L 4 KR 24/13

Land
Sachsen-Anhalt
Sozialgericht
LSG Sachsen-Anhalt
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
SG Magdeburg (SAN)
Aktenzeichen
S 13 KR 80/11
Datum
2. Instanz
LSG Sachsen-Anhalt
Aktenzeichen
L 4 KR 24/13
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist die Festsetzung der beitragspflichtigen Einnahmen streitig.

Mit Schreiben vom 23. August 2010 wandte sich die Beklagte an ihren Versicherten, den am ... 1945 geborenen Kläger, der am 3. Juni 2010 einen Altersrentenantrag gestellt hatte und bat ihn um Abgabe einer Einkommenserklärung. Seit 1. September 2010 bezog der Kläger Altersrente in Höhe von 640,61 EUR (abzüglich 50,60 EUR Beitragsanteil zur Krankenversicherung sowie 14,09 EUR Beitrag zur Pflegeversicherung = 575,92 EUR). Nach Eingang einer Einkommenserklärung des Klägers vom 27. September 2010 berechnete die Beklagte am 7. Oktober 2010 einen monatlichen Gesamtbeitrag in Höhe von 152,37 EUR, wobei die Mindestbeitragsbemessungsgrundlage für das Jahr 2010 in Höhe von 851,67 EUR zugrunde gelegt wurde. Hiergegen legte der Kläger am 1. Oktober 2010 mündlich und am 13. Oktober 2010 schriftlich Widerspruch ein. Mit Schreiben vom 15. Oktober 2010 wies die Beklagte den Kläger darauf hin, dass nach § 240 Abs. 4 Satz 1 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch – Gesetzliche Krankenversicherung (SGB V) als Mindestbezugsgröße von 851,67 EUR ausgegangen werden müsse. Die damit verbundene Fiktion von Mindesteinnahmen, die der Versicherte tatsächlich nicht habe, diene dem Versicherungsprinzip. Auch wer keine oder nur geringe Einnahmen habe, müsse gewisse Beiträge für die Risikoabsicherung entrichten. Mit Widerspruchsbescheid vom 12. Januar 2011 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Der Widerspruchsbescheid enthielt keinen Ab-Vermerk.

Hiergegen hat der Kläger am 21. Februar 2011 Klage beim Sozialgericht Magdeburg (SG) erhoben. Die Berechnung eines fiktiven Einkommens sei unverhältnismäßig und verfassungswidrig. In einem schriftlichen Hinweis hat das SG den Kläger darauf hingewiesen, dass die Regelung wohl verfassungsgemäß sein dürfte. Ob dem Kläger ggf. ein Sozialhilfeanspruch auf Übernahme der Krankenversicherungsbeiträge zustehe, könne nicht abschließend bewertet werden.

Der Kläger hat an seiner Klage festgehalten und von der Beklagten den Zusatzbeitrag zurückverlangt.

Mit Gerichtsbescheid vom 18. Februar 2013 hat das SG die Klage abgewiesen.

Der Kläger hat gegen den am 21. Februar 2013 zugestellten Gerichtsbescheid am 25. März 2013 per Fax Berufung beim SG eingelegt und an seinem Begehren festgehalten. Die Annahme einer gesetzlichen Mindestgrenze sei verfassungsrechtlich unhaltbar.

Der im Termin vom 24. September 2013 nicht erschienene und nicht vertretene Kläger beantragt nach seinem schriftlichen Vorbringen,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Magdeburg vom 18. Februar 2013 sowie den Bescheid der Beklagten vom 7. Oktober 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Januar 2011 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, bei der Berechnung der monatlichen Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung den jeweils tatsächlich bezogenen Rentenbetrag anstelle der Mindestbeitragsbemessungsgrundlage zugrunde zu legen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zu verwerfen, hilfsweise, die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält die Berufung für verfristet.

Der Senat hat auf den Ablauf der Berufungsfrist und die Möglichkeit eines Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hingewiesen.

Hiergegen hat der Kläger ausgeführt: Nach Werktagen müsse die Frist bis zum 4. April 2013 verlängert werden. Da er prozessarm sei, könne er Prozesskostenhilfe in Anspruch nehmen.

