S 30 LW 13/13

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
SG München (FSB)
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
30
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 30 LW 13/13
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 1 LW 1/14
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Klage gegen den Bescheid vom 05.07.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.05.2013 wird abgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Streitig zwischen den Beteiligten ist die Befreiung der Klägerin von der Versicherungspflicht zur Alterssicherung der Landwirte für die Zeit von 01.01.2009 bis 31.12.2009. Die Klägerin ist geboren 1964. Mit ihrem 1962 geborenen Ehemann ist sie seit 19.02.1993 verheiratet. Am 31.10.2003 beantragte sie die Befreiung von der Versicherungspflicht zur Alterssicherung der Landwirte wegen außerlandwirtschaftlichen Erwerbseinkommens aus einer Erwerbstätigkeit im Bereich von Baubetreuung, Immobilienverwaltung und Hausverwaltung. Mit Bescheid vom 13.11.2003 teilte die Beklagte der Klägerin ihre Versicherungspflicht und zugleich auch die Befreiung hiervon für die Zeit ab 01.09.2003 mit. Nachdem die Klägerin entsprechend einer Anforderung der Beklagten eine Einkommensteuerberechnung für das Jahr 2004 vorgelegt hatte, hob die Beklagte mit Bescheid vom 03.07.2006 die Befreiung von der Versicherungspflicht für den Zeitraum 01.01.2004 bis 31.12.2004 wegen Unterschreitung der zur Befreiung führenden Einkommenshöhe auf. Ihren Widerspruch hiergegen begründete die Klägerin mit zusätzlich berücksichtigungsfähigen Einkünften aus Vermietung und Verpachtung. In einem aufklärenden Schreiben vom 10.08.2006 wies die Beklagte auf den Gesetzestext hin, der nur Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen, vergleichbares Einkommen oder Erwerbsersatzeinkommen gelten lässt, das ohne Berücksichtigung des Arbeitseinkommens aus Land- und Forstwirtschaft jährlich 4800 Euro überschreitet. Mit einer ausführlichen Widerspruchsbegründung machte die Klägerin daraufhin geltend, in den Jahren von 2000 bis 2003 jeweils gewerbliche Einkünfte zwischen 26.738 und 64.232 Euro erzielt zu haben, so dass ein lediglich im Jahr 2004 eingetretener Verlust weder typisch noch vorhersehbar gewesen sei. 2005 werde sie wie-der positive gewerbliche Einkünfte erzielen. Am 21.09.2006 erließ die Beklagte einen zurückweisenden Widerspruchsbescheid. Sie zitierte das Bundessozialgericht (BSG) mit einem Urteil vom 07.10.2004 (B 13 RJ 13/04 R), wonach laut § 15 Abs. 1 Sozialgesetzbuch 4 (SGB IV) volle Parallelität zwischen dem steuerlichen Gewinn aus selbstständiger Tätigkeit bzw. Gewerbe und dem Arbeitseinkommen im sozialversicherungsrechtlichen Sinne bestehe. Aus welchen Gründen sich für einen bestimmten Zeitraum ein Verlust ergebe, sei unerheblich. Die Landwirtschaftliche Alterskasse habe keine Berechtigung, von der Gewinnfeststellung des Finanzamtes abzuweichen.

