L 1 R 101/12

Land
Sachsen-Anhalt
Sozialgericht
LSG Sachsen-Anhalt
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
SG Magdeburg (SAN)
Aktenzeichen
S 46 R 360/11
Datum
2. Instanz
LSG Sachsen-Anhalt
Aktenzeichen
L 1 R 101/12
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Magdeburg vom 29. Februar 2012 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben sich auch im Berufungsverfahren keine Kosten zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt von der Beklagten die Feststellung der Zeit vom 01. Oktober 1983 bis zum 30. September 1986 als Beitragszeit, hilfsweise als Anrechnungszeit.

Der am ... 1947 geborene Kläger erwarb in der Zeit vom 01. September 1966 bis zum 31. Juli 1969 einen Studienabschluss an der Ingenieurschule Wismar. Anschließend war er zunächst als Konstrukteur tätig und später als wissenschaftlicher Mitarbeiter am Institut für die Ö.- und M.-industrie in M. Ab dem 01. Januar 1983 war er dort als Bereichsleiter beschäftigt. Im streitigen Zeitraum vom 01. Oktober 1983 bis zum 30. September 1986 war er Aspirant an der Technischen Hochschule ... in M. Im Sozialversicherungsausweis (SV-Ausweis) des Klägers wurde für diesen Zeitraum vermerkt, dass er Stipendienempfänger war. Ausweislich des Delegierungsschreibens vom 22. Dezember 1982 sollte er in der Zeit seiner Aspirantur eine konkret benannte wissenschaftliche Aufgabe lösen. Hierzu sollte er gemäß dem Forschungsvertrag mit dem Institut für die Ö-und M.-industrie M. an der Technischen Hochschule ... M. in die kollektive Bearbeitung integriert werden. Darüber hinaus sollte seine Qualifizierung als Wissenschaftler und Leitungskader vervollständigt und abgeschlossen werden.

Mit Bescheid vom 25. Januar 2011 stellte die Beklagte den Versicherungsverlauf des Klägers nach § 149 Abs. 5 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Rentenversicherung (SGB VI) fest. Seine Zeit der wissenschaftlichen Aspirantur berücksichtigte sie weder als Beitragszeit noch als Anrechnungszeit. Zur Begründung führte sie u.a. aus, dass diese Zeit keine Anrechnungszeit im Sinne des § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB VI sei, da vorher bereits ein abgeschlossenes Studium absolviert worden sei. Hiergegen legte der Kläger am 09. Februar 2011 Widerspruch mit der Begründung ein, dass es sich um eine Delegierung an die Hochschule gehandelt habe. Während der Delegierungszeit habe er eine Forschungsaufgabe für die Industrie gelöst. Der Erwerb des Doktortitels sei lediglich ein Nebenprodukt gewesen. Insofern habe es sich eben nicht um eine Hochschulausbildung, sondern vielmehr um eine Arbeitsplatzverlagerung gehandelt. Er sei in dieser Zeit kein Student gewesen. Er habe an keinen Hochschulveranstaltungen teilgenommen, sondern nur seine bisherige Tätigkeit an einem anderen, besser ausgestatteten Arbeitsplatz fortgesetzt. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 16. März 2011 zurück. Das Forschungsstudium des Klägers habe eine akademische Form der Begabtenförderung dargestellt. Hierfür habe er ein Stipendium erhalten. Für Stipendienempfänger seien keine Sozialversicherungsbeiträge zu entrichten gewesen. Insoweit stelle dieser Zeitraum keine Beitragszeit dar. Eine Anerkennung als Anrechnungszeit könne ebenfalls nicht erfolgen, da Zeiten der Hochschulausbildung nur dann als Anrechnungszeit gälten, wenn während dieses Zeitraums eine Immatrikulation als Student an einer Hochschule mit einem geregelten Ausbildungsgang vorgelegen habe.

Der Kläger hat gegen die Entscheidung der Beklagten am 06. April 2011 Klage beim Sozialgericht Magdeburg (SG) erhoben. Er sei während des streitigen Zeitraums kein Forschungsstudent gewesen. Das SG hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 29. Februar 2012 abgewiesen. Unter Bezugnahme auf das Urteil des Landessozialgerichts Berlin vom 28. Januar 2004 – L 6 RA 127/97 – hat das SG ausgeführt, dass die Zeit einer planmäßigen wissenschaftlichen Aspirantur weder als Beitragszeit noch als Anrechnungszeit Berücksichtigung finden könne.

