Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
3
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 3 AS 4139/13 WA
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Klage auf Wiederaufnahme des Verfahrens vor dem Landessozialgericht Baden- Württemberg (- L 3 AS 4053/07 -) wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten des Rechtsstreits sind nicht zu erstatten.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Gründe:
I.
Der Kläger begehrt die Wiederaufnahme eines rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens.
Die Rechtsvorgängerin des Beklagten bewilligte dem Kläger mit Bescheid vom 28.11.2006 (Änderungsbescheide zuletzt vom 22.03.2007) für die Zeit vom 01.01. - 30.06.2007 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Im Anschluss an von ihr durchgeführten Ermittlungen hob der Beklagte, nach Anhörung des Klägers, die Leistungsbewilligung mit Bescheid vom 10.05.2007 ab dem 01.05.2007 wegen Vorliegens einer Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft zwischen dem Kläger und Frau Krämer (K.) nach § 48 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) auf. Einen hiergegen erhobenen Widerspruch wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 11.07.2007 zurück. Der Kläger lebe, so der Beklagte, seit August 2005 mit K. in eheähnlicher Gemeinschaft, so dass deren Einkommen und Vermögen bei der Ermittlung des Hilfebedarfs zu berücksichtigen sei. Die vom Kläger hiergegen am 16.07.2007 zum Sozialgericht Konstanz (SG) erhobene Klage (- S 4 AS 1977/07 -) wies das SG mit Urteil vom 19.07.2007 ab. Die Berufung hiergegen (- L 3 AS 4052/07 -) führte für den Kläger nicht zum Erfolg (berufungszurückweisender Beschluss des erkennenden Senats vom 11.12.2007). Das Bundessozialgericht (BSG) verwarf eine Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Senats mit Beschluss vom 13.08.2008 ( - B 4 AS 180/07 B -) als unzulässig.
Am 31.07.2013 hat der Kläger die Wiederaufnahme des Verfahrens beantragt. Er trägt vor, er sei zu Unrecht bezichtigt worden, mit K. in einer eheähnlichen Gemeinschaft zu leben. Das SG habe zu Unrecht vom Vorliegen eines Mietvertrages auf das Bestehen einer eheähnlichen Gemeinschaft geschlossen. Überdies sei die im einjährigen Zusammenleben mit K gründende Vermutung des Bestehens einer solchen Gemeinschaft durch ihn widerlegt worden. Es sei bewiesen, dass er über kein Vermögen verfüge. Das SG bzw. der Senat seien einer falschen Zeugenaussage gefolgt und hätten es unterlassen, Nachforschungen hierzu anzustellen. Der Senat habe bei der Zurückweisung der Berufung im Wege eines Beschlusses außer Acht gelassen, dass der ihn vertretende Rechtsanwalt wegen dessen Urlaubsabwesenheit um eine Fristverlängerung betreffend die Stellungnahme zur in Aussicht gestellten Entscheidung nach § 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ersucht habe. Der Senat habe diesem Antrag jedoch nicht entsprochen und dadurch sein rechtliches Gehör verletzt.
Der Kläger beantragt (zweckdienlich gefasst)
das Verfahren - L 3 AS 4053/07 - vor dem Landessozialgericht wiederaufzunehmen und das Urteil des Sozialgerichts Konstanz vom 19. Juli 2007 sowie den Bescheid des Beklagten vom 10. Mai 2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. Juli 2007 aufzuheben und das Vermögen, das der erkennende Senat dem Kläger unterstellt, aufzustellen.
Der Beklagte hat sich im Wiederaufnahmeverfahren inhaltlich nicht geäußert ... Mit Schreiben vom 19.12.2013 wurden die Beteiligten, nachdem ein (erster) Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) mit Beschluss vom 09.12.2013 abgelehnt wurde, unter Bezugnahme auf den Beschluss, darauf hingewiesen, dass der Senat erwäge, über den Antrag des Klägers auf Wiederaufnahme im Wege eines Beschlusses nach § 158 SGG zu entscheiden. Den Beteiligten wurde Gelegenheit zur Stellungnahme bis einschließlich 16.01.2014 eingeräumt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Prozessakten des Senats verwiesen.
II.
Die Klage auf Wideraufnahme des Verfahrens - L 3 AS 4053/07 - ist unzulässig.
Da der Senat über die Berufung des Klägers gegen das Urteil des SG vom 19.07.2007 im Berufungsverfahren L 3 AS 4053/07 in der Sache entschieden hat, ist für die Wiederaufnahmeklage das LSG funktionell zuständig (§ 179 Abs. 1 SGG i.V.m. § 584 Abs. 1 Zivilprozessordnung [ZPO]).
