Land
Hamburg
Sozialgericht
LSG Hamburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Hamburg (HAM)
Aktenzeichen
S 11 R 386/11
Datum
2. Instanz
LSG Hamburg
Aktenzeichen
L 3 R 47/12
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
1. Die Berufung wird zurückgewiesen. 2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. 3. Die Revision wird nicht zugelassen. &8195;
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Versicherungspflicht des Klägers in der Alterskasse für den Gartenbau bzw. dessen Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht streitig.
Der am xxxxx 1955 geborene Kläger ist von Beruf Betriebswirt und Volljurist und hat zuletzt im Immobilienmanagement einer Bank gearbeitet. Er ist seit 1991 mit einer gärtnerischen Unternehmerin verheiratet. Auf seinen Antrag vom 22. Dezember 1994 befreite ihn die Beklagte mit Bescheid vom 4. Mai 1995 von der Versicherungspflicht zur Alterskasse als Ehegatte eines gärtnerischen Unternehmers mit Wirkung ab 1. Januar 1995 wegen des Bezuges eigenen außerlandwirtschaftlichen Einkommens. Dieser Bescheid enthielt den Hinweis, dass der Kläger beim Wegfall des regelmäßigen außerlandwirtschaftlichen Einkommens wieder der Versicherungspflicht zur Alterskasse unterliege und daher der Alterskasse umgehend Mitteilung zu machen habe.
Der Kläger schied nach seinen Angaben im September 1998 aus seiner letzten Tätigkeit bei der Bank aus und bezog anschließend bis 19. August 2000 Arbeitslosengeld. In der Folgezeit erzielte er kein eigenes Erwerbseinkommen mehr. Erst aufgrund des Antrages des Klägers auf Aufnahme in die Familienversicherung in der Krankenversicherung seiner Ehefrau vom 16. März 2010 erfuhr die Beklagte vom Wegfall seines regelmäßigen außerlandwirtschaftlichen Einkommens und hörte ihn mit Schreiben vom 1. April 2010 zu der beabsichtigten Aufhebung des Befreiungsbescheides an. Mit Bescheid vom 5. Mai 2010 hob die Beklagte die Befreiung von der Versicherungspflicht mit Ablauf des 3. März 2010 auf, stellte die Versicherungspflicht als Ehegatte eines Unternehmers für die Zeit ab 4. März 2010 fest und forderte monatliche Beiträge in Höhe von 212,00 Euro ab März 2010. Dieser Bescheid ging dem Kläger nach übereinstimmender Erklärung der Beteiligten im Termin am 13. August 2013 erst im September 2010 zu. Bereits mit Schreiben vom 27. August 2010 hatte der Bevollmächtigte der Kläger gegen diesen Bescheid vorsorglich Widerspruch eingelegt, nachdem die Beklagte mit Forderungsbescheid vom 5. Juli 2010 rückständige Beiträge und Säumniszuschläge in Höhe von insgesamt 856,00 Euro geltend gemacht hatte. Während des nachfolgenden Widerspruchsverfahrens beantragte der Kläger am 31. Januar 2011 bei der Beklagten die Befreiung der Versicherungspflicht nach § 3 Absatz 3 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte (ALG). Die Beklagte zog einen den Kläger betreffenden Versicherungsverlauf der Deutschen Rentenversicherung Bund bei und errechnete aus den Unterlagen, dass für den Kläger 107 Kalendermonate auf die Wartezeit anrechenbar waren, er bis zur Regelaltersgrenze noch weitere 128 Monate anrechenbare Wartezeiten zurücklegen und die für eine Altersrente erforderliche Wartezeit erfüllen könne. Mit Bescheid vom 14. Februar 2011 lehnte sie daraufhin den Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht ab. Seinen dagegen eingelegten Widerspruch begründete der Kläger mit dem Verweis auf seine bestehende freiwillige Altersvorsorge. Darüber hinaus sei die Versicherungspflicht der Ehegatten von landwirtschaftlichen Unternehmern in einem Fall wie dem vorliegenden verfassungswidrig. Mit Widerspruchsbescheid vom 15. März 2011 wies die Beklagte den Widerspruch gegen die Aufhebung der Befreiung von der Versicherungspflicht (insoweit sind sich die Beteiligten ausweislich ihrer Erklärung im Termin am 13. August 2013 einig) sowie den Widerspruch gegen die Ablehnung der Befreiung von der Versicherungspflicht zurück.
