Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Duisburg (NRW)
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
52
1. Instanz
SG Duisburg (NRW)
Aktenzeichen
S 52 SO 331/10
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 9 SO 331/10
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Der Bescheid der Beklagten vom 22.03.2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.05.2011 sowie die Bescheide der Beklagten vom 30.08.2007 und 20.12.2007 werden aufgehoben. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger für den Zeitraum vom 01.01.2006 bis 30.06.2007 Leistungen der Eingliederungshilfe in Höhe von insgesamt 3.231,00 Euro zu gewähren.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Beklagte erstattet dem Kläger 40 % der notwendigen außergerichtlichen Kosten.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Erstattung von Kosten einer so genannten Petö-Therapie als Maßnahme der Eingliederungshilfe im Zeitraum vom 01.10.2003 bis 30.6.2007 zu einer Gesamtsumme in Höhe von 7.877,55 EUR im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens gemäß § 44 SGB X.
Der am 09.12.1996 geborene, minderjährige Kläger wird gesetzlich vertreten durch seine Mutter, Frau A. E. Er leidet seit seiner Geburt an einer schweren Gehirnschädigung mit spastischen Lähmungen: Hirnatrophie des Groß- und Kleinhirns, spastischer Tetraplegie und einem allgemeinen Entwicklungsrückstand. Der Kläger ist schwerbehindert mit einem Grad der Behinderung von 100; ferner wurden die Merkzeichen B, G, aG und H festgestellt.
Der Kläger besuchte im Zeitraum von September 2001 bis Juni 2007 einmal wöchentlich für 3 Stunden das Zentrum für konduktive Therapie in O ... Danach konnte sich der Kläger die Fortführung der hebt Petö-Therapie zunächst nicht leisten.
In einem vorausgegangenen Klageverfahren vor dem Verwaltungsgericht Düsseldorf, Az. xxxxxx, schlossen die Beteiligten am 28.6.2007 einen Vergleich, wonach die Beklagte hälftige Kosten der Petö-Therapie des Klägers in Höhe von insgesamt 1034 EUR für den Zeitraum vom 29.1.2003 bis 31.10.2003 übernahm.
Am 22.8.2007 beantragte der Kläger erstmals die Übernahme der Kosten seiner Therapie in Höhe von insgesamt 7877,55 EUR im Zeitraum Oktober 2003 bis Juni 2007 zu 50 %. Dies lehnte die Beklagte mit bestandskräftigem Bescheid vom 30.8.2007 ab. Ein erneuter Antrag des Klägers vom 11.12.2007 wurde mit Bescheid vom 20.12.2007 bestandskräftig abgelehnt.
Schließlich beantragte der Kläger erneut am 8.3.2010 die Übernahme der vollständigen Kosten seiner Therapie in den Jahren 2003-2007. Dies lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 22.3.2010 erneut ab. Hiergegen legte der Kläger am 30.8.2010 Widerspruch ein.
Der Kläger hat am 24.9.2010 Klage erhoben. Am 16.5.2011 hat die Beklagte auf den Widerspruch des Klägers vom 30.8.2010 einen zurückweisenden Widerspruchsbescheid erlassen. Eine weitere Klage vom 16.6.2011 mit identischem Klagegegenstand hat der Kläger am 27.11.2012 wegen doppelter Rechtshängigkeit zurückgenommen.
Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 14.11.2013 hat der Kläger die Klage in Höhe von 166,17 EUR für Oktober 2003 zurückgenommen.
Der Kläger beantragt,
1. den Bescheid der Beklagten vom 22.03.2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.05.2011 sowie die Bescheide der Beklagten vom 30.08.2007 und 20.12.2007 aufzuheben und
2. die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger für den Zeitraum vom 01.11.2003 bis 30.06.2007 Leistungen der Eingliederungshilfe in Höhe von insgesamt 7.711,38 Euro zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie reicht zur Stützung ihres Vorbringens Berichte der Frau Dr. B.-St. vom 22.12.2010 und 29.10.2012 sowie einen Bericht des Zentrums für konduktive Therapie vom 3.8.2007 zu den Akten.
Außerhalb des Klageverfahrens hat die Beklagte mit Bescheid vom 26.11.2012 die Kosten für eine Petö-Therapie des Klägers im Umfange von einem Block zu 20 Behandlungstagen und einer kontinuierlichen Therapie im Umfang von einmal pro Woche 3 Stunden für den Zeitraum vom 1.12.2012 bis 31.5.2013 ohne eigene Kostenbeteiligung übernommen.
