Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
11
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 6 R 3785/11
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 11 R 4899/12
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 23.10.2012 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Gewährung einer Rente wegen voller, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung.
Der 1955 geborene Kläger ist gelernter Industriemechaniker und war in diesem Beruf tätig bis zum Eintritt von Arbeitsunfähigkeit am 13.10.2005. Sein Beschäftigungsverhältnis endete am 30.09.2006. Seither ist der Kläger arbeitslos mit Ausnahme von Tätigkeiten als Dreher für eine Zeitarbeitsfirma im Zeitraum März 2007 bis November 2008 und März bis Juni 2010. Ein Grad der Behinderung von 40 ist anerkannt.
Am 11.04.2011 beantragte der Kläger die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung, die er mit chronischen beidseitigen Schmerzen im Fußballen begründete. Die Beklagte holte ein Gutachten bei dem Chirurgen Dr. W. ein, der zu der Einschätzung gelangte, dass der Kläger bei Vorliegen einer Morton-Neuralgie/chronischen therapieresistenten Metatarsalgie beidseits, allgemeiner Bandlaxation und Hypertonie für sitzende Tätigkeiten noch über ein mindestens sechsstündiges Leistungsvermögen verfüge. Eine relevante Minderung der Gehstrecke unter 500 m liege nicht vor. Mit Bescheid vom 17.06.2011 lehnte die Beklagte den Rentenantrag ab. Zwar könne der Kläger den bisherigen Beruf des Industriemechanikers nicht mehr ausüben, er könne aber als Güteprüfer tätig sein.
Mit seinem Widerspruch vom 05.07.2011 machte der Kläger geltend, er könne mit seinen gesundheitlichen Beschwerden auch nicht mehr als Güteprüfer arbeiten, denn auch bei dieser Tätigkeit müsse er Sicherheitsschuhe tragen. Mit Widerspruchsbescheid vom 12.08.2011 wies die Beklagte den Widerspruch zurück und hielt an der genannten Verweisungstätigkeit als Güteprüfer fest.
Hiergegen richtet sich die am 06.09.2011 zum Sozialgericht Karlsruhe (SG) erhobene Klage. Der Kläger verweist darauf, dass neben seinen Fußbeschwerden einer vollschichtigen Berufstätigkeit auch eine Erschöpfungsdepression entgegen stehe. Als Güteprüfer könne er wegen seiner Fußerkrankung nicht arbeiten. Ferner könne er auch nicht die von der Beklagten genannten weiteren Verweisungstätigkeiten als Schloss- und Schlüsselmacher, Poststellenmitarbeiter oder Registrator ausüben. Für die letztgenannten Tätigkeiten fehle ihm insbesondere bereits die kaufmännische Ausbildung.
Das SG hat Beweis erhoben durch Vernehmung der behandelnden Ärzte des Klägers als sachverständige Zeugen. Sodann hat es mit Urteil vom 23.10.2012 die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger sei nicht erwerbsgemindert, da er täglich mindestens sechs Stunden auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt arbeiten könne. Dies ergebe sich aus dem im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten von Dr. W. sowie den Zeugenaussagen des Chirurgen Dr. M. und des Psychiaters und Neurologen Dr. Dr. B ... Maßgebend für das berufliche Leistungsvermögen sei danach die seit 17 Jahren bestehende therapieresistente Morton-Neuralgie. Diese Erkrankung schränke die berufliche Leistungsfähigkeit nur in qualitativer Hinsicht ein, sodass noch körperlich leichte, sitzende Tätigkeiten mindestens sechs Stunden möglich seien. Der Einschätzung des Allgemeinmediziners Dr. D., derzufolge der Kläger aufgrund Depressionen und Fußschmerzen nicht mehr erwerbsfähig sei, schließe sich die Kammer nicht an, denn der Gutachter Dr. W. und die behandelnden Fachärzte Dr. M. und Dr. Dr. B. hätten überzeugend eine quantitative Leistungseinschränkung für sitzende Tätigkeiten verneint. Es bestehe auch keine Berufsunfähigkeit, auch wenn der Kläger die Facharbeitertätigkeit eines Industriemechanikers nicht mehr ausüben könne. Zumindest mit dem Beruf des angelernten Registrators nach Entgeltgruppe 3 der Entgeltordnung zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) habe die Beklagte eine einem Facharbeiter sozial zumutbare Verweisungstätigkeit benannt (unter Hinweis auf Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg 25.09.2012, L 13 R 6087/09, juris). Die für diese Tätigkeit erforderlichen Fähigkeiten und Kenntnisse könne der Kläger innerhalb von drei Monaten erwerben, auch wenn er eine verwaltungsnahe bzw kaufmännische Ausbildung nicht absolviert habe. Aufgrund der Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung, er habe einen privaten Computer und wisse grundsätzlich damit umzugehen, sei das SG davon überzeugt, dass der Kläger über Grundkenntnisse im Umgang mit Computern verfüge. Zum anderen könne von Facharbeitern jedenfalls der Erwerb von PC-Grundkenntnissen binnen drei Monaten erwartet werden. Die Tätigkeit sei dem Kläger auch gesundheitlich zumutbar, denn Registratoren arbeiteten im Wesentlichen im Sitzen, aber auch im Wechselrhythmus von Sitzen, Gehen und Stehen. Es existierten auch in ausreichender Anzahl Registratorenarbeitsplätze im Sitzen (unter Hinweis auf LSG Baden-Württemberg 25.09.2012, aaO).
Gegen das seinem damaligen Prozessbevollmächtigten am 05.11.2012 zugestellte Urteil richtet sich die am 26.11.2012 eingelegte Berufung des Klägers. Er verweist darauf, dass zu seiner gesundheitlichen Situation eine Alkoholerkrankung hinzugekommen sei. Die benannte Verweisungstätigkeit als Registrator stehe ihm aufgrund seiner Ausbildung, des beruflichen Werdegangs und seines Alters nicht mehr offen. Auch im Hinblick auf die Besoldung entspreche diese Tätigkeit nicht der von ihm über 30 Jahre lang ausgeübten Tätigkeit, auch nicht dem im Urteil zitierten zumutbaren beruflichen Abstieg. Das zu erwartende Gehalt würde nur etwa die Hälfte seines zuletzt erzielten Einkommens ergeben. Außerdem sei in den letzten beiden Jahren in ganz Baden-Württemberg nicht eine einzige Stelle als Registrator ausgeschrieben gewesen. Schließlich fehle ihm die kaufmännische Ausbildung. Hierzu hat der Kläger ein Schreiben der Bundesagentur für Arbeit vom 05.02.2013 vorgelegt, wonach für den Zugang zum Beruf Registrator (laut Berufenet) üblicherweise eine kaufmännische Ausbildung erforderlich sei.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 23.10.2012 und den Bescheid der Beklagten vom 17.06.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12.08.2011 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm eine Rente wegen voller, hilfsweise teilweiser Erwerbsminderung ab 01.04.2011 zu gewähren.
