L 3 SF 1135/12 EK

Land
Freistaat Thüringen
Sozialgericht
Thüringer LSG
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
3
1. Instanz
-
Aktenzeichen
S 7 KA 3535/07
Datum
-
2. Instanz
Thüringer LSG
Aktenzeichen
L 3 SF 1135/12 EK
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Wenn der Richter in einem sozialgerichtlichen Verfahren im Rahmen seiner richterlichen Unabhängigkeit im Interesse der Beteiligten eine gütliche Einigung herbeiführen will und dies unter Umständen zeitaufwendiger ist, als eine Entscheidung zu treffen, kann dies grundsätzlich nicht zu einer "unangemessenen" Verlängerung des Verfahrens führen, zumal sich gerade bei dieser Vorgehensweise - Förderung einer gütlichen Einigung - das Entschädigungsgericht wegen der richterlichen Unabhängigkeit bei einer Bewertung zurückzuhalten hat. Unerheblich ist es, wenn die Bemühungen einer gütlichen Einigung letztlich scheitern, denn ansonsten könnte sich ein Sozialrichter veranlasst sehen, bei einer drohenden Verlängerung des Rechtsstreites und drohender Überlänge durch Vergleichsverhandlungen, von dem Versuch der Herbeiführung einer gütlichen Einigung Abstand zu nehmen.
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist, ob die Klägerin Anspruch auf Entschädigung wegen einer unangemessenen Dauer des Verfahrens vor dem Sozialgericht Gotha mit dem Aktenzeichen S 2 KA 3535/07 hat. Unter diesem Aktenzeichen wurden drei Klageverfahren (Az.: S 2 KA 3535/07, S 2 KA 1066/09 und S 2 KA 919/10) verbunden.

Die Klägerin ist zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen. Sie führt seit Jahren verschiedene Rechtsstreitigkeiten gegen die K ...

Das Verfahren S 2 KA 3535/07 hat folgenden Verfahrenslauf genommen: Am 5. September 2007 hat die Klägerin beim Sozialgericht Gotha Klage wegen einer Erhöhung der individuellen Punktzahlen nach Leitzahlen 602 a/b und 605 a/b des Honorarvertei-lungsmaßstabes im Rahmen eines Antragsverfahrens für die Quartale II/05 und III/05 erhoben. Streitgegenständlich waren der Bescheid der K. vom 26. Januar 2006, das II. Quartal 2005 betreffend, und der Bescheid der K. vom 22. März 2006, das III. Quartal 2005 betreffend, in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. August 2007. Das Verfahren wurde beim Sozialgericht Gotha unter dem Aktenzeichen S 7 KA 3535/07 (und nunmehr S 2 KA 3535/07) eingetragen.

Bereits mit Klageerhebung beantragte sie die "Zusammenlegung" des vorliegenden Verfahrens mit dem Verfahren L 4 KA 865/06 (einem Berufungsverfahren beim Thüringer Landes-sozialgericht).

Mit Verfügung vom 10. September 2007 hat das Sozialgericht der K. die Klageschrift mit der Bitte um Äußerung und Aktenübersendung übersandt. Die Verwaltungsakten sind am 8. Oktober 2007 beim Sozialgericht eingegangen.

Am 20. Dezember 2007 hat die K. beantragt, die Klage abzuweisen. Im Rahmen der Klage-erwiderung hat die K. darauf hingewiesen, dass das Thüringer Landessozialgericht mit Urteil vom 5. Dezember 2007 in dem Verfahren L 4 KA 865/06 (nach dem Antrag der Klägerin sollte das Sozialgericht diese Berufung mit dem erstinstanzliche Verfahren "zusammengelegen") die Berufung zurückgewiesen hat. Gegenstand der Berufung war die Rechtmäßigkeit des Praxisbudgets der Klägerin.

Mit Beschluss vom 10. Januar 2008 hat das Sozialgericht den Streitwert vorläufig auf 5.000 Euro festgesetzt.

Auf Anfrage des Sozialgerichts mit Verfügung vom 19. August 2008 hat die K. unter dem 1. September 2008 mitgeteilt, dass die Honorarbescheide für die Quartale II. und III. Quartal 2005 noch nicht bestandskräftig seien.

Mit Schreiben vom 2. Februar 2009 hat das Sozialgericht beim Thüringer Landessozialgericht um Aktenübersendung gebeten, weil die Klägerin wiederholt auf ihr Vorbringen in den Verfahren L 4 KA 865/06 und L 4 KA 876/04 Bezug nehme. Mit am 17. Februar 2009 beim Sozialgericht Gotha eingegangenem Schreiben hat das Thüringer Landessozialgericht mitgeteilt, dass sich die angeforderten Akten im Rahmen einer Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundessozialgericht befänden. Am 17. April 2009 hat das Sozialgericht die Klägerin darum gebe-ten, mitzuteilen, sobald das Bundessozialgericht über ihre Nichtzulassungsbeschwerden entschieden habe.

Mit am 12. Oktober 2009 beim Sozialgericht Gotha eingegangenem Schriftsatz hat die Klägerin den Kammervorsitzenden wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Unter dem 13. Oktober 2009 hat der Kammervorsitzende eine dienstliche Stellungnahme abgegeben und die Akten an das zuständige Thüringer Landessozialgericht weitergeleitet. Mit Beschluss vom 10. Januar 2010 hat das Thüringer Landessozialgericht unter dem Aktenzeichen L 11 SF 43/09 entschieden, dass das Gesuch der Klägerin, den Kammervorsitzenden wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, unbegründet ist.

Unter dem 15. Februar 2010 hat das Sozialgericht das Verfahren zur Sitzung geschrieben.

Mit einem Fax, das am 14. November 2010 beim Sozialgericht Gotha eingegangen ist, hat die Klägerin eine umfangreiche weitere Stellungnahme vorgelegt. Am 15. November 2010 hat das Sozialgericht den Schriftsatz an die K. weitergeleitet und den Rechtsstreit wiederum zur Sitzung verfügt.

Mit am 25. Januar 2011 eingegangenem Antrag hat die Klägerin die Zusammenlegung mit anderen Verfahren begehrt. Das Sozialgericht hat das Verfahren wiederum zur Sitzung ge-schrieben.

Unter dem 1. März 2011 hat die Klägerin um Eingangsbestätigung bestimmter Klagen gebe-ten. Diese hat sie nicht mit Aktenzeichen benannt, sondern Quartale aufgelistet mit dem Zu-satz "Klagen (Honorar)", außerdem hat sie zu weiteren, mit Aktenzeichen bezeichneten Klagen (unter anderem dem hier vorliegenden Ausgangsverfahren) eine Stellungnahme abgegeben.

Mit Schreiben vom 17. März 2011 hat das Sozialgericht Gotha der Klägerin mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, die von der Klägerin genannten Verfahren, die die Erhöhung der individuellen Fallpunktzahl betreffen, gemeinsam verhandeln zu wollen, eine förmliche Verbindung werde derzeit nicht für sachgerecht gehalten.

Mit Verfügung vom 18. Januar 2012 hat das Sozialgericht Termin zur mündlichen Verhandlung auf den 21. März 2012 bestimmt.

Das Verfahren S 2 KA 1066/09 hat folgenden Verfahrenslauf genommen: Die Klägerin hat am 2. März 2009 gegen die Honorarbescheide für das II. und III. Quartal 2005, (der Bescheid vom 21. Dezember 2005 betraf das II. Quartal 2005, der Bescheid vom 2. März 2006 betraf das III. Quartal 2005) in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. Februar 2009 Klage beim Sozialgericht Gotha erhoben. Sie lege fristwahrend Klage in Anbetracht der vor dem Bundesozialgericht Kassel anhängigen Nichtzulassungsbeschwerden B 6 KA 30/08 B und B 6 KA 31/08 B ein. Ferner beantragte die Klägerin die "Zusammenlegung" mit dem Verfahren S 7 KA 3535/07.

Mit Verfügung vom 16. März 2009 hat das Sozialgericht die Klageschrift der Beklagten mit der Bitte um schriftliche Äußerung und Aktenübersendung übersandt. Mit Beschluss vom 6. April 2009 hat das Sozialgericht den Streitwert vorläufig auf 5.000,00 EUR festgesetzt.

Mit Eingang vom 14. Mai 2009 hat die K. die Akten übersandt. Mit am 8. Juni 2009 einge-gangenem Schriftsatz hat die K. die Abweisung der Klage beantragt. Soweit die Klägerin auf ihre Begründung in dem Verfahren S 7 KA 3535/07 (nunmehr S 2 KA 3535/07) verweise, werde auf den Klageerwiderungsschriftsatz der Beklagten in diesem Verfahren vom 18. Dezember 2007 Bezug genommen. Mit Verfügung vom 11. Juni 2009 hat das Sozialgericht den Klageerwiderungsschriftsatz der Klägerin zur Stellungnahme übersandt. Am 1. Juli 2009 ist eine weitere Stellungnahme der Klägerin eingegangen. Diese Stellungnahme wurde mit Verfügung vom 14. Juli 2009 der beklagten K. ebenfalls zur Stellungnahme übersandt.

