Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
8
1. Instanz
SG Ulm (BWB)
Aktenzeichen
S 2 U 656/13
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 8 U 4837/13 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Ulm vom 28. August 2013 wird zurückgewiesen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Klägerin wendet sich gegen den Beschluss des Sozialgerichts Ulm (SG) vom 28.08.2013, mit dem die Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) für das Klageverfahren S 2 U 656/13 abgelehnt wurde.
Mit Unfallanzeige vom 21.12.2010 teilte der e.V. Kindergarten, S. in L. mit, die Klägerin habe am 17.12.2010 einen Unfall erlitten. Sie sei rückwärts vom Schlitten gefallen. Später habe sie Schmerzen beim Aufstehen von einem Kinderstuhl verspürt. Auf dem Weg nach Hause sei sie auf einer Eisplatte ausgerutscht. Die Klägerin sei im Kindergarten als Erzieherin beschäftigt. Die Ärzte für Allgemeinmedizin Dr. P. und J. M. diagnostizierten eine Prellung des Gesäßes. Mit Schreiben vom 27.04.2011 teilte die Klägerin der Beklagten mit, sie habe bis heute Beschwerden und beantrage hiermit die Gewährung von Schmerzensgeld und den Ersatz von Behandlungskosten. Die Beklagte teilte ihr daraufhin mit Schreiben vom 06.05.2011 mit, der Unfall vom 17.12.2010 sei ihr gemeldet worden, die Behandlungskosten vom 20. und 21.12.2010 habe sie übernommen und seither habe sie keine Arztberichte mehr erhalten. Sie weise darauf hin, dass die Zahlung von Schmerzensgeld keine Leistung der Berufsgenossenschaft sei. Im Falle eines Arbeitsunfalles übernähme die Beklagte die Behandlungskosten und würde auch nach Ablauf der gesetzlichen Entgeltfortzahlung Verletztengeld als Entgeltersatz gewähren.
Dr. Ke. - Facharzt für Orthopädie - teilte der Beklagten auf Anfrage mit Schreiben vom 28.11.2011 mit, die Klägerin klage über Schmerzen im Bereich der HWS und LWS. Sie sei über viele Dinge sehr gefrustet und mache dies verbal deutlich. Eine Röntgenuntersuchung sei von der Klägerin abgelehnt worden.
Die Beklagte zog von der DAK das Vorerkrankungsverzeichnis sowie den Bericht der Fachklinik A. vom 07.07.2011 bei und holte die beratungsärztliche Stellungnahme des Dr. K. vom 30.01.2012 ein. Darin ist ausgeführt, laut ärztlicher Unfallanzeige sei die Klägerin von einem Schlitten gefallen und anschließend auf dem Nachhauseweg ausgerutscht und erneut auf den Rücken gestürzt. Die berufliche Tätigkeit habe zunächst fortgesetzt werden können. Äußere Verletzungszeichen seien nicht nachweisbar gewesen, weitere apparative Untersuchungen habe die Klägerin abgelehnt. Im Bereich der Wirbelsäule hätten außer Verspannungen der Schulter-Nackenmuskulatur kein pathologischer Befund nachgewiesen werden können. Somit sei in Übereinstimmung mit der ärztlichen Unfallanzeige von einer Prellung ohne weitergehende strukturelle Läsionen auszugehen. Schadensbilder dieser Art pflegten nach wenigen Tagen, allenfalls einer Woche folgenlos abzuheilen bzw. in den Vorzustand einzumünden. In diesem Zusammenhang seien die aktenkundigen Diagnosen im Sinne von Angststörungen, depressiven Episoden, Somatisierungsstörung und chronisches HWS-LWS-Syndrom zu sehen.
