Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG Ulm (BWB)
Aktenzeichen
S 8 KR 1093/13 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 5 KR 2436/13 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Ulm vom 14.05.2013 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Antragstellerin wendet sich gegen einen Beschluss des Sozialgerichts Ulm, mit dem ihr Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abgelehnt worden war, nachdem sich der Rechtsstreit erledigt hatte.
Die Antragstellerin hatte am 15.04.2013 bei dem Sozialgericht Ulm beantragt, die Antragsgegnerin zur Ausstellung einer Austrittserklärung und zur Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu verurteilen. Mit Schreiben vom 17.04.2013 teilte die Antragsgegnerin dem Sozialgericht mit, dass mit einem an die Antragstellerin gerichteten Schreiben vom 15.04.2013 der Austritt und die letzte Versicherungszeit (vom 01.01.2011 bis zum 31.05.2012) bestätigt worden sei. Dieses Schreiben legte die Antragsgegnerin in Kopie vor.
Nachdem die Antragstellerin beanstandet hatte, dass sie bereits seit 12.11.1984 Mitglied der Antragsgegnerin gewesen sei, legte diese ein Schreiben vom 29.04.2013 vor, in dem sie die Versicherungszeiten beginnend am 08.03.1982 bis zum 31.05.2012 im Einzelnen bestätigte. Die Antragsgegnerin erklärte sich ferner bereit, der Antragstellerin entstandene Verfahrenskosten zu erstatten.
Die Antragstellerin sah sich zur Erklärung der Erledigung des gerichtlichen Eilverfahrens nicht in der Lage. Sie bestand in einem Schreiben vom 11.05.2013 darauf, dass ein "Anerkenntnisurteil" zu erlassen sei.
Das Sozialgericht lehnte den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes mit Beschluss vom 14.05.2013 ab und erlegte der Antragsgegnerin die außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin auf. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung sei abzulehnen, da das Verfahrensziel der Antragstellerin mit Zugang des Bestätigungsschreibens der Antragsgegnerin vom 29.04.2013 erledigt sei. Die Antragstellerin mache keine weitergehenden Ziele geltend, die im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes zu verfolgen wären.
Gegen den ihr am 15.05.2013 zugestellten Beschluss hat die Antragstellerin am 13.06.2013 Beschwerde eingelegt. Sie beanstandet, dass das Sozialgericht ihre Anträge aus dem Schreiben vom 11.05.2013 der Antragsgegnerin nicht zugeleitet habe, so dass diese sich hierzu nicht mehr habe äußern müssen. Damit sei dieser die Peinlichkeit erspart geblieben, sich zu ihrem Verhalten zu erklären. Die Antragsgegnerin habe ihre rechtswidrige Haltung genau an dem Tag aufgegeben, als sie den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gestellt habe. Die Antragsgegnerin habe die gesamten Verfahrenskosten und nicht nur die außergerichtlichen Beträge zu tragen.
Die Antragstellerin beantragt sinngemäß,
den Beschluss des Sozialgerichts Ulm vom 14.05.2013 aufzuheben und die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, sich zur Sache zu äußern.
Die Antragsgegnerin hat keinen Antrag gestellt.
Sie weist nochmals darauf hin, dass sie entsprechend dem Anliegen der Antragstellerin das Ende der Mitgliedschaft mit Schreiben vom 29.04.2013 und 15.04.2013 bestätigt und sich bereit erklärt habe, die Verfahrenskosten zu übernehmen.
II.
Die gemäß §§ 172 ff Sozialgerichtsgesetz -SGG- statthafte und zulässige Beschwerde ist nicht begründet.
Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz ist gemäß § 86b Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz -SGG- statthaft. Danach kann das Gericht der Hauptsache, soweit ein Fall des § 86b Abs. 1 SGG (Anordnung der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch oder Anfechtungsklage) nicht vorliegt, auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung des Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Satz 1, Sicherungsanordnung). Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Satz 2, Regelungsanordnung). Mit der Sicherungsanordnung soll die Rechtsstellung des Antragstellers vorläufig gesichert, mit der Regelungsanordnung soll sie vorläufig erweitert werden. Voraussetzung ist jeweils die Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs und eines Anordnungsgrunds (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO). Unter dem Anordnungsanspruch ist der materielle Anspruch zu verstehen, den der Antragsteller als Kläger im Hauptsacheverfahren geltend macht. Der Anordnungsgrund besteht in der Erforderlichkeit einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung muss gerechtfertigt sein. Daher müssen Gründe vorliegen, aus denen sich ihre besondere Dringlichkeit ergibt.
