Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Duisburg (NRW)
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
10
1. Instanz
SG Duisburg (NRW)
Aktenzeichen
S 10 R 329/10 WA
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 8 R 651/12
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Der Bescheid der Beklagten vom 02.02.2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.07.2006 und in Gestalt des Bescheides vom 05.09.2011 wird insoweit aufgehoben, als bezüglich der Tätigkeit des Beigeladenen für die Klägerin vom 01.03.2002 bis zum31.12.2002 Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung und in der sozialen Pflegeversicherung festgestellt worden ist.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Beklagte trägt 1/8 der Gerichtskosten und der außergerichtlichen Kosten der Klägerin.
Tatbestand:
Im Streit ist die Versicherungspflicht des Beigeladenen in der Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung hinsichtlich seiner Tätigkeit für die Klägerin in der Zeit vom 28.02.2000 bis zum 30.09.2003.
Die Klägerin ist ein Unternehmen im Telekommunikationsbereich. Der Beigeladene meldete ab dem 01.08.1998 ein Gewerbe an, in dessen Rahmen er kaufmännische Verwaltungsdienstleistungen anbot. Er hatte zuvor in seinem Berufsleben umfangreiche Erfahrungen in den Bereichen Lohn- und Gehaltsbuchhaltung, Personalwesen und Finanzbuchhaltung gesammelt. Der Beigeladene war in der Zeit vom 01.08.1998 bis zum 31.01.2000 auf selbständiger Basis, insbesondere für die Firma J.B. C. (JBC) tätig. Die Firma JBC arbeitete unter anderem für die T. NRW GmbH, deren Rechtsnachfolgerin die Klägerin ist (im Folgenden: die Klägerin genannt) und führte Rechnungsprüfungen für die Klägerin durch, die von dem Beigeladenen erbracht wurden. In der Zeit vor dem 31.01.2000 stellte der Beigeladene die von ihm erbrachten Dienstleistungen ausschließlich der Firma JBC in Rechnung.
Seit dem 28.02.2000 arbeitete der Beigeladene ausschließlich für die Klägerin und stellte seine Dienstleistungen der Klägerin in Rechnung. Ein schriftlicher Vertrag wurde zunächst nicht geschlossen. Der Beigeladene arbeitete zunächst im technischen Bereich, d.h. im Bereich Projektcontrolling/Consulting. Die Tätigkeit beinhaltete in der Zeit vom 28.02.2000 bis Anfang 2001 die Prüfung von Rechnungen verschiedener Handwerksbetriebe, die für die Klägerin im Rahmen von Neubauten und Erweiterungsbauten tätig waren. In diesem Zusammenhang überprüfte der Beigeladene insbesondere die Baustellenabrechnungen auf ihre Richtigkeit und führte die dazugehörigen Bauakten. Der Beigeladene arbeitete im Hauptverwaltungsgebäude der Klägerin an einem für ihn eingerichteten Computerarbeitsplatz. Der Arbeitsplatz befand sich in einem Büro, in dem die Ingenieure Herr R. und Herr Sch. tätig waren. Der Beigeladene war regelmäßig anwesend und arbeitete mit Herrn Sch. und Herrn R. zusammen, die ihm nach seinen Angaben die Arbeiten und Aufgaben zuteilten, die er auszuführen hatte.
Im März 2001 wurde in einem in der Schönscheidtstraße gelegenen Gebäude ein neues Lager der Klägerin eingerichtet, in dem Elektromaterialien und Computermaterialien bevorratet wurden. Seit diesem Zeitpunkt war der Beigeladene für den Lagerbereich zuständig und ganz überwiegend im Lager tätig. Sein Arbeitsplatz, d.h. ein Schreibtisch mit Computer und Telefon, wurde in den Lagerbereich verlegt. Der Beigeladene war für die Erfassung der Wareneingänge und Warenausgänge im Computersystem, für die Lagerordnung und den Lagerbestand zuständig. Zu dem Aufgabenbereich des Beigeladenen gehörte ferner die Ausgabe von Materialien an Mitarbeiter der Klägerin. Außer dem Beigeladenen gab es keine Mitarbeiter der Klägerin, die im Lagerbereich tätig waren. Soweit neue Waren für das Lager bestellt werden mussten, hatte der Beigeladene Vorschläge für Bestellungen zu erarbeiten. Der Beigeladene konnte die Bestellungen nicht eigenverantwortlich durchführen, d.h. nicht selbst auslösen. Soweit die Bestellvorschläge hochwertige Materialien oder sogenannte Bündelbestellungen betrafen, wurden sie an den Zentraleinkauf weitergeleitet und dort abgewickelt. Bei den anderen, insbesondere kleineren Bestellungen, war es immer erforderlich, dass eine zweite Unterschrift aus dem Bereich Rechnungsprüfung eingeholt wurde, um eine Bestellung auslösen zu können. Bei kleineren Bestellungen wurde der Einkauf von Frau B. durchgeführt. Der Beigeladene arbeitete gelegentlich im Bereich Einkauf mit, wenn es dort zu einer besonders hohen Arbeitsbelastung kam. In diesem Zusammenhang setzte der Beigeladene insbesondere Bestellungen um, die von den jeweiligen Baustellenleitern veranlasst worden waren. Der Beigeladene holte in diesem Rahmen die Unterschriften von Mitarbeitern ein, die die Bestellung genehmigen mussten.
Der Beigeladene hatte seine Anwesenheitszeiten im Betrieb der Klägerin selbst zu erfassen und aufzuschreiben. Seitens der Klägerin wurden stichprobenartige Überprüfungen vorgenommen, ob die Anwesenheitszeiten korrekt erfasst worden waren. Der Beigeladene erstellte gegenüber der Klägerin Rechnungen, in deren Rahmen er die Vergütung für die Anwesenheitsstunden geltend machte. Zu Beginn der Tätigkeit wurde ein Stundensatz von 55,00 DM und ab November 2001 ein Stundensatz von 28,12 EUR vereinbart. Der Beigeladene stellte jeweils zum Monatsende bzw. im Jahr 2003 alle 14 Tage die geleisteten Stunden zuzüglich 16 % Mehrwertsteuer in Rechnung.
In der Zeit vom 28.02.2000 bis zum 31.12.2000 stellte der Beigeladene mit wenigen Ausnahmen für die Wochentage Montag, Dienstag, Mittwoch und Donnerstag 8,25 Stunden und für die Freitage 6,25 Stunden in Rechnung. Im Juni (19.06. – 23.06. 2000) und im Dezember (27.12. – 29.12.2000) wurden jeweils für eine Woche keine Stunden abgerechnet. Als abgerechnete Leistung wurde die Unterstützung der CNE-Bauleitung ausgewiesen. Im Jahr 2001 wurden für die Wochentage Montag bis Donnerstag mit wenigen Ausnahmen zwischen 8,0 und 8,75 Stunden sowie für die Freitage zwischen 5,0 und 7,5 Stunden abgerechnet. In der Zeit vom 01.01.2001 bis zum 12.01.2001 und in der Zeit vom 03.09.2001 bis zum 14.09.2001 wurden keine Stunden in Rechnung gestellt. Im Jahr 2002 wurden für die Wochentage Montag bis Donnerstag ganz überwiegend zwischen 8,0 und 9,0 Stunden und für die Freitage zwischen 4,5 und 7,0 Stunden vergütet, wobei in der Zeit vom 27.12. bis zum 31.12.2002 keine Stunden abgerechnet wurden. Im Jahr 2003 wurden mit wenigen Ausnahmen für die Wochentage Montag bis Donnerstag zwischen 8,0 und 9,25 Stunden und für die Freitage zwischen 5,0 und 7,5 Stunden in Rechnung gestellt. Für den Fall der Inanspruchnahme von Urlaub oder bei krankheitsbedingtem Ausfall hatte sich der Beigeladene an den kaufmännischen Leiter der Klägerin zu wenden. Eine Entgeltfortzahlung für den Krankheitsfall oder bei Inanspruchnahme von Urlaub war nicht vereinbart worden.
Die Klägerin und der Beigeladene schlossen erstmals im Februar 2002 einen schriftlichen Vertrag. Hintergrund war eine bei der Klägerin im August bzw. September 2001 vom Finanzamt Exx durchgeführte Steuerprüfung, in deren Rahmen die Klägerin vom Finanzamt aufgefordert worden war, eine schriftliche Grundlage für die Rechnungslegungen des Beigeladenen vorzulegen. Der Vertrag enthält folgende Regelungen, wobei als Vertragsparteien die Klägerin als Auftraggeber und der Beigeladene als Berater bezeichnet wurden.
"Der Berater wird für den Auftraggeber in einem in der Vertragsdauer genannten Zeitraum als Mitarbeiter des Bereiches 3-2 Lager, zZ in der Sch.straße in E., tätig.
Der Berater wird seine Tätigkeit, die das Aufgabenfeld der Stellenbeschreibung eines Lagermitarbeiters umfasst, mit der berufsüblichen Sorgfalt erbringen. Der Auftraggeber bestimmt Art und Zeit der vertragsgemäß zu erbringenden Beratertätigkeit. Der Berater hat Weisungen des Auftraggebers hinsichtlich der Ausübung der Beratertätigkeit gegenüber Dritten uneingeschränkt Folge zu leisten.
Der Auftraggeber stellt dem Berater alle ihm verfügbaren, zur Ausübung seiner Tätigkeit erforderlichen Informationen und Unterlagen zur Verfügung.
Der Berater erhält für seine Beratertätigkeit einen Stundensatz in Höhe von 28,12 EUR zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
Weitere Kosten wie Reisekosten etc. werden vom Berater gesondert in Rechnung gestellt.
Der Berater wird über die ihm aufgrund dieses Vertrages zustehenden Honoraransprüche monatlich eine Rechnung erstellen. Die Rechnung ist Voraussetzung für die Fälligkeit des Honoraranspruches.
Für die Versteuerung, die Abführung der Sozialabgaben etc. ist der Berater verantwortlich.
Der Berater wird über alle ihm während der Beratertätigkeit für den Auftraggeber bekannt werdenden Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse und sonstige geschäftliche bzw. betriebliche Tatsachen, auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses, strenges Stillschweigen bewahren. Gleiches gilt auch für die Geschäftsvorgänge anderer Unternehmen, über die der Berater durch die Tätigkeit für den Auftraggeber Kenntnis erlangt hat.
Der Berater wird alle ihm zur Durchführung der Beratertätigkeit zur Verfügung gestellten Geschäftsunterlagen ordnungsgemäß aufbewahren und dabei sicherstellen, dass eine Einsicht durch Dritte nicht erfolgen kann. Die zur Verfügung gestellten wie die zur Erfüllung der Beratertätigkeit erstellten und in diesem Zusammenhang angefallenen Unterlagen sind während der Dauer des Vertragsverhältnisses bei dringenden betrieblichen Anforderungen, im Übrigen nach Beendigung dieses Vertragsverhältnisses, zurückzugeben.
Die Beratertätigkeit beginnt am 01.03.2002 und endet am 31.12.2002. Sollte der Vertrag nicht drei Monate zum Ende des laufenden Jahres gekündigt werde, so verlängert er sich jeweils um ein Jahr.
Bei Kündigung dieses Vertrages verpflichtet sich der Berater, bei der Übergabe der Aufgaben Unterstützung zu leisten. Es erfolgt dann eine Abrechnung nach Aufwand.
Mündliche Nebenabreden haben die Parteien nicht getroffen. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform.