Gegen den am 08. März 2012 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 10. März 2012 Berufung beim SG eingelegt, welche an das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt weitergeleitet worden ist. Die Technische Hochschule M. sei beauftragt worden, neue technische Lösungen für die Bleichung von Pflanzenölen zu entwickeln. An der Hochschule seien zwar die wissenschaftlichen Voraussetzungen gegeben gewesen, aber es habe am geeigneten Fachpersonal gemangelt. Aus diesem Grund sei er als Fachmann an die Hochschule delegiert worden. Die Aspirantur sei als Delegierungsform gewählt worden, weil dies als der einzig gangbare Weg erschienen sei. Die Aspirantenordnung sei bei ihm nicht anzuwenden, da faktisch nicht danach gehandelt worden sei. Er habe weder eine Lehrtätigkeit ausgeübt noch sei er in den Hochschulbetrieb eingebunden gewesen.

Der Kläger beantragt,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Magdeburg vom 29. Februar 2012 aufzuheben und den Bescheid der Beklagten vom 25. Januar 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. März 2011 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, die Zeit vom 01. Oktober 1983 bis zum 30. September 1986 als Beitragszeit, hilfsweise als Anrechnungszeit, festzustellen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Magdeburg vom 29. Februar 2012 zurückzuweisen.

Sie beruft sich im Wesentlichen auf ihr Vorbringen in der ersten Instanz.

Die Gerichtsakte und Verwaltungsakte der Beklagten haben vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidungsfindung gewesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Sachvortrages der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die nach § 143 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte und auch im Übrigen zulässige Berufung des Klägers hat keinen Erfolg. Sie ist unbegründet, weil der Bescheid der Beklagten vom 25. Januar 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. März 2011 rechtmäßig ist und den Kläger nicht im Sinne der §§ 157, 54 Abs. 2 Satz 1 SGG beschwert. Das SG hat die dagegen gerichtete Klage zu Recht abgewiesen.

Der Kläger hat keinen Anspruch auf Berücksichtigung der Zeit vom 01. Oktober 1983 bis zum 30. September 1986 als Beitrags- oder als Anrechnungszeit.

Die Zeit kann zunächst nicht als Beitragszeit im Sinne von § 54 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI i. V. m. § 55 Abs. 1 SGB VI angesehen werden. Hiernach sind Beitragszeiten Zeiten, für die nach Bundesrecht Pflichtbeiträge (Pflichtbeitragszeiten) oder freiwillige Beiträge gezahlt worden sind. Pflichtbeitragszeiten sind auch Zeiten, für die Pflichtbeiträge nach besonderen Vorschriften als gezahlt gelten. Der Kläger hat in dem streitigen Zeitraum vom 01. Oktober 1983 bis zum 30. September 1986 keine Beiträge nach Bundesrecht gezahlt. Für diesen Zeitraum gelten auch keine Pflichtbeiträge nach besonderen Vorschriften als gezahlt. Nach § 248 Abs. 3 Satz 1 SGB VI stehen den Beitragszeiten nach Bundesrecht Zeiten nach dem 08. Mai 1945 gleich, für die Beiträge zu einem System der gesetzlichen Rentenversicherung nach vor dem Inkrafttreten von Bundesrecht geltenden Rechtsvorschriften gezahlt worden sind. § 248 Abs. 3 Satz 1 SGB VI erfasst nur Beitragszeiten, die auf Grund eines Beschäftigungs- oder Lehrverhältnisses zurückgelegt worden sind, wenn Versicherungspflicht nach den allgemeinen Vorschriften der DDR bestanden hat. Zeiten, in denen Versicherungspflicht in der sogenannten Studentenversicherung der DDR bestand, fallen nicht darunter (Thüringer Landessozialgericht, Urteil vom 23. Februar 2004 – L 6 RA 200/02 –; juris). Ausweislich der Eintragungen im SV-Ausweis für den streitgegenständlichen Zeitraum hat der Kläger ein Stipendium bezogen. Es ist nicht ersichtlich, dass er in diesem Zeitraum beitragspflichtiges Arbeitseinkommen erzielt hat, zumal sein Beschäftigungsverhältnis während der Delegierung ruhte.

