L 9 R 5285/11

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
9
1. Instanz
SG Mannheim (BWB)
Aktenzeichen
S 12 R 1820/10
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 9 R 5285/11
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 25. Oktober 2011 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Streitig ist die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung.

Der 1956 geborene Kläger hat nach dem Besuch der Hauptschule den Beruf des Drehers erlernt und diesen – so seine Angaben zuletzt in der mündlichen Verhandlung – bis Anfang 1977 ausgeübt. Danach arbeitete er – nach seinen Angaben – als selbstständiger Versicherungsvertreter sowie Lkw- und Busfahrer. Von März 1988 bis Oktober 1995 war der Kläger im Maschinenbau (Dreh- und Fräsarbeiten) selbstständig tätig, wobei er bis zu zwei Angestellte hatte. Nach dem Konkurs seiner Firma war er ab 01.04.1996 bei der Südwestdeutschen Verkehrs-Aktiengesellschaft (SWEG) als Busfahrer im Linien- und Schülerverkehr beschäftigt. Nach Mitteilung der SWEG (Auskunft vom 30.05.2011) ist für die Tätigkeit eine ca. dreimonatige Ausbildung erforderlich. Seit dem 10.07.2008 war der Kläger arbeitsunfähig und erlitt am 19.07.2008 eine Oberschenkelfraktur rechts, als er mit dem Fahrrad stürzte. Seit 21.08.2008 bezog er Krankengeld. Während einer Wiedereingliederungsmaßnahme stürzte der Kläger am 04.06.2009 auf dem Weg zur Arbeit mit dem Fahrrad erneut und war weiter arbeitsunfähig. Bis zum 12.12.2009 erhielt er Krankengeld und anschließend bis 10.03.2011 Arbeitslosengeld.

Vom 30.06. bis 21.07.2009 befand sich der Kläger zu einem Heilverfahren in der S.-Klinik Bad Schönborn. Die dortigen Ärzte entließen den Kläger als arbeitsunfähig und führten aus, bezüglich der orthopädischen Vorerkrankungen sei mit Ablauf des Heilverfahrens Arbeitsfähigkeit gegeben. Leichte bis mittelschwere Tätigkeiten könne der Kläger mit qualitativen Einschränkungen täglich sechs Stunden und mehr verrichten. Aufgrund der chronischen Schlafstörung und der Medikamenteneinnahme bestünden Einschränkungen hinsichtlich des Konzentrations- und Reaktionsvermögens, so dass die Fortführung der bisherigen Tätigkeit nur unter optimalen Rahmenbedingungen (fest rhythmisierte Arbeitszeiten, keine wechselnden Arbeitszeiten, insbesondere keine Spät- und Nachtschicht) möglich sei. Zur exakten qualitativen und quantitativen Beurteilung des Leistungsvermögens des Klägers sei eine nervenärztliche Mitbegutachtung erforderlich. Aufgrund dessen ergebe sich die fortbestehende Arbeitsunfähigkeit.

Der Kläger beantragte am 24.08.2009 die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung.

Die Beklagte ließ den Kläger auf nervenärztlichem Gebiet begutachten. Der Neurologe und Psychiater Dr. B. stellte beim Kläger im Gutachten vom 22.10.2009 einen progredienten, bereits chronifizierten, mit großer Wahrscheinlichkeit vorrangig psychogen-phobischen Schwindel (im Sinne von Panikattacken), eine Anpassungsstörung mit Affektlabilität, eine funktionelle Schlafstörung, einen Rückzug aus sozialen Kontakten sowie eine vorbestehende Persönlichkeitsakzen-tuierung mit histrionischer Färbung fest. Eine Tätigkeit als Busfahrer sei nicht mehr möglich. Gegenwärtig bestehe auch für sonstige Tätigkeiten Arbeitsunfähigkeit. Diese könne jedoch im Rahmen einer stationären psychosomatischen Behandlung und Hinterfragung der Medikation (derzeit lediglich 25 mg Doxepin) in absehbarer Zeit behoben werden. Alternativ könnte auch eine psychosomatisch orientierte Reha-Maßnahme durch den Rentenversicherungsträger erfolgen. Mit diesen Maßnahmen sei ein vollschichtiges Leistungsvermögen mit qualitativen Einschränkungen (Tätigkeiten zu ebener Erde, nicht an unmittelbar gefährdenden Maschinen, ohne ständigen Zeitdruck, ohne Nacht- und ohne Wechselschicht) zu erhalten.