Die Beklagte beantragt sinngemäß,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Senat hat Beweis erhoben durch schriftliche Befragung des behandelnden Hausarztes Dr. D. als sachverständiger Zeuge. Dieser hat unter dem 09.04.2013 mitgeteilt, dass bei dem Kläger seit Jahren eine Alkoholkrankheit bestehe mit Folgeerkrankungen wie Depression, Angstzuständen und Konzentrationsmangel. Zusätzlich hat der Senat ein nervenärztliches Gutachten bei dem Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, Psychotherapie, Forensische Psychiatrie und Chefarzt der Klinik für Suchttherapie in W. Dr. H. eingeholt. In dem Gutachten vom 25.06.2013 führt Dr. H. aus, dass neben der Morton’schen Metatarsalgie kein neurologisches Leiden bestehe. Der Kläger habe über einen episodischen Substanzgebrauch berichtet, Kernkriterien einer Alkoholabhängigkeit (starker Wunsch oder Zwang, Alkohol zu konsumieren; vermindertes Kontrollvermögen bezüglich des Beginns, der Beendigung und der Menge des Konsums; jedenfalls zeitweilig ein körperliches Entzugssyndrom; erhöhte Alkoholtoleranz) seien erfüllt. Außerhalb akuter exzessiver Trinkphasen komme dem keine leistungsmindernde Bedeutung zu. Eine andere psychiatrische Erkrankung habe sich nicht nachweisen lassen, insbesondere hätten sich keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer depressiven Erkrankung jedweder Art ergeben, der Kläger sei psychisch weitgehend unauffällig. Auch kognitive Leistungseinschränkungen hätten sich nicht feststellen lassen. Besonders lange Gehstrecken oder besonders langes Stehen seien nicht möglich, Tätigkeiten mit Alkoholexposition sollten vermieden werden. Unter Berücksichtigung der qualitativen Einschränkungen sei der Kläger in der Lage, leichte Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt sechs Stunden und mehr arbeitstäglich auszuüben. Zusätzlich hat der Senat ein orthopädisches Gutachten bei Dr. J. eingeholt. In dem Gutachten vom 10.08.2013 werden folgende Gesundheitsstörungen festgestellt: Leichte Fehlstatik der Wirbelsäule ohne auffällige Funktionseinschränkung, ohne neurologische Ausfälle oder Wurzelreizung; mäßige Schultereckgelenksarthrose beidseits und minimaler Reizzustand am ellenseitigen linken Ellenbogengelenk; Reizung rechtes Kreuz-Darmbein-Gelenk; geringer retro-patellarer Knorpelschaden rechtes Kniegelenk; mäßiger Spreizfuß links, geringer rechts; leichte Großzehengrundgelenksarthrose beidseits mit endgradiger Bewegungseinschränkung links und erhebliche Metatarsalgie beider Vorfüße letztlich unklarer Genese. Der Kläger könne noch leichte und kurzzeitig mittelschwere körperliche Tätigkeiten vorwiegend im Sitzen verrichten mit der Möglichkeit zum Wechsel zwischen Sitzen, Gehen und Stehen. Wiederkehrendes Treppengehen, Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, in der Hocke und im Knien sowie Gehen auf unebenem Boden seien zu vermeiden. Auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt könne der Kläger unter Beachtung dieser Einschränkungen sechs Stunden und mehr an fünf Tagen in der Woche tätig sein.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge und die Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg.
Der Senat entscheidet über die Berufung gemäß § 153 Abs 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne mündliche Verhandlung und ohne Beteiligung ehrenamtlicher Richter, da er die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind zu der beabsichtigten Verfahrensweise mit Schreiben vom 04.11.2013 angehört worden, Einwendungen haben sie nicht erhoben.
Die nach den §§ 143, 144, 151 Abs 1 SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist statthaft und zulässig, in der Sache jedoch unbegründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Bescheid der Beklagten vom 17.06.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12.08.2011 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung.
Der geltend gemachte Anspruch richtet sich nach § 43 SGB VI in der ab 01.01.2008 geltenden Fassung des Art 1 Nr 12 RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz vom 20.04.2007 (BGBl I, 554). Versicherte haben nach § 43 Abs 2 Satz 1 SGB VI Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung und nach § 43 Abs 1 Satz 1 SGB VI Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze, wenn sie voll bzw teilweise erwerbsgemindert sind (Nr 1), in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben (Nr 2) und vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben (Nr 3). Voll erwerbsgemindert sind nach § 43 Abs 2 Satz 2 SGB VI Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außer Stande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Teilweise erwerbsgemindert sind nach § 43 Abs 1 Satz 2 SGB VI Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außer Stande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Sowohl für die Rente wegen teilweiser als auch für die Rente wegen voller Erwerbsminderung ist Voraussetzung, dass die Erwerbsfähigkeit durch Krankheit oder Behinderung gemindert sein muss. Entscheidend ist darauf abzustellen, in welchem Umfang ein Versicherter durch Krankheit oder Behinderung in seiner körperlichen und geistigen Leistungsfähigkeit beeinträchtigt wird und in welchem Umfang sich eine Leistungsminderung auf die Fähigkeit, erwerbstätig zu sein, auswirkt. Bei einem Leistungsvermögen, das dauerhaft eine Beschäftigung von mindestens sechs Stunden täglich bezogen auf eine Fünf-Tage-Woche ermöglicht, liegt keine Erwerbsminderung im Sinne des § 43 Abs 1 und Abs 2 SGB VI vor. Wer noch sechs Stunden unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts arbeiten kann, ist nicht erwerbsgemindert; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen (§ 43 Abs 3 SGB VI).
Nach dem Ergebnis der vom Senat und vom SG durchgeführten Beweisaufnahme sowie unter Berücksichtigung des im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachtens von Dr. W., das der Senat im Wege des Urkundsbeweises verwertet, steht zur Überzeugung des Senats fest, dass der Kläger noch leichte bis kurzzeitig mittelschwere körperliche Tätigkeiten vorwiegend im Sitzen mit der Möglichkeit zum Wechsel zwischen Sitzen, Gehen und Stehen verrichten kann. Zu vermeiden sind lediglich Tätigkeiten mit wiederkehrendem Treppengehen, Arbeiten auf Leitern oder Gerüsten, in der Hocke und im Knien, Gehen auf unebenem Boden sowie Tätigkeiten mit Alkoholexposition. Derartige Tätigkeiten kann der Kläger zur Überzeugung des Senats noch mindestens sechs Stunden täglich an fünf Tagen pro Woche verrichten. Damit ist der Kläger weder voll noch teilweise erwerbsgemindert.
Das Leistungsvermögen des Klägers ist im Wesentlichen durch die Fußschmerzen im Ballenbereich eingeschränkt, insoweit besteht eine erhebliche Metatarsalgie beider Vorfüße, wie sich übereinstimmend aus dem Verwaltungsgutachten von Dr. W., der Aussage des behandelnden Chirurgen Dr. M. und dem Gutachten von Dr. J. ergibt. Aufgrund dieser Erkrankung sind dem Kläger nur noch Tätigkeiten zumutbar, die vorwiegend im Sitzen ausgeübt werden können. Eine Einschränkung in zeitlicher Hinsicht ergibt sich hieraus jedoch nicht, wie Dr. W., Dr. M. und Dr. J. übereinstimmend ausgeführt haben. Diese Beurteilung ist in sich schlüssig und nachvollziehbar, denn durch die Beschränkung auf vorwiegend sitzende Tätigkeiten wird eine übermäßige Belastung der Füße vermieden. Die daneben bestehenden weiteren orthopädischen Beeinträchtigungen wie leichte Fehlstatik der Wirbelsäule, mäßige Schultereckgelenksarthrose beidseits, minimaler Reizzustand am ellenseitigen linken Ellenbogengelenk, Reizung rechtes Kreuz-Darmbein-Gelenk, geringer retro-patellarer Knorpelschaden rechts Kniegelenk, mäßiger Spreizfuß links, geringer rechts und leichte Großzehengrundgelenksarthrose bewirken über die bereits festgestellten qualitativen Einschränkungen hinaus keine weitere Beeinträchtigung des beruflichen Leistungsvermögens. Insbesondere konnte Dr. J. bei seiner Untersuchung keine auffällige Funktionseinschränkung der Wirbelsäule feststellen, es bestanden auch keinerlei neurologische Ausfälle und keine Nervenwurzelreizung.
Die daneben bei dem Kläger bestehende Alkoholabhängigkeit (ICD 10 F 10.26) steht einer regelmäßigen beruflichen Tätigkeit nach den Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen Dr. H. ebenfalls nicht entgegen; lediglich bei akuten, inselartigen exzessiven Trinkphasen kann Arbeitsunfähigkeit vorliegen. Insoweit hat Dr. H. schlüssig und nachvollziehbar ausgeführt, dass der Kläger im Rahmen der Untersuchung Ende Juni 2013 nüchtern war und keine Entzugssymptome aufwies, die letzte Trinkphase sei Anfang Mai gewesen über zwei bis drei Tage. Die von Dr. D. geschilderten Folgeerkrankungen der Alkoholkrankheit, wie Depression, Angstzustände und Konzentrationsmängel konnten durch das gerichtliche Sachverständigengutachten von Dr. H. nicht bestätigt werden. Im Gegenteil bestanden keinerlei kognitive Leistungseinschränkungen, es ergaben sich auch keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer depressiven Erkrankung oder einer Angsterkrankung. So war die Stimmungslage euthym und die affektive Schwingungsfähigkeit ausreichend erhalten bei lebhafter Psychomotorik. Eine Störung des Antriebs zeigte sich nicht. Insgesamt war der Kläger nach den Ausführungen von Dr. H. psychisch weitgehend unauffällig, allenfalls subdepressiv verstimmt. Auch die körperlich-neurologische Untersuchung war unauffällig. Damit liegen auf nervenärztlichem Gebiet keinerlei Befunde vor, die die berufliche Leistungsfähigkeit des Klägers weiter einschränken könnten, außer dass Tätigkeiten mit Alkoholexposition gemieden werden sollten. Soweit daneben bei dem Kläger noch eine Hypertonie besteht (Gutachten Dr. W.), ergibt sich daraus ebenfalls keine Leistungseinschränkung. Selbst der behandelnde Hausarzt Dr. D. hat eine Einschränkung der beruflichen Leistungsfähigkeit allein aus orthopädischen und psychiatrischen Gesichtspunkten angenommen.
