L 4 RS 757/12

Land
Freistaat Sachsen
Sozialgericht
Sächsisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
SG Chemnitz (FSS)
Aktenzeichen
S 7 RS 1838/09
Datum
2. Instanz
Sächsisches LSG
Aktenzeichen
L 4 RS 757/12
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Sonderversorgung im Beitrittsgebiet - Berücksichtigung von Verpflegungsgeld als Arbeitsentgelt

Das Angehörigen der Deutschen Volkspolizei der DDR gezahlte Verpflegungsgeld ist als Arbeitsentgelt nach dem Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz festzustellen (Anschluss an LSG Berlin-Brandenburg vom 31.1.2013 - L 22 R 449/11).
I. Auf die Berufung des Klägers werden das Urteil des Sozialgerichts Chemnitz vom 16. Oktober 2012 und der Bescheid vom 15. Juni 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. Dezember 2009 aufgehoben. Der Beklagte wird verpflichtet, in Abänderung der Bescheide vom 14. Dezember 1995 und vom 21. Mai 1997 weitere Arbeitsentgelte wie folgt festzustellen: Verpflegungsgeld - für das Jahr 1960 in Höhe von 534,60 Mark, - für das Jahr 1961 in Höhe von 778,80 Mark, - für das Jahr 1962 in Höhe von 803,00 Mark, - für das Jahr 1963 in Höhe von 803,00 Mark, - für das Jahr 1964 in Höhe von 805,20 Mark, - für das Jahr 1965 in Höhe von 803,00 Mark, - für das Jahr 1966 in Höhe von 803,00 Mark, - für das Jahr 1967 in Höhe von 803,00 Mark, - für das Jahr 1968 in Höhe von 805,20 Mark, - für das Jahr 1969 in Höhe von 803,00 Mark, - für das Jahr 1970 in Höhe von 803,00 Mark, - für das Jahr 1971 in Höhe von 1.368,75 Mark, - für das Jahr 1972 in Höhe von 1.372,50 Mark, - für das Jahr 1973 in Höhe von 1.369,80 Mark, - für das Jahr 1974 in Höhe von 1.552,20 Mark, - für das Jahr 1975 in Höhe von 1.552,20 Mark, - für das Jahr 1976 in Höhe von 1.552,20 Mark, - für das Jahr 1977 in Höhe von 1.552,20 Mark, - für das Jahr 1978 in Höhe von 1.552,20 Mark, - für das Jahr 1979 in Höhe von 1.552,20 Mark, - für das Jahr 1980 in Höhe von 1.552,20 Mark, - für das Jahr 1981 in Höhe von 1.552,20 Mark, - für das Jahr 1982 in Höhe von 1.552,20 Mark, - für das Jahr 1983 in Höhe von 1.552,20 Mark, - für das Jahr 1984 in Höhe von 1.552,20 Mark, - für das Jahr 1985 in Höhe von 1.552,20 Mark, - für das Jahr 1986 in Höhe von 1.598,10 Mark, - für das Jahr 1987 in Höhe von 1.644,00 Mark, - für das Jahr 1988 in Höhe von 1.644,00 Mark, - für das Jahr 1989 in Höhe von 1.644,00 Mark, - für das Jahr 1990 in Höhe von 1.233,00 Mark, Bekleidungsgeld - für das Jahr 1957 in Höhe von 150,00 Mark, - für das Jahr 1958 in Höhe von 360,00 Mark, - für das Jahr 1959 in Höhe von 360,00 Mark, - für das Jahr 1960 in Höhe von 360,00 Mark, - für das Jahr 1961 in Höhe von 360,00 Mark, - für das Jahr 1962 in Höhe von 360,00 Mark, - für das Jahr 1963 in Höhe von 360,00 Mark, - für das Jahr 1964 in Höhe von 360,00 Mark, - für das Jahr 1965 in Höhe von 240,00 Mark.

II. Der Beklagte hat dem Kläger dessen notwendige außergerichtliche Kosten beider Rechtszüge zu erstatten.

III. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist noch streitig, ob der Beklagte als Versorgungsträger für das Sonderversorgungssystem der Anlage 2 Nr. 2 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) verpflichtet ist, nach § 8 AAÜG auch das dem Kläger gezahlte Verpflegungs- und Bekleidungsgeld als weiteres Arbeitsentgelt festzustellen.

Der am geborenen Kläger war vom 20.4.1953 bis zum 30.9.1990 Angehöriger der Deutschen Volkspolizei, zuletzt im Dienstgrad eines VP-Hauptkommissars. Seit 1.10.1990 bezog er eine befristete erweiterte finanzielle Versorgung (Rentenbescheid vom 17.1.1991). Seit 1.1.1995 bezieht der Kläger Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeit (Rentenbescheid vom 2.8.1996).

Mit Bescheid vom 14.12.1995 stellte der beklagte Sonderversorgungsträger die Zeiten vom 20.4.1956 bis 30.9.1990 als Zeiten der Zugehörigkeit zur Sonderversorgung der Angehörigen der Deutschen Volkspolizei, der Organe der Feuerwehr und des Strafvollzugs (Anlage 2 Nr. 2 zum AAÜG) und die sich aus der Besoldung (Vergütung für Dienstgrad, Dienststellung und Dienstalter) unter Einbeziehung gewährten Wohnungsgeldes ergebenden Entgelte, teilweise mit Begrenzungen, fest. Die Entgeltbegrenzungen wurden nach gesetzlichen Änderungen mit Bescheid vom 21.5.1997 und mit Bescheid vom 8.11.2001 auch für Rentenbezugszeiten ab 1.7.1993 aufgehoben. In dieser Form sind die Entgeltfeststellungen bindend geworden. Mit den Entgeltfeststellungen war in den Jahren 1973 bis 1976, 1980 und 1983 nach Hochrechnung mit den Werten der Anlage 10 zum SGB VI bereits die allgemeine Beitragsbemessungsgrenze bzw. jeweils der Betrag der Anlage 3 zum AAÜG erreicht.

Mit Schreiben vom 27.12.2008 beantragte der Kläger die Überprüfung der Feststellungsbescheide und machte unter Hinweis auf die Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) vom 23.8.2007 (B 4 RS 4/06 R) die Berücksichtigung weiterer Zulagen, Zuschläge und Zuschüsse geltend.