Sind einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Regelungen des Vertrages. In diesem Fall werden die Parteien einvernehmlich eine Regelung finden, die dem mit der unwirksamen Klausel verfolgten wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt.
Sämtliche Ansprüche, seien sie bekannt oder unbekannt, sind mit Erfüllung dieses Vertrages abgegolten.
Dieser Vertrag wird in zwei Ausfertigungen erstellt. Mit der Unterschrift bestätigen die Parteien, eine Ausfertigung erhalten zu haben."
Hintergrund der Beendigung der Tätigkeit des Beigeladenen zum 30.09.2003 war der Umstand, dass die Klägerin für einen verdienten langjährigen Mitarbeiter, der aus gesundheitlichen Gründen seine bisherige Tätigkeit nicht mehr ausüben konnte, einen leidensgerechten Arbeitsplatz benötigte. Der Mitarbeiter übernahm die Tätigkeit des Beigeladenen im Lagerbereich und übte diese Tätigkeit im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses aus.
Der Beigeladene stellte am 15.10.2003 bei der Beklagten einen Antrag auf Feststellung des sozialversicherungsrechtlichen Status im Rahmen der vom 28.02.2000 bis zum 30.09.2003 ausgeübten Tätigkeit. Dem Antrag war der Beratervertrag vom Februar 2002 hinsichtlich der Tätigkeit vom 01.03.2002 bis zum 31.12.2002 beigefügt. Der Beigeladene gab an, dass er am Betriebssitz der Klägerin gearbeitet habe, einem Weisungsrecht hinsichtlich der Art und Weise der Arbeitsausführung unterlegen habe und ein unternehmerisches Handeln nicht möglich gewesen sei, da die Klägerin den Stundenlohn festgesetzt habe. Mit Bescheid vom 02.02.2004 stellte die Beklagte gegenüber der Klägerin und dem Beigeladenen fest, dass die von dem Beigeladenen in der Zeit vom 01.03.2002 bis zum 31.12.2002 als Berater ausgeübte Tätigkeit im Rahmen eines abhängigen und damit dem Grunde nach sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt worden sei. Der Beigeladene sei in die Arbeitsorganisation der Klägerin eingebunden gewesen und die Klägerin habe Weisungen erteilt, die Zeit, Dauer, Ort der Tätigkeit sowie die Art und Weise der Durchführung der Tätigkeit betrafen.
Die Klägerin und der Beigeladene erhoben Widersprüche gegen den Bescheid, wobei sich der Widerspruch der Klägerin gegen die Beurteilung als abhängiges Beschäftigungsverhältnis richtete und der Beigeladene geltend machte, er sei auch in dem Zeitraum vom 28.02.2000 bis zum 29.02.2002 und vom 01.01.2003 bis zum 30.09.2003 für die Klägerin im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses tätig gewesen, wobei ein schriftlicher Vertrag erst im Februar 2002 geschlossen worden sei.
Die Klägerin trug zur Begründung ihres Widerspruches vor, in dem Beratervertrag sei geregelt worden, dass der Beigeladene als Vergütung einen Stundensatz zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer erhalte, was ein eindeutiges Indiz für eine selbständige Tätigkeit sei. Zudem sei festgelegt worden, dass der Beigeladene für die Versteuerung und die Abführung von Sozialabgaben verantwortlich sei. Für eine selbständige Tätigkeit spreche auch der Umstand, dass die Tätigkeit zeitlich befristet gewesen sei und die Tätigkeit trotz Befristung bis zum 31.12.2003 im September 2003 beendet worden sei, weil die Klägerin eine Beratertätigkeit nicht mehr benötigt habe. Zudem habe der Beigeladene der Klägerin die geleisteten Arbeitsstunden monatlich und ab Januar 2003 alle 14 Tage in Rechnung gestellt, was bei abhängigen Beschäftigungsverhältnissen unüblich sei.
Am 20.12.2005 erging ein weiterer Bescheid der Beklagten, mit dem festgestellt wurde, dass der Beigeladene die Tätigkeit als Berater auch in dem Zeitraum vom 28. 02.2000 bis zum 29.02.2002 und vom 01.01.2003 bis zum 30.09.2003 im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt habe. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass im Rahmen der mündlichen Vereinbarung die gleichen Verhältnisse vorgelegen hätten wie nach Abschluss des schriftlichen Vertrages im Februar 2002.
Mit Bescheid vom 17.07.2006 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass unter Gesamtwürdigung aller Tatsachen die Merkmale überwiegen würden, die für ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis sprechen würden. Da der Beigeladene eine nach der Dauer der Arbeitsleistung bemessene Vergütung erhalten habe und kein eigenes Kapital eingesetzt habe, liege ein unternehmerisches Risiko des Beigeladenen nicht vor. Die Aufgabenstellung des Beigeladenen sei klar umrissen gewesen, so dass eigene freie Gestaltungsmöglichkeiten nicht vorhanden gewesen seien. Der Beigeladene sei hinsichtlich der Arbeitszeit und der Art und Weise der Arbeitsausführung im Wesentlichen weisungsgebunden gewesen. Eine Eingliederung in die betrieblichen Abläufe habe stattgefunden. Der Annahme eines Beschäftigungsverhältnisses stehe nicht entgegen, dass die Zahlung einer Vergütung im Urlaubs- oder Krankheitsfall sowie die Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen nicht erfolgt sei und eine Kündigungsfrist nicht eingehalten worden sei.
Gegen diesen Bescheid hat die Klägerin am 12.08.2006 Klage erhoben. Während des Klageverfahrens hat die Beklagte auf der Grundlage der unterdessen ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung (Urteil des BSG vom 04.06.2009, Az.: B 12 KR 31/07 R) weitere Bescheide vom 16.02.2010 und 05.09.2011 erlassen. Mit dem Bescheid vom 16.02.2010 hat die Beklagte in Abänderung des Bescheides vom 20.12.2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.07.2006 festgestellt, dass der Beigeladene in der vom 28.02.2000 bis 29.02.2002 und vom 01.01.2003 bis zum 30.09.2003 ausgeübten Beschäftigung als Berater bei der Klägerin der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung unterliege. Gleichzeitig hat die Beklagte festgestellt, dass der Beigeladene der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung und der sozialen Pflegeversicherung in den genannten Zeiträumen nicht unterliege, da aufgrund des Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Krankenversicherung und in der sozialen Pflegeversicherung bestehe. Mit Bescheid vom 05.09.2011 hat die Beklagte in Abänderung des Bescheides vom 02.02.2004 festgestellt, dass aufgrund der vom Beigeladenen in der Zeit vom 01.03.2002 bis zum 31.12.2002 bei der Klägerin ausgeübten Beschäftigung Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung, der sozialen Pflegeversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung eingetreten sei.
Die Klägerin ist der Auffassung, der Beigeladene habe in dem streitigen Zeitraum eine selbständige Tätigkeit ausgeübt. Dafür spreche insbesondere die Vergütungsregelung, nach der dem Beigeladenen eine nach Stunden bemessene Vergütung zuzüglich 16 % Mehrwertsteuer zugestanden habe. Die Mehrwertsteuerregelung und der Umstand, dass keine Regelung über von der Klägerin abzuführende Sozialversicherungsbeiträge getroffen worden sei, seien wesentliche Indizien für eine selbständige Tätigkeit. Auch die Höhe des gezahlten Stundenlohnes lasse darauf schließen, dass der Beigeladene eine selbständige Tätigkeit ausgeübt habe. Zudem habe der Beigeladene seine Dienstleistungen nach freier, eigener Zeiteinteilung erbringen können. Für eine selbständige Tätigkeit spreche zudem die zeitliche Befristung des Beratervertrages und der Umstand, dass die Tätigkeit Ende September 2003 wegen Wegfalles des Beratungsbedarfes ohne Einhaltung von Kündigungsfristen beendet worden sei. Ein Unternehmerrisiko habe insoweit vorgelegen, als der Beigeladene während der Inanspruchnahme von Urlaub oder bei krankheitsbedingten Fehlzeiten keine Zahlung erhalten habe.
Die Klägerin beantragt schriftsätzlich sinngemäß,
1. den Bescheid vom 02.02.2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.07.2006 und in Gestalt des Bescheides vom 05.09.2011 aufzuheben, 2. den Bescheid vom 20.12.2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.07.2006 und in Gestalt des Bescheides vom 16.10.2010 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
die Klage abzuweisen.
Sie ist weiterhin der Ansicht, der Beigeladene habe die Tätigkeit für die Klägerin im Rahmen eines abhängigen versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt. Der Beigeladene sei zwar – wie für gehobene Dienste typisch – eigenverantwortlich aber dennoch funktionsgerecht dienend in der im Wesentlichen fremdgeplanten Betriebsorganisation der Klägerin tätig geworden. Der Beigeladene habe einen festen Arbeitsplatz und einen Arbeitszeitrahmen gehabt. Über das sogenannte "Vier-Augen-Prinzip" habe für den Beigeladenen das Erfordernis bestanden, sich mit weiteren Mitarbeitern der Klägerin abzustimmen. Insgesamt würden die Merkmale überwiegen, die für eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung sprechen würden.
Der Beigeladene, der keinen Antrag gestellt hat, vertritt die Auffassung, er sei im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses für die Klägerin tätig geworden. Sein Gestaltungsspielraum hinsichtlich der Arbeitszeit sei dadurch erheblich eingeschränkt gewesen, dass zu seinem Aufgabenbereich die Materialausgabe an die Mitarbeiter der Klägerin gehört habe. Die Materialien seien von ihm an die für die Klägerin tätigen Techniker ausgegeben worden, damit diese die Materialien vor Ort einbauen konnten. Er behauptet, während der gesamten Dauer seiner Tätigkeit im Lagerbereich seien am Lagereingangstor die Öffnungszeiten des Lagers angegeben worden, damit die Mitarbeiter verlässliche Entnahmezeiten gehabt hätten, während der sie ihren Materialbedarf hätten decken können. Als Öffnungszeiten des Lagers seien montags bis donnerstags von 8.00 bis 16.00 Uhr und freitags von 8.00 bis 14.00 Uhr angegeben gewesen. Wegen der starken zeitlichen Inanspruchnahme im Rahmen seiner Tätigkeit für die Klägerin habe er in dem gesamten streitigen Zeitraum keine sonstigen Tätigkeiten für andere Auftraggeber ausgeübt.
Das Gericht hat in den Erörterungsterminen vom 16.10.2008 und 21.07.2011 eine Anhörung des Beigeladenen und im Beweisaufnahmetermin vom 01.03.2012 eine Vernehmung des Diplomkaufmanns Ch. K. als Zeugen durchgeführt, der ab dem 01.09.2000 als Controller und ab Ende 2002 zunächst kommissarisch als kaufmännischer Leiter für die Klägerin tätig gewesen ist. Wegen der Einzelheiten der Anhörungen und der Zeugenvernehmung wird auf die Sitzungsniederschriften vom 16.10.2008, 21.07.2011 und 01.03.2012 Bezug genommen (Blatt 105 – 110, 173 – 177 und 246 – 252 der Gerichtsakte).
Die Beteiligten haben mit Schriftsätzen vom 16.05.2012, 22.05.2012 und 23.05.2012 einer Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung zugestimmt.
Hinsichtlich weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte und der zum Verfahren beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Das Gericht konnte ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden, weil die Beteiligten ihr Einverständnis erklärt haben (§ 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz – SGG -).
Die Klage ist zulässig. Die Klägerin ist die Rechtsnachfolgerin der früheren C. Gesellschaft für Telekommunikation mbH, für die der Beigeladene in dem streitigen Zeitraum vom 28.02.2000 bis zum 30.09.2003 tätig war.