Durch die vom SG und vom Senat durchgeführte Beweiserhebung ist die Leistungseinschätzung des behandelnden Arztes Dr. D. widerlegt. Der Beurteilung der beruflichen Leistungsfähigkeit eines Versicherten durch gerichtliche Sachverständige kommt nach ständiger Rechtsprechung des Senats (vgl Urteil vom 17.01.2012, L 11 R 4953/10) grundsätzlich ein höherer Beweiswert zu als der Einschätzung der behandelnden Ärzte. Bei der Untersuchung von Patienten unter therapeutischen Gesichtspunkten spielt die Frage nach der Einschätzung des beruflichen Leistungsvermögens in der Regel keine Rolle. Dagegen ist es Aufgabe des gerichtlichen Sachverständigen, die Untersuchung gerade im Hinblick darauf vorzunehmen, ob und in welchem Ausmaß gesundheitliche Beschwerde zu einer Einschränkung des beruflichen Leistungsvermögens führen. In diesem Zusammenhang muss der Sachverständige auch die Beschwerdeangaben eines Versicherten danach überprüfen, ob und inwieweit sie sich mit dem klinischen Befund erklären lassen. Zudem kommt hinzu, dass die von Dr. D. angenommenen Folgeerkrankungen bei Alkoholabhängigkeit durch das gerichtliche Sachverständigengutachten von Dr. H. ausgeschlossen werden konnten.
Mit dem noch vorhandenen Leistungsvermögen des Klägers - leichte bis kurzzeitig mittelschwere Arbeiten mindestens sechsstündig - muss dem Kläger eine konkrete Tätigkeit, die er noch verrichten kann, nicht benannt werden. Die Benennung einer konkreten Verweisungstätigkeit, die der Versicherte mit seinem Leistungsvermögen noch auszuüben vermag, wird von der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) jedenfalls in den Fällen für erforderlich gehalten, in denen eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen oder eine schwere spezifische Leistungsbehinderung vorliegt (BSG Großer Senat GS BSGE 80, 24 = SozR 3-2600 § 44 Nr 8). Für die Prüfung, ob eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen oder eine schwere spezifische Leistungsbehinderung vorliegt, gibt es keinen konkreten Beurteilungsmaßstab. Maßgeblich sind die Umstände des Einzelfalls. Die Pflicht zur konkreten Benennung einer Verweisungstätigkeit hängt von der Anzahl, Art und Schwere der bestehenden qualitativen Leistungseinschränkungen ab. Je mehr dieser geeignet erscheinen, gerade auch typische Arbeitsplätze für körperlich leichte Tätigkeiten zu versperren, umso eingehender und konkreter muss dargelegt werden, welche Tätigkeiten der Versicherte noch verrichten kann.
Der Kläger kann nur noch leichte bis kurzzeitig mittelschwere Tätigkeiten überwiegend im Sitzen ausüben. Die weiteren genannten qualitativen Einschränkungen, wie häufiges Treppensteigen, Arbeiten auf Leitern oder Gerüsten, in der Hocke und im Knien sind bereits nicht mehr als leicht zu bezeichnen und gehen daher nicht über die bereits vorgenommene Begrenzung des Leistungsvermögens hinaus. Daneben soll der Kläger Tätigkeiten mit Alkoholexposition, wie etwa im Bereich der Gastronomie, vermeiden. Diese qualitativen Leistungseinschränkungen versperren den Zugang zu typischen Arbeitsplätzen für leichte körperliche Tätigkeiten nicht in nennenswerter Weise. Sie sind sämtlich nicht ungewöhnlich und lassen keine ernstliche Zweifel daran aufkommen, dass der Kläger noch wettbewerbsfähig in einem Betrieb einsetzbar ist. Aus den bestehenden Einschränkungen ergeben sich damit weder spezifische Leistungsbehinderungen noch stellen die qualitativen Leistungseinschränkungen eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen dar (vgl BSG 11.03.1999, B 13 RJ 71/97 R, juris). Der Kläger ist auch in der Lage, viermal täglich eine Wegstrecke von 500 m innerhalb von jeweils 20 Minuten zu Fuß zurückzulegen sowie öffentliche Verkehrsmittel zu Hauptverkehrszeiten zweimal am Tag zu benutzen. Dies ergibt sich klar aus den gerichtlichen Sachverständigengutachten von Dr. J. und Dr. H ... Die dort erhobenen Befunde haben keine Einschränkung der Wegefähigkeit erbracht. Zudem hatte der Kläger im Rahmen der Untersuchung bei Dr. J. selbst angegeben, mit Fußweichbettung könne er etwa 20 Minuten gehen, entsprechend etwa 1,5 bis 2 km.
Der Kläger ist damit nach Überzeugung des Senats noch in der Lage, ohne unmittelbare Gefährdung der Gesundheit und unter Beachtung der dargestellten qualitativen Leistungseinschränkungen, zumindest leichte bis kurzzeitig mittelschwere Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt mindestens sechs Stunden an fünf Tagen pro Woche zu verrichten. Dieses Leistungsvermögen besteht nach Überzeugung des Senats seit Rentenantragstellung im April 2011 und seither durchgehend. Mit diesem Leistungsvermögen ist der Kläger nicht erwerbsgemindert (§ 43 Abs 3 SGB VI); er hat damit keinen Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen teilweiser bzw voller Erwerbsminderung.
Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit gemäß § 240 SGB VI. Voraussetzung eines solchen Rentenanspruchs ist (vgl § 240 SGB VI), dass er vor dem 02.01.1961 geboren und berufsunfähig ist. Der Kläger ist 1959 und damit vor dem Stichtag geboren, er ist jedoch nicht berufsunfähig. Berufsunfähig sind nach § 240 Abs 2 Satz 1 SGB VI Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten auf weniger als sechs Stunden gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können (§ 240 Abs 2 Satz 2 SGB VI). Zumutbar ist stets eine Tätigkeit, für die die Versicherten durch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben mit Erfolg ausgebildet oder umgeschult worden sind (§ 240 Abs 2 Satz 3 SGB VI). Berufsunfähig ist nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit mindestens sechs Stunden täglich ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen (§ 240 Abs 2 Satz 4 SGB VI). Im Rahmen der Beurteilung, ob einem Versicherten eine Tätigkeit iSd § 240 Abs 2 Sätze 2 bis 4 SGB VI sozial zumutbar sind, kann ein Versicherter auf eine Tätigkeit derselben Stufe bzw auf Tätigkeiten jeweils nächstniedrigeren Stufe verwiesen werden (zum Stufenschema des BSG vgl BSG 22.10.1996, 13 RJ 35/96, SozR 3-2200 § 1246 Nr 55; BSG 18.02.1998, B 5 RJ 34/97 R, SozR 3-2200 § 1246 Nr 61, jeweils mwN).
Aufgrund der schmerzhaften Fußerkrankung ist nach sämtlichen vorliegenden Gutachten der erlernte Beruf als Industriemechaniker nicht mehr zumutbar, da er überwiegend im Stehen ausgeübt werden muss und zudem Sicherheitsschuhe zu tragen sind. Beides ist dem Kläger nicht mehr möglich. Der Kläger, der nach dem oben dargestellten Mehrstufenschema als Facharbeiter einzustufen ist, kann zur Überzeugung des Senats jedoch auf eine Tätigkeit als Registrator verwiesen werden.
