arbeitnehmer Einnahmen (Bezüge oder geldwerte Vorteile) zufließen, die "für" seine Arbeitsleistung gewährt werden (§ 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG). Diesem Tatbestandsmerkmal ist zu entnehmen, dass ein dem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber zugewendeter Vorteil Entlohnungscharakter für die Bereitstellung der Arbeitskraft haben muss, um als Arbeitslohn angesehen zu werden. Dagegen sind solche Vorteile kein Arbeitslohn, die sich bei objektiver Würdigung aller Umstände nicht als Entlohnung, sondern lediglich als notwendige Begleiterscheinung betriebsfunktionaler Zielsetzung erweisen. Ein Vorteil wird dann aus ganz überwiegend eigenbetrieblichem Interesse gewährt, wenn aufgrund einer Gesamtwürdigung der für die Zuwendung maßgebenden Umstände zu schließen ist, dass der jeweils verfolgte betriebliche Zweck ganz im Vordergrund steht. In diesem Fall des "ganz überwiegend" eigenbetrieblichen Interesses kann ein damit einhergehendes eigenes Interesse des Arbeitnehmers, den betreffenden Vorteil zu erlangen, vernachlässigt werden. Eine derartige Fallgestaltung liegt im Fall der für Zöllner von ihrem staatlichen Arbeitgeber gewährten kostenlosen Vollverpflegung vor. Die Unterbringung der Zöllner in Gemeinschaftsunterkünften lag offensichtlich nicht im Interesse der einzelnen Angehörigen der ZV der DDR, sondern war dem Interesse der DDR an einer möglichst effektiven Überwachung und Kontrolle des grenzüberschreitenden Waren-, Post- und Zahlungsverkehrs, insbesondere der Bekämpfung "feindlicher Handlungen" sowie der Sicherung des staatlichen Außenhandelmonopols geschuldet. Diese Ziele konnten mit Hilfe der eine Vollverpflegung einschließenden Kasernierung der beschäftigten Zöllner am besten erreicht werden, denn dadurch waren die nach militärischen Prinzipien geführten und ausgerüsteten Beschäftigten des Zolls mit größtmöglicher Effektivität rund um die Uhr einsetzbar. Mit der Unterbringung in Gemeinschaftsunterkünften konnte ferner die Abschottung des zu den bewaffneten Organen zählenden DDR-Zollapparates gegenüber der eigenen Bevölkerung sowie den Reisenden der übrigen sozialistischen Staaten und insbesondere des "kapitalistischen Auslands" am ehesten verwirklicht sowie die Überwachung und Ausforschung der Zöllner, die - wie allgemein bekannt ist - als "kontrollierte Kontrolleure" (vgl. nur Jörn-Michael Goll, Kontrollierte Kontrolleure: Die Bedeutung der Zollverwaltung für die politisch operative Arbeit des Ministeriums für Staatssicherheit – MfS - der DDR, Göttingen 2011) selbst unter permanenter Kontrolle durch das MfS standen, erheblich erleichtert werden. Die Kasernierung und damit auch die Vollverpflegung der Zöllner lagen daher ganz überwiegend im "eigenbetrieblichen Interesse"der ZV. Das Interesse der Zöllner an ihrer unentgeltlichen Verpflegung war demgegenüber nur von untergeordneter Bedeutung. Da der Gegenwert der geleisteten Vollverpflegung mangels eines inneren und sachlichen Zusammenhangs mit der Beschäftigung der Angehörigen der ZV nicht dem Arbeitsentgelt nach § 14 Abs. 1 SGB IV zuzurechnen ist, kommt auch dem ersatzweise gewährten Vg kein Lohncharakter zu. An dieser Rechtsauffassung ist auch unter Berücksichtigung der Urteile des 8. und 22. Senats des erkennenden Gerichts vom 22. November 2012 - L 8 R 110/11 – (juris) bzw. vom 31. Januar 2013 - L 22 R 449/11 – (juris) festzuhalten. Soweit in diesen Vg als zuzurechnendes Arbeitsentgelt berücksichtigenden Entscheidungen darauf abgestellt wird, dass das Dienstverhältnis der alleinige Grund für die Zahlung des Vg darstelle (vgl. 8. Senat, aaO, Rn. 34) bzw. die Auszahlung im Zusammenhang mit der Beschäftigung erfolge (22. Senat, aaO, Rn. 70), wird weder die oben dargestellte Einbettung des Vg in die umfassend angelegte Sozialpolitik der DDR noch das eigenbetrieblichen