Die Antragstellerin hat weder einen Anordnungsanspruch noch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Ein Anordnungsgrund besteht nach Erledigung des von der Antragstellerin angestrebten Zieles des Rechtsstreits, die Bescheinigung über das Ende ihrer Mitgliedschaft zu erhalten, nicht mehr. Einer - vorläufigen - Entscheidung des Gerichts bedurfte es nicht mehr, nachdem die Antragsgegnerin dem Begehren der Antragstellerin - endgültig und vollumfänglich - entsprochen hatte, indem sie die Bescheinigung ausgestellt hat. Damit war dem Begehren der Antragstellerin in vollem Umfang Genüge getan. Zu weiteren Erklärungen war die Antragsgegnerin nicht verpflichtet. Die Antragstellerin hat keinen Anspruch auf weitergehende Erläuterungen der Gründe für die Ausstellung der gewünschten Bescheinigung. Es ist nicht Aufgabe sozialgerichtlicher Verfahren, die unterlegene Partei, die den geltend gemachten Anspruch anerkannt hat, dazu anzuhalten, die Gründe für die Aufgabe ihrer bis dahin vertretenen Rechtsauffassung im Einzelnen darzulegen. Dem Rechtsschutzinteresse des jeweiligen Rechtssuchenden ist damit genügt, dass er das prozessual angestrebte Ziel erreicht hat. Dies ist für die Antragstellerin hier durch die Ausstellung der schriftlichen Bestätigung vom 29.04.2013 der Fall gewesen. Ein weitergehender Anordnungsanspruch der Antragstellerin ist nicht gegeben.
Soweit die Antragstellerin auch die Kostenentscheidung im Beschluss des Sozialgerichts angreift, weil dieses der Antragsgegnerin lediglich die außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin auferlegt hat, so kann sie auch damit nicht durchdringen. Die Antragstellerin hat keine weiteren als ihre außergerichtlichen Kosten im Verfahren vor dem Sozialgericht zu tragen, da das Verfahren für sie als Versicherte nach § 183 SGG kostenfrei ist. Das Sozialgericht hat daher zu Recht - entsprechend der Kostenübernahmeerklärung der Antragsgegnerin - dieser die außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin auferlegt. Dies ist nicht zu beanstanden.
Die Beschwerde musste deshalb ohne Erfolg bleiben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Die Antragstellerin ist mit der Beschwerde erfolglos geblieben, so dass keine Veranlassung besteht, der Antragsgegnerin auch insoweit die außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin aufzuerlegen. Insbesondere erstreckt sich die Erklärung der Antragsgegnerin vom 29.04.2013, entstandene Verfahrenskosten zu erstatten, nicht darauf, auch die Kosten eines späteren Beschwerdeverfahrens zu übernehmen.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Außergerichtliche Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Antragstellerin wendet sich gegen einen Beschluss des Sozialgerichts Ulm, mit dem ihr Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abgelehnt worden war, nachdem sich der Rechtsstreit erledigt hatte.
Die Antragstellerin hatte am 15.04.2013 bei dem Sozialgericht Ulm beantragt, die Antragsgegnerin zur Ausstellung einer Austrittserklärung und zur Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu verurteilen. Mit Schreiben vom 17.04.2013 teilte die Antragsgegnerin dem Sozialgericht mit, dass mit einem an die Antragstellerin gerichteten Schreiben vom 15.04.2013 der Austritt und die letzte Versicherungszeit (vom 01.01.2011 bis zum 31.05.2012) bestätigt worden sei. Dieses Schreiben legte die Antragsgegnerin in Kopie vor.
Nachdem die Antragstellerin beanstandet hatte, dass sie bereits seit 12.11.1984 Mitglied der Antragsgegnerin gewesen sei, legte diese ein Schreiben vom 29.04.2013 vor, in dem sie die Versicherungszeiten beginnend am 08.03.1982 bis zum 31.05.2012 im Einzelnen bestätigte. Die Antragsgegnerin erklärte sich ferner bereit, der Antragstellerin entstandene Verfahrenskosten zu erstatten.
Die Antragstellerin sah sich zur Erklärung der Erledigung des gerichtlichen Eilverfahrens nicht in der Lage. Sie bestand in einem Schreiben vom 11.05.2013 darauf, dass ein "Anerkenntnisurteil" zu erlassen sei.
Das Sozialgericht lehnte den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes mit Beschluss vom 14.05.2013 ab und erlegte der Antragsgegnerin die außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin auf. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung sei abzulehnen, da das Verfahrensziel der Antragstellerin mit Zugang des Bestätigungsschreibens der Antragsgegnerin vom 29.04.2013 erledigt sei. Die Antragstellerin mache keine weitergehenden Ziele geltend, die im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes zu verfolgen wären.