Die Klage ist überwiegend unbegründet. Die angefochtenen Bescheide sind nicht rechtswidrig im Sinne des § 54 Abs. 2 Satz 1 SGG, soweit die Beklagte festgestellt hat, dass der Beigeladene die Tätigkeit für die Klägerin in der Zeit vom 28.02.2000 bis zum 30.09.2003 im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt hat und Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung bestanden hat.
Die Versicherungspflicht des Beigeladenen in der gesetzlichen Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung ergibt sich aus § 1 Satz 1 Nr. 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) und § 25 Abs. 1 Satz 1 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III).
Danach ist Voraussetzung, dass eine abhängige Beschäftigung im Sinne von § 7 Abs. 1 Satz 2 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) bestanden hat. Beschäftigung ist die nicht selbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind nach § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB IV eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) setzt eine Beschäftigung voraus, dass eine persönliche Abhängigkeit des Arbeitnehmers vom Arbeitgeber besteht. Persönliche Abhängigkeit erfordert eine Eingliederung in den Betrieb und die Unterordnung unter ein Zeit, Dauer, Ort und Art der Arbeitsführung umfassendes Weisungsrecht des Arbeitgebers. Insbesondere bei Diensten höherer Art kann dieses Weisungsrecht erheblich eingeschränkt und zur dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess verfeinert sein. Auch bei Diensten höherer Art muss eine fremdbestimmte Dienstleistung verbleiben, d.h. die Dienstleistung muss zumindest in einer von anderer Seite vorgegebenen Ordnung des Betriebes aufgehen (BSG SozR 3-2400 § 7 Nr. 20; BSG SozR 3-4100, § 104 Nr. 8). Demgegenüber ist die selbständige Tätigkeit in erster Linie durch das eigene Unternehmerrisiko, durch das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet (BSG SozR 3-2400 § 7 Nr. 8). Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbständig tätig ist, hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen. Dabei sind alle Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen, z.B. auch die vertragliche Ausgestaltung des Verhältnisses. Weichen die vertraglichen Vereinbarungen von den tatsächlichen Verhältnissen ab, geben letztere den Ausschlag (BSG vom 22.06.2005 B 12 KR 28/03 R; BSG vom 10.08.2000, B 12 KR 21/98 R; BSG vom 04.06.1998, B 12 KR 5/97 R).
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze steht zur Überzeugung des Gerichts unter Abwägung aller Umstände des Einzelfalles fest, dass der Beigeladene die Tätigkeit für die Klägerin in der Zeit vom 28.02.2000 bis zum 30.09.2003 im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt hat, da die für eine abhängige Beschäftigung sprechenden Umstände deutlich überwiegen.
Der Beigeladene war zunächst in der Zeit vom 28.02.2000 bis Anfang 2001 im Bereich Projektcontrolling/Consulting für die Klägerin tätig. Der Beigeladene war im Rahmen dieser Tätigkeit in den Betrieb der Klägerin eingegliedert, was für ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis spricht. Die Eingliederung in den Betriebsablauf der Klägerin äußerte sich insbesondere dadurch, dass der Beigeladene im Betrieb der Klägerin über einen voll eingerichteten Computer-Arbeitsplatz verfügte und mit den im gleichen Büro tätigen Ingenieuren Herrn R. und Herrn Sch. zusammenarbeitete. Aus den vorgelegten Abrechnungen des Beigeladenen geht hervor, dass er an den Wochentagen Montag bis Donnerstag regelmäßig 8,25 Stunden und an den Freitagen 6,25 Stunden arbeitete. Dementsprechend hat der Zeuge K. bestätigt, dass sich der Arbeitsplatz des Beigeladenen in dem Büro befunden habe, in dem Herr R. und Herr Sch. arbeiteten, und dass der Beigeladene regelmäßig anwesend gewesen sei.
Der Beigeladene unterlag hinsichtlich der Arbeitsausführung einem Weisungsrecht der Klägerin, das durch die Ingenieure Herr R. und Herr Sch. ausgeübt wurde. Der Beigeladene hat insoweit angegeben, dass ihm die auszuführenden Aufgaben durch Herrn Sch. und Herrn R. zugeteilt worden seien. Der Zeuge K. hat die Zusammenarbeit des Beigeladenen mit den beiden Ingenieuren bestätigt, während er über die Art und Weise der Zusammenarbeit mangels eigener Zuständigkeit keine näheren Angaben machen konnte. Inhaltlich hatte der Beigeladene die Rechnungen von Handwerksbetrieben, die für die Klägerin arbeiteten, auf deren Richtigkeit zu überprüfen. Der Ort der Arbeitsausführung ergab sich aus der Zusammenarbeit mit den Ingenieuren und dem Umstand, dass sein Arbeitsplatz im Betrieb der Klägerin eingerichtet war. Zudem gehörte zum Aufgabenbereich des Beigeladenen die Führung von Bauakten, in denen die Unterlagen für die einzelnen Bauprojekte zusammengefasst waren und die sich im Betrieb der Klägerin befanden. Bezüglich der Arbeitszeiten hat der Beigeladene angegeben, nach seiner Erinnerung hätte er dieselben Arbeitszeiten wie Herr R. und Herr Sch. gehabt. Soweit es kürzere Arbeitszeiten gegeben habe, sei dies von Herrn R. und Herrn Sch. angeordnet worden. Unter Zugrundelegung dieser von der Klägerin nicht bestrittenen Angaben des Beigeladenen ist von einem Weisungsrecht der Klägerin auch hinsichtlich der Arbeitszeit auszugehen. Dies wird bestätigt durch die in den Rechnungen des Beigeladenen ausgewiesenen Arbeitsstunden, die eine Regelmäßigkeit und eine Wochenarbeitszeit aufweisen, die der Tätigkeit in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis entsprechen. Insgesamt geht das Gericht davon aus, dass der Beigeladene im Rahmen der Ausübung seiner Tätigkeit als Controller einem Zeit, Ort und Art der Arbeitsausführung umfassenden Weisungsrecht der Klägerin unterlag und in den Betriebsablauf der Klägerin eingegliedert war.
Dies gilt auch für die von Anfang 2001 bis Ende September 2003 im Lagerbereich ausgeübte Tätigkeit des Beigeladenen.
Der Beigeladene war auch im Rahmen der Ausübung dieser Tätigkeit in die betrieblichen Abläufe eingegliedert. Dies ergibt sich zunächst daraus, dass er als einziger Mitarbeiter für das Lager zuständig war und seine Tätigkeit die Anwesenheit im Lagerbereich voraussetzte. Dementsprechend war zur Ausübung dieser Tätigkeit ein Arbeitsplatz für ihn im Lagerbereich eingerichtet worden. Der Beigeladene war nicht nur für die Erfassung der Wareneingänge und Warenausgänge im Computersystem, für die Lagerordnung und für den Lagerbestand zuständig, sondern auch für die Ausgabe von Materialien an die Techniker. Dies setzte seine Anwesenheit im Betriebsbereich der Klägerin in der Sch.straße voraus. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die betriebliche Eingliederung in der Weise vorgenommen wurde, dass es – wie vom Beigeladenen behauptet – offizielle Öffnungszeiten des Lagers gab, zu denen der Beigeladene das Lager für die Mitarbeiter der Klägerin geöffnet haben musste und für die Materialentnahme verfügbar sein musste, oder ob sich insoweit – wie vom Zeugen K. ausgesagt – Routinen entwickelt hatten, aus denen sich ergab, wann der Beigeladene üblicherweise im Lager war und über den Beigeladenen entsprechende Materialentnahmen durchgeführt werden konnten. Entscheidend ist insoweit allein, dass der Beigeladene ausschließlich für die Materialausgabe zuständig war und er durch diese Aufgabenwahrnehmung in die betriebliche Organisation eingebunden war. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass für den Ausnahmefall der fehlenden Anwesenheit des Beigeladenen die Möglichkeit geschaffen worden ist, durch Hinterlegung eines Schlüssels im technischen Überwachungszentrum sogenannte ad-hoc-Entnahmen durch die Techniker selbst durchführen zu lassen und die Erfassung des Entnahmevorganges auf den nächsten Anwesenheitstag des Beigeladenen zu verschieben.
Die organisatorische Einbindung des Beigeladenen in die betrieblichen Abläufe der Klägerin äußert sich auch dadurch, dass der Beigeladene bei auftretenden Vakanzen in einem anderen Bereich der Klägerin eingesetzt worden ist. Insoweit hat der Zeuge K. die Angabe des Beigeladenen bestätigt, dass er vorübergehend im Einkauf mitgearbeitet habe, wenn es dort im Rahmen von Krankheitsvertretungen oder hohen Arbeitsbelastungen einen entsprechenden Bedarf gegeben habe. Die Heranziehung zu dieser Tätigkeit war Ausfluss des Weisungsrechts der Klägerin, da der Beigeladene nur dann im Einkauf mitzuarbeiten hatte, wenn die dort tätige Mitarbeiterin Frau B. die Arbeit nicht alleine bewältigen konnte.
Der Beigeladene war im Rahmen der Ausübung seiner Tätigkeit ferner dadurch in die betriebliche Hierarchie eingebunden, dass er die für die Bevorratung der Materialien notwendigen Warenbestellungen nicht eigenständig durchführen konnte. Der Zeuge K. hat insoweit ausgesagt, der Beigeladene habe lediglich ein Vorschlagsrecht hinsichtlich der Warenbestellungen gehabt, sei aber nicht befähigt gewesen, eine Bestellung selbst auszulösen und durchzuführen. Die Bestellung selbst sei dann entweder über den Zentraleinkauf abgewickelt worden oder es hätte eine zweite Unterschrift aus dem Bereich der Rechnungsprüfung eingeholt werden müssen, wo geprüft worden sei, ob die Rechnungsbeträge korrekt gewesen seien. Insoweit war die Tätigkeit des Beigeladenen eingebunden in das betriebliche Kontrollinstrumentarium.
Daraus ergibt sich, dass der Beigeladene hinsichtlich der Art der Arbeitsausführung einem Weisungsrecht der Klägerin unterlag. Der Aufgabenbereich des Beigeladenen war im Einzelnen genau umschrieben. Zudem wurde durch die Klägerin vorgegeben, welche Arbeiten der Beigeladene eigenverantwortlich auszuüben hatte und welche Tätigkeitsinhalte einer Überprüfung und Kontrolle zu unterziehen waren. Im Rahmen der Warenbestellungen bedeutete dies beispielsweise, dass der Beigeladene die Bestellmenge alleine zu verantworten hatte, während die ausgewiesenen Rechnungsbeträge durch die betriebliche Rechnungsprüfungsabteilung auf ihre Richtigkeit überprüft werden musste. Auch im Rahmen der Mitarbeit im Bereich Einkauf war im Einzelnen durch die Klägerin vorgegeben, dass Bestellungen von Baustellenleitern, die der Beigeladene bearbeitete, von bis zu zwei weiteren Mitarbeitern genehmigt werden mussten.