Nach Einholung einer beratungsärztlichen Stellungnahme bei dem Neurologen und Psychiater S. vom 28.10.2009, der ein vorzeitiges Heilverfahren nicht für erforderlich hielt, lehnte die Beklagte die Gewährung von Rente mit Bescheid vom 29.10.2009 ab, weil weder eine teilweise noch eine volle Erwerbsminderung und auch keine Berufsunfähigkeit vorliege.

Hiergegen legte der Kläger am 17.11.2009 Widerspruch ein und ärztliche Bescheinigungen der Ärzte für Allgemeinmedizin Dr. K./H. vom 18.12.2009 (Kläger ist auf nicht absehbare Zeit arbeitsunfähig und behandlungsbedürftig. Aus ihrer Sicht bestehe keine Aussicht, ihn wieder ins Arbeitsleben zurückzuführen) und des Neurologen und Psychiaters Dr. J. vom 15.04.2003 (Diagnosen: Schwere traumatische Belastungsreaktion, peripher vestibulärer Schwindel bei verminderter Labyrintherregbarkeit rechts, labiler Hypertonus; weiterhin Arbeitsunfähigkeit; nervenärztliche und verhaltenstherapeutische Behandlungen müssen langfristig fortgesetzt werden) vor. Die Beklagte holte einen Befundbericht des Neurologen und Psychiaters Dr. D. ein, der unter dem 10.02.2010 als Diagnose Anpassungsstörungen nannte und erklärte, der Kläger sei letztmalig am 30.07.2009 behandelt worden.

Mit Widerspruchsbescheid vom 15.04.2010 wies die Beklagte nach Einholung einer weiteren Stellungnahme bei dem Neurologen und Psychiater S. vom 18.02.2010 den Widerspruch zurück.

Hiergegen hat der Kläger am 18.05.2010 Klage zum Sozialgericht Mannheim (SG) erhoben und die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung weiter verfolgt. Das SG hat zunächst die behandelnden Ärzte des Klägers schriftlich als sachverständige Zeugen gehört und Gutachten auf orthopädischem und neurologisch-psychiatrischem Gebiet eingeholt.

Der Neurologe und Psychiater Dr. D. hat unter dem 13.07.2011 mitgeteilt, der Kläger sei am 30.07.2009, 04.03.2010, 04.05.2010 und 15.06.2010 in ihrer Praxis behandelt worden. Es sei eine chronifizierte Depression im Sinne einer Dysthymie diagnostiziert worden. Das Leistungsvermögen könne anhand des Behandlungsverlaufs nicht beurteilt werden.

Der Arzt für Allgemeinmedizin Dr. K. hat einen Auszug über Behandlungen des Klägers seit dem 15.05.2002 vorgelegt und unter dem 12.07.2010 mitgeteilt, es seien eine posttraumatische Störung, eine Depression, ein Morbus Basedow und degenerative Veränderungen im gesamten Wirbelsäulenbereich diagnostiziert worden. Eine nennenswerte Veränderung sei in den letzten fünf Jahren nicht eingetreten. Er sehe bei dem deutlich vorgealterten Patienten keine Aussicht auf berufliche Rehabilitation und halte eine vorzeitige Berentung für erforderlich. Im Vordergrund stehe die psychiatrische/psychotherapeutische Behandlungsbedürftigkeit.

Der Arzt für Chirurgie W. hat am 24.09.2010 über Behandlungen des Klägers vom 05.01.2009 bis 19.07.2010 wegen einer subtrochantären Femurfraktur rechts und wegen Beschwerden im Halswirbelsäulen-Bereich (HWS-Bereich) nach Fahrradsturz berichtet. Der Kläger könne täglich drei Stunden leichte Arbeiten verrichten; eine sechsstündige Tätigkeit halte er für verfrüht. Den Beruf eines Busfahrers könne der Kläger aus Sicherheitsgründen nicht ausüben; von Schicht- und Akkordarbeiten sei abzuraten.