Am 12. Oktober 2009 ist ein Antrag der Klägerin eingegangen, den Kammervorsitzenden wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen. Am 13. Oktober 2009 hat der Kammervorsitzende eine dienstliche Stellungnahme abgegeben und das Verfahren an das Thüringer Landessozialgericht weitergeleitet.

Mit Beschluss vom 7. Januar 2010, Az.: L 11 SF 51/09, hat das Thüringer Landessozialgericht das Gesuch, den Kammervorsitzenden wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, für unbegründet erklärt.

Mit am 30. Dezember 2009 eingegangenem Schriftsatz hat die K. zu den Schriftsätzen der Klägerin Stellung genommen. Unter dem 14. November 2010 hat die Klägerin eine weitere umfangreiche Begründung vorgelegt. Das Sozialgericht hat diesen Schriftsatz der K. übersandt und das Verfahren am 22. November 2010 zur Sitzung geschrieben.

Mit Verfügung vom 22. Februar 2012 hat das Sozialgericht Termin zur mündlichen Verhandlung auf den 21. März 2012 bestimmt.

Das Verfahren S 2 KA 919/10 hat folgenden Verlauf genommen: Mit Eingang vom 12. März 2009 hat die Klägerin gegen ihren Honorarbescheid für das Quartal IV/05 Klage erhoben. Sie erhebe fristwahrend Klage in Anbetracht der vor dem Bundesso-zialgericht anhängigen Nichtzulassungsbeschwerden in den Sachen B 6 KA 30/08 B und B 6 KA 31/08 B. Sie beantragte die Zusammenlegung mit dem Verfahren S 7 KA 5544/08.

Unter dem 17. Februar 2010 hat das Sozialgericht der K. die Klageschrift übersandt. Auf An-frage hat die Klägerin unter dem 28. Februar 2010 mitgeteilt, dass sie in Anbetracht der Tatsache, dass sie fristwahrend Klage erhoben habe, einen Streitwert von 500,00 EUR vorschlage. Zudem wäre es im Hinblick auf ihre Beschwerde vor dem Europäischen Gerichtshof in Straßburg sinnvoll, deren Ausgang abzuwarten und das Verfahren bis dahin zur Verminderung des Aufwands für alle Beteiligten ruhen zu lassen.

Unter dem 12. März 2010 hat die K. die Verwaltungsakte übersandt und mit Schriftsatz vom 15. März 2010, eingegangen am 16. März 2010 beim Sozialgericht Gotha, mitgeteilt, dass ein Ruhen des Verfahrens nicht beantragt werde.

Mit Verfügung vom 18. März 2010 hat das Sozialgericht der Klägerin erläutert, dass nach erneuter Durchsicht der Verfahren aufgefallen sei, dass das streitgegenständliche Quartal IV/05 bereits Gegenstand des Verfahrens S 7 KA 5544/08 neben dem Quartal I/06 sei. In diesem Fall sei eine erneute Klage wegen anderweitiger Rechtshängigkeit unzulässig. Gleichzeitig hat das Sozialgericht das Verfahren zur Sitzung geschrieben. Das Schreiben des Sozialgerichts vom 18. März 2010 hat die Klägerin mit dem handschriftlichen Vermerk versehen: "Bitte nochmals prüfen. Sind zwei verschiedene Bescheide." und dem Sozialgericht mit Anlagen zurückgesandt. Mit Eingang vom 14. November 2010 hat die Klägerin auch in diesen Verfahren eine umfangreiche weitere Stellungnahme, die mit den in den Verfahren S 2 KA 3535/07 und S 2 KA 1066/09 identisch ist, vorgelegt.

Mit Verfügung vom 22. Februar 2012 hat das Sozialgericht Termin zur mündlichen Verhandlung auf den 21. März 2012 geladen.

Mit am 15. Februar 2012 eingegangenem Schriftsatz hat die Klägerin für insgesamt 33 Ge-richtsverfahren "unverzüglich die Dauer des vorliegenden Verfahrens vor dem Sozialgericht Gotha" gerügt. Hierunter waren auch alle drei streitgegenständlichen Verfahren mir den Aktenzeichen S 2 KA 3535/07, S 2 KA 1066/09 und S 2 KA 919/10.

In dem Verfahren S 2 KA 3535/07 nahm das Verfahren folgenden Fortgang:

Mit am 29. Februar 2012 in allen drei Verfahren eingegangenem Schriftsatz, der als "Verzö-gerungsrüge" überschrieben ist, hat die Klägerin erklärt, dass Anlass zur Besorgnis bestehe, dass das Verfahren nicht in einer angemessenen Zeit abgeschlossen werde. Die Verfahrens-dauer habe bereits zum jetzigen Zeitpunkt die Regelverfahrensdauer von einem Jahr über-schritten. Die Klägerin verwies darauf, dass ihre Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht wegen überlanger Verfahrensdauer mit Aktenzeichen B 1 BvR 1304/09 Erfolg gehabt habe. Zwischenzeitlich sei eine Vielzahl von noch anhängigen Nachfolgeverfahren vor den Sozialgerichten Thüringens notwendig geworden. Eine Änderung der überlangen Verfah-rensdauer vor Thüringer Gerichten sei trotz ständiger Rügen beim SG Gotha, LSG Erfurt, BSG Kassel, Bundesverfassungsgericht Karlsruhe und dem Thüringer Justizministerium nicht zu verzeichnen. Untätigkeitsklagen würden erst nach Jahren bearbeitet und seien heute noch nicht entschieden. Außerdem sei eine Beschwerde vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg mit dem Aktenzeichen 12014/10 seit 15. Februar 2010 wegen überlanger Verfahrensdauer anhängig. Bei ausbleibenden sozialgerichtlichen Entscheidungen in Thüringen über viele Jahre sei die Existenzerhaltung des Praxisbetriebes nur mit Fremdmitteln und entsprechenden Zinsbelastungen möglich gewesen. Ferner führt die Klägerin unter anderem aus, die Vielzahl der Verfahren gegen die K. habe sie als die schwächere Partei gegenüber ihrer weisungsberechtigten Institution diversen angreifbaren Verwaltungsakten und vergleichsweise härteren Bestrafungen sowie nachweislichen Verleumdungen vor dem Dis-ziplinarausschuss ausgesetzt.

Im März 2. März 2012 hat die Klägerin in allen drei Verfahren einen Rechtsanwalt bevollmächtigt. Dieser hat Akteneinsicht beantragt, die ihm im Anschluss gewährt wurde.

In der mündlichen Verhandlung vom 21. März 2012 hat das Sozialgericht die drei Verfahren S 2 KA 3535/07, S 2 KA 1066/09 und S 2 KA 919/10 miteinander verbunden. Das Verfahren S 2 KA 3535/07 wurde zum führenden Aktenzeichen bestimmt. Das Sozialgericht hat unter Hinweis auf aktuelle Rechtsprechung des Bundessozialgerichts darauf hingewiesen, dass Bedenken bestünden, ob der Honorarverteilungsvertrag für den hier streitgegenständlichen Zeit-raum mit § 85 Abs. 4 Sätze 7 u. 8 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) im Ein-klang stünde. Der K. wurde ein Schriftsatznachlass bis zum 15. Mai 2012 gewährt.

Nach dem Termin zur mündlichen Verhandlung vom 21. März 2012 hat der zuständige Kammervorsitzende sämtliche Verfahren der Klägerin für seinen Zuständigkeitsbereich durchgesehen und in einem an die Beteiligten gerichteten ausführlichem Schreiben vom 28. März 2012 die Verfahren aufgelistet und den Streitgegenstand dargelegt. Der Kammervorsitzende hat zu verschiedenen Verfahren seine Rechtsauffassung geäußert. Ferner hat er der Klägerin im Hinblick auf die geltend gemachten Schadenersatzansprüche richterliche Hinweise erteilt. Der Kammervorsitzende hat ausdrücklich unter Bezugnahme auf die mündliche Verhandlung vom 21. März 2012 dargelegt, dass das Gericht davon ausgehe, dass die Frage der Rechtmäßigkeit der von der Beklagten zugewiesenen individuellen Fallpunktzahlen bzw. deren Erhöhung in denen zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbundenen Verfahren S 2 KA 3535/07, S 2 KA 1066/09 und S 2 KA 919/10 als Musterverfahren geklärt werden solle.

Unter dem 2. Mai 2012 hat die Klägerin das Ruhen des Verfahrens beantragt sowie wegen der Frage der Geltendmachung eines Schadenersatzanspruches wegen überlanger Verfahrensdauer eine Frist zur Stellungnahme bis zum 30. Mai 2012 erbeten. Mit am 3. Mai 2012 eingegangenem Schriftsatz hat die Klägerin den Antrag hinsichtlich des Ruhens des Verfahrens zurückgenommen.