Mit Bescheid vom 09.02.2012 stellte die Beklagte fest, dass Behandlungskosten ab dem 28.01.2011 nicht übernommen würden. Die Behandlung ab dem 28.01.2011 sei nicht mehr wegen der Folgen des Sturzes auf Rücken und Gesäß (Unfall vom 17.12.2010) erforderlich. Bei dem Unfall habe sich die Klägerin allenfalls eine Prellung des Gesäßes zugezogen. Schadensbilder dieser Art pflegten nach wenigen Tagen, allenfalls einer Woche folgenlos abzuheilen bzw. in ihren Vorzustand einzumünden. Die weiter bestehenden Beschwerden seien auf die bekannten Vorschäden der Wirbelsäule der Klägerin (chronisches HWS- und LWS-Syndrom) zurückzuführen.
Auf den dagegen von der Klägerin eingelegten Widerspruch holte die Beklagte das Gutachten des Prof. Dr. W. vom Medizinischen Begutachtungsinstitut vom 03.08.2012 ein. Darin gelangte Prof. Dr. W. zu dem Ergebnis, das Unfallereignis vom 17.12.2010 könne lediglich als Prellung/Distorsion speziell der Lendenwirbelsäule aufgefasst werden. Unter Würdigung des Vorschadens könne man demnach allenfalls von einer vorübergehenden Verschlimmerung eines vorbestehenden Leidens ausgehen, wobei Prellungen und Distorsionen nach ärztlicher Erfahrung spätestens nach sechs Wochen wieder in den Vorzustand eingemündet seien, auch wenn man eine eingeschränkte Kompensationsfähigkeit durch die anlagebedingten Veränderungen zugrunde lege. Der jetzt anlässlich der Begutachtungsuntersuchung erhobene klinische Befund sowohl im Bereich der Halswirbelsäule als auch der übrigen Anteile des Achsenorgans sei dem vorbestehenden HWS- und Lumbalsyndrom zuzuordnen. Ab Ende Januar 2011 seien keine unfallbedingten Gesundheitsschäden mehr anzunehmen. Behandlungsmaßnahmen aufgrund von Unfallfolgen seien nicht mehr erforderlich, ab Ende Januar 2011 seien sämtliche durchgeführten therapeutischen Maßnahmen zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung durchzuführen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 05.02.2013 wurde der Widerspruch der Klägerin zurückgewiesen.
Dagegen erhob die Klägerin am 01.03.2013 Klage zum Sozialgericht Ulm (SG) und machte zur Begründung geltend, seit jenem Unfall habe sie Schmerzen und an manchen Tagen könne sie das Bein kaum heben. Sie beantrage die Gewährung von Prozesskostenhilfe.
Mit Beschluss vom 28.08.2013 lehnte das SG den Antrag der Klägerin auf Gewährung von PKH unter Beiordnung eines Rechtsanwaltes ab. Zur Begründung ist ausgeführt, nach Überzeugung der Kammer bestünden bei der Klägerin keine unfallbedingten Gesundheitsstörungen mehr. Nach der ärztlichen Unfallmeldung der Gemeinschaftspraxis Dr. P. und M. vom 20.12.2010 habe sich die Klägerin bei dem Unfall lediglich eine Prellung am Gesäß zugezogen. Prof. Dr. W. habe in seinem Gutachten vom 03.08.2012 in sich schlüssig und damit überzeugend ausgeführt, dass ab Ende Januar 2011 keine nennenswerten Unfallfolgen mehr zu verzeichnen seien.
Dagegen hatte die Klägerin am 23.09.2013 (Eingang beim SG) Beschwerde eingelegt und zur Begründung geltend gemacht, die Schmerzen würden sie zu diesem Schritt zwingen und auch die Tatsache, dass ihr keine medizinische Hilfe gewährt werde.
II.
Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde (§§ 172 Abs. 1 und 173 SSG) ist statthaft und auch insgesamt zulässig. Insbesondere liegen die Ausschlusstatbestände des § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG, wonach die Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe (PKH) ausgeschlossen ist, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen für die PKH verneint, nicht vor; das SG hat nicht die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen verneint, sondern die Erfolgsaussichten der Klage.