Gemäß § 158 SGG kann die Berufung durch Beschluss als unzulässig verworfen werden, wenn sie nicht statthaft oder nicht in der gesetzlichen Frist oder nicht schriftlich oder nicht zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wurde. Auch über eine unzulässige Wiederaufnahmeklage kann in diesem Wege - durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung - entschieden werden (BSG, Beschluss vom 10.07.2012 - B 13 R 53/12 B - veröffentlicht in juris). Die Beteiligten sind hierzu gehört worden. Gründe für die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurden nicht vorgebracht.
Der Senat kann vorliegend entscheiden, ohne dem Kläger die beantragte Akteneinsicht zu gewähren. Gemäß § 120 Abs. 1 SGG haben die Beteiligten ein Recht auf Einsicht in die Akten. Örtlich bezieht sich das Recht auf das Gericht, bei dem das Verfahren anhängig ist. Der Kläger hat sein Begehren jedoch dahingehend konkretisiert, die Einsicht in den Räumlichkeiten des Amtsgerichts Bad Saulgau nehmen zu wollen. Ob Akten zum Zwecke der Einsichtnahme an ein anderes Gericht oder eine Behörde übersandt werden, steht im Ermessen des Gerichts (Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl., 2012, § 120, Rn 4). Dieses wird vom Senat dahingehend ausgeübt, dass eine Übersendung der Akten an das Amtsgericht Bad Saulgau nicht zu veranlassen ist. Dem Kläger ist durch die Vielzahl der von ihm betriebenen Verfahren bekannt, dass die Verwaltungsakten dreifach, nämlich beim Beklagten, beim SG und beim Landessozialgericht Baden-Württemberg geführt werden. Einsicht in diese Akten kann dementsprechend ortsnäher beim SG oder beim Beklagten genommen werden. Von allen in den Verfahrensakten befindlichen Schriftstücken von Relevanz hat der Kläger, soweit es sich nicht um seine eigenen Schriftsätze handelt, ohnehin bereits Mehrfertigungen erhalten. Dementsprechend ist eine Versendung der Akten nicht angezeigt. Dem Kläger hätte es, worauf er im gerichtlichen Schreiben vom 19.12.2013 hingewiesen wurde, auch noch innerhalb der bis zum 16.01.2014 laufenden Stellungnahmefrist freigestanden - nach Voranmeldung - zu den üblichen Geschäftszeiten auf der Geschäftsstelle des Senats Akteneinsicht zu nehmen, sodass die vorliegende Entscheidung ergehen kann, ohne das rechtliche Gehör des Klägers zu verletzen.
Ein rechtskräftig beendetes Verfahren kann gemäß § 179 Abs. 1 SGG nur nach den Vorschriften des Vierten Buches der ZPO wieder aufgenommen werden. Dies erfolgt durch Nichtigkeitsklage, oder durch Restitutionsklage (§ 578 Abs. 1 ZPO). Die Zulässigkeit der Klage setzt angesichts des Ausnahmecharakters der Wiederaufnahme die schlüssige Behauptung eines Nichtigkeits- bzw. Restitutionsgrundes voraus (vgl. BSG, Urteil vom 10.09.1997 - 9 RV 2/96 - veröffentlicht in juris; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, a.a.O., § 179, Rn 7 m.w.N.). Die Behauptung eines Wiederaufnahmegrundes ist dann schlüssig, wenn bei der Unterstellung der tatsächlichen Behauptungen des Klägers als wahr, ein Wiederaufnahmegrund gegeben wäre.
Gemäß § 579 Abs. 1 ZPO findet die Nichtigkeitsklage statt, wenn das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war (Nr.1), wenn ein Richter bei der Entscheidung mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen war, sofern nicht dieses Hindernis mittels eines Ablehnungsgesuchs oder eines Rechtsmittels ohne Erfolg geltend gemacht wird (Nr.2), wenn bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, obgleich er wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt und das Ablehnungsgesuch für begründet erklärt war (Nr.3) oder wenn eine Partei in dem Verfahren nicht nach den Vorschriften der Gesetze vertreten war, sofern sie nicht die Prozessführung ausdrücklich oder stillschweigend genehmigt hat (Nr.4).
Der Kläger hat auch unter Berücksichtigung seiner Stellungnahme vom 27.12.2013 keinen Verfahrensfehler des Gerichts vorgetragen, der als grobes prozessuales Unrecht i.S.d. Nichtigkeitsgründe des § 579 Abs. 1 ZPO gewertet werden könnte; mithin einen Nichtigkeitsgrund nicht schlüssig dargelegt. Die vom Kläger behauptete Verletzung rechtlichen Gehörs dadurch, dass der Senat seinen Beschluss vom 11.12.2007 gefasst habe, obschon sein Bevollmächtigter urlaubsabwesend gewesen sei und eine Einarbeitung eines anderen Anwalts der Sozietät innerhalb der gewährten Stellungnahmefrist nicht möglich gewesen sei, vermag keinen der abschließenden Nichtigkeitsgründe zu begründen. Fälle, in denen eine beantragte Fristverlängerung nicht gewährt wurde, werden von § 579 Abs. 1 ZPO und den dort aufgeführten schwersten Verstöße gegen das Prozessrecht nicht erfasst. Verstöße gegen die gesetzesgemäße Vertretung liegen nur dann vor, wenn eine nicht prozessfähige Person durch eine andere Person als ihrem gesetzlichen Vertreter oder überhaupt nicht vertreten ist oder wenn einem auftretenden Bevollmächtigten tatsächlich keine Vollmacht erteilt worden ist. Für eine Ausdehnung des Wiedereinsetzungsgrundes nach § 579 Abs. 1 Nr. 4 ZPO auf Fälle der Verletzung rechtlichen Gehörs besteht seit der Einführung des § 178a SGG zum 01.01.2005 kein Bedürfnis mehr (vgl. Greger in Zöller, Zivilprozessordnung, 30. Aufl., 2014, § 579, Rn. 7).
Der Kläger hat überdies, worauf ergänzend hingewiesen wird, auch keine besonderen Umstände dafür vorgetragen, warum es notwendig gewesen wäre, die beantragte Fristverlängerung zu gewähren und was er vorgetragen hätte, wenn sie gewährt worden wäre. Der Kläger hat mithin die Verletzung des Rechts auf Gehör (Art.103 Abs.1 des Grundgesetzes, § 62 SGG) nicht schlüssig gerügt. I.d.S. hat auch das BSG in seinem Beschluss vom 13.08.2008 ausgeführt, dass neuer, erheblicher Sachvortrag nicht hätte dargelegt werden können.
Wird als Verfahrensmangel die Verletzung der Sachaufklärungspflicht (§ 103 Satz 1 SGG) durch die Unterlassung von Nachforschungen gerügt, müssen zur ausreichenden Bezeichnung des Verfahrensmangels insbesondere die angeblich übergangenen Beweismittel einschließlich der Beweisthemen sowie die genaue Stelle angegeben werden, an der die Beweise angetreten worden sind. Ferner ist darzulegen, dass das Urteil des Senats auf der vermeintlich unterlassenen Beweiserhebung beruhen könnte und dass die Nichterhebung des Beweises rechtzeitig gerügt worden ist oder auf Grund des Verhaltens des Senats nicht mehr rechtzeitig gerügt werden konnte. Diesen Anforderungen genügt der unsubstantiierte Vortrag des Klägers, der Senat sei einer falschen Zeugenaussage von Fr. Müller vom 19.03.2007 gefolgt und hätte es unterlassen, Nachforschungen hierzu anzustellen, nicht.
Eine Restitutionsklage findet gemäß § 580 ZPO statt, wenn der Gegner durch Beeidigung einer Aussage, auf die das Urteil gegründet ist, sich einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung der Eidespflicht schuldig gemacht hat (Nr.1), eine Urkunde, auf die das Urteil gegründet ist, fälschlich angefertigt oder verfälscht war (Nr.2), bei einem Zeugnis oder Gutachten, auf welchem das Urteil gegründet ist, der Zeuge oder Sachverständige sich einer strafbaren Verletzung der Wahrheitspflicht schuldig gemacht hat (Nr.3), wenn das Urteil von dem Vertreter der Partei oder von dem Gegner oder dessen Vertreter durch eine in Beziehung auf den Rechtsstreit verübte Straftat erwirkt wurde (Nr.4), ein Richter bei dem Urteil mitgewirkt hat, der sich in Beziehung auf den Rechtsstreit einer strafbaren Verletzung seiner Amtspflichten gegen die Partei schuldig gemacht hat (Nr.5), wenn das Urteil eines ordentlichen Gerichts, eines früheren Sondergerichts oder eines Verwaltungsgerichts, auf welches das Urteil gegründet ist, durch ein anderes rechtskräftiges Urteil aufgehoben worden ist (Nr.6), wenn die Partei (a) ein in derselben Sache erlassenes, früher rechtskräftig gewordenes Urteil oder (b) eine andere Urkunde auffindet oder zu benutzen in den Stand gesetzt wird, die ihr eine günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würde (Nr.7) oder wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte eine Verletzung der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten oder ihrer Protokolle festgestellt hat und das Urteil auf dieser Verletzung beruht (Nr.8).
Der Kläger hat i.d.S. auch keinen Restitutionsgrund schlüssig behauptet. Insbesondere ist allein die Behauptung, der Senat sei einer falschen Zeugenaussage gefolgt, nicht geeignet darzutun, der Beschluss des Senats gründe sich auf einen Zeugen, der sich einer strafbaren Verletzung der Wahrheitspflicht schuldig gemacht habe (§ 579 Nr. 3 ZPO). In einem solchen Fall wäre die Restitutionsklage gemäß § 581 Abs. 1 ZPO nur statthaft, wenn wegen der Straftat eine rechtskräftige Verurteilung ergangen wäre oder wenn die Einleitung oder Durchführung eines Strafverfahrens aus anderen Gründen als wegen Mangels an Beweis nicht hätte erfolgen können.
Sofern der Kläger zu begründen versucht, dass der Beschluss des Senats vom 11.12.2007 - vermeintlich - falsch sei, ist dies nicht geeignet, einen Restitutionsgrund als schlüssig dargelegt zu erachten. Der Kläger verkennt, dass mit dem rechtskräftigen Abschluss eines gerichtlichen Verfahrens, wie er mit dem Beschluss vom 11.12.2007 - L 3 AS 4053/07 - erfolgt ist, nachdem das BSG die gegen die Nichtzulassung der Revision erhobene Nichtzulassungsbeschwerde mit Beschluss vom 13.08.2008 ( - B 4 AS 180/07 B -) verworfen hat, das rechtskräftige Urteil nur unter den strengen Voraussetzungen einer Wiederaufnahmeklage angegriffen werden kann. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, ist eine Wiederaufnahme ausgeschlossen, ohne dass es darauf ankommt, ob der angegriffene, aber rechtskräftig gewordene Beschluss inhaltlich richtig, zweifelhaft oder eindeutig falsch ist. Auch eine auf der Hand liegende Unrichtigkeit würde die Wiederaufnahme nicht eröffnen.
Schließlich ist auch ein Wiederaufnahmegrund nach § 179 Abs. 2 SGG, der § 580 Nr. 4 ZPO dahingehend erweitert, dass in Fällen, in denen Tatsachen, die für die Entscheidung der Streitsache von wesentlicher Bedeutung waren, wissentlich falsch behauptet oder vorsätzlich verschwiegen wurden, die Wiederaufnahme des Verfahrens möglich ist, nicht schlüssig dargelegt, weil der Kläger bereits nicht vorträgt, dass die - vermeintlich - falsche Aussage von Fr. Müller für diese zu einer strafgerichtlichen Verurteilung geführt habe.
Mithin hat der Kläger keinen Wiederaufnahmegrund schlüssig dargelegt; die Wiederaufnahmeklage ist unzulässig und daher zu verwerfen (179 Abs. 1 SGG i.V.m. § 589 Abs. 1 ZPO).
Da der Senat hiernach die Rechtmäßigkeit seines Beschlusses vom 11.12.2007 nicht überprüft, ist dem Begehren, das Vermögen, das der erkennende Senat dem Kläger unterstelle, aufzustellen, nicht zu entsprechen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe, die Revision zuzulassen (§ 160 Abs. 2 SGG), liegen nicht vor.
Der (wiederholte) Antrag des Klägers auf Bewilligung von PKH ist abzulehnen. Der Senat hat einen Antrag auf PKH bereits mit Beschluss vom 09.12.2013 abgelehnt. Der neuerliche Antrag vom 19. bzw. 30.12.2013 ist daher, da der Kläger keinen neuen Sachverhalt vorgetragen hat, unzulässig. Zwar erlangen Beschlüsse, mit denen die PKH versagt wird, keine materielle Rechtskraft und schließen einen neuerlichen Antrag nicht grundsätzlich aus (Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 15.05.2007 - 1 BvR 2347/05 -). Das Rechtsschutzbedürfnis für eine - an sich zulässige - Wiederholung eines Prozesskostenhilfeantrages ist jedoch dann zu verneinen, wenn das Recht zur wiederholten Stellung eines Antrages missbraucht wird. Missbräuchlichkeit kann bspw. angenommen werden, wenn der Antragsteller lediglich auf die bisherige Begründung verweist und eine Änderung der bisherigen Beurteilung deshalb als von vornherein ausgeschlossen erscheint. Da der Kläger zur Begründung seines wiederholten Antrages indes ausschließlich auf die bestehende Sach- oder Rechtslage verwiesen hat, ist der neuerliche Antrag vom 19. bzw. 30.12.2013 rechtsmissbräuchlich und daher abzulehnen.
Außergerichtliche Kosten des Rechtsstreits sind nicht zu erstatten.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Gründe:
I.
Der Kläger begehrt die Wiederaufnahme eines rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens.
Die Rechtsvorgängerin des Beklagten bewilligte dem Kläger mit Bescheid vom 28.11.2006 (Änderungsbescheide zuletzt vom 22.03.2007) für die Zeit vom 01.01. - 30.06.2007 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Im Anschluss an von ihr durchgeführten Ermittlungen hob der Beklagte, nach Anhörung des Klägers, die Leistungsbewilligung mit Bescheid vom 10.05.2007 ab dem 01.05.2007 wegen Vorliegens einer Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft zwischen dem Kläger und Frau Krämer (K.) nach § 48 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) auf. Einen hiergegen erhobenen Widerspruch wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 11.07.2007 zurück. Der Kläger lebe, so der Beklagte, seit August 2005 mit K. in eheähnlicher Gemeinschaft, so dass deren Einkommen und Vermögen bei der Ermittlung des Hilfebedarfs zu berücksichtigen sei. Die vom Kläger hiergegen am 16.07.2007 zum Sozialgericht Konstanz (SG) erhobene Klage (- S 4 AS 1977/07 -) wies das SG mit Urteil vom 19.07.2007 ab. Die Berufung hiergegen (- L 3 AS 4052/07 -) führte für den Kläger nicht zum Erfolg (berufungszurückweisender Beschluss des erkennenden Senats vom 11.12.2007). Das Bundessozialgericht (BSG) verwarf eine Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Senats mit Beschluss vom 13.08.2008 ( - B 4 AS 180/07 B -) als unzulässig.
Am 31.07.2013 hat der Kläger die Wiederaufnahme des Verfahrens beantragt. Er trägt vor, er sei zu Unrecht bezichtigt worden, mit K. in einer eheähnlichen Gemeinschaft zu leben. Das SG habe zu Unrecht vom Vorliegen eines Mietvertrages auf das Bestehen einer eheähnlichen Gemeinschaft geschlossen. Überdies sei die im einjährigen Zusammenleben mit K gründende Vermutung des Bestehens einer solchen Gemeinschaft durch ihn widerlegt worden. Es sei bewiesen, dass er über kein Vermögen verfüge. Das SG bzw. der Senat seien einer falschen Zeugenaussage gefolgt und hätten es unterlassen, Nachforschungen hierzu anzustellen. Der Senat habe bei der Zurückweisung der Berufung im Wege eines Beschlusses außer Acht gelassen, dass der ihn vertretende Rechtsanwalt wegen dessen Urlaubsabwesenheit um eine Fristverlängerung betreffend die Stellungnahme zur in Aussicht gestellten Entscheidung nach § 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ersucht habe. Der Senat habe diesem Antrag jedoch nicht entsprochen und dadurch sein rechtliches Gehör verletzt.
Der Kläger beantragt (zweckdienlich gefasst)
das Verfahren - L 3 AS 4053/07 - vor dem Landessozialgericht wiederaufzunehmen und das Urteil des Sozialgerichts Konstanz vom 19. Juli 2007 sowie den Bescheid des Beklagten vom 10. Mai 2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. Juli 2007 aufzuheben und das Vermögen, das der erkennende Senat dem Kläger unterstellt, aufzustellen.
Der Beklagte hat sich im Wiederaufnahmeverfahren inhaltlich nicht geäußert ... Mit Schreiben vom 19.12.2013 wurden die Beteiligten, nachdem ein (erster) Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) mit Beschluss vom 09.12.2013 abgelehnt wurde, unter Bezugnahme auf den Beschluss, darauf hingewiesen, dass der Senat erwäge, über den Antrag des Klägers auf Wiederaufnahme im Wege eines Beschlusses nach § 158 SGG zu entscheiden. Den Beteiligten wurde Gelegenheit zur Stellungnahme bis einschließlich 16.01.2014 eingeräumt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Prozessakten des Senats verwiesen.
II.
Die Klage auf Wideraufnahme des Verfahrens - L 3 AS 4053/07 - ist unzulässig.
Da der Senat über die Berufung des Klägers gegen das Urteil des SG vom 19.07.2007 im Berufungsverfahren L 3 AS 4053/07 in der Sache entschieden hat, ist für die Wiederaufnahmeklage das LSG funktionell zuständig (§ 179 Abs. 1 SGG i.V.m. § 584 Abs. 1 Zivilprozessordnung [ZPO]).
Gemäß § 158 SGG kann die Berufung durch Beschluss als unzulässig verworfen werden, wenn sie nicht statthaft oder nicht in der gesetzlichen Frist oder nicht schriftlich oder nicht zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wurde. Auch über eine unzulässige Wiederaufnahmeklage kann in diesem Wege - durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung - entschieden werden (BSG, Beschluss vom 10.07.2012 - B 13 R 53/12 B - veröffentlicht in juris). Die Beteiligten sind hierzu gehört worden. Gründe für die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurden nicht vorgebracht.
Der Senat kann vorliegend entscheiden, ohne dem Kläger die beantragte Akteneinsicht zu gewähren. Gemäß § 120 Abs. 1 SGG haben die Beteiligten ein Recht auf Einsicht in die Akten. Örtlich bezieht sich das Recht auf das Gericht, bei dem das Verfahren anhängig ist. Der Kläger hat sein Begehren jedoch dahingehend konkretisiert, die Einsicht in den Räumlichkeiten des Amtsgerichts Bad Saulgau nehmen zu wollen. Ob Akten zum Zwecke der Einsichtnahme an ein anderes Gericht oder eine Behörde übersandt werden, steht im Ermessen des Gerichts (Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl., 2012, § 120, Rn 4). Dieses wird vom Senat dahingehend ausgeübt, dass eine Übersendung der Akten an das Amtsgericht Bad Saulgau nicht zu veranlassen ist. Dem Kläger ist durch die Vielzahl der von ihm betriebenen Verfahren bekannt, dass die Verwaltungsakten dreifach, nämlich beim Beklagten, beim SG und beim Landessozialgericht Baden-Württemberg geführt werden. Einsicht in diese Akten kann dementsprechend ortsnäher beim SG oder beim Beklagten genommen werden. Von allen in den Verfahrensakten befindlichen Schriftstücken von Relevanz hat der Kläger, soweit es sich nicht um seine eigenen Schriftsätze handelt, ohnehin bereits Mehrfertigungen erhalten. Dementsprechend ist eine Versendung der Akten nicht angezeigt. Dem Kläger hätte es, worauf er im gerichtlichen Schreiben vom 19.12.2013 hingewiesen wurde, auch noch innerhalb der bis zum 16.01.2014 laufenden Stellungnahmefrist freigestanden - nach Voranmeldung - zu den üblichen Geschäftszeiten auf der Geschäftsstelle des Senats Akteneinsicht zu nehmen, sodass die vorliegende Entscheidung ergehen kann, ohne das rechtliche Gehör des Klägers zu verletzen.
Ein rechtskräftig beendetes Verfahren kann gemäß § 179 Abs. 1 SGG nur nach den Vorschriften des Vierten Buches der ZPO wieder aufgenommen werden. Dies erfolgt durch Nichtigkeitsklage, oder durch Restitutionsklage (§ 578 Abs. 1 ZPO). Die Zulässigkeit der Klage setzt angesichts des Ausnahmecharakters der Wiederaufnahme die schlüssige Behauptung eines Nichtigkeits- bzw. Restitutionsgrundes voraus (vgl. BSG, Urteil vom 10.09.1997 - 9 RV 2/96 - veröffentlicht in juris; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, a.a.O., § 179, Rn 7 m.w.N.). Die Behauptung eines Wiederaufnahmegrundes ist dann schlüssig, wenn bei der Unterstellung der tatsächlichen Behauptungen des Klägers als wahr, ein Wiederaufnahmegrund gegeben wäre.
Gemäß § 579 Abs. 1 ZPO findet die Nichtigkeitsklage statt, wenn das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war (Nr.1), wenn ein Richter bei der Entscheidung mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen war, sofern nicht dieses Hindernis mittels eines Ablehnungsgesuchs oder eines Rechtsmittels ohne Erfolg geltend gemacht wird (Nr.2), wenn bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, obgleich er wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt und das Ablehnungsgesuch für begründet erklärt war (Nr.3) oder wenn eine Partei in dem Verfahren nicht nach den Vorschriften der Gesetze vertreten war, sofern sie nicht die Prozessführung ausdrücklich oder stillschweigend genehmigt hat (Nr.4).
Der Kläger hat auch unter Berücksichtigung seiner Stellungnahme vom 27.12.2013 keinen Verfahrensfehler des Gerichts vorgetragen, der als grobes prozessuales Unrecht i.S.d. Nichtigkeitsgründe des § 579 Abs. 1 ZPO gewertet werden könnte; mithin einen Nichtigkeitsgrund nicht schlüssig dargelegt. Die vom Kläger behauptete Verletzung rechtlichen Gehörs dadurch, dass der Senat seinen Beschluss vom 11.12.2007 gefasst habe, obschon sein Bevollmächtigter urlaubsabwesend gewesen sei und eine Einarbeitung eines anderen Anwalts der Sozietät innerhalb der gewährten Stellungnahmefrist nicht möglich gewesen sei, vermag keinen der abschließenden Nichtigkeitsgründe zu begründen. Fälle, in denen eine beantragte Fristverlängerung nicht gewährt wurde, werden von § 579 Abs. 1 ZPO und den dort aufgeführten schwersten Verstöße gegen das Prozessrecht nicht erfasst. Verstöße gegen die gesetzesgemäße Vertretung liegen nur dann vor, wenn eine nicht prozessfähige Person durch eine andere Person als ihrem gesetzlichen Vertreter oder überhaupt nicht vertreten ist oder wenn einem auftretenden Bevollmächtigten tatsächlich keine Vollmacht erteilt worden ist. Für eine Ausdehnung des Wiedereinsetzungsgrundes nach § 579 Abs. 1 Nr. 4 ZPO auf Fälle der Verletzung rechtlichen Gehörs besteht seit der Einführung des § 178a SGG zum 01.01.2005 kein Bedürfnis mehr (vgl. Greger in Zöller, Zivilprozessordnung, 30. Aufl., 2014, § 579, Rn. 7).
Der Kläger hat überdies, worauf ergänzend hingewiesen wird, auch keine besonderen Umstände dafür vorgetragen, warum es notwendig gewesen wäre, die beantragte Fristverlängerung zu gewähren und was er vorgetragen hätte, wenn sie gewährt worden wäre. Der Kläger hat mithin die Verletzung des Rechts auf Gehör (Art.103 Abs.1 des Grundgesetzes, § 62 SGG) nicht schlüssig gerügt. I.d.S. hat auch das BSG in seinem Beschluss vom 13.08.2008 ausgeführt, dass neuer, erheblicher Sachvortrag nicht hätte dargelegt werden können.
Wird als Verfahrensmangel die Verletzung der Sachaufklärungspflicht (§ 103 Satz 1 SGG) durch die Unterlassung von Nachforschungen gerügt, müssen zur ausreichenden Bezeichnung des Verfahrensmangels insbesondere die angeblich übergangenen Beweismittel einschließlich der Beweisthemen sowie die genaue Stelle angegeben werden, an der die Beweise angetreten worden sind. Ferner ist darzulegen, dass das Urteil des Senats auf der vermeintlich unterlassenen Beweiserhebung beruhen könnte und dass die Nichterhebung des Beweises rechtzeitig gerügt worden ist oder auf Grund des Verhaltens des Senats nicht mehr rechtzeitig gerügt werden konnte. Diesen Anforderungen genügt der unsubstantiierte Vortrag des Klägers, der Senat sei einer falschen Zeugenaussage von Fr. Müller vom 19.03.2007 gefolgt und hätte es unterlassen, Nachforschungen hierzu anzustellen, nicht.
Eine Restitutionsklage findet gemäß § 580 ZPO statt, wenn der Gegner durch Beeidigung einer Aussage, auf die das Urteil gegründet ist, sich einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung der Eidespflicht schuldig gemacht hat (Nr.1), eine Urkunde, auf die das Urteil gegründet ist, fälschlich angefertigt oder verfälscht war (Nr.2), bei einem Zeugnis oder Gutachten, auf welchem das Urteil gegründet ist, der Zeuge oder Sachverständige sich einer strafbaren Verletzung der Wahrheitspflicht schuldig gemacht hat (Nr.3), wenn das Urteil von dem Vertreter der Partei oder von dem Gegner oder dessen Vertreter durch eine in Beziehung auf den Rechtsstreit verübte Straftat erwirkt wurde (Nr.4), ein Richter bei dem Urteil mitgewirkt hat, der sich in Beziehung auf den Rechtsstreit einer strafbaren Verletzung seiner Amtspflichten gegen die Partei schuldig gemacht hat (Nr.5), wenn das Urteil eines ordentlichen Gerichts, eines früheren Sondergerichts oder eines Verwaltungsgerichts, auf welches das Urteil gegründet ist, durch ein anderes rechtskräftiges Urteil aufgehoben worden ist (Nr.6), wenn die Partei (a) ein in derselben Sache erlassenes, früher rechtskräftig gewordenes Urteil oder (b) eine andere Urkunde auffindet oder zu benutzen in den Stand gesetzt wird, die ihr eine günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würde (Nr.7) oder wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte eine Verletzung der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten oder ihrer Protokolle festgestellt hat und das Urteil auf dieser Verletzung beruht (Nr.8).
Der Kläger hat i.d.S. auch keinen Restitutionsgrund schlüssig behauptet. Insbesondere ist allein die Behauptung, der Senat sei einer falschen Zeugenaussage gefolgt, nicht geeignet darzutun, der Beschluss des Senats gründe sich auf einen Zeugen, der sich einer strafbaren Verletzung der Wahrheitspflicht schuldig gemacht habe (§ 579 Nr. 3 ZPO). In einem solchen Fall wäre die Restitutionsklage gemäß § 581 Abs. 1 ZPO nur statthaft, wenn wegen der Straftat eine rechtskräftige Verurteilung ergangen wäre oder wenn die Einleitung oder Durchführung eines Strafverfahrens aus anderen Gründen als wegen Mangels an Beweis nicht hätte erfolgen können.
Sofern der Kläger zu begründen versucht, dass der Beschluss des Senats vom 11.12.2007 - vermeintlich - falsch sei, ist dies nicht geeignet, einen Restitutionsgrund als schlüssig dargelegt zu erachten. Der Kläger verkennt, dass mit dem rechtskräftigen Abschluss eines gerichtlichen Verfahrens, wie er mit dem Beschluss vom 11.12.2007 - L 3 AS 4053/07 - erfolgt ist, nachdem das BSG die gegen die Nichtzulassung der Revision erhobene Nichtzulassungsbeschwerde mit Beschluss vom 13.08.2008 ( - B 4 AS 180/07 B -) verworfen hat, das rechtskräftige Urteil nur unter den strengen Voraussetzungen einer Wiederaufnahmeklage angegriffen werden kann. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, ist eine Wiederaufnahme ausgeschlossen, ohne dass es darauf ankommt, ob der angegriffene, aber rechtskräftig gewordene Beschluss inhaltlich richtig, zweifelhaft oder eindeutig falsch ist. Auch eine auf der Hand liegende Unrichtigkeit würde die Wiederaufnahme nicht eröffnen.
Schließlich ist auch ein Wiederaufnahmegrund nach § 179 Abs. 2 SGG, der § 580 Nr. 4 ZPO dahingehend erweitert, dass in Fällen, in denen Tatsachen, die für die Entscheidung der Streitsache von wesentlicher Bedeutung waren, wissentlich falsch behauptet oder vorsätzlich verschwiegen wurden, die Wiederaufnahme des Verfahrens möglich ist, nicht schlüssig dargelegt, weil der Kläger bereits nicht vorträgt, dass die - vermeintlich - falsche Aussage von Fr. Müller für diese zu einer strafgerichtlichen Verurteilung geführt habe.
Mithin hat der Kläger keinen Wiederaufnahmegrund schlüssig dargelegt; die Wiederaufnahmeklage ist unzulässig und daher zu verwerfen (179 Abs. 1 SGG i.V.m. § 589 Abs. 1 ZPO).
Da der Senat hiernach die Rechtmäßigkeit seines Beschlusses vom 11.12.2007 nicht überprüft, ist dem Begehren, das Vermögen, das der erkennende Senat dem Kläger unterstelle, aufzustellen, nicht zu entsprechen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe, die Revision zuzulassen (§ 160 Abs. 2 SGG), liegen nicht vor.
Der (wiederholte) Antrag des Klägers auf Bewilligung von PKH ist abzulehnen. Der Senat hat einen Antrag auf PKH bereits mit Beschluss vom 09.12.2013 abgelehnt. Der neuerliche Antrag vom 19. bzw. 30.12.2013 ist daher, da der Kläger keinen neuen Sachverhalt vorgetragen hat, unzulässig. Zwar erlangen Beschlüsse, mit denen die PKH versagt wird, keine materielle Rechtskraft und schließen einen neuerlichen Antrag nicht grundsätzlich aus (Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 15.05.2007 - 1 BvR 2347/05 -). Das Rechtsschutzbedürfnis für eine - an sich zulässige - Wiederholung eines Prozesskostenhilfeantrages ist jedoch dann zu verneinen, wenn das Recht zur wiederholten Stellung eines Antrages missbraucht wird. Missbräuchlichkeit kann bspw. angenommen werden, wenn der Antragsteller lediglich auf die bisherige Begründung verweist und eine Änderung der bisherigen Beurteilung deshalb als von vornherein ausgeschlossen erscheint. Da der Kläger zur Begründung seines wiederholten Antrages indes ausschließlich auf die bestehende Sach- oder Rechtslage verwiesen hat, ist der neuerliche Antrag vom 19. bzw. 30.12.2013 rechtsmissbräuchlich und daher abzulehnen.
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Aus
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