Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
13
1. Instanz
SG Ulm (BWB)
Aktenzeichen
S 4 R 3583/12
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 R 3022/13
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 25. April 2013 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Umstritten ist die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung.
Die 1953 geborene Klägerin hat von August 1969 bis Juli 1972 eine Ausbildung als Bürokauffrau absolviert. Danach war sie von April 1973 bis März 1975 als Sachbearbeiterin bzw. Kontoristin versicherungspflichtig tätig. Vom 1. März 1975 bis 17. Januar 1977 studierte sie Sozialpädagogik (ohne förmlichen Abschluss). In der Folge absolvierte sie - ihren Angaben zufolge - Praktika und stand in Ausbildungen (Camphill und in den Jahren 1995 bis 1997 als Hauswirtschafterin). Im Zeitraum vom 20. September 1977 bis 15. Januar 1998 übte sie außerdem - mit Unterbrechungen - in 41 Kalendermonaten diverse rentenversicherungspflichtige Tätigkeiten in verschiedenen Berufsbereichen aus. Danach war sie vom 1. März 1999 bis 29. Februar 2000 im Rahmen einer gemeinnützigen Tätigkeit als Hauswirtschaftliche Helferin in einer Frauen- und Kinderschutzeinrichtung (Reinigungsarbeiten, Beschaffung frischer Handtücher und Putzmittel, Anleitung der Bewohnerinnen in Hauswirtschaft und Haushaltsführung), wofür eine kurze Einweisung genügte und keine berufliche Qualifikation erforderlich war (Auskunft des Landratsamts O. vom 6. November 2013) sowie vom 1. Juli 2000 bis 31. Dezember 2001 im Rahmen einer Arbeitsförderungsmaßnahme bei der V.G.W. (Aufsuchen von Haushalten mit Mietschulden, die auf Hilfs- und Beratungsangebote nicht reagierten), für die eine berufliche Qualifikation nicht erforderlich war und eine Einarbeitung von wenigen Tagen genügte (Auskunft der Stadtverwaltung Schw. vom 29. Oktober 2013), rentenversicherungspflichtig beschäftigt. Anschließend arbeitete sie bis Februar 2002 wiederum versicherungspflichtig als Reinigungskraft bzw. Museumsaufsicht. In der Zeit vom 7. Februar 2002 bis 31. Oktober 2009 bezog sie Sozialleistungen bzw. war sie arbeitslos und übte zeitweilig auch geringfügige versicherungspflichtige Beschäftigungen aus. Arbeitslosengeld II bezog sie vom 1. Januar 2005 bis 31. August 2009 und vom 1. Juni bis 31. Dezember 2012. Ferner gibt sie an, sie habe jeweils im Sommer 2011 und 2012 eine Ausbildung als Heilpraktikerin gemacht. Wegen der Einzelheiten der versicherungsrechtlichen Zeiten wird auf den von der Beklagten vorgelegten Versicherungsverlauf vom 20. September 2013 verwiesen.
Rentenanträge vom 15. September 2007 und 4. Mai 2009 blieben erfolglos (Bescheid vom 17. Juni 2008 und Widerspruchsbescheid vom 7. Januar 2009 und Rücknahme der zum Sozialgericht Ulm (SG) erhobenen Klage [S 11 R 459/09] am 30. April 2009 sowie Bescheid vom 19. Mai 2009 und Widerspruchsbescheid vom 3. März 2010), nachdem die Klägerin auf Grund des Ergebnisses der Ermittlungen der Beklagten für in der Lage erachtet wurde, Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden arbeitstäglich zu verrichten.
Aus einem stationären Heilverfahren in der F.klinik vom 14. bis 28. Mai 2008 wurde die Klägerin gemäß dem Entlassungsbericht vom 2. Juni 2008 als arbeitsfähig entlassen (Diagnosen [D]: Fibromyalgiesyndrom, ätiologisch unklare CK-Erhöhung; leichte Tätigkeiten ohne Zwangshaltung, Nacht- bzw. Dreischicht sowie Akkordarbeiten seien sechs Stunden und mehr möglich).
Den am 10. Januar 2012 gestellten, erneuten Antrag auf Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 26. Juni 2012 und Widerspruchsbescheid vom 19. Oktober 2012 ab, da die Klägerin die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen auch bei Eintritt eines Leistungsfalles im Januar 2012 nicht mehr erfüllen würde, weil im dem Antrag vorangegangenen Fünf-Jahres-Zeitraum (10. Januar 2007 bis 9. Januar 2012) lediglich 32 Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen vorhanden seien und die Klägerin im Übrigen auch nicht außerstande sei, ihr zumutbare Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes wenigstens sechs Stunden arbeitstäglich zu verrichten.
Grundlage der Entscheidung war - neben Berichten behandelnder Ärzte - ein Gutachten des Chirurgen und Sozialmediziners Dr. Ra. vom 11. Mai 2012 (D: Fibromyalgiesyndrom, Cephalgie bei degenerativen Veränderungen im Bereich der HWS, Lumbalgie ohne wesentliche Bewegungseinschränkung; leichte bis mittelschwere Tätigkeiten wie auch die letzte berufliche Tätigkeit als Reinigungsfrau seien bei Beachtung qualitativer Einschränkungen sechs Stunden und mehr möglich). Ferner lag ihr ein Gutachten des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie Bu. vom 24. Mai 2012 (D: Akzentuierte Persönlichkeit ohne ausreichenden Anhalt für Persönlichkeitsstörungen, Angabe somatoformer Schmerzen im Sinne einer undifferenzierten Somati-sierungsstörung, vordiagnostiziert Fibromyalgiesyndrom, ohne Behandlung, unklare CK-Er-höhung 2008, nach klinischem Befund möglicher Anhalt für quantitativ nicht leistungsrelevante Myopathie; leichte bis mittelschwere Tätigkeiten ohne schweres Heben, Tragen und Bewegen von Lasten seien sechs Stunden und mehr arbeitstäglich möglich, ebenso die letzte Tätigkeit als Reinigungskraft). Dem hatte sich auch Dr. Me. in Stellungnahmen vom 4. Juni und 7. September 2012 angeschlossen.
Wegen der die Gewährung von Rente ablehnenden Entscheidung hat die Klägerin am 14. November 2012 Klage beim SG erhoben und geltend gemacht, sie leide seit 40 Jahren an Schmerzen wegen einer Fibromyalgie. Diese hätten sich in den letzten Jahren verschlimmert. Die von der Beklagten eingeholten Gutachten seien nicht ausreichend. Ferner habe es sich bei ihrer Tätigkeit im Sozialbereich nicht um eine Hilfsarbeit gehandelt und die Stelle habe sie erhalten, weil sie ein Sozialpädagogikgrundstudium absolviert habe. Hierzu hat sie einen Arztbrief des Dr. We., Innere Medizin, Rheumatologie, vom 16. August 2007, ein arbeitsamtsärztliches Gutachten von Dr. Wec. vom 20. September 2007 (Leistungsvermögen täglich weniger als drei Stunden voraussichtlich bis zu sechs Monaten) und ein Attest des Allgemeinmediziners Dr. Mer. vom 19. November 2012 vorgelegt.
Das SG hat behandelnde Ärzte der Klägerin schriftlich als sachverständige Zeugen befragt. Dr. We. hat am 18. Dezember 2012 mitgeteilt, er habe die Klägerin lediglich am 9. August 2007 untersucht, und hierzu den o.g. Bericht beigefügt. Dr. Mer. hat am 8. Januar 2013 u.a. über die von ihm erhobenen Befunde berichtet und die Auffassung vertreten, die Klägerin, die vom 7. Juli 2009 bis 16. November 2012 nicht in seiner Behandlung gewesen sei, sei seit September 2007 wegen Fibromyalgie ständig arbeitsunfähig. Er halte sie auch nicht für wenige Stunden für arbeitsfähig. Die Motivation, zu arbeiten, sei nicht vorhanden.
Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen seien nicht erfüllt. Der letzte Zeitpunkt, zu dem der Leistungsfall eingetreten sein müsste, sei der 1. September 2011. Im Versicherungsverlauf bestehe eine Lücke für die Zeit vom 1. September 2009 bis 31. Mai 2012.
Mit Urteil vom 25. April 2013 hat das SG die Klage abgewiesen. Die - näher dargelegten - Voraussetzungen für die Gewährung einer Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung bzw. teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit seien nicht erfüllt. Die Klägerin könne unter Berücksichtigung der eingeholten Gutachten ihr zumutbare Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden arbeitstäglich verrichten. Die qualitativen Einschränkungen stünden dem nicht entgegen. Die Klägerin sei auch auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verweisbar. Sollte auf den Beruf der Sozialarbeiterin/Sozialdienstmaklerin abzustellen sein, könne die Klägerin diese Tätigkeit unter Berücksichtigung der qualitativen Einschränkungen auch noch verrichten. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Urteil verwiesen.
Gegen das am 25. Juni 2013 zugestellte Urteil hat die Klägerin, bei der seit 9. September 2013 ein Grad der Behinderung von 30 festgestellt ist, am 24. Juli 2013 Berufung eingelegt. Zur Begründung hat sie vorgetragen, nach der Ausbildung zur Bürokauffrau von 1969 bis 1972 habe sie zwei Jahre in diesem Beruf gearbeitet. Die Ausbildung zur Hauswirtschafterin habe sie vor 15 Jahren als ersten Teil einer Ausbildung zur Altenpflegerin absolviert, die sie aus gesundheitlichen Gründen nicht fortgesetzt habe. Danach habe sie ein Jahr als Hauswirtschafterin im Frauenhaus Schw. und dann als Sozialarbeiterin für die Stadt Schw. gearbeitet. Diese Stellung habe sie auf Grund ihrer zwei Teilausbildungen (Grundstudium Sozialpädagogik und anschließende praxisbegleitende heilpädagogische Ausbildung) bekommen. Zuletzt habe sie eine selbstfinanzierte Ausbildung zur Heilpraktikerin für Psychotherapie im Rahmen eines Heim-Kombistudiums im Sommer 2011 und Sommer 2012 absolviert. Als Raumpflegerin habe sie nur vor elf Jahren für drei Monate gearbeitet. Krankheitsbedingt könne sie nicht mehr arbeiten. Die von der Beklagten eingeholten Gutachten seien zu unzutreffenden Ergebnissen gelangt. Auf Grund der Schwere ihrer Erkrankung stehe ihr eine Erwerbsminderungsrente zu. Sie habe auch schon bei Rentenantragstellung zugestimmt, fehlende Beiträge nachzuentrichten. Im Übrigen seien seit dem Rentenantrag am 1. Januar 2012 zwölf Monatsbeiträge gezahlt worden. Sie sei vom 1. Januar 2005 bis 31. August 2009 während des Bezugs von Arbeitslosengeld II auch arbeitslos gewesen. Hierzu hat sie einen Widerspruchsbescheid vom 3. Juli 2008, wonach ihr Widerspruch wegen der Feststellung eines Grades der Behinderung (GdB) von wenigstens 20 abgelehnt worden ist, sowie einen Bescheid vom 10. Dezember 2013, wonach ab 9. September 2013 ein GdB von 30 festgestellt ist, vorgelegt.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 25. April 2013 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 26. Juni 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19. Oktober 2012 zu verurteilen, ihr ab 1. Januar 2012 Rente wegen voller bzw. teilweiser Erwerbsminderung, auch bei Berufsunfähigkeit, zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen wären nur erfüllt, wenn der Leistungsfall spätestens am 30. September 2011 eingetreten wäre. Hierzu hat sie den Versicherungsverlauf vom 20. September 2013 vorgelegt.
Der Senat hat Auskünfte des Landratsamts O. zur Beschäftigung der Klägerin vom 1. März 1999 bis 29. Februar 2000 sowie der Stadt Schw. zur Beschäftigung der Klägerin vom 1. Juli 2000 bis 31. Dezember 2001 eingeholt, auf die verwiesen wird (Blatt 34,35 der Akten des Landessozialgerichts Baden-Württemberg).
Der Senat hat die Beteiligten darauf hingewiesen, dass eine Entscheidung durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung und ohne Mitwirkung der ehrenamtlichen Richter gemäß § 153 Abs. 4 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) beabsichtigt sei, was möglich sei, wenn der Senat die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich halte. Die Beteiligten haben Gelegenheit erhalten, sich hierzu zu äußern.
Wegen des weiteren Vorbringens und der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Verwaltungsakten sowie die Akten des SG und des Senats Bezug genommen.
II.
Der Senat entscheidet über die nach den §§ 143, 144, 151 SGG zulässige Berufung der Klägerin gemäß § 153 Abs. 4 SGG durch Beschluss, weil er die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, nachdem die Beteiligten Gelegenheit hatten, sich hierzu zu äußern.
Die Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg, denn sie hat keinen Anspruch auf Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung bzw. teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit.
Rechtsgrundlage für die hier begehrte Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung ist § 43 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI), die Voraussetzungen für die Gewährung von Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit ergeben sich aus § 240 SGB VI.
Nach § 43 Abs. 1 Satz 1 SGB VI haben Versicherte bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung wenn sie 1. teilweise erwerbsgemindert sind, 2. in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und 3. vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben. Teilweise erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein (§ 43 Abs. 1 Satz 2 SGB VI).
Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung haben Versicherte bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze nach § 43 Abs. 2 Satz 1 SGB VI, wenn sie 1. voll erwerbsgemindert sind, 2. in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und 3. vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben. Voll erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden erwerbstätig zu sein (§ 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI). Voll erwerbsgemindert sind gemäß § 43 Abs. 2 Satz 3 SGB VI auch 1. Versicherte nach § 1 Satz 1 Nr. 2, die wegen Art oder Schwere der Behinderung nicht auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein können und 2. Versicherte, die bereits vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit voll erwerbsgemindert waren, in der Zeit einer nicht erfolgreichen Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt. Nicht erwerbsgemindert ist gemäß § 43 Abs. 3 SGB VI, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann, wobei die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen ist.
Nach § 240 Abs. 1 SGB VI in Verbindung mit § 43 SGB VI haben Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Versicherte, die vor dem 2. Januar 1961 geboren und berufsunfähig sind sowie in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
Berufsunfähig sind gemäß § 240 Abs. 2 SGB VI Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten auf weniger als sechs Stunden gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Zumutbar ist stets eine Tätigkeit, für die die Versicherten durch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben mit Erfolg ausgebildet oder umgeschult worden sind. Berufsunfähig ist nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit mindestens sechs Stunden täglich ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.
Die soziale Zumutbarkeit einer Verweisungstätigkeit richtet sich nach der Wertigkeit des bisherigen Berufs. Zur Erleichterung dieser Beurteilung hat die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts die Berufe der Versicherten in Gruppen eingeteilt. Diese Berufsgruppen sind ausgehend von der Bedeutung, die Dauer und Umfang der Ausbildung für die Qualität eines Berufs haben, gebildet worden. Dementsprechend werden die Gruppen durch die Leitberufe des Vorarbeiters mit Vorgesetztenfunktion bzw. des besonders hoch qualifizierten Facharbeiters, des Facharbeiters (anerkannter Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungszeit von mehr als zwei Jahren), des angelernten Arbeiters (sonstiger Ausbildungsberuf mit einer Regelausbildung von drei Monaten bis zu zwei Jahren) und des ungelernten Arbeiters charakterisiert.