Gegen den ihr am 15.05.2013 zugestellten Beschluss hat die Antragstellerin am 13.06.2013 Beschwerde eingelegt. Sie beanstandet, dass das Sozialgericht ihre Anträge aus dem Schreiben vom 11.05.2013 der Antragsgegnerin nicht zugeleitet habe, so dass diese sich hierzu nicht mehr habe äußern müssen. Damit sei dieser die Peinlichkeit erspart geblieben, sich zu ihrem Verhalten zu erklären. Die Antragsgegnerin habe ihre rechtswidrige Haltung genau an dem Tag aufgegeben, als sie den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gestellt habe. Die Antragsgegnerin habe die gesamten Verfahrenskosten und nicht nur die außergerichtlichen Beträge zu tragen.
Die Antragstellerin beantragt sinngemäß,
den Beschluss des Sozialgerichts Ulm vom 14.05.2013 aufzuheben und die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, sich zur Sache zu äußern.
Die Antragsgegnerin hat keinen Antrag gestellt.
Sie weist nochmals darauf hin, dass sie entsprechend dem Anliegen der Antragstellerin das Ende der Mitgliedschaft mit Schreiben vom 29.04.2013 und 15.04.2013 bestätigt und sich bereit erklärt habe, die Verfahrenskosten zu übernehmen.
II.
Die gemäß §§ 172 ff Sozialgerichtsgesetz -SGG- statthafte und zulässige Beschwerde ist nicht begründet.
Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz ist gemäß § 86b Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz -SGG- statthaft. Danach kann das Gericht der Hauptsache, soweit ein Fall des § 86b Abs. 1 SGG (Anordnung der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch oder Anfechtungsklage) nicht vorliegt, auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung des Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Satz 1, Sicherungsanordnung). Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Satz 2, Regelungsanordnung). Mit der Sicherungsanordnung soll die Rechtsstellung des Antragstellers vorläufig gesichert, mit der Regelungsanordnung soll sie vorläufig erweitert werden. Voraussetzung ist jeweils die Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs und eines Anordnungsgrunds (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO). Unter dem Anordnungsanspruch ist der materielle Anspruch zu verstehen, den der Antragsteller als Kläger im Hauptsacheverfahren geltend macht. Der Anordnungsgrund besteht in der Erforderlichkeit einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung muss gerechtfertigt sein. Daher müssen Gründe vorliegen, aus denen sich ihre besondere Dringlichkeit ergibt.
Die Antragstellerin hat weder einen Anordnungsanspruch noch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Ein Anordnungsgrund besteht nach Erledigung des von der Antragstellerin angestrebten Zieles des Rechtsstreits, die Bescheinigung über das Ende ihrer Mitgliedschaft zu erhalten, nicht mehr. Einer - vorläufigen - Entscheidung des Gerichts bedurfte es nicht mehr, nachdem die Antragsgegnerin dem Begehren der Antragstellerin - endgültig und vollumfänglich - entsprochen hatte, indem sie die Bescheinigung ausgestellt hat. Damit war dem Begehren der Antragstellerin in vollem Umfang Genüge getan. Zu weiteren Erklärungen war die Antragsgegnerin nicht verpflichtet. Die Antragstellerin hat keinen Anspruch auf weitergehende Erläuterungen der Gründe für die Ausstellung der gewünschten Bescheinigung. Es ist nicht Aufgabe sozialgerichtlicher Verfahren, die unterlegene Partei, die den geltend gemachten Anspruch anerkannt hat, dazu anzuhalten, die Gründe für die Aufgabe ihrer bis dahin vertretenen Rechtsauffassung im Einzelnen darzulegen. Dem Rechtsschutzinteresse des jeweiligen Rechtssuchenden ist damit genügt, dass er das prozessual angestrebte Ziel erreicht hat. Dies ist für die Antragstellerin hier durch die Ausstellung der schriftlichen Bestätigung vom 29.04.2013 der Fall gewesen. Ein weitergehender Anordnungsanspruch der Antragstellerin ist nicht gegeben.
Soweit die Antragstellerin auch die Kostenentscheidung im Beschluss des Sozialgerichts angreift, weil dieses der Antragsgegnerin lediglich die außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin auferlegt hat, so kann sie auch damit nicht durchdringen. Die Antragstellerin hat keine weiteren als ihre außergerichtlichen Kosten im Verfahren vor dem Sozialgericht zu tragen, da das Verfahren für sie als Versicherte nach § 183 SGG kostenfrei ist. Das Sozialgericht hat daher zu Recht - entsprechend der Kostenübernahmeerklärung der Antragsgegnerin - dieser die außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin auferlegt. Dies ist nicht zu beanstanden.
Die Beschwerde musste deshalb ohne Erfolg bleiben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Die Antragstellerin ist mit der Beschwerde erfolglos geblieben, so dass keine Veranlassung besteht, der Antragsgegnerin auch insoweit die außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin aufzuerlegen. Insbesondere erstreckt sich die Erklärung der Antragsgegnerin vom 29.04.2013, entstandene Verfahrenskosten zu erstatten, nicht darauf, auch die Kosten eines späteren Beschwerdeverfahrens zu übernehmen.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
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