Tätigkeiten als Registrator existieren auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt in ausreichendem Umfang. Der Senat nimmt diesbezüglich auf die Rechtsprechung des LSG Baden-Württemberg (vgl Senatsurteil vom 13.11.2012, L 11 R 5240/10, juris sowie Urteil des 13. Senats, 25.09.2012, L 13 R 6087/09, juris) Bezug. Danach existiert allein im süddeutschen Raum im Bereich des öffentlichen Dienstes, der gesetzlichen Krankenkassen sowie der privaten Versicherungsunternehmen und Bausparkassen eine signifikante Anzahl an entsprechenden Beschäftigungsverhältnissen jenseits der 500, die keine (spezifische) abgeschlossene Berufsausbildung und eine Anlernzeit von maximal drei Monaten erfordern. Das Vorhandensein einer nennenswerten Zahl entsprechender Arbeitsplätze auf dem Arbeitsmarkt belegt im Übrigen auch die tarifvertragliche Erfassung dieser Tätigkeit im Änderungstarifvertrag Nr 4 vom 02.01.2012 zum TV-L. Gegenstand dieses Änderungstarifvertrages ist die Entgeltordnung zum TV-L, über welche sich die Tarifvertragsparteien am 10.03.2012 geeinigt haben. Diese sieht in ihrem Teil II "Tätigkeitsmerkmale für bestimmte Beschäftigtengruppen" Ziff 16 detaillierte Eingruppierungsregelungen für Beschäftigte in Registraturen vor, die sich über 8 Entgeltgruppen erstrecken. Vor dem Hintergrund der Einschätzungsprärogative, die den Tarifvertragsparteien bezüglich der Arbeitswirklichkeit zuzuerkennen ist (vgl BSG 12.09.1991, 5 RJ 34/90, SozR 3-2200 § 1246 Nr 17, juris Rdnr 22) dokumentiert bereits diese tarifvertragliche Erfassung die Existenz einer ausreichenden Anzahl an entsprechenden Arbeitsplätzen.
Die Tätigkeit der Registratoren nach Entgeltgruppe 3 umfasst das Vergeben von Aktenzeichen entsprechend geltenden Aktenplänen und -nummern, das Anlegen von Neuakten, das Beachten von Aktenordnungen sowie das Aussondern von Altakten. Dabei achten sie auf die Einhaltung von Aufbewahrungsfristen. Um elektronische Informationen zu archivieren, verwenden Registratoren elektronische Archivsysteme, in denen Dokumente schnell wiedergefunden werden können. Sie speichern und verwalten digitale Dokumente mit spezieller Software. Im Bereich der Aktenhaltung und Registratur sind sie außerdem für die Terminüberwachung und allgemeine Verwaltungsarbeiten verantwortlich (vgl dazu www.berufenet.de). Die hierzu erforderlichen Fähigkeiten und Kenntnisse kann der Kläger innerhalb von drei Monaten erwerben, auch wenn er eine verwaltungsnahe bzw kaufmännische Ausbildung nicht absolviert hat. Der Kläger verfügt bereits zumindest über Grundkenntnisse im Umgang mit Computern. Denn von einem Facharbeiter kann jedenfalls erwartet werden, die Grundkompetenz zum Einsatz des PC innerhalb des genannten Zeitraums zu erwerben (Bayerisches LSG 08.02.2012, L 1 R 1005/09, juris RdNr 50; LSG Niedersachsen-Bremen, 25.11.2009, L 10 R 269/08, juris RdNr 24). Für die Erlernung der Tätigkeit eines Registrators bedarf es keiner besonderen Voraussetzungen, insbesondere keiner Fachkenntnisse, um innerhalb einer Anlernzeit von vier bis sechs Wochen bis maximal drei Monaten die erforderlichen Kenntnisse, darunter einfache PC-Kenntnisse, zu erwerben (vgl LSG Baden-Württemberg 25.09.2012, L 13 R 6087/09, juris RdNr 33). Soweit sich aus dem vom Kläger vorgelegten Auszug aus der Datenbank Berufenet entnehmen lässt, dass üblicherweise (damit nicht zwingend) eine kaufmännische Ausbildung erforderlich ist, bezieht sich dies nicht auf die Tätigkeit der Registratoren nach Entgeltgruppe 3 TV-L.
Desgleichen stehen der Ausübung einer Tätigkeit als Registrator keine gesundheitlichen Umstände entgegen. Die Tätigkeit eines Registrators in der Entgeltgruppe 3 ist geprägt durch Arbeiten im Sitzen (vgl www.berufenet.de), aber auch im Wechselrhythmus von Sitzen, Gehen und Stehen. In körperlicher Hinsicht sind überwiegend leichte Tätigkeiten zu verrichten. Schweres Heben und Tragen ist nicht notwendig; ggf muss mit Aktenstücken bis 10 kg Gewicht umgegangen werden. Besondere psychische Belastungen kommen nicht vor (vgl zu den körperlichen Anforderungen insgesamt: Bayerisches LSG 08.02.2012 aaO, juris Rdnr 48 und Urteil des 13. Senats aaO). Diesen Anforderungen kann der Kläger ohne Weiteres genügen. Die gestellten Anforderungen mit einer überwiegend sitzenden Tätigkeit und nur leichter körperlicher Belastung werden dem nach den Gutachten von Dr. H. und Dr. J. festgestellten Leistungsprofil des Klägers sogar in besonderem Maße gerecht. Unter Berücksichtigung dieser Umstände gelangt der Senat zu der Überzeugung, dass der Kläger gesundheitlich noch eine Registratorentätigkeit mindestens sechs Stunden arbeitstäglich verrichten kann.
Die Tätigkeit eines Registrators nach Entgeltgruppe 3 ist dem Kläger auch subjektiv zuzumuten. Als Facharbeiter darf der Kläger grundsätzlich auf Tätigkeiten verwiesen werden, die zu den staatlich anerkannten Ausbildungsberufen gehören oder eine echte betriebliche Ausbildung von wenigstens drei Monaten erfordern. Diesen objektiv zumutbaren Verweisungstätigkeiten sind solche Berufe qualitativ gleichwertig, die von den Tarifvertragsparteien im Tarifvertrag durch ihre tarifliche Einstufung in ihrem qualitativen Wert den Leitberufen gleichgestellt sind (BSG 12.09.1991 aaO juris RdNr 22 mwN). Die tarifvertragliche Einstufung einer Tätigkeit ist deshalb in der Regel maßgebend für den qualitativen Wert dieser Tätigkeit im Sinne des Mehrstufenschemas, soweit die Einstufung nicht auf qualitätsfremden Merkmalen beruht (BSG aaO). Dies gilt nicht nur für die frühere Einstufung der Registratorentätigkeit nach Vergütungsgruppe VIII zum BAT, die als Verweisungstätigkeit grundsätzlich auch einem Facharbeiter zumutbar war (BSG aaO, juris RdNr 23; BSG 27.11.1991, 5 RJ 91/89, juris RdNr 15). Dies gilt vielmehr auch im Bereich des zum 01.10.2005 bzw 01.11.2006 in Kraft getretenen Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD bzw TV-L). Der entsprechenden Rechtsprechung des 13. Senats (aaO) und des 10. Senats des LSG Baden-Württemberg (19.07.2012, L 10 R 1780/11, nicht veröffentlicht) schließt sich der Senat an (ebenso Bayerisches LSG 17.04.2012, L 20 R 19/08, juris RdNr 75). Ob der Kläger im Rahmen seiner früheren Tätigkeit für die Firma B. doppelt so viel verdient hat, wie er jetzt als Registrator nach Vergütungsgruppe 3 erzielen könnte, spielt insoweit keine Rolle, denn auf die Höhe der Entgeltdifferenz zwischen bisherigem Beruf und Verweisungstätigkeit kommt es nicht an (vgl Niesel in Kasseler Kommentar, SGB VI, § 240 RdNr 95).
Der Sachverhalt ist vollständig aufgeklärt; die vorhandenen Gutachten und Arztauskünfte bilden eine ausreichende Grundlage für die Entscheidung des Senats. Insbesondere die vorliegenden Gutachten von Dr. H. und Dr. J. in Verbindung mit der Auskunft der als sachverständigen Zeugen befragten behandelnden Ärzte Dr. M. und Dr. Dr. B. und dem Verwaltungsgutachten von Dr. W. haben dem Senat die für die richterliche Überzeugungsbildung notwendigen sachlichen Grundlagen vermittelt (§ 118 Abs 1 Satz 1 SGG, § 412 Abs 1 Zivilprozessordnung). Die Gutachten gehen von zutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen aus, enthalten keine unlösbaren inhaltlichen Widersprüche und geben auch keinen Anlass, an der Sachkunde oder Unparteilichkeit der Gutachter zu zweifeln; weitere Beweiserhebungen waren daher von Amts wegen nicht mehr notwendig.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs 2 Nrn 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Gewährung einer Rente wegen voller, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung.