Grundsätzlich darf ein Versicherter im Vergleich zu seinem bisherigen Beruf auf Tätigkeiten der nächst niedrigeren Gruppe des Mehrstufenschemas verwiesen werden. Facharbeiter sind dementsprechend nur auf Tätigkeiten ihrer Gruppe und der Gruppe mit dem Leitberuf des Angelernten mit einer Ausbildungszeit von wenigstens drei Monaten verweisbar (BSG, Urteil vom 30. September 1987, 5b RJ 20/86 in SozR 2200 § 1246 Nr. 147). Die vielschichtige und inhomogene Gruppe der angelernten Arbeiter zerfällt nach der Rechtsprechung des BSG in einen oberen und einen unteren Bereich. Dem unteren Bereich der Stufe mit dem Leitberuf des Angelernten sind alle Tätigkeiten mit einer regelmäßigen, auch betrieblichen, Ausbildungs- und Anlernzeit von drei bis zwölf Monaten und dem oberen Bereich dementsprechend die Tätigkeiten mit einer Ausbildungs- oder Anlernzeit von über zwölf bis zu vierundzwanzig Monaten zuzuordnen (BSG, Urteil vom 29. März 1994, 13 RJ 35/93 in SozR 3-2200 § 1246 Nr. 45). Angehörige der Gruppe mit dem Leitberuf des Angelernten im oberen Bereich können nur auf Tätigkeiten verwiesen werden, die sich durch Qualitätsmerkmale, z.B. das Erfordernis einer Einweisung und Einarbeitung oder die Notwendigkeit beruflicher und betrieblicher Vorkenntnisse auszeichnen, wobei mindestens eine solche Verweisungstätigkeit konkret zu bezeichnen ist (BSG, a.a.O.). Versicherte, die zur Gruppe der ungelernten Arbeiter oder zum unteren Bereich der angelernten Arbeiter gehören, können grundsätzlich auf alle auf dem Arbeitsmarkt vorkommenden Tätigkeiten verwiesen werden. Die Benennung einer konkreten Verweisungstätigkeit ist in diesen Fällen regelmäßig nicht erforderlich, weil auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt eine so große Anzahl von Tätigkeitsarten zur Verfügung steht, dass das Vorhandensein einer geeigneten Verweisungstätigkeit offensichtlich ist (BSG, Urteil vom 14. September 1995, 5 RJ 50/94 in SozR 3-2200 § 1246 Nr. 50).
Die Einordnung eines bestimmten Berufs in dieses Mehrstufenschema erfolgt nicht ausschließlich nach der Dauer der absolvierten förmlichen Berufsausbildung. Ausschlaggebend ist allein die Qualität der verrichteten Arbeit, d. h. der aus einer Mehrzahl von Faktoren zu ermittelnde Wert der Arbeit für den Betrieb. Es kommt auf das Gesamtbild an, wie es durch die in § 240 Abs. 2 Satz 2 SGB VI am Ende genannten Merkmale (Dauer und Umfang der Ausbildung, bisheriger Beruf, besondere Anforderungen der bisherigen Berufstätigkeit) umschrieben wird.
Der Zeitraum von fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung - in welchem für die Gewährung einer Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung wie auch wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit drei Jahre Pflichtbeiträge entrichtet sein müssen - verlängert sich gemäß § 43 Abs. 4 SGB VI um folgende Zeiten, die nicht mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit belegt sind: 1. Anrechnungszeiten und Zeiten des Bezugs einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, 2. Berücksichtigungszeiten, 3. Zeiten, die nur deshalb keine Anrechnungszeiten sind, weil durch sie eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit nicht unterbrochen ist, wenn in den letzten sechs Kalendermonaten vor Beginn dieser Zeiten wenigstens ein Pflichtbeitrag für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit oder eine Zeit nach Nr. 1 oder 2 liegt, 4. Zeiten einer schulischen Ausbildung nach Vollendung des 17. Lebensjahres bis zu sieben Jahren, gemindert um Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung. Eine Pflichtbeitragszeit von drei Jahren ist für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit gemäß § 43 Abs. 5 SGB VI nicht erforderlich, wenn die Erwerbsminderung auf Grund eines Tatbestandes eingetreten ist, durch den die allgemeine Wartezeit vorzeitig erfüllt ist.
Anrechnungszeiten sind u.a. Zeiten, in denen Versicherte wegen Krankheit arbeitsunfähig (§ 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI) oder arbeitslos (§ 58 Abs. 1 Satz 1Nr. 3 SGB VI) gewesen sind, wenn dadurch u. a. eine versicherte Tätigkeit unterbrochen ist (§ 58 Abs. 2 Satz 1 SGB VI).
Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit vor Eintritt der Erwerbsminderung sind gemäß § 241 Abs. 2 Satz 1 SGB VI für Versicherte nicht erforderlich, wenn sie u.a. vor dem 1. Januar 1984 die allgemeine Wartezeit erfüllt haben und jeder Kalendermonat ab 1. Januar 1984 mit Anwartschaftserhaltungszeiten belegt ist. Für Kalendermonate, für die eine Beitragszahlung noch zulässig ist, ist eine Belegung mit Anwartschaftserhaltungszeiten nicht erforderlich (§ 241 Abs. 2 Satz 2 SGBVI).
Der Versicherungsverlauf weist in der Zeit ab 1. Januar 1984 Lücken auf und insbesondere vom 1. September 2009 bis 31. Dezember 2010 ist eine Beitragsentrichtung nicht mehr möglich.
Nach Maßgabe der vorgenannten rechtlichen Grundlagen müsste damit für einen Rentenanspruch ein Leistungsfall der Erwerbsminderung oder der Berufsunfähigkeit spätestens am 30. September 2011 eingetreten sein.
Der letzte Pflichtbeitrag wurde am 31. August 2009 entrichtet (Pflichtbeitrag auf Grund Bezuges von Arbeitslosengeld II). Der letzte Pflichtbeitrag auf Grund einer versicherungspflichtigen Beschäftigung wurde am 6. Februar 2002 entrichtet. Damit müsste der Leistungsfall der Erwerbsminderung oder Berufsunfähigkeit spätestens am 30. September 2011 eingetreten sein.
Der Fünf-Jahres-Zeitraum verlängert sich hier nicht durch weitere Zeiten im Sinne von § 43 Abs. 4 SGB VI. Entsprechende Zeiten sind nicht nachgewiesen. Es liegt auch kein sonstiger Tatbestand vor, auf Grund dessen das Erfordernis von 3 Jahren Beitragszeiten im dem Leistungsfall vorhergegangenen Fünf-Jahres-Zeitraum entfiele. Die bereits dargelegten Voraussetzungen des § 241 Abs. 2 SGB VI sind nicht gegeben.
Der erneute Bezug von Arbeitslosengeld II vom 1. Juni bis 31. Dezember 2012 stellt auch keine weitere Pflichtbeitragszeit und auch keinen Verlängerungstatbestand im Sinne von § 43 Abs. 4 SGB VI dar, da es sich schon nicht um eine Anrechnungszeit handelt, weil durch die Zeit eine versicherte Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit nicht unterbrochen wurde und in den vorangegangenen sechs Monaten auch kein Pflichtbeitrag entrichtet wurde und auch keine Zeit im Sinne von § 43 Abs. 4 Nr. 1 oder 2 SGB VI vorliegt bzw. feststellbar ist.
Damit müsste der Leistungsfall - wie dargelegt - spätestens am 30. September 2011 eingetreten sein.
Eine einen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung begründende Einschränkung des Leistungsvermögens ist weder in der Zeit seit Rentenantragstellung bis zur Entscheidung des Senats, noch gar bis spätestens 30. September 2011 feststellbar.
Das SG hat in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils zutreffend dargelegt und ausgeführt, dass die Klägerin keinen Anspruch wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung sowie Berufsunfähigkeit hat, weil sie auch über den 30. September 2011 hinaus und bis zur Entscheidung des Senats in der Lage ist, leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes - die ihr auf Grund ihrer bisherigen beruflichen Tätigkeit auch zumutbar sind, weil diese keinen qualifizierten Berufsschutz begründet - unter Berücksichtigung rentenrechtlich nicht relevanter qualitativer Einschränkungen sechs Stunden arbeitstäglich zu verrichten. Der Senat schließt sich dem nach eigener Überprüfung und unter Berücksichtigung des gesamten Vorbringens der Klägerin, auch im Berufungsverfahren, sowie der vorliegenden Gutachten und ärztlichen Äußerungen uneingeschränkt an und weist die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung gemäß § 153 Abs. 2 SGG zurück.