Außer der Gerichtsakte hat der den Kläger betreffende Verwaltungsvorgang der Beklagten vorgelegen und war Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidungsfindung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Akten sowie die Sitzungsniederschrift vom 14.11.2013 ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
I. Klagegegenstand ist der Antrag des Klägers mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 8.3.2010, der als Überprüfungsantrag gemäß § 44 SGB X auszulegen ist, die bestandskräftigen Ablehnungen der Beklagten vom 30.8.2007 und 20.12.2007, der Bescheid vom 22.3.2010 sowie der Widerspruchsbescheid vom 16.5.2011. Insoweit wird zur weiteren Qualifizierung der einzelnen Schreiben auf den Beschluss des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 25.7.2012, Az. L 9 SO 46/11 B, verwiesen.
Inhaltlich sind streitig Therapiekosten in Höhe von insgesamt 7711,38 EUR für den Zeitraum vom 1.11.2003 bis 30.6.2007, nachdem der Kläger im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 14.11.2013 die Klage für Oktober 2003, d.h. im Umfange von 166,17 EUR, zurückgenommen hat.
II. Die Klage ist teilweise begründet. Der Kläger hat gegenüber der Beklagten einen Anspruch auf Rücknahme der Bescheide vom 30.8.2007 und 20.12.2007 sowie auf Gewährung von Eingliederungshilfe in Höhe von insgesamt 3231 EUR für den Zeitraum vom 1.1.2006 bis 30.6.2007 gemäß §§ 44 SGB X i.V.m. §§ 53 ff., 54 SGB XII. Die Ablehnung der Rücknahme mit Bescheid vom 22.3.2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.5.2011 sowie die bestandskräftigen Ablehnungsbescheide der Beklagten vom 30.8.2007 und 20.11.2007 sind insoweit rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten, als sie ihm die Eingliederungshilfe im tenorierten Umfange versagen.
Im Übrigen, d.h. für den Zeitraum vom 1.11.2003 bis 31.12.2005, ist die Klage unbegründet.
II. 1. Eine rückwirkende Leistungsgewährung für 2003-2005 kommt nicht in Betracht. Zum einen war bis einschließlich 31. Dezember 2004 das SGB XII nicht in Kraft. § 44 SGB X ist für den Anwendungsbereich des Bundessozialhilfegesetzes nicht anwendbar.
Darüber hinaus können rückwirkende Leistungen aufgrund § 44 SGB X längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht werden; dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird; erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag, siehe § 44 Abs. 4 SGB X.
Der Überprüfungsantrag wurde am 8.3.2010 gestellt. Leistungen sind nur für 2009, 2008, 2007 und 2006 nachzugewähren.
Schließlich erfolgte auch keine Unterbrechung oder Hemmung dieser Nachgewährungsfrist. Insbesondere das verwaltungsgerichtliche Verfahren wirkte sich insoweit nicht aus. Denn der dortige Klagegegenstand bis einschließlich Oktober 2003 deckt sich nicht mit dem hiesigen Klagegegenstand.
II. 2. Die Beklagte hat es zu Unrecht abgelehnt, dem Kläger für den Zeitraum vom 1.1.2006 bis 30.6.2007 Eingliederungshilfe zu gewähren.
Die Petö-Therapie des Klägers ist ein geeignetes Mittel zur Erreichung der Ziele der Eingliederungshilfe im Sinne des § 53 SGB XII. Die Therapie des Klägers hat dessen Schulbesuch in der Förderschule erleichtert. Darüber hinaus hatte sie günstigen Einfluss auf seine kognitive und körperliche Entwicklung sowie Rehabilitation.
Grundsätzlich kann die Petö-Therapie eine Leistung der Eingliederungshilfe darstellen, siehe Urteil des Bundessozialgerichts vom 29.09.2009, Az. B 8 SO 19/08 R. Ausweislich der Zielbeschreibung des Zentrums für konduktive Therapie beabsichtigte man 2001 unter anderen die Konzentrationszeit des Klägers zu verbessern, die Fein-und Grobmotorik zu fördern, die kognitive Ebene zu fördern und die Sprachfähigkeiten und Mundmotorik des Klägers zu fördern. Hierbei handelte es sich um Ziele, die auch kognitiver Art sind: eine verbesserte Konzentrationszeit etwa ist für den Schulbesuch wichtig; auch ist bei der Verbesserung motorischer bzw. feinmotorischer Fertigkeiten eine kognitiv-steuernde Handlungsebene zu berücksichtigen. Dem Bericht des Zentrums vom 3.8.2007 ist zu entnehmen, dass unter anderen die Konzentrationszeit bis August 2007 verlängert werden konnte. Hierdurch wird gleichzeitig ein positiver Effekt der Therapie belegt.
Im Zeitraum Januar 2006 bis Juni 2007 fielen monatliche Kosten in Höhe von je 179,50 EUR an. Für 18 Monate errechnet sich die titulierte Leistungssumme in Höhe von 3231 EUR.