Mit Bescheid vom 15.6.2009 und bestätigendem Widerspruchsbescheid vom 3.12.2009 lehnte der Beklagte eine Berücksichtigung weiterer Zahlungen als Arbeitsentgelt ab. Die Einbeziehung weiterer Zahlungen an den Kläger, insbesondere das Verpflegungsgeld und das Bekleidungsgeld, widerspreche der Rentenüberleitung und den vom Gesetzgeber mit dem AAÜG bezweckten Regelungszielen, auch sofern allein der Entgeltbegriff im Sinne des § 14 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) als erfüllt angesehen werde.

Der Kläger hat am 18.12.2009 beim Sozialgericht Chemnitz Klage erhoben. Er ist davon ausgegangen, dass die nach der Besoldungsordnung Nr. 27/89 des Ministers des Inneren und Chefs der Deutschen Volkspolizei vom 2.3.1989 gezahlten und in den Besoldungsstammkarten ausgewiesenen Besoldungsbestandteile, wie Zulagen, Zuschläge und die persönlichen Vergütungen - wie Verpflegungsgeld und weitere Zuschüsse -, bei der Feststellung der während seiner Zugehörigkeit zum Sonderversorgungssystem erzielten Arbeitsentgelte im Sinne des § 8 AAÜG zu berücksichtigen seien. Nach der Rechtsprechung des BSG sei dem Begriff des Arbeitsentgelts im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 und § 8 Abs. 1 Satz 2 AAÜG der bundesdeutsche Begriff des Arbeitsentgelts nach § 14 Abs. 1 SGB IV in der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des AAÜG am 1.8.1991 geltenden Fassung zugrunde zu legen. Die in den Besoldungsstammkarten des Klägers ausgewiesenen und nach der Besoldungsordnung Nr. 27/89 geleisteten Zahlungen, so auch u.a. die persönlichen Vergütungen, seien Arbeitsentgelt im Sinne des § 14 SGB IV. Der Zusammenhang zwischen dem Dienstverhältnis des Versorgungsberechtigten beim Ministerium des Inneren bzw. bei den Organen der Feuerwehr und des Strafvollzuges sowie der Deutschen Volkspolizei und der Zahlungen der in den Besoldungsstammkarten ausgewiesenen Bestandteile ergebe sich unmittelbar aus der Besoldungsordnung. Danach seien Bestandteile der Besoldung neben den Dienstbezügen u.a. auch Zulagen und Zuschläge. Bei diesen Zahlungen handele es sich - gemessen an den Maßstäben des am 1.8.1991 gültigen bundesdeutschen Steuerrechts - um steuerpflichtige Einkommensbestandteile nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 des Einkommenssteuergesetzes (EStG). Für die nach der Besoldungsordnung Nr. 27/89 gewährten persönlichen Vergütungen, wie Wohnungsgeld, Verpflegungsgeld, Bekleidungsgeld und weitere Zuschüsse, gelte nichts anderes. Es komme nicht darauf an, ob die Zahlungen in der ehemaligen DDR widerruflich und nicht ruhegehaltsfähig gewesen seien, denn hinsichtlich der Einstufung als Arbeitsentgelt sei nach der klaren Rechtsprechung des BSG nicht an das DDR-Recht anzuknüpfen.

Der Beklagte hat vorgetragen, dass die streitigen Zahlungen und Zuwendungen von vorn herein kein Arbeitsentgelt darstellen würden, da sie nicht als Gegenwert oder Gegenleistung für die erbrachte Arbeitsleistung, sondern vielmehr sozial motiviert und daher als Sozialleistungen anzusehen seien. Im Übrigen hat der Beklagte auf die Begründung des Widerspruchsbescheides verwiesen und dargestellt, dass seine Rechtsansicht durch Entscheidungen mehrerer Instanzgerichte gestützt werde.

Dem Sozialgericht lagen die Besoldungsstammkarten zum Kläger in Kopie vor.

Das Sozialgericht hat nach Anhörung der Beteiligten die Klage ohne mündliche Verhandlung mit Urteil vom 16.10.2012 abgewiesen. Der Kläger habe keinen Anspruch auf die Feststellung des Sachbezugs für kostenlose Verpflegung, des Verpflegungsgeldes, des Bekleidungsgeldes, von Prämien und einmaligen Zahlungen als weiteres erzieltes Arbeitsentgelt im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG. Die Voraussetzungen des § 44 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) für eine Rücknahme bzw. Abänderung der bestandskräftigen Entgeltfeststellungen seien nicht erfüllt, denn der Beklagte habe die Arbeitsentgelte nach dem AAÜG korrekt festgestellt. Maßstabsnorm, nach der sich bestimmt, welche Arbeitsverdienste den Zugehörigkeitszeiten zu einem Versorgungssystem der DDR zuzuordnen sind, sei § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG. Nach der Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 23.8.2007, B 4 RS 4/06 R, RdNr. 19) sei als Verdienst im Sinne von § 6 Abs. 1 AAÜG nur solches Entgelt oder Einkommen anzusehen, das tatsächlich gezahlt worden sei, das Arbeitsentgelt im Sinne von § 14 SGB IV sei und eine Gegenleistung des Arbeitgebers für die erbrachte Arbeitsleistungen darstelle. Danach seien die vom Kläger geltend gemachten Zahlungen nicht als Verdienst im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG anzusehen, da diese keine Gegenleistungen für erbrachte Arbeitsleistungen seien. Offen bleiben könne, ob das BSG den Begriff der "Gegenleistung" als eigenständiges Tatbestandsmerkmal des § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG neben dem Begriff des "Arbeitsentgelts" im Sinne von § 14 SGB IV ansehe (wie sich aus der Formulierung in RdNr. 19, a.a.O., ergebe) oder ob es den Arbeitsentgeltbegriff im Sinne von § 14 SGB IV eingrenzend auslegen wollte, indem es als Arbeitsentgelt im Sinne von § 14 SGB IV nur solche Einnahmen bewertet haben wollte, die als Gegenleistung des Arbeitgebers für eine konkret zu ermittelnde Arbeitsleistung des Beschäftigten erbracht worden seien (wie möglicherweise aus RdNr. 32 des Urteils vom 23.8.2007, a.a.O., herausgelesen werden könnte). Zwar sei dem Klägerbevollmächtigten bei letzterem Ansatz zuzugeben, dass der Begriff des Arbeitsentgelts im Sinne von § 14 SGB IV nach der bisherigen Rechtsprechung weit gefasst sei und nicht nur Einnahmen erfasse, die als Gegenleistung für die Arbeitsleistung des Beschäftigten zu zählen seien. Denn zum Arbeitsentgelt im Sinne von § 14 SGB IV gehörten nach dieser Rechtsprechung alle Einnahmen, die nicht nur unmittelbar (als Gegenleistung) aus der Beschäftigung, sondern auch solche, die "nur" im Zusammenhang mit der Beschäftigung erzielt worden seien, wie Gratifikationen, Gewinnbeteiligung, sonstige Vorteile, Prämien u.ä. Das Sozialgericht bewertete die Entscheidung des BSG vom 23.8.2007 (B 4 RS 4/06 R) allerdings dahin, dass nur solche Arbeitsentgelte als Verdienst im Sinne von § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG berücksichtigt werden sollten, die auch als Gegenleistung des Arbeitgebers für eine Arbeitsleistung des Beschäftigten anzusehen seien und nicht bereits jede Einnahme, die "nur" im Zusammenhang mit der Beschäftigung stehe. Da es sich sowohl bei der als Sachbezug kostenlos zur Verfügung gestellten Verpflegung, als auch beim Verpflegungs- und Bekleidungsgeld, den einmaligen Vergütungen nach bestimmten Dienstzeiten sowie den Prämienzahlungen aufgrund der Auszeichnung mit der Verdienstmedaillen des Ministeriums des Inneren bzw. dem Ehrenzeichen der Deutschen Volkspolizei nicht um eine "Gegenleistung" des Arbeitgebers für eine konkrete Arbeitsleistung gehandelt habe, seien diese nicht als Verdienst im Sinne von § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG zu bewerten und demzufolge auch nicht von dem Beklagten gemäß § 8 Abs. 1 Satz 2 als erzieltes Arbeitsentgelt festzustellen.