Hiergegen richtete sich die vom erkennenden Gericht zunächst unter dem Aktenzeichen S 30 LW 75/06 bearbeitete Klage. Sie bestritt die verfahrensrechtliche Befugnis der Beklagten, eine Befreiung von der Versicherungspflicht nachträglich zu beseitigen und die entsprechenden Beiträge nachzufordern. Mit Bescheid vom 22.10.2007 beseitigte die Be-klagte auch für das Kalenderjahr 2005 die Befreiung der Klägerin von der Versicherungspflicht. Auch hiergegen erhob die Klägerin Widerspruch. Nach einer Phase des von den Beteiligten beantragten Ruhens des Verfahrens wies das Gericht die unter dem Aktenzeichen S 30 LW 27/09 fortgesetzte Klage ab. Es führte zur strittigen Befugnis der Beklagten zu einer rückwirkenden Aufhebung der Befreiung u.a. aus: "Wollte man mit einer verengten Auslegung von § 48 Abs. 1 S. 2 die rückwirkende Besei-tigung einer Befreiung ausschließen, würde man die Landwirtschaftlichen Alterskassen (und andere Sozialversicherungsträger, die eine Befreiung von der Versicherungspflicht in ihrem System einräumen und überwachen müssen) dazu zwingen, von einer unbefristeten Befreiung für die Zukunft generell abzusehen und diese Befreiung auch über Jahre und Jahrzehnte hinweg nur immer für einen Kalendermonat auszusprechen. Die mit einem solchen Verfahren verbundenen Belästigungen und Kosten stehen ohne jedes Verhältnis zu den durchaus lösbaren Problemen, die mit einer gelegentlichen Beseitigung der Befreiung für selten mehr als ein oder zwei Jahre in die Vergangenheit verbunden sind." Die Klägerin legte gegen dieses Urteil das Rechtsmittel der Berufung zum Bayerischen Landessozialgericht (LSG) ein. Geraume Zeit nach einem dort abgehaltenen Erörterungstermin mit der Auflage der Beibringung weiterer Informationen stellte das LSG jedoch mit Beschluss vom 14.06.2012 fest, dass die Berufung wegen mangelnden Betreibens als zurückgenommen gelte. Am 18.06.2012 legte die Klägerin ihren Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2009 und eine Prognose für 2010 vor, jeweils mit der Aussage negativer Gewerbeeinkünfte. Daraufhin hörte die Beklagte die Klägerin am 20.06.2012 zu ihrer Absicht an, die Befreiung von der Versicherungspflicht auch für die Zeit vom 01.01.2009 bis 31.12.2010 aufzuheben. Gegenvorstellungen verlangten, neben den für 2009 festgestellten positiven Einkünften aus Gewerbebetrieb in Höhe von 6957 Euro einen Verlust aus Beteiligung in Höhe von 205.321 Euro unberücksichtigt zu lassen. Dennoch hob die Beklagte mit Bescheid vom 05.07.2012 die Befreiung der Klägerin von der Versicherungspflicht für den Zeitraum 01.01.2009 bis 31.12.2009 wegen Unterschreitung der zur Befreiung führenden Einkommenshöhe auf. Für 2010 wurde die Befreiung unberührt gelassen. Hiergegen erhob die Klägerin Widerspruch, begründete diesen jedoch trotz Mahnung nicht.

Am 27.05.2013 erließ die Beklagte den zurückweisenden Widerspruchsbescheid. Sie wies zur Rechtfertigung ihres Vorgehens ergänzend auf den Vorbehalt der Vorläufigkeit im Bescheid vom 13.11.2003 hin. Die Klage hiergegen wiederholt den Einwand, die negativen Einkünfte hätten mit der gewerblichen Tätigkeit nichts zu tun, sondern resultierten aus der Beteiligung an einer Immobiliengesellschaft. Weiter wird ausgeführt: "Würde man die Immobiliengesellschaft anders organisieren und einen der Kommanditisten mit Geschäftsführungsbefugnis ausstatten, würde es sich nicht mehr um negative Einkünfte aus Gewerbebetrieb, sondern um negative Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung handeln. Diese wären dann für die Frage der Versicherungspflicht der Klägerin unerheblich. Es kann aber für die Frage der Versicherungspflicht der Klägerin keinen Unterschied machen, ob in der Immobiliengesellschaft, an der sie beteiligt ist, ein Kommanditist zur Geschäftsführung befugt ist oder nicht. Würde man an diesem Kriterium der Versicherungspflicht festmachen, wäre dies kein sachgerechtes Unterscheidungskriterium und damit ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz. Die Bestimmungen des § 3 ALG und § 15 SGB IV müssen deshalb verfassungskonform einschränkend ausgelegt werden."