Aus der weitgehenden betrieblichen Eingliederung des Beigeladenen ergibt sich, dass der Beigeladene hinsichtlich Ort und Zeit der Arbeitsausführung einem Weisungsrecht der Klägerin unterlag. Aufgrund der Zuständigkeit des Beigeladenen für den Lagerbereich und insbesondere für die Materialausgabe war die Arbeitsleistung im Lagerbereich oder – ausnahmsweise – im Bereich Einkauf im Hauptgebäude zu erbringen. Die Zuständigkeit für die Materialausgabe setzte voraus, dass der Beigeladene – von Ausnahmen abgesehen – im Rahmen der Beschäftigungszeiten der bei der Klägerin tätigen Techniker im Lagerbereich anwesend war. Dementsprechend weisen auch die lückenlos vom Beigeladenen vorgelegten Abrechnungen in der Zeit von Anfang 2001 bis September 2003 tägliche Arbeitszeiten des Beigeladenen zwischen 8,0 und 9,25 Stunden für die Wochentage Montag bis Donnerstag und von 4,5 bis 7,5 Stunden für die Freitage aus. Dabei handelt es sich in der Summe um Wochenarbeitszeiten, die denen von abhängig Beschäftigten vergleichbar sind, wobei sehr häufig eine Wochenarbeitszeit von 38 Stunden erreicht wurde. Dabei verkennt die Kammer nicht, dass die Wochenarbeitszeit des Beigeladenen teilweise eine Wochenarbeitszeit von 38 Stunden überschritten hat und der Beigeladene sowohl im September 2001 in einem Zeitraum von 14 Tagen als auch an einigen feiertagsbedingten Brückentagen im Jahr überhaupt nicht gearbeitet hat. Die auf diese Weise zum Ausdruck kommende Flexibilisierung der Arbeitszeit stellt kein wesentliches Merkmal für eine selbständige Tätigkeit dar. Flexible Arbeitszeiten sind häufig auch in abhängigen Beschäftigungsverhältnissen anzutreffen, da Arbeitgeber zunehmend durch flexible Arbeitszeitsysteme wie Gleitzeitsysteme etc. den persönlichen Bedürfnissen ihrer Arbeitnehmer entgegenkommen, aber auch durch solche Systeme zum Teil schwankenden Arbeitsanfall abfedern und teure Arbeitskraft effektiver einsetzen können (vgl. LSG, Urteil vom 15.12.2010, L 8 R 117/09).
Die sich aus den Rechnungen ergebenden Arbeitszeiten des Beigeladenen im Umfang von regelmäßig 38 Stunden pro Woche und mehr belegen, dass für den Beigeladenen faktisch keine realistische Möglichkeit bestand, in größerem Umfang anderweitig unternehmerisch tätig zu sein (vgl. BSG, Urteil vom 22.06.2005, B 12 KR 28/03 R; LSG NRW, Urteil vom 15.12.2010, L 8 R 117/09). Dementsprechend ist der Beigeladene nach seinen Angaben neben seiner Tätigkeit für die Klägerin in dem gesamten streitigen Zeitraum für keinen weiteren Auftraggeber tätig geworden. Auch wenn vorliegend allein die Rechtsbeziehung des Beigeladenen zu der Klägerin zu beurteilen ist, kann eine Wertung des einzelnen Rechtsverhältnisses nur im Gesamtzusammenhang mit den anderen Rechtsbeziehungen des Beigeladenen erfolgen (vgl. LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 07.09.2005, L 5 KR 47/04).
Die Wertung der tatsächlich gelebten Vertragsbeziehung ergibt somit, dass der Beigeladene im Rahmen der Ausübung seiner Tätigkeiten in den Betrieb der Klägerin eingegliedert war und dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht der Klägerin unterlag. Dies wird hinsichtlich der seit Anfang 2001 im Lagerbereich ausgeübten Tätigkeit des Beigeladenen bestätigt durch die im Februar 2002 geschlossene schriftliche Vereinbarung. Darin wurde ausdrücklich geregelt, dass die als Auftraggeberin bezeichnete Klägerin Ort und Zeit der vertragsmäßig zu erbringenden Beratertätigkeit bestimme und der Beigeladene Weisungen des Auftraggebers hinsichtlich der Ausübung der Beratertätigkeit gegenüber Dritten uneingeschränkt Folge zu leisten habe.
Für eine abhängige Beschäftigung des Beigeladenen spricht schließlich das fehlende Unternehmerrisiko des Beigeladenen. Maßgeblich ist insoweit nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung, ob eigenes Kapital oder die eigene Arbeitskraft auch mit der Gefahr des Verlustes eingesetzt wird, d.h. der Erfolg des Einsatzes der sachlichen und persönlichen Mittel ungewiss ist (BSG vom 25.01.2001, B 12 KR 17/00 R; BSG vom 04.06.1998, B 12 KR 5/97 R). Sachliche Mittel musste der Beigeladene für seine Tätigkeit bei der Klägerin nicht einsetzen. Vielmehr wurde ihm seitens der Klägerin sowohl im Bereich Controlling als auch im Lagerbereich ein voll eingerichteter Computerarbeitsplatz zur Verfügung gestellt. Ein Verlustrisiko hinsichtlich des Einsatzes seiner Arbeitskraft trug der Beigeladene ebenfalls nicht, da er nicht nach Erfolg, sondern nach Zeitaufwand entlohnt wurde. Dementsprechend hat der Beigeladene angegeben, dass er immer die in Rechnung gestellte Vergütung für die geleisteten Arbeitsstunden erhalten habe und niemals Abzüge seitens der Klägerin vorgenommen worden seien.
Ein Unternehmerrisiko ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass ein Anspruch auf Urlaubsentgelt bzw. Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall zwischen der Klägerin und dem Beigeladenen nicht vereinbart worden ist. Die Überbürdung sozialer Risiken abweichend von der das Arbeitsrecht prägenden Risikoverteilung ist nur dann ein gewichtiges Indiz für unternehmerisches Handeln, wenn damit auch tatsächlich Chancen einer vermehrten Einkommenserzielung verbunden sind, also eine Erweiterung unternehmerischer Möglichkeiten stattfindet (BSG vom 25.01.2001, B 12 KR 17/00 R; BSG vom 11.03.2009, B 12 KR 21/07 R). Hierfür gibt es bei dem Beigeladenen keine Anhaltspunkte. Vielmehr spricht der Umstand, dass der Beigeladene keine Aufträge für andere Auftraggeber ausgeführt hat, gegen diese Annahme.
Der Umstand, dass die Tätigkeit nach der vertraglichen Vereinbarung von Februar 2002 befristet war, stellt entgegen der Auffassung der Klägerin kein Indiz für eine selbständige Tätigkeit dar, da zeitliche Befristungen auch bei abhängigen Beschäftigungsverhältnissen wirksam vereinbart werden können. Auch der Tatsache, dass der Beigeladene die kurzfristige Beendigung der Tätigkeit durch die Klägerin hingenommen hat, kommt keine indizielle Bedeutung bezüglich einer selbständigen Tätigkeit zu, da hierfür viele Gründe denkbar sind. Für eine selbständige Tätigkeit des Beigeladenen spricht allein die Höhe der Vergütung, die die Klägerin und der Beigeladene vereinbart haben. Ein Stundensatz von 55,00 DM bzw. später 28,12 EUR entspricht eher der Vergütung eines selbständig Tätigen, der Aufwendungen für seine soziale Absicherung selbst zu tragen hat und der ein unternehmerisches Risiko trägt. Dementsprechend haben die Klägerin und der Beigeladene in der vertraglichen Vereinbarung geregelt, dass der Beigeladene für die Abführung von Sozialabgaben verantwortlich sei.
Die Höhe des Stundensatzes ist Ausdruck des Willens der Vertragsparteien, die Tätigkeit des Beigeladenen hinsichtlich der Vergütung wie eine selbständige Tätigkeit behandeln zu wollen. Aus diesem Grund vereinbarten die Klägerin und der Beigeladene, dass zuzüglich des Stundensatzes in Höhe von 28,12 EUR die gesetzliche Mehrwertsteuer berechnet werden sollte, was tatsächlich auch durchgeführt worden ist. Ob eine selbständige Tätigkeit vorliegt richtet sich jedoch nicht allein nach der von den Vertragspartnern getroffenen Vergütungsregelung und dem darin zum Ausdruck kommenden Willen der Parteien, die Tätigkeit hinsichtlich der Vergütung und der Abführung von Sozialversicherungsabgaben als selbständige behandeln zu wollen (vgl. LSG NRW, Urteil vom 15.12.2010, L 8 R 101/09: abhängige Beschäftigung trotz Vereinbarung einer Stundenvergütung in Höhe von 90,00 DM zuzüglich Mehrwertsteuer). Der besondere Schutzzweck der Sozialversicherung und ihre Natur als eine Einrichtung des öffentlichen Rechts, über dessen Normen grundsätzlich nicht im Wege der Privatautonomie verfügt werden kann, schließen es aus, dass über die rechtliche Einordnung der Tätigkeit einer Person allein der Wille der Vertragsschließenden bzw. eine von den Vertragsparteien getroffene Vereinbarung entscheiden (BSG vom 29.01.1981, Az.: 12 RK 63/79). Der im Vertrag verlautbarte Wille der Vertragsparteien, die beiderseitigen Beziehungen in einem bestimmten Sinne zu regeln, ist für die Beurteilung der Versicherungspflicht eines der Vertragsparteien nur dann maßgebend, wenn die übrigen Bestimmungen des Vertrages und seine tatsächliche Durchführung dem entsprechen (BSG vom 29.01.1981, Az.: 12 RK 63/79; BSG vom 22.06.2005, B 12 KR 28/03 R; Hessisches LSG vom 20.10.2005, L 8/14 KR 334/04). Soweit das Gesamtbild der Arbeitsleistung nach den tatsächlichen Verhältnissen und sonstigen vertraglichen Vereinbarungen für eine abhängige Beschäftigung sprechen, kommt dem Umstand, dass die Parteien durch ihre Vergütungsvereinbarung zum Ausdruck gebracht haben, die Tätigkeit als selbständige behandeln zu wollen, keine maßgebliche Bedeutung zu. Nach dem Gesamtbild der Arbeitsleistung in tatsächlicher Hinsicht überwiegen aufgrund der Eingliederung des Beigeladenen in den Betrieb der Klägerin, aufgrund des Weisungsrechts der Klägerin hinsichtlich Zeit, Dauer, Ort und Art der Arbeitsausführung und aufgrund des fehlenden unternehmerischen Risikos des Beigeladenen deutlich die Merkmale, die für eine abhängige Beschäftigung des Beigeladenen sprechen. Zudem sprechen die sonstigen vertraglichen Vereinbarungen, wonach die Klägerin Ort und Zeit der vertragsmäßig zu erbringenden Beratertätigkeit bestimmte und der Beigeladene Weisungen der Klägerin hinsichtlich der Ausübung der Beratertätigkeit gegenüber Dritten uneingeschränkt Folge zu leisten hatte, für das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung des Beigeladenen.
Die Klage ist insoweit begründet, als die Beklagte mit Bescheid vom 05.09.2011 geregelt hat, dass für die Zeit vom 01.03.2002 bis zum 31.12.2002 aufgrund der vom Beigeladenen für die Klägerin ausgeübten Tätigkeit Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung und in der sozialen Pflegeversicherung bestehen würde. Auch bezogen auf diesen Zeitraum liegt aufgrund des Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Krankenversicherung gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB V und in der sozialen Pflegeversicherung gemäß § 20 SGB XII vor, wie dies von der Beklagten für den Zeitraum vom 28.02.2000 bis zum
29.02.2002 und vom 01.01.2003 bis zum 30.09.2003 mit Bescheid vom 16.02.2010 zutreffend festgestellt worden ist. Die Jahresarbeitsentgeltgrenze betrug im Jahre 2002 40.500,00 EUR und wurde von dem Beigeladenen aufgrund dessen Verdienstes in Höhe von 50.855,02 EUR (ohne Mehrwertsteuer) bzw. 58.991,82 EUR (mit Mehrwertsteuer) deutlich übertroffen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197 a SGG iVm § 155 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung und entspricht dem Maß des Obsiegens und Unterliegens der Beteiligten.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Beklagte trägt 1/8 der Gerichtskosten und der außergerichtlichen Kosten der Klägerin.