Gegen das am 25.10.2012 zugestellte Urteil richtet sich die am 16.11.2012 eingelegte Berufung des Klägers, mit der er im Wesentlichen sein erstinstanzliches Vorbringen wiederholt. Er beschränkt sein Begehren nunmehr auf eine Berücksichtigung des ihm gewährten Verpflegungsgeldes und des Bekleidungsgeldes als weiteres Arbeitsentgelt. Zur weiteren Argumentation des Klägers wird auf seinen Berufungsschriftsatz vom 7.12.2012 Bezug genommen.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Chemnitz vom 16.10.2012 sowie den Bescheid des Beklagten vom 15.6.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3.12.2009 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, die Entgeltbescheide vom 14.12.1995 und vom 21.5.1997 in der Fassung des Bescheides vom 8.11.2001 dahin abzuändern, dass für den Kläger während seiner Zugehörigkeit zum Sonderversorgungssystem des Ministeriums des Innern das Verpflegungsgeld und das Bekleidungsgeld im Sinne von §§ 6 Abs. 1, 8 Abs. 1 AAÜG in folgender Höhe berücksichtigt wird: Verpflegungsgeld - für das Jahr 1960 in Höhe von 534,60 Mark, - für das Jahr 1961 in Höhe von 778,80 Mark, - für das Jahr 1962 in Höhe von 803,00 Mark, - für das Jahr 1963 in Höhe von 803,00 Mark, - für das Jahr 1964 in Höhe von 805,20 Mark, - für das Jahr 1965 in Höhe von 803,00 Mark, - für das Jahr 1966 in Höhe von 803,00 Mark, - für das Jahr 1967 in Höhe von 803,00 Mark, - für das Jahr 1968 in Höhe von 805,20 Mark, - für das Jahr 1969 in Höhe von 803,00 Mark, - für das Jahr 1970 in Höhe von 803,00 Mark, - für das Jahr 1971 in Höhe von 1.368,75 Mark, - für das Jahr 1972 in Höhe von 1.372,50 Mark, - für das Jahr 1973 in Höhe von 1.369,80 Mark, - für das Jahr 1974 in Höhe von 1.552,20 Mark, - für das Jahr 1975 in Höhe von 1.552,20 Mark, - für das Jahr 1976 in Höhe von 1.552,20 Mark, - für das Jahr 1977 in Höhe von 1.552,20 Mark, - für das Jahr 1978 in Höhe von 1.552,20 Mark, - für das Jahr 1979 in Höhe von 1.552,20 Mark, - für das Jahr 1980 in Höhe von 1.552,20 Mark, - für das Jahr 1981 in Höhe von 1.552,20 Mark, - für das Jahr 1982 in Höhe von 1.552,20 Mark, - für das Jahr 1983 in Höhe von 1.552,20 Mark, - für das Jahr 1984 in Höhe von 1.552,20 Mark, - für das Jahr 1985 in Höhe von 1.552,20 Mark, - für das Jahr 1986 in Höhe von 1.598,10 Mark, - für das Jahr 1987 in Höhe von 1.644,00 Mark, - für das Jahr 1988 in Höhe von 1.644,00 Mark, - für das Jahr 1989 in Höhe von 1.644,00 Mark, - für das Jahr 1990 in Höhe von 1.233,00 Mark, Bekleidungsgeld - für das Jahr 1957 in Höhe von 150,00 Mark, - für das Jahr 1958 in Höhe von 360,00 Mark, - für das Jahr 1959 in Höhe von 360,00 Mark, - für das Jahr 1960 in Höhe von 360,00 Mark, - für das Jahr 1961 in Höhe von 360,00 Mark, - für das Jahr 1962 in Höhe von 360,00 Mark, - für das Jahr 1963 in Höhe von 360,00 Mark, - für das Jahr 1964 in Höhe von 360,00 Mark, - für das Jahr 1965 in Höhe von 240,00 Mark.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend. Mit Schreiben vom 25.11.2013 hat der Beklagte zur Höhe der durch die Besoldungsstammkarten nachgewiesenen Zahlungen von Verpflegungsgeld und Bekleidungsgeld Stellung genommen.

Dem Berufungsgericht lagen die Besoldungsordnung Nr. 27/89 des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei vom 2.3.1989 sowie die Verpflegungsordnung Nr. 18/87 des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei vom 21.11.1986 in der Fassung der 1.Änderung vom 3.11.1988 vor.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte aus beiden Rechtszügen und auf die beigezogene Verwaltungsakte, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige und vom Kläger auf den Zufluss von Verpflegungsgeld und Bekleidungsgeld beschränkte Berufung (§§ 143, 144, 151 SGG) ist in dem zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Senat streitigen Umfang begründet.

