L 4 AS 94/10

Land
Hamburg
Sozialgericht
LSG Hamburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
4
1. Instanz
SG Hamburg (HAM)
Aktenzeichen
S 16 AS 178/09
Datum
2. Instanz
LSG Hamburg
Aktenzeichen
L 4 AS 94/10
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung wird als unzulässig verworfen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger macht noch Schadensersatz- und Wiedergutmachungsansprüche gegen den Beklagten geltend.

Mit seiner am 20. Januar 2009 zum Sozialgericht Hamburg erhobenen Klage hat der Kläger ursprünglich die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts ohne Anrechnung von einmaligen Einnahmen aus einer Erbauseinandersetzung für die Zeit vom 25. August 2008 bis 31. Januar 2009 begehrt. Seine im Laufe des erstinstanzlichen Verfahren erhobenen Schadensersatzansprüche hat er in der mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht Hamburg nicht mehr weiter verfolgt und nur noch beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids vom 29. Oktober 2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 9. Januar 2009 zu verurteilen, ihm für den Zeitraum vom 25. August 2008 bis 31. Januar 2009 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts zu gewähren.

Das Sozialgericht hat die Klage mit Urteil vom 11. Februar 2010 - dem Kläger zugestellt am 24. Februar 2013 - abgewiesen. Gegen dieses Urteil hat der Kläger am 23. März 2010 Berufung eingelegt. Im Berufungsverfahren hat der Kläger erneut Schadensersatzansprüche gegen den Beklagten geltend gemacht. Dem Schadensersatzanspruch liege der Ausfall an Arbeits- und Lebenszeit über fünf Jahre hinweg, die Vereitelung von Zukunftsvorsorge und Kapitalaufbau, die erfahrenen Restriktionen und Beleidigungen in Verbindung mit sozialer Unterdrückung sowie die Zerstörung sozialer Vernetzungen und Verhinderung partnerschaftlicher Bindungen zugrunde.

In der mündlichen Verhandlung am 11. Dezember 2013 haben die Beteiligten einen Teilvergleich geschlossen und das Verfahren im Hinblick auf Leistungsansprüche nach dem SGB II teilweise für erledigt erklärt. Der Kläger beantragt nur noch, den Beklagten zu verurteilen, ihm Schadensersatzleistungen in Höhe von 200.000 Euro zu zahlen.

Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Der Beklagte verteidigt das angegriffene Urteil.

Der Kläger ist sowohl im Erörterungstermin am 23. April 2013 als auch in der mündlichen Verhandlung am 11. Dezember 2013 darauf hingewiesen worden, dass die Sozialgerichte für Ansprüche aus Amtshaftung nicht zuständig sind. Eine Verweisung des Rechtsstreits an die ordentliche Gerichtsbarkeit hat der Kläger abgelehnt.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Prozessakten und die Verwaltungsakte des Beklagten verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist unzulässig. Nachdem die Parteien den Rechtsstreit teilweise für erledigt erklärt haben, war nur noch über den vom Kläger geltend gemachten Schadensersatzanspruch zu entscheiden. Im Hinblick auf diesen Schadensersatzanspruch, für den als Anspruchsgrundlage allein ein Anspruch aus Amtshaftung in Betracht käme, ist der Rechtsweg zu den Sozialgerichten nicht eröffnet, da hierfür nach Artikel 34 Satz 3 des Grundgesetzes (GG) die ordentliche Gerichtsbarkeit zuständig ist.

Die Zuständigkeit des Landessozialgerichts ist auch nicht nach § 202 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) i.V.m § 17a Absatz 5 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) begründet, wonach ein Gericht, das über ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung in der Hauptsache entscheidet, nicht prüft, ob der beschrittene Rechtsweg zulässig ist. Denn das Sozialgericht hat über die geltend gemachten Schadensersatzansprüche erstinstanzlich nicht entschieden, da der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht diese Anträge nicht aufrechterhalten hat. Eine Verweisung des Verfahrens ist nicht in Betracht gekommen, weil sich der Kläger hiergegen ausgesprochen hat.

Im Übrigen ist die Berufung aber auch aus dem Grund nicht zulässig, weil über die geltend gemachten Schadensersatzansprüche erstinstanzlich nicht entschieden worden ist.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Die Revision ist nicht nach § 160 Absatz 2 SGG zuzulassen.
Rechtskraft
Aus
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