Tatbestand:
Im Streit ist die Versicherungspflicht des Beigeladenen in der Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung hinsichtlich seiner Tätigkeit für die Klägerin in der Zeit vom 28.02.2000 bis zum 30.09.2003.
Die Klägerin ist ein Unternehmen im Telekommunikationsbereich. Der Beigeladene meldete ab dem 01.08.1998 ein Gewerbe an, in dessen Rahmen er kaufmännische Verwaltungsdienstleistungen anbot. Er hatte zuvor in seinem Berufsleben umfangreiche Erfahrungen in den Bereichen Lohn- und Gehaltsbuchhaltung, Personalwesen und Finanzbuchhaltung gesammelt. Der Beigeladene war in der Zeit vom 01.08.1998 bis zum 31.01.2000 auf selbständiger Basis, insbesondere für die Firma J.B. C. (JBC) tätig. Die Firma JBC arbeitete unter anderem für die T. NRW GmbH, deren Rechtsnachfolgerin die Klägerin ist (im Folgenden: die Klägerin genannt) und führte Rechnungsprüfungen für die Klägerin durch, die von dem Beigeladenen erbracht wurden. In der Zeit vor dem 31.01.2000 stellte der Beigeladene die von ihm erbrachten Dienstleistungen ausschließlich der Firma JBC in Rechnung.
Seit dem 28.02.2000 arbeitete der Beigeladene ausschließlich für die Klägerin und stellte seine Dienstleistungen der Klägerin in Rechnung. Ein schriftlicher Vertrag wurde zunächst nicht geschlossen. Der Beigeladene arbeitete zunächst im technischen Bereich, d.h. im Bereich Projektcontrolling/Consulting. Die Tätigkeit beinhaltete in der Zeit vom 28.02.2000 bis Anfang 2001 die Prüfung von Rechnungen verschiedener Handwerksbetriebe, die für die Klägerin im Rahmen von Neubauten und Erweiterungsbauten tätig waren. In diesem Zusammenhang überprüfte der Beigeladene insbesondere die Baustellenabrechnungen auf ihre Richtigkeit und führte die dazugehörigen Bauakten. Der Beigeladene arbeitete im Hauptverwaltungsgebäude der Klägerin an einem für ihn eingerichteten Computerarbeitsplatz. Der Arbeitsplatz befand sich in einem Büro, in dem die Ingenieure Herr R. und Herr Sch. tätig waren. Der Beigeladene war regelmäßig anwesend und arbeitete mit Herrn Sch. und Herrn R. zusammen, die ihm nach seinen Angaben die Arbeiten und Aufgaben zuteilten, die er auszuführen hatte.
Im März 2001 wurde in einem in der Schönscheidtstraße gelegenen Gebäude ein neues Lager der Klägerin eingerichtet, in dem Elektromaterialien und Computermaterialien bevorratet wurden. Seit diesem Zeitpunkt war der Beigeladene für den Lagerbereich zuständig und ganz überwiegend im Lager tätig. Sein Arbeitsplatz, d.h. ein Schreibtisch mit Computer und Telefon, wurde in den Lagerbereich verlegt. Der Beigeladene war für die Erfassung der Wareneingänge und Warenausgänge im Computersystem, für die Lagerordnung und den Lagerbestand zuständig. Zu dem Aufgabenbereich des Beigeladenen gehörte ferner die Ausgabe von Materialien an Mitarbeiter der Klägerin. Außer dem Beigeladenen gab es keine Mitarbeiter der Klägerin, die im Lagerbereich tätig waren. Soweit neue Waren für das Lager bestellt werden mussten, hatte der Beigeladene Vorschläge für Bestellungen zu erarbeiten. Der Beigeladene konnte die Bestellungen nicht eigenverantwortlich durchführen, d.h. nicht selbst auslösen. Soweit die Bestellvorschläge hochwertige Materialien oder sogenannte Bündelbestellungen betrafen, wurden sie an den Zentraleinkauf weitergeleitet und dort abgewickelt. Bei den anderen, insbesondere kleineren Bestellungen, war es immer erforderlich, dass eine zweite Unterschrift aus dem Bereich Rechnungsprüfung eingeholt wurde, um eine Bestellung auslösen zu können. Bei kleineren Bestellungen wurde der Einkauf von Frau B. durchgeführt. Der Beigeladene arbeitete gelegentlich im Bereich Einkauf mit, wenn es dort zu einer besonders hohen Arbeitsbelastung kam. In diesem Zusammenhang setzte der Beigeladene insbesondere Bestellungen um, die von den jeweiligen Baustellenleitern veranlasst worden waren. Der Beigeladene holte in diesem Rahmen die Unterschriften von Mitarbeitern ein, die die Bestellung genehmigen mussten.
Der Beigeladene hatte seine Anwesenheitszeiten im Betrieb der Klägerin selbst zu erfassen und aufzuschreiben. Seitens der Klägerin wurden stichprobenartige Überprüfungen vorgenommen, ob die Anwesenheitszeiten korrekt erfasst worden waren. Der Beigeladene erstellte gegenüber der Klägerin Rechnungen, in deren Rahmen er die Vergütung für die Anwesenheitsstunden geltend machte. Zu Beginn der Tätigkeit wurde ein Stundensatz von 55,00 DM und ab November 2001 ein Stundensatz von 28,12 EUR vereinbart. Der Beigeladene stellte jeweils zum Monatsende bzw. im Jahr 2003 alle 14 Tage die geleisteten Stunden zuzüglich 16 % Mehrwertsteuer in Rechnung.
In der Zeit vom 28.02.2000 bis zum 31.12.2000 stellte der Beigeladene mit wenigen Ausnahmen für die Wochentage Montag, Dienstag, Mittwoch und Donnerstag 8,25 Stunden und für die Freitage 6,25 Stunden in Rechnung. Im Juni (19.06. – 23.06. 2000) und im Dezember (27.12. – 29.12.2000) wurden jeweils für eine Woche keine Stunden abgerechnet. Als abgerechnete Leistung wurde die Unterstützung der CNE-Bauleitung ausgewiesen. Im Jahr 2001 wurden für die Wochentage Montag bis Donnerstag mit wenigen Ausnahmen zwischen 8,0 und 8,75 Stunden sowie für die Freitage zwischen 5,0 und 7,5 Stunden abgerechnet. In der Zeit vom 01.01.2001 bis zum 12.01.2001 und in der Zeit vom 03.09.2001 bis zum 14.09.2001 wurden keine Stunden in Rechnung gestellt. Im Jahr 2002 wurden für die Wochentage Montag bis Donnerstag ganz überwiegend zwischen 8,0 und 9,0 Stunden und für die Freitage zwischen 4,5 und 7,0 Stunden vergütet, wobei in der Zeit vom 27.12. bis zum 31.12.2002 keine Stunden abgerechnet wurden. Im Jahr 2003 wurden mit wenigen Ausnahmen für die Wochentage Montag bis Donnerstag zwischen 8,0 und 9,25 Stunden und für die Freitage zwischen 5,0 und 7,5 Stunden in Rechnung gestellt. Für den Fall der Inanspruchnahme von Urlaub oder bei krankheitsbedingtem Ausfall hatte sich der Beigeladene an den kaufmännischen Leiter der Klägerin zu wenden. Eine Entgeltfortzahlung für den Krankheitsfall oder bei Inanspruchnahme von Urlaub war nicht vereinbart worden.
Die Klägerin und der Beigeladene schlossen erstmals im Februar 2002 einen schriftlichen Vertrag. Hintergrund war eine bei der Klägerin im August bzw. September 2001 vom Finanzamt Exx durchgeführte Steuerprüfung, in deren Rahmen die Klägerin vom Finanzamt aufgefordert worden war, eine schriftliche Grundlage für die Rechnungslegungen des Beigeladenen vorzulegen. Der Vertrag enthält folgende Regelungen, wobei als Vertragsparteien die Klägerin als Auftraggeber und der Beigeladene als Berater bezeichnet wurden.
"Der Berater wird für den Auftraggeber in einem in der Vertragsdauer genannten Zeitraum als Mitarbeiter des Bereiches 3-2 Lager, zZ in der Sch.straße in E., tätig.
Der Berater wird seine Tätigkeit, die das Aufgabenfeld der Stellenbeschreibung eines Lagermitarbeiters umfasst, mit der berufsüblichen Sorgfalt erbringen. Der Auftraggeber bestimmt Art und Zeit der vertragsgemäß zu erbringenden Beratertätigkeit. Der Berater hat Weisungen des Auftraggebers hinsichtlich der Ausübung der Beratertätigkeit gegenüber Dritten uneingeschränkt Folge zu leisten.
Der Auftraggeber stellt dem Berater alle ihm verfügbaren, zur Ausübung seiner Tätigkeit erforderlichen Informationen und Unterlagen zur Verfügung.
Der Berater erhält für seine Beratertätigkeit einen Stundensatz in Höhe von 28,12 EUR zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
Weitere Kosten wie Reisekosten etc. werden vom Berater gesondert in Rechnung gestellt.
Der Berater wird über die ihm aufgrund dieses Vertrages zustehenden Honoraransprüche monatlich eine Rechnung erstellen. Die Rechnung ist Voraussetzung für die Fälligkeit des Honoraranspruches.
Für die Versteuerung, die Abführung der Sozialabgaben etc. ist der Berater verantwortlich.
Der Berater wird über alle ihm während der Beratertätigkeit für den Auftraggeber bekannt werdenden Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse und sonstige geschäftliche bzw. betriebliche Tatsachen, auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses, strenges Stillschweigen bewahren. Gleiches gilt auch für die Geschäftsvorgänge anderer Unternehmen, über die der Berater durch die Tätigkeit für den Auftraggeber Kenntnis erlangt hat.
Der Berater wird alle ihm zur Durchführung der Beratertätigkeit zur Verfügung gestellten Geschäftsunterlagen ordnungsgemäß aufbewahren und dabei sicherstellen, dass eine Einsicht durch Dritte nicht erfolgen kann. Die zur Verfügung gestellten wie die zur Erfüllung der Beratertätigkeit erstellten und in diesem Zusammenhang angefallenen Unterlagen sind während der Dauer des Vertragsverhältnisses bei dringenden betrieblichen Anforderungen, im Übrigen nach Beendigung dieses Vertragsverhältnisses, zurückzugeben.
Die Beratertätigkeit beginnt am 01.03.2002 und endet am 31.12.2002. Sollte der Vertrag nicht drei Monate zum Ende des laufenden Jahres gekündigt werde, so verlängert er sich jeweils um ein Jahr.
Bei Kündigung dieses Vertrages verpflichtet sich der Berater, bei der Übergabe der Aufgaben Unterstützung zu leisten. Es erfolgt dann eine Abrechnung nach Aufwand.
Mündliche Nebenabreden haben die Parteien nicht getroffen. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform.
Sind einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Regelungen des Vertrages. In diesem Fall werden die Parteien einvernehmlich eine Regelung finden, die dem mit der unwirksamen Klausel verfolgten wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt.
Sämtliche Ansprüche, seien sie bekannt oder unbekannt, sind mit Erfüllung dieses Vertrages abgegolten.
