Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Entschädigungs-/Schwerbehindertenrecht
Abteilung
13
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 41 SB 3012/11
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 13 SB 137/13 B PKH
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 11. März 2013 wird zurückgewiesen. Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Beschwerde des Klägers ist zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet. Zu Recht hat das Sozialgericht den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Klageverfahren erster Instanz abgelehnt. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Prozesskostenhilfe, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 73a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz –SGG– in Verbindung mit § 114 Zivilprozessordnung –ZPO–). Maßgeblicher Zeitpunkt für die Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag ist dem Eingang der vollständigen Unterlagen über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse. Diese Unterlagen sind vorliegend erst am 7. März 2013, also erst nach Verkündung des die erste Instanz abschließenden Urteils des Sozialgerichts vom 5. Februar 2013, zur Akte gelangt. Zu diesem Zeitpunkt bestand keine Erfolgsaussicht der Klage mehr. Das klägerische Vorbringen, die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sei mit Schreiben vom 2. Dezember 2011 an das Sozialgericht Berlin gesandt worden, ist nicht geeignet, der Beschwerde zum Erfolg zu verhelfen. Denn abzustellen ist auf den vollständigen Eingang der Unterlagen einschließlich der erforderlichen Nachweise. Aus dem Datum des Kontoauszugs vom 3. Dezember 2011 ergibt sich, dass dieser Nachweis jedenfalls nicht mit dem Schreiben vom 2. Dezember 2011 verschickt sein kann. Da nicht vorgetragen worden ist, dass der für die Bestimmung der wirtschaftlichen Verhältnisse maßgebliche Kontoauszug während des laufenden erstinstanzlichen Verfahrens nachgereicht worden sei, ist davon auszugehen, dass dem Sozialgericht die erforderlichen Unterlagen erst am 7. März 2013 vollständig vorlagen. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 73a SGG, 127 Abs. 4 ZPO. Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG nicht anfechtbar.
Gründe:
Die Beschwerde des Klägers ist zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet. Zu Recht hat das Sozialgericht den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Klageverfahren erster Instanz abgelehnt. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Prozesskostenhilfe, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 73a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz –SGG– in Verbindung mit § 114 Zivilprozessordnung –ZPO–). Maßgeblicher Zeitpunkt für die Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag ist dem Eingang der vollständigen Unterlagen über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse. Diese Unterlagen sind vorliegend erst am 7. März 2013, also erst nach Verkündung des die erste Instanz abschließenden Urteils des Sozialgerichts vom 5. Februar 2013, zur Akte gelangt. Zu diesem Zeitpunkt bestand keine Erfolgsaussicht der Klage mehr. Das klägerische Vorbringen, die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sei mit Schreiben vom 2. Dezember 2011 an das Sozialgericht Berlin gesandt worden, ist nicht geeignet, der Beschwerde zum Erfolg zu verhelfen. Denn abzustellen ist auf den vollständigen Eingang der Unterlagen einschließlich der erforderlichen Nachweise. Aus dem Datum des Kontoauszugs vom 3. Dezember 2011 ergibt sich, dass dieser Nachweis jedenfalls nicht mit dem Schreiben vom 2. Dezember 2011 verschickt sein kann. Da nicht vorgetragen worden ist, dass der für die Bestimmung der wirtschaftlichen Verhältnisse maßgebliche Kontoauszug während des laufenden erstinstanzlichen Verfahrens nachgereicht worden sei, ist davon auszugehen, dass dem Sozialgericht die erforderlichen Unterlagen erst am 7. März 2013 vollständig vorlagen. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 73a SGG, 127 Abs. 4 ZPO. Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG nicht anfechtbar.
Rechtskraft
Aus
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BRB
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