Mit am 18. Mai 2012 eingegangenem Schriftsatz hat die K. darum gebeten, die Frist zur Stel-lungnahme auf den 29. Juni 2012 zu verlängern.

Mit Verfügung vom 22. Mai 2012 hat das Sozialgericht Termin zur mündlichen Verhandlung auf den 19. September 2012 bestimmt.

Mit an die K. gerichtetem Schreiben vom 15. Juni 2012 hat das Sozialgericht erklärt, dass nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand teilweise Bedenken im Hinblick auf die Rechtmäßigkeit des Vorgehens der Beklagten zur Ermittlung der trennungsrelevanten Vergütung bestünden. Das Sozialgericht nahm Bezug auf die mündliche Verhandlung vom 28. März 2012 und hat an die Stellungnahme zur Rechtsprechung des Bundessozialgerichts u. a. zu den Ur-teilen vom 14. Dezember 2011, B 6 KA 3/11 R, B 6 KA 4/11 R, B 6 KA 5/11 R und B 6 KA 6/11 R, bezüglich der Vereinbarkeit floatender Punktwerte mit dem Vorgaben aus § 85 Abs. 5 Satz 7 SGB V in der jeweils maßgeblichen Fassung, erinnert.

Mit am 5. September 2012 eingegangenem Schriftsatz (vom 4. September 2012) hat die Kas-senärztliche Vereinigung Thüringen um Terminsaufhebung bzw. Verlegung gebeten, da eine ordnungsgemäße Vertretung in der mündlichen Verhandlung nicht sichergestellt werden könne. Ferner wurde die Anfrage des Sozialgerichts vom 15. Juni 2012 beantwortet. Daraufhin hat das Sozialgericht mit Verfügung vom 6. September 2012 den Termin zur mündlichen Verhandlung als Erörterungstermin auf den 25. September 2012 verlegt. Da zu diesem Termin der Prozessbevollmächtigte der Klägerin verhindert war, wurde der Erörterungstermin auf den 2. Oktober 2012 verlegt.

Mit Schreiben vom 21. September 2012 hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin angefragt, welchen Fortgang die Sache genommen habe. Mit am 1. Oktober 2012 eingegangenem Schriftsatz hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin eine Stellungnahme zum Schriftsatz der K. vom 4. September 2012 abgegeben.

Am 2. Oktober 2012 hat u. a. in dem hier vorliegenden Ausgangsverfahren ein Termin zur Erörterung der Sach- und Rechtslage stattgefunden. Die Beteiligten vereinbarten, dass im Haus der K. am 5. November 2012 ein Gespräch über die im Ausgangsverfahren streitgegenständliche Rechtsfrage stattfinden sollte. Der zuständige Kammervorsitzende hat unter dem 24. Oktober 2012 erklärt, dass er an diesem Gespräch ebenfalls teilnehmen wolle. Das Gespräch solle dazu dienen, die übergebenen Unterlagen hinsichtlich der Berechnung der arzt-gruppenspezifischen Grenzwerte zur besseren Nachvollziehbarkeit noch einmal eingehend zu erläutern.

Am 1. November 2012 hat die Klägerin beim Sozialgericht angerufen und mitgeteilt, dass der Termin bei der K. abgesagt worden sei, sie möchte ein Urteil. Anschließend haben sich die K. sowie der Prozessbevollmächtigte der Klägerin nochmals inhaltlich zum Ausgangsverfahren geäußert.

Mit Verfügung vom 7. Dezember 2012 hat das Sozialgericht Termin zur mündlichen Verhandlung auf den 16. Januar 2013 bestimmt. Im Dezember 2012 hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin nach dem Sachstand angefragt. Die zuständige Kammervorsitzende hat mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, den Rechtsstreit in der mündlichen Verhandlung vom 16. Januar 2013 zu entscheiden. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat hierzu mitgeteilt, keine Ladung erhalten zu haben. Die K. hat unter dem 9. Januar 2013 mitgeteilt, dass aufgrund krankheitsbedingter Abwesenheit eine Teilnahme an dem Termin am 19. (gemeint war der 16.) Januar 2013 nicht erfolgen werde. Unter dem 10. Januar 2013 hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin seine Rechtsauffassung in einem weiteren Schriftsatz dargelegt. Eben-falls am 10. Januar 2013 ist ein Schriftsatz der K. eingegangen.

Mit Urteil vom 16. Januar 2013 hat das Sozialgericht aufgrund der mündlichen Verhandlung die Beklagte unter Aufhebung der streitgegenständlichen Bescheide dazu verpflichtet, über den Anspruch der Klägerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.

Das der Klägerin und der K. am 2. April 2013 zugestellte Urteil ist rechtskräftig geworden.

Mit einem auf den 12. Juli 2012 datierten Schriftsatz, der bereits am 11. Juli 2012 beim Thüringer Landessozialgericht eingegangen ist, hatte die Klägerin zwischenzeitlich in insgesamt 30 von ihr bezeichneten Rechtsstreitigkeiten ausdrücklich "Schadensersatzklage" erhoben. Das hier streitgegenständliche Ausgangsverfahren S 2 KA 3535/07 (irrtümlich bezeichnet mit Az.: S 7 KA 3535/07) wird ausdrücklich erwähnt, als Grundlage für die Schadensersatzklage wird das Gesetz über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren vom 24. November 2011 genannt.

Am 18. September 2012 hat die Klägerin einen Befangenheitsantrag gegen die als Berichter-statterin im Entschädigungsverfahren zuständige Vorsitzende Richterin am Landessozialgericht gestellt, der mit Beschluss vom 13. Dezember 2012 als unbegründet abgelehnt wurde.

Nachdem die Klägerin ein Ruhen bzw. ein Verbinden mit anderen Entschädigungsverfahren beantragt und dies vom Senat abgelehnt worden ist, hat sie in einem ausführlichen Schriftsatz vom 22. Mai 2013 u. a. vorgetragen, dass die von ihr erhobene Entschädigungsklage zulässig sei. Im Anschluss daran hat die Klägerin eine Vielzahl weiterer, zum Teil umfangreiche Schriftsätze eingereicht, die erneut Anträge auf Aussetzung und Durchführung von Muster-verfahren, erneut die Verbindung von Verfahren, Befangenheitsanträge gegen Richter des anderen für Entschädigungsverfahren zuständigen Senates des Thüringer Landessozialgerichts, Klagebegründungen, Stellungnahmen, und Rechtsausführungen zum Gegenstand haben. Die Schriftsätze tragen stets sämtliche Aktenzeichen der von der von der Klägerin erho-benen bzw. zum Zeitpunkt des Einreichens noch anhängigen Entschädigungsklagen. Einige Schriftsätze betreffen das vorliegende Entschädigungsverfahren nicht bzw. nur am Rande. Unter dem 30. Oktober 2013 hat die Klägerin in einem ausführlichen Schriftsatz ihre Rechtsauffassung - teilweise wiederholend - dargelegt. Diesen Schriftsatz hat die Klägerin im Zu-sammenhang mit der Ladung zur mündlichen Verhandlungen von Verfahren des anderen, für Entschädigungsverfahren zuständigen 12. Senat des Thüringer Landessozialgerichts eingereicht.

Schließlich hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 9. November 2013 (beim LSG am 15. November 2013 eingegangen) ihre Klagenanträge konkretisiert. Sie hat verschiedene Verfahrensabschnitte aufgelistet und hierzu ihre Auffassung einer überlangen Verfahrensdauer im Einzelnen dargelegt. In dem Verfahren S 2 KA 3535/07 sei für die Feststellung der überlangen Verfahrensdauer von dem Zeitraum ab Einlegung eines Widerspruchs bis zum Eintritt der Rechtskraft des Urteils vom 18. Februar 2006 bis zum 2. Mai 2013 von einer Gesamtdauer von sieben Jahren und 2 ½ Monaten, insgesamt 86 ½ Monaten, auszugehen. Für die Feststellung der Entschädigungssumme sei bei dem Gesamtgerichtsverfahren ab Klage bis zum Ein-tritt der Rechtskraft in erster Instanz vom Zeitraum vom 12. August 2007 bis zum 2. Mai 2013 auszugehen. Dies entspreche 5 Jahren und 8 ½ Monaten, insgesamt 68 ½ Monaten. Sie beantrage neben der Feststellung einer überlangen Verfahrensdauer bei Verzögerungen von 56 ½ Monaten bei angenommener Normalverfahrenszeit von 12 Monaten und oben aufgeführten Stillstandszeiten eine Entschädigung für immaterielle Schäden von 5.650,00 EUR plus Prozesszinsen. Zudem beantrage sie eine Entschädigung für materielle Schäden zzgl. Prozess-zinsen. Dies setze sich zusammen aus den notwendig gewordenen Verfahrensaufwendungen, der wegen Nichterklärung der Rechtsmäßigkeit der Honorarverteilungsregelung der K. ab dem Quartal II/2005 notgedrungen nachfolgend eingelegten Klagen. Hier seien mindestens die Verfahren mit Klageeinreichung ab 12. August 2008 einzubeziehen, als nach einem Jahr der Klageeinreichung des hier vorliegenden Musterverfahrens zur individuellen Punktzahl im Rahmen des HVV ab II/2005. Im Falle des Obsiegens würde sie entsprechende Nachweise nachreichen.

