Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 72 KR 132/13 WA
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 1 KR 215/13 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 8. Juli 2013 wird abgeändert. Der Streitwert wird auf 95.413,39 EUR festgesetzt. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Gründe:
Der Senat hat durch den Berichterstatter als Einzelrichter nach § 197 a Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Verbindung mit §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 1 Satz 1 Gerichtskostengesetz (GKG) entschieden. Nach § 197 a Abs. 1 SGG werden "die Kosten nach dem Gerichtskostengesetz erhoben". Die Kosten hängen nach dem GKG vom Streitwert ab, so dass nach allgemeiner Auffassung auch die Vorschriften des GKG zur Streitwertfestsetzung Anwendung finden. Zu diesen gehören auch die Regelungen über die einschlägigen Rechtsbehelfe, hier also die §§ 68 und 66 GKG über das Beschwerdeverfahren. Sie gehen über § 197 a SGG den allgemeinen nach §§ 172 ff. SGG vor (vgl. zur andersartigen Regelung bei Erinnerungen im Zusammenhang mit den aus der Staatskasse zu vergütenden Kosten des nach § 73 a SGG in Verbindung mit §§ 114, 121 Zivilprozessordnung beigeordneten Rechtsanwaltes: Beschluss des Senats vom 20. Juni 2008 - 1 B 60/08 SF AL -). Dass § 66 Abs. 6 GKG eine Übertragungsmöglichkeit auf den jeweiligen Einzelrichter im jeweiligen Prozessrecht voraussetze, welche aber in § 155 Abs. 1 SGG für Streitwertbeschwerden fehle (so LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 24. Februar 2006 - L 10 B 21/05 KA -) lässt sich der Vorschrift nicht entnehmen. Sie enthält vielmehr eine originäre Einzelrichterübertragung. Der Geschäftsverteilungsplan des Senats aufgrund § 21 g Abs. 1 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) erfasst nach § 21 g Abs. 2 GVG deshalb auch die Zuständigkeit des einzelnen Berichterstatters zur Entscheidung über die Streitwertbeschwerde.
Die Beschwerde ist statthaft. Der Beschwerdewert übersteigt 200,- EUR (§ 68 Abs. 1 Satz 1 GKG), weil der Sache nach eine Anhebung der zu erstattenden Rechtsanwaltskosten um zumindest diese Summe begehrt wird. Die Bevollmächtigte der Klägerin hat ausdrücklich jedenfalls auch in eigenem Namen statthaft Beschwerde erhoben nach § 32 Abs. 2 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz.
Die Beschwerde ist in der Sache begründet. Die Streitwertfestsetzung hat hier nach § 197 a Abs. 1 SGG in Verbindung mit § 52 Abs. 1 GKG zu erfolgen. Die Klägerin hat den Wert ihres Begehrens zuletzt im Schriftsatz vom 28. Juni 2013 auf den jetzt festgesetzten Betrag beziffert, der insoweit auch außer Streit steht. Auf den Regelstreitwert (§ 52 Abs. 2 GKG) ist deshalb nicht zurückzugreifen. Ein noch höherer Wert ist unklar, insoweit ist die Beschwerde klarstellend im Übrigen zurückzuweisen.
Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet (§ 68 Abs. 3 GKG).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 4 in Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 3, Abs. 4 Satz 1 GKG, entsprechend § 177 SGG).
Gründe:
Der Senat hat durch den Berichterstatter als Einzelrichter nach § 197 a Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Verbindung mit §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 1 Satz 1 Gerichtskostengesetz (GKG) entschieden. Nach § 197 a Abs. 1 SGG werden "die Kosten nach dem Gerichtskostengesetz erhoben". Die Kosten hängen nach dem GKG vom Streitwert ab, so dass nach allgemeiner Auffassung auch die Vorschriften des GKG zur Streitwertfestsetzung Anwendung finden. Zu diesen gehören auch die Regelungen über die einschlägigen Rechtsbehelfe, hier also die §§ 68 und 66 GKG über das Beschwerdeverfahren. Sie gehen über § 197 a SGG den allgemeinen nach §§ 172 ff. SGG vor (vgl. zur andersartigen Regelung bei Erinnerungen im Zusammenhang mit den aus der Staatskasse zu vergütenden Kosten des nach § 73 a SGG in Verbindung mit §§ 114, 121 Zivilprozessordnung beigeordneten Rechtsanwaltes: Beschluss des Senats vom 20. Juni 2008 - 1 B 60/08 SF AL -). Dass § 66 Abs. 6 GKG eine Übertragungsmöglichkeit auf den jeweiligen Einzelrichter im jeweiligen Prozessrecht voraussetze, welche aber in § 155 Abs. 1 SGG für Streitwertbeschwerden fehle (so LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 24. Februar 2006 - L 10 B 21/05 KA -) lässt sich der Vorschrift nicht entnehmen. Sie enthält vielmehr eine originäre Einzelrichterübertragung. Der Geschäftsverteilungsplan des Senats aufgrund § 21 g Abs. 1 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) erfasst nach § 21 g Abs. 2 GVG deshalb auch die Zuständigkeit des einzelnen Berichterstatters zur Entscheidung über die Streitwertbeschwerde.
Die Beschwerde ist statthaft. Der Beschwerdewert übersteigt 200,- EUR (§ 68 Abs. 1 Satz 1 GKG), weil der Sache nach eine Anhebung der zu erstattenden Rechtsanwaltskosten um zumindest diese Summe begehrt wird. Die Bevollmächtigte der Klägerin hat ausdrücklich jedenfalls auch in eigenem Namen statthaft Beschwerde erhoben nach § 32 Abs. 2 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz.
Die Beschwerde ist in der Sache begründet. Die Streitwertfestsetzung hat hier nach § 197 a Abs. 1 SGG in Verbindung mit § 52 Abs. 1 GKG zu erfolgen. Die Klägerin hat den Wert ihres Begehrens zuletzt im Schriftsatz vom 28. Juni 2013 auf den jetzt festgesetzten Betrag beziffert, der insoweit auch außer Streit steht. Auf den Regelstreitwert (§ 52 Abs. 2 GKG) ist deshalb nicht zurückzugreifen. Ein noch höherer Wert ist unklar, insoweit ist die Beschwerde klarstellend im Übrigen zurückzuweisen.
Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet (§ 68 Abs. 3 GKG).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 4 in Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 3, Abs. 4 Satz 1 GKG, entsprechend § 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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BRB
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