Mit seiner dagegen erhobenen Klage hat der Kläger geltend gemacht, dass er nicht versicherungspflichtig bei der Beklagten sei, weil er kein Landwirt sei. Hilfsweise hat er geltend gemacht, er sei von dieser Versicherungspflicht zu befreien.
Während des Klageverfahrens hat der Kläger bei der Beklagten unter Hinweis auf eine am 18. April 2011 aufgenommene Erwerbstätigkeit, aus der ein über dem Grenzwert von monatlich 400,00 Euro liegendes Einkommen erzielt wird, erneut die Befreiung von der Versicherungspflicht beantragt. Diesem Antrag hat die Beklagte mit Bescheid vom 4. Juni 2001 mit Wirkung ab 18. April 2011 entsprochen.
Das Sozialgericht hat die Klage durch Urteil vom 1. März 2012 abgewiesen. Der Kläger sei als Ehegatte einer landwirtschaftlichen Unternehmerin versicherungspflichtig, weil er als Landwirte im Sinne des ALG gelte (§ 1 Abs. 3 ALG). Dabei komme es nicht darauf an, ob er selber als Landwirt tätig oder tätig gewesen ist. Anhaltspunkte dafür, dass die Versicherungspflicht begründenden gesetzlichen Regelungen gegen verfassungsrechtliche Bestimmungen verstießen, seien unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 9. Dezember 2003 – 1 BvR 558/99 –) nicht ersichtlich. Entgegen der Auffassung des Klägers hätten auch vom (Wieder-)Beginn der Versicherungspflicht ab März 2010 bis zum Beginn der aktuellen Befreiung die Voraussetzungen für eine Befreiung von der Versicherungspflicht nach den Vorschriften des ALG nicht vorgelegen, weil er zum einen weder entsprechendes Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen erzielt hat oder aus anderen Gründen versicherungspflichtig in der gesetzlichen Rentenversicherung war und zum anderen die Wartezeit von 15 Jahren bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze noch erreichen konnte, wobei es nicht auf seine individuelle Lebensplanung ankomme.
Gegen das am 15. März 2012 zugestellte Urteil hat der Kläger am 12. April 2012 Berufung eingelegt, mit der er sein Begehren weiter verfolgt und darauf hinweist, dass er hinreichend vermögend und für die Zeit nach seiner Erwerbstätigkeit sozial abgesichert sei, so dass er der Vorsorge im Alter durch die Beklagte nicht bedürfe. Außerdem könne er durch die Erbringung von Beitragsleistungen auch nicht mehr die rentenrechtlichen Voraussetzungen zum Bezug eines Altersruhegeldes durch die Beklagte erfüllen. Der vom Gesetzgeber beabsichtigte Schutz für mithelfende Familienangehörige greife in seinem Fall ganz offensichtlich nicht, sondern führe zu einem gegenteiligen Ergebnis. Im Übrigen müsse im Falle der Beibehaltung der Versicherungspflicht dem Grunde nach zur Beurteilung der Voraussetzungen für eine Beitragsbefreiung nicht nur auf das sozialversicherungspflichtige Einkommen, sondern vielmehr auf das Gesamteinkommen, zu welchem in seinem Fall auch die Mieteinnahmen zählten, abgestellt werden.