In dem Verfahren S 2 KA 1066/09 sei für die Feststellung der überlangen Verfahrensdauer vom Widerspruch bis zum Eintritt der Rechtskraft der Zeitraum 11. Januar 2006 bis 2. Mai 2013 anzusetzen, dies entspreche 7 Jahren und 4 Monaten, insgesamt 88 Monaten. Bei der Feststellung der Entschädigungssumme sei von einem Gesamtgerichtsverfahrensdauer ab Klage bis zum Eintritt der Rechtskraft in der ersten Instanz für den Zeitraum vom 28. Februar 2009 bis zum 2. Mai 2013, dies entspreche 4 Jahren und 2 Monaten, insgesamt 50 Monaten, auszugehen. Sie beantrage neben der Feststellung einer überlangen Verfahrensdauer bei Verzögerungen von 68 Monaten bei angenommener Normalverfahrenszeit von 12 Monaten und oben aufgeführten Stillstandszeiten eine Entschädigung für immaterielle Schäden von 3.800,00 EUR plus Prozesszinsen.

Für das Verfahren S 2 KA 919/10 sei für die Feststellung der überlangen Verfahrensdauer vom Widerspruch bis zum Eintritt der Rechtskraft vom Zeitraum vom 24. Juni 2006 bis zum 2. Mai 2013, dies entspreche 6 Jahren und 10 ½ Monaten, insgesamt 82 ½ Monaten, auszugehen. Für die Feststellung der Entschädigungssumme sei von einem Gerichtsverfahren bis zum Eintritt der Rechtskraft vom 7. März 2009 bis zum 2. Mai 2013, dies entspreche vier Jahren und 2 Monaten, insgesamt 50 Monaten, auszugehen. Sie beantrage neben der Feststellung einer überlangen Verfahrensdauer bei Verzögerungen von 38 Monaten bei angenommener Normalverfahrenszeit von 12 Monaten unter oben aufgeführter Stillstandszeiten eine Entschädigung für immaterielle Schäden von 3.800,00 EUR plus Prozesszinsen.

Die Klägerin beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, ihr wegen unangemessener Dauer des Verfahrens eine Entschädigung für immaterielle Schäden in Höhe von 5.650,00 Euro plus Prozesszinsen für das Verfahren S 2 KA 3535/07, 3.800,00 Euro plus Prozesszinsen für das Verfahren S 2 KA 1066/09 und 3.800,00 Euro plus Prozesszinsen für das Verfahren S 2 KA 919/10 sowie eine materielle Entschädigung hinsichtlich der Verfahrenskosten für die nach dem 12. August 2008 anhängig gemachten Verfahren, die die individuelle Punkt-zahl betrafen, zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte trägt vor, die Klage sei unzulässig, die Klägerin habe die 6-Monatsfrist des § 198 Abs. 5 Satz 1 GVG nicht eingehalten. Die Klage sei auch nicht zulässig geworden. Die Verzögerungsrüge sei nicht unverzüglich erhoben worden. Eine Überlänge des Verfahrens dürfte für den Zeitraum nach der Rüge und auch insgesamt nicht vorliegen. Die Klägerin habe durch ihre Prozessführung, insbesondere ihre wechselseitige Bezugnahmen auf Parallelverfahren zur Verfahrensdauer beigetragen. Gegebenenfalls sei nach einer Einzelfallprüfung auch nur die Feststellung einer unangemessenen Verfahrensdauer in Betracht zu ziehen.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Beteiligten und den sonstigen Akteninhalt Bezug genommen. Die das Hauptsacheverfahren betreffende Akte lag vor und ist Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Beratung gewesen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist zulässig.

Für das Klageverfahren wegen einer Entschädigung auf Grund einer unangemessenen Dauer eines sozialgerichtlichen Verfahrens sind die Vorschriften des § 198 Abs. 1 des Gerichtsver-fassungsgesetzes (GVG) sowie die §§ 183, 197 a und 202 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) in der ab 3. Dezember 2011 geltenden Fassung durch das Gesetz über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren ( ÜGRG) vom 24. November 2011 (BGBl. I S. 2302) maßgebend. Nach Art. 23 S. 1 ÜGRG gilt dieses Gesetz auch für Verfahren, die bei seinem Inkrafttreten am 3. Dezember 2011 - wie hier - bereits anhängig waren, sowie für abgeschlossene Verfahren, deren Dauer bei seinem Inkrafttreten Gegenstand von anhängigen Beschwerden beim EGMR ist oder noch werden kann.

Für die Entscheidung über die Klage ist das Landessozialgericht (LSG) zuständig.

Die Klage ist als allgemeine Leistungsklage nach § 54 Abs. 5 SGG statthaft; sie wurde form-gerecht erhoben.

Die Klage ist, obwohl zunächst die Wartefrist des § 198 Abs. 5 Satz 1 GVG nicht eingehalten worden war, wie in den Fällen der Untätigkeitsklage nach § 88 SGG, durch Zeitablauf zulässig geworden (vgl. zur Untätigkeitsklage BSGE 75, 56, 58).

Die Klage ist jedoch unbegründet.

Anspruchsgrundlage für einen Entschädigungsanspruch wegen einer unangemessenen Dauer eines sozialgerichtlichen Verfahrens ist § 198 Abs. 1 GVG in Verbindung mit § 202 SGG. Nach § 198 Abs. 1 GVG (in der ab 3. Dezember 2011 geltenden Fassung durch das ÜGRG) wird angemessen entschädigt, wer infolge unangemessener Dauer eines Gerichtsverfahrens als Verfahrensbeteiligter einen Nachteil erleidet. Die Angemessenheit der Verfahrensdauer richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach der Schwierigkeit und Bedeutung des Verfahrens und nach dem Verhalten des Verfahrensbeteiligten und Dritter (§ 198 Abs. 1 S. 2 GVG).

Entschädigung wird für materielle und immaterielle Schäden geleistet.

Für immaterielle Schäden erleichtert § 198 Abs. 2 GVG die Geltendmachung. Danach wird ein Nachteil, der nicht Vermögensnachteil ist, vermutet, wenn ein Gerichtsverfahren unangemessen lange gedauert hat. Hierfür kann Entschädigung nur beansprucht werden, soweit nicht nach den Umständen des Einzelfalles Wiedergutmachung auf andere Weise gemäß Absatz 4 ausreichend ist. Die Entschädigung gemäß Satz 2 beträgt 1.200 Euro für jedes Jahr der Verzögerung. Ist der Betrag gemäß Satz 3 nach den Umständen des Einzelfalles unbillig, kann das Gericht einen höheren oder niedrigeren Betrag festsetzen. Der Entschädigungsanspruch kann ein Vielfaches des ursprünglichen Klagebegehrens einschließlich der Kosten betragen. Ob im Einzelfall nach dem Sinn und Zweck des Gesetzes eine Entschädigungsgrenze festzustellen ist, kann jedoch hier dahinstehen.

Entschädigung erhält ein Verfahrensbeteiligter nur, wenn er bei dem mit der Sache befassten Gericht die Dauer des Verfahrens gerügt hat (Verzögerungsrüge). Die Verzögerungsrüge kann erst erhoben werden, wenn Anlass zur Besorgnis besteht, dass das Verfahren nicht in angemessener Zeit abgeschlossen wird; eine Wiederholung der Verzögerungsrüge ist frühestens nach sechs Monaten möglich, außer wenn ausnahmsweise eine kürzere Frist geboten ist. Kommt es für die Verfahrensförderung auf Umstände an, die noch nicht in das Verfahren eingeführt worden sind, muss die Rüge hierauf hinweisen. Andernfalls werden sie von dem Gericht, das über die Entschädigung zu entscheiden hat (Entschädigungsgericht), bei der Bestimmung der angemessenen Verfahrensdauer nicht berücksichtigt. Verzögert sich das Verfahren bei einem anderen Gericht weiter, bedarf es einer erneuten Verzögerungsrüge (§ 198 Abs. 3 GVG). Nach Art. 23 ÜGRG gilt für anhängige Verfahren, die bei seinem (des ÜGRG) Inkrafttreten schon verzögert sind, § 198 Abs. 3 GVG mit der Maßgabe, dass die Verzögerungsrüge unverzüglich nach Inkrafttreten erhoben werden muss. In diesem Fall wahrt die Verzögerungsrüge einen Anspruch nach § 198 GVG auch für den vorausgehenden Zeitraum.

