L 11 AS 756/12

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
11
1. Instanz
SG Nürnberg (FSB)
Aktenzeichen
S 10 AS 1024/09
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 11 AS 756/12
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Berufungssumme nicht erreicht.
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 22.06.2012 wird verworfen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.



Gründe:


I.

Streitig sind höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes (Arbeitslosengeld II - Alg II) nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für Mai 2009.

Seit 2005 bezieht der Kläger zusammen mit seiner Ehefrau und seiner Tochter Alg II. Er ist als selbständiger Steinbildhauermeister tätig. Auf seinen Fortzahlungsantrag vom 22.12.2008 hin bewilligte der Beklagte mit Bescheid vom 22.01.2009 für die Zeit vom 01.02.2009 bis 31.07.2009 vorläufig Alg II in Höhe von 233,81 EUR monatlich, davon für den Kläger 105,45 EUR monatlich (77,84 EUR Regelbedarf und 27,61 EUR Kosten der Unterkunft und Heizung). Dabei wurde vorläufig ein monatliches Einkommen aus selbständiger Tätigkeit in Höhe von 700 EUR zugrunde gelegt und hiervon 480 EUR als anrechenbares Einkommen berücksichtigt.

Am 09.06.2009 wurde die Einnahmeüberschussrechnung für Mai 2009 vorgelegt. Der Überschuss in Höhe von 226,43 EUR sei im Hinblick auf private Telefonkosten im Umfang von 25% auf 243,83 EUR zu korrigieren. Unter Berücksichtigung der Freibeträge ergebe sich ein anzurechnendes Einkommen in Höhe von 115,06 EUR.

Mit Bescheid vom 07.07.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.07.2009 entschied der Beklagte endgültig dahingehend, dass kein Leistungsanspruch für Mai 2009 bestehe. Die vorläufig bereits gewährten Leistungen in Höhe von 233,81 EUR seien zu erstatten. Die angesetzten Ausgaben für Arbeitshemden in Höhe von 31,96 EUR, die Kosten für einen digitalen Englischkurs in Höhe von 12,85 EUR und die Kosten für die Anschaffung eines Holzspalters in Höhe von 879 EUR könnten nicht als Betriebsausgaben berücksichtigt werden. Unter Berücksichtigung des anzurechnenden Einkommens aus der selbständigen Tätigkeit in Höhe von 845,88 EUR, dem anzurechnenden Einkommen der Ehefrau in Höhe von 48 EUR und dem Kindergeld der Tochter in Höhe von 164 EUR sei der Bedarf der Bedarfsgemeinschaft in Höhe von 925,81 EUR gedeckt.

Der Kläger hat dagegen Klage zum Sozialgericht Nürnberg (SG) erhoben und dabei zuletzt unter Abänderung des angefochtenen Bescheides die Berücksichtigung von Betriebsausgaben für den Hydraulikspalter in Höhe von 879 EUR, für den Englischkurs in Höhe von 12,85 EUR sowie für die Hemden in Höhe von 31,96 EUR jeweils im Monat Mai 2009 begehrt. Mit Urteil vom 22.06.2012 hat das SG den Beklagten verpflichtet, den Bescheid vom 07.07.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.07.2009 abzuändern und die Kosten der Hemden in Höhe von 31,96 EUR als Betriebsausgabe anzuerkennen.

Dagegen hat der Kläger Berufung beim Bayerischen Landessozialgericht (LSG) eingelegt. Die Kosten der Anschaffung des Holzspalters in Höhe von 879 EUR seien als Betriebsausgabe zu berücksichtigen. Ein beheizbares Büro sei zur Einkommenserzielung zwingend notwendig.

Im Erörterungstermin am 15.05.2013 hat das Gericht darauf hingewiesen, dass eine Berufung nicht zulässig sei, da es alleine um Leistungen für den Monat Mai 2009 gehe und der Berufungsstreitwert von über 750 EUR nach § 144 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGG nicht erreicht werde. Der Kläger hat dazu erklärt, dass er eine solche Wertgrenze für das Berufungsverfahren nicht akzeptiere.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 22.06.2012 aufzuheben und den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 07.07.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.07.2009 zu verurteilen, Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes für den Monat Mai 2009 unter Berücksichtigung der Kosten für einen Holzspalter in Höhe von 879 EUR als Betriebsausgabe zu gewähren.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung als unbegründet zurückzuweisen.

Zur Begründung hat er insbesondere auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid verwiesen.

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf den Inhalt der vom Beklagten vorgelegten Verwaltungsakte und die Gerichtsakten beider Rechtszüge Bezug genommen.

II.

Die Berufung des Klägers war als unzulässig zu verwerfen. Der Senat konnte durch Beschluss entscheiden, weil die Berufung nicht statthaft ist (§ 158 Sätze 1 und 2 SGG). Das Gericht hat den Kläger auch darauf hingewiesen, dass eine derartige Entscheidung durch Beschluss möglich ist. Einwendungen hiergegen hat der Kläger nicht vorgebracht.

Die Berufung ist unzulässig, weil der Wert des Beschwerdegegenstands 750 EUR nicht übersteigt und die Berufung nicht zugelassen wurde (§ 144 Abs 1 SGG). Nach § 144 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGG (in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26.03.2008, BGBl I S 444) bedarf die Berufung der Zulassung im Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluss des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 EUR nicht übersteigt.

Der Kläger begehrt zuletzt alleine höhere Leistungen für den Monat Mai 2009 unter Berücksichtigung der Kosten des Holzspalters in Höhe von 879 EUR als weitere Betriebsausgabe. Dies bedeutet aber, dass er bei Berücksichtigung einer solchen Betriebsausgabe für Mai 2009 allenfalls einen Anspruch in Höhe von 714 EUR geltend machen könnte. Selbst wenn man nämlich wegen weiterer Betriebsausgaben gar kein anrechenbares Einkommen des Klägers aus seiner selbständigen Tätigkeit berücksichtigen wollte, so wäre unter Berücksichtigung des anzurechnenden Einkommens der Ehefrau in Höhe von 48 EUR (Brutto- und Nettoeinkommen 160 EUR abzüglich der Freibeträge) und dem Kindergeld der Tochter in Höhe von 164 EUR bei dem vom Beklagten zutreffend zugrunde gelegten Gesamtbedarf von 925,81 EUR (Regelleistung Kläger und Ehefrau je 316 EUR, Regelleistung der Tochter 211 EUR und Kosten der Unterkunft und Heizung 82,81 EUR) maximal von einem Leistungsanspruch in Höhe von 713,81 EUR, gerundet 714 EUR, auszugehen.

Dieser Betrag, der die Beschwer des Klägers darstellt, übersteigt aber nicht die für eine Berufung geltende Wertgrenze von 750 EUR (§ 144 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGG). Es sind auch keine wiederkehrenden oder laufenden Leistungen für mehr als ein Jahr betroffen, so dass eine Berufungszulassung sich nicht aus § 144 Abs 1 Satz 2 SGG ergeben kann.

Die unzulässige Berufung war auch nicht als Nichtzulassungsbeschwerde anzusehen. Der Kläger hat ausdrücklich erklärt, er akzeptiere die für Berufungsverfahren geltende "Wertgrenze" von 750 EUR nicht. Mithin konnte vorliegend nur von einer Berufung ausgegangen werden. Eine Umdeutung in eine Nichtzulassungsbeschwerde im Sinne von § 145 SGG ist damit ausgeschlossen.

Die Berufung war damit als unzulässig zu verwerfen (§ 158 Satz 1 SGG).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

Gründe, die Revision gemäß § 160 Abs 2 SGG zuzulassen, liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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