Die Beschwerde ist jedoch unbegründet.
Ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält gemäß § 73a SGG i.V.m. § 114 ZPO auf Antrag PKH, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Außerdem wird dem Beteiligten auf Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt seiner Wahl beigeordnet, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint oder der Gegner durch einen Rechtsanwalt vertreten ist (§ 121 Abs. 2 ZPO). Bei der Prüfung der Erfolgsaussicht ist in tatsächlicher Hinsicht in eng begrenztem Umfang auch eine vorweggenommene Beweiswürdigung (Beweisantizipation) zulässig (BVerfG NJW 1997, 2745, 2746). Eine hinreichende Erfolgsaussicht ist aber anzunehmen, wenn eine Beweisaufnahme durchzuführen ist, weil die Entscheidung in der Hauptsache von der Klärung entscheidungserheblicher Tatsachen abhängt und keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Beweisaufnahme mit großer Wahrscheinlichkeit zum Nachteil des Antragstellers ausgehen wird (vgl. BVerfG NJW 2003, 2976, 2977; BSG SozR 3 1750 § 62 Nr. 19).
Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt, denn die Klage hat keine hinreichende Erfolgsaussicht. Mit großer Wahrscheinlichkeit ist davon auszugehen, dass der Bescheid der Beklagten vom 09.02.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05.02.2013 nicht rechtswidrig ist und die Klägerin auch nicht in ihren Rechten verletzt wird.
Wie sich aus der ärztlichen Unfallmeldung der Gemeinschaftspraxis Dr. P. und M. , L. , vom 20.12.2010 ergibt, ist bei der Klägerin nach dem Unfall lediglich eine Prellung des Gesäßes diagnostiziert worden. Eine Fraktur oder eine ähnlich gravierende Gesundheitsverletzung ist von den die Klägerin untersuchenden Ärzten nicht festgestellt worden. Auch der Umstand, dass die Klägerin am nächsten Tag ihre berufliche Tätigkeit fortsetzen konnte, spricht gegen eine gravierende Gesundheitsverletzung. Prellungen der festgestellten Art pflegen aber nach wenigen Tagen, allenfalls einer Woche folgenlos abzuheilen bzw. in den Vorzustand einzumünden, wie dies Dr. K. in seiner beratungsärztlichen Stellungnahme vom 30.01.2012 schlüssig und überzeugend dargelegt hat. Auch Prof. Dr. W. ist zu einem ähnlichen Ergebnis gelangt und hat ausgeführt, dass seine Untersuchung und die Schilderung des Unfallereignisses durch die Klägerin zu dem Schluss führe, dass das Unfallereignis vom 17.12.2010 lediglich als Prellung/Distorsion speziell der Lendenwirbelsäule aufzufassen sei. Unter Würdigung des Vorschadens gemäß dem Vorerkrankungsverzeichnis könne man demnach allenfalls von einer vorübergehenden Verschlimmerung eines vorbestehenden Leidens ausgehen, wobei Prellungen und Distorsionen nach ärztlicher Erfahrung spätestens nach sechs Wochen wieder in den Vorzustand eingemündet seien, auch wenn man eine eingeschränkte Kompensationsfähigkeit durch die anlagebedingten Veränderungen zugrunde lege. Ab Ende Januar 2011 seien daher keine unfallbedingten Gesundheitsschäden mehr bei der Klägerin anzunehmen.
Aufgrunddessen kann nicht von einer hinreichenden Erfolgsaussicht der Klage ausgegangen werden, weshalb das SG die Gewährung von PKH für das Klageverfahren vor dem SG unter Beiordnung eines Rechtsanwaltes zu Recht abgelehnt hat. Auch aus der Vorsprache der Klägerin am 08.01.2014 auf der Geschäftsstelle des Senats ergeben sich keine anderen Anhaltspunkte. Die Beschwerde war zurückzuweisen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet (§ 127 Abs. 4 ZPO).