Bei der Verzögerungsrüge handelt es sich - als materiell-rechtliche Voraussetzung der Ent-schädigungsklage - prozessrechtlich um eine Obliegenheit (BT-Drs. 17/3802 S. 20). Das Gericht der Hauptsache oder das Entschädigungsgericht haben weder eine förmliche Entscheidung über die Verzögerungsrüge zu treffen noch muss auf Grund der Verzögerungsrüge das Verfahren vorrangig bearbeitet oder erledigt werden. Aus der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 17/3802 S. 20) ergibt sich zwar, dass die Rüge dem bearbeitenden Richter - soweit erforderlich - auch die Möglichkeit zu einer beschleunigten Verfahrensförderung eröffnen und insofern als Vorwarnung dienen soll. Eine Verzögerungsrüge steht damit aber auch in einem Spannungsverhältnis zu dem, dem Rechtsuchenden nach Art. 97 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) gewährleisteten, Recht der richterlichen Unabhängigkeit des für ihn zuständigen Richters. Dass eine Verzögerungsrüge Einfluss auf die richterliche Tätigkeit haben und Art. 97 Abs. 1 GG hierdurch berührt werden kann, ergibt sich beispielsweise daraus, dass sechs Monate nach der Rüge Klage erhoben werden kann (§ 198 Abs. 5 GVG), d. h. nach Erheben der Rüge der Richter mit einer Entschädigungsklage rechnen muss.

Dies ist insgesamt bei der Frage zu berücksichtigen, wann Anlass zur Besorgnis besteht, dass das Verfahren nicht in angemessener Zeit abgeschlossen wird, mithin die Verzögerungsrüge als Anspruchsvoraussetzung für eine Entschädigung wirksam ist. Der Gesetzgeber war einerseits bemüht zu verhindern, dass die Rüge zu früh, unter Umständen vorsorglich schon mit der Klageerhebung, angebracht wird, andererseits soll sie aber auch so rechtzeitig erhoben werden, dass sie ihre präventive Funktion noch entfalten kann (kein Dulden und Liquidieren, vgl. BT-Drs. 17/3802 S. 20; Söhngen, NZS 2012, S. 493, 469), ohne dass der Richter wegen Art. 97 Abs. 1 GG allerdings zu einem bestimmten Vorgehen/Verhalten gezwungen werden kann. Unwirksam wäre danach eine Verzögerungsrüge nur in der Absicht, sich gegenüber anderen Klägern einen zeitlichen Vorteil zu verschaffen oder nur um Einfluss auf die Bearbeitung durch den Richter ausüben zu wollen.

Eine Besorgnis im oben genannten Sinne ist somit nur anzunehmen, wenn objektive Umstände vorliegen, die bei vernünftiger Betrachtung, unabhängig von subjektiven Vorstellungen und Empfindungen der Beteiligten, auf eine unangemessene Verfahrensdauer hindeuten (vgl. Scholz, SGb 2012, S. 19, 24). Solche Umstände können angenommen werden, wenn Zeiträume von gewisser Dauer verstreichen, ohne dass das Gericht für die Beteiligten nachvollziehbar nach §§ 103, 106, 106 a SGG tätig wird oder bei einer unberechtigten bzw. gegen den Willen eines Beteiligten angeordneten Aussetzung. Eine Besorgnis kann unabhängig vom Zeitmoment bei einem Richterwechsel in komplexen Fällen, längeren Vertretungszeiten oder Überlastungsanzeigen gerechtfertigt sein. Verzögerte oder vollständig unterbleibende Beant-wortung von Sachstandsanfragen sind zu beachten (vgl. Söhngen, NZS 2012, S. 493, 467). Eine möglicherweise lange Verfahrensdauer in einem anderen/früheren Verfahren des Klägers rechtfertigt per se noch nicht die Besorgnis der Verzögerung des aktuellen Verfahrens. Die Anforderungsvoraussetzungen dürfen allerdings auch nicht überspannt werden.

Nach § 198 Abs. 4 GVG ist eine Wiedergutmachung auf andere Weise insbesondere möglich durch die Feststellung des Entschädigungsgerichts, dass die Verfahrensdauer unangemessen war. Die Feststellung setzt keinen Antrag voraus. Sie kann in schwerwiegenden Fällen neben der Entschädigung ausgesprochen werden; ebenso kann sie ausgesprochen werden, wenn eine oder mehrere Voraussetzungen des Absatzes 3 nicht erfüllt sind.

Eine Klage zur Durchsetzung eines Anspruchs nach Absatz 1 kann frühestens sechs Monate nach Erhebung der Verzögerungsrüge erhoben werden. Die Klage muss spätestens sechs Monate nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung, die das Verfahren beendet, oder einer anderen Erledigung des Verfahrens erhoben werden. Bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Klage ist der Anspruch nicht übertragbar (§ 198 Abs. 5 GVG).

Nach § 198 Abs. 6 GVG ist im Sinne dieser Vorschrift

1. ein Gerichtsverfahren jedes Verfahren von der Einleitung bis zum rechtskräftigen Ab-schluss einschließlich eines Verfahrens auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes und zur Bewilligung von Prozess- oder Verfahrenskostenbeihilfe; ausgenommen ist das Insolvenzverfahren nach dessen Eröffnung; im eröffneten Insolvenzverfahren gilt die Herbeiführung einer Entscheidung als Gerichtsverfahren; 2. ein Verfahrensbeteiligter jede Partei und jeder Beteiligte eines Gerichtsverfahrens mit Ausnahme der Verfassungsorgane, der Träger öffentlicher Verwaltung und sonstiger öffentlicher Stellen, soweit diese nicht in Wahrnehmung eines Selbstverwaltungsrechts an einem Verfahren beteiligt sind.

Damit setzt der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch voraus, dass eine wirksame Verzögerungsrüge erhoben wurde, dass eine unangemessene Dauer des Gerichtsverfahrens vorliegt, dass die Klägerin einen Nachteil vermögenswerter oder nicht vermögenswerter Art erlitten hat, dass nach den Umständen des Einzelfalles Wiedergutmachung auf andere Weise nach § 198 Abs. 4 GVG nicht ausreichend ist und dass der geforderte Betrag als Entschädigung angemessen ist.

Art. 19 Abs. 4 S. 1 GG gewährleistet nicht nur das formelle Recht, die Gerichte gegen Hand-lungen öffentlicher Gewalt anzurufen, sondern auch die Effektivität des Rechtsschutzes (BVerfGE 93, 1, 13). Wirksamer Rechtsschutz bedeutet auch Rechtsschutz innerhalb ange-messener Zeit (BVerfGE 55, 349, 369). Jedoch lassen sich weder dem Grundgesetz noch dem ÜGRG allgemein gültige Zeitvorgaben dafür entnehmen, wann von einer unangemessenen Verfahrensdauer auszugehen ist. Dies ist auch bei der Beurteilung der Wirksamkeit einer Verzögerungsrüge zu berücksichtigen.

Wegen der Anknüpfung des gesetzlichen Entschädigungsanspruchs an Art.19 Abs. 4 GG (i. V. m Art. 20 Abs. 3 GG) sowie als Menschenrecht nach Art. 6 Abs. 1 EMRK kommt es da-rauf an, ob der Beteiligte durch die Länge des Gerichtsverfahrens in seinem Grund- und Menschenrecht beeinträchtigt worden ist. Damit wird eine gewisse Schwere der Belastung von vornherein vorausgesetzt. Es reicht also nicht jede Abweichung vom Optimum, vielmehr muss eine deutliche Überschreitung der äußeren Grenze des Angemessenen vorliegen (BSG, Urteil vom 21. 2. 2013, B 10 ÜG 2/12 KL).

Die Dauer eines Verfahrens ist auch in hohem Maße von dem Verhältnis abhängig, in dem die Zahl der von Rechtsuchenden betriebenen Verfahren zu den Personal- und Sachmitteln des jeweils zuständigen Gerichts steht. Dabei reicht es aus, dass dieses Verhältnis angemessen ist. Der Staat ist jedenfalls nicht verpflichtet, so große Gerichtskapazitäten vorzuhalten, dass jedes anhängige Verfahren sofort und ausschließlich von einem Richter bearbeitet werden kann. Vielmehr muss ein Rechtsuchender damit rechnen, dass der zuständige Richter neben seinem Rechtsbehelf auch noch andere (ältere) Verfahren zu bearbeiten hat. Insofern ist ihm eine ge-wisse Wartezeit zuzumuten (BSG, a.a.O.).