Der 1955 geborene Kläger ist gelernter Industriemechaniker und war in diesem Beruf tätig bis zum Eintritt von Arbeitsunfähigkeit am 13.10.2005. Sein Beschäftigungsverhältnis endete am 30.09.2006. Seither ist der Kläger arbeitslos mit Ausnahme von Tätigkeiten als Dreher für eine Zeitarbeitsfirma im Zeitraum März 2007 bis November 2008 und März bis Juni 2010. Ein Grad der Behinderung von 40 ist anerkannt.
Am 11.04.2011 beantragte der Kläger die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung, die er mit chronischen beidseitigen Schmerzen im Fußballen begründete. Die Beklagte holte ein Gutachten bei dem Chirurgen Dr. W. ein, der zu der Einschätzung gelangte, dass der Kläger bei Vorliegen einer Morton-Neuralgie/chronischen therapieresistenten Metatarsalgie beidseits, allgemeiner Bandlaxation und Hypertonie für sitzende Tätigkeiten noch über ein mindestens sechsstündiges Leistungsvermögen verfüge. Eine relevante Minderung der Gehstrecke unter 500 m liege nicht vor. Mit Bescheid vom 17.06.2011 lehnte die Beklagte den Rentenantrag ab. Zwar könne der Kläger den bisherigen Beruf des Industriemechanikers nicht mehr ausüben, er könne aber als Güteprüfer tätig sein.
Mit seinem Widerspruch vom 05.07.2011 machte der Kläger geltend, er könne mit seinen gesundheitlichen Beschwerden auch nicht mehr als Güteprüfer arbeiten, denn auch bei dieser Tätigkeit müsse er Sicherheitsschuhe tragen. Mit Widerspruchsbescheid vom 12.08.2011 wies die Beklagte den Widerspruch zurück und hielt an der genannten Verweisungstätigkeit als Güteprüfer fest.
Hiergegen richtet sich die am 06.09.2011 zum Sozialgericht Karlsruhe (SG) erhobene Klage. Der Kläger verweist darauf, dass neben seinen Fußbeschwerden einer vollschichtigen Berufstätigkeit auch eine Erschöpfungsdepression entgegen stehe. Als Güteprüfer könne er wegen seiner Fußerkrankung nicht arbeiten. Ferner könne er auch nicht die von der Beklagten genannten weiteren Verweisungstätigkeiten als Schloss- und Schlüsselmacher, Poststellenmitarbeiter oder Registrator ausüben. Für die letztgenannten Tätigkeiten fehle ihm insbesondere bereits die kaufmännische Ausbildung.
Das SG hat Beweis erhoben durch Vernehmung der behandelnden Ärzte des Klägers als sachverständige Zeugen. Sodann hat es mit Urteil vom 23.10.2012 die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger sei nicht erwerbsgemindert, da er täglich mindestens sechs Stunden auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt arbeiten könne. Dies ergebe sich aus dem im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten von Dr. W. sowie den Zeugenaussagen des Chirurgen Dr. M. und des Psychiaters und Neurologen Dr. Dr. B ... Maßgebend für das berufliche Leistungsvermögen sei danach die seit 17 Jahren bestehende therapieresistente Morton-Neuralgie. Diese Erkrankung schränke die berufliche Leistungsfähigkeit nur in qualitativer Hinsicht ein, sodass noch körperlich leichte, sitzende Tätigkeiten mindestens sechs Stunden möglich seien. Der Einschätzung des Allgemeinmediziners Dr. D., derzufolge der Kläger aufgrund Depressionen und Fußschmerzen nicht mehr erwerbsfähig sei, schließe sich die Kammer nicht an, denn der Gutachter Dr. W. und die behandelnden Fachärzte Dr. M. und Dr. Dr. B. hätten überzeugend eine quantitative Leistungseinschränkung für sitzende Tätigkeiten verneint. Es bestehe auch keine Berufsunfähigkeit, auch wenn der Kläger die Facharbeitertätigkeit eines Industriemechanikers nicht mehr ausüben könne. Zumindest mit dem Beruf des angelernten Registrators nach Entgeltgruppe 3 der Entgeltordnung zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) habe die Beklagte eine einem Facharbeiter sozial zumutbare Verweisungstätigkeit benannt (unter Hinweis auf Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg 25.09.2012, L 13 R 6087/09, juris). Die für diese Tätigkeit erforderlichen Fähigkeiten und Kenntnisse könne der Kläger innerhalb von drei Monaten erwerben, auch wenn er eine verwaltungsnahe bzw kaufmännische Ausbildung nicht absolviert habe. Aufgrund der Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung, er habe einen privaten Computer und wisse grundsätzlich damit umzugehen, sei das SG davon überzeugt, dass der Kläger über Grundkenntnisse im Umgang mit Computern verfüge. Zum anderen könne von Facharbeitern jedenfalls der Erwerb von PC-Grundkenntnissen binnen drei Monaten erwartet werden. Die Tätigkeit sei dem Kläger auch gesundheitlich zumutbar, denn Registratoren arbeiteten im Wesentlichen im Sitzen, aber auch im Wechselrhythmus von Sitzen, Gehen und Stehen. Es existierten auch in ausreichender Anzahl Registratorenarbeitsplätze im Sitzen (unter Hinweis auf LSG Baden-Württemberg 25.09.2012, aaO).
Gegen das seinem damaligen Prozessbevollmächtigten am 05.11.2012 zugestellte Urteil richtet sich die am 26.11.2012 eingelegte Berufung des Klägers. Er verweist darauf, dass zu seiner gesundheitlichen Situation eine Alkoholerkrankung hinzugekommen sei. Die benannte Verweisungstätigkeit als Registrator stehe ihm aufgrund seiner Ausbildung, des beruflichen Werdegangs und seines Alters nicht mehr offen. Auch im Hinblick auf die Besoldung entspreche diese Tätigkeit nicht der von ihm über 30 Jahre lang ausgeübten Tätigkeit, auch nicht dem im Urteil zitierten zumutbaren beruflichen Abstieg. Das zu erwartende Gehalt würde nur etwa die Hälfte seines zuletzt erzielten Einkommens ergeben. Außerdem sei in den letzten beiden Jahren in ganz Baden-Württemberg nicht eine einzige Stelle als Registrator ausgeschrieben gewesen. Schließlich fehle ihm die kaufmännische Ausbildung. Hierzu hat der Kläger ein Schreiben der Bundesagentur für Arbeit vom 05.02.2013 vorgelegt, wonach für den Zugang zum Beruf Registrator (laut Berufenet) üblicherweise eine kaufmännische Ausbildung erforderlich sei.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 23.10.2012 und den Bescheid der Beklagten vom 17.06.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12.08.2011 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm eine Rente wegen voller, hilfsweise teilweiser Erwerbsminderung ab 01.04.2011 zu gewähren.