III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 193 Abs. 1 S. 1, 183 S. 1 SGG und folgt dem Ausgang des Verfahrens: 3231 EUR entsprechen ca. 40 Prozent (exakt 41%) der ursprünglich eingeklagten Gesamtsumme in Höhe von 7.877,55 EUR.
Die Berufung ist für beide Beteiligten statthaft, § 143 SGG.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Beklagte erstattet dem Kläger 40 % der notwendigen außergerichtlichen Kosten.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Erstattung von Kosten einer so genannten Petö-Therapie als Maßnahme der Eingliederungshilfe im Zeitraum vom 01.10.2003 bis 30.6.2007 zu einer Gesamtsumme in Höhe von 7.877,55 EUR im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens gemäß § 44 SGB X.
Der am 09.12.1996 geborene, minderjährige Kläger wird gesetzlich vertreten durch seine Mutter, Frau A. E. Er leidet seit seiner Geburt an einer schweren Gehirnschädigung mit spastischen Lähmungen: Hirnatrophie des Groß- und Kleinhirns, spastischer Tetraplegie und einem allgemeinen Entwicklungsrückstand. Der Kläger ist schwerbehindert mit einem Grad der Behinderung von 100; ferner wurden die Merkzeichen B, G, aG und H festgestellt.
Der Kläger besuchte im Zeitraum von September 2001 bis Juni 2007 einmal wöchentlich für 3 Stunden das Zentrum für konduktive Therapie in O ... Danach konnte sich der Kläger die Fortführung der hebt Petö-Therapie zunächst nicht leisten.
In einem vorausgegangenen Klageverfahren vor dem Verwaltungsgericht Düsseldorf, Az. xxxxxx, schlossen die Beteiligten am 28.6.2007 einen Vergleich, wonach die Beklagte hälftige Kosten der Petö-Therapie des Klägers in Höhe von insgesamt 1034 EUR für den Zeitraum vom 29.1.2003 bis 31.10.2003 übernahm.
Am 22.8.2007 beantragte der Kläger erstmals die Übernahme der Kosten seiner Therapie in Höhe von insgesamt 7877,55 EUR im Zeitraum Oktober 2003 bis Juni 2007 zu 50 %. Dies lehnte die Beklagte mit bestandskräftigem Bescheid vom 30.8.2007 ab. Ein erneuter Antrag des Klägers vom 11.12.2007 wurde mit Bescheid vom 20.12.2007 bestandskräftig abgelehnt.
Schließlich beantragte der Kläger erneut am 8.3.2010 die Übernahme der vollständigen Kosten seiner Therapie in den Jahren 2003-2007. Dies lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 22.3.2010 erneut ab. Hiergegen legte der Kläger am 30.8.2010 Widerspruch ein.
Der Kläger hat am 24.9.2010 Klage erhoben. Am 16.5.2011 hat die Beklagte auf den Widerspruch des Klägers vom 30.8.2010 einen zurückweisenden Widerspruchsbescheid erlassen. Eine weitere Klage vom 16.6.2011 mit identischem Klagegegenstand hat der Kläger am 27.11.2012 wegen doppelter Rechtshängigkeit zurückgenommen.
Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 14.11.2013 hat der Kläger die Klage in Höhe von 166,17 EUR für Oktober 2003 zurückgenommen.
Der Kläger beantragt,
1. den Bescheid der Beklagten vom 22.03.2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.05.2011 sowie die Bescheide der Beklagten vom 30.08.2007 und 20.12.2007 aufzuheben und
2. die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger für den Zeitraum vom 01.11.2003 bis 30.06.2007 Leistungen der Eingliederungshilfe in Höhe von insgesamt 7.711,38 Euro zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie reicht zur Stützung ihres Vorbringens Berichte der Frau Dr. B.-St. vom 22.12.2010 und 29.10.2012 sowie einen Bericht des Zentrums für konduktive Therapie vom 3.8.2007 zu den Akten.
Außerhalb des Klageverfahrens hat die Beklagte mit Bescheid vom 26.11.2012 die Kosten für eine Petö-Therapie des Klägers im Umfange von einem Block zu 20 Behandlungstagen und einer kontinuierlichen Therapie im Umfang von einmal pro Woche 3 Stunden für den Zeitraum vom 1.12.2012 bis 31.5.2013 ohne eigene Kostenbeteiligung übernommen.
Außer der Gerichtsakte hat der den Kläger betreffende Verwaltungsvorgang der Beklagten vorgelegen und war Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidungsfindung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Akten sowie die Sitzungsniederschrift vom 14.11.2013 ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
I. Klagegegenstand ist der Antrag des Klägers mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 8.3.2010, der als Überprüfungsantrag gemäß § 44 SGB X auszulegen ist, die bestandskräftigen Ablehnungen der Beklagten vom 30.8.2007 und 20.12.2007, der Bescheid vom 22.3.2010 sowie der Widerspruchsbescheid vom 16.5.2011. Insoweit wird zur weiteren Qualifizierung der einzelnen Schreiben auf den Beschluss des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 25.7.2012, Az. L 9 SO 46/11 B, verwiesen.