Interesse der ZV an der Verpflegung ihrer Angehörigen hinreichend gewürdigt. Aus der nur (äußerlichen) Verknüpfung der Zahlung des Verpflegungsgeldes mit dem Dienstverhältnis bzw. der Besoldung lässt sich - ähnlich wie im Falle des (nur) zu Berechnungszwecken am Lohn bzw. Gehalt orientierten Sperrzonenzuschlages (vgl. BSG, Urteil vom 29. Januar 2004 – B 4 RA 19/03 -, juris, Rn. 21) – noch nicht auf einen für den "Lohncharakter" nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung erforderlichen "inneren, sachlichen Zusammenhang" schließen. Im Unterschied zum Vg unterfallen die dem Kläger als Uniformträger (vgl. Ziff. 4.4. der Ordnung 1/86 der ZV der DDR) gewährten Rz dem Arbeitsentgeltbegriff des § 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IV. Die Subsumtion des Rz unter § 14 Abs. 1 SGB IV führt gleichwohl nicht zur Zurechnung des Rz zu dem nach § 6 AAÜG zu berücksichtigenden Arbeitsentgelt, weil die Voraussetzungen des § 1 ArEV gegeben sind. Nach § 1 ArEV sind lohnsteuerfreie Einnahmen, die – wie hier der Rz - zusätzlich zu Löhnen oder Gehältern gewährt werden, nicht dem Arbeitsentgelt zuzurechnen. Entgegen der Auffassung des SG wäre der dem Kläger zusätzlich zur Besoldung gewährte Rz am 1. August 1991 gemäß § 3 Nr. 12 EStG lohnsteuerfrei gewesen. Nach dieser Vorschrift sind aus einer Bundeskasse oder Landeskasse gezahlte Bezüge steuerfrei, die in einem Bundesgesetz oder Landesgesetz oder einer auf bundesgesetzlicher oder landesgesetzlicher Ermächtigung beruhenden Bestimmung oder von der Bundesregierung oder einer Landesregierung als Aufwandsentschädigung festgesetzt sind und als Aufwandsentschädigung im Haushaltsplan ausgewiesen werden (Satz 1). Das gleiche gilt für andere Bezüge, die als Aufwandsentschädigung aus öffentlichen Kassen an öffentliche Dienste leistende Personen gezahlt werden, soweit nicht festgestellt wird, dass sie für Verdienstausfall oder Zeitverlust gewährt werden oder den Aufwand, der dem Empfänger erwächst offenbar übersteigen (Satz 2). Die Tatbestandsvoraussetzungen des Satzes 2 liegen vor. Mit dem Rz wurde durch die ZV bzw. der OFD als einer "öffentlichen Kasse" der den Zöllnern erwachsende Aufwand für die Reinigung ihrer Dienstkleidung abgegolten. Anhaltspunkte dafür, dass diese monatliche Zahlung in Höhe von 3,50 M bzw. 3,50 DM den tatsächlichen Aufwand offenbar überstieg, bestehen nicht. Soweit der BFH § 3 Nr. 12 Satz 2 EStG dahingehend ausgelegt hat, dass die Erstattung nur solcher Aufwendungen von der Steuer befreit ist, die als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abziehbar sind (BFH, Urteil vom 29. November 2006 – VI R 3/04 –, juris), ergeben sich hieraus keine Bedenken gegen die Lohnsteuerfreiheit des Rz. Zu den Werbungskosten gem. § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG gehören Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. Darunter fallen Aufwendungen, die objektiv durch die spezifischen beruflichen Verhältnisse des Steuerpflichtigen veranlasst sind und subjektiv zur Förderung seines Berufs getätigt werden (vgl. BFH, Urteil vom 29. Juni 1993 – VI R 77/91 –, juris). Ist ein Kleidungsstück – wie hier die Uniform der Zöllner - als typische Berufskleidung zu qualifizieren, so sind nicht nur die Aufwendungen für seine Anschaffung, sondern auch solche für Instandhaltung und Reinigung wegen der Akzessorietät der Folgekosten gem. § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 EStG als Werbungskosten abzugsfähig (FG Köln, Urteil vom 20. Dezember 2012 – 11 K 2001/11 – juris Rn. 57 f; NdsFG, Urteil vom 10. Dezember 2008 – 7 K 166/08 – juris).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Gründe für eine Zulassung der Revision gemäß § 160 Absatz 2 Nrn. 1 oder 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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