Die Beklagte beantragt sinngemäß,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Senat hat Beweis erhoben durch schriftliche Befragung des behandelnden Hausarztes Dr. D. als sachverständiger Zeuge. Dieser hat unter dem 09.04.2013 mitgeteilt, dass bei dem Kläger seit Jahren eine Alkoholkrankheit bestehe mit Folgeerkrankungen wie Depression, Angstzuständen und Konzentrationsmangel. Zusätzlich hat der Senat ein nervenärztliches Gutachten bei dem Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, Psychotherapie, Forensische Psychiatrie und Chefarzt der Klinik für Suchttherapie in W. Dr. H. eingeholt. In dem Gutachten vom 25.06.2013 führt Dr. H. aus, dass neben der Morton’schen Metatarsalgie kein neurologisches Leiden bestehe. Der Kläger habe über einen episodischen Substanzgebrauch berichtet, Kernkriterien einer Alkoholabhängigkeit (starker Wunsch oder Zwang, Alkohol zu konsumieren; vermindertes Kontrollvermögen bezüglich des Beginns, der Beendigung und der Menge des Konsums; jedenfalls zeitweilig ein körperliches Entzugssyndrom; erhöhte Alkoholtoleranz) seien erfüllt. Außerhalb akuter exzessiver Trinkphasen komme dem keine leistungsmindernde Bedeutung zu. Eine andere psychiatrische Erkrankung habe sich nicht nachweisen lassen, insbesondere hätten sich keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer depressiven Erkrankung jedweder Art ergeben, der Kläger sei psychisch weitgehend unauffällig. Auch kognitive Leistungseinschränkungen hätten sich nicht feststellen lassen. Besonders lange Gehstrecken oder besonders langes Stehen seien nicht möglich, Tätigkeiten mit Alkoholexposition sollten vermieden werden. Unter Berücksichtigung der qualitativen Einschränkungen sei der Kläger in der Lage, leichte Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt sechs Stunden und mehr arbeitstäglich auszuüben. Zusätzlich hat der Senat ein orthopädisches Gutachten bei Dr. J. eingeholt. In dem Gutachten vom 10.08.2013 werden folgende Gesundheitsstörungen festgestellt: Leichte Fehlstatik der Wirbelsäule ohne auffällige Funktionseinschränkung, ohne neurologische Ausfälle oder Wurzelreizung; mäßige Schultereckgelenksarthrose beidseits und minimaler Reizzustand am ellenseitigen linken Ellenbogengelenk; Reizung rechtes Kreuz-Darmbein-Gelenk; geringer retro-patellarer Knorpelschaden rechtes Kniegelenk; mäßiger Spreizfuß links, geringer rechts; leichte Großzehengrundgelenksarthrose beidseits mit endgradiger Bewegungseinschränkung links und erhebliche Metatarsalgie beider Vorfüße letztlich unklarer Genese. Der Kläger könne noch leichte und kurzzeitig mittelschwere körperliche Tätigkeiten vorwiegend im Sitzen verrichten mit der Möglichkeit zum Wechsel zwischen Sitzen, Gehen und Stehen. Wiederkehrendes Treppengehen, Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, in der Hocke und im Knien sowie Gehen auf unebenem Boden seien zu vermeiden. Auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt könne der Kläger unter Beachtung dieser Einschränkungen sechs Stunden und mehr an fünf Tagen in der Woche tätig sein.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge und die Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg.
Der Senat entscheidet über die Berufung gemäß § 153 Abs 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne mündliche Verhandlung und ohne Beteiligung ehrenamtlicher Richter, da er die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind zu der beabsichtigten Verfahrensweise mit Schreiben vom 04.11.2013 angehört worden, Einwendungen haben sie nicht erhoben.
Die nach den §§ 143, 144, 151 Abs 1 SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist statthaft und zulässig, in der Sache jedoch unbegründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Bescheid der Beklagten vom 17.06.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12.08.2011 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung.
Der geltend gemachte Anspruch richtet sich nach § 43 SGB VI in der ab 01.01.2008 geltenden Fassung des Art 1 Nr 12 RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz vom 20.04.2007 (BGBl I, 554). Versicherte haben nach § 43 Abs 2 Satz 1 SGB VI Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung und nach § 43 Abs 1 Satz 1 SGB VI Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze, wenn sie voll bzw teilweise erwerbsgemindert sind (Nr 1), in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben (Nr 2) und vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben (Nr 3). Voll erwerbsgemindert sind nach § 43 Abs 2 Satz 2 SGB VI Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außer Stande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Teilweise erwerbsgemindert sind nach § 43 Abs 1 Satz 2 SGB VI Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außer Stande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Sowohl für die Rente wegen teilweiser als auch für die Rente wegen voller Erwerbsminderung ist Voraussetzung, dass die Erwerbsfähigkeit durch Krankheit oder Behinderung gemindert sein muss. Entscheidend ist darauf abzustellen, in welchem Umfang ein Versicherter durch Krankheit oder Behinderung in seiner körperlichen und geistigen Leistungsfähigkeit beeinträchtigt wird und in welchem Umfang sich eine Leistungsminderung auf die Fähigkeit, erwerbstätig zu sein, auswirkt. Bei einem Leistungsvermögen, das dauerhaft eine Beschäftigung von mindestens sechs Stunden täglich bezogen auf eine Fünf-Tage-Woche ermöglicht, liegt keine Erwerbsminderung im Sinne des § 43 Abs 1 und Abs 2 SGB VI vor. Wer noch sechs Stunden unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts arbeiten kann, ist nicht erwerbsgemindert; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen (§ 43 Abs 3 SGB VI).
Nach dem Ergebnis der vom Senat und vom SG durchgeführten Beweisaufnahme sowie unter Berücksichtigung des im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachtens von Dr. W., das der Senat im Wege des Urkundsbeweises verwertet, steht zur Überzeugung des Senats fest, dass der Kläger noch leichte bis kurzzeitig mittelschwere körperliche Tätigkeiten vorwiegend im Sitzen mit der Möglichkeit zum Wechsel zwischen Sitzen, Gehen und Stehen verrichten kann. Zu vermeiden sind lediglich Tätigkeiten mit wiederkehrendem Treppengehen, Arbeiten auf Leitern oder Gerüsten, in der Hocke und im Knien, Gehen auf unebenem Boden sowie Tätigkeiten mit Alkoholexposition. Derartige Tätigkeiten kann der Kläger zur Überzeugung des Senats noch mindestens sechs Stunden täglich an fünf Tagen pro Woche verrichten. Damit ist der Kläger weder voll noch teilweise erwerbsgemindert.
Das Leistungsvermögen des Klägers ist im Wesentlichen durch die Fußschmerzen im Ballenbereich eingeschränkt, insoweit besteht eine erhebliche Metatarsalgie beider Vorfüße, wie sich übereinstimmend aus dem Verwaltungsgutachten von Dr. W., der Aussage des behandelnden Chirurgen Dr. M. und dem Gutachten von Dr. J. ergibt. Aufgrund dieser Erkrankung sind dem Kläger nur noch Tätigkeiten zumutbar, die vorwiegend im Sitzen ausgeübt werden können. Eine Einschränkung in zeitlicher Hinsicht ergibt sich hieraus jedoch nicht, wie Dr. W., Dr. M. und Dr. J. übereinstimmend ausgeführt haben. Diese Beurteilung ist in sich schlüssig und nachvollziehbar, denn durch die Beschränkung auf vorwiegend sitzende Tätigkeiten wird eine übermäßige Belastung der Füße vermieden. Die daneben bestehenden weiteren orthopädischen Beeinträchtigungen wie leichte Fehlstatik der Wirbelsäule, mäßige Schultereckgelenksarthrose beidseits, minimaler Reizzustand am ellenseitigen linken Ellenbogengelenk, Reizung rechtes Kreuz-Darmbein-Gelenk, geringer retro-patellarer Knorpelschaden rechts Kniegelenk, mäßiger Spreizfuß links, geringer rechts und leichte Großzehengrundgelenksarthrose bewirken über die bereits festgestellten qualitativen Einschränkungen hinaus keine weitere Beeinträchtigung des beruflichen Leistungsvermögens. Insbesondere konnte Dr. J. bei seiner Untersuchung keine auffällige Funktionseinschränkung der Wirbelsäule feststellen, es bestanden auch keinerlei neurologische Ausfälle und keine Nervenwurzelreizung.
Die daneben bei dem Kläger bestehende Alkoholabhängigkeit (ICD 10 F 10.26) steht einer regelmäßigen beruflichen Tätigkeit nach den Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen Dr. H. ebenfalls nicht entgegen; lediglich bei akuten, inselartigen exzessiven Trinkphasen kann Arbeitsunfähigkeit vorliegen. Insoweit hat Dr. H. schlüssig und nachvollziehbar ausgeführt, dass der Kläger im Rahmen der Untersuchung Ende Juni 2013 nüchtern war und keine Entzugssymptome aufwies, die letzte Trinkphase sei Anfang Mai gewesen über zwei bis drei Tage. Die von Dr. D. geschilderten Folgeerkrankungen der Alkoholkrankheit, wie Depression, Angstzustände und Konzentrationsmängel konnten durch das gerichtliche Sachverständigengutachten von Dr. H. nicht bestätigt werden. Im Gegenteil bestanden keinerlei kognitive Leistungseinschränkungen, es ergaben sich auch keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer depressiven Erkrankung oder einer Angsterkrankung. So war die Stimmungslage euthym und die affektive Schwingungsfähigkeit ausreichend erhalten bei lebhafter Psychomotorik. Eine Störung des Antriebs zeigte sich nicht. Insgesamt war der Kläger nach den Ausführungen von Dr. H. psychisch weitgehend unauffällig, allenfalls subdepressiv verstimmt. Auch die körperlich-neurologische Untersuchung war unauffällig. Damit liegen auf nervenärztlichem Gebiet keinerlei Befunde vor, die die berufliche Leistungsfähigkeit des Klägers weiter einschränken könnten, außer dass Tätigkeiten mit Alkoholexposition gemieden werden sollten. Soweit daneben bei dem Kläger noch eine Hypertonie besteht (Gutachten Dr. W.), ergibt sich daraus ebenfalls keine Leistungseinschränkung. Selbst der behandelnde Hausarzt Dr. D. hat eine Einschränkung der beruflichen Leistungsfähigkeit allein aus orthopädischen und psychiatrischen Gesichtspunkten angenommen.