Inhaltlich sind streitig Therapiekosten in Höhe von insgesamt 7711,38 EUR für den Zeitraum vom 1.11.2003 bis 30.6.2007, nachdem der Kläger im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 14.11.2013 die Klage für Oktober 2003, d.h. im Umfange von 166,17 EUR, zurückgenommen hat.
II. Die Klage ist teilweise begründet. Der Kläger hat gegenüber der Beklagten einen Anspruch auf Rücknahme der Bescheide vom 30.8.2007 und 20.12.2007 sowie auf Gewährung von Eingliederungshilfe in Höhe von insgesamt 3231 EUR für den Zeitraum vom 1.1.2006 bis 30.6.2007 gemäß §§ 44 SGB X i.V.m. §§ 53 ff., 54 SGB XII. Die Ablehnung der Rücknahme mit Bescheid vom 22.3.2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.5.2011 sowie die bestandskräftigen Ablehnungsbescheide der Beklagten vom 30.8.2007 und 20.11.2007 sind insoweit rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten, als sie ihm die Eingliederungshilfe im tenorierten Umfange versagen.
Im Übrigen, d.h. für den Zeitraum vom 1.11.2003 bis 31.12.2005, ist die Klage unbegründet.
II. 1. Eine rückwirkende Leistungsgewährung für 2003-2005 kommt nicht in Betracht. Zum einen war bis einschließlich 31. Dezember 2004 das SGB XII nicht in Kraft. § 44 SGB X ist für den Anwendungsbereich des Bundessozialhilfegesetzes nicht anwendbar.
Darüber hinaus können rückwirkende Leistungen aufgrund § 44 SGB X längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht werden; dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird; erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag, siehe § 44 Abs. 4 SGB X.
Der Überprüfungsantrag wurde am 8.3.2010 gestellt. Leistungen sind nur für 2009, 2008, 2007 und 2006 nachzugewähren.
Schließlich erfolgte auch keine Unterbrechung oder Hemmung dieser Nachgewährungsfrist. Insbesondere das verwaltungsgerichtliche Verfahren wirkte sich insoweit nicht aus. Denn der dortige Klagegegenstand bis einschließlich Oktober 2003 deckt sich nicht mit dem hiesigen Klagegegenstand.
II. 2. Die Beklagte hat es zu Unrecht abgelehnt, dem Kläger für den Zeitraum vom 1.1.2006 bis 30.6.2007 Eingliederungshilfe zu gewähren.
Die Petö-Therapie des Klägers ist ein geeignetes Mittel zur Erreichung der Ziele der Eingliederungshilfe im Sinne des § 53 SGB XII. Die Therapie des Klägers hat dessen Schulbesuch in der Förderschule erleichtert. Darüber hinaus hatte sie günstigen Einfluss auf seine kognitive und körperliche Entwicklung sowie Rehabilitation.
Grundsätzlich kann die Petö-Therapie eine Leistung der Eingliederungshilfe darstellen, siehe Urteil des Bundessozialgerichts vom 29.09.2009, Az. B 8 SO 19/08 R. Ausweislich der Zielbeschreibung des Zentrums für konduktive Therapie beabsichtigte man 2001 unter anderen die Konzentrationszeit des Klägers zu verbessern, die Fein-und Grobmotorik zu fördern, die kognitive Ebene zu fördern und die Sprachfähigkeiten und Mundmotorik des Klägers zu fördern. Hierbei handelte es sich um Ziele, die auch kognitiver Art sind: eine verbesserte Konzentrationszeit etwa ist für den Schulbesuch wichtig; auch ist bei der Verbesserung motorischer bzw. feinmotorischer Fertigkeiten eine kognitiv-steuernde Handlungsebene zu berücksichtigen. Dem Bericht des Zentrums vom 3.8.2007 ist zu entnehmen, dass unter anderen die Konzentrationszeit bis August 2007 verlängert werden konnte. Hierdurch wird gleichzeitig ein positiver Effekt der Therapie belegt.
Im Zeitraum Januar 2006 bis Juni 2007 fielen monatliche Kosten in Höhe von je 179,50 EUR an. Für 18 Monate errechnet sich die titulierte Leistungssumme in Höhe von 3231 EUR.
III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 193 Abs. 1 S. 1, 183 S. 1 SGG und folgt dem Ausgang des Verfahrens: 3231 EUR entsprechen ca. 40 Prozent (exakt 41%) der ursprünglich eingeklagten Gesamtsumme in Höhe von 7.877,55 EUR.
Die Berufung ist für beide Beteiligten statthaft, § 143 SGG.
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