Ob der Anspruch eines Verfahrensbeteiligten auf Entscheidung seines gerichtlichen Verfahrens in angemessener Zeit verletzt wurde, ist daher vor allem im Lichte der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 6 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) sowie des Bundesverfassungsgerichts zu Art. 19 Abs. 2, 20 Abs. 3 GG zu beurteilen (vgl. BT-Drs. 17/3802 S. 15). § 198 Abs. 1 S. 2 GVG nennt als Maßstab die Umstände des Einzelfalls, insbesondere die Schwierigkeit und Bedeutung des Verfahrens sowie das Verhalten der Verfahrensbeteiligten und Dritter. Als weiteres Kriterium ist die Notwendigkeit von Ermittlungen in tatsächlicher Hinsicht zu nennen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. 8. 2012, NZS 2013, S. 21, 22). Bei einer erheblichen (Existenz sichernden) Bedeutung des Verfahrens können schon kurze Verzögerungen Entschädigungsansprüche auslösen (BVerfG, info also 2012, S. 28, 29). Bei dem Verhalten der Verfahrensbeteiligten und Dritter ist die besondere (bürgerfreundliche) Ausgestaltung des sozialgerichtlichen Verfahrens zu beachten (vgl. Söhngen, NZS 2012, S. 493, 465). Beispielsweise Unerfahrenheit und Unbeholfenheit eines Verfahrensbeteiligten rechtfertigen keine Verfahrensverzögerung, weil das sozialgerichtliche Verfahren stärker als andere Verfahrensordnungen auf den rechtlich nicht bewanderten Bürger Rücksicht nimmt und eine Reihe von Vorschriften enthält, die es ihm erleichtern, sein Recht zu suchen (vgl. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, Kommentar, 10. Aufl. 2012, Vor § 60 RdNr. 1; Söhngen, NZS 2012, S. 493, 465). Diesbezüglich und allgemein ist schließlich auch die Verfahrensführung durch das Gericht unter Berücksichtigung der durch Art. 97 Abs. 1 GG garantierten richterlichen Unabhängigkeit zu würdigen (vgl. Steinbeiß-Winkelmann/Ott, Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsver-fahren, § 198 GVG, RdNr. 127, 128). Hierzu zählt etwa eine unzulässige Aussetzung des Verfahrens.

Steht eine überlange Verfahrensdauer in diesem Sinne fest, ist in einem zweiten Schritt der Umfang der Verzögerung zu würdigen.

Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze besteht kein Entschädigungsanspruch der Klägerin Eine überlange Verfahrensdauer ist ebenfalls nicht festzustellen.

Nach § 198 Abs. 6 GVG ist im Sinne dieser Vorschrift ein Gerichtsverfahren jedes Verfahren von der Einleitung bis zum rechtskräftigen Abschluss. Dem entsprechend kommt es für die Feststellung einer unangemessenen Verfahrensdauer sowie für die Beurteilung einer wirksamen Verzögerungsrüge auf die Dauer und die Umstände des gesamten Ausgangsverfahrens "instanzübergreifend" bis zum Zeitpunkt der Entscheidung des Entschädigungsgerichts an. Ein Vorverfahren ist nicht gesondert zu beurteilen, kann aber für die Gesamtverfahrensdauer unter Umständen von Bedeutung sein. Das zuständige Entschädigungsgericht beurteilt mithin die Unangemessenheit einer Verfahrensdauer in einer Gesamtschau.

Bei der Bewertung von sich aus den Akten ergebenden Zeiträumen scheinbarer Nichtbearbeitung bedeuten solche "Lücken" nicht, dass diese per se zu einer unangemessenen Verfahrensdauer beigetragen haben. Zum einen besteht kein Anspruch eines Rechtsuchenden auf eine ausschließliche oder beinahe lückenlose Bearbeitung der Sache durch den zuständigen Richter, der Staat ist auch nicht verpflichtet, für eine solchen Bearbeitung erforderliche Gerichts-kapazitäten vorzuhalten (vgl. BSG, Urteil vom 21. 2. 2013, B 10 ÜG 2/12 KL). Zum anderen bedeuten solche, sich aus den Akten ergebenden, Lücken scheinbarer Nichtbearbeitung nicht, dass die Sache vom zuständigen Richter in diesem Zeitraum nicht bearbeitet wurde. Bei-spielsweise werden dem Rechtsstreit dienende Recherchen, die Kenntnisnahme aktueller Rechtsprechung zum Fall oder beim Landessozialgericht übliche Besprechungen in der Sache (auch zur Abstimmung) mit Senatskollegen oder Richtern anderer Senate nicht in den Akten vermerkt, gleichwohl wird das Verfahren bearbeitet. Auch diesbezüglich ist eine genaue Be-wertung und Gesamtschau im Einzelfall, etwa im Hinblick auf die Dauer solcher Lücken oder den Verfahrensstand, erforderlich.

Bei einer Gesamtbetrachtung verbleibt es auch nach der Übergangsvorschrift des Art. 23 ÜGRG bei Verfahren, die bei Inkrafttreten bereits anhängig gewesen sind. Nach Art. 23 Satz 2 ÜGRG muss die Verzögerungsrüge (als Anspruchsvoraussetzung) unverzüglich nach In-krafttreten erhoben werden, in diesem Fall wahrt die Verzögerungsrüge einen Anspruch nach § 198 GVG. Art. 23 Satz 3 ÜGRG regelt ferner, dass, falls bei einem anhängigen Verfahren die Verzögerung in einer schon abgeschlossenen Instanz erfolgt, es keiner Verzögerungsrüge bedarf. Daraus folgt jedoch nicht, dass bei einer nicht unverzüglichen Verzögerungsrüge nach Art. 23 Abs. 2 ÜGRG die abgeschlossene Instanz isoliert im Hinblick auf eine überlange Verfahrensdauer berücksichtigt werden kann. Für die abgeschlossene Instanz wird mithin nur auf eine Verzögerungsrüge verzichtet, nicht auf die stets erforderliche Gesamtschau des Verfah-rens. Vielmehr ist vom Entschädigungsgericht zunächst festzustellen, ob die Verzögerungsrüge im Sinne des Art. 23 Satz 2 ÜGRG unverzüglich erfolgt ist. Ist dies nicht der Fall, beurteilt das Entschädigungsgericht in einer Gesamtschau die abgeschlossene Instanz sowie die Verfahrensdauer nach der nicht unverzüglichen Verzögerungsrüge (andere Ansicht wohl Thüringer LSG, Urteil vom 10. Juli 2013, Az.: L 12 SF 912/12 EK).

Ist die Verzögerungsrüge im Sinne des Art. 23 Satz 2 ÜGRG unverzüglich erhoben, verbleibt es bei einer Gesamtbetrachtung des gesamten Verfahrens erster und zweiter Instanz bis zum Abschluss.

Für den Senat ist nicht zweifelhaft, dass eine wirksame Verzögerungsrüge vorliegt.

Die Klägerin hat im Sinne des Art. 23 Abs. 2 ÜGRG die Verzögerungsrüge auch unverzüglich erhoben. Eine "unverzügliche" Rüge im Sinne des Art. 23 Satz 2 ÜGRG ist für Verfahren erforderlich, die bei Inkrafttreten des Gesetzes am 3. Dezember 2011 schon verzögert sind; in diesem Fall wahrt die Verzögerungsrüge einen Anspruch nach § 198 GVG. Unverzüglich bedeutet hier im Sinne des § 121 Abs. 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) "ohne schuldhaftes Zögern". Dies ergibt sich auch aus der Gesetzesbegründung (BT-Drucksache 17/3802, Seite 31 zu Artikel 22), wonach bei solchen Verfahren, bei denen eine rügepflichtige Situation bereits eingetreten ist, die Rüge grundsätzlich unverzüglich, also ohne schuldhaftes Zögern nach Inkrafttreten der Regelung, erhoben werden müsse. Dies gilt auch für das sozial-gerichtliche Verfahren. Für einen Laien wird damit offensichtlich, dass schnelles Handeln erforderlich ist. Allerdings existieren keine festen zeitlichen Grenzen. Wann eine Rüge noch unverzüglich erhoben worden ist, beurteilen die Entschädigungsgerichte unterschiedlich (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 3. Mai 2013, Az.: 23 SCHH 1/13 INTV; Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen, Urteil vom 4. Juli 2013, Az.: 1 SCHH 10/12). Es kommt jedenfalls auf die Umstände des Einzelfalles an. Die Klägerin hatte am 15. Februar 2012 Verzögerungsrüge erhoben, etwa zweieinhalb Monate nach Inkrafttreten des Gesetzes. Dies ist nach der Überzeugung des Senates bereits relativ schnell gewesen. Einen Prozessbevollmächtigten hatte die Klägerin für ein mögliches Entschädigungsverfahren nicht mandantiert. In dem hier vorliegenden Entschädigungsverfahren ist besonders zu berücksichtigen, dass die Klägerin zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des ÜGRG beim Sozialgericht Gotha bzw. beim Thüringer Landessozialgericht über 30 Klagen bzw. Berufungsverfahren gegen die Kassenärztliche Vereinigung Thüringen anhängig hatte, die teilweise bereits einen erheblichen zeitlichen Umfang erreicht hatten und die teilweise als schwierig zu bewerten sind. Der Klägerin war deshalb auch eine besondere Prüfungs- und Überlegungsfrist einzuräumen, mit dem Ergebnis, dass die Erhebung einer Verzögerungsrüge am 15. Februar 2012 hier noch als unverzüglich zu werten ist. Ob bzw. in welchem Umfang die Klägerin jede Klage bzw. Berufung unter dem Gesichts-punkt einer Verzögerung tatsächlich geprüft hat, kann dabei dahinstehen.