Der Arzt für Orthopädie und Rheumatologie Dr. P. hat beim Kläger im Gutachten vom 25.10.2010 folgende Gesundheitsstörungen festgestellt: Noch nicht sicher durchgebauter Oberschenkelschaftbruch rechts nach Marknagelung, Bewegungseinschränkung im rechten Hüftgelenk bei beginnenden Verschleißerscheinungen, Bewegungseinschränkung der HWS bei Bandscheibenvorfall zwischen dem 3. und 4. Halswirbelkörper, Instabilität im rechten Kniegelenk, Bewegungseinschränkung im rechten Sprunggelenk nach Luxationsfraktur und Osteosynthese, Bewegungseinschränkung der rechten Großzehe im Grundgelenk bei Großzehengrundgelenksarthrose. Der Kläger könne körperliche leichte Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch mindestens sechs Stunden täglich verrichten. Zu vermeiden seien einförmige Körperhaltungen, Tätigkeiten mit längeren Gehstrecken, mit überwiegendem Stehen, auf Leitern und Gerüsten, mit häufigem Treppensteigen, mit Heben und Tragen von Lasten über 10 kg, unter Einfluss von Kälte, Zugluft und Nässe. Aus psychiatrischer Sicht seien Akkord-, Fließband-, Schicht- und Nachtarbeiten auszuschließen. Der Kläger sei in der Lage, viermal täglich eine Wegstrecke von 500 m ohne Hilfsmittel in weniger als 20 Minuten zurückzulegen.

Die Neurologin und Psychiaterin O. hat beim Kläger im Gutachten vom 10.02.2011 eine Dysthymia mit neurasthenen Zügen auf dem Boden einer Persönlichkeitsakzentuierung mit histrionischen und narzisstischen Zügen, eine Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren sowie einen Koffein- und Nikotinabusus bzw. eine mögliche Koffeinabhängigkeit diagnostiziert. Darüber hinaus hat sie Hinweise auf das Vorliegen eines phobischen Schwank-schwindels und auf diskrete Wurzelreizzeichen L5 und eine periphere – weiter abzuklärende – Polyneuropathie festgestellt. Sie ist zum Ergebnis gelangt, der Kläger sei aus neurologisch-psychiatrischer Sicht in der Lage, täglich acht Stunden auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig zu sein. Aufgrund der Schmerzstörung und der orthopädischen Beeinträchtigungen seien nur körperlich leichte Arbeiten in wechselnder Körperhaltung möglich. Wegen der peripheren Polyneuropathie schieden dauernde Anforderungen an die Balancierfähigkeit wie dauernde Arbeiten auf Leitern und Gerüsten aus. Aufgrund der psychophysischen Beeinträchtigung sollten Akkord-, Fließband- und Nachtarbeiten unterbleiben. Arbeiten unter ungünstigen Witterungseinflüssen seien aufgrund der somatoformen Störung nur mit entsprechender Arbeitsschutzkleidung möglich. Arbeiten, die mit einer erhöhten Konfliktfähigkeit und erhöhter Verantwortung für Personen oder Menschen einhergingen, kämen nicht in Betracht. Der Kläger könne 500 m in weniger als 20 Minuten zurücklegen und zweimal täglich öffentliche Verkehrsmittel während der Hauptverkehrszeit nutzen.

Mit Urteil vom 25.10.2011 hat das SG die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, nach dem Gesamtergebnis der medizinischen Sachaufklärung habe sich das SG nicht davon überzeugen können, dass das berufliche Leistungsvermögen des Klägers auf unter sechs Stunden täglich herabgesunken sei. Das SG hat dabei seine Überzeugung auf die Beurteilungen der Sachverständigen Dr. P. und O. sowie den Entlassungsbericht der S.-Klinik und das Gutachten des Dr. B. gestützt. Der Kläger habe auch keinen Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit. Bisheriger Beruf sei die Tätigkeit des Klägers als Busfahrer, wie er sie zuletzt bei der SWEG ausgeübt habe. Diese habe mit Schreiben vom 30.05.2011 gegenüber dem SG bestätigt, dass hierfür eine ca. dreimonatige Ausbildung mit theoretischen und praktischen Unterrichtstunden erforderlich sei. Damit handle es sich unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) um eine einfach angelernte Tätigkeit mit einer Anlernzeit von bis zu einem Jahr. Eine formale Ausbildung zum Berufskraftfahrer habe der Kläger nicht absolviert. Damit könne seine Tätigkeit nicht mit einer Facharbeitertätigkeit gleichgesetzt werden. Als einfach angelernter Arbeiter sei der Kläger auf sämtliche Berufstätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarkt zumutbar verweisbar. Auf die Entscheidungsgründe im Übrigen wird Bezug genommen.

