L 8 U 1135/13

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
8
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 8 U 1135/13
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Kosten des im Berufungsverfahren auf Antrag des Klägers gemäß § 109 SGG eingeholten Gutachtens von Prof. Dr. C. vom 11.11.2013 sowie die baren Auslagen des Klägers werden nicht auf die Staatskasse übernommen.

Gründe:

Auch nachdem der Rechtsstreit durch Berufungsrücknahme geendet hat, ist gemäß § 155 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 Sozialgerichtsgesetz (SGG) über die Kosten des im Berufungsverfahrens auf Antrag der Klägers nach § 109 SGG eingeholten Gutachtens von Prof. Dr. C. im vorbereitenden Verfahren durch den Vorsitzenden anstelle des Senats zu entscheiden. Das vorbereitende Verfahren i. S. von § 155 Abs. 2 SGG dauert bis zur anberaumten mündlichen Verhandlung, weshalb auch dann, wenn eine Hauptsacheentscheidung nicht mehr ergeht, noch Entscheidungen nach § 155 SGG im vorbereitenden Verfahren ergehen können (ständ. Rechtsprechung; vgl. auch Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10 Aufl., § 109 RdNr. 7 m.w.N.)

Nach § 109 Abs. 1 Satz 2 SGG kann die beantragte gutachtliche Anhörung eines bestimmten Arztes davon abhängig gemacht werden, dass der Antragsteller die Kosten vorschießt und vorbehaltlich einer anderen Entscheidung des Gerichts endgültig trägt. Angesichts dieser gesetzlichen Regelung steht es im Ermessen des Gerichts, ob und in welchem Umfang es die Kosten dem Antragsteller endgültig auferlegt. Nach der Rechtsprechung des Senats können die Kosten eines nach § 109 SGG eingeholten Gutachtens dann auf die Staatskasse übernommen werden, wenn dieses Gutachten für die gerichtliche Entscheidung bzw. das Verfahren von wesentlicher Bedeutung war und zu seiner Erledigung beigetragen hat (vgl. Keller a.a.O. § 109 RdNr. 16a; Pawlak in Hennig SGG § 109 RdNr. 44). Dabei kann nicht in jedem Gesichtspunkt ein Beitrag zur Sachaufklärung gesehen werden. Es muss sich vielmehr, gemessen an dem Prozessziel des Antragstellers, um einen wesentlichen Beitrag gehandelt haben und dementsprechend die Entscheidung des Rechtsstreits (oder die sonstige Erledigung) maßgeblich beeinflusst haben. Durch die Anbindung an das Prozessziel wird verdeutlicht, dass es nicht genügt, wenn eine für die Entscheidung unmaßgebliche Abklärung eines medizinischen Sachverhalts durch das Gutachten nach § 109 SGG vorangetrieben worden ist.

Hiervon ausgehend ist es nicht gerechtfertigt, die Kosten des Gutachtens von Prof. Dr. C. vom 11.11.2013 auf die Staatskasse zu übernehmen. Das Gutachten hat nicht wesentlich zur weiteren Klärung des medizinischen Sachverhalts beigetragen. Prof. Dr. C. hat vielmehr in seinem Gutachten die im Vorgutachten vom 23.07.2012 von Dr. H. dargelegten Befunde und gutachterlichen Schlussfolgerungen bestätigt und weitgehend auch die vorbestehenden gutachterlichen Ausführungen von Dr. K. in dessen Stellungnahme vom 30.05.2008 im Ergebnis eingeräumt. Zusätzliche, für Entscheidungsfindung maßgebliche Aspekte hat Prof. Dr. C. in seinem Gutachten nicht beschrieben. Gemessen am Prozessziel der Klägers hat das Gutachten von Prof. Dr. C. keinen wesentlichen Beitrag erbracht und war für die gerichtlich angefochtene Behördenentscheidung auch nicht von wesentlicher Bedeutung, denn das Gutachten hat diese im Einklang mit Vorgutachten bestätigt. Zwar ist Prof. Dr. C. von seiner früheren Auffassung, die er in seinem Gutachten vom 30.05.2008 noch vertreten hatte, abgerückt, was den Kläger zur Berufungsrücknahme veranlasst hat. Da jedoch in den genannten Gutachten von Dr. K. und Dr. H. bereits die gutachterlichen Schlussfolgerungen dargelegt waren, denen sich Prof. Dr. C. in seinem später erstattetem Gutachten angeschlossen hat, ist durch sein Abrücken von seiner früheren Auffassung auch objektiv kein neuer Sachverhalt eröffnet worden. Es ist deshalb nicht gerechtfertigt, die Kosten dieses Gutachtens und die hierbei angefallenen baren Auslagen des Klägers (ganz oder teilweise) auf die Staatskasse zu übernehmen. Die Kläger hat diese endgültig selbst zu tragen.

Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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