In einem Schreiben vom 17. Juni 2013 hat der Berichterstatter darauf hingewiesen, dass die Berufungsfrist am 22. Februar 2013 00.00 Uhr zu laufen begonnen und am Freitag, den 22. März 2013 geendet habe. Da die Berufungsschrift erst am 25. März 2013 beim SG eingegangen sei, müsse daher von der Unzulässigkeit der Berufung ausgegangen werden. Wiedereinsetzungsgründe seien nicht genannt worden. Für eine Prozesskostenhilfeentscheidung fehle es an einer Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie an einer hinreichenden Erfolgsaussicht der Berufung.

Hierzu hat der Kläger ergänzend ausgeführt: Er habe mit seiner Ehefrau seit 2008 die Pflege seiner Mutter übernommen. Im streitigen Zeitraum hätten schlechte Witterungsverhältnisse bestanden (permanenter Schneefall). Die Schneeberäumung habe – wegen der Größe des Anwesens – viel Zeit in Anspruch genommen. Angesichts dieser Umstände sei "die Einhaltung der Berufungsschrift in den Hintergrund getreten". Er lasse sich nicht unter Druck setzen.

Für den weiteren Sach- und Streitstand wird auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte verwiesen, welche Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe:

Der Senat konnte gemäß § 126 Sozialgerichtsgesetz (SGG) auch ohne Anwesenheit des Klägers durch Urteil entscheiden, da er laut Postzustellungsurkunde am 10. August 2013 ordnungsgemäß zur mündlichen Verhandlung geladen und auf die Möglichkeit einer Entscheidung nach Aktenlage bei eigener Abwesenheit hingewiesen worden ist (§ 110 Abs. 1 Satz 2 SGG).

Die gemäß §§ 143, 144 SGG statthafte Berufung des Klägers ist unzulässig, da er die Berufung nicht innerhalb der einmonatigen Berufungsfrist (§ 151 Abs. 1 SGG) eingelegt hat. Gründe, die es ermöglichen, dem Kläger gemäß § 67 SGG Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, liegen nicht vor. Die Berufung ist daher als unzulässig zu verwerfen.

Nach § 151 Abs. 1 SGG ist die Berufung beim LSG innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils einzulegen. Nach Abs. 2 Satz 1 dieser Vorschrift wird die Berufungsfrist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist beim SG schriftlich oder zur Niederschrift eingelegt wird. Der Gerichtsbescheid des SG ist dem Kläger am 21. Februar 2013 – mit zutreffender Rechtsmittelbelehrung (§ 66 SGG) – durch Einlegen in den zu seiner Wohnung gehörenden Briefkasten oder in eine ähnliche Vorrichtung (§ 63 Abs. 2 Satz 1 SGG i.V.m. § 180 Satz 1 und 2 Zivilprozessordnung (ZPO)) im Inland wirksam zugestellt (§ 135 SGG) worden. Gemäß § 64 Abs. 1 SGG begann die Berufungsfrist am Tag nach der Zustellung, d.h. am 22. Februar 2013 zu laufen. Nach der gesetzlichen Regelung endet eine Monatsfrist – wie hier – mit dem Ablauf des entsprechenden Tages des nächsten Monats, sofern dieser Tag nicht auf einen Sonntag, Feiertag oder Sonnabend fällt (vgl. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Auflage, 2012, § 64 Rdn. 5). Damit lief die einmonatige Berufungsfrist am Freitag, den 22. März 2013 um 24.00 Uhr, ab (§ 64 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 SGG). Die Berufung des Klägers ist jedoch erst per Fax am 25. März 2013 (Sendeprotokoll sowie Eingangsstempel) beim SG schriftlich eingegangen und damit verspätet.

Wiedereinsetzungsgründe kommen für den Kläger nicht in Betracht. Schwierige Witterungsverhältnisse auf seinem Anwesen sowie die belastende Pflege der Mutter sind keine Gründe, die eine Person tatsächlich daran hindern könnten, eine gerichtliche Frist einzuhalten. Dies gilt erst recht, wenn es dem Kläger möglich war, seine Korrespondenz mittels Fax zu betreiben. Ein Fall höherer Gewalt, die den Kläger daran gehindert haben könnte, die gerichtliche Frist einzuhalten, hat er nicht vorgetragen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe, die Revision gemäß §§ 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG zuzulassen, liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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