Der Kläger beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 5. Mai 2010 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 15. März 2011 aufzuheben, hilfsweise den Bescheid der Beklagten vom 14. Februar 2011 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 15. März 2011 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, den Kläger entsprechend seinem Antrag vom 31. Januar 2011 von der Versicherungspflicht zu befreien.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Sie ist der Auffassung, das Sozialgericht habe die Klage zu Recht und mit zutreffenden Gründen abgewiesen. Neue Gesichtspunkte seien vom Kläger während des Berufungsverfahrens nicht vorgetragen worden.
Die Beteiligten haben sich übereinstimmend mit einer Entscheidung des Rechtsstreits durch den Berichterstatter als Einzelrichter einverstanden erklärt.
Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhalts im Übrigen wird Bezug genommen auf den Inhalt der Prozessakten ( L 3 R 47/12 = S 11 R 386/11, L 3 R 46/12 = S 11 R 744/10, S 11 R 740/10 ER) sowie der Verwaltungsakten der Beklagten, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Der Rechtsstreit konnte durch den Berichterstatter als Einzelrichter aufgrund mündlicher Verhandlung entschieden werden, da sich die Beteiligten einvernehmlich mit dieser Verfahrensweise einverstanden erklärt haben (§§ 155 Abs. 3 u. 4 Sozialgerichtsgesetz – SGG –).
Die statthafte, form- und fristgerecht eingelegte und auch im Übrigen statthafte Berufung des Klägers (§§ 143, 144, 151 Abs. 1 SGG) ist unbegründet. Das Sozialgericht hat mit seinem angefochtenen Urteil die auf Aufhebung des die ursprüngliche Befreiung von der Versicherungspflicht aufhebenden und die Versicherungs- und Beitragspflicht ab 4. März 2010 feststellenden Bescheides vom 5. Mai 2010 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 15. März 2011 sowie hilfsweise auf Befreiung von der Versicherungspflicht entsprechend dem Antrag vom 31. Januar 2011 gerichtete Klage zu Recht abgewiesen. Ausgehend von einem vollständig ermittelten Sachverhalt hat es unter Beachtung der einschlägigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts sowie des Bundesverfassungsgerichts zutreffend dargelegt, dass nach den einfachgesetzlichen Regelungen des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte die dem Grunde nach ab 1. Januar 1995 bestehende Versicherungspflicht des Klägers nach dem Wegfall eigenen Erwerbseinkommens – spätestens – ab März 2010 und mit ihr auch die entsprechende Beitragspflicht wieder aufgelebt ist und durch diese Regelungen Grundrechte des Klägers nicht verletzt werden. Ebenso zutreffend hat das Sozialgericht dargelegt, dass bei dem Kläger die Voraussetzungen für eine – erneute – Befreiung von der Versicherungspflicht vor dem 18. April 2011 (ab diesem Zeitpunkt ist die Befreiung mit Bescheid vom 4. Juni 2011 erfolgt) nicht vorliegen. Das Gericht hält die diesbezüglichen Ausführungen für überzeugend, schließt sich ihnen an und nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen vollen Umfangs auf sie Bezug (§ 153 Abs. 2 SGG).
Das Vorbringen des Klägers während des Berufungsverfahrens hat keine – neuen – Er-kenntnisse erbracht, die seinen Anspruch stützen und zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen könnten. Es erschöpft sich im Wesentlichen in der Wiederholung der bereits vom Sozialgericht zutreffend gewürdigten erstinstanzlichen Argumentation. Soweit der Kläger erneut auf die in seinem Fall bestehenden Besonderheiten gegenüber einem "normalen" Ehegatten eines landwirtschaftlichen Unternehmers verweist, hat bereits das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 9. Dezember 2003 – 1 BvR 558/99 – ausgeführt, dass der Gesetzgeber bei der Einbeziehung der Ehegatten in die Alterssicherung in der Landwirtschaft sich am Regelfall orientieren und unter Zugrundelegung eines Konzepts der Typisierung und Generalisierung alle Ehegatten für schutzbedürftig halten durfte. Wegen dieser zulässigen Generalisierung kommt es gerade nicht darauf an, ob die Stellung des Klägers im konkreten Fall von der als typisch angenommenen Gestaltung der/des mitarbeitenden Landwirtsgattin/en abweicht (vgl. Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 20. März 2013 – L 1 LW 13/11 –, zitiert nach juris).