Die Klage ist jedoch unbegründet, denn die Verfahrensdauer war nicht überlang.

Nach der Überzeugung des Senates ist Ausgangspunkt zunächst eine Feststellung der Ge-samtverfahrensdauer als mögliches Indiz für eine Überlänge des Verfahrens. Nach einer Ent-scheidung des BSG vor Inkrafttreten des ÜGRG liege eine generelle Grenze, bei deren Über-schreitung in der deutschen Sozialgerichtsbarkeit im Klage- und Berufungsverfahren ein Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 MRK zu vermuten sei, bei drei Jahre je Gerichtsinstanz (BSG SozR 4 - 1500, § 160 a Nr. 11). Zwar ist diese Entscheidung auf das ÜGRG nicht übertragbar, zumal es nicht auf die zeitliche Dauer des Verfahrens je Gerichtsinstanz sondern auf die Gesamtverfahrensdauer ankommt und die Verfahrensdauer auch in den einzelnen Rechtsgebieten der Sozialgerichtsbarkeit variiert. Der zeitliche Rahmen von sechs Jahren Verfahrensdauer bei einem Verfahren über zwei Instanzen (bzw. drei Jahre für eine Instanz) ist nach der Überzeugung des Senates - immer auch unter Berücksichtigung des jeweiligen Rechtsgebietes - aber ein erster Anhaltspunkt.

In dem hier vorliegenden Entschädigungsverfahren ist bei der Beurteilung der Verfahrensdauer zunächst nicht, wie die Klägerin meint, von drei getrennten Verfahren auszugehen, vielmehr liegt ein einziges Verfahren vor, das unter dem Aktenzeichen S 2 KA 3535/07 beim Sozialgericht Gotha geführt wurde. Unter Berücksichtigung eines einheitlich zu betrachtenden Gesamtverfahrens sind die drei Einzelklagen einzubeziehen. Die Verfahrensdauer ist an-schließend insgesamt zu würdigen. Dass von einem einheitlichen Verfahren auszugehen ist, entspricht im Hinblick auf die Bearbeitung des Ausgangsverfahrens auch dem Wunsch der Klägerin. Sie hat sowohl bei dem Klageeingang in der Sache 2 KA 1066/09 als auch bei dem Klageeingang in der Sache S 2 KA 919/10 bereits in der jeweiligen Klageschrift auf das Ausgangsverfahren S 2 KA 3535/07 hingewiesen und zugleich die Verbindung der Verfahren begehrt. Die Klägerin wollte eine einheitliche und nach Erhebung der Klagen jeweils gleich-zeitige Bearbeitung innerhalb einer Klage (vergleichbar einer Klageerweiterung des ersten Verfahrens). Die nach dem Verfahren S 2 KA 3535/07 erhobenen Klagen sollten nicht vorrangig bearbeitet oder erledigt werden. Da von dem ältesten Verfahren auszugehen ist und sich die später erhobenen Klagen nach der Verbindung zum selben Zeitpunkt erledigt haben wie das älteste (vorgreifliche) Verfahren, kann diese Vorgehensweise hier nicht zu einer längeren Gesamtverfahrensdauer führen, als wenn alle drei Klagen getrennt bearbeitet worden wären. Ob dies bei der Verbindung von Klagen stets der Fall ist, kann dabei hier dahinstehen.

Die Klägerin ging mithin nicht von einer gesonderten Bearbeitung aller drei Verfahren aus, was auch bei der Feststellung der Frage einer überlangen Verfahrensdauer zu berücksichtigen ist.

Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist für alle drei Verfahren von einer Gesamtverfah-rensdauer, beginnend mit der Klageerhebung in der Sache S 2 KA 3535/07 am 5. September 2007, bis zum rechtskräftigen Abschluss mit Urteil vom 10. Januar 2013, am 2. April 2013 den Beteiligten zugestellt, auszugehen. Es liegt mithin eine Gesamtverfahrensdauer eines erst-instanzlichen Verfahrens von etwa 5 Jahren und 6 Monaten vor.

Eine derartige Dauer eines erstinstanzlichen Verfahrens ist nach den oben genannten Grunds-ätzen zwar ein erster Anhaltspunkt dafür, dass eine überlange Verfahrensdauer vorgelegen haben könnte. Bei einer Gesamtbetrachtung aller Umstände gelangt man jedoch zu dem Ergebnis, dass dies hier nicht der Fall ist. Im Rahmen der Beurteilung ist zunächst zu berück-sichtigen, dass es sich um ein äußerst kompliziertes und daher zeitaufwändiges Gesamtverfahren gehandelt hat. In materiell-rechtlicher Hinsicht war eine komplizierte Prüfung der Rechtmäßigkeit der Honorare der Klägerin auf der Grundlage eines Honorarverteilungsmaßstabs erforderlich.

Bei der Frage der überlangen Verfahrensdauer ist auch einzubeziehen, dass der Streitgegen-stand für die Klägerin zwar große Bedeutung hatte. Denn unter Berücksichtigung aller drei Klageverfahren war für die Klägerin die Höhe ihrer Honorare für einen erheblichen Zeitraum zu klären. Mit den Klagen konnte sie aber allenfalls eine Neuverbescheidung im Hinblick auf die Höhe der Honorare für die streitigen Quartale erreichen. Ob die Klägerin auf Grund ihres Obsiegens in dem Ausgangsverfahren überhaupt höhere Honorare erhält, ist nach einer summarischen Prüfung eher unwahrscheinlich.

Für die erhebliche Dauer des Verfahrens trägt die Klägerin eine erhebliche, wenn nicht sogar die alleinige Verantwortung.

Bereits bei der Erhebung der Klage am 5. September 2007 hat sie auf ihren Vortrag aus anderen Klageverfahren Bezug genommen. Die Klageschrift wurde der K. unverzüglich mit der Bitte um Stellungnahme und Aktenübersendung zugeleitet. Die Verwaltungsakten sind am 8. Oktober 2007 eingegangen. Die K. hat am 20. Dezember 2007 Stellung genommen und beantragt, die Klage abzuweisen. Da die Klägerin auf Berufungsverfahren mit den Aktenzeichen L 4 KA 865/06 und L 4 KA 876/04 auf Streitverfahren beim Thüringer Landessozialgericht Bezug genommen hatte, war der zuständige Richter veranlasst, beim Thüringer Landessozialgericht um Aktenübersendung nachzusuchen. Daraufhin wurde dem Sozialgericht Gotha mit Schreiben des Thüringer Landessozialgerichts vom 10. Februar 2009 mitgeteilt, dass sich die Akten im Rahmen einer Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundessozialgericht befinden.

Aus diesem Grund hat das Sozialgericht Gotha die Klägerin unter dem 17. April 2009 darum gebeten, über den Ausgang der Nichtzulassungsbeschwerde Mitteilung zu geben. Bis zu die-sem Zeitpunkt konnte mithin der zuständige Richter des Sozialgerichts Gotha das Vorbringen der Klägerin nicht zur Kenntnis nehmen, die Akten nicht beiziehen und das Verfahren auch nicht fördern.

Zu einer weiteren Verlängerung des Verfahrens hat die Klägerin dadurch beigetragen, dass sie am 12. Oktober 2009 zumindest in zwei Verfahren den zuständigen Richter unbegründet wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt hat. Der zuständige Richter hat unverzüglich eine dienstliche Stellungnahme abgegeben und die Akten an das Thüringer Landessozialgericht zwecks Entscheidung weitergeleitet.

Nachdem das Thüringer Landessozialgericht mit Beschluss vom 7. Januar 2010 die Befan-genheitsanträge als unbegründet abgelehnt hat, konnten die Klagen durch den zuständigen Kammervorsitzenden des Sozialgerichts Gotha erst weiter bearbeitet werden, nachdem ihm die Akten wieder vorlagen. Die Verzögerung durch den unbegründeten Befangenheitsantrag muss sich die Klägerin zurechnen lassen. Der Kammervorsitzende hat das Verfahren dann zur Sitzung geschrieben.

Anschließend hat die Klägerin mit einem am 14. November 2010 eingegangenem Fax noch-mals zur Sache Stellung genommen. Die Klägerin hat einen umfangreichen und unübersichtlichen Schriftsatz vorgelegt, der zeitaufwendig vom Sozialgericht bearbeitet werden musste. Dabei war auch dem Klagegegner rechtliches Gehör zu gewähren, auch dieser musste das Vorbringen der Klägerin zur Kenntnis nehmen.

Der Kammervorsitzende hat anschließend die Klagen wieder zur Sitzung verfügt. Die Klägerin hat sich in der Sache zwischenzeitlich nicht mehr beim Sozialgericht gemeldet, es war für die Beteiligten nicht erkennbar, dass die Klägerin besonderes Interesse an einer vorrangigen Bearbeitung durch das Sozialgericht hatte.