Das Sozialgericht hat die Klage zu Unrecht in vollem Umfang abgewiesen. Der Bescheid vom 15.6.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3.12.2009 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Der Kläger hat Anspruch darauf, dass der Beklagte die Feststellungsbescheide vom 14.12.1995 und vom 21.5.1997 in der Fassung des Bescheides vom 8.11.2001 abändert und gezahltes Verpflegungsgeld sowie Bekleidungsgeld in dem tenorierten Umfang als weiteres Arbeitsentgelt berücksichtigt. Die gezahlten persönlichen Vergütungen in Form von Verpflegungsgeld und Bekleidungsgeld sind Bestandteil des nach dem AAÜG zugrunde zu legenden erzielten Arbeitsentgelts.

Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch ist § 44 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 SGB X. Danach hat der Beklagte einen Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen, wenn bei seinem Erlass u.a. das Recht unrichtig angewandt worden ist. Die von dem Beklagten getroffenen Feststellungen über die Höhe der vom Kläger erzielten Arbeitsentgelte, die jeweils einzelne feststellende Verwaltungsakte i.S. des § 31 SGB X sind, waren im Zeitpunkt ihres Erlasses in den Bescheiden vom 14.12.1995 und vom 21.5.1997 in der Fassung des Bescheides vom 8.11.2001 rechtswidrig. Neben den festgestellten laufenden Dienstbezügen (zusammengesetzt aus der jeweiligen Vergütung für Dienstgrad, Dienststellung und Dienstalter) unter Einschluss des gezahlten Wohnungsgeldes musste der Beklagte zusätzlich auch die an den Kläger für den Zeitraum seiner Zugehörigkeit zum Sonderversorgungssystem gezahlten Verpflegungsgelder und Bekleidungsgelder als Bestandteil des Arbeitsentgelts feststellen.

Nach § 8 Abs. 1 Sätze 1 und 2, Abs. 2 AAÜG hat der vor der Überführung der Ansprüche und Anwartschaften zuständige Versorgungsträger dem für die Feststellung der Leistungen zuständigen Träger der Rentenversicherung unverzüglich die Daten mitzuteilen, die zur Durchführung der Versicherung und zur Feststellung der Leistungen aus der Rentenversicherung erforderlich sind. Dazu gehören auch das tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen des Berechtigten (oder der Person, von der sich die Berechtigung ableitet,) und die Daten, die sich nach Anwendung von §§ 6 und 7 AAÜG ergeben. Der zuständige Versorgungsträger hat dem Berechtigten den Inhalt der Mitteilung nach § 8 Abs. 2 AAÜG durch Bescheid bekannt zu geben (§ 8 Abs. 3 Satz 1 AAÜG).

Maßstabsnorm, nach der sich bestimmt, welche Arbeitsverdienste den Zugehörigkeitszeiten zu einem Versorgungssystem der DDR zuzuordnen sind, ist § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG. Nach dieser Vorschrift ist den Pflichtbeitragszeiten nach dem AAÜG (vgl. § 5 a.a.O.) für jedes Kalenderjahr als Verdienst (§ 256a Abs. 2 SGB VI) das erzielte Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zugrunde zu legen. Die weitere Einschränkung, dieses höchstens bis zur jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze nach der Anlage 3 zu berücksichtigen, wird erst im Leistungsverfahren bedeutsam (dazu stellvertr: BSG, Urteil vom 20.12.2001, SozR 3-8570 § 8 Nr. 7 m.w.N. ); insoweit hat der Versorgungsträger ggf. nur die tatbestandlichen Voraussetzungen einer besonderen Beitragsbemessungsgrenze festzustellen.

§ 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG definiert allerdings nicht eigenständig den Begriff des Arbeitsentgelts. Der Gesetzestext besagt nur, dass den Pflichtbeitragszeiten im Sinne des § 5 AAÜG als Verdienst (§ 256a SGB VI) unter anderem das "erzielte Arbeitsentgelt" zugrunde zu legen ist. Aus dem Wort "erzielt" folgt im Zusammenhang mit § 5 Abs. 1 Satz 1 AAÜG, dass es sich um Entgelt oder Einkommen handeln muss, das dem Berechtigten während der Zugehörigkeitszeiten zum Versorgungssystem "aufgrund" seiner Beschäftigung "zugeflossen", ihm also tatsächlich gezahlt worden ist. Insoweit ist auch noch zu erkennen, dass es sich um eine Gegenleistung für die erbrachte Arbeitsleistung handeln muss. Ferner macht der Normtext deutlich, dass es allein auf das in der DDR tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt (oder -einkommen) ankommt; er stellt nicht darauf ab, ob dieses in der DDR einer Beitrags- oder Steuerpflicht unterlag. Welche dieser "Gegenleistungen" jedoch letztlich als Arbeitsentgelt anzusehen sind, ergibt sich nicht aus § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG (BSG, Urteil vom 23.8.2007 - B 4 RS 4/06 R, SozR 4-8570 § 6 Nr. 4). Auch die in § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG erfolgte Bezugnahme auf den "Verdienst" mit dem Klammerzusatz "§ 256a Abs. 2 SGB VI" beinhaltet keine eigenständige Definition. Sie stellt vielmehr zum einen klar, dass der Verdienst im Sinne des § 256a Abs. 2 SGB VI im Rahmen des AAÜG ausschließlich das erzielte Arbeitsentgelt (oder -einkommen) ist. Zum anderen weist sie darauf hin, dass dem nach § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG festzustellenden Arbeitsentgelt die gleiche Bedeutung zukommt wie dem Verdienst im Sinne des § 256a Abs. 2 SGB VI. Allerdings ist aus der Bezugnahme nicht zu schließen, dass das berücksichtigungsfähige Entgelt im Rahmen des § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG nach den Regeln des § 256a Abs. 2 SGB VI zu ermitteln wäre. Von dieser Norm werden Zusatz- und Sonderversorgungsberechtigte thematisch schon nicht erfasst. Zum anderen hätte dies aber auch zur Folge, dass nur der Verdienst feststellungsfähig wäre, für den Beiträge zur Sozialpflichtversicherung der DDR und ggf. zur freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR) entrichtet worden wären (BSG, Urteil vom 23.8.2007 - B 4 RS 4/06 R, a.a.O.). Dieser Auslegung des BSG folgt der Senat (vgl. u.a. mit weitergehenden rechtlichen Überlegungen auch: LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 31.1.2013 - L 22 R 449/11; juris). Damit wird aber auch deutlich, dass der für Zusatz- und Sonderversorgungsberechtigte zu berücksichtigende Verdienst, soweit § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG darauf verweist, sich nicht nach dem Inhalt des § 256a Abs. 2 Satz 1 SGB VI richtet, sondern wegen § 259b Abs. 1 Satz 1 SGB VI einer eigenständigen Begriffsbestimmung unterliegt, die durch § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG vorgegeben wird (vgl. Diel in Hauck/Haines, Lfg. 1/06, SGB VI, Kommentar, § 259b Rdnr. 6; Polster in Kasseler Kommentar, Sozialversicherungsrecht, 75. Ergänzungslieferung 2012, SGB VI, § 259b, Rdnrn. 3 und 4; von Koch in Kreikebohm, SGB VI, 3. Auflage 2008, § 259b Rdnr. 2; Kreikebohm in Beck scher Online-Kommentar, Sozialrecht, Stand: 01.12.2012, SGB VI, § 259 b).