Soweit der Kläger geltend macht, für die Befreiung von der Versicherungspflicht dürfe nicht nur auf das sozialversicherungspflichtige Einkommen abgestellt werden, verkennt er zum einen, dass nach der Regelung des § 3 Abs. 1 Nr. 1 ALG nicht das sozialversicherungspflichtige Einkommen sondern das Erwerbseinkommen maßgebend für die Befreiungsmöglichkeit ist, und dass zum anderen der Gesetzgeber bei einem über dem Grenzwert von 4.800 Euro jährlich liegenden Erwerbseinkommen pauschal von einer ausreichenden anderweitigen Absicherung ausgehen durfte, ohne deren Schutzwürdigkeit pauschal oder im Einzelfall zu bewerten. Die vom Kläger geltend gemachte analoge Anwendung des § 3 Abs. 1 Nr. 1 ALG auch auf den Fall erzielter Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung kommt schon angesichts des eindeutigen Wortlauts und mangels einer bestehenden Regelungslücke nicht in Betracht. Eine solche liegt nur vor, wenn eine Regelung gemessen an ihrem Zweck unvollständig und damit ergänzungsbedürftig ist und wenn ihre Ergänzung nicht einer vom Gesetzgeber beabsichtigten Beschränkung auf bestimmte Tatbestände widerspricht. Daran fehlt es hier, weil nach dem ALG ein differenziertes System von Regel und Ausnahme besteht, welches nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (Urteil vom 25. Juli 2002 – B 10 LW 12/01 –) grundsätzlich keiner gesetzesergänzenden, lückenschließenden Auslegung zugänglich ist (vgl. Bayerisches Landessozialgericht, aaO, mwN).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG und entspricht dem Ergebnis der Hauptsache.
Das Gericht hat die Revision gegen dieses Urteil nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 2 SGG nicht vorliegen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Versicherungspflicht des Klägers in der Alterskasse für den Gartenbau bzw. dessen Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht streitig.
Der am xxxxx 1955 geborene Kläger ist von Beruf Betriebswirt und Volljurist und hat zuletzt im Immobilienmanagement einer Bank gearbeitet. Er ist seit 1991 mit einer gärtnerischen Unternehmerin verheiratet. Auf seinen Antrag vom 22. Dezember 1994 befreite ihn die Beklagte mit Bescheid vom 4. Mai 1995 von der Versicherungspflicht zur Alterskasse als Ehegatte eines gärtnerischen Unternehmers mit Wirkung ab 1. Januar 1995 wegen des Bezuges eigenen außerlandwirtschaftlichen Einkommens. Dieser Bescheid enthielt den Hinweis, dass der Kläger beim Wegfall des regelmäßigen außerlandwirtschaftlichen Einkommens wieder der Versicherungspflicht zur Alterskasse unterliege und daher der Alterskasse umgehend Mitteilung zu machen habe.
