Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Entschädigungs-/Schwerbehindertenrecht
Abteilung
13
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 41 SB 214/10
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 13 SB 188/13 ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung und auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe werden abgelehnt. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die sinngemäßen Anträge der Antragstellerin mit dem Begehren,
1. den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung bis zum rechtskräftigen Abschluss des vor dem Landessozialgerichts anhängigen Berufungsverfahrens (Az: L 13 SB 156/13) zu verpflichten, für sie ab Antragseingang, hilfsweise mit Wirkung ab dem 17. Juli 2013 einen Grad der Behinderung von mindestens 80 sowie das Vorliegen der gesundheitlichen Voraussetzungen für die Merkzeichen "G" (erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr) und "B" (Notwendigkeit ständiger Begleitung) vorläufig festzustellen,
und
2. ihr Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt Dr. H B für das einstweilige Rechtsschutzverfahren zu bewilligen,
sind zulässig, jedoch unbegründet.
Die Zuständigkeit des Landessozialgerichts zur Entscheidung über den Antrag nach Ziffer 1. folgt aus § 86 b Abs. 2 Satz 1 i. V. m. Satz 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG). Danach entscheidet das Gericht der Hauptsache über einen einstweiligen Rechtsschutzantrag nach Satz 2 der Vorschrift, wie er vorliegend dem Antrag zu Ziffer 1. zu Grunde liegt. Das Landessozialgericht ist hier Gericht der Hauptsache, weil die Antragsstellerin vor Anbringung ihres einstweiligen Rechtsschutzgesuches gegen das in der Hauptsache ergangene Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 25. Juni 2013 (Az: S 41 SB 214/10) am 14. Juli 2013 Berufung zum Landessozialgericht eingelegt hat (Az: L 13 SB 156/13). Dem folgend hat das Landessozialgericht auch über den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (Ziffer 2.) zu entscheiden, § 73 a SGG i. V. m. §§ 114 ff. der Zivilprozessordnung (ZPO).
Die zulässigen Anträge sind unbegründet.
1. Die Antragstellerin hat ungeachtet der Frage, ob die begehrten Feststellungen des Grades der Behinderung bzw. des Vorliegens der gesundheitlichen Voraussetzungen von Merkzeichen (hier: "G" und "B") als Statusentscheidungen überhaupt einer einstweiligen Regelung zugänglich sind, jedenfalls den für den Erlass einer entsprechenden einstweiligen Anordnung gemäß § 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG erforderlichen Anordnungsgrund, d. h. die besondere Dringlichkeit des Erlasses der begehrten einstweiligen Anordnung, nicht glaubhaft gemacht hat (vgl. § 86 b Abs. 2 Satz 4 SGG i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 Zivilprozessordnung - ZPO -). Ist das Begehren, wie hier, auf den Erlass einer vorläufigen Regelung gerichtet, die den Ausgang des Hauptsacheverfahrens vorweg nimmt, müssen besondere Gründe vorliegen, die eine solche Anordnung gebieten. Daran fehlt es hier. Es ist nicht ansatzweise ersichtlich, welche schwerwiegenden Nachteile der Antragstellerin drohen, wenn ihrem Begehren auf Feststellung eines höheren Grades der Behinderung – von derzeit 60 auf mindestens 80 – nicht sofort entsprochen wird. Gleiches gilt hinsichtlich der begehrten Merkzeichen, zumal die Antragstellerin weder vorgetragen hat, welche sozialen Vergünstigungen und sonstigen Nachteilsausgleiche sie im Falle der Erteilung der begehrten Merkzeichen in Anspruch nehmen will, noch weshalb sie bereits und gerade jetzt im Sinne einer Vorwegnahme der Hauptsache unerlässlich auf deren Erteilung angewiesen ist. Vor diesem Hintergrund ist es der Antragstellerin, dem Regelfall entsprechend, zuzumuten, dass die Klärung ihrer Ansprüche dem gerichtlichen Hauptsacheverfahren vorbehalten bleibt. Die Antragstellerin sei darauf hingewiesen, dass das vorläufige Rechtsschutzverfahren nicht dazu dient, unter Abkürzung des gerichtlichen Hauptsacheverfahrens die geltend gemachte materielle Rechtsposition vorab zu realisieren.