Dieser Vertrag wird in zwei Ausfertigungen erstellt. Mit der Unterschrift bestätigen die Parteien, eine Ausfertigung erhalten zu haben."
Hintergrund der Beendigung der Tätigkeit des Beigeladenen zum 30.09.2003 war der Umstand, dass die Klägerin für einen verdienten langjährigen Mitarbeiter, der aus gesundheitlichen Gründen seine bisherige Tätigkeit nicht mehr ausüben konnte, einen leidensgerechten Arbeitsplatz benötigte. Der Mitarbeiter übernahm die Tätigkeit des Beigeladenen im Lagerbereich und übte diese Tätigkeit im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses aus.
Der Beigeladene stellte am 15.10.2003 bei der Beklagten einen Antrag auf Feststellung des sozialversicherungsrechtlichen Status im Rahmen der vom 28.02.2000 bis zum 30.09.2003 ausgeübten Tätigkeit. Dem Antrag war der Beratervertrag vom Februar 2002 hinsichtlich der Tätigkeit vom 01.03.2002 bis zum 31.12.2002 beigefügt. Der Beigeladene gab an, dass er am Betriebssitz der Klägerin gearbeitet habe, einem Weisungsrecht hinsichtlich der Art und Weise der Arbeitsausführung unterlegen habe und ein unternehmerisches Handeln nicht möglich gewesen sei, da die Klägerin den Stundenlohn festgesetzt habe. Mit Bescheid vom 02.02.2004 stellte die Beklagte gegenüber der Klägerin und dem Beigeladenen fest, dass die von dem Beigeladenen in der Zeit vom 01.03.2002 bis zum 31.12.2002 als Berater ausgeübte Tätigkeit im Rahmen eines abhängigen und damit dem Grunde nach sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt worden sei. Der Beigeladene sei in die Arbeitsorganisation der Klägerin eingebunden gewesen und die Klägerin habe Weisungen erteilt, die Zeit, Dauer, Ort der Tätigkeit sowie die Art und Weise der Durchführung der Tätigkeit betrafen.
Die Klägerin und der Beigeladene erhoben Widersprüche gegen den Bescheid, wobei sich der Widerspruch der Klägerin gegen die Beurteilung als abhängiges Beschäftigungsverhältnis richtete und der Beigeladene geltend machte, er sei auch in dem Zeitraum vom 28.02.2000 bis zum 29.02.2002 und vom 01.01.2003 bis zum 30.09.2003 für die Klägerin im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses tätig gewesen, wobei ein schriftlicher Vertrag erst im Februar 2002 geschlossen worden sei.
Die Klägerin trug zur Begründung ihres Widerspruches vor, in dem Beratervertrag sei geregelt worden, dass der Beigeladene als Vergütung einen Stundensatz zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer erhalte, was ein eindeutiges Indiz für eine selbständige Tätigkeit sei. Zudem sei festgelegt worden, dass der Beigeladene für die Versteuerung und die Abführung von Sozialabgaben verantwortlich sei. Für eine selbständige Tätigkeit spreche auch der Umstand, dass die Tätigkeit zeitlich befristet gewesen sei und die Tätigkeit trotz Befristung bis zum 31.12.2003 im September 2003 beendet worden sei, weil die Klägerin eine Beratertätigkeit nicht mehr benötigt habe. Zudem habe der Beigeladene der Klägerin die geleisteten Arbeitsstunden monatlich und ab Januar 2003 alle 14 Tage in Rechnung gestellt, was bei abhängigen Beschäftigungsverhältnissen unüblich sei.
Am 20.12.2005 erging ein weiterer Bescheid der Beklagten, mit dem festgestellt wurde, dass der Beigeladene die Tätigkeit als Berater auch in dem Zeitraum vom 28. 02.2000 bis zum 29.02.2002 und vom 01.01.2003 bis zum 30.09.2003 im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt habe. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass im Rahmen der mündlichen Vereinbarung die gleichen Verhältnisse vorgelegen hätten wie nach Abschluss des schriftlichen Vertrages im Februar 2002.
Mit Bescheid vom 17.07.2006 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass unter Gesamtwürdigung aller Tatsachen die Merkmale überwiegen würden, die für ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis sprechen würden. Da der Beigeladene eine nach der Dauer der Arbeitsleistung bemessene Vergütung erhalten habe und kein eigenes Kapital eingesetzt habe, liege ein unternehmerisches Risiko des Beigeladenen nicht vor. Die Aufgabenstellung des Beigeladenen sei klar umrissen gewesen, so dass eigene freie Gestaltungsmöglichkeiten nicht vorhanden gewesen seien. Der Beigeladene sei hinsichtlich der Arbeitszeit und der Art und Weise der Arbeitsausführung im Wesentlichen weisungsgebunden gewesen. Eine Eingliederung in die betrieblichen Abläufe habe stattgefunden. Der Annahme eines Beschäftigungsverhältnisses stehe nicht entgegen, dass die Zahlung einer Vergütung im Urlaubs- oder Krankheitsfall sowie die Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen nicht erfolgt sei und eine Kündigungsfrist nicht eingehalten worden sei.
Gegen diesen Bescheid hat die Klägerin am 12.08.2006 Klage erhoben. Während des Klageverfahrens hat die Beklagte auf der Grundlage der unterdessen ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung (Urteil des BSG vom 04.06.2009, Az.: B 12 KR 31/07 R) weitere Bescheide vom 16.02.2010 und 05.09.2011 erlassen. Mit dem Bescheid vom 16.02.2010 hat die Beklagte in Abänderung des Bescheides vom 20.12.2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.07.2006 festgestellt, dass der Beigeladene in der vom 28.02.2000 bis 29.02.2002 und vom 01.01.2003 bis zum 30.09.2003 ausgeübten Beschäftigung als Berater bei der Klägerin der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung unterliege. Gleichzeitig hat die Beklagte festgestellt, dass der Beigeladene der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung und der sozialen Pflegeversicherung in den genannten Zeiträumen nicht unterliege, da aufgrund des Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Krankenversicherung und in der sozialen Pflegeversicherung bestehe. Mit Bescheid vom 05.09.2011 hat die Beklagte in Abänderung des Bescheides vom 02.02.2004 festgestellt, dass aufgrund der vom Beigeladenen in der Zeit vom 01.03.2002 bis zum 31.12.2002 bei der Klägerin ausgeübten Beschäftigung Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung, der sozialen Pflegeversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung eingetreten sei.
Die Klägerin ist der Auffassung, der Beigeladene habe in dem streitigen Zeitraum eine selbständige Tätigkeit ausgeübt. Dafür spreche insbesondere die Vergütungsregelung, nach der dem Beigeladenen eine nach Stunden bemessene Vergütung zuzüglich 16 % Mehrwertsteuer zugestanden habe. Die Mehrwertsteuerregelung und der Umstand, dass keine Regelung über von der Klägerin abzuführende Sozialversicherungsbeiträge getroffen worden sei, seien wesentliche Indizien für eine selbständige Tätigkeit. Auch die Höhe des gezahlten Stundenlohnes lasse darauf schließen, dass der Beigeladene eine selbständige Tätigkeit ausgeübt habe. Zudem habe der Beigeladene seine Dienstleistungen nach freier, eigener Zeiteinteilung erbringen können. Für eine selbständige Tätigkeit spreche zudem die zeitliche Befristung des Beratervertrages und der Umstand, dass die Tätigkeit Ende September 2003 wegen Wegfalles des Beratungsbedarfes ohne Einhaltung von Kündigungsfristen beendet worden sei. Ein Unternehmerrisiko habe insoweit vorgelegen, als der Beigeladene während der Inanspruchnahme von Urlaub oder bei krankheitsbedingten Fehlzeiten keine Zahlung erhalten habe.
Die Klägerin beantragt schriftsätzlich sinngemäß,
1. den Bescheid vom 02.02.2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.07.2006 und in Gestalt des Bescheides vom 05.09.2011 aufzuheben, 2. den Bescheid vom 20.12.2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.07.2006 und in Gestalt des Bescheides vom 16.10.2010 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
die Klage abzuweisen.
Sie ist weiterhin der Ansicht, der Beigeladene habe die Tätigkeit für die Klägerin im Rahmen eines abhängigen versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt. Der Beigeladene sei zwar – wie für gehobene Dienste typisch – eigenverantwortlich aber dennoch funktionsgerecht dienend in der im Wesentlichen fremdgeplanten Betriebsorganisation der Klägerin tätig geworden. Der Beigeladene habe einen festen Arbeitsplatz und einen Arbeitszeitrahmen gehabt. Über das sogenannte "Vier-Augen-Prinzip" habe für den Beigeladenen das Erfordernis bestanden, sich mit weiteren Mitarbeitern der Klägerin abzustimmen. Insgesamt würden die Merkmale überwiegen, die für eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung sprechen würden.
Der Beigeladene, der keinen Antrag gestellt hat, vertritt die Auffassung, er sei im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses für die Klägerin tätig geworden. Sein Gestaltungsspielraum hinsichtlich der Arbeitszeit sei dadurch erheblich eingeschränkt gewesen, dass zu seinem Aufgabenbereich die Materialausgabe an die Mitarbeiter der Klägerin gehört habe. Die Materialien seien von ihm an die für die Klägerin tätigen Techniker ausgegeben worden, damit diese die Materialien vor Ort einbauen konnten. Er behauptet, während der gesamten Dauer seiner Tätigkeit im Lagerbereich seien am Lagereingangstor die Öffnungszeiten des Lagers angegeben worden, damit die Mitarbeiter verlässliche Entnahmezeiten gehabt hätten, während der sie ihren Materialbedarf hätten decken können. Als Öffnungszeiten des Lagers seien montags bis donnerstags von 8.00 bis 16.00 Uhr und freitags von 8.00 bis 14.00 Uhr angegeben gewesen. Wegen der starken zeitlichen Inanspruchnahme im Rahmen seiner Tätigkeit für die Klägerin habe er in dem gesamten streitigen Zeitraum keine sonstigen Tätigkeiten für andere Auftraggeber ausgeübt.
Das Gericht hat in den Erörterungsterminen vom 16.10.2008 und 21.07.2011 eine Anhörung des Beigeladenen und im Beweisaufnahmetermin vom 01.03.2012 eine Vernehmung des Diplomkaufmanns Ch. K. als Zeugen durchgeführt, der ab dem 01.09.2000 als Controller und ab Ende 2002 zunächst kommissarisch als kaufmännischer Leiter für die Klägerin tätig gewesen ist. Wegen der Einzelheiten der Anhörungen und der Zeugenvernehmung wird auf die Sitzungsniederschriften vom 16.10.2008, 21.07.2011 und 01.03.2012 Bezug genommen (Blatt 105 – 110, 173 – 177 und 246 – 252 der Gerichtsakte).
Die Beteiligten haben mit Schriftsätzen vom 16.05.2012, 22.05.2012 und 23.05.2012 einer Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung zugestimmt.
Hinsichtlich weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte und der zum Verfahren beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Das Gericht konnte ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden, weil die Beteiligten ihr Einverständnis erklärt haben (§ 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz – SGG -).
Die Klage ist zulässig. Die Klägerin ist die Rechtsnachfolgerin der früheren C. Gesellschaft für Telekommunikation mbH, für die der Beigeladene in dem streitigen Zeitraum vom 28.02.2000 bis zum 30.09.2003 tätig war.