Gegen das Urteil, das am 22.11.2011 zur Post gegeben wurde, hat der Kläger am 01.12.2011 Berufung eingelegt und vorgetragen, bereits 1977 (nach Angaben in der mündlichen Verhandlung 1985) sei ihm eine Umschulungsmaßnahme zum Technischen Zeichner bewilligt worden, die er allerdings nicht beendet habe. Diese sei wegen der Verletzungen erfolgt, die er sich bei seinem Unfall im Jahr 1974 zugezogen habe. Damit sei seine Berufsunfähigkeit schon 1977 erstmals festgestellt worden. Er genieße Berufsschutz als Dreher auf der Ebene eines Vorarbeiters sowie als Busfahrer. Um Busfahrer zu werden, habe er erst den LKW-Führerschein machen und dann zwei Jahre Fahrpraxis nachweisen müssen, um den Führerschein zur Fahrgastbeförderung machen zu dürfen. Die formale Berufsausbildung nach dem Berufskraftfahrer-Quali-fikations-Gesetz (BkrFQG) habe er nicht absolviert; diese gebe es auch erst ab 01.10.2006. Da er bereits seit 1980 Berufskraftfahrer sei, benötige er diese Ausbildung auch nicht. Er sei weit höher qualifiziert als dies durch die dreijährige Ausbildung nach dem BkrFQG vom 01.10.2006 sein könnte. Er müsse mindestens als Facharbeiter angesehen werden. Jedenfalls genieße er Berufsschutz als Dreher, weswegen er Anspruch auf eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit habe. Der Kläger hat ein ärztliches Attest des Arztes für Allgemeinmedizin H. vom 21.05.2011 sowie eine Stellungnahme des Neurologen und Psychiaters Dr. J. vom 06.11.2011 zum Gutachten der Sachverständigen O. vorgelegt. Darin führt Dr. J. aus, hinsichtlich der gestellten Diagnosen bestehe weitgehend Übereinstimmung. Allerdings habe sich die Gutachterin weder explorativ noch differentialdiagnostisch mit der seit 2000 vorbekannten Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung nach dem Unfalltod der 16-jährigen Tochter des Klägers beschäftigt. Es fehle auch die Einschätzung des Schweregrades der einzelnen Gesundheitsstörungen. Übereinstimmung bestehe, dass für die zuletzt seit 1979 vorwiegend ausgeübte Berufstätigkeit als Busfahrer Berufsunfähigkeit bestehe.

Im Juni 2013 hat der Kläger einen Herzinfarkt erlitten. Während des stationären Krankenhausaufenthalts ist das verschlossene Gefäß wieder eröffnet und ein sog. Koronar-Stent implantiert worden. Vom 16.07. bis 09.08.2013 hat der Kläger ein Heilverfahren im Gesundheitszentrum Bad W. absolviert. Die dortigen Ärzte haben bei ihm eine koronare Ein-Gefäßerkrankung und rezidivierende depressive Episoden diagnostiziert. Sie sind im Entlassungsbericht vom 30.08.2013 zum Ergebnis gelangt, als Busfahrer sei der Kläger unter drei Stunden täglich einsetzbar. Leichte bis kurzfristig mittelschwere Tätigkeiten ohne Stressbelastung und ohne Nachtschichten könne der Kläger aus kardiologischer Sicht vollschichtig verrichten. Kraftfahrzeuge der Gruppe 2 sollten mindestens drei Monaten nach dem Infarkt nicht geführt werden.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 25. Oktober 2011 sowie den Bescheid der Beklagten vom 29. Oktober 2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. April 2010 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm Rente wegen voller bzw. teilweiser Erwerbsminderung, auch bei Berufsunfähigkeit, zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie erwidert, es bestehe weder Berufsschutz als Dreher noch als Busfahrer. Für eine Aufgabe seiner Tätigkeit als Dreher aus gesundheitlichen Gründen gebe es nach Aktenlage keinen Nachweis. Sie verweise auf die sozialmedizinische Stellungnahme von Dr. L. vom 10.09.2013, wonach der Kläger leichte Tätigkeiten mindestens sechs Stunden täglich verrichten könne.