Die Klägerin beantragt die Aufhebung des Bescheides vom 05.07.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.05.2013.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Das Gericht hat die Akten der Beklagten beigezogen. Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die Prozessakte sowie auf den gesamten Akteninhalt verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage wurde nach Durchführung des gesetzlich vorgeschriebenen Widerspruchsverfahrens form- und fristgerecht beim zuständigen Gericht erhoben und ist somit zulässig. Die Klage ist jedoch in der Sache nicht begründet. Die für die Beurteilung der Versicherungspflicht und der Befreiung hiervon maßgeblichen Vorschriften des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte lauten:

Versicherungspflichtig sind Landwirte (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 ALG). Landwirt ist, wer als Unternehmer ein auf Bodenbewirtschaftung beruhendes Unternehmen der Landwirtschaft betreibt, das die Mindestgröße erreicht (§ 1 Abs. 2 S. 1 ALG). Unternehmen der Landwirtschaft sind Unternehmen der Landwirtschaft und Forstwirtschaft ... ; die hierfür genutzten Flächen gelten als landwirtschaftlich genutzte Flächen. Zur Bodenbewirtschaftung gehören diejenigen wirtschaftlichen Tätigkeiten von nicht ganz kurzer Dauer, die der Unternehmer zum Zwecke einer überwiegend planmäßigen Aufzucht von Bodengewächsen ausübt, sowie die mit der Bodennutzung verbundene Tierhal-tung, sofern diese nach den Vorschriften des Bewertungsgesetzes zur landwirtschaftlichen Nutzung rechnet. (§ 1 Abs. 4 S. 1 und 2 ALG).

Der Ehegatte eines Landwirts nach Abs. 2 gilt als Landwirt, wenn beide Ehegatten nicht dauernd getrennt leben und der Ehegatte nicht voll erwerbsgemindert ist (§ 1 Abs. 3 S. 1 ALG).

Landwirte und mitarbeitende Familienangehörige werden auf Antrag von der Versicherungspflicht befreit, solange sie regelmäßig Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen, vergleichbares Einkommen oder Erwerbsersatzeinkommen beziehen, das ohne Berücksichtigung des Arbeitseinkommens aus Land- und Forstwirtschaft jährlich 4800 Euro überschreitet (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 ALG).

In materieller Hinsicht ist an das gegenüber der Klägerin ergangene Urteil vom 10.06.2010 zu erinnern, in dem auf die Übernahme finanzamtlicher Feststellungen durch die Landwirtschaftliche Alterskasse hingewiesen wird. Der Einwand, die Klägerin hätte durch Ausübung gesellschaftsrechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten eine andere als die tatsächlich vorgenommene steuerrechtliche Beurteilung ihres Verlustes aus einer Beteiligung erreichen können, ist auf der Ebene der sozialrechtlichen Betrachtung abwegig. Selbstverständlich können Teilnehmer am Rechtsleben durch freie Entscheidung ihren Status beeinflussen. Sie können die Ehe schließen, eine fremde Staatsangehörigkeit an-nehmen, ins Beamtenverhältnis eintreten, eine Position in einer Personen- oder Kapitalgesellschaft übernehmen oder ihre Versicherungspflicht auf Antrag in einem hierfür offenen Zweig der Sozialversicherung begründen. Warum solche Entscheidungen dann für eine spätere Beurteilung rechtlich relevanter Sachverhalte nur deshalb unbeachtlich sein sollte, weil es dem Betroffenen seinerzeit möglich war, sich ganz anders zu entscheiden, erschließt sich dem Gericht nicht.