Ergänzend ist anzumerken, dass die Klägerin als Ungelernte im Sinne des oben dargelegten Mehrstufenschemas anzusehen ist. Sie hat zwar den Beruf Bürokauffrau von August 1969 bis Juli 1972 erlernt, doch handelt es sich hierbei nicht um ihre "bisherige Tätigkeit" im Sinne des Mehrstufenschemas, denn sie hat diesen Beruf schon 1975 aufgegeben und jedenfalls seit März 1975 nicht mehr ausgeübt und danach im Zeitraum vom 20. September 1977 bis 15. Januar 1998 ungelernte versicherungspflichtige Tätigkeiten ausgeübt. Damit hat sie sich vom erlernten Beruf der Bürokauffrau gelöst. Soweit die Klägerin geltend macht, sie habe eine Ausbildung zur Hauswirtschafterin absolviert, ist festzustellen, dass sie in diesem Beruf nicht rentenversicherungspflichtig tätig war, so dass auch insofern nicht von einem qualifizierten Berufsschutz ausgegangen werden kann. Bei der Beschäftigung vom 1. März 1999 bis 29. Februar 2000 im Rahmen einer gemeinnützigen Tätigkeit als Hauswirtschaftliche Helferin in einer Frauen- und Kinderschutzeinrichtung (Reinigungsarbeiten, Beschaffung frischer Handtücher und Putzmittel, Anleitung der Bewohnerinnen in Hauswirtschaft und Haushaltsführung) genügte eine kurze Einweisung und war keine berufliche Qualifikation erforderlich (Auskunft des Landratsamts O. vom 6. November 2013) so dass insoweit von einer ungelernten Tätigkeit auszugehen ist. Im Übrigen hat sie diese Tätigkeit dann auch wieder aufgegeben und sich von ihr gelöst. Auch die danach vom 1. Juli 2000 bis 31. Dezember 2001 bei der V.G.W. ausgeübte rentenversicherungspflichtige Tätigkeit (Aufsuchen von Haushalten mit Mietschulden, die auf Hilfs- und Beratungsangebote nicht reagierten), für die eine berufliche Qualifikation nicht erforderlich war und eine Einarbeitung von wenigen Tagen genügte (Auskunft der Stadtverwaltung Schw. vom 29. Oktober 2013) stellt lediglich eine ungelernte Tätigkeit dar, für die eine Anlernzeit oder gar förmliche Berufsausbildung nicht erforderlich war. Nachdem die Klägerin auch danach keine Berufstätigkeit ausgeübt hat, die der Gruppe der Angelernten mit einer Anlernzeit von mehr als drei Monaten entsprach, ist bei der Prüfung, ob Berufsunfähigkeit vorliegt, auf den allgemeinen Arbeitsmarkt abzustellen und sind ihr insoweit alle Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes zumutbar.
Zu entsprechenden Tätigkeiten in einem zeitlichen Umfang von wenigstens sechs Stunden arbeitstäglich war die Klägerin auch über den 30. September 2011 - dem Zeitpunkt, in welchem letztmals die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt waren - hinaus in der Lage und ist sie zur Überzeugung des Senats auch weiterhin.
Dies ergibt sich für den Senat schlüssig und überzeugend aus den im Wege des Urkundenbeweises verwertbaren Gutachten des Dr. Ra. vom 11. Mai 2012 und des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie Bu. vom 24. Mai 2012. Nach diesen leidet die Klägerin unter einem Fibromyalgiesyndrom, Cephalgie bei degenerativen Veränderungen im Bereich der HWS, einer Lumbalgie ohne wesentliche Bewegungseinschränkung (Dr. Ra.) bzw. einer akzentuierten Persönlichkeit ohne ausreichenden Anhalt für Persönlichkeitsstörungen, angegebenen somatoformen Schmerzen im Sinne einer undifferenzierten Somatisierungsstörung und (im Jahr 2008) einer unklaren CK-Erhöhung ohne Relevanz für das berufliche Leistungsvermögen (Nervenarzt Bu.). Darüber hinausgehende, für die Beurteilung des Leistungsvermögens im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung relevante dauerhaft Leiden sind dagegen nicht nachgewiesen. Durch die Erkrankungen ist das Leistungsvermögen der Klägerin auch eingeschränkt. Sie kann aber nach den vorliegenden schlüssigen und den Senat überzeugenden Gutachten jedenfalls noch leichte bis mittelschwere Tätigkeiten, wie auch die letzte berufliche Tätigkeit als Reinigungsfrau, ohne schweres Heben, Tragen und Bewegen von Lasten sechs Stunden und mehr arbeitstäglich verrichten. Dem hat sich auch Dr. Me. in Stellungnahmen vom 4. Juni und 7. September 2012 angeschlossen. Der Senat sieht keine Veranlassung, diese Einschätzung in Zweifel zu ziehen und weitere Ermittlungen von Amts wegen einzuleiten.
Etwas anderes folgt auch nicht aus den von der Klägerin vorgelegten Unterlagen. Aus dem Widerspruchsbescheid im Verfahren wegen Feststellung eines GdB vom 3. Juli 2008 und auch aus dem Bescheid vom 10. Dezember 2013, mit welchem ein GdB von 30 ab 9. September 2013 festgestellt worden ist, ergeben sich keinerlei Hinweise, dass wesentliche funktionelle Einschränkungen vorliegen, die den von den oben genannten Gutachtern für zumutbar erachteten Tätigkeiten entgegenstünden. Im Übrigen hat auch die Anhörung behandelnder Ärzte durch das SG eine weitergehende qualitative oder gar quantitative Einschränkung des Leistungsvermögens nicht zu belegen vermocht. Eine solche ergibt sich insbesondere nicht aus der Aussage des Dr. We., der die Klägerin lediglich einmal am 9. August 2007 gesehen und im Wesentlichen die von der Klägerin angegebenen Schmerzen referiert hat. Auch der Zeuge Dr. Mer. hat keine objektiven Befunde darzulegen vermocht, die eine wesentliche, insbesondere auch quantitative Leistungsminderung begründen könnten. Seine Leistungseinschätzung ist im Übrigen durch die von der Beklagten eingeholten Gutachten widerlegt. Soweit er auf eine fehlende Motivation der Klägerin, zu arbeiten, verweist, begründet dies keinen Rentenanspruch.
Soweit die Klägerin einen Antrag auf Gewährung von Altersrente wegen Schwerbehinderung gestellt hat, ist hierüber im vorliegenden Verfahren nicht zu entscheiden und besteht auch kein Anlass, die Entscheidung über die Berufung zurückzustellen.
Da die Klägerin sonach ihr zumutbare Tätigkeiten wenigstens sechs Stunden arbeitstäglich verrichten kann, hat sie keinen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung oder Berufsunfähigkeit.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Im Rahmen des dem Senat nach § 193 SGG eingeräumten Ermessens war für den Senat maßgeblich, dass die Klägerin mit der Rechtsverfolgung ohne Erfolg geblieben ist und die Beklagte keinen Anlass zur Klageerhebung gegeben hat. Der Senat hält es auch im Falle einer Zurückweisung des Rechtsmittels für erforderlich, nicht nur über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu entscheiden, sondern auch über die Kosten der vorausgehenden Instanz (so Lüdtke, Kommentar zum SGG, 4. Aufl., § 197a SGG Rdnr. 3; erkennender Senat, Urteil vom 19. November 2013, L 13 R 1662/12, veröffentlicht in Juris; a.A. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG, 10. Auflage, § 193 SGG Rdnr. 2a; Hintz/Lowe, Kommentar zum SGG, § 193 SGG Rdnr. 11; Jansen, Kommentar zum SGG, 4. Auflage, § 193 SGG Rdnr. 4).