2. Der Antrag der Antragstellerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das einstweilige Rechtsschutzverfahren ist abzulehnen, weil letzteres aus den dargelegten Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, § 73 a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. §§ 114 ff. ZPO.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 193 Abs. 1 Satz 3 SGG in analoger Anwendung.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Gründe:
Die sinngemäßen Anträge der Antragstellerin mit dem Begehren,
1. den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung bis zum rechtskräftigen Abschluss des vor dem Landessozialgerichts anhängigen Berufungsverfahrens (Az: L 13 SB 156/13) zu verpflichten, für sie ab Antragseingang, hilfsweise mit Wirkung ab dem 17. Juli 2013 einen Grad der Behinderung von mindestens 80 sowie das Vorliegen der gesundheitlichen Voraussetzungen für die Merkzeichen "G" (erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr) und "B" (Notwendigkeit ständiger Begleitung) vorläufig festzustellen,
und
2. ihr Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt Dr. H B für das einstweilige Rechtsschutzverfahren zu bewilligen,
sind zulässig, jedoch unbegründet.
Die Zuständigkeit des Landessozialgerichts zur Entscheidung über den Antrag nach Ziffer 1. folgt aus § 86 b Abs. 2 Satz 1 i. V. m. Satz 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG). Danach entscheidet das Gericht der Hauptsache über einen einstweiligen Rechtsschutzantrag nach Satz 2 der Vorschrift, wie er vorliegend dem Antrag zu Ziffer 1. zu Grunde liegt. Das Landessozialgericht ist hier Gericht der Hauptsache, weil die Antragsstellerin vor Anbringung ihres einstweiligen Rechtsschutzgesuches gegen das in der Hauptsache ergangene Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 25. Juni 2013 (Az: S 41 SB 214/10) am 14. Juli 2013 Berufung zum Landessozialgericht eingelegt hat (Az: L 13 SB 156/13). Dem folgend hat das Landessozialgericht auch über den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (Ziffer 2.) zu entscheiden, § 73 a SGG i. V. m. §§ 114 ff. der Zivilprozessordnung (ZPO).
Die zulässigen Anträge sind unbegründet.
1. Die Antragstellerin hat ungeachtet der Frage, ob die begehrten Feststellungen des Grades der Behinderung bzw. des Vorliegens der gesundheitlichen Voraussetzungen von Merkzeichen (hier: "G" und "B") als Statusentscheidungen überhaupt einer einstweiligen Regelung zugänglich sind, jedenfalls den für den Erlass einer entsprechenden einstweiligen Anordnung gemäß § 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG erforderlichen Anordnungsgrund, d. h. die besondere Dringlichkeit des Erlasses der begehrten einstweiligen Anordnung, nicht glaubhaft gemacht hat (vgl. § 86 b Abs. 2 Satz 4 SGG i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 Zivilprozessordnung - ZPO -). Ist das Begehren, wie hier, auf den Erlass einer vorläufigen Regelung gerichtet, die den Ausgang des Hauptsacheverfahrens vorweg nimmt, müssen besondere Gründe vorliegen, die eine solche Anordnung gebieten. Daran fehlt es hier. Es ist nicht ansatzweise ersichtlich, welche schwerwiegenden Nachteile der Antragstellerin drohen, wenn ihrem Begehren auf Feststellung eines höheren Grades der Behinderung – von derzeit 60 auf mindestens 80 – nicht sofort entsprochen wird. Gleiches gilt hinsichtlich der begehrten Merkzeichen, zumal die Antragstellerin weder vorgetragen hat, welche sozialen Vergünstigungen und sonstigen Nachteilsausgleiche sie im Falle der Erteilung der begehrten Merkzeichen in Anspruch nehmen will, noch weshalb sie bereits und gerade jetzt im Sinne einer Vorwegnahme der Hauptsache unerlässlich auf deren Erteilung angewiesen ist. Vor diesem Hintergrund ist es der Antragstellerin, dem Regelfall entsprechend, zuzumuten, dass die Klärung ihrer Ansprüche dem gerichtlichen Hauptsacheverfahren vorbehalten bleibt. Die Antragstellerin sei darauf hingewiesen, dass das vorläufige Rechtsschutzverfahren nicht dazu dient, unter Abkürzung des gerichtlichen Hauptsacheverfahrens die geltend gemachte materielle Rechtsposition vorab zu realisieren.
2. Der Antrag der Antragstellerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das einstweilige Rechtsschutzverfahren ist abzulehnen, weil letzteres aus den dargelegten Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, § 73 a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. §§ 114 ff. ZPO.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 193 Abs. 1 Satz 3 SGG in analoger Anwendung.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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BRB
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