L 2 AS 1119/13 B

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
2
1. Instanz
SG Dortmund (NRW)
Aktenzeichen
S 60 AS 1789/11
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 2 AS 1119/13 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Auf die Beschwerde der Klägerin hin wird der Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 24.04.2013 geändert. Der Klägerin wird für das erstinstanzliche Verfahren ratenfreie Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt Rupert K aus C für die Zeit ab 15.02.2012 bewilligt.

Gründe:

Die zulässige Beschwerde ist begründet. Das Sozialgericht (SG) hat den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) und Beiordnung eines Rechtsanwalts zu Unrecht mit der Begründung, im Zeitpunkt der von ihm angenommenen, jedoch nicht näher dargelegten Bewilligungsreife sei zum einen wegen fiktiver Klagerücknahme eine hinreichende Erfolgsaussicht der Klage nicht zu erkennen und zum anderen mangels Vorliegens eines Rechtsschutzbedürfnisses die Zulässigkeit der Klage fraglich gewesen, abgelehnt. Der Klägerin hat wegen hinreichender Aussicht auf Erfolg der Klage, die das SG zur Aufnahme gerichtlicher Sachaufklärung mit dem 17.09.2012 bewogen hat, sowie der Notwendigkeit der Beiordnung eines Rechtsanwaltes wegen der Bedeutung der Rechtssache und der Komplexität des Sachverhalts mit Eingang des PKH-Antrages, der Klagebegründung und der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ab 15.02.2012 PKH zugestanden (§ 73 a Sozialgerichtsgesetz -SGG- i.V.m. § 114 Zivilprozessordnung -ZPO-). Auch sind im Zeitpunkt der Entscheidungsreife im Juli 2012, als dem Sozialgericht die Klagebegründung, die Erwiderung sowie - im Parallelverfahren - die Verwaltungsakten des Beklagten vorlagen, die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Bewilligung ratenfreier PKH (§ 73 a SGG i.V.m. § 115 ZPO) gegeben gewesen und sind mit der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Klägerin glaubhaft gemacht worden (so auch die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des SG vom 25.05.2011 zum Parallelverfahren S 38 AS 2078/11).

Dass das SG offenkundig pflichtwidrig nicht vor dem 24.04.2013 über den PKH-Antrag entschieden hat, kann nicht zu Lasten der Klägerin gehen. Im Zeitpunkt der Entscheidungsreife im Juli 2012 hat die Klägerin das Klageverfahren ordnungsgemäß betrieben und das SG dazu veranlasst, am 17.09.2012 die gerichtliche Sachaufklärung zu beginnen. Selbstredend hat im Zeitpunkt der Bewilligungsreife ein allgemeines Rechtsschutzbedürfnis der Klägerin bestanden. Dass das Klageverfahren wegen fiktiver Klagerücknahme nach § 102 Abs. 2 SGG durch das SG als durch Rücknahme erledigt ausgetragen worden ist, rechtfertigt nicht die Ablehnung des im Juli 2012 entscheidungsreif gewesenen PKH-Antrags der Klägerin durch Beschluss des SG vom 24.04.2013. Bei zeitnaher Bearbeitung durch das SG hätte bereits vorzeitig über den PKH-Antrag entschieden werden können. Die PKH-Nebenakte enthält zwischen dem 15.02.2012 und dem 24.04.2013 eine nicht nachvollziehbare Bearbeitungslücke.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht erstattungsfähig (§ 73 a SGG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
Saved