Die Klage ist überwiegend unbegründet. Die angefochtenen Bescheide sind nicht rechtswidrig im Sinne des § 54 Abs. 2 Satz 1 SGG, soweit die Beklagte festgestellt hat, dass der Beigeladene die Tätigkeit für die Klägerin in der Zeit vom 28.02.2000 bis zum 30.09.2003 im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt hat und Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung bestanden hat.
Die Versicherungspflicht des Beigeladenen in der gesetzlichen Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung ergibt sich aus § 1 Satz 1 Nr. 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) und § 25 Abs. 1 Satz 1 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III).
Danach ist Voraussetzung, dass eine abhängige Beschäftigung im Sinne von § 7 Abs. 1 Satz 2 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) bestanden hat. Beschäftigung ist die nicht selbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind nach § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB IV eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) setzt eine Beschäftigung voraus, dass eine persönliche Abhängigkeit des Arbeitnehmers vom Arbeitgeber besteht. Persönliche Abhängigkeit erfordert eine Eingliederung in den Betrieb und die Unterordnung unter ein Zeit, Dauer, Ort und Art der Arbeitsführung umfassendes Weisungsrecht des Arbeitgebers. Insbesondere bei Diensten höherer Art kann dieses Weisungsrecht erheblich eingeschränkt und zur dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess verfeinert sein. Auch bei Diensten höherer Art muss eine fremdbestimmte Dienstleistung verbleiben, d.h. die Dienstleistung muss zumindest in einer von anderer Seite vorgegebenen Ordnung des Betriebes aufgehen (BSG SozR 3-2400 § 7 Nr. 20; BSG SozR 3-4100, § 104 Nr. 8). Demgegenüber ist die selbständige Tätigkeit in erster Linie durch das eigene Unternehmerrisiko, durch das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet (BSG SozR 3-2400 § 7 Nr. 8). Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbständig tätig ist, hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen. Dabei sind alle Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen, z.B. auch die vertragliche Ausgestaltung des Verhältnisses. Weichen die vertraglichen Vereinbarungen von den tatsächlichen Verhältnissen ab, geben letztere den Ausschlag (BSG vom 22.06.2005 B 12 KR 28/03 R; BSG vom 10.08.2000, B 12 KR 21/98 R; BSG vom 04.06.1998, B 12 KR 5/97 R).
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze steht zur Überzeugung des Gerichts unter Abwägung aller Umstände des Einzelfalles fest, dass der Beigeladene die Tätigkeit für die Klägerin in der Zeit vom 28.02.2000 bis zum 30.09.2003 im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt hat, da die für eine abhängige Beschäftigung sprechenden Umstände deutlich überwiegen.
Der Beigeladene war zunächst in der Zeit vom 28.02.2000 bis Anfang 2001 im Bereich Projektcontrolling/Consulting für die Klägerin tätig. Der Beigeladene war im Rahmen dieser Tätigkeit in den Betrieb der Klägerin eingegliedert, was für ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis spricht. Die Eingliederung in den Betriebsablauf der Klägerin äußerte sich insbesondere dadurch, dass der Beigeladene im Betrieb der Klägerin über einen voll eingerichteten Computer-Arbeitsplatz verfügte und mit den im gleichen Büro tätigen Ingenieuren Herrn R. und Herrn Sch. zusammenarbeitete. Aus den vorgelegten Abrechnungen des Beigeladenen geht hervor, dass er an den Wochentagen Montag bis Donnerstag regelmäßig 8,25 Stunden und an den Freitagen 6,25 Stunden arbeitete. Dementsprechend hat der Zeuge K. bestätigt, dass sich der Arbeitsplatz des Beigeladenen in dem Büro befunden habe, in dem Herr R. und Herr Sch. arbeiteten, und dass der Beigeladene regelmäßig anwesend gewesen sei.
Der Beigeladene unterlag hinsichtlich der Arbeitsausführung einem Weisungsrecht der Klägerin, das durch die Ingenieure Herr R. und Herr Sch. ausgeübt wurde. Der Beigeladene hat insoweit angegeben, dass ihm die auszuführenden Aufgaben durch Herrn Sch. und Herrn R. zugeteilt worden seien. Der Zeuge K. hat die Zusammenarbeit des Beigeladenen mit den beiden Ingenieuren bestätigt, während er über die Art und Weise der Zusammenarbeit mangels eigener Zuständigkeit keine näheren Angaben machen konnte. Inhaltlich hatte der Beigeladene die Rechnungen von Handwerksbetrieben, die für die Klägerin arbeiteten, auf deren Richtigkeit zu überprüfen. Der Ort der Arbeitsausführung ergab sich aus der Zusammenarbeit mit den Ingenieuren und dem Umstand, dass sein Arbeitsplatz im Betrieb der Klägerin eingerichtet war. Zudem gehörte zum Aufgabenbereich des Beigeladenen die Führung von Bauakten, in denen die Unterlagen für die einzelnen Bauprojekte zusammengefasst waren und die sich im Betrieb der Klägerin befanden. Bezüglich der Arbeitszeiten hat der Beigeladene angegeben, nach seiner Erinnerung hätte er dieselben Arbeitszeiten wie Herr R. und Herr Sch. gehabt. Soweit es kürzere Arbeitszeiten gegeben habe, sei dies von Herrn R. und Herrn Sch. angeordnet worden. Unter Zugrundelegung dieser von der Klägerin nicht bestrittenen Angaben des Beigeladenen ist von einem Weisungsrecht der Klägerin auch hinsichtlich der Arbeitszeit auszugehen. Dies wird bestätigt durch die in den Rechnungen des Beigeladenen ausgewiesenen Arbeitsstunden, die eine Regelmäßigkeit und eine Wochenarbeitszeit aufweisen, die der Tätigkeit in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis entsprechen. Insgesamt geht das Gericht davon aus, dass der Beigeladene im Rahmen der Ausübung seiner Tätigkeit als Controller einem Zeit, Ort und Art der Arbeitsausführung umfassenden Weisungsrecht der Klägerin unterlag und in den Betriebsablauf der Klägerin eingegliedert war.
Dies gilt auch für die von Anfang 2001 bis Ende September 2003 im Lagerbereich ausgeübte Tätigkeit des Beigeladenen.
Der Beigeladene war auch im Rahmen der Ausübung dieser Tätigkeit in die betrieblichen Abläufe eingegliedert. Dies ergibt sich zunächst daraus, dass er als einziger Mitarbeiter für das Lager zuständig war und seine Tätigkeit die Anwesenheit im Lagerbereich voraussetzte. Dementsprechend war zur Ausübung dieser Tätigkeit ein Arbeitsplatz für ihn im Lagerbereich eingerichtet worden. Der Beigeladene war nicht nur für die Erfassung der Wareneingänge und Warenausgänge im Computersystem, für die Lagerordnung und für den Lagerbestand zuständig, sondern auch für die Ausgabe von Materialien an die Techniker. Dies setzte seine Anwesenheit im Betriebsbereich der Klägerin in der Sch.straße voraus. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die betriebliche Eingliederung in der Weise vorgenommen wurde, dass es – wie vom Beigeladenen behauptet – offizielle Öffnungszeiten des Lagers gab, zu denen der Beigeladene das Lager für die Mitarbeiter der Klägerin geöffnet haben musste und für die Materialentnahme verfügbar sein musste, oder ob sich insoweit – wie vom Zeugen K. ausgesagt – Routinen entwickelt hatten, aus denen sich ergab, wann der Beigeladene üblicherweise im Lager war und über den Beigeladenen entsprechende Materialentnahmen durchgeführt werden konnten. Entscheidend ist insoweit allein, dass der Beigeladene ausschließlich für die Materialausgabe zuständig war und er durch diese Aufgabenwahrnehmung in die betriebliche Organisation eingebunden war. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass für den Ausnahmefall der fehlenden Anwesenheit des Beigeladenen die Möglichkeit geschaffen worden ist, durch Hinterlegung eines Schlüssels im technischen Überwachungszentrum sogenannte ad-hoc-Entnahmen durch die Techniker selbst durchführen zu lassen und die Erfassung des Entnahmevorganges auf den nächsten Anwesenheitstag des Beigeladenen zu verschieben.
Die organisatorische Einbindung des Beigeladenen in die betrieblichen Abläufe der Klägerin äußert sich auch dadurch, dass der Beigeladene bei auftretenden Vakanzen in einem anderen Bereich der Klägerin eingesetzt worden ist. Insoweit hat der Zeuge K. die Angabe des Beigeladenen bestätigt, dass er vorübergehend im Einkauf mitgearbeitet habe, wenn es dort im Rahmen von Krankheitsvertretungen oder hohen Arbeitsbelastungen einen entsprechenden Bedarf gegeben habe. Die Heranziehung zu dieser Tätigkeit war Ausfluss des Weisungsrechts der Klägerin, da der Beigeladene nur dann im Einkauf mitzuarbeiten hatte, wenn die dort tätige Mitarbeiterin Frau B. die Arbeit nicht alleine bewältigen konnte.
Der Beigeladene war im Rahmen der Ausübung seiner Tätigkeit ferner dadurch in die betriebliche Hierarchie eingebunden, dass er die für die Bevorratung der Materialien notwendigen Warenbestellungen nicht eigenständig durchführen konnte. Der Zeuge K. hat insoweit ausgesagt, der Beigeladene habe lediglich ein Vorschlagsrecht hinsichtlich der Warenbestellungen gehabt, sei aber nicht befähigt gewesen, eine Bestellung selbst auszulösen und durchzuführen. Die Bestellung selbst sei dann entweder über den Zentraleinkauf abgewickelt worden oder es hätte eine zweite Unterschrift aus dem Bereich der Rechnungsprüfung eingeholt werden müssen, wo geprüft worden sei, ob die Rechnungsbeträge korrekt gewesen seien. Insoweit war die Tätigkeit des Beigeladenen eingebunden in das betriebliche Kontrollinstrumentarium.
Daraus ergibt sich, dass der Beigeladene hinsichtlich der Art der Arbeitsausführung einem Weisungsrecht der Klägerin unterlag. Der Aufgabenbereich des Beigeladenen war im Einzelnen genau umschrieben. Zudem wurde durch die Klägerin vorgegeben, welche Arbeiten der Beigeladene eigenverantwortlich auszuüben hatte und welche Tätigkeitsinhalte einer Überprüfung und Kontrolle zu unterziehen waren. Im Rahmen der Warenbestellungen bedeutete dies beispielsweise, dass der Beigeladene die Bestellmenge alleine zu verantworten hatte, während die ausgewiesenen Rechnungsbeträge durch die betriebliche Rechnungsprüfungsabteilung auf ihre Richtigkeit überprüft werden musste. Auch im Rahmen der Mitarbeit im Bereich Einkauf war im Einzelnen durch die Klägerin vorgegeben, dass Bestellungen von Baustellenleitern, die der Beigeladene bearbeitete, von bis zu zwei weiteren Mitarbeitern genehmigt werden mussten.