Welche inhaltliche Bedeutung dem Begriff Arbeitsentgelt im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG zukommt, bestimmt sich mithin nach § 14 SGB IV. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (Urteil vom 23.6.1998 - B 4 RA 61/97 R, SozR 3-8570 § 5 Nr. 4; Urteil vom 4.5.1999 - B 4 RA 6/99 R, SozR 3-8570 § 8 Nr. 3; Urteil vom 2.8.2000 - B 4 RA 41/99 R; Urteil vom 29.1.2004 - B 4 RA 19/03 R, SozR 4-8570 § 8 Nr. 1; Urteil vom 23.8.2007 - B 4 RS 4/06 R, SozR 4-8570 § 6 Nr. 4) ist dem Entgeltbegriff im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG der bundesdeutsche Begriff des Arbeitsentgelts im Sinne von § 14 Abs. 1 SGB IV zugrunde zu legen. Dagegen ist rechtlich nicht an das DDR-Recht anzuknüpfen. Zweck der Regelungen der §§ 5 bis 8 AAÜG ist es, die für die Bestimmung des - fiktiven - Vorleistungswerts zur bundesdeutschen Rentenversicherung relevanten Tatsachen vorzumerken, damit ab In-Kraft-Treten des SGB VI zum 1.1.1992 im gesamten Bundesgebiet der Wert des Rentenrechts nach der einheitlich anzuwendenden Rentenformel (§ 64 SGB VI) bestimmt werden konnte bzw. kann. So kann sich auch der Vorleistungswert der ehemals Zusatz- und Sonderversorgungsberechtigten nur nach Bundesrecht bestimmen mit der Folge, dass die Frage, ob in der DDR erzielte Einkünfte aus einer von einem Versorgungssystem erfassten Beschäftigung als Arbeitsentgelt zu qualifizieren sind, ausschließlich nach dem im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des AAÜG am 1.8.1991 bestehenden Bundesrecht zu beantworten ist. Etwas anderes gilt nur, soweit das Bundesrecht ausdrücklich die Anwendung von DDR-Recht angeordnet hat. Dies ist in § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG hingegen nicht erfolgt. Bei der Feststellung des erzielten Arbeitsentgelts ist somit nicht an die Verordnung der DDR über die Berechnung des Durchschnittsverdienstes und über die Lohnzahlung vom 21.12.1961 (GBl. II 1961 S. 551) anzuknüpfen, die am 3.10.1990 außer Kraft getreten ist (BSG, Urteil vom 29.1.2004 - B 4 RA 19/03 R, a.a.O.). Ebenso wenig kommt es darauf an, ob das Arbeitsentgelt in der DDR einer Beitragspflicht (BSG, Urteil vom 2.8.2000 - B 4 RA 41/99 R) oder einer Steuerpflicht unterlag (BSG, Urteil vom 23.8.2007 - B 4 RS 4/06 R, a.a.O.).

Dass dem Begriff des Arbeitsentgelts im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG ausschließlich die bundesrechtliche Definition des Arbeitsentgelts nach § 14 Abs. 1 SGB IV zugrunde zu legen ist, wird auch durch die im Gesetzgebungsverfahren zum Zweiten Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes (BT-Drs. 14/5640) gescheiterte Anfügung eines Abs. 10 in § 6 AAÜG bestätigt. Der Entwurf sah nach Art. 1 Ziff. 2 Buchstabe b als § 6 Abs. 10 AAÜG folgenden Wortlaut vor: Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen im Sinne des Zweiten Abschnitts dieses Gesetzes ist das Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen, soweit es nach den im Beitrittsgebiet maßgebenden leistungsrechtlichen Regelungen des jeweiligen Versorgungssystems berücksichtigungsfähig war. Dieser Wortlaut des § 6 Abs. 10 AAÜG ist jedoch nicht Gesetz geworden, weil nach der Beschussempfehlung und dem Bericht des Ausschusses für Arbeit und Sozialordnung (BT-Drs. 14/6063, S. 24) der neu vorgesehene Absatz 10 im Widerspruch zur bisher bewährten Praxis, die auch nach Auffassung der meisten Rentenversicherungs- und Versorgungsträgern beibehalten werden soll, steht. Die in der Begründung des Gesetzentwurfs genannten Urteile des BSG sollten ohne Abstriche verwirklicht werden.

Damit ist zugleich klargestellt, dass es für die Auslegung des Arbeitsentgeltbegriffs im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG bei der nach der bisherigen Rechtsprechung des BSG vorgenommene Anknüpfung an den bundesdeutschen Begriff des Arbeitsentgelts gemäß § 14 Abs. 1 SGB IV verbleibt. Ob der Gesetzgeber bei dem Verzicht auf die angedachte Anfügung eines Abs. 10 in § 6 AAÜG die vorliegend streitigen Einnahmen (u.a. das Verpflegungsgeld) im Blick hatte, lässt sich den Gesetzesmaterialien nicht entnehmen. Eindeutig klargestellt hat der Gesetzgeber aber, dass für die nach § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG festzustellenden Arbeitsentgelte an den bundesdeutschen Begriff des Arbeitsentgelts nach § 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IV anzuknüpfen und nicht nur - wie von der Beklagten dargestellt - dessen Rechtsgedanke zugrunde zu legen ist. Damit hat letztlich der Gesetzgeber bewusst und wegen des gegenüber § 256a Abs. 2 Satz 1 SGB VI davon abweichenden Wortlauts mit dem Begriff des Arbeitsverdienstes zwangsläufig eine Besserstellung der Angehörigen der Zusatz- und Sonderversorgungssysteme gegenüber den Mitgliedern in der Sozialpflichtversicherung und ggf. der freiwilligen Zusatzrentenversicherung, die bereits in den Versorgungsordnungen der Zusatz- und Sonderversorgungssysteme angelegt war, bewirkt (so schon BSG, Urteil vom 23.6.1998 - B 4 RA 61/97 R).