Der Kläger schied nach seinen Angaben im September 1998 aus seiner letzten Tätigkeit bei der Bank aus und bezog anschließend bis 19. August 2000 Arbeitslosengeld. In der Folgezeit erzielte er kein eigenes Erwerbseinkommen mehr. Erst aufgrund des Antrages des Klägers auf Aufnahme in die Familienversicherung in der Krankenversicherung seiner Ehefrau vom 16. März 2010 erfuhr die Beklagte vom Wegfall seines regelmäßigen außerlandwirtschaftlichen Einkommens und hörte ihn mit Schreiben vom 1. April 2010 zu der beabsichtigten Aufhebung des Befreiungsbescheides an. Mit Bescheid vom 5. Mai 2010 hob die Beklagte die Befreiung von der Versicherungspflicht mit Ablauf des 3. März 2010 auf, stellte die Versicherungspflicht als Ehegatte eines Unternehmers für die Zeit ab 4. März 2010 fest und forderte monatliche Beiträge in Höhe von 212,00 Euro ab März 2010. Dieser Bescheid ging dem Kläger nach übereinstimmender Erklärung der Beteiligten im Termin am 13. August 2013 erst im September 2010 zu. Bereits mit Schreiben vom 27. August 2010 hatte der Bevollmächtigte der Kläger gegen diesen Bescheid vorsorglich Widerspruch eingelegt, nachdem die Beklagte mit Forderungsbescheid vom 5. Juli 2010 rückständige Beiträge und Säumniszuschläge in Höhe von insgesamt 856,00 Euro geltend gemacht hatte. Während des nachfolgenden Widerspruchsverfahrens beantragte der Kläger am 31. Januar 2011 bei der Beklagten die Befreiung der Versicherungspflicht nach § 3 Absatz 3 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte (ALG). Die Beklagte zog einen den Kläger betreffenden Versicherungsverlauf der Deutschen Rentenversicherung Bund bei und errechnete aus den Unterlagen, dass für den Kläger 107 Kalendermonate auf die Wartezeit anrechenbar waren, er bis zur Regelaltersgrenze noch weitere 128 Monate anrechenbare Wartezeiten zurücklegen und die für eine Altersrente erforderliche Wartezeit erfüllen könne. Mit Bescheid vom 14. Februar 2011 lehnte sie daraufhin den Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht ab. Seinen dagegen eingelegten Widerspruch begründete der Kläger mit dem Verweis auf seine bestehende freiwillige Altersvorsorge. Darüber hinaus sei die Versicherungspflicht der Ehegatten von landwirtschaftlichen Unternehmern in einem Fall wie dem vorliegenden verfassungswidrig. Mit Widerspruchsbescheid vom 15. März 2011 wies die Beklagte den Widerspruch gegen die Aufhebung der Befreiung von der Versicherungspflicht (insoweit sind sich die Beteiligten ausweislich ihrer Erklärung im Termin am 13. August 2013 einig) sowie den Widerspruch gegen die Ablehnung der Befreiung von der Versicherungspflicht zurück.
Mit seiner dagegen erhobenen Klage hat der Kläger geltend gemacht, dass er nicht versicherungspflichtig bei der Beklagten sei, weil er kein Landwirt sei. Hilfsweise hat er geltend gemacht, er sei von dieser Versicherungspflicht zu befreien.
Während des Klageverfahrens hat der Kläger bei der Beklagten unter Hinweis auf eine am 18. April 2011 aufgenommene Erwerbstätigkeit, aus der ein über dem Grenzwert von monatlich 400,00 Euro liegendes Einkommen erzielt wird, erneut die Befreiung von der Versicherungspflicht beantragt. Diesem Antrag hat die Beklagte mit Bescheid vom 4. Juni 2001 mit Wirkung ab 18. April 2011 entsprochen.
Das Sozialgericht hat die Klage durch Urteil vom 1. März 2012 abgewiesen. Der Kläger sei als Ehegatte einer landwirtschaftlichen Unternehmerin versicherungspflichtig, weil er als Landwirte im Sinne des ALG gelte (§ 1 Abs. 3 ALG). Dabei komme es nicht darauf an, ob er selber als Landwirt tätig oder tätig gewesen ist. Anhaltspunkte dafür, dass die Versicherungspflicht begründenden gesetzlichen Regelungen gegen verfassungsrechtliche Bestimmungen verstießen, seien unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 9. Dezember 2003 – 1 BvR 558/99 –) nicht ersichtlich. Entgegen der Auffassung des Klägers hätten auch vom (Wieder-)Beginn der Versicherungspflicht ab März 2010 bis zum Beginn der aktuellen Befreiung die Voraussetzungen für eine Befreiung von der Versicherungspflicht nach den Vorschriften des ALG nicht vorgelegen, weil er zum einen weder entsprechendes Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen erzielt hat oder aus anderen Gründen versicherungspflichtig in der gesetzlichen Rentenversicherung war und zum anderen die Wartezeit von 15 Jahren bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze noch erreichen konnte, wobei es nicht auf seine individuelle Lebensplanung ankomme.