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Umstritten ist die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung.
Die 1953 geborene Klägerin hat von August 1969 bis Juli 1972 eine Ausbildung als Bürokauffrau absolviert. Danach war sie von April 1973 bis März 1975 als Sachbearbeiterin bzw. Kontoristin versicherungspflichtig tätig. Vom 1. März 1975 bis 17. Januar 1977 studierte sie Sozialpädagogik (ohne förmlichen Abschluss). In der Folge absolvierte sie - ihren Angaben zufolge - Praktika und stand in Ausbildungen (Camphill und in den Jahren 1995 bis 1997 als Hauswirtschafterin). Im Zeitraum vom 20. September 1977 bis 15. Januar 1998 übte sie außerdem - mit Unterbrechungen - in 41 Kalendermonaten diverse rentenversicherungspflichtige Tätigkeiten in verschiedenen Berufsbereichen aus. Danach war sie vom 1. März 1999 bis 29. Februar 2000 im Rahmen einer gemeinnützigen Tätigkeit als Hauswirtschaftliche Helferin in einer Frauen- und Kinderschutzeinrichtung (Reinigungsarbeiten, Beschaffung frischer Handtücher und Putzmittel, Anleitung der Bewohnerinnen in Hauswirtschaft und Haushaltsführung), wofür eine kurze Einweisung genügte und keine berufliche Qualifikation erforderlich war (Auskunft des Landratsamts O. vom 6. November 2013) sowie vom 1. Juli 2000 bis 31. Dezember 2001 im Rahmen einer Arbeitsförderungsmaßnahme bei der V.G.W. (Aufsuchen von Haushalten mit Mietschulden, die auf Hilfs- und Beratungsangebote nicht reagierten), für die eine berufliche Qualifikation nicht erforderlich war und eine Einarbeitung von wenigen Tagen genügte (Auskunft der Stadtverwaltung Schw. vom 29. Oktober 2013), rentenversicherungspflichtig beschäftigt. Anschließend arbeitete sie bis Februar 2002 wiederum versicherungspflichtig als Reinigungskraft bzw. Museumsaufsicht. In der Zeit vom 7. Februar 2002 bis 31. Oktober 2009 bezog sie Sozialleistungen bzw. war sie arbeitslos und übte zeitweilig auch geringfügige versicherungspflichtige Beschäftigungen aus. Arbeitslosengeld II bezog sie vom 1. Januar 2005 bis 31. August 2009 und vom 1. Juni bis 31. Dezember 2012. Ferner gibt sie an, sie habe jeweils im Sommer 2011 und 2012 eine Ausbildung als Heilpraktikerin gemacht. Wegen der Einzelheiten der versicherungsrechtlichen Zeiten wird auf den von der Beklagten vorgelegten Versicherungsverlauf vom 20. September 2013 verwiesen.
Rentenanträge vom 15. September 2007 und 4. Mai 2009 blieben erfolglos (Bescheid vom 17. Juni 2008 und Widerspruchsbescheid vom 7. Januar 2009 und Rücknahme der zum Sozialgericht Ulm (SG) erhobenen Klage [S 11 R 459/09] am 30. April 2009 sowie Bescheid vom 19. Mai 2009 und Widerspruchsbescheid vom 3. März 2010), nachdem die Klägerin auf Grund des Ergebnisses der Ermittlungen der Beklagten für in der Lage erachtet wurde, Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden arbeitstäglich zu verrichten.
Aus einem stationären Heilverfahren in der F.klinik vom 14. bis 28. Mai 2008 wurde die Klägerin gemäß dem Entlassungsbericht vom 2. Juni 2008 als arbeitsfähig entlassen (Diagnosen [D]: Fibromyalgiesyndrom, ätiologisch unklare CK-Erhöhung; leichte Tätigkeiten ohne Zwangshaltung, Nacht- bzw. Dreischicht sowie Akkordarbeiten seien sechs Stunden und mehr möglich).
Den am 10. Januar 2012 gestellten, erneuten Antrag auf Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 26. Juni 2012 und Widerspruchsbescheid vom 19. Oktober 2012 ab, da die Klägerin die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen auch bei Eintritt eines Leistungsfalles im Januar 2012 nicht mehr erfüllen würde, weil im dem Antrag vorangegangenen Fünf-Jahres-Zeitraum (10. Januar 2007 bis 9. Januar 2012) lediglich 32 Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen vorhanden seien und die Klägerin im Übrigen auch nicht außerstande sei, ihr zumutbare Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes wenigstens sechs Stunden arbeitstäglich zu verrichten.
Grundlage der Entscheidung war - neben Berichten behandelnder Ärzte - ein Gutachten des Chirurgen und Sozialmediziners Dr. Ra. vom 11. Mai 2012 (D: Fibromyalgiesyndrom, Cephalgie bei degenerativen Veränderungen im Bereich der HWS, Lumbalgie ohne wesentliche Bewegungseinschränkung; leichte bis mittelschwere Tätigkeiten wie auch die letzte berufliche Tätigkeit als Reinigungsfrau seien bei Beachtung qualitativer Einschränkungen sechs Stunden und mehr möglich). Ferner lag ihr ein Gutachten des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie Bu. vom 24. Mai 2012 (D: Akzentuierte Persönlichkeit ohne ausreichenden Anhalt für Persönlichkeitsstörungen, Angabe somatoformer Schmerzen im Sinne einer undifferenzierten Somati-sierungsstörung, vordiagnostiziert Fibromyalgiesyndrom, ohne Behandlung, unklare CK-Er-höhung 2008, nach klinischem Befund möglicher Anhalt für quantitativ nicht leistungsrelevante Myopathie; leichte bis mittelschwere Tätigkeiten ohne schweres Heben, Tragen und Bewegen von Lasten seien sechs Stunden und mehr arbeitstäglich möglich, ebenso die letzte Tätigkeit als Reinigungskraft). Dem hatte sich auch Dr. Me. in Stellungnahmen vom 4. Juni und 7. September 2012 angeschlossen.
Wegen der die Gewährung von Rente ablehnenden Entscheidung hat die Klägerin am 14. November 2012 Klage beim SG erhoben und geltend gemacht, sie leide seit 40 Jahren an Schmerzen wegen einer Fibromyalgie. Diese hätten sich in den letzten Jahren verschlimmert. Die von der Beklagten eingeholten Gutachten seien nicht ausreichend. Ferner habe es sich bei ihrer Tätigkeit im Sozialbereich nicht um eine Hilfsarbeit gehandelt und die Stelle habe sie erhalten, weil sie ein Sozialpädagogikgrundstudium absolviert habe. Hierzu hat sie einen Arztbrief des Dr. We., Innere Medizin, Rheumatologie, vom 16. August 2007, ein arbeitsamtsärztliches Gutachten von Dr. Wec. vom 20. September 2007 (Leistungsvermögen täglich weniger als drei Stunden voraussichtlich bis zu sechs Monaten) und ein Attest des Allgemeinmediziners Dr. Mer. vom 19. November 2012 vorgelegt.
Das SG hat behandelnde Ärzte der Klägerin schriftlich als sachverständige Zeugen befragt. Dr. We. hat am 18. Dezember 2012 mitgeteilt, er habe die Klägerin lediglich am 9. August 2007 untersucht, und hierzu den o.g. Bericht beigefügt. Dr. Mer. hat am 8. Januar 2013 u.a. über die von ihm erhobenen Befunde berichtet und die Auffassung vertreten, die Klägerin, die vom 7. Juli 2009 bis 16. November 2012 nicht in seiner Behandlung gewesen sei, sei seit September 2007 wegen Fibromyalgie ständig arbeitsunfähig. Er halte sie auch nicht für wenige Stunden für arbeitsfähig. Die Motivation, zu arbeiten, sei nicht vorhanden.
Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen seien nicht erfüllt. Der letzte Zeitpunkt, zu dem der Leistungsfall eingetreten sein müsste, sei der 1. September 2011. Im Versicherungsverlauf bestehe eine Lücke für die Zeit vom 1. September 2009 bis 31. Mai 2012.
Mit Urteil vom 25. April 2013 hat das SG die Klage abgewiesen. Die - näher dargelegten - Voraussetzungen für die Gewährung einer Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung bzw. teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit seien nicht erfüllt. Die Klägerin könne unter Berücksichtigung der eingeholten Gutachten ihr zumutbare Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden arbeitstäglich verrichten. Die qualitativen Einschränkungen stünden dem nicht entgegen. Die Klägerin sei auch auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verweisbar. Sollte auf den Beruf der Sozialarbeiterin/Sozialdienstmaklerin abzustellen sein, könne die Klägerin diese Tätigkeit unter Berücksichtigung der qualitativen Einschränkungen auch noch verrichten. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Urteil verwiesen.
Gegen das am 25. Juni 2013 zugestellte Urteil hat die Klägerin, bei der seit 9. September 2013 ein Grad der Behinderung von 30 festgestellt ist, am 24. Juli 2013 Berufung eingelegt. Zur Begründung hat sie vorgetragen, nach der Ausbildung zur Bürokauffrau von 1969 bis 1972 habe sie zwei Jahre in diesem Beruf gearbeitet. Die Ausbildung zur Hauswirtschafterin habe sie vor 15 Jahren als ersten Teil einer Ausbildung zur Altenpflegerin absolviert, die sie aus gesundheitlichen Gründen nicht fortgesetzt habe. Danach habe sie ein Jahr als Hauswirtschafterin im Frauenhaus Schw. und dann als Sozialarbeiterin für die Stadt Schw. gearbeitet. Diese Stellung habe sie auf Grund ihrer zwei Teilausbildungen (Grundstudium Sozialpädagogik und anschließende praxisbegleitende heilpädagogische Ausbildung) bekommen. Zuletzt habe sie eine selbstfinanzierte Ausbildung zur Heilpraktikerin für Psychotherapie im Rahmen eines Heim-Kombistudiums im Sommer 2011 und Sommer 2012 absolviert. Als Raumpflegerin habe sie nur vor elf Jahren für drei Monate gearbeitet. Krankheitsbedingt könne sie nicht mehr arbeiten. Die von der Beklagten eingeholten Gutachten seien zu unzutreffenden Ergebnissen gelangt. Auf Grund der Schwere ihrer Erkrankung stehe ihr eine Erwerbsminderungsrente zu. Sie habe auch schon bei Rentenantragstellung zugestimmt, fehlende Beiträge nachzuentrichten. Im Übrigen seien seit dem Rentenantrag am 1. Januar 2012 zwölf Monatsbeiträge gezahlt worden. Sie sei vom 1. Januar 2005 bis 31. August 2009 während des Bezugs von Arbeitslosengeld II auch arbeitslos gewesen. Hierzu hat sie einen Widerspruchsbescheid vom 3. Juli 2008, wonach ihr Widerspruch wegen der Feststellung eines Grades der Behinderung (GdB) von wenigstens 20 abgelehnt worden ist, sowie einen Bescheid vom 10. Dezember 2013, wonach ab 9. September 2013 ein GdB von 30 festgestellt ist, vorgelegt.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 25. April 2013 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 26. Juni 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19. Oktober 2012 zu verurteilen, ihr ab 1. Januar 2012 Rente wegen voller bzw. teilweiser Erwerbsminderung, auch bei Berufsunfähigkeit, zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen wären nur erfüllt, wenn der Leistungsfall spätestens am 30. September 2011 eingetreten wäre. Hierzu hat sie den Versicherungsverlauf vom 20. September 2013 vorgelegt.
Der Senat hat Auskünfte des Landratsamts O. zur Beschäftigung der Klägerin vom 1. März 1999 bis 29. Februar 2000 sowie der Stadt Schw. zur Beschäftigung der Klägerin vom 1. Juli 2000 bis 31. Dezember 2001 eingeholt, auf die verwiesen wird (Blatt 34,35 der Akten des Landessozialgerichts Baden-Württemberg).
Der Senat hat die Beteiligten darauf hingewiesen, dass eine Entscheidung durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung und ohne Mitwirkung der ehrenamtlichen Richter gemäß § 153 Abs. 4 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) beabsichtigt sei, was möglich sei, wenn der Senat die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich halte. Die Beteiligten haben Gelegenheit erhalten, sich hierzu zu äußern.
Wegen des weiteren Vorbringens und der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Verwaltungsakten sowie die Akten des SG und des Senats Bezug genommen.
II.
Der Senat entscheidet über die nach den §§ 143, 144, 151 SGG zulässige Berufung der Klägerin gemäß § 153 Abs. 4 SGG durch Beschluss, weil er die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, nachdem die Beteiligten Gelegenheit hatten, sich hierzu zu äußern.
Die Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg, denn sie hat keinen Anspruch auf Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung bzw. teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit.
Rechtsgrundlage für die hier begehrte Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung ist § 43 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI), die Voraussetzungen für die Gewährung von Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit ergeben sich aus § 240 SGB VI.
Nach § 43 Abs. 1 Satz 1 SGB VI haben Versicherte bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung wenn sie 1. teilweise erwerbsgemindert sind, 2. in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und 3. vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben. Teilweise erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein (§ 43 Abs. 1 Satz 2 SGB VI).
Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung haben Versicherte bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze nach § 43 Abs. 2 Satz 1 SGB VI, wenn sie 1. voll erwerbsgemindert sind, 2. in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und 3. vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben. Voll erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden erwerbstätig zu sein (§ 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI). Voll erwerbsgemindert sind gemäß § 43 Abs. 2 Satz 3 SGB VI auch 1. Versicherte nach § 1 Satz 1 Nr. 2, die wegen Art oder Schwere der Behinderung nicht auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein können und 2. Versicherte, die bereits vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit voll erwerbsgemindert waren, in der Zeit einer nicht erfolgreichen Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt. Nicht erwerbsgemindert ist gemäß § 43 Abs. 3 SGB VI, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann, wobei die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen ist.
Nach § 240 Abs. 1 SGB VI in Verbindung mit § 43 SGB VI haben Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Versicherte, die vor dem 2. Januar 1961 geboren und berufsunfähig sind sowie in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
Berufsunfähig sind gemäß § 240 Abs. 2 SGB VI Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten auf weniger als sechs Stunden gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Zumutbar ist stets eine Tätigkeit, für die die Versicherten durch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben mit Erfolg ausgebildet oder umgeschult worden sind. Berufsunfähig ist nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit mindestens sechs Stunden täglich ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.
Die soziale Zumutbarkeit einer Verweisungstätigkeit richtet sich nach der Wertigkeit des bisherigen Berufs. Zur Erleichterung dieser Beurteilung hat die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts die Berufe der Versicherten in Gruppen eingeteilt. Diese Berufsgruppen sind ausgehend von der Bedeutung, die Dauer und Umfang der Ausbildung für die Qualität eines Berufs haben, gebildet worden. Dementsprechend werden die Gruppen durch die Leitberufe des Vorarbeiters mit Vorgesetztenfunktion bzw. des besonders hoch qualifizierten Facharbeiters, des Facharbeiters (anerkannter Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungszeit von mehr als zwei Jahren), des angelernten Arbeiters (sonstiger Ausbildungsberuf mit einer Regelausbildung von drei Monaten bis zu zwei Jahren) und des ungelernten Arbeiters charakterisiert.