Von dem vorliegend zugrunde zu legenden Arbeitsentgeltbegriff des § 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IV wird das an den Kläger gezahlte und der Höhe nach in den Besoldungsstammkarten nachgewiesene Verpflegungsgeld sowie das Bekleidungsgeld erfasst. Die Höhe dieser Zahlungen ist zwischen den Beteiligten nicht streitig.

Nach § 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IV sind Arbeitsentgelt alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung, vorliegend dem Dienstverhältnis. Ohne Belang ist, ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet werden oder ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden. Die weite Begriffsbestimmung des Arbeitsentgelts in § 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IV erfasst zunächst solche Einnahmen, die dem Versicherten in ursächlichem Zusammenhang mit einer Beschäftigung zufließen. Hierzu gehören die Gegenleistungen des Arbeitgebers oder eines Dritten für eine konkret ausgeführte Arbeitsleistung des Beschäftigten und solche Vergütungen, die zugleich einen Anreiz für weitere erfolgreiche Arbeit schaffen sollen, wie Gratifikationen, Gewinnbeteiligungen und sonstige Vorteile. Erfasst werden aber auch Zahlungen, denen ein Anspruch des Arbeitgebers auf eine Arbeitsleistung nicht gegenüber steht, wie die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und das Urlaubsgeld. Darüber hinaus sind Einnahmen als im Zusammenhang mit einer Beschäftigung erzielt und damit als Arbeitsentgelt anzusehen, die aus einer selbständigen Tätigkeit im Rahmen eines so genannten einheitlichen Beschäftigungsverhältnisses zufließen. Schließlich gehören auch Zahlungen, die anlässlich der Beendigung des Arbeitsverhältnisses geleistet werden, zum Arbeitsentgelt, soweit sie sich zeitlich der Beschäftigung zuordnen lassen, das heißt auf die Zeit der Beschäftigung entfallen (BSG, Urteil vom 28.1.1999 - B 12 KR 6/98 R, SozR 3-2400 § 14 Nr. 16 m.w.N.).

Nach der Besoldungsordnung Nr. 27/89 des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei vom 2.3.1989 handelt es sich sowohl beim dem an den Kläger gezahlten Verpflegungsgeld als auch bei dem Bekleidungsgeld um eine Einnahme aus dem Dienstverhältnis zur Deutschen Volkspolizei der DDR. Mit der Besoldung wurden die Leistungen der Angehörigen (der Deutschen Volkspolizei sowie der Organe der Feuerwehr und des Strafvollzugs des Ministeriums des Innern) zur Gewährleistung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, zur Stärkung und zum Schutz des sozialistischen Staates gewürdigt, ihre Leistungsbereitschaft und die zu stellenden hohen Anforderungen an die Qualifikation stimuliert sowie die Erschwernisse des Dienstes anerkannt (Ziff. 2 der "Präambel" der Ordnung Nr. 27/89). Unstreitig zwischen den Beteiligten hat der Beklagte mit den genannten Bescheiden die Dienstbezüge (Vergütung für Dienstgrad, Dienststellung und Dienstalter) für die Zeiten der Zugehörigkeit zum Sonderversorgungssystem zutreffend festgestellt. Neben dem Anspruch auf Besoldung hatten die von der Besoldungsordnung erfassten Angehörigen - so auch der Kläger - bei Vorliegen der jeweiligen Voraussetzungen auch Anspruch auf persönliche Vergütungen in Form von Wohnungsgeld, Verpflegungsgeld, Bekleidungsgeld, staatliches Kindergeld und Zuschüssen (Teil A Abschnitt I. Ziff. 2 der Besoldungsordnung). Nach Teil A Abschnitt II. Ziff. 1 entstand der Anspruch auf Besoldung wie auch auf die persönlichen Vergütungen am Tag des im Befehl über Kader festgelegten Beginns des Dienstverhältnisses bzw. bei Eintritt der entsprechenden Voraussetzungen und endete bei Wegfall der Voraussetzungen bzw. bei Auflösung des Dienstverhältnisses mit dem festgelegten Entlassungstag. Bereits diese Regelung der Besoldungsordnung belegt, dass die Zahlung von Verpflegungsgeld und Bekleidungsgeld an das bestehende Dienstverhältnis geknüpft war, mithin der innere Zusammenhang zu dem Dienstverhältnis hergestellt ist. Dies belegen auch die Regelungen und Teil F Abschnitt I. (Wohnungs- und Verpflegungsgeld) und Abschnitt II. (Bekleidungsgeld) der Besoldungsordnung, die im Wesentlichen auf das Bestehen des Dienstverhältnisses abstellen. Danach erhalten Angehörige bei Nichtteilnahme an der Vollverpflegung Verpflegungsgeld, welches monatlich als konstanter Durchschnittsbetrag unter Bezugnahme auf die Festlegungen der Verpflegungsordnung Nr. 18/87 vom 21.11.1986 in drei Grundnormen gewährt worden ist und mit der Besoldung für den laufenden Monat zu zahlen war. Nach Teil F Abschnitt I. Ziff. 3 der Besoldungsordnung bestand der Anspruch auf Wohnungs- und Verpflegungsgeld für die Zeit, für die Besoldung - auch Stipendium durch das Ministerium des Innern - oder kurzfristige Geldleistungen gemäß der Versorgungsordnung (Ordnung Nr. 11/72) gewährt worden sind. Dies trifft auch auf den Anspruch auf Bekleidungsgeld (Teil F Abschnitt II der Besoldungsordnung zu.

Der Arbeitsentgelteigenschaft des gewährten Verpflegungs- und Bekleidungsgeldes steht nicht entgegen, dass deren Zahlung jederzeit für die Zukunft hätte zurückgenommen werden können (BSG, Urteil vom 7.2.2002 - B 12 KR 6/01 R, SozR 3-2400 § 14 Nr. 23). Vielmehr genügt für die Berücksichtigung als Arbeitsentgelt ein mittelbarer (innerer, sachlicher) Zusammenhang mit der Beschäftigung, hier dem Dienstverhältnis, (BSG, Urteil vom 29.1.2004 - B 4 RA 19/03 R, SozR 4-8570 § 8 Nr. 1), der für den Senat ohne Zweifel durch die Regelungen in der Besoldungsordnung hergestellt ist.