Mit Schreiben vom 23. Januar 2011 hat die Klägerin dann um Zusammenlegung der Verfahren mit anderen Streitigkeiten gebeten. Sie hat unter dem 26. Februar 2011 unter 5 Aktenzeichen, u. a. im Aktenzeichen S 7 KA 3535/07, einen (weiteren) umfangreichen Schriftsatz vorgelegt, der Veranlassung zu einer Prüfung bot, ob eine Klageerweiterung vorlag. Nunmehr hat sich das Sozialgericht mit Verfügung vom 17. März 2011 dazu veranlasst gesehen, mitzuteilen, dass beabsichtigt sei, die von der Klägerin genannten Verfahren mit dem Gegenstand der Erhöhung der individuellen Fallpunktzahl gemeinsam zu verhandeln, jedoch nicht förmlich zu verbinden. Die gesamte Prozessführung der Klägerin hat dazu geführt, dass sich das Sozialgericht mehrfach veranlasst sah, die weitere Vorgehensweise zu erläutern.

Das Sozialgericht hat die Klageverfahren anschließend wieder zur Sitzung geschrieben und mit Verfügung vom 18. Januar 2012 Termin zur mündlichen Verhandlung auf den 21. März 2012 bestimmt. Der zuständige Kammervorsitzende hat in der Akte mehrfach dokumentiert, eine mündliche Verhandlung durchführen zu wollen. Die von der Klägerin zwischenzeitlich eingereichten Schriftsätze und Anträge auf Verbindung mussten jedoch jeweils zur Kenntnis genommen werden; Akten von anderen Klageverfahren, auf die die Klägerin Bezug genommen hatte, waren - soweit möglich - beizuziehen, was einer konkreten Terminierung zu diesen Zeitpunkten jeweils entgegenstand. Die vorgelegten Schriftsätze enthielten zum großen Teil Wiederholungen des bisherigen Vorbringens bzw. waren teilweise überflüssig. Gleiches gilt für die Anträge der Klägerin, wahllos Verfahren, die offensichtlich in keinem Zusammenhang mit dem Ausgangsverfahren standen, miteinander zu verbinden. Mithin ist auch der Zeitraum zwischen dem letzten Schriftverkehr im März 2011 und die Terminierung im Januar 2012 auf den März 2012 nicht als unangemessen lange anzusehen.

Die Ladung ist der Klägerin am 21. Januar 2012 zugestellt worden. Anschließend hat die Klägerin einen Rechtsanwalt bevollmächtigt, der sich am 6. März 2012 bei Gericht gemeldet und Akteneinsicht beantragt hat. Gleichwohl hat das Sozialgericht die mündliche Verhandlung vom 21. März 2012 durchgeführt und den Sachverhalt umfangreich mit den Beteiligten besprochen. Der nunmehr zuständige Kammervorsitzende hat auf zwischenzeitlich ergangene Rechtsprechung des Bundessozialgerichts hingewiesen und die mündliche Verhandlung vertagt, um den Beteiligten die Möglichkeit zur weiteren Stellungnahme zu geben, was offen-sichtlich auch mit der kurzfristigen Bevollmächtigung des Rechtsanwalts der Klägerin zusammenhing. Es steht der Klägerin zwar frei, jederzeit einen Bevollmächtigten zu bestimmen, nach der bereits zu diesem Zeitpunkt langen Verfahrensdauer führte jedoch die kurzfristige Bevollmächtigung zu einer weiteren, der Klägerin zuzurechnenden Verfahrensverzögerung.

Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat anschließend mehrfach darum gebeten, die Frist zur Stellungnahme zu verlängern, zuletzt auf den 29. Juni 2012. Mit Verfügung vom 22. Mai 2012 hat das Sozialgericht dann Termin zur mündlichen Verhandlung auf den 19. September 2012 bestimmt, um das Verfahren zügig abzuschließen. Wiederum hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin um weiteren Schriftsatznachlass bis zum 30. Juli 2012 gebeten, um noch in der Sache Stellung nehmen zu können.

Nachdem die K. und der Prozessbevollmächtigte der Klägerin sich nochmals umfangreich zu der Sache geäußert haben, hat das Sozialgericht zur weiteren Förderung am 2. Oktober 2012 einen Erörterungstermin durchgeführt. Das Sozialgericht beabsichtigte offensichtlich eine gütliche Einigung im Interesse der Beteiligten. Auch dieses Vorgehen hat - auch wenn es womöglich zu einer Verlängerung des Verfahrens geführt hat - auf Grund der Gesamtumstände nicht zu einer unangemessenen Verfahrensdauer geführt. Wenn der Richter in einem sozialgerichtlichen Verfahren im Rahmen der richterlichen Unabhängigkeit im Interesse der Beteiligten eine gütliche Einigung herbeiführen will und dies unter Umständen zeitaufwendiger ist, als eine Entscheidung zu treffen, kann dies - wie hier - grundsätzlich nicht zu einer "unangemessenen" Verlängerung des Verfahrens führen, zumal sich gerade bei dieser Vorgehens-weise - Förderung einer gütlichen Einigung - das Entschädigungsgericht wegen der richterlichen Unabhängigkeit bei einer Bewertung zurückzuhalten hat. Unerheblich ist es, wenn die Bemühungen einer gütlichen Einigung letztlich scheitern, denn ansonsten könnte sich ein Sozialrichter veranlasst sehen, bei einer drohenden Verlängerung des Rechtsstreites und drohen-der Überlänge durch Vergleichsverhandlungen, von dem Versuch der Herbeiführung einer gütlichen Einigung Abstand zu nehmen.

Die zwischenzeitlich geladene mündliche Verhandlung musste verlegt werden, weil die Beteiligten verhindert waren. Auch diesbezüglich ist kein Verfahrensstillstand festzustellen, viel-mehr hat das Gericht auch bis zu diesem Zeitpunkt die Sache zügig bearbeitet.

Am 25. Oktober 2012 hat die K. mitgeteilt, dass sie mit der Klägerin einen Termin zur Be-sprechung am 5. November 2012 um 14:00 Uhr vereinbart hatte. Am 1. November 2012 hat die Klägerin jedoch mitgeteilt, dass sie ein Urteil wünsche und den Termin bei der K. nicht wahrnehmen werde. Der zuständige Kammervorsitzende hat dann mit Verfügung vom 23. November 2012 die K. um Mitteilung gebeten, ob der Anspruch der Klägerin anerkannt wer-den könne im Hinblick auf die aktuelle Rechtsprechung des BSG. Nachdem die Möglichkeit der gütlichen Einigung bzw. eines Anerkenntnisses gescheitert war, hat der zuständige Kam-mervorsitzende Termin zur mündlichen Verhandlung auf den 16. Januar 2013 bestimmt und das Verfahren mit Urteil abgeschlossen. Zu keinem Zeitpunkt kam es zu einem Verfahrens-stillstand, wie die Klägerin behauptet.

In dem Verfahren S 3 KA 1666/09 und S 2 KA 1990/10 ist die Klägerin vor der Verbindung in gleicher Weise vorgegangen wie im führenden Verfahren. So hat die Klägerin unbegründete Befangenheitsanträge gestellt, was sich zeitlich auch auf das Verfahren insgesamt ausgewirkt hat. Auch in diesen Klageverfahren hat die Klägerin ständig auf andere Verfahren Bezug genommen, unter anderem diese Vorgehensweise führte dazu, dass der zuständige Richter zeitaufwendig entsprechende Akten sichten und die verwirrenden Angaben der Klägerin aufklären musste. Sie hat zum Teil auch hier wahllos Schriftstücke vorlegt, die mit der jeweiligen Sache nichts zu tun hatten. Das Sozialgericht und der Prozessgegner mussten mehrfach umfangreiche aber überflüssige Schreiben zur Kenntnis nehmen. Auch in diesen Verfahren kam es vor der Verbindung nicht zu einem Verfahrensstillstand.

Während des gesamten Verfahrens hat die Klägerin so agiert, dass während erheblicher Zeit-räume eine vernünftige und zeitnahe Bearbeitung der Klage durch das Sozialgericht nicht möglich war, sie eine vernünftige und zeitnahe Bearbeitung des Rechtsstreites sogar vereitelt hat und nunmehr eine Entschädigung für angeblich immaterieller Schäden in erheblicher Höhe - und zwar auch noch getrennt für drei Verfahren, obwohl sie von Anfang an nur eine gemeinsame Bearbeitung wollte - verlangt, die nicht annähernd der geringen Bedeutung des Ausgangsverfahrens - die Klägerin konnte lediglich eine Neuverbescheidung erreichen - ent-spricht. Es stellt sich die Frage, ob dies dem Sinn und Zweck des Gesetzes entspricht.

In der Gesamtschau ist mithin keine unangemessene Verfahrensdauer festzustellen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 197 a Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 3 SGG i. V. m. § 154 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).

Die Revision war zuzulassen, weil der Rechtsstreit Rechtsfragen grundsätzlicher Art aufgeworfen hat, § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG.
Rechtskraft
Aus
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