Erst recht wirft die Überlegung, dass jemand seine familienrechtliche, wirtschaftliche oder sozialversicherungsrechtliche Lage auch anders hätte gestalten können, keinen verfassungsrechtlichen Prüfungsbedarf auf. Art. 3 Grundgesetz gebietet zur Beurteilung der Gleichheit oder Ungleichheit von Sachverhalten keinesfalls die Abstraktion von all den Entscheidungen, die diesen Sachverhalt insbesondere aufgrund des freien Willens der Beteiligten geprägt haben. Auch verfahrensrechtlich hält das Vorgehen der Beklagten der gerichtlichen Überprüfung stand. Ein Bescheid über die Einräumung der Befreiung von der Versicherungspflicht ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung. Bei einer Änderung der tatsächlichen Verhältnisse, die so wesentlich ist, dass sie auf den Tenor des Verwaltungsaktes Einfluss hat, vorliegend also bei Unterschreitung der für die Versicherungsbefreiung kritischen Verdienstgrenze, ist auf einen solchen Verwaltungsakt § 48 Sozialgesetzesbuch 10 (SGB X) anwendbar; der Verwaltungsakt ist wegen Änderung der Verhältnisse aufzuheben. Nach Abs. 1 S. 1 der Vorschrift findet dies auf jeden Fall für die Zukunft statt, also ab dem Folgemonat der Bekanntgabe des Aufhebungsbescheides. Dies gilt selbstverständlich nur, wenn anders als hier die Änderung der Verhältnisse während des Aufhebungsverfahrens noch anhält. Die Aufhebung für den Vergangenheitszeitraum zwischen der Änderung der Verhältnisse und der Erteilung des Aufhebungsbescheides bzw. bis zum Wiedereintritt der für den Ursprungsbescheid maßgeblichen Ausgangslage ist nach Abs. 1 S. 2 der Vorschrift zu prüfen. Da die Aufhebung mit dem Fälligwerden von Beiträgen jedenfalls teilweise belastenden Inhalt hat, kommen nur die Nrn. 2 bis 4 in Betracht. Die Klägerin hat nicht im Sinne von Nr. 2 Mitwirkungspflichten verletzt, weil die Einkommensentwicklung gerade bei selbstständiger Tätigkeit so unübersichtlich verläuft, dass eine aktuelle Einschätzung selten möglich ist und daher eine Pflicht zur Mitteilung gegenüber der Behörde nur ausnahmsweise etwa durch eine plötzliche eindeutige Ertragsverschlechterung begründet wird. Nicht anwendbar ist die Nr. 3, die auf die Anpassung von Sozialleistungen an geänderte Zuflüsse von Arbeitsentgelt und Sozialleistungen abgestellt ist. Hierauf hat das BSG in seiner Entscheidung B 10 LW 5/01 R vom 16.10.2002 zu einem vergleichbaren Fall der erkennenden Kammer des Sozialgerichts München hingewiesen. Nicht zu folgen ist jedoch der lapidaren zwischenzeitlich auch nicht mehr wiederholten Aussage des BSG in dieser Entscheidung, es sei überhaupt keine Variante aus dem Katalog der Nrn. 2 bis 4 aus § 48 Abs. 1 S. 2 SGB X erfüllt. Auffangtatbestand dieses Katalogs ist nämlich die Kenntnis des Betroffenen nach Nr. 4 (zu der die ebenfalls dort genannte grob fahrlässige Unkenntnis bereits wieder einen mit Schuldvorwurf verbundenen Sonderfall darstellt).