Grundsätzlich darf ein Versicherter im Vergleich zu seinem bisherigen Beruf auf Tätigkeiten der nächst niedrigeren Gruppe des Mehrstufenschemas verwiesen werden. Facharbeiter sind dementsprechend nur auf Tätigkeiten ihrer Gruppe und der Gruppe mit dem Leitberuf des Angelernten mit einer Ausbildungszeit von wenigstens drei Monaten verweisbar (BSG, Urteil vom 30. September 1987, 5b RJ 20/86 in SozR 2200 § 1246 Nr. 147). Die vielschichtige und inhomogene Gruppe der angelernten Arbeiter zerfällt nach der Rechtsprechung des BSG in einen oberen und einen unteren Bereich. Dem unteren Bereich der Stufe mit dem Leitberuf des Angelernten sind alle Tätigkeiten mit einer regelmäßigen, auch betrieblichen, Ausbildungs- und Anlernzeit von drei bis zwölf Monaten und dem oberen Bereich dementsprechend die Tätigkeiten mit einer Ausbildungs- oder Anlernzeit von über zwölf bis zu vierundzwanzig Monaten zuzuordnen (BSG, Urteil vom 29. März 1994, 13 RJ 35/93 in SozR 3-2200 § 1246 Nr. 45). Angehörige der Gruppe mit dem Leitberuf des Angelernten im oberen Bereich können nur auf Tätigkeiten verwiesen werden, die sich durch Qualitätsmerkmale, z.B. das Erfordernis einer Einweisung und Einarbeitung oder die Notwendigkeit beruflicher und betrieblicher Vorkenntnisse auszeichnen, wobei mindestens eine solche Verweisungstätigkeit konkret zu bezeichnen ist (BSG, a.a.O.). Versicherte, die zur Gruppe der ungelernten Arbeiter oder zum unteren Bereich der angelernten Arbeiter gehören, können grundsätzlich auf alle auf dem Arbeitsmarkt vorkommenden Tätigkeiten verwiesen werden. Die Benennung einer konkreten Verweisungstätigkeit ist in diesen Fällen regelmäßig nicht erforderlich, weil auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt eine so große Anzahl von Tätigkeitsarten zur Verfügung steht, dass das Vorhandensein einer geeigneten Verweisungstätigkeit offensichtlich ist (BSG, Urteil vom 14. September 1995, 5 RJ 50/94 in SozR 3-2200 § 1246 Nr. 50).
Die Einordnung eines bestimmten Berufs in dieses Mehrstufenschema erfolgt nicht ausschließlich nach der Dauer der absolvierten förmlichen Berufsausbildung. Ausschlaggebend ist allein die Qualität der verrichteten Arbeit, d. h. der aus einer Mehrzahl von Faktoren zu ermittelnde Wert der Arbeit für den Betrieb. Es kommt auf das Gesamtbild an, wie es durch die in § 240 Abs. 2 Satz 2 SGB VI am Ende genannten Merkmale (Dauer und Umfang der Ausbildung, bisheriger Beruf, besondere Anforderungen der bisherigen Berufstätigkeit) umschrieben wird.
Der Zeitraum von fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung - in welchem für die Gewährung einer Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung wie auch wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit drei Jahre Pflichtbeiträge entrichtet sein müssen - verlängert sich gemäß § 43 Abs. 4 SGB VI um folgende Zeiten, die nicht mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit belegt sind: 1. Anrechnungszeiten und Zeiten des Bezugs einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, 2. Berücksichtigungszeiten, 3. Zeiten, die nur deshalb keine Anrechnungszeiten sind, weil durch sie eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit nicht unterbrochen ist, wenn in den letzten sechs Kalendermonaten vor Beginn dieser Zeiten wenigstens ein Pflichtbeitrag für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit oder eine Zeit nach Nr. 1 oder 2 liegt, 4. Zeiten einer schulischen Ausbildung nach Vollendung des 17. Lebensjahres bis zu sieben Jahren, gemindert um Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung. Eine Pflichtbeitragszeit von drei Jahren ist für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit gemäß § 43 Abs. 5 SGB VI nicht erforderlich, wenn die Erwerbsminderung auf Grund eines Tatbestandes eingetreten ist, durch den die allgemeine Wartezeit vorzeitig erfüllt ist.
Anrechnungszeiten sind u.a. Zeiten, in denen Versicherte wegen Krankheit arbeitsunfähig (§ 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI) oder arbeitslos (§ 58 Abs. 1 Satz 1Nr. 3 SGB VI) gewesen sind, wenn dadurch u. a. eine versicherte Tätigkeit unterbrochen ist (§ 58 Abs. 2 Satz 1 SGB VI).
Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit vor Eintritt der Erwerbsminderung sind gemäß § 241 Abs. 2 Satz 1 SGB VI für Versicherte nicht erforderlich, wenn sie u.a. vor dem 1. Januar 1984 die allgemeine Wartezeit erfüllt haben und jeder Kalendermonat ab 1. Januar 1984 mit Anwartschaftserhaltungszeiten belegt ist. Für Kalendermonate, für die eine Beitragszahlung noch zulässig ist, ist eine Belegung mit Anwartschaftserhaltungszeiten nicht erforderlich (§ 241 Abs. 2 Satz 2 SGBVI).
Der Versicherungsverlauf weist in der Zeit ab 1. Januar 1984 Lücken auf und insbesondere vom 1. September 2009 bis 31. Dezember 2010 ist eine Beitragsentrichtung nicht mehr möglich.
Nach Maßgabe der vorgenannten rechtlichen Grundlagen müsste damit für einen Rentenanspruch ein Leistungsfall der Erwerbsminderung oder der Berufsunfähigkeit spätestens am 30. September 2011 eingetreten sein.
Der letzte Pflichtbeitrag wurde am 31. August 2009 entrichtet (Pflichtbeitrag auf Grund Bezuges von Arbeitslosengeld II). Der letzte Pflichtbeitrag auf Grund einer versicherungspflichtigen Beschäftigung wurde am 6. Februar 2002 entrichtet. Damit müsste der Leistungsfall der Erwerbsminderung oder Berufsunfähigkeit spätestens am 30. September 2011 eingetreten sein.
Der Fünf-Jahres-Zeitraum verlängert sich hier nicht durch weitere Zeiten im Sinne von § 43 Abs. 4 SGB VI. Entsprechende Zeiten sind nicht nachgewiesen. Es liegt auch kein sonstiger Tatbestand vor, auf Grund dessen das Erfordernis von 3 Jahren Beitragszeiten im dem Leistungsfall vorhergegangenen Fünf-Jahres-Zeitraum entfiele. Die bereits dargelegten Voraussetzungen des § 241 Abs. 2 SGB VI sind nicht gegeben.
Der erneute Bezug von Arbeitslosengeld II vom 1. Juni bis 31. Dezember 2012 stellt auch keine weitere Pflichtbeitragszeit und auch keinen Verlängerungstatbestand im Sinne von § 43 Abs. 4 SGB VI dar, da es sich schon nicht um eine Anrechnungszeit handelt, weil durch die Zeit eine versicherte Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit nicht unterbrochen wurde und in den vorangegangenen sechs Monaten auch kein Pflichtbeitrag entrichtet wurde und auch keine Zeit im Sinne von § 43 Abs. 4 Nr. 1 oder 2 SGB VI vorliegt bzw. feststellbar ist.
Damit müsste der Leistungsfall - wie dargelegt - spätestens am 30. September 2011 eingetreten sein.
Eine einen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung begründende Einschränkung des Leistungsvermögens ist weder in der Zeit seit Rentenantragstellung bis zur Entscheidung des Senats, noch gar bis spätestens 30. September 2011 feststellbar.
Das SG hat in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils zutreffend dargelegt und ausgeführt, dass die Klägerin keinen Anspruch wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung sowie Berufsunfähigkeit hat, weil sie auch über den 30. September 2011 hinaus und bis zur Entscheidung des Senats in der Lage ist, leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes - die ihr auf Grund ihrer bisherigen beruflichen Tätigkeit auch zumutbar sind, weil diese keinen qualifizierten Berufsschutz begründet - unter Berücksichtigung rentenrechtlich nicht relevanter qualitativer Einschränkungen sechs Stunden arbeitstäglich zu verrichten. Der Senat schließt sich dem nach eigener Überprüfung und unter Berücksichtigung des gesamten Vorbringens der Klägerin, auch im Berufungsverfahren, sowie der vorliegenden Gutachten und ärztlichen Äußerungen uneingeschränkt an und weist die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung gemäß § 153 Abs. 2 SGG zurück.