Der Kläger hat einen Bescheid des Landratsamts R.-Kreis vom 19.11.2013 vorgelegt, wonach der Grad der Behinderung seit 03.07.2013 auf 80 angehoben und das Merkzeichen G festgestellt wurde, sowie den Musterungsbeschluss vom 02.12.1976 mit ärztlichem Untersuchungsergebnis und ein Arbeitszeugnis vom 15.01.2014, wonach der Kläger von Januar 2012 bis 19.06.2013, seinem Herzinfarkt, geringfügig bei der Autoklinik W. GmbH in den Bereichen Hol-Bring-Service sowie der Fahrzeugpflege beschäftigt war.

Zur weiteren Darstellung des Tatbestandes wird auf die Akten der Beklagten, des SG sowie des Senats Bezug.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgemäß eingelegte Berufung des Klägers ist zulässig. Berufungsausschließungsgründe nach § 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG) liegen nicht vor.

Die Berufung des Klägers ist jedoch nicht begründet. Das angefochtene Urteil des SG sowie die angefochtenen Bescheide der Beklagten sind nicht zu beanstanden, da der Kläger keinen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung hat.

Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung haben Versicherte bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze, wenn sie voll erwerbsgemindert sind, in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit zurückgelegt und vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben (s. hierzu § 43 Abs. 2 Satz 1 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch - SGB VI -). Voll erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein (§ 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI).

Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung haben Versicherte bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze, wenn sie teilweise erwerbsgemindert sind, in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit zurückgelegt und vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben (s. hierzu § 43 Abs. 1 Satz 1 SGB VI). Teilweise erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein (§ 43 Abs. 1 Satz 2 SGB VI).

Darüber hinaus ist nach § 43 Abs. 3 SGB VI generell nicht erwerbsgemindert, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigten (§ 43 Abs. 3 SGB VI).

Der Kläger ist, an diesem gesetzlichen Maßstab orientiert, zur Überzeugung des Senats nicht erwerbsgemindert. Eine Erwerbsminderung des Klägers, das heißt ein Absinken seiner beruflichen und körperlichen Leistungsfähigkeit auf ein Leistungsvermögen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt von weniger als sechs Stunden täglich, lässt sich zur Überzeugung des Senats nicht belegen. Dies ergibt sich im Wesentlichen aus der Gesamtwürdigung der ärztlichen Unterlagen, insbesondere der Entlassungsberichte der S.-Klinik und des Gesundheitszentrums Bad W., des Gutachtens des Neurologen und Psychiaters Dr. B. sowie der Sachverständigengutachten des Orthopäden Dr. P. und der Neurologin und Psychiaterin O.

Das SG hat in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils zutreffend die rechtlichen Grundlagen für die hier vom Kläger beanspruchte Rente wegen voller und teilweiser Erwerbsminderung bzw. teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit - §§ 43, 240 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) - dargelegt und ebenso zutreffend ausgeführt, dass ein Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung oder teilweiser Erwerbsminderung bzw. teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit nicht besteht, weil der Kläger noch wenigstens sechs Stunden täglich leistungsfähig und nicht berufsunfähig ist. Der Senat schließt sich dem nach eigener Prüfung und unter Berücksichtigung des Vorbringens im Berufungsverfahren sowie der im Berufungsverfahren beigezogenen ärztlichen Unterlagen uneingeschränkt an, sieht gemäß § 153 Abs. 2 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe weitgehend ab und weist die Berufung aus den Gründen des angefochtenen Urteils zurück.

