Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Duisburg (NRW)
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
50
1. Instanz
SG Duisburg (NRW)
Aktenzeichen
S 50 KR 30/12
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Klage wird abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Beitragspflicht zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung auf eine dem Kläger einmalig zugeflossene Kapitalleistung aus einem Pensionskassenvertrag.
Der am 19.11.1950 geborene Kläger ist bei der Beklagten kranken- und pflegeversichert.
Von August 2002 bis Ende September 2006 war der Kläger bei der RWE Umwelt AG als Leiter des Teams Personalentwicklung tätig.
Im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung schloss die Rxxx Umwelt AG zum 1.12.2002 mit der Axxx Pensionskassen AG einen Rentenversicherungsvertrag als Gruppenversicherung (Pensionskassenvertrag) mit der Versicherungsnummer XXXXX zugunsten des Klägers als versicherte Person. Als Auszahlungsdatum der Kapitalleistung war der 01.12.2010 festgelegt.
Nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses bei der Rxxx Umwelt AG führte der Kläger den Pensionskassenvertrag mit der Axxx Pensionskassen AG ab dem 01.10.2006 unter der neuen Versicherungsnummer XXXXX als alleiniger Versicherungsnehmer fort. Ab diesem Zeitpunkt zahlte der Kläger die Versicherungsbeiträge privat an die Axxx Pensionskasse.
Mit Schreiben vom 21.10.2010 teilte die Axxx Pensionskassen AG dem Kläger mit, dass ihm zum 01.12.2010 die Kapitalleistung in Höhe von 23.987,48 Euro aus dem Pensionskassenvertrag zur Verfügung stünde.
Am 10.05.2011 stellte die Beklagte gegenüber dem Kläger fest, dass die ausgezahlte Kapitalleistung der Beitragspflicht in der Kranken- und Pflegeversicherung unterliege. Der monatliche Beitrag belaufe sich vom 01.02.2011 bis zum 30.04.2011 für die Krankenversicherung auf einmalig 92,94 Euro und für die Pflegeversicherung auf einmalig 11,70 Euro. Ab dem 01.05.2011 bis zum 31.01.2021 belaufe sich der monatliche Beitrag zur Krankenversicherung auf 30,98 Euro und zur Pflegeversicherung auf 3,90 Euro. Das Schreiben der Beklagten enthielt keine Rechtsmittelbelehrung.
Auf Nachfrage der Beklagten mit Schreiben vom 12.05.2011 und 27.06.2011 bei der Axxx Pensionskasse teilte diese der Beklagten mit, dass die Kapitalauszahlung in voller Höhe beitragspflichtig sei, da es sich bei der Kapitalauszahlung nicht um eine Zahlung aus einer Direktversicherung, sondern aus einer Pensionskasse gehandelt habe.
Daraufhin erläuterte die Beklagte dem Kläger erneut mit Schreiben vom 06.10.2011 die Rechtslage zur Beitragspflicht für die ausgezahlte Kapitalleistung aus der Axxx Pensionskasse.
Hiergegen legte der Kläger mit Schreiben vom 10.10.2011 Widerspruch ein. Diesen wertete die Beklagte als Widerspruch gegen den Bescheid vom 10.05.2011.
Mit Widerspruchsbescheid vom 03.01.2012 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers als unbegründet zurück. Als Begründung führte sie aus, dass es sich bei der Zahlung der Versorgungsbezüge um keine Direktversicherung, sondern um eine Zahlung der Pensionskasse handele und daher eine Aufteilung der Leistung hinsichtlich Beiträge aus eigenen Einzahlungen nicht möglich sei.
Hiergegen richtet sich die Klage.
Der Kläger ist der Auffassung, dass die Grundsätze aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Beitragspflicht aus Kapitalzahlungen aus Direktversicherungen ebenso für die Beitragspflicht aus Kapitalzahlungen von Pensionskassen gelte. Schließlich bestehe kein Unterschied zwischen einer Direktversicherung und einer Pensionskasse, da in beiden Fällen der Ausgangsvertrag zwischen dem Versicherungsunternehmen oder der Pensionskasse und dem Arbeitgeber geschlossen werde. Außerdem sei der Kläger im vorliegenden Fall nach der Beendigung seines Arbeitsverhältnisses in die Stellung des Versicherungsnehmers gerückt, so dass auch der institutionelle Rahmen des Arbeitsverhältnisses keine Bedeutung mehr habe. Es sei daher rechtswidrig die ausgezahlte Kapitalleistung vollständig der Beitragspflicht zu unterwerfen.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 10.05.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03.01.2012 aufzuheben, soweit dadurch Beitrage zur Kranken und Pflegeversicherung ab 01.02.2011 erhoben werden, die auf einer Kapitalleistung beruhen, für die der Kläger eigene Beiträge in Höhe von 9140,- Euro eingezahlt hat.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie ist der Ansicht, die Rechtsprechung des BVerfG zu Direktversicherungen im Rahmen der betrieblichen Altersvorsorge sei auf Pensionskassenverträge im Rahmen der betrieblichen Altersvorsorge nicht übertragbar. Aus der Entscheidung des BVerfG könne nicht geschlossen werden, dass Leistungen aus privat fortgeführten Pensionskassenverträgen den sogenannten institutionellen Rahmen der betrieblichen Altersversorgung verließen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der Verwaltungsakte der Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist unbegründet.