Durch die vom SG und vom Senat durchgeführte Beweiserhebung ist die Leistungseinschätzung des behandelnden Arztes Dr. D. widerlegt. Der Beurteilung der beruflichen Leistungsfähigkeit eines Versicherten durch gerichtliche Sachverständige kommt nach ständiger Rechtsprechung des Senats (vgl Urteil vom 17.01.2012, L 11 R 4953/10) grundsätzlich ein höherer Beweiswert zu als der Einschätzung der behandelnden Ärzte. Bei der Untersuchung von Patienten unter therapeutischen Gesichtspunkten spielt die Frage nach der Einschätzung des beruflichen Leistungsvermögens in der Regel keine Rolle. Dagegen ist es Aufgabe des gerichtlichen Sachverständigen, die Untersuchung gerade im Hinblick darauf vorzunehmen, ob und in welchem Ausmaß gesundheitliche Beschwerde zu einer Einschränkung des beruflichen Leistungsvermögens führen. In diesem Zusammenhang muss der Sachverständige auch die Beschwerdeangaben eines Versicherten danach überprüfen, ob und inwieweit sie sich mit dem klinischen Befund erklären lassen. Zudem kommt hinzu, dass die von Dr. D. angenommenen Folgeerkrankungen bei Alkoholabhängigkeit durch das gerichtliche Sachverständigengutachten von Dr. H. ausgeschlossen werden konnten.
Mit dem noch vorhandenen Leistungsvermögen des Klägers - leichte bis kurzzeitig mittelschwere Arbeiten mindestens sechsstündig - muss dem Kläger eine konkrete Tätigkeit, die er noch verrichten kann, nicht benannt werden. Die Benennung einer konkreten Verweisungstätigkeit, die der Versicherte mit seinem Leistungsvermögen noch auszuüben vermag, wird von der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) jedenfalls in den Fällen für erforderlich gehalten, in denen eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen oder eine schwere spezifische Leistungsbehinderung vorliegt (BSG Großer Senat GS BSGE 80, 24 = SozR 3-2600 § 44 Nr 8). Für die Prüfung, ob eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen oder eine schwere spezifische Leistungsbehinderung vorliegt, gibt es keinen konkreten Beurteilungsmaßstab. Maßgeblich sind die Umstände des Einzelfalls. Die Pflicht zur konkreten Benennung einer Verweisungstätigkeit hängt von der Anzahl, Art und Schwere der bestehenden qualitativen Leistungseinschränkungen ab. Je mehr dieser geeignet erscheinen, gerade auch typische Arbeitsplätze für körperlich leichte Tätigkeiten zu versperren, umso eingehender und konkreter muss dargelegt werden, welche Tätigkeiten der Versicherte noch verrichten kann.
Der Kläger kann nur noch leichte bis kurzzeitig mittelschwere Tätigkeiten überwiegend im Sitzen ausüben. Die weiteren genannten qualitativen Einschränkungen, wie häufiges Treppensteigen, Arbeiten auf Leitern oder Gerüsten, in der Hocke und im Knien sind bereits nicht mehr als leicht zu bezeichnen und gehen daher nicht über die bereits vorgenommene Begrenzung des Leistungsvermögens hinaus. Daneben soll der Kläger Tätigkeiten mit Alkoholexposition, wie etwa im Bereich der Gastronomie, vermeiden. Diese qualitativen Leistungseinschränkungen versperren den Zugang zu typischen Arbeitsplätzen für leichte körperliche Tätigkeiten nicht in nennenswerter Weise. Sie sind sämtlich nicht ungewöhnlich und lassen keine ernstliche Zweifel daran aufkommen, dass der Kläger noch wettbewerbsfähig in einem Betrieb einsetzbar ist. Aus den bestehenden Einschränkungen ergeben sich damit weder spezifische Leistungsbehinderungen noch stellen die qualitativen Leistungseinschränkungen eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen dar (vgl BSG 11.03.1999, B 13 RJ 71/97 R, juris). Der Kläger ist auch in der Lage, viermal täglich eine Wegstrecke von 500 m innerhalb von jeweils 20 Minuten zu Fuß zurückzulegen sowie öffentliche Verkehrsmittel zu Hauptverkehrszeiten zweimal am Tag zu benutzen. Dies ergibt sich klar aus den gerichtlichen Sachverständigengutachten von Dr. J. und Dr. H ... Die dort erhobenen Befunde haben keine Einschränkung der Wegefähigkeit erbracht. Zudem hatte der Kläger im Rahmen der Untersuchung bei Dr. J. selbst angegeben, mit Fußweichbettung könne er etwa 20 Minuten gehen, entsprechend etwa 1,5 bis 2 km.
Der Kläger ist damit nach Überzeugung des Senats noch in der Lage, ohne unmittelbare Gefährdung der Gesundheit und unter Beachtung der dargestellten qualitativen Leistungseinschränkungen, zumindest leichte bis kurzzeitig mittelschwere Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt mindestens sechs Stunden an fünf Tagen pro Woche zu verrichten. Dieses Leistungsvermögen besteht nach Überzeugung des Senats seit Rentenantragstellung im April 2011 und seither durchgehend. Mit diesem Leistungsvermögen ist der Kläger nicht erwerbsgemindert (§ 43 Abs 3 SGB VI); er hat damit keinen Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen teilweiser bzw voller Erwerbsminderung.
Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit gemäß § 240 SGB VI. Voraussetzung eines solchen Rentenanspruchs ist (vgl § 240 SGB VI), dass er vor dem 02.01.1961 geboren und berufsunfähig ist. Der Kläger ist 1959 und damit vor dem Stichtag geboren, er ist jedoch nicht berufsunfähig. Berufsunfähig sind nach § 240 Abs 2 Satz 1 SGB VI Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten auf weniger als sechs Stunden gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können (§ 240 Abs 2 Satz 2 SGB VI). Zumutbar ist stets eine Tätigkeit, für die die Versicherten durch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben mit Erfolg ausgebildet oder umgeschult worden sind (§ 240 Abs 2 Satz 3 SGB VI). Berufsunfähig ist nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit mindestens sechs Stunden täglich ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen (§ 240 Abs 2 Satz 4 SGB VI). Im Rahmen der Beurteilung, ob einem Versicherten eine Tätigkeit iSd § 240 Abs 2 Sätze 2 bis 4 SGB VI sozial zumutbar sind, kann ein Versicherter auf eine Tätigkeit derselben Stufe bzw auf Tätigkeiten jeweils nächstniedrigeren Stufe verwiesen werden (zum Stufenschema des BSG vgl BSG 22.10.1996, 13 RJ 35/96, SozR 3-2200 § 1246 Nr 55; BSG 18.02.1998, B 5 RJ 34/97 R, SozR 3-2200 § 1246 Nr 61, jeweils mwN).
Aufgrund der schmerzhaften Fußerkrankung ist nach sämtlichen vorliegenden Gutachten der erlernte Beruf als Industriemechaniker nicht mehr zumutbar, da er überwiegend im Stehen ausgeübt werden muss und zudem Sicherheitsschuhe zu tragen sind. Beides ist dem Kläger nicht mehr möglich. Der Kläger, der nach dem oben dargestellten Mehrstufenschema als Facharbeiter einzustufen ist, kann zur Überzeugung des Senats jedoch auf eine Tätigkeit als Registrator verwiesen werden.