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Klägerin wendet sich gegen den Beschluss des Sozialgerichts Ulm (SG) vom 28.08.2013, mit dem die Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) für das Klageverfahren S 2 U 656/13 abgelehnt wurde.
Mit Unfallanzeige vom 21.12.2010 teilte der e.V. Kindergarten, S. in L. mit, die Klägerin habe am 17.12.2010 einen Unfall erlitten. Sie sei rückwärts vom Schlitten gefallen. Später habe sie Schmerzen beim Aufstehen von einem Kinderstuhl verspürt. Auf dem Weg nach Hause sei sie auf einer Eisplatte ausgerutscht. Die Klägerin sei im Kindergarten als Erzieherin beschäftigt. Die Ärzte für Allgemeinmedizin Dr. P. und J. M. diagnostizierten eine Prellung des Gesäßes. Mit Schreiben vom 27.04.2011 teilte die Klägerin der Beklagten mit, sie habe bis heute Beschwerden und beantrage hiermit die Gewährung von Schmerzensgeld und den Ersatz von Behandlungskosten. Die Beklagte teilte ihr daraufhin mit Schreiben vom 06.05.2011 mit, der Unfall vom 17.12.2010 sei ihr gemeldet worden, die Behandlungskosten vom 20. und 21.12.2010 habe sie übernommen und seither habe sie keine Arztberichte mehr erhalten. Sie weise darauf hin, dass die Zahlung von Schmerzensgeld keine Leistung der Berufsgenossenschaft sei. Im Falle eines Arbeitsunfalles übernähme die Beklagte die Behandlungskosten und würde auch nach Ablauf der gesetzlichen Entgeltfortzahlung Verletztengeld als Entgeltersatz gewähren.
Dr. Ke. - Facharzt für Orthopädie - teilte der Beklagten auf Anfrage mit Schreiben vom 28.11.2011 mit, die Klägerin klage über Schmerzen im Bereich der HWS und LWS. Sie sei über viele Dinge sehr gefrustet und mache dies verbal deutlich. Eine Röntgenuntersuchung sei von der Klägerin abgelehnt worden.
Die Beklagte zog von der DAK das Vorerkrankungsverzeichnis sowie den Bericht der Fachklinik A. vom 07.07.2011 bei und holte die beratungsärztliche Stellungnahme des Dr. K. vom 30.01.2012 ein. Darin ist ausgeführt, laut ärztlicher Unfallanzeige sei die Klägerin von einem Schlitten gefallen und anschließend auf dem Nachhauseweg ausgerutscht und erneut auf den Rücken gestürzt. Die berufliche Tätigkeit habe zunächst fortgesetzt werden können. Äußere Verletzungszeichen seien nicht nachweisbar gewesen, weitere apparative Untersuchungen habe die Klägerin abgelehnt. Im Bereich der Wirbelsäule hätten außer Verspannungen der Schulter-Nackenmuskulatur kein pathologischer Befund nachgewiesen werden können. Somit sei in Übereinstimmung mit der ärztlichen Unfallanzeige von einer Prellung ohne weitergehende strukturelle Läsionen auszugehen. Schadensbilder dieser Art pflegten nach wenigen Tagen, allenfalls einer Woche folgenlos abzuheilen bzw. in den Vorzustand einzumünden. In diesem Zusammenhang seien die aktenkundigen Diagnosen im Sinne von Angststörungen, depressiven Episoden, Somatisierungsstörung und chronisches HWS-LWS-Syndrom zu sehen.