Gegen das am 15. März 2012 zugestellte Urteil hat der Kläger am 12. April 2012 Berufung eingelegt, mit der er sein Begehren weiter verfolgt und darauf hinweist, dass er hinreichend vermögend und für die Zeit nach seiner Erwerbstätigkeit sozial abgesichert sei, so dass er der Vorsorge im Alter durch die Beklagte nicht bedürfe. Außerdem könne er durch die Erbringung von Beitragsleistungen auch nicht mehr die rentenrechtlichen Voraussetzungen zum Bezug eines Altersruhegeldes durch die Beklagte erfüllen. Der vom Gesetzgeber beabsichtigte Schutz für mithelfende Familienangehörige greife in seinem Fall ganz offensichtlich nicht, sondern führe zu einem gegenteiligen Ergebnis. Im Übrigen müsse im Falle der Beibehaltung der Versicherungspflicht dem Grunde nach zur Beurteilung der Voraussetzungen für eine Beitragsbefreiung nicht nur auf das sozialversicherungspflichtige Einkommen, sondern vielmehr auf das Gesamteinkommen, zu welchem in seinem Fall auch die Mieteinnahmen zählten, abgestellt werden.
Der Kläger beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 5. Mai 2010 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 15. März 2011 aufzuheben, hilfsweise den Bescheid der Beklagten vom 14. Februar 2011 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 15. März 2011 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, den Kläger entsprechend seinem Antrag vom 31. Januar 2011 von der Versicherungspflicht zu befreien.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Sie ist der Auffassung, das Sozialgericht habe die Klage zu Recht und mit zutreffenden Gründen abgewiesen. Neue Gesichtspunkte seien vom Kläger während des Berufungsverfahrens nicht vorgetragen worden.
Die Beteiligten haben sich übereinstimmend mit einer Entscheidung des Rechtsstreits durch den Berichterstatter als Einzelrichter einverstanden erklärt.
Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhalts im Übrigen wird Bezug genommen auf den Inhalt der Prozessakten ( L 3 R 47/12 = S 11 R 386/11, L 3 R 46/12 = S 11 R 744/10, S 11 R 740/10 ER) sowie der Verwaltungsakten der Beklagten, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Der Rechtsstreit konnte durch den Berichterstatter als Einzelrichter aufgrund mündlicher Verhandlung entschieden werden, da sich die Beteiligten einvernehmlich mit dieser Verfahrensweise einverstanden erklärt haben (§§ 155 Abs. 3 u. 4 Sozialgerichtsgesetz – SGG –).
Die statthafte, form- und fristgerecht eingelegte und auch im Übrigen statthafte Berufung des Klägers (§§ 143, 144, 151 Abs. 1 SGG) ist unbegründet. Das Sozialgericht hat mit seinem angefochtenen Urteil die auf Aufhebung des die ursprüngliche Befreiung von der Versicherungspflicht aufhebenden und die Versicherungs- und Beitragspflicht ab 4. März 2010 feststellenden Bescheides vom 5. Mai 2010 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 15. März 2011 sowie hilfsweise auf Befreiung von der Versicherungspflicht entsprechend dem Antrag vom 31. Januar 2011 gerichtete Klage zu Recht abgewiesen. Ausgehend von einem vollständig ermittelten Sachverhalt hat es unter Beachtung der einschlägigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts sowie des Bundesverfassungsgerichts zutreffend dargelegt, dass nach den einfachgesetzlichen Regelungen des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte die dem Grunde nach ab 1. Januar 1995 bestehende Versicherungspflicht des Klägers nach dem Wegfall eigenen Erwerbseinkommens – spätestens – ab März 2010 und mit ihr auch die entsprechende Beitragspflicht wieder aufgelebt ist und durch diese Regelungen Grundrechte des Klägers nicht verletzt werden. Ebenso zutreffend hat das Sozialgericht dargelegt, dass bei dem Kläger die Voraussetzungen für eine – erneute – Befreiung von der Versicherungspflicht vor dem 18. April 2011 (ab diesem Zeitpunkt ist die Befreiung mit Bescheid vom 4. Juni 2011 erfolgt) nicht vorliegen. Das Gericht hält die diesbezüglichen Ausführungen für überzeugend, schließt sich ihnen an und nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen vollen Umfangs auf sie Bezug (§ 153 Abs. 2 SGG).