Aus der weitgehenden betrieblichen Eingliederung des Beigeladenen ergibt sich, dass der Beigeladene hinsichtlich Ort und Zeit der Arbeitsausführung einem Weisungsrecht der Klägerin unterlag. Aufgrund der Zuständigkeit des Beigeladenen für den Lagerbereich und insbesondere für die Materialausgabe war die Arbeitsleistung im Lagerbereich oder – ausnahmsweise – im Bereich Einkauf im Hauptgebäude zu erbringen. Die Zuständigkeit für die Materialausgabe setzte voraus, dass der Beigeladene – von Ausnahmen abgesehen – im Rahmen der Beschäftigungszeiten der bei der Klägerin tätigen Techniker im Lagerbereich anwesend war. Dementsprechend weisen auch die lückenlos vom Beigeladenen vorgelegten Abrechnungen in der Zeit von Anfang 2001 bis September 2003 tägliche Arbeitszeiten des Beigeladenen zwischen 8,0 und 9,25 Stunden für die Wochentage Montag bis Donnerstag und von 4,5 bis 7,5 Stunden für die Freitage aus. Dabei handelt es sich in der Summe um Wochenarbeitszeiten, die denen von abhängig Beschäftigten vergleichbar sind, wobei sehr häufig eine Wochenarbeitszeit von 38 Stunden erreicht wurde. Dabei verkennt die Kammer nicht, dass die Wochenarbeitszeit des Beigeladenen teilweise eine Wochenarbeitszeit von 38 Stunden überschritten hat und der Beigeladene sowohl im September 2001 in einem Zeitraum von 14 Tagen als auch an einigen feiertagsbedingten Brückentagen im Jahr überhaupt nicht gearbeitet hat. Die auf diese Weise zum Ausdruck kommende Flexibilisierung der Arbeitszeit stellt kein wesentliches Merkmal für eine selbständige Tätigkeit dar. Flexible Arbeitszeiten sind häufig auch in abhängigen Beschäftigungsverhältnissen anzutreffen, da Arbeitgeber zunehmend durch flexible Arbeitszeitsysteme wie Gleitzeitsysteme etc. den persönlichen Bedürfnissen ihrer Arbeitnehmer entgegenkommen, aber auch durch solche Systeme zum Teil schwankenden Arbeitsanfall abfedern und teure Arbeitskraft effektiver einsetzen können (vgl. LSG, Urteil vom 15.12.2010, L 8 R 117/09).
Die sich aus den Rechnungen ergebenden Arbeitszeiten des Beigeladenen im Umfang von regelmäßig 38 Stunden pro Woche und mehr belegen, dass für den Beigeladenen faktisch keine realistische Möglichkeit bestand, in größerem Umfang anderweitig unternehmerisch tätig zu sein (vgl. BSG, Urteil vom 22.06.2005, B 12 KR 28/03 R; LSG NRW, Urteil vom 15.12.2010, L 8 R 117/09). Dementsprechend ist der Beigeladene nach seinen Angaben neben seiner Tätigkeit für die Klägerin in dem gesamten streitigen Zeitraum für keinen weiteren Auftraggeber tätig geworden. Auch wenn vorliegend allein die Rechtsbeziehung des Beigeladenen zu der Klägerin zu beurteilen ist, kann eine Wertung des einzelnen Rechtsverhältnisses nur im Gesamtzusammenhang mit den anderen Rechtsbeziehungen des Beigeladenen erfolgen (vgl. LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 07.09.2005, L 5 KR 47/04).
Die Wertung der tatsächlich gelebten Vertragsbeziehung ergibt somit, dass der Beigeladene im Rahmen der Ausübung seiner Tätigkeiten in den Betrieb der Klägerin eingegliedert war und dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht der Klägerin unterlag. Dies wird hinsichtlich der seit Anfang 2001 im Lagerbereich ausgeübten Tätigkeit des Beigeladenen bestätigt durch die im Februar 2002 geschlossene schriftliche Vereinbarung. Darin wurde ausdrücklich geregelt, dass die als Auftraggeberin bezeichnete Klägerin Ort und Zeit der vertragsmäßig zu erbringenden Beratertätigkeit bestimme und der Beigeladene Weisungen des Auftraggebers hinsichtlich der Ausübung der Beratertätigkeit gegenüber Dritten uneingeschränkt Folge zu leisten habe.
Für eine abhängige Beschäftigung des Beigeladenen spricht schließlich das fehlende Unternehmerrisiko des Beigeladenen. Maßgeblich ist insoweit nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung, ob eigenes Kapital oder die eigene Arbeitskraft auch mit der Gefahr des Verlustes eingesetzt wird, d.h. der Erfolg des Einsatzes der sachlichen und persönlichen Mittel ungewiss ist (BSG vom 25.01.2001, B 12 KR 17/00 R; BSG vom 04.06.1998, B 12 KR 5/97 R). Sachliche Mittel musste der Beigeladene für seine Tätigkeit bei der Klägerin nicht einsetzen. Vielmehr wurde ihm seitens der Klägerin sowohl im Bereich Controlling als auch im Lagerbereich ein voll eingerichteter Computerarbeitsplatz zur Verfügung gestellt. Ein Verlustrisiko hinsichtlich des Einsatzes seiner Arbeitskraft trug der Beigeladene ebenfalls nicht, da er nicht nach Erfolg, sondern nach Zeitaufwand entlohnt wurde. Dementsprechend hat der Beigeladene angegeben, dass er immer die in Rechnung gestellte Vergütung für die geleisteten Arbeitsstunden erhalten habe und niemals Abzüge seitens der Klägerin vorgenommen worden seien.
Ein Unternehmerrisiko ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass ein Anspruch auf Urlaubsentgelt bzw. Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall zwischen der Klägerin und dem Beigeladenen nicht vereinbart worden ist. Die Überbürdung sozialer Risiken abweichend von der das Arbeitsrecht prägenden Risikoverteilung ist nur dann ein gewichtiges Indiz für unternehmerisches Handeln, wenn damit auch tatsächlich Chancen einer vermehrten Einkommenserzielung verbunden sind, also eine Erweiterung unternehmerischer Möglichkeiten stattfindet (BSG vom 25.01.2001, B 12 KR 17/00 R; BSG vom 11.03.2009, B 12 KR 21/07 R). Hierfür gibt es bei dem Beigeladenen keine Anhaltspunkte. Vielmehr spricht der Umstand, dass der Beigeladene keine Aufträge für andere Auftraggeber ausgeführt hat, gegen diese Annahme.
Der Umstand, dass die Tätigkeit nach der vertraglichen Vereinbarung von Februar 2002 befristet war, stellt entgegen der Auffassung der Klägerin kein Indiz für eine selbständige Tätigkeit dar, da zeitliche Befristungen auch bei abhängigen Beschäftigungsverhältnissen wirksam vereinbart werden können. Auch der Tatsache, dass der Beigeladene die kurzfristige Beendigung der Tätigkeit durch die Klägerin hingenommen hat, kommt keine indizielle Bedeutung bezüglich einer selbständigen Tätigkeit zu, da hierfür viele Gründe denkbar sind. Für eine selbständige Tätigkeit des Beigeladenen spricht allein die Höhe der Vergütung, die die Klägerin und der Beigeladene vereinbart haben. Ein Stundensatz von 55,00 DM bzw. später 28,12 EUR entspricht eher der Vergütung eines selbständig Tätigen, der Aufwendungen für seine soziale Absicherung selbst zu tragen hat und der ein unternehmerisches Risiko trägt. Dementsprechend haben die Klägerin und der Beigeladene in der vertraglichen Vereinbarung geregelt, dass der Beigeladene für die Abführung von Sozialabgaben verantwortlich sei.
Die Höhe des Stundensatzes ist Ausdruck des Willens der Vertragsparteien, die Tätigkeit des Beigeladenen hinsichtlich der Vergütung wie eine selbständige Tätigkeit behandeln zu wollen. Aus diesem Grund vereinbarten die Klägerin und der Beigeladene, dass zuzüglich des Stundensatzes in Höhe von 28,12 EUR die gesetzliche Mehrwertsteuer berechnet werden sollte, was tatsächlich auch durchgeführt worden ist. Ob eine selbständige Tätigkeit vorliegt richtet sich jedoch nicht allein nach der von den Vertragspartnern getroffenen Vergütungsregelung und dem darin zum Ausdruck kommenden Willen der Parteien, die Tätigkeit hinsichtlich der Vergütung und der Abführung von Sozialversicherungsabgaben als selbständige behandeln zu wollen (vgl. LSG NRW, Urteil vom 15.12.2010, L 8 R 101/09: abhängige Beschäftigung trotz Vereinbarung einer Stundenvergütung in Höhe von 90,00 DM zuzüglich Mehrwertsteuer). Der besondere Schutzzweck der Sozialversicherung und ihre Natur als eine Einrichtung des öffentlichen Rechts, über dessen Normen grundsätzlich nicht im Wege der Privatautonomie verfügt werden kann, schließen es aus, dass über die rechtliche Einordnung der Tätigkeit einer Person allein der Wille der Vertragsschließenden bzw. eine von den Vertragsparteien getroffene Vereinbarung entscheiden (BSG vom 29.01.1981, Az.: 12 RK 63/79). Der im Vertrag verlautbarte Wille der Vertragsparteien, die beiderseitigen Beziehungen in einem bestimmten Sinne zu regeln, ist für die Beurteilung der Versicherungspflicht eines der Vertragsparteien nur dann maßgebend, wenn die übrigen Bestimmungen des Vertrages und seine tatsächliche Durchführung dem entsprechen (BSG vom 29.01.1981, Az.: 12 RK 63/79; BSG vom 22.06.2005, B 12 KR 28/03 R; Hessisches LSG vom 20.10.2005, L 8/14 KR 334/04). Soweit das Gesamtbild der Arbeitsleistung nach den tatsächlichen Verhältnissen und sonstigen vertraglichen Vereinbarungen für eine abhängige Beschäftigung sprechen, kommt dem Umstand, dass die Parteien durch ihre Vergütungsvereinbarung zum Ausdruck gebracht haben, die Tätigkeit als selbständige behandeln zu wollen, keine maßgebliche Bedeutung zu. Nach dem Gesamtbild der Arbeitsleistung in tatsächlicher Hinsicht überwiegen aufgrund der Eingliederung des Beigeladenen in den Betrieb der Klägerin, aufgrund des Weisungsrechts der Klägerin hinsichtlich Zeit, Dauer, Ort und Art der Arbeitsausführung und aufgrund des fehlenden unternehmerischen Risikos des Beigeladenen deutlich die Merkmale, die für eine abhängige Beschäftigung des Beigeladenen sprechen. Zudem sprechen die sonstigen vertraglichen Vereinbarungen, wonach die Klägerin Ort und Zeit der vertragsmäßig zu erbringenden Beratertätigkeit bestimmte und der Beigeladene Weisungen der Klägerin hinsichtlich der Ausübung der Beratertätigkeit gegenüber Dritten uneingeschränkt Folge zu leisten hatte, für das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung des Beigeladenen.
Die Klage ist insoweit begründet, als die Beklagte mit Bescheid vom 05.09.2011 geregelt hat, dass für die Zeit vom 01.03.2002 bis zum 31.12.2002 aufgrund der vom Beigeladenen für die Klägerin ausgeübten Tätigkeit Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung und in der sozialen Pflegeversicherung bestehen würde. Auch bezogen auf diesen Zeitraum liegt aufgrund des Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Krankenversicherung gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB V und in der sozialen Pflegeversicherung gemäß § 20 SGB XII vor, wie dies von der Beklagten für den Zeitraum vom 28.02.2000 bis zum
29.02.2002 und vom 01.01.2003 bis zum 30.09.2003 mit Bescheid vom 16.02.2010 zutreffend festgestellt worden ist. Die Jahresarbeitsentgeltgrenze betrug im Jahre 2002 40.500,00 EUR und wurde von dem Beigeladenen aufgrund dessen Verdienstes in Höhe von 50.855,02 EUR (ohne Mehrwertsteuer) bzw. 58.991,82 EUR (mit Mehrwertsteuer) deutlich übertroffen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197 a SGG iVm § 155 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung und entspricht dem Maß des Obsiegens und Unterliegens der Beteiligten.
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