Ganz generell kann den Adressaten von Verwaltungsakten der Sozialverwaltung die Kenntnis unterstellt werden, welche gesundheitlich definierten Tatbestände, welche Erziehungs- oder Ausbildungssituationen, welche Arbeitsmarktprobleme usw. usw. fortbestehen müssen, um die weitere Gültigkeit eines an sie ergangenen Bescheides zu recht-fertigen. Bereits die Antragstellung beruhte jeweils auf der Erkenntnis des Betroffenen, dass er einen solchen Tatbestand verwirklicht. Sodann erging ein Bescheid, der typischerweise mit entsprechenden Hinweisen und beigefügten Merkblättern die im Antrag geltend gemachten und als zutreffend unterstellten Tatbestandsmerkmale erläutert. Die Beklagte unterlässt nach Erfahrung des erkennenden Gerichts bei Bescheiden über die Befreiung von der Versicherungspflicht niemals solche Hinweise. Bei der Klägerin ist ins-besondere nach dem entsprechenden Verfahren für das Jahr 2004 ein vollständiger Überblick über die Voraussetzungen der Befreiung und die Möglichkeit ihrer Beendigung anzunehmen. Der Wortlaut von § 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 SGB X spricht von Ansprüchen, die kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen sind. Das Ruhen und der Wegfall kommen am ehesten für Leistungsansprüche in Betracht. Die Vorschrift kann jedoch zwanglos und ohne Überschreitung des Wortlauts auf Fälle angewendet werden, in denen der Versicherte einen Anspruch hat, für gewisse Zeiten vor der Versicherungspflicht befreit zu werden. Die wirtschaftliche Folge im Hauptfall eines Leistungswegfalls ist mit der Konsequenz einer wieder aufgelebten Beitragspflicht im vorliegenden Fall gut vergleichbar. Das erkennende Gericht übersieht nicht, dass das Bayerische Landessozialgericht wie auch das Bundessozialgericht Zweifel an der Anwendbarkeit des § 48 Abs. 1 S. 2 auf die vorliegende Fallgruppe geäußert haben. Gerade gegenüber der Klägerin hat das Bayerische LSG im Erörterungstermin vom 01.06.2011 entsprechende Überlegungen formuliert. Bei weiterem Betreiben des Berufungsverfahrens unter der Voraussetzung ausreichender Mitwirkung der Klägerin wäre ein Erfolg vorstellbar gewesen. Solange jedoch kein entsprechendes Urteil die Unanwendbarkeit des § 48 SGB X ausdrücklich festgestellt hat und – noch wichtiger – der behördlichen und untergerichtlichen Praxis Richtlinien für ein bedenkenfreies Verfahren zur Handhabung der Befreiungsproblematik geliefert hat, hält das erkennende Gericht an seiner Rechtsprechung fest.

In allen vergleichbaren Fällen muss den Klägerinnen und Klägern zu bedenken gegeben werden, dass eine Abkehr von der rückwirkenden Aufhebung der Befreiung nach Maßgabe von Einkommensteuerbescheiden einen mindestens einmal monatlichen Briefwechsel über die Einkommensprognose erforderlich machen würde und zu ständigem Streit dar-über führen müsste, ab welcher Zahl von Wochen oder Monaten die Geschäftsentwicklung bei einem Handwerker, Makler, Rechtsanwalt, Ladeninhaber oder Unternehmensberater eine im Sinne des unbestimmten Rechtsbegriffs der Regelmäßigkeit relevante Wendung über oder unter der Entgeltgrenze nimmt. Zutreffend hat die Beklagte außerdem auf den Vorbehalt der Aufhebung im Bescheid vom 13.11.2003 hingewiesen. Sie hat diesem Bescheid damit den Charakter der Vorläufigkeit gegeben. Zulässig war diese Nebenbestimmung nach § 32 Abs. 2 Nr. 3 SGB X. Zwar erlaubt die Vorschrift im engen Wortsinne nur den Vorbehalt eines Widerrufes eines recht-mäßigen Verwaltungsaktes im Sinne der für die Sozialverwaltungspraxis nahezu irrelevanten §§ 46,47 SGB X, doch muss dieser Vorbehalt auch für einen Fall zulässig sein, der tatbestandsmäßig unter die Änderung der Verhältnisse nach § 48 SGB X fällt. Die Beschränkung der Vorbehaltsregelung lediglich auf den Widerruf ist mit der Entstehungsgeschichte des SGB X zu erklären, bei dem das Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) als Richtschnur galt, das in § 49 Abs. 2 Nr. 3 und Abs. 3 die Änderung der Verhältnisse zu den Anwendungsfällen des Widerrufs zählt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Rechtskraft
Aus
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