Ausgehend von den vorgelegten Besoldungsstammkarten ist nachgewiesen, dass dem Kläger mit der monatlichen Besoldung in dem tenorierten Umfang auch tatsächlich Verpflegungsgeld und Bekleidungsgeld gewährt worden ist. Die Höhe dieser Zahlungen ist zwischen den Beteiligten nicht streitig. Dem Senat ist nicht ersichtlich, dass dem Kläger Verpflegungsgeld oder Bekleidungsgeld auch ohne das bestehende Dienstverhältnis hätte zustehen können. Ein Anspruch auf Berücksichtigung des gewährten Wohngeldes, das in der Besoldungsordnung stets neben dem Verpflegungsgeld abgehandelt worden ist, als Arbeitsentgelt, ist von dem beklagten Sonderversorgungsträger nicht in Abrede gestellt worden.

Der Berücksichtigung des gezahlten Verpflegungsgeldes als Arbeitsentgelt stehen § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 SGB IV i.V.m. § 1 Satz 1 der Arbeitsentgeltverordnung - ArEV - in der Fassung der Verordnung vom 12.12.1989 (GBl. I 1989, 2177) nicht entgegen.

§ 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB IV ermächtigt die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrats zur Wahrung der Belange der Sozialversicherung, insbesondere zur Vereinfachung des Beitragseinzugs, zu bestimmen, dass einmalige Einnahmen oder laufende Zulagen, Zuschläge, Zuschüsse oder ähnliche Einnahmen, die zusätzlich zu Löhnen oder Gehältern gewährt werden, ganz oder teilweise nicht dem Arbeitsentgelt zuzurechnen sind. Dabei ist nach § 17 Abs. 1 Satz 2 SGB IV eine möglichst weitgehende Übereinstimmung mit den Regelungen des Steuerrechts sicherzustellen. Aufgrund dieser Ermächtigung ist die ArEV ergangen. Sie ist auf das Beitrittsgebiet zum 1.1.1991 übergeleitet worden. § 1 ArEV bestimmt: Einmalige Einnahmen, laufende Zulagen, Zuschläge, Zuschüsse sowie ähnliche Einnahmen, die zusätzlich zu Löhnen oder Gehältern gewährt werden, sind nicht dem Arbeitsentgelt zuzurechnen, soweit sie lohnsteuerfrei sind und sich - was vorliegend nicht einschlägig ist - aus § 3 ArEV nichts Abweichendes ergibt. Diese Regelung ist bei der Bestimmung des Arbeitsentgelts i.S. des § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG zu beachten. Maßgeblich ist ausweislich der höchstrichterlichen Rechtsprechung des BSG und wie auch oben bereits dargestellt die Rechtslage, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des AAÜG am 1.8.1991 bestand. § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG hat bei der Regelung des Arbeitsentgelts nicht an frühere Rechtslagen angeknüpft, insbesondere nicht an das zum Zeitpunkt des Zuflusses des Arbeitsentgelts geltende bundesdeutsche Recht oder gar das DDR-Recht (vgl. BSG, Urteil vom 23.8.2007 - B 4 RS 4/06 R; a.a.O., Rdnr. 36). Die Maßgeblichkeit der am 1.8.1991 gegebenen Rechtslage folgt schon daraus, dass das AAÜG infolge fehlender abweichender Anordnungen allein an das bei seinem Inkrafttreten geltende Bundesrecht angeknüpft hat. Darüber hinaus ergibt sich dies auch aus dem sofortigen Anwendungsbefehl. Der Versorgungsberechtigte konnte erst mit Inkrafttreten des AAÜG, aber damit auch schon ab diesem Zeitpunkt, von der Beklagten die Feststellungen gemäß § 8 AAÜG beanspruchen. Zugleich stellt das Gesetz mit dem Abstellen auf das zu diesem Zeitpunkt geltende Bundesrecht sicher, dass die fiktiven Vorleistungen der ehemals Versorgungsberechtigten (nach Herstellung der Gleichwertigkeit der Arbeitsentgelte durch Um- und Hochwertung bis zur Beitragsbemessungsgrenze) grundsätzlich nach den gleichen Maßstäben wie die der sonstigen Versicherten im alten Bundesgebiet bestimmt werden (vgl. BSG, Urteil vom 23.8.2007 - B 4 RS 4/06 R, a.a.O.; Rdnr. 38). Da wegen der Einnahmen, die einer späteren Rente zugrunde zu legen sind, am Begriff des Arbeitsentgelts angeknüpft wird, sind folgerichtig auch diejenigen Regelungen zu beachten, die ausnahmsweise die Rentenwirksamkeit einer Einnahme ausschließen. Ob also Einnahmen eines Versicherten (wie hier das Verpflegungsgeld bzw. das Bekleidungsgeld) lohnsteuerfrei und damit nicht dem Arbeitsentgelt zuzuordnen sind (§ 1 ArEV), bestimmt sich für AAÜG-Versorgungsberechtigte nach dem am 1.8.1991 geltenden bundesdeutschen Steuerrecht. Zu klären ist daher, ob die in Frage stehenden Einnahmen, wenn sie unter der Geltung des bundesdeutschen Rechts erzielt worden wären, von den Ausnahmeregelungen des Steuerrechts erfasst worden wären.

Das ist für das gezahlte Verpflegungsgeld zu verneinen.

Zur Bestimmung, welche Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit nach bundesdeutschem Steuerrecht der Steuerpflicht unterliegen ist § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 EStG (hier in der vom 7.9.1990 bis 2.11.1992 geltenden Fassung) heranzuziehen. Danach gehören zu den - steuerpflichtigen - Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit Gehälter, Löhne, Gratifikationen, Tantiemen und andere Bezüge und Vorteile, die für eine Beschäftigung im öffentlichen oder privaten Dienst gewährt werden; gleichgültig ist, ob es sich um laufende oder um einmalige Bezüge handelt oder ob ein Rechtsanspruch auf sie besteht. Zwar werden von § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 EStG nicht solche Vorteile erfasst, die sich bei objektiver Würdigung aller Umstände nicht als Entlohnung, sondern lediglich als notwendige Begleiterscheinung betriebsfunktionierender Zielsetzung erweisen. Ein Vorteil wird dann aus ganz überwiegend eigenbetrieblichem Interesse gewährt, wenn aufgrund einer Gesamtwürdigung der für die Zuwendung maßgebenden Umstände zu schließen ist, dass der jeweils verfolgte betriebliche Zweck ganz im Vordergrund steht. Tritt das Interesse des Arbeitnehmers gegenüber dem des Arbeitgebers in den Hintergrund, kann eine Lohnzuwendung zu verneinen sein. Ist aber neben dem eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers ein nicht unerhebliches Interesse des Arbeitnehmers gegeben, so liegt die Vorteilsgewährung nicht in ganz überwiegend eigenbetrieblichem Interesse des Arbeitgebers und führt zur Lohnzuwendung. Die zur Beurteilung einer solchen Einnahme vorzunehmende Gesamtwürdigung hat insbesondere Anlass, Art und Höhe des Vorteils, Auswahl der Begünstigten, freie oder nur gebundene Verfügbarkeit, Freiwilligkeit oder Zwang zur Annahme des Vorteils und seine besondere Geeignetheit für den jeweils verfolgten betrieblichen Zweck zu berücksichtigen. Dabei besteht eine Wechselwirkung zwischen der Intensität des eigenbetrieblichen Interesses des Arbeitgebers und dem Ausmaß der Bereicherung des Arbeitnehmers. Je höher aus der Sicht des Arbeitnehmers die Bereicherung anzusetzen ist, desto geringer wiegt das aus der Sicht des Arbeitgebers vorhandene eigenbetriebliche Interesse (BFH, Urteil vom 21.1.2010 - VI R 51/08, zitiert nach juris, m.w.N.).