Ergänzend ist lediglich auszuführen, dass auch unter Berücksichtigung der zwischenzeitlich eingetretenen Gesundheitsstörungen auf internistischem Gebiet das Leistungsvermögen des Klägers für die ihm zumutbaren Tätigkeiten nicht auf unter sechs Stunden täglich herabgesunken ist. Dies ergibt sich für den Senat aus dem Entlassungsbericht des Gesundheitszentrums Bad W. vom 30.08.2013, wo der Kläger in der Zeit vom 16.07. bis 09.08.2013 ein Heilverfahren absolviert hat. Die dortigen Ärzte haben beim Kläger eine koronare Ein-Gefäßerkrankung nach Hinterwandinfarkt und Stent-Implantation sowie rezidivierende depressive Episoden diagnostiziert und leichte bis kurzfristig mittelschwere Tätigkeiten ohne Stressbelastung und ohne Nachtschicht aus kardiologischer Sicht vollschichtig (täglich sechs Stunden und mehr) für zumutbar gehalten. Diese Einschätzung des Leistungsvermögens des Klägers, die auf einer mehrwöchigen Beobachtung des Klägers beruht, überzeugt den Senat. Damit kann der Kläger weiterhin die Tätigkeiten verrichten, die ihm unter Berücksichtigung der Gesundheitsstörungen auf orthopädischem und neurologisch-psychiatrischem Gebiet möglich sind, wie sich aus den Sachverständigengutachten des Orthopäden Dr. P. vom 25.10.2010 sowie der Neurologin und Psychiaterin O. vom 10.02.2011 ergibt.

Die im Berufungsverfahren vorgelegten ärztlichen Unterlagen sind nicht geeignet, die eingeholten Gutachten zu erschüttern bzw. die dortigen Ausführungen zu widerlegen. Der Arzt für Allgemeinmedizin H. hat in der Bescheinigung vom 21.05.2011 lediglich die von ihm und seinem Kollegen Dr. K. schon vor Jahren (s. Bescheinigung vom 18.12.2009) vertretene Ansicht wiederholt. Der Neurologe und Psychiater Dr. J. hat in der Stellungnahme vom 06.11.2011 den von der Sachverständigen O. gestellten Diagnosen im Wesentlichen zugestimmt. Soweit er beanstandet, dass sie sich nicht mit der seit dem Jahr 2000 vorbekannten Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung nach dem Unfalltod der 16-jährigen Tochter des Klägers beschäftigt, ist schon nicht erkennbar, dass zum Zeitpunkt der Untersuchung durch die Sachverständige Befunde zu erheben waren, die eine solche Diagnose rechtfertigen würden. Auch der Gutachter Dr. B. und der den Kläger nunmehr seit Juli 2009 behandelnde Neurologe und Psychiater Dr. D. haben eine solche Diagnose nicht gestellt. Unabhängig davon liegt der Unfalltod der Tochter (14.08.2000) schon Jahre zurück und hat den Kläger darüber hinaus – abgesehen von vorübergehender Arbeitsunfähigkeit – nicht daran gehindert, bis zum Juli 2008, dem Eintritt seiner Arbeitsunfähigkeit, weiter als Busfahrer tätig zu sein. Soweit Dr. J. darüber hinaus moniert, es fehle die Einschätzung des Schweregrades der einzelnen Gesundheitsstörungen, berücksichtigt er schon nicht, dass allein aus der Diagnose Dysthymie zu entnehmen ist, dass es sich um keine schwerergradige Depression handelt. Soweit der Kläger beanstandet, aus dem Beck schen Depressionsinventar ergebe sich eine gravierendere Depression als von der Sachverständigen O. diagnostiziert, berücksichtigt er nicht, dass die Selbsteinschätzung des Klägers in der Testpsychologie keinen Untersuchungsbefund ersetzt und die Sachverständige ausgeführt hat, dass eine deutliche Diskrepanz zwischen Selbsteinschätzung und Untersuchungsbefund besteht.

Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit. Gemäß § 240 Abs. 1 SGB VI haben Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze auch Versicherte, die vor dem 2. Januar 1961 geboren und berufsunfähig sind. Eine Rente wegen Berufsunfähigkeit kommt vorliegend jedoch nicht in Betracht.