Diese Frage ist in dem vorliegenden Fall letztendlich auch nicht entscheidend, da eine Berücksichtigung dieser Zeit als Beitragszeit jedenfalls nach § 248 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 SGB VI ausscheidet. Hiernach sind Zeiten der Schul-, Fach- oder Hochschulausbildung keine Beitragszeiten im Beitrittsgebiet. Unter Hochschulausbildung im Sinne dieser Vorschrift ist jeder (in der früheren DDR als beitragspflichtige Versicherungszeit anerkannte) Erwerbstatbestand im Bereich einer Hochschule der früheren DDR zu verstehen, soweit er dadurch geprägt ist, dass es sich um eine Ausbildung an der Hochschule für einen Beruf gehandelt hat. Hierdurch soll ab Einführung des einheitlichen Rentenrechts in Deutschland eine ungerechtfertigte Benachteiligung der Beitragszahler gegenüber den Rentenbeziehern verhindert werden. Es muss ausgeschlossen werden, dass eine in einem fremden System als Versicherungspflichttatbestand anerkannte Hochschulausbildung zugunsten eines Teils der heutigen Rentner Bewertungsvorteile bringt, die dem größten Teil der Rentner, aber gerade auch den heute belasteten Beitragszahlern, von vornherein nicht zuwachsen können. Hochschulausbildung ist danach schlechthin kein Erwerbstatbestand für Beitragszeiten (Bundessozialgericht (BSG), Urteile vom 24. Oktober 1996 – 4 RA 121/95 – und vom 23. März 1999 – B 4 RA 18/98 R –; juris). Die Aspirantur ist als eine Hochschulausbildung in diesem Sinne anzusehen (Urteil des Senats vom 06. September 2012 – L 1 R 192/11 –; juris). Zweck der Aspirantur war gemäß § 1 Abs. 2 der Anordnung über die wissenschaftliche Aspirantur – Aspirantenordnung – vom 22. September 1972 (GBl. DDR II, S. 684; im Folgenden: Asp-AO) grundsätzlich der Erwerb des akademischen Grades "Dr.". Der planmäßige Aspirant war für die Dauer der Ausbildung Angehöriger - nicht Werktätiger - der Ausbildungseinrichtung (§ 11 Abs. 4 Asp-AO). Er erhielt kein Entgelt, sondern ein Stipendium (§ 11 Abs. 1 Satz 2 Asp-AO). Während der Delegierung ruhte gemäß § 10 Abs. 1 Asp-AO das Arbeitsrechtsverhältnis zwischen dem Aspiranten und dem delegierenden Betrieb für die Zeit der planmäßigen Aspirantur. Das verdeutlicht auch, dass ein die Sozialversicherungspflicht auslösendes Beschäftigungsverhältnis während dieses Ruhenszeitraumes gerade nicht bestand, sondern ausgesetzt war (Urteil des Senats vom 06. September 2012, a.a.O.).

Eine Berücksichtigung dieses Zeitraumes als Anrechnungszeit nach § 58 Abs. 1 SGB VI kommt ebenfalls nicht in Betracht. Nach § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB VI sind Anrechnungszeiten u. a. Zeiten, in denen der Versicherte nach dem vollendeten 17. Lebensjahr eine Hochschule besucht hat. Dieser Anrechnungszeittatbestand ist nur dann erfüllt, wenn sich ein immatrikulierter Student an einer Hochschule durch Teilnahme an den universitätsspezifischen Lehrveranstaltungen die Inhalte seines Studienfaches aneignet. Diese Voraussetzung ist bei einer planmäßigen wissenschaftlichen Aspirantur nicht erfüllt (BSG, Urteil vom 24. Oktober 1996, a.a.O.).

Der Senat konnte sich auch nicht davon überzeugen, dass die Nichtberücksichtigung der Zeiten einer planmäßigen wissenschaftlichen Aspirantur in der DDR als rentensteigernde Zeiten bei der Bemessung der Regelaltersrente auf Grund des SGB VI und seine Auslegung durch das BSG verfassungsrechtlich zu beanstanden ist (siehe hierzu Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 30. August 2000

1 BvR 319/98 –; juris).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen.
Rechtskraft
Aus
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