Mit Bescheid vom 09.02.2012 stellte die Beklagte fest, dass Behandlungskosten ab dem 28.01.2011 nicht übernommen würden. Die Behandlung ab dem 28.01.2011 sei nicht mehr wegen der Folgen des Sturzes auf Rücken und Gesäß (Unfall vom 17.12.2010) erforderlich. Bei dem Unfall habe sich die Klägerin allenfalls eine Prellung des Gesäßes zugezogen. Schadensbilder dieser Art pflegten nach wenigen Tagen, allenfalls einer Woche folgenlos abzuheilen bzw. in ihren Vorzustand einzumünden. Die weiter bestehenden Beschwerden seien auf die bekannten Vorschäden der Wirbelsäule der Klägerin (chronisches HWS- und LWS-Syndrom) zurückzuführen.
Auf den dagegen von der Klägerin eingelegten Widerspruch holte die Beklagte das Gutachten des Prof. Dr. W. vom Medizinischen Begutachtungsinstitut vom 03.08.2012 ein. Darin gelangte Prof. Dr. W. zu dem Ergebnis, das Unfallereignis vom 17.12.2010 könne lediglich als Prellung/Distorsion speziell der Lendenwirbelsäule aufgefasst werden. Unter Würdigung des Vorschadens könne man demnach allenfalls von einer vorübergehenden Verschlimmerung eines vorbestehenden Leidens ausgehen, wobei Prellungen und Distorsionen nach ärztlicher Erfahrung spätestens nach sechs Wochen wieder in den Vorzustand eingemündet seien, auch wenn man eine eingeschränkte Kompensationsfähigkeit durch die anlagebedingten Veränderungen zugrunde lege. Der jetzt anlässlich der Begutachtungsuntersuchung erhobene klinische Befund sowohl im Bereich der Halswirbelsäule als auch der übrigen Anteile des Achsenorgans sei dem vorbestehenden HWS- und Lumbalsyndrom zuzuordnen. Ab Ende Januar 2011 seien keine unfallbedingten Gesundheitsschäden mehr anzunehmen. Behandlungsmaßnahmen aufgrund von Unfallfolgen seien nicht mehr erforderlich, ab Ende Januar 2011 seien sämtliche durchgeführten therapeutischen Maßnahmen zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung durchzuführen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 05.02.2013 wurde der Widerspruch der Klägerin zurückgewiesen.
Dagegen erhob die Klägerin am 01.03.2013 Klage zum Sozialgericht Ulm (SG) und machte zur Begründung geltend, seit jenem Unfall habe sie Schmerzen und an manchen Tagen könne sie das Bein kaum heben. Sie beantrage die Gewährung von Prozesskostenhilfe.
Mit Beschluss vom 28.08.2013 lehnte das SG den Antrag der Klägerin auf Gewährung von PKH unter Beiordnung eines Rechtsanwaltes ab. Zur Begründung ist ausgeführt, nach Überzeugung der Kammer bestünden bei der Klägerin keine unfallbedingten Gesundheitsstörungen mehr. Nach der ärztlichen Unfallmeldung der Gemeinschaftspraxis Dr. P. und M. vom 20.12.2010 habe sich die Klägerin bei dem Unfall lediglich eine Prellung am Gesäß zugezogen. Prof. Dr. W. habe in seinem Gutachten vom 03.08.2012 in sich schlüssig und damit überzeugend ausgeführt, dass ab Ende Januar 2011 keine nennenswerten Unfallfolgen mehr zu verzeichnen seien.
Dagegen hatte die Klägerin am 23.09.2013 (Eingang beim SG) Beschwerde eingelegt und zur Begründung geltend gemacht, die Schmerzen würden sie zu diesem Schritt zwingen und auch die Tatsache, dass ihr keine medizinische Hilfe gewährt werde.
II.
Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde (§§ 172 Abs. 1 und 173 SSG) ist statthaft und auch insgesamt zulässig. Insbesondere liegen die Ausschlusstatbestände des § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG, wonach die Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe (PKH) ausgeschlossen ist, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen für die PKH verneint, nicht vor; das SG hat nicht die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen verneint, sondern die Erfolgsaussichten der Klage.
