Land
Freistaat Thüringen
Sozialgericht
Thüringer LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
6
1. Instanz
SG Altenburg (FST)
Aktenzeichen
S 43 R 2864/05
Datum
2. Instanz
Thüringer LSG
Aktenzeichen
L 6 R 419/11
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Altenburg vom 15. Dezember 2010 insoweit aufgehoben, als die Beklagte unter Aufhebung des Beschei-des vom 21. Juli 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 6. September 2005 verurteilt wurde, der Klägerin Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsun-fähigkeit ab dem Monat der Antragstellung zu gewähren. Die Klage wird auch insoweit abgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Klägerin Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit hat.
Die 1954 geborene Klägerin absolvierte vom 1. September 1968 bis 31. Juli 1970 eine Aus-bildung zum Textilveredler und war bis 1972 als Absatzarbeiterin, Bogenfängerin und Arbei-terin tätig. Danach arbeitete sie als Erziehungshelferin, Ringspinnerin, Verkäuferin und vom 1. Januar 1982 bis 14. Januar 1983 als Be- und Endlader bei dem VEB T. G ... Am 12. Oktober 1983 nahm sie eine Tätigkeit als Hauptzusteller bei der Deutschen Post in einem Umfang von wöchentlich 27 Stunden und Entlohnung in der Lohngruppe 7 auf. Im Arbeitsvertrag vom 21. Oktober 1983 werden die Arbeitsaufgaben wie folgt beschrieben: "Fertigt die Zuschrift der nachzuweisenden Sendungen und der Nachgebühren für die Zustellbezirke seines Hauptzustellbezirkes, nimmt die Rückschrift einschließlich des Inkassos ab, stellt bestimmte Sendungsarten gemäß den Festlegungen der Verfahrensanweisung den Empfängern zu, bedient die Paketzustellfachanlagen, kontrolliert die Lagerfristen der eingelegten Sendungen, führt Postsendungen und Presseerzeugnisse den Stütz-punkten zu. Leitet die Zusteller seines Hauptzustellbezirkes an, führt die Aufsicht im Betriebsdienst, überwacht den Dienst Ablauf in seinem Bereich, kontrolliert den Stand des Inkassos, die Zustellerunterlagen der Zusteller, die Wertzeichenvorschüsse, organisiert den Arbeitskräfteeinsatz. Unterstützt den Stellensleiter bei der Organisie-rung des sozialistischen Wettbewerbes und der sozialistischen Gemeinschaftsarbeit. Ist verantwortlich für den zeitlichen und qualitätsgerechten Ablauf des Betriebsdienstes, für die politische und fachliche Anleitung der Zusteller seines Hauptzustellbezirkes, für die Organisierung der gegenseitigen Vertretung der Zusteller an ihren arbeitsfreien Tagen, für die Einhaltung der ASAO und der Bestimmungen für die innere und äußere Sicherheit in seinem Aufgabenbereich." Ab 1. November 1984 arbeitete die Klägerin als Zusteller-Dauervertreter in einem Umfang von wöchentlich 25 Stunden und Entlohnung in der Lohngruppe 5. Laut Änderungsvertrag vom 29. November 1984 umfassen ihre Arbeitsaufgaben: Aushändigen von Postsendungen und Presseerzeugnissen sowie ggf. der Schlüssel für Paketzustellfachanlagen; Kassieren und Abrechnen von Inkassogeldern; Werben von Abonnenten für Presseerzeugnisse; Durchführen von Überprüfungen der Berechtigung zur Befreiung von der Zahlung der Rundfunk-/Fernsehgebühren, ggf. Verrichten von Arbeiten beim Postein- und -abgang; ggf. Leeren von Briefkästen.
Ab 1. Oktober 1987 bis 11. November 1989 arbeitete sie als Zusteller und Mitarbeiter im Abfertigungsdienst bei der Deutschen Post. Neben den Aufgaben als Zusteller werden im Änderungsvertrag vom 5. Oktober 1987 als Arbeitsaufgaben genannt: "Arbeiten im Innendienst: Bearbeiten ein- und abgehender Sendungen und Ladungsgegenstände; Durchführen innerbetrieblicher Transportarbeiten; Nachzählen von Bargeldablieferung" Der Arbeitsplatzwechsel sei auf eigenen Wunsch erfolgt. Seit November 1989 war sie arbeits-los. Von Januar 2002 bis Januar 2003 absolvierte sie eine Umschulung zur Haus- und Famili-enpflegerin. Vom 26. März 2004 bis 23. März 2007 unterlag sie als nicht erwerbsmäßig tätige Pflegeperson der Versicherungspflicht. Seit 1. Mai 2007 ist sie in unterschiedlich zeitlichem Umfang in der GbR Theaterkantine G. als Servicekraft tätig.