Bisheriger Beruf des Klägers ist seine zuletzt seit 01.04.1996 ausgeübte Tätigkeit als Busfahrer im Linien- und Schülerverkehr und nicht seine erlernte Tätigkeit als Dreher. Vorliegend ist nämlich nicht nachgewiesen, dass der Kläger seinen erlernten Beruf als Dreher aus gesundheitlichen Gründen wegen eines im Jahre 1974 erlittenen Unfalls aufgeben musste. Medizinische Unterlagen und ärztliche Äußerungen aus den Jahren 1974 bis 1977, die die Notwendigkeit der Aufgabe des Dreherberufes belegen könnten, liegen nicht vor. Insoweit fehlt es schon an dem Nachweis, dass der Kläger seinen erlernten Beruf als Dreher aus gesundheitlichen Gründen aufgeben musste und aufgegeben hat. Darüber hinaus gibt es auch keine nachvollziehbare Begründung, warum der Kläger diesen Beruf Anfang 1977 aufgegeben hat, wenn sich der dafür ursächliche Motorradunfall schon im Jahr 1974 ereignet hat und warum Umschulungsmaßnahmen erst im Jahr 1985 und nicht schon 1974 bzw. 1977 erfolgt sind. Gegen eine gesundheitsbedingte Aufgabe spricht auch, dass der Kläger danach in der Zeit von März 1988 bis Oktober 1995 in der Lage war, Dreh- und Fräsarbeiten im Rahmen seiner selbstständigen Tätigkeit im Maschinenbau durchzuführen und damit zumindest in Teilbereichen seines erlernten Berufes tätig zu sein. Außerdem vermag der Senat angesichts der von Dr. P. im Jahr 2010 erhobenen Befunde keine Gesundheitsstörungen festzustellen, die den Kläger seit 1974 bzw. seit 1977 auf Dauer daran gehindert hätten, weiter als Dreher tätig zu sein. Seinen bisherigen Beruf als Busfahrer im Linien- und Schülerverkehr kann der Kläger nicht mehr verrichten, wie sich für den Senat aus den insoweit übereinstimmenden Gutachten der Neurologen und Psychiater Dr. B. und O. sowie dem Entlassungsbericht des Gesundheitszentrums Bad W. vom 30.08.2013 ergibt.

Nach dem von der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) entwickelten Mehrstufenschema (vgl. BSGE 43, 243 [246]; 59, 249 ff.; 62, 74 ff.), dem sich der Senat anschließt, ist der Kläger – ausgehend von seiner Tätigkeit als Omnibusfahrer – als angelernter Arbeiter des unteren Bereichs (Anlernzeit von mindestens drei Monaten bis ein Jahr) anzusehen. Denn der Kläger hat weder die anerkannte zweijährige Ausbildung zum Berufskraftfahrer gemäß der Berufskraftfahrer-Ausbildungsordnung vom 26.10.1973 (BGBl I 1518), gültig bis zum 31.07.2001, durchlaufen, die derjenigen eines oberen Angelernten (Ausbildung von über einem Jahr bis zu zwei Jahren) entspricht, und erst Recht nicht die dreijährige Ausbildung zum Berufskraftfahrer gemäß der Berufskraftfahrer-Ausbildungsverordnung vom 19.04.2001 (BGBl I 642), in Kraft ab 01.08.2001, die derjenigen eines Facharbeiters entspricht. Vielmehr war für die vom Kläger bei der SWEG seit dem 01.04.1996 ausgeübte Tätigkeit lediglich eine dreimonatige Ausbildung erforderlich, wie der Senat der Auskunft der SWEG vom 30.05.2011 entnimmt. Entsprechend kurze Ausbildungen für Omnibusfahrer von 18 Wochen (inklusive des Erwerbs der Pkw-Fahr-erlaubnis) bzw. von 15 Wochen bei Vorbesitz der Fahrerlaubnis Klasse B bzw. von vier oder fünf Monaten werden auch anderweitig angeboten (vgl. www.kraftfahrerausbildung brandenburg.de/2.html bzw. www.kfz-akademie.de/weiterbildung Rollierende-modulare-Qualifizierung-zumr-Omnibus-Fahrerin 13.html bzw. www.dsf-kompetenz.de/4.html). Damit ist der Kläger auf sämtliche Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes verweisbar. Eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit würde dem Kläger aber auch dann nicht zustehen, wenn man ihn als oberen Angelernten (Regelausbildungszeit von mehr als einem Jahr bis zu zwei Jahren) oder als Facharbeiter (Regelausbildungszeit über zwei Jahre) ansehen würde.