Ergänzend ist anzumerken, dass die Klägerin als Ungelernte im Sinne des oben dargelegten Mehrstufenschemas anzusehen ist. Sie hat zwar den Beruf Bürokauffrau von August 1969 bis Juli 1972 erlernt, doch handelt es sich hierbei nicht um ihre "bisherige Tätigkeit" im Sinne des Mehrstufenschemas, denn sie hat diesen Beruf schon 1975 aufgegeben und jedenfalls seit März 1975 nicht mehr ausgeübt und danach im Zeitraum vom 20. September 1977 bis 15. Januar 1998 ungelernte versicherungspflichtige Tätigkeiten ausgeübt. Damit hat sie sich vom erlernten Beruf der Bürokauffrau gelöst. Soweit die Klägerin geltend macht, sie habe eine Ausbildung zur Hauswirtschafterin absolviert, ist festzustellen, dass sie in diesem Beruf nicht rentenversicherungspflichtig tätig war, so dass auch insofern nicht von einem qualifizierten Berufsschutz ausgegangen werden kann. Bei der Beschäftigung vom 1. März 1999 bis 29. Februar 2000 im Rahmen einer gemeinnützigen Tätigkeit als Hauswirtschaftliche Helferin in einer Frauen- und Kinderschutzeinrichtung (Reinigungsarbeiten, Beschaffung frischer Handtücher und Putzmittel, Anleitung der Bewohnerinnen in Hauswirtschaft und Haushaltsführung) genügte eine kurze Einweisung und war keine berufliche Qualifikation erforderlich (Auskunft des Landratsamts O. vom 6. November 2013) so dass insoweit von einer ungelernten Tätigkeit auszugehen ist. Im Übrigen hat sie diese Tätigkeit dann auch wieder aufgegeben und sich von ihr gelöst. Auch die danach vom 1. Juli 2000 bis 31. Dezember 2001 bei der V.G.W. ausgeübte rentenversicherungspflichtige Tätigkeit (Aufsuchen von Haushalten mit Mietschulden, die auf Hilfs- und Beratungsangebote nicht reagierten), für die eine berufliche Qualifikation nicht erforderlich war und eine Einarbeitung von wenigen Tagen genügte (Auskunft der Stadtverwaltung Schw. vom 29. Oktober 2013) stellt lediglich eine ungelernte Tätigkeit dar, für die eine Anlernzeit oder gar förmliche Berufsausbildung nicht erforderlich war. Nachdem die Klägerin auch danach keine Berufstätigkeit ausgeübt hat, die der Gruppe der Angelernten mit einer Anlernzeit von mehr als drei Monaten entsprach, ist bei der Prüfung, ob Berufsunfähigkeit vorliegt, auf den allgemeinen Arbeitsmarkt abzustellen und sind ihr insoweit alle Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes zumutbar.
Zu entsprechenden Tätigkeiten in einem zeitlichen Umfang von wenigstens sechs Stunden arbeitstäglich war die Klägerin auch über den 30. September 2011 - dem Zeitpunkt, in welchem letztmals die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt waren - hinaus in der Lage und ist sie zur Überzeugung des Senats auch weiterhin.
Dies ergibt sich für den Senat schlüssig und überzeugend aus den im Wege des Urkundenbeweises verwertbaren Gutachten des Dr. Ra. vom 11. Mai 2012 und des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie Bu. vom 24. Mai 2012. Nach diesen leidet die Klägerin unter einem Fibromyalgiesyndrom, Cephalgie bei degenerativen Veränderungen im Bereich der HWS, einer Lumbalgie ohne wesentliche Bewegungseinschränkung (Dr. Ra.) bzw. einer akzentuierten Persönlichkeit ohne ausreichenden Anhalt für Persönlichkeitsstörungen, angegebenen somatoformen Schmerzen im Sinne einer undifferenzierten Somatisierungsstörung und (im Jahr 2008) einer unklaren CK-Erhöhung ohne Relevanz für das berufliche Leistungsvermögen (Nervenarzt Bu.). Darüber hinausgehende, für die Beurteilung des Leistungsvermögens im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung relevante dauerhaft Leiden sind dagegen nicht nachgewiesen. Durch die Erkrankungen ist das Leistungsvermögen der Klägerin auch eingeschränkt. Sie kann aber nach den vorliegenden schlüssigen und den Senat überzeugenden Gutachten jedenfalls noch leichte bis mittelschwere Tätigkeiten, wie auch die letzte berufliche Tätigkeit als Reinigungsfrau, ohne schweres Heben, Tragen und Bewegen von Lasten sechs Stunden und mehr arbeitstäglich verrichten. Dem hat sich auch Dr. Me. in Stellungnahmen vom 4. Juni und 7. September 2012 angeschlossen. Der Senat sieht keine Veranlassung, diese Einschätzung in Zweifel zu ziehen und weitere Ermittlungen von Amts wegen einzuleiten.
Etwas anderes folgt auch nicht aus den von der Klägerin vorgelegten Unterlagen. Aus dem Widerspruchsbescheid im Verfahren wegen Feststellung eines GdB vom 3. Juli 2008 und auch aus dem Bescheid vom 10. Dezember 2013, mit welchem ein GdB von 30 ab 9. September 2013 festgestellt worden ist, ergeben sich keinerlei Hinweise, dass wesentliche funktionelle Einschränkungen vorliegen, die den von den oben genannten Gutachtern für zumutbar erachteten Tätigkeiten entgegenstünden. Im Übrigen hat auch die Anhörung behandelnder Ärzte durch das SG eine weitergehende qualitative oder gar quantitative Einschränkung des Leistungsvermögens nicht zu belegen vermocht. Eine solche ergibt sich insbesondere nicht aus der Aussage des Dr. We., der die Klägerin lediglich einmal am 9. August 2007 gesehen und im Wesentlichen die von der Klägerin angegebenen Schmerzen referiert hat. Auch der Zeuge Dr. Mer. hat keine objektiven Befunde darzulegen vermocht, die eine wesentliche, insbesondere auch quantitative Leistungsminderung begründen könnten. Seine Leistungseinschätzung ist im Übrigen durch die von der Beklagten eingeholten Gutachten widerlegt. Soweit er auf eine fehlende Motivation der Klägerin, zu arbeiten, verweist, begründet dies keinen Rentenanspruch.
Soweit die Klägerin einen Antrag auf Gewährung von Altersrente wegen Schwerbehinderung gestellt hat, ist hierüber im vorliegenden Verfahren nicht zu entscheiden und besteht auch kein Anlass, die Entscheidung über die Berufung zurückzustellen.
Da die Klägerin sonach ihr zumutbare Tätigkeiten wenigstens sechs Stunden arbeitstäglich verrichten kann, hat sie keinen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung oder Berufsunfähigkeit.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Im Rahmen des dem Senat nach § 193 SGG eingeräumten Ermessens war für den Senat maßgeblich, dass die Klägerin mit der Rechtsverfolgung ohne Erfolg geblieben ist und die Beklagte keinen Anlass zur Klageerhebung gegeben hat. Der Senat hält es auch im Falle einer Zurückweisung des Rechtsmittels für erforderlich, nicht nur über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu entscheiden, sondern auch über die Kosten der vorausgehenden Instanz (so Lüdtke, Kommentar zum SGG, 4. Aufl., § 197a SGG Rdnr. 3; erkennender Senat, Urteil vom 19. November 2013, L 13 R 1662/12, veröffentlicht in Juris; a.A. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG, 10. Auflage, § 193 SGG Rdnr. 2a; Hintz/Lowe, Kommentar zum SGG, § 193 SGG Rdnr. 11; Jansen, Kommentar zum SGG, 4. Auflage, § 193 SGG Rdnr. 4).
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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