Das Vorbringen des Klägers während des Berufungsverfahrens hat keine – neuen – Er-kenntnisse erbracht, die seinen Anspruch stützen und zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen könnten. Es erschöpft sich im Wesentlichen in der Wiederholung der bereits vom Sozialgericht zutreffend gewürdigten erstinstanzlichen Argumentation. Soweit der Kläger erneut auf die in seinem Fall bestehenden Besonderheiten gegenüber einem "normalen" Ehegatten eines landwirtschaftlichen Unternehmers verweist, hat bereits das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 9. Dezember 2003 – 1 BvR 558/99 – ausgeführt, dass der Gesetzgeber bei der Einbeziehung der Ehegatten in die Alterssicherung in der Landwirtschaft sich am Regelfall orientieren und unter Zugrundelegung eines Konzepts der Typisierung und Generalisierung alle Ehegatten für schutzbedürftig halten durfte. Wegen dieser zulässigen Generalisierung kommt es gerade nicht darauf an, ob die Stellung des Klägers im konkreten Fall von der als typisch angenommenen Gestaltung der/des mitarbeitenden Landwirtsgattin/en abweicht (vgl. Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 20. März 2013 – L 1 LW 13/11 –, zitiert nach juris).
Soweit der Kläger geltend macht, für die Befreiung von der Versicherungspflicht dürfe nicht nur auf das sozialversicherungspflichtige Einkommen abgestellt werden, verkennt er zum einen, dass nach der Regelung des § 3 Abs. 1 Nr. 1 ALG nicht das sozialversicherungspflichtige Einkommen sondern das Erwerbseinkommen maßgebend für die Befreiungsmöglichkeit ist, und dass zum anderen der Gesetzgeber bei einem über dem Grenzwert von 4.800 Euro jährlich liegenden Erwerbseinkommen pauschal von einer ausreichenden anderweitigen Absicherung ausgehen durfte, ohne deren Schutzwürdigkeit pauschal oder im Einzelfall zu bewerten. Die vom Kläger geltend gemachte analoge Anwendung des § 3 Abs. 1 Nr. 1 ALG auch auf den Fall erzielter Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung kommt schon angesichts des eindeutigen Wortlauts und mangels einer bestehenden Regelungslücke nicht in Betracht. Eine solche liegt nur vor, wenn eine Regelung gemessen an ihrem Zweck unvollständig und damit ergänzungsbedürftig ist und wenn ihre Ergänzung nicht einer vom Gesetzgeber beabsichtigten Beschränkung auf bestimmte Tatbestände widerspricht. Daran fehlt es hier, weil nach dem ALG ein differenziertes System von Regel und Ausnahme besteht, welches nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (Urteil vom 25. Juli 2002 – B 10 LW 12/01 –) grundsätzlich keiner gesetzesergänzenden, lückenschließenden Auslegung zugänglich ist (vgl. Bayerisches Landessozialgericht, aaO, mwN).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG und entspricht dem Ergebnis der Hauptsache.
Das Gericht hat die Revision gegen dieses Urteil nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 2 SGG nicht vorliegen.
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