Ob zu diesen Vorteilen, die keine Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit sind, auch Barleistungen gehören, kann dahinstehen. Ebenso kann offen bleiben, ob das Verpflegungsgeld, das anstelle der Teilnahme an der Truppenverpflegung gewährt wurde, dazu zählt. Denn wenn die unentgeltliche Verpflegung eines Soldaten im Rahmen der Gemeinschaftsverpflegung keine steuerfreie, sondern regelmäßig mangels einer Steuerbefreiungsnorm eine steuerbare und steuerpflichtige Einnahme ist (so BFH, Urteil vom 24.3.2011 - VI R 11/10, zitiert nach juris), kann dies für ein Verpflegungsgeld, unabhängig davon, ob es als originäre Barleistung oder als Substitution für eine Sachleistung erbracht wird, nicht anders sein. Hier schließt sich der Senat der Entscheidung des LSG Berlin-Brandenburg vom 31.1.2013 - L 22 R 449/11, zitiert nach juris, ausdrücklich an. Das gezahlte Verpflegungsgeld ist als anderer Bezug im Sinne des § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zu rechnen und danach steuerpflichtig.

Das Verpflegungsgeld ist auch nach keiner anderen Vorschrift des EStG steuerfrei.

Die Steuerfreiheit bestimmt sich nach § 3 EStG. Das gezahlte Verpflegungsgeld wird von keiner Regelung dieser Vorschrift, insbesondere nicht von § 3 Nr. 4 Buchstabe c EStG erfasst.

§ 3 Nr. 4 Buchstabe c EStG legt fest: Steuerfrei sind bei Angehörigen der Bundeswehr, des Bundesgrenzschutzes, der Bereitschaftspolizei der Länder, der Vollzugspolizei und der Berufsfeuerwehr der Länder und Gemeinden und bei Vollzugsbeamten der Kriminalpolizei des Bundes, der Länder und Gemeinden Verpflegungs- und Beköstigungszuschüsse und der Geldwert der im Einsatz unentgeltlich abgegebenen Verpflegung. Diese Vorschrift betrifft jedoch lediglich die im Einsatz u.a. gezahlten Verpflegungs- und Beköstigungszuschüsse. Zuschüsse dieser Art, die im normalen Dienst gezahlt werden, sind mithin nicht steuerfrei (Heinicke in Schmidt, Einkommensteuergesetz, Kommentar, 10. Auflage 1991, § 3 zu den Stichwörter: Bundeswehr und Verpflegungszuschüsse).

Vorliegend ist aber weder vorgetragen noch ergibt sich sonst ein Hinweis darauf, dass das gezahlte Verpflegungsgeld wegen der Teilnahme an außerhalb des normalen Dienstortes geleisteten besonderen Einsätzen gewährt worden wäre.

Es ist auch nicht ersichtlich, dass es sich bei dem gezahlten Verpflegungsgeld um eine steuerfreie Aufwandsentschädigung gehandelt haben könnte. Aufwandsentschädigungen sind (einkommensteuerrechtlich) Ersatzleistungen für berufliche Ausgaben, Verdienstaufwendungen und Zeitverlust, wozu auch Zehrgeld (Geld, das auf einer Reise besonders für die Ernährung bestimmt ist: vgl. www.duden.de) gehört (Heinicke in Schmidt, a.a.O., 10. Auflage 1991, § 3, Stichwort: Aufwandsentschädigungen und Zehrgelder). So ergibt sich eine Steuerfreiheit der gewährten Verpflegungsgelder weder aus § 3 Nr. 12, 13 oder 16 EStG. Verpflegung und damit auch Verpflegungsgeld dienen in erster Linie der eigenen Unterhaltssicherung und sind daher grundsätzlich eigenwirtschaftlich und nicht beruflich veranlasst. Anhaltspunkte dafür, dass das Verpflegungsgeld als Zehrgeld gedient haben könnte und auf diesem Weg Verpflegungsmehraufwendungen hätten abgegolten werden sollen, liegen nicht vor.

Nach alledem war das nachweislich an den Kläger gezahlte Verpflegungsgeld im Zeitpunkt des Inkrafttretens des AAÜG am 1.8.1991 steuerpflichtig und damit gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IV als weiteres Arbeitsentgelt zu berücksichtigen.

Gleiche Erwägungen gelten für das an den Kläger gezahlte Bekleidungsgeld, welches in der Besoldungsordnung (vgl. Teil F Abschnitt II.) ausdrücklich nicht als Ersatz für zusätzliche Aufwendungen gekennzeichnet gewesen ist.

Die Berufung hat damit Erfolg.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG).

Die Revision war wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG) zur Wahrung der Rechtseinheit zuzulassen. Zwar weicht der Senat in seiner Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des BSG zur Maßgeblichkeit und damit Berücksichtigung des bundesdeutschen Rechts ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des AAÜG am 1.8.1991 ab. Jedoch zeigen die bisherigen instanzgerichtlichen Entscheidungen, dass die Rechtsauslegung bei gleicher Fallgestaltung zu sehr unterschiedlichen Ergebnissen geführt hat. Zudem ist bei den Instanzgerichten noch eine unbestimmte Anzahl ähnlich gelagerter Fälle anhängig, so dass ein erhebliches Interesse an der erneuten Klärung der Rechtsfrage besteht, auf welches von den betroffenen Sonderversorgten tatsächlich bezogenes Arbeitsentgelt sich § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG zur Ermittlung des - fiktiven - Vorleistungswerts in der gesetzlichen Rentenversicherung bezieht.

Zimmer Habelt Schneider
Rechtskraft
Aus
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