Denn als oberer Angelernter könnte er zumutbar auf die Tätigkeit eines Pförtners verwiesen werden. Es handelt sich dabei um eine ungelernte Tätigkeit, die sich durch Qualitätsmerkmale aus dem Kreis einfachster ungelernter Tätigkeiten heraushebt, z.B. das Erfordernis einer nicht nur ganz geringfügigen Einweisung (vgl. BSG SozR 3-2200 § 1246 Nr. 45). Die Aufgaben eines Pförtners bestehen in der Überwachung des Personen- und Fahrzeugverkehrs an Türen, Toren von Fabriken, Geschäfts- und Bürohäusern, Museen, Krankenhäusern. Sie empfangen Besucher, Betriebsangehörige und Lieferanten, prüfen deren Legitimationen, melden Besucher an, stellen Besucherscheine aus, erteilen Auskünfte, bedienen gegebenenfalls die Telefonanlage und sind häufig auch verantwortlich für die Sicherheit im Betrieb und die Kontrolle der Einrichtungen (vgl. Beschreibung unter berufenet der Bundesagentur für Arbeit: http://berufe-net.arbeitsagentur.de/berufe/start?dest=profession&prof-id=8116). Im Pförtnerhaus am Werkseingang oder am Firmeneingang bzw. im Foyer des Bürogebäudes empfangen sie Besucher, Kunden oder Lieferanten und melden sie an. Pförtner/innen prüfen Zugangsberechtigungen und Werksausweise, stellen Passierscheine oder Parkerlaubnisse aus und führen ggf. Taschen- und Personenkontrollen durch. Sie überwachen den Kfz- bzw. Warenverkehr und bedienen Schranken oder Fahrzeugsperren. Außerdem verwalten sie Schlüssel und Schließanlagen und überwachen das Firmengelände. Sie nehmen Postsendungen an, sortieren diese vor, verteilen sie oder leiten sie weiter. Zum Teil erledigen sie den Telefondienst. Ggf. übernehmen sie Nachweis-, Kontroll- oder Schulungsaufgaben im Sinne des Brand- und Umweltschutzes oder des Arbeits- und Gesundheitsschutzes. Die dabei anzutreffenden Arbeitsbedingungen stehen einer solchen Tätigkeit auch unter Berücksichtigung der gesundheitlichen und daraus resultierenden qualitativen Einschränkungen nicht entgegen, da diese Tätigkeiten im Wesentlichen im Sitzen bei in der Regel selbst wählbarer Arbeitshaltung ausgeübt werden können. Selbst wenn dabei auch die Annahme von Postsendungen zum erfüllenden Leistungsspektrum gehören sollte, sind bzw. waren dem Kläger auch Hebe- und Tragetätigkeiten bis zu 10 kg zumutbar und stehen und standen daher der Tätigkeit nicht entgegen. Unter Berücksichtigung der Tätigkeit als Omnibusfahrer hat der Senat auch keinen Zweifel, dass der Kläger die für diese Tätigkeit erforderlichen kommunikativen Voraussetzungen erfüllt (vgl. Urteil des Senats vom 22.10.2013 – L 9 R 5574/09 –).

Aber auch wenn man den Kläger als Facharbeiter (Dreher oder Busfahrer) ansehen könnte, hätte er keinen Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit. Denn dann könnte er – angesichts des ihm verbliebenen Leistungsvermögens – zumutbar auf die Tätigkeiten eines Registrators (vgl. Urteile des LSG Baden-Württemberg vom 25.09.2012 – L 13 R 6087/09 – in Juris und vom 19.03.2013 – L 9 R 4532/09 –) bzw. eines Poststellenmitarbeiters (Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 25.09.2012 – L 13 R 4924/09 – in Juris) verwiesen werden. Darüber hinaus hat das BSG zu der zweijährigen Ausbildung auf der Grundlage der Berufskraftfahrer-Ausbildungsverordnung in ständiger Rechtsprechung (vgl. Urteil vom 30.07.1997, 5 RJ 8/96 = SGb 1997, 517 m.w.N.; Urteil vom 04.11.1998, B 13 RJ 27/98 R = SGb 1999, 75; Urteil vom 01.02.2000, B 8 KN 5/98 R) entschieden, dass die Qualifikation zum Berufskraftfahrer nach der Berufskraftfahrer-Ausbildungsordnung für sich allein nicht ausreicht, um den Berufsschutz als Facharbeiter zu erlangen. Der Kläger hat jedoch nicht einmal diese zweijährige Ausbildung absolviert.

Nach alledem war das angefochtene Urteil des SG nicht zu beanstanden. Die Berufung des Klägers musste deswegen zurückgewiesen werden.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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