Tätigkeiten als Registrator existieren auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt in ausreichendem Umfang. Der Senat nimmt diesbezüglich auf die Rechtsprechung des LSG Baden-Württemberg (vgl Senatsurteil vom 13.11.2012, L 11 R 5240/10, juris sowie Urteil des 13. Senats, 25.09.2012, L 13 R 6087/09, juris) Bezug. Danach existiert allein im süddeutschen Raum im Bereich des öffentlichen Dienstes, der gesetzlichen Krankenkassen sowie der privaten Versicherungsunternehmen und Bausparkassen eine signifikante Anzahl an entsprechenden Beschäftigungsverhältnissen jenseits der 500, die keine (spezifische) abgeschlossene Berufsausbildung und eine Anlernzeit von maximal drei Monaten erfordern. Das Vorhandensein einer nennenswerten Zahl entsprechender Arbeitsplätze auf dem Arbeitsmarkt belegt im Übrigen auch die tarifvertragliche Erfassung dieser Tätigkeit im Änderungstarifvertrag Nr 4 vom 02.01.2012 zum TV-L. Gegenstand dieses Änderungstarifvertrages ist die Entgeltordnung zum TV-L, über welche sich die Tarifvertragsparteien am 10.03.2012 geeinigt haben. Diese sieht in ihrem Teil II "Tätigkeitsmerkmale für bestimmte Beschäftigtengruppen" Ziff 16 detaillierte Eingruppierungsregelungen für Beschäftigte in Registraturen vor, die sich über 8 Entgeltgruppen erstrecken. Vor dem Hintergrund der Einschätzungsprärogative, die den Tarifvertragsparteien bezüglich der Arbeitswirklichkeit zuzuerkennen ist (vgl BSG 12.09.1991, 5 RJ 34/90, SozR 3-2200 § 1246 Nr 17, juris Rdnr 22) dokumentiert bereits diese tarifvertragliche Erfassung die Existenz einer ausreichenden Anzahl an entsprechenden Arbeitsplätzen.
Die Tätigkeit der Registratoren nach Entgeltgruppe 3 umfasst das Vergeben von Aktenzeichen entsprechend geltenden Aktenplänen und -nummern, das Anlegen von Neuakten, das Beachten von Aktenordnungen sowie das Aussondern von Altakten. Dabei achten sie auf die Einhaltung von Aufbewahrungsfristen. Um elektronische Informationen zu archivieren, verwenden Registratoren elektronische Archivsysteme, in denen Dokumente schnell wiedergefunden werden können. Sie speichern und verwalten digitale Dokumente mit spezieller Software. Im Bereich der Aktenhaltung und Registratur sind sie außerdem für die Terminüberwachung und allgemeine Verwaltungsarbeiten verantwortlich (vgl dazu www.berufenet.de). Die hierzu erforderlichen Fähigkeiten und Kenntnisse kann der Kläger innerhalb von drei Monaten erwerben, auch wenn er eine verwaltungsnahe bzw kaufmännische Ausbildung nicht absolviert hat. Der Kläger verfügt bereits zumindest über Grundkenntnisse im Umgang mit Computern. Denn von einem Facharbeiter kann jedenfalls erwartet werden, die Grundkompetenz zum Einsatz des PC innerhalb des genannten Zeitraums zu erwerben (Bayerisches LSG 08.02.2012, L 1 R 1005/09, juris RdNr 50; LSG Niedersachsen-Bremen, 25.11.2009, L 10 R 269/08, juris RdNr 24). Für die Erlernung der Tätigkeit eines Registrators bedarf es keiner besonderen Voraussetzungen, insbesondere keiner Fachkenntnisse, um innerhalb einer Anlernzeit von vier bis sechs Wochen bis maximal drei Monaten die erforderlichen Kenntnisse, darunter einfache PC-Kenntnisse, zu erwerben (vgl LSG Baden-Württemberg 25.09.2012, L 13 R 6087/09, juris RdNr 33). Soweit sich aus dem vom Kläger vorgelegten Auszug aus der Datenbank Berufenet entnehmen lässt, dass üblicherweise (damit nicht zwingend) eine kaufmännische Ausbildung erforderlich ist, bezieht sich dies nicht auf die Tätigkeit der Registratoren nach Entgeltgruppe 3 TV-L.
Desgleichen stehen der Ausübung einer Tätigkeit als Registrator keine gesundheitlichen Umstände entgegen. Die Tätigkeit eines Registrators in der Entgeltgruppe 3 ist geprägt durch Arbeiten im Sitzen (vgl www.berufenet.de), aber auch im Wechselrhythmus von Sitzen, Gehen und Stehen. In körperlicher Hinsicht sind überwiegend leichte Tätigkeiten zu verrichten. Schweres Heben und Tragen ist nicht notwendig; ggf muss mit Aktenstücken bis 10 kg Gewicht umgegangen werden. Besondere psychische Belastungen kommen nicht vor (vgl zu den körperlichen Anforderungen insgesamt: Bayerisches LSG 08.02.2012 aaO, juris Rdnr 48 und Urteil des 13. Senats aaO). Diesen Anforderungen kann der Kläger ohne Weiteres genügen. Die gestellten Anforderungen mit einer überwiegend sitzenden Tätigkeit und nur leichter körperlicher Belastung werden dem nach den Gutachten von Dr. H. und Dr. J. festgestellten Leistungsprofil des Klägers sogar in besonderem Maße gerecht. Unter Berücksichtigung dieser Umstände gelangt der Senat zu der Überzeugung, dass der Kläger gesundheitlich noch eine Registratorentätigkeit mindestens sechs Stunden arbeitstäglich verrichten kann.
Die Tätigkeit eines Registrators nach Entgeltgruppe 3 ist dem Kläger auch subjektiv zuzumuten. Als Facharbeiter darf der Kläger grundsätzlich auf Tätigkeiten verwiesen werden, die zu den staatlich anerkannten Ausbildungsberufen gehören oder eine echte betriebliche Ausbildung von wenigstens drei Monaten erfordern. Diesen objektiv zumutbaren Verweisungstätigkeiten sind solche Berufe qualitativ gleichwertig, die von den Tarifvertragsparteien im Tarifvertrag durch ihre tarifliche Einstufung in ihrem qualitativen Wert den Leitberufen gleichgestellt sind (BSG 12.09.1991 aaO juris RdNr 22 mwN). Die tarifvertragliche Einstufung einer Tätigkeit ist deshalb in der Regel maßgebend für den qualitativen Wert dieser Tätigkeit im Sinne des Mehrstufenschemas, soweit die Einstufung nicht auf qualitätsfremden Merkmalen beruht (BSG aaO). Dies gilt nicht nur für die frühere Einstufung der Registratorentätigkeit nach Vergütungsgruppe VIII zum BAT, die als Verweisungstätigkeit grundsätzlich auch einem Facharbeiter zumutbar war (BSG aaO, juris RdNr 23; BSG 27.11.1991, 5 RJ 91/89, juris RdNr 15). Dies gilt vielmehr auch im Bereich des zum 01.10.2005 bzw 01.11.2006 in Kraft getretenen Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD bzw TV-L). Der entsprechenden Rechtsprechung des 13. Senats (aaO) und des 10. Senats des LSG Baden-Württemberg (19.07.2012, L 10 R 1780/11, nicht veröffentlicht) schließt sich der Senat an (ebenso Bayerisches LSG 17.04.2012, L 20 R 19/08, juris RdNr 75). Ob der Kläger im Rahmen seiner früheren Tätigkeit für die Firma B. doppelt so viel verdient hat, wie er jetzt als Registrator nach Vergütungsgruppe 3 erzielen könnte, spielt insoweit keine Rolle, denn auf die Höhe der Entgeltdifferenz zwischen bisherigem Beruf und Verweisungstätigkeit kommt es nicht an (vgl Niesel in Kasseler Kommentar, SGB VI, § 240 RdNr 95).
Der Sachverhalt ist vollständig aufgeklärt; die vorhandenen Gutachten und Arztauskünfte bilden eine ausreichende Grundlage für die Entscheidung des Senats. Insbesondere die vorliegenden Gutachten von Dr. H. und Dr. J. in Verbindung mit der Auskunft der als sachverständigen Zeugen befragten behandelnden Ärzte Dr. M. und Dr. Dr. B. und dem Verwaltungsgutachten von Dr. W. haben dem Senat die für die richterliche Überzeugungsbildung notwendigen sachlichen Grundlagen vermittelt (§ 118 Abs 1 Satz 1 SGG, § 412 Abs 1 Zivilprozessordnung). Die Gutachten gehen von zutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen aus, enthalten keine unlösbaren inhaltlichen Widersprüche und geben auch keinen Anlass, an der Sachkunde oder Unparteilichkeit der Gutachter zu zweifeln; weitere Beweiserhebungen waren daher von Amts wegen nicht mehr notwendig.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs 2 Nrn 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
Login
BWB
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