Die Beschwerde ist jedoch unbegründet.
Ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält gemäß § 73a SGG i.V.m. § 114 ZPO auf Antrag PKH, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Außerdem wird dem Beteiligten auf Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt seiner Wahl beigeordnet, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint oder der Gegner durch einen Rechtsanwalt vertreten ist (§ 121 Abs. 2 ZPO). Bei der Prüfung der Erfolgsaussicht ist in tatsächlicher Hinsicht in eng begrenztem Umfang auch eine vorweggenommene Beweiswürdigung (Beweisantizipation) zulässig (BVerfG NJW 1997, 2745, 2746). Eine hinreichende Erfolgsaussicht ist aber anzunehmen, wenn eine Beweisaufnahme durchzuführen ist, weil die Entscheidung in der Hauptsache von der Klärung entscheidungserheblicher Tatsachen abhängt und keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Beweisaufnahme mit großer Wahrscheinlichkeit zum Nachteil des Antragstellers ausgehen wird (vgl. BVerfG NJW 2003, 2976, 2977; BSG SozR 3 1750 § 62 Nr. 19).
Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt, denn die Klage hat keine hinreichende Erfolgsaussicht. Mit großer Wahrscheinlichkeit ist davon auszugehen, dass der Bescheid der Beklagten vom 09.02.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05.02.2013 nicht rechtswidrig ist und die Klägerin auch nicht in ihren Rechten verletzt wird.
Wie sich aus der ärztlichen Unfallmeldung der Gemeinschaftspraxis Dr. P. und M. , L. , vom 20.12.2010 ergibt, ist bei der Klägerin nach dem Unfall lediglich eine Prellung des Gesäßes diagnostiziert worden. Eine Fraktur oder eine ähnlich gravierende Gesundheitsverletzung ist von den die Klägerin untersuchenden Ärzten nicht festgestellt worden. Auch der Umstand, dass die Klägerin am nächsten Tag ihre berufliche Tätigkeit fortsetzen konnte, spricht gegen eine gravierende Gesundheitsverletzung. Prellungen der festgestellten Art pflegen aber nach wenigen Tagen, allenfalls einer Woche folgenlos abzuheilen bzw. in den Vorzustand einzumünden, wie dies Dr. K. in seiner beratungsärztlichen Stellungnahme vom 30.01.2012 schlüssig und überzeugend dargelegt hat. Auch Prof. Dr. W. ist zu einem ähnlichen Ergebnis gelangt und hat ausgeführt, dass seine Untersuchung und die Schilderung des Unfallereignisses durch die Klägerin zu dem Schluss führe, dass das Unfallereignis vom 17.12.2010 lediglich als Prellung/Distorsion speziell der Lendenwirbelsäule aufzufassen sei. Unter Würdigung des Vorschadens gemäß dem Vorerkrankungsverzeichnis könne man demnach allenfalls von einer vorübergehenden Verschlimmerung eines vorbestehenden Leidens ausgehen, wobei Prellungen und Distorsionen nach ärztlicher Erfahrung spätestens nach sechs Wochen wieder in den Vorzustand eingemündet seien, auch wenn man eine eingeschränkte Kompensationsfähigkeit durch die anlagebedingten Veränderungen zugrunde lege. Ab Ende Januar 2011 seien daher keine unfallbedingten Gesundheitsschäden mehr bei der Klägerin anzunehmen.
Aufgrunddessen kann nicht von einer hinreichenden Erfolgsaussicht der Klage ausgegangen werden, weshalb das SG die Gewährung von PKH für das Klageverfahren vor dem SG unter Beiordnung eines Rechtsanwaltes zu Recht abgelehnt hat. Auch aus der Vorsprache der Klägerin am 08.01.2014 auf der Geschäftsstelle des Senats ergeben sich keine anderen Anhaltspunkte. Die Beschwerde war zurückzuweisen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet (§ 127 Abs. 4 ZPO).
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).
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