Im Mai 2005 beantragte sie die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung. Die Be-klagte holte u.a. ein orthopädisches Gutachten des Dr. A. vom 14. Juli 2005 (Leistungsbild: leichte bis mittelschwere Arbeiten sechs Stunden und mehr) ein und lehnte mit Bescheid vom 21. Juli 2005 die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung ab. Den hiergegen ge-richteten Widerspruch wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 6. September 2005 zurück. Die Voraussetzungen für die Gewährung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit seien nicht erfüllt, weil die Klägerin aufgrund der zuletzt ausgeübten Tä-tigkeit als Postzustellerin auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verweisbar sei.
Im Klageverfahren hat das Sozialgericht (SG) diverse Befundberichte und den Rehabilitati-onsentlassungsbericht der Rehabilitationsklinik Bad C. vom 28. März 2006 (Leistungsbild: Tätigkeit als Postzustellerin sechs Stunden und mehr, leichte bis mittelschwere Arbeiten sechs Stunden und mehr), einen Auszug aus dem Rahmenkollektivvertrag über die Arbeits- und Lohnbedingungen für die Mitarbeiter der Deutschen Post (im Folgenden: RKV Deutsche Post), in Kraft getreten am 1. Januar 1988, sowie Auszüge aus dem "Qualifikationshandbuch für Arbeitsaufgaben der Facharbeiter in der industriellen Produktion und in den Betriebs- und Verkehrsprozessen des Post- und Fernmeldewesens" (im Folgenden: Qualifikationshandbuch) beigezogen. Nach dem orthopädischen Gutachten des Dr. N. vom 10. November 2006 und der ergänzenden Stellungnahme vom 5. Mai 2008 kann die Klägerin noch leichte bis mittel-schwere Arbeiten unter Beachtung von Einschränkungen vollschichtig verrichten. Mit Urteil vom 5. Dezember 2010 hat das SG die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 21. Juli 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. September 2005 verur-teilt, der Klägerin ab dem Monat der Antragstellung Rente wegen teilweiser Erwerbsminde-rung bei Berufsunfähigkeit in gesetzlicher Höhe zu gewähren und im Übrigen die Klage ab-gewiesen. Die Klägerin sei Facharbeiterin im Sinne des vom Bundessozialgericht entwickelten Mehrstufenschemas: Dies habe die Beklagte im Verfahren anerkannt. Diese Tätigkeit könne sie nicht mehr ausüben. Eine zumutbare Verweisungstätigkeit habe die Beklagte nicht benannt und sei der Kammer nicht bekannt.
Im Berufungsverfahren trägt die Beklagte vor, der im erstinstanzlichen Verfahren zuerkannte Berufsschutz als Facharbeiterin sei nicht zutreffend. Die Klägerin habe weder eine Ausbil-dung zum Postfacharbeiter noch zum Facharbeiter für Postverkehr absolviert. Die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit lasse keine Gleichstellung mit einem Facharbeiter, insbesondere einer gelernten Dienstleistungsfachkraft zu. Sie sei nur in Teilbereichen des Ausbildungsberufes der Dienstleistungsfachkraft tätig gewesen und verfüge nicht über sämtliche hierzu notwendigen theoretischen und praktischen Kenntnisse eines Facharbeiters. Die Entlohnung als Fach-arbeiterin beruhe auf qualitätsfremden Merkmalen. Die Klägerin sei allenfalls der Gruppe der angelernten Arbeiter des unteren Ranges im Mehrstufenschema zuzuordnen.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Altenburg vom 15. Dezember 2010 insoweit aufzuheben, als sie unter Aufhebung des Bescheids vom 21. Juli 2005 in der Gestalt des Wider-spruchsbescheids vom 6. September 2005 verurteilt wurde, der Klägerin Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit ab dem Monat der Antragstellung zu gewähren.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen. Sie verweist auf die Begründung des erstinstanzlichen Urteils.
Der Senat hat u.a. zwei Gutachten eingeholt. Nach dem psychiatrisch-sozialmedizinischen Gutachten der Dr. F. vom 22. Juni 2012 lieget eine chronische Schmerