L 18 AS 148/11

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
18
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 99 AS 5436/08
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 18 AS 148/11
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Beklagten gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 14. Dezember 2010 wird zurückgewiesen. Der Beklagte trägt auch die außergerichtlichen Kosten der Klägerin im Berufungsverfahren. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist (noch), ob die Klägerin dem Grunde nach einen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II) für den Zeitraum 1. Mai 2007 bis 31. Januar 2008 hat.

Die alleinstehende, erwerbsfähige Klägerin ist 1983 geboren; bei ihr wurde ein Grad der Behinderung von 30 wegen einer psychischen Erkrankung festgestellt. Am 3. Juni 2005 schloss sie mit dem A-L-Berufsbildungswerk einen Ausbildungsvertrag über ihre Ausbildung zur Hauswirtschaftshelferin im Zeitraum vom 1. September 2005 bis 31. August 2008 ohne Anspruch auf Vergütung. Der Vertrag wurde am 7. September 2005 in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse bei der Senatsverwaltung für Wirtschaft, Arbeit und Frauen B eingetragen. Am 10. Juli 2008 beendete die Klägerin ihre Ausbildung erfolgreich.

Die Bundesagentur für Arbeit (BA) bewilligte der Klägerin ab 1. September 2005 für ihre Ausbildung Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben gemäß den §§ 97 ff Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung – (SGB III) in der Form von Ausbildungsgeld, Lehrgangskosten und Reisekosten. Für den Zeitraum 1. März 2007 bis 31. August 2008 lehnte die BA die Zahlung von Ausbildungsgeld ab. Dem Grunde nach bestehe zwar ein Anspruch, dieser komme jedoch nicht zur Auszahlung, da die Klägerin über ausreichendes Einkommen verfüge.

Bei dem Beklagten stand die Klägerin ab Januar 2005 im Leistungsbezug. Mit Bescheiden vom 23. Januar 2007 bewilligte der Beklagte der Klägerin Leistungen nach dem SGB II für den Zeitraum vom 1. Februar 2007 bis 31. Juli 2007 iHv monatlich 121,00 EUR und für den Zeitraum vom 1. August 2007 bis 31. Januar 2008 iHv monatlich 121,00 EUR. Die hiergegen eingelegten Widersprüche wies der Beklagte mit – inzwischen bestandskräftigem - Widerspruchsbescheid vom 15. März 2007 als unbegründet zurück, da die Klägerin vom Leistungsbezug gemäß § 7 Abs. 5 SGB II ausgeschlossen sei und nur Anspruch auf Leistungen wegen Mehrbedarfs nach § 21 Abs. 4 SGB II habe.

Mit Änderungsbescheid vom 2. Juni 2007 bewilligte der Beklagte der Klägerin Leistungen im Zeitraum vom 1. Juli 2007 bis 31. Juli 2007 iHv 123,00 EUR. Mit Änderungsbescheid vom 28. Juni 2007 gewährte der Beklagte für den Zeitraum 1. August 2007 bis 31. Januar 2008 Leistungen iHv monatlich 123,00 EUR, mit weiterem Änderungsbescheid vom 28. Juni 2007 für den Zeitraum vom 1. Mai 2007 bis 30. Juni 2007 iHv monatlich 121,00 EUR und im Zeitraum vom 1. Juli 2007 bis 31. Juli 2007 iHv 123,00 EUR. In den Bescheiden heißt es, die Klägerin sei aufgrund des Bezuges von Ausbildungsgeld vom Leistungsbezug ausgeschlossen, sie habe nur Anspruch auf den Mehrbedarf Behinderung.

Gegen die (Änderungs-) Bescheide vom 2. Juni 2007 und 28. Juni 2007 legte die Klägerin jeweils Widerspruch ein; diese wurden mit Widerspruchsbescheid vom 4. Februar 2008 zurückgewiesen. Ein Anspruch der Klägerin auf Leistungen nach dem SGB II sei gemäß § 7 Abs 5 Satz 1 SGB II ausgeschlossen, da ihre Ausbildung dem Grunde nach im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG) oder der §§ 60 bis 62 SGB III förderungsfähig sei. Aufgrund dieses Ausschlusses habe die Klägerin lediglich Anspruch auf ausbildungsunabhängigen Mehrbedarf nach § 21 Abs. 4 SGB II iHv 35 vH der nach § 20 SGB II maßgebenden Regelleistung. Auf die Kosten der Unterkunft komme es insoweit nicht an. Hiergegen hat die Klägerin unter dem 15. Februar 2008 beim Sozialgericht (SG) Berlin zum Aktenzeichen - S 129 AS 5436/08 - Klage erhoben.

Ebenfalls am 15. Februar 2008 hatte die Klägerin beim SG zum Aktenzeichen - S 129 AS 5437/08 - Klage erhoben und die Übernahme eines Nachzahlungsbetrages aus einer Betriebskostenabrechnung begehrt. Mit einer weiteren am 15. Februar 2008 zum Aktenzeichen - S 129 AS 5438/08 - erhobenen Klage hatte die Klägerin von dem Beklagten zudem höhere Leistungen für die Zeit vom 1. Februar 2008 bis 31. Mai 2008 geltend gemacht.

Am 14. Januar 2008 beantragte die Klägerin unter anderem die Übernahme der Kosten einer Mieterhöhung. Mit Änderungsbescheid vom 4. April 2008 bewilligte der Beklagte der Klägerin im Zeitraum 1. Januar 2008 bis 31. Januar 2008 Leistungen iHv 133,30 EUR. Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 16. Juni 2008 als unzulässig zurück, da dieser Bescheid bereits gemäß § 96 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) Bestandteil des Klageverfahrens - S 129 AS 5436/08 - geworden sei.

Durch Beschluss vom 5. November 2009 hat das SG die Verfahren - S 99/129 AS 5436/08 -, - S 99/129 AS 5437/08 - und - S 99/129 AS 5438/08 - zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden.

Durch Gerichtsbescheid vom 14. Dezember 2010 hat das SG den Beklagten entsprechend der zuletzt gestellten Anträge unter Aufhebung der entgegenstehenden Bescheide verurteilt, der Klägerin Leistungen nach dem SGB II einschließlich der Kosten für Unterkunft und Heizung nach dem SGB II "in gesetzlicher Höhe für die Zeit vom 1. Mai 2007 bis 31. Mai 2008" zu gewähren; im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Zur Begründung ist ua ausgeführt: Die Klägerin habe Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach § 19 Abs. 1 SGB II, da diese Leistungen nicht gemäß § 7 Abs. 5 SGB II ausgeschlossen seien. Denn sie habe im Zeitraum vom 1. Mai 2007 bis zum 31. Mai 2008 nicht in einer dem Grunde nach im Rahmen des BAföG oder der §§ 60 bis 62 SGB III förderfähigen Ausbildung gestanden, da sie aufgrund ihrer Ausbildung beim A-L-Bildungswerk lediglich Anspruch auf Ausbildungsgeld nach den Regelungen der §§ 97 ff SGB III gehabt habe.

Hiergegen hat der Beklagte Berufung eingelegt. Er meint, dass von dem Leistungsausschluss des § 7 Abs. 5 SGB II auch Ausbildungen erfasst würden, die nach §§ 104 ff SGB III dem Grunde nach förderungsfähig seien.

Der Beklagte beantragt,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 14. Dezember 2010 zu ändern und die Klage im noch anhängigen Umfang abzuweisen.

Die Klägerin, die Leistungen nur (noch) für die Zeit vom 1. Mai 2007 bis 31. Januar 2008 geltend macht, beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält das angefochtene Urteil im noch zur Prüfung stehenden Umfang für zutreffend.

Wegen des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf deren vorbereitende Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Die die Klägerin betreffenden Leistungsakten des Beklagten und der BA sowie die Gerichtsakten haben vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.

Entscheidungsgründe:

Streitig ist – nachdem die Klägerin ihre Klage im Übrigen zurückgenommen hat – nur noch der Leistungszeitraum vom 1. Mai 2007 bis 31. Januar 2008. Sofern das SG auch über den Zeitraum vom 1. Februar 2008 bis 31. Mai 2008 eine Entscheidung verlautbart hat, ist das Urteil durch die insoweit erfolgte und zur Hauptsachenerledigung führende (vgl § 102 Abs. 1 SGG) Klagerücknahme gegenstandslos (vgl Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Auflage § 102 Rn 9 mwN). Das SG hat den Beklagten zu Recht verurteilt, der Klägerin für die Zeit vom 1. Mai 2007 bis 31. Januar 2008 über die gewährten Leistungen wegen eines behinderungsbedingten Mehrbedarfs hinaus dem Grunde nach (vgl § 130 Abs. 1 SGG) Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II zu gewähren. Die Berufung des Beklagten, soweit über diese noch zu entscheiden war, ist daher unbegründet.

Die Klägerin hat in dem noch streitgegenständlichen Zeitraum Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II und nicht lediglich auf die Gewährung einer Leistung für einen behinderungsbedingten Mehrbedarf. Rechtsgrundlage dieses Anspruchs ist § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II in der ab dem 1. August 2006 geltenden Fassung – aF -. Danach erhalten diejenigen Personen Leistungen nach dem SGB II, die das 15., nicht aber das 65. Lebensjahr vollendet haben, erwerbsfähig und hilfebedürftig sind sowie ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (erwerbsfähige Hilfebedürftige). Zu den zu gewährenden Leistungen gehören als Arbeitslosengeld II insbesondere die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung (§ 19 Satz 1 Nr 1 SGB II in der hier anzuwendenden, ab 1. August 2006 geltenden Fassung – aF -). Hilfebedürftig ist nach § 9 Abs. 1 SGB II, wer seinen Lebensunterhalt und den Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Mitteln oder aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält.

Die Klägerin war - wovon auch die Beteiligten übereinstimmend ausgehen – im streitigen Zeitraum erwerbsfähig. Anhaltspunkte für die Durchführung des Feststellungsverfahrens nach § 44a SGB II waren und sind nicht ersichtlich. Die Klägerin war auch hilfebedürftig. Denn sie konnte ihren Lebensunterhalt in der Zeit vom 1. Mai 2007 bis 31. Januar 2008 nicht ausreichend aus ihrem Einkommen und Vermögen bestreiten, das insoweit lediglich aus dem monatlich gezahlten Kindergeld iHv 154,- EUR und monatlichen Unterhaltszahlungen der Eltern iHv 273,- EUR bestand.

Entgegen der Ansicht des Beklagten war die Klägerin im streitgegenständlichen Zeitraum nicht vom Leistungsbezug gemäß § 7 Abs. 5 SGB II aF ausgeschlossen. Danach haben Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des BAföG oder der §§ 60 bis 62 SGB III in den hier noch maßgeblichen Fassungen bis zum 31. März 2012 – aF - dem Grunde nach förderungsfähig ist, keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes. Bei der von der Klägerin seinerzeit durchgeführten Ausbildungsmaßnahme handelte es sich jedoch nicht um eine vom Leistungsausschluss des § 7 Abs. 5 SGB II aF umfasste Ausbildung.

Die Klägerin hatte insoweit keine schulische Ausbildung iSv § 2 BAföG in der ab dem 1. Januar 2005 gültigen Fassung – aF - absolviert, so dass keine Förderungsfähigkeit nach diesem Gesetz bestand. Denn dieses Gesetz gilt nicht für betriebliche und außerbetriebliche Berufsausbildungen.

Es handelte sich auch nicht um eine iS der §§ 60 bis 62 SGB III aF förderungsfähige Ausbildung. Diese Regelungen sind im vorliegenden Fall trotz der Gesetzesänderung zum 1. April 2012 weiterhin anwendbar (vgl § 422 Abs 1 SGB III). Gemäß § 60 Abs. 1 SGB III aF ist eine berufliche Ausbildung förderfähig, wenn sie in einem nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG), der Handwerksordnung (HwO) oder dem Seemannsgesetz staatlich anerkannten Ausbildungsberuf betrieblich oder außerbetrieblich durchgeführt wird und der dafür vorgeschriebene Berufsausbildungsvertrag abgeschlossen worden ist. Die Klägerin hat ausweislich des Ausbildungsvertrages vom 3. Juni 2005 vom 1. September 2005 bis zum 31. August 2008 eine Ausbildung zur Hauswirtschaftshelferin im A-L-Berufsbildungswerk absolviert. Hierbei handelt es sich nicht um einen staatlich anerkannten Ausbildungsberuf iSd § 4 BBiG. Mit dem Begriff anerkannter Ausbildungsberuf werden Ausbildungsgänge bezeichnet, die auf der Grundlage der §§ 4, 5 BBiG bzw §§ 25, 26 HWO durch Ausbildungsordnungen bundeseinheitlich geregelt sind. Die Ausbildung zur Hauswirtschaftshelferin ist nicht in der vom Bundesinstitut für Berufsbildung (www.bibb.de) geführten Liste der staatlich anerkannten Ausbildungsberufe verzeichnet. Eine Ausbildungsordnung für die Ausbildung zur Hauswirtschaftshelferin wurde nicht erlassen. Vielmehr wird diese Ausbildung durch die Regelungen für die Ausbildung behinderter Menschen nach §§ 44, 48 BBiG "Hauswirtschaftshelfer/Hauswirtschaftshelferin" geregelt. Es handelt sich mithin um eine Ausbildung iS des § 66 BBiG, die speziell für behinderte Menschen konzipiert ist, für die wegen Art und Schwere ihrer Behinderung eine Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf nicht in Betracht kommt. Dies ergibt sich im Übrigen auch aus den Angaben auf der Homepage des A-L-Berufsbildungswerkes. Danach berechtigt die erfolgreiche Abschlussprüfung als Hauswirtschaftshelferin zur Qualifizierung als Hauswirtschafterin. Erst dieser Abschluss stellt einen staatlich anerkannten Ausbildungsberuf dar, der auch in der vom Bundesinstitut für Berufsbildung geführten Liste verzeichnet ist und für welchen eine Ausbildungsordnung aufgrund der Ermächtigung in § 4 BBiG erlassen wurde (vgl hierzu § 1 der Verordnung über die Berufsausbildung zum Hauswirtschafter/zur Hauswirtschafterin - Ausbildungsverordnung Hauswirtschafter/Hauswirtschafterin vom 30. Juni 1999 -).

Die von der Klägerin durchgeführte Maßnahme ist danach als besondere Leistung iSv § 102 SGB III aF zu qualifizieren, die gerade nicht im Rahmen des BAföG oder der §§ 60 bis 62 SGB III aF dem Grunde nach förderungsfähig war. Es lag eine Leistung zur Förderung der Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben gem § 97 Abs. 1 SGB III aF vor, die nicht dem Leistungsausschluss des § 7 Abs. 5 SGB II aF unterfällt. Als solche benennt § 98 Abs. 1 Nr. 2 SGB III in der im streitigen Zeitraum gültigen Fassung iVm § 102 Abs. 1 Satz 1 SGB III aF Leistungen zur Förderung der beruflichen Aus- und Weiterbildung einschließlich der Berufsvorbereitung, wenn Art und Schwere der Behinderung oder die Sicherung der Teilhabe am Arbeitsleben die Teilnahme an einer Maßnahme in einer besonderen Bedürfnissen behinderter Menschen ausgerichteten Maßnahme unerlässlich machen. Diese besonderen Leistungen umfassen gemäß § 103 SGB III aF das Übergangsgeld, das Ausbildungsgeld, wenn ein Übergangsgeld nicht erbracht werden kann, und die Übernahme der Teilnahmekosten für eine Maßnahme.

Allein die Tatsache, dass der Ausbildungsvertrag der Klägerin gemäß § 65 Abs. 2 BBiG in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse eingetragen worden war, führt nicht dazu, dass von einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf auszugehen ist. Durch die Aufnahme des Berufsausbildungsverhältnisses in das nach § 34 BBiG zu führende Verzeichnis entscheidet die hierfür zuständige Stelle nur, ob eine Ausbildung der durch das Berufsbildungsgesetz vorgeschriebenen Form (im vorliegenden Fall nach § 66 BBiG) entspricht.

Da der Bedarf der Klägerin im streitigen Zeitraum, der sich bei Nichtberücksichtigung des Mehrbedarfszuschlages wegen Behinderung auf mindestens 620,10 EUR monatlich (Regelleistung = 345,- EUR monatlich zzgl Kosten der Unterkunft und Heizung iHv mindestens 275,10 EUR) beläuft, durch das monatliche Einkommen nicht gedeckt war, hatte die Klägerin mithin dem Grunde nach Anspruch auf (weitere) SGB II-Leistungen im Sinne von § 19 SGB II aF.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 Nrn. 1 oder 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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