Der Kläger ist durch den angefochtenen Verwaltungsakt vom 10.05.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03.01.2012 im Sinne des § 54 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) nicht in seinen Rechten verletzt.
I. Der Kläger hat keinen Anspruch auf teilweise Aufhebung des Bescheides vom 10.05.2011. Denn die von der Axxx Pensionskasse gezahlte Kapitalleistung in Höhe von 23.987,48 Euro unterfällt in voller Höhe der Beitragspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung.
1. Der Kläger ist als Bezieher einer Regelaltersrente gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V versicherungspflichtiges Mitglied in der KVdR bei der Beklagten.
Nach § 237 S. 1 Nr. 2 SGB V wird zur Beitragsbemessung bei versicherungspflichtigen Rentnern der Zahlbetrag der der Rente vergleichbaren Einnahmen zugrundegelegt. Gemäß § 237 S. 2 SGB V iVm § 229 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 SGB V gelten als der Rente vergleichbare Einnahmen (Versorgungsbezüge), soweit sie wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder zur Alters- oder Hinterbliebenenversorgung erzielt werden, auch die – hier allein in Betracht kommenden – Renten der betrieblichen Altersversorgung einschließlich der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst und der hüttenknappschaftlichen Zusatzversorgung.
2. Die von der Axxx Pensionskassen AG an den Kläger gezahlte Kapitalleistung stellt einen Versorgungsbezug im Sinne der §§ 237 S. 2, 229 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 SGB V dar, weil es sich hierbei um eine betriebliche Altersversorgung handelt. Sie wird dem Kläger von einer Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung als zusätzliche Altersversorgung gezahlt. Die Axx Pensionskassen AG hat den Zweck, den Versicherten eine Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung zu gewähren. Die Versicherungsleistung dient dem Ausgleich des wegfallenden Erwerbseinkommens in Folge des Ausscheidens aus dem Berufsleben wegen Alters, Invalidität oder Tod (§ 2 Abs. 1 der Satzungsbestimmungen der Axxx Pensionskassen AG). Es besteht auch eine hinreichende Verbindung zwischen dem Bezug der Kapitalleistung und der Berufstätigkeit des Klägers, weil dieser der Axxx Pensionskasse nur im Zusammenhang mit seiner Berufstätigkeit beitreten konnte. Es bleiben daher nur Einnahmen von der Beitragserhebung unberücksichtigt, die nicht unmittelbar auf ein früheres Beschäftigungsverhältnis zurückzuführen sind.
3. Sofern der Kläger vorträgt, dass die Grundsätze aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE vom 28.09.2010, 1 BvR 1660/08) zur Beitragspflicht aus Kapitalzahlungen aus Direktversicherungen ebenso für die Beitragspflicht aus Kapitalzahlungen von Pensionskassen gelten müsse, folgt die Kammer der Argumentation des Klägers nicht.
a.) Die Rechtsprechung zu Direktversicherungen ist auf den vorliegenden Rechtsstreit nicht übertragbar. Bei der Kapitallebensversicherung – im Gegensatz zur Alterssicherung aus einer Pensionskasse – wurde der Vertrag nicht mehr innerhalb der institutionellen Vorgaben des Betriebsrentenrechts fortgeführt und somit völlig aus dem betrieblichen Bezug gelöst. Bei der Pensionskasse hingegen besteht auch im Hinblick auf freiwillig geleistete Beiträge nach dem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis der betriebliche Bezug fort.
b.) Zur Überzeugung der Kammer unterliegen Rentenleistungen, die – wie hier – von einer Pensionskasse ausgezahlt werden, auch unter Berücksichtigung der aktuellen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 28.09.2010 – 1 BvR 1660/08) selbst dann als Versorgungsbezüge der Beitragspflicht zur Kranken- und Pflegeversicherung, wenn sie auf Beiträgen beruhen, die der Arbeitnehmer nach Ausscheiden aus dem Beschäftigungsverhältnis unter Fortführung des Versicherungsverhältnisses selbst eingezahlt hat.
aa.) Die Abgrenzung der beitragspflichtigen Leistungen der betrieblichen Altersversorgung im Sinne des § 229 Abs. 1 S 1 Nr. 5 SGB V gegenüber den beitragsfreien sonstigen Leistungen aus privaten Lebensversicherungen hat nach Meinung der Kammer grundsätzlich nach der Institution, die sie zahlt (vgl. Pensionskasse, § 1b Abs. 3 BetrAVG), bzw dem Versicherungstyp (Direktversicherung, § 1b Abs. 2 BetrAVG) zu erfolgen. Diese institutionelle Abgrenzung stellt aus verfassungsrechtlicher Sicht ein geeignetes Kriterium dar, um beitragspflichtige Versorgungsbezüge und beitragsfreie private Lebensversicherungen voneinander abzugrenzen (BVerfG 06.09.2010 - 1 BvR 739/08). Die institutionelle Entscheidung hat sich daran zu orientieren, ob die rechtlichen Vorgaben betrieblicher Altersversorgung erfüllt sind.
Die Axxx Pensionskassen AG ist eine Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung im Sinne des Betriebsrentengesetzes (BetrAVG). Sie ist eine rechtsfähige Versorgungseinrichtung, die Arbeitnehmern oder deren Hinterbliebenen auf ihre Leistungen einen Rechtsanspruch gewährt.
Solange der Vertrag mit der Pensionskasse innerhalb der institutionellen Vorgaben des Betriebsrentengesetzes fortgeführt wird, handelt es sich um eine betriebliche Altersvorsorge. Eine vollständige Lösung aus dem betrieblichen Bezug ist nicht möglich, so dass die Kapitalleistung auch nicht in einen betrieblichen und einen privaten Teil getrennt werden kann.
Die Leistung einer Pensionskasse steht zwangsläufig immer in einem Bezug zu der Beschäftigung und dem (früheren) Arbeitgeber und folglich in einem institutionellen Bezug zum Betriebsrentenrecht. Die Rechte des Arbeitnehmers auf Versorgung mit Leistungen aus einer Pensionskasse ergeben sich stets nur aus der Zusage des Arbeitgebers anlässlich des Arbeitsverhältnisses. Bei anderen Durchführungswegen der betrieblichen Altersversorgung können in bestimmten Fällen Abweichungen gelten, insbesondere dann, wenn ein Arbeitnehmer mit einem Dritten einen Versorgungsvertrag abschließt und diesem Beiträge zuwendet, ohne dass dies im Zusammenhang mit einem Arbeitsverhältnis abgewickelt wird. In diesem Fall handelt es sich dann nicht um eine betriebliche Altersvorsorge. Die Kammer verkennt nicht, dass die vom Kläger freiwillig an die Allianz Pensionskasse AG geleisteten Beiträge nach Beendigung seines Arbeitsverhältnisses nicht mehr von der Zusage seines Arbeitgebers umfasst sind und damit formal im Sinne des § 1 BetrAVG keine betriebliche Altersvorsorge darstellen. Dies ist jedoch nicht von entscheidender Bedeutung. Maßgeblich ist vielmehr, dass hier der Zusammenhang mit der betrieblichen Altersversorgung auch nach dem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis fortbesteht. Die Fortführung des Pensionskassenvertrages mittels eigenen Leistungen wird nur denjenigen gestattet, die zuvor im Rahmen ihres Arbeitsverhältnisses unverfallbare Anwartschaften auf betriebliche Altersversorgung erworben haben. Sie ist daher nicht "jedermann" gestattet. Der institutionelle Rahmen des Betriebsrentenrechts wurde vorliegend auch nach Beendigung seines Arbeitsverhältnisses mit der Rxxx Umwelt AG weiterhin vom Kläger zur Durchführung der betrieblichen Altersversorgung genutzt. Der Kläger konnte seine Versicherung bei der Axxx Pensionskassen AG nur deshalb abschließen, weil er zu diesem Zeitpunkt bei der Rxxx Umwelt AG beschäftigt war und diese für ihre Mitarbeiter eine Gruppenversicherung geschlossen hatte. Nur aufgrund dieser betrieblichen Veranlassung war dem Kläger überhaupt die Fortführung des Pensionskassenvertrages möglich. Daher konnte der Kläger sich im Gegensatz zu einem Arbeitnehmer, der nach Abschluss einer Direktversicherung an Stelle des Arbeitgebers in die Position eines Versicherungsnehmers rückt, nicht außerhalb der institutionellen Vorgaben des Betriebsrentenrechts bewegen.
Hinzu kommt dass die Axxx Pensionskasse auch nicht gleichzeitig die private Altersversorgung betreibt und somit der Pensionskassenvertrag nur unter dem "Dach" des Betriebsrentenrechts zustande kommen bzw. fortgeführt werden konnte.
Nur bei Zahlungen aus privaten Renten- oder Lebensversicherungsverträgen handelt es sich nicht um beitragspflichtige Versorgungsbezüge, da diese von jedermann abgeschlossen werden können, keinen Bezug zum Arbeitsleben aufweisen und mithin keine betriebliche Altersversorgung darstellen. Nur dieser Umstand führte dazu, dass das Bundesverfassungsgericht bei der Direktversicherung, die unter dem Wechsel der Stellung des Versicherungsnehmers mit eigenen Beiträge fortgeführt wurde, entschieden hat, dass hinsichtlich der nach Vertragsübernahme eingezahlten Beiträge keine Bestimmungen des Betriebsrentenrechts mehr Anwendung finden und sich die Leistungen aus der Direktversicherung dann nicht mehr von denen aus Leistungen von privaten Lebensversicherungen unterscheiden können. Hiermit ist die streitgegenständliche Fallgestaltung jedoch nicht vergleichbar, da die Axxx Pensionskasse AG von vornherein keine private Renten- oder Lebensversicherung anbietet.
bb.) Darüber hinaus ist es auch unerheblich, ob die Leistung, die von einer Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung – wie hier von einer Pensionskasse – geleistet wird, auf Leistungen des Arbeitgebers oder des Arbeitnehmers beruht.
Das SGB V, das ausschließlich an den Bezug einer Rente von einer Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung anknüpft, ist institutionell ausgerichtet und stellt nicht darauf ab, wie die jeweilige Finanzierung des Versicherungsvertrages ausgestaltet ist. Es ist daher nicht von Bedeutung, ob die Kapitalleistung aus einer Pensionskasse auf Leistungen des Arbeitgebers oder sogar allein auf Leistungen des Arbeitnehmers beruht. Von entscheidender Bedeutung ist vielmehr, ob die Leistung von einer Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung gezahlt wird. Die Modalitäten des individuellen Rechtserwerbs bleiben dagegen unberücksichtigt (vgl. BSG, Urteil vom 12.11.2008, B 12 KR 10/08 R). Bei einem Pensionskassenvertrag bedienen sich die Personen nicht irgendeiner privaten Altersvorsorge, sondern schließen sich der betrieblichen Altersvorsorge an und bedienen sich auch gleichzeitig von den Vorteilen dieser betrieblichen Altersvorsorge (vgl. BSG, Urteil vom 06.02.1992, B 12 RK 37/91). Selbst nach dem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis und der Fortführung des Pensionskassenvertrages mit eigenen Beiträgen, bleibt die Institution, die zahlt, die Pensionskasse ohne dass sich der Charakter als Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung ändert.
Ebenso verhält es sich mit Rentenzahlungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung, die gänzlich auf freiwilligen Beiträgen beruhen. Auch hierbei müssen Krankenversicherungsbeiträge abgeführt werden.
4. Der Einwand des Klägers, dass er bereits für die erbrachte Kapitalleistung Beiträge an die Beklagte geleistet habe und nun nicht ein zweites Mal hierzu herangezogen werden kann, führt auch zu keinem anderen Ergebnis.
Es ist höchstrichterlich entschieden, dass eine Einnahme mehrfach mit Beiträgen belegt werden kann (vgl. BSG, Urteil vom 28.01.1999, B 12 KR 19/98 R; Urteil vom 24.08.2005, B 12 KR 29/04 R). Die Rentner bzw. Versorgungsempfänger sollen in angemessenem Umfang an der Finanzierung der Leistungsaufwendungen, die für sie anfallen, beteiligt werden. Dies gilt ebenso für Versorgungsleistungen. Das vom Kläger vorgebrachte Argument der "doppelten Beitragspflicht" verkennt hingegen die Grundlagen des Beitragsrechts. Der solidarische Ausgleich findet während der gesamten Zugehörigkeit zur Versichertengemeinschaft statt. Dies gilt ebenfalls für die Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Denn auch hier werden Beiträge erhoben, obwohl bereits in der Ansparphase Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge gezahlt wurden.
II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Beitragspflicht zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung auf eine dem Kläger einmalig zugeflossene Kapitalleistung aus einem Pensionskassenvertrag.
Der am 19.11.1950 geborene Kläger ist bei der Beklagten kranken- und pflegeversichert.
Von August 2002 bis Ende September 2006 war der Kläger bei der RWE Umwelt AG als Leiter des Teams Personalentwicklung tätig.
Im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung schloss die Rxxx Umwelt AG zum 1.12.2002 mit der Axxx Pensionskassen AG einen Rentenversicherungsvertrag als Gruppenversicherung (Pensionskassenvertrag) mit der Versicherungsnummer XXXXX zugunsten des Klägers als versicherte Person. Als Auszahlungsdatum der Kapitalleistung war der 01.12.2010 festgelegt.
Nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses bei der Rxxx Umwelt AG führte der Kläger den Pensionskassenvertrag mit der Axxx Pensionskassen AG ab dem 01.10.2006 unter der neuen Versicherungsnummer XXXXX als alleiniger Versicherungsnehmer fort. Ab diesem Zeitpunkt zahlte der Kläger die Versicherungsbeiträge privat an die Axxx Pensionskasse.
Mit Schreiben vom 21.10.2010 teilte die Axxx Pensionskassen AG dem Kläger mit, dass ihm zum 01.12.2010 die Kapitalleistung in Höhe von 23.987,48 Euro aus dem Pensionskassenvertrag zur Verfügung stünde.
Am 10.05.2011 stellte die Beklagte gegenüber dem Kläger fest, dass die ausgezahlte Kapitalleistung der Beitragspflicht in der Kranken- und Pflegeversicherung unterliege. Der monatliche Beitrag belaufe sich vom 01.02.2011 bis zum 30.04.2011 für die Krankenversicherung auf einmalig 92,94 Euro und für die Pflegeversicherung auf einmalig 11,70 Euro. Ab dem 01.05.2011 bis zum 31.01.2021 belaufe sich der monatliche Beitrag zur Krankenversicherung auf 30,98 Euro und zur Pflegeversicherung auf 3,90 Euro. Das Schreiben der Beklagten enthielt keine Rechtsmittelbelehrung.
Auf Nachfrage der Beklagten mit Schreiben vom 12.05.2011 und 27.06.2011 bei der Axxx Pensionskasse teilte diese der Beklagten mit, dass die Kapitalauszahlung in voller Höhe beitragspflichtig sei, da es sich bei der Kapitalauszahlung nicht um eine Zahlung aus einer Direktversicherung, sondern aus einer Pensionskasse gehandelt habe.
Daraufhin erläuterte die Beklagte dem Kläger erneut mit Schreiben vom 06.10.2011 die Rechtslage zur Beitragspflicht für die ausgezahlte Kapitalleistung aus der Axxx Pensionskasse.
Hiergegen legte der Kläger mit Schreiben vom 10.10.2011 Widerspruch ein. Diesen wertete die Beklagte als Widerspruch gegen den Bescheid vom 10.05.2011.
Mit Widerspruchsbescheid vom 03.01.2012 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers als unbegründet zurück. Als Begründung führte sie aus, dass es sich bei der Zahlung der Versorgungsbezüge um keine Direktversicherung, sondern um eine Zahlung der Pensionskasse handele und daher eine Aufteilung der Leistung hinsichtlich Beiträge aus eigenen Einzahlungen nicht möglich sei.
Hiergegen richtet sich die Klage.
Der Kläger ist der Auffassung, dass die Grundsätze aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Beitragspflicht aus Kapitalzahlungen aus Direktversicherungen ebenso für die Beitragspflicht aus Kapitalzahlungen von Pensionskassen gelte. Schließlich bestehe kein Unterschied zwischen einer Direktversicherung und einer Pensionskasse, da in beiden Fällen der Ausgangsvertrag zwischen dem Versicherungsunternehmen oder der Pensionskasse und dem Arbeitgeber geschlossen werde. Außerdem sei der Kläger im vorliegenden Fall nach der Beendigung seines Arbeitsverhältnisses in die Stellung des Versicherungsnehmers gerückt, so dass auch der institutionelle Rahmen des Arbeitsverhältnisses keine Bedeutung mehr habe. Es sei daher rechtswidrig die ausgezahlte Kapitalleistung vollständig der Beitragspflicht zu unterwerfen.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 10.05.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03.01.2012 aufzuheben, soweit dadurch Beitrage zur Kranken und Pflegeversicherung ab 01.02.2011 erhoben werden, die auf einer Kapitalleistung beruhen, für die der Kläger eigene Beiträge in Höhe von 9140,- Euro eingezahlt hat.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie ist der Ansicht, die Rechtsprechung des BVerfG zu Direktversicherungen im Rahmen der betrieblichen Altersvorsorge sei auf Pensionskassenverträge im Rahmen der betrieblichen Altersvorsorge nicht übertragbar. Aus der Entscheidung des BVerfG könne nicht geschlossen werden, dass Leistungen aus privat fortgeführten Pensionskassenverträgen den sogenannten institutionellen Rahmen der betrieblichen Altersversorgung verließen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der Verwaltungsakte der Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist unbegründet.
Der Kläger ist durch den angefochtenen Verwaltungsakt vom 10.05.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03.01.2012 im Sinne des § 54 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) nicht in seinen Rechten verletzt.
I. Der Kläger hat keinen Anspruch auf teilweise Aufhebung des Bescheides vom 10.05.2011. Denn die von der Axxx Pensionskasse gezahlte Kapitalleistung in Höhe von 23.987,48 Euro unterfällt in voller Höhe der Beitragspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung.
1. Der Kläger ist als Bezieher einer Regelaltersrente gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V versicherungspflichtiges Mitglied in der KVdR bei der Beklagten.
Nach § 237 S. 1 Nr. 2 SGB V wird zur Beitragsbemessung bei versicherungspflichtigen Rentnern der Zahlbetrag der der Rente vergleichbaren Einnahmen zugrundegelegt. Gemäß § 237 S. 2 SGB V iVm § 229 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 SGB V gelten als der Rente vergleichbare Einnahmen (Versorgungsbezüge), soweit sie wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder zur Alters- oder Hinterbliebenenversorgung erzielt werden, auch die – hier allein in Betracht kommenden – Renten der betrieblichen Altersversorgung einschließlich der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst und der hüttenknappschaftlichen Zusatzversorgung.
2. Die von der Axxx Pensionskassen AG an den Kläger gezahlte Kapitalleistung stellt einen Versorgungsbezug im Sinne der §§ 237 S. 2, 229 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 SGB V dar, weil es sich hierbei um eine betriebliche Altersversorgung handelt. Sie wird dem Kläger von einer Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung als zusätzliche Altersversorgung gezahlt. Die Axx Pensionskassen AG hat den Zweck, den Versicherten eine Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung zu gewähren. Die Versicherungsleistung dient dem Ausgleich des wegfallenden Erwerbseinkommens in Folge des Ausscheidens aus dem Berufsleben wegen Alters, Invalidität oder Tod (§ 2 Abs. 1 der Satzungsbestimmungen der Axxx Pensionskassen AG). Es besteht auch eine hinreichende Verbindung zwischen dem Bezug der Kapitalleistung und der Berufstätigkeit des Klägers, weil dieser der Axxx Pensionskasse nur im Zusammenhang mit seiner Berufstätigkeit beitreten konnte. Es bleiben daher nur Einnahmen von der Beitragserhebung unberücksichtigt, die nicht unmittelbar auf ein früheres Beschäftigungsverhältnis zurückzuführen sind.
3. Sofern der Kläger vorträgt, dass die Grundsätze aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE vom 28.09.2010, 1 BvR 1660/08) zur Beitragspflicht aus Kapitalzahlungen aus Direktversicherungen ebenso für die Beitragspflicht aus Kapitalzahlungen von Pensionskassen gelten müsse, folgt die Kammer der Argumentation des Klägers nicht.
a.) Die Rechtsprechung zu Direktversicherungen ist auf den vorliegenden Rechtsstreit nicht übertragbar. Bei der Kapitallebensversicherung – im Gegensatz zur Alterssicherung aus einer Pensionskasse – wurde der Vertrag nicht mehr innerhalb der institutionellen Vorgaben des Betriebsrentenrechts fortgeführt und somit völlig aus dem betrieblichen Bezug gelöst. Bei der Pensionskasse hingegen besteht auch im Hinblick auf freiwillig geleistete Beiträge nach dem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis der betriebliche Bezug fort.
b.) Zur Überzeugung der Kammer unterliegen Rentenleistungen, die – wie hier – von einer Pensionskasse ausgezahlt werden, auch unter Berücksichtigung der aktuellen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 28.09.2010 – 1 BvR 1660/08) selbst dann als Versorgungsbezüge der Beitragspflicht zur Kranken- und Pflegeversicherung, wenn sie auf Beiträgen beruhen, die der Arbeitnehmer nach Ausscheiden aus dem Beschäftigungsverhältnis unter Fortführung des Versicherungsverhältnisses selbst eingezahlt hat.
aa.) Die Abgrenzung der beitragspflichtigen Leistungen der betrieblichen Altersversorgung im Sinne des § 229 Abs. 1 S 1 Nr. 5 SGB V gegenüber den beitragsfreien sonstigen Leistungen aus privaten Lebensversicherungen hat nach Meinung der Kammer grundsätzlich nach der Institution, die sie zahlt (vgl. Pensionskasse, § 1b Abs. 3 BetrAVG), bzw dem Versicherungstyp (Direktversicherung, § 1b Abs. 2 BetrAVG) zu erfolgen. Diese institutionelle Abgrenzung stellt aus verfassungsrechtlicher Sicht ein geeignetes Kriterium dar, um beitragspflichtige Versorgungsbezüge und beitragsfreie private Lebensversicherungen voneinander abzugrenzen (BVerfG 06.09.2010 - 1 BvR 739/08). Die institutionelle Entscheidung hat sich daran zu orientieren, ob die rechtlichen Vorgaben betrieblicher Altersversorgung erfüllt sind.
Die Axxx Pensionskassen AG ist eine Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung im Sinne des Betriebsrentengesetzes (BetrAVG). Sie ist eine rechtsfähige Versorgungseinrichtung, die Arbeitnehmern oder deren Hinterbliebenen auf ihre Leistungen einen Rechtsanspruch gewährt.
Solange der Vertrag mit der Pensionskasse innerhalb der institutionellen Vorgaben des Betriebsrentengesetzes fortgeführt wird, handelt es sich um eine betriebliche Altersvorsorge. Eine vollständige Lösung aus dem betrieblichen Bezug ist nicht möglich, so dass die Kapitalleistung auch nicht in einen betrieblichen und einen privaten Teil getrennt werden kann.
Die Leistung einer Pensionskasse steht zwangsläufig immer in einem Bezug zu der Beschäftigung und dem (früheren) Arbeitgeber und folglich in einem institutionellen Bezug zum Betriebsrentenrecht. Die Rechte des Arbeitnehmers auf Versorgung mit Leistungen aus einer Pensionskasse ergeben sich stets nur aus der Zusage des Arbeitgebers anlässlich des Arbeitsverhältnisses. Bei anderen Durchführungswegen der betrieblichen Altersversorgung können in bestimmten Fällen Abweichungen gelten, insbesondere dann, wenn ein Arbeitnehmer mit einem Dritten einen Versorgungsvertrag abschließt und diesem Beiträge zuwendet, ohne dass dies im Zusammenhang mit einem Arbeitsverhältnis abgewickelt wird. In diesem Fall handelt es sich dann nicht um eine betriebliche Altersvorsorge. Die Kammer verkennt nicht, dass die vom Kläger freiwillig an die Allianz Pensionskasse AG geleisteten Beiträge nach Beendigung seines Arbeitsverhältnisses nicht mehr von der Zusage seines Arbeitgebers umfasst sind und damit formal im Sinne des § 1 BetrAVG keine betriebliche Altersvorsorge darstellen. Dies ist jedoch nicht von entscheidender Bedeutung. Maßgeblich ist vielmehr, dass hier der Zusammenhang mit der betrieblichen Altersversorgung auch nach dem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis fortbesteht. Die Fortführung des Pensionskassenvertrages mittels eigenen Leistungen wird nur denjenigen gestattet, die zuvor im Rahmen ihres Arbeitsverhältnisses unverfallbare Anwartschaften auf betriebliche Altersversorgung erworben haben. Sie ist daher nicht "jedermann" gestattet. Der institutionelle Rahmen des Betriebsrentenrechts wurde vorliegend auch nach Beendigung seines Arbeitsverhältnisses mit der Rxxx Umwelt AG weiterhin vom Kläger zur Durchführung der betrieblichen Altersversorgung genutzt. Der Kläger konnte seine Versicherung bei der Axxx Pensionskassen AG nur deshalb abschließen, weil er zu diesem Zeitpunkt bei der Rxxx Umwelt AG beschäftigt war und diese für ihre Mitarbeiter eine Gruppenversicherung geschlossen hatte. Nur aufgrund dieser betrieblichen Veranlassung war dem Kläger überhaupt die Fortführung des Pensionskassenvertrages möglich. Daher konnte der Kläger sich im Gegensatz zu einem Arbeitnehmer, der nach Abschluss einer Direktversicherung an Stelle des Arbeitgebers in die Position eines Versicherungsnehmers rückt, nicht außerhalb der institutionellen Vorgaben des Betriebsrentenrechts bewegen.
Hinzu kommt dass die Axxx Pensionskasse auch nicht gleichzeitig die private Altersversorgung betreibt und somit der Pensionskassenvertrag nur unter dem "Dach" des Betriebsrentenrechts zustande kommen bzw. fortgeführt werden konnte.
Nur bei Zahlungen aus privaten Renten- oder Lebensversicherungsverträgen handelt es sich nicht um beitragspflichtige Versorgungsbezüge, da diese von jedermann abgeschlossen werden können, keinen Bezug zum Arbeitsleben aufweisen und mithin keine betriebliche Altersversorgung darstellen. Nur dieser Umstand führte dazu, dass das Bundesverfassungsgericht bei der Direktversicherung, die unter dem Wechsel der Stellung des Versicherungsnehmers mit eigenen Beiträge fortgeführt wurde, entschieden hat, dass hinsichtlich der nach Vertragsübernahme eingezahlten Beiträge keine Bestimmungen des Betriebsrentenrechts mehr Anwendung finden und sich die Leistungen aus der Direktversicherung dann nicht mehr von denen aus Leistungen von privaten Lebensversicherungen unterscheiden können. Hiermit ist die streitgegenständliche Fallgestaltung jedoch nicht vergleichbar, da die Axxx Pensionskasse AG von vornherein keine private Renten- oder Lebensversicherung anbietet.
bb.) Darüber hinaus ist es auch unerheblich, ob die Leistung, die von einer Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung – wie hier von einer Pensionskasse – geleistet wird, auf Leistungen des Arbeitgebers oder des Arbeitnehmers beruht.
Das SGB V, das ausschließlich an den Bezug einer Rente von einer Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung anknüpft, ist institutionell ausgerichtet und stellt nicht darauf ab, wie die jeweilige Finanzierung des Versicherungsvertrages ausgestaltet ist. Es ist daher nicht von Bedeutung, ob die Kapitalleistung aus einer Pensionskasse auf Leistungen des Arbeitgebers oder sogar allein auf Leistungen des Arbeitnehmers beruht. Von entscheidender Bedeutung ist vielmehr, ob die Leistung von einer Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung gezahlt wird. Die Modalitäten des individuellen Rechtserwerbs bleiben dagegen unberücksichtigt (vgl. BSG, Urteil vom 12.11.2008, B 12 KR 10/08 R). Bei einem Pensionskassenvertrag bedienen sich die Personen nicht irgendeiner privaten Altersvorsorge, sondern schließen sich der betrieblichen Altersvorsorge an und bedienen sich auch gleichzeitig von den Vorteilen dieser betrieblichen Altersvorsorge (vgl. BSG, Urteil vom 06.02.1992, B 12 RK 37/91). Selbst nach dem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis und der Fortführung des Pensionskassenvertrages mit eigenen Beiträgen, bleibt die Institution, die zahlt, die Pensionskasse ohne dass sich der Charakter als Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung ändert.
Ebenso verhält es sich mit Rentenzahlungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung, die gänzlich auf freiwilligen Beiträgen beruhen. Auch hierbei müssen Krankenversicherungsbeiträge abgeführt werden.
4. Der Einwand des Klägers, dass er bereits für die erbrachte Kapitalleistung Beiträge an die Beklagte geleistet habe und nun nicht ein zweites Mal hierzu herangezogen werden kann, führt auch zu keinem anderen Ergebnis.
Es ist höchstrichterlich entschieden, dass eine Einnahme mehrfach mit Beiträgen belegt werden kann (vgl. BSG, Urteil vom 28.01.1999, B 12 KR 19/98 R; Urteil vom 24.08.2005, B 12 KR 29/04 R). Die Rentner bzw. Versorgungsempfänger sollen in angemessenem Umfang an der Finanzierung der Leistungsaufwendungen, die für sie anfallen, beteiligt werden. Dies gilt ebenso für Versorgungsleistungen. Das vom Kläger vorgebrachte Argument der "doppelten Beitragspflicht" verkennt hingegen die Grundlagen des Beitragsrechts. Der solidarische Ausgleich findet während der gesamten Zugehörigkeit zur Versichertengemeinschaft statt. Dies gilt ebenfalls für die Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Denn auch hier werden Beiträge erhoben, obwohl bereits in der Ansparphase Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge gezahlt wurden.
II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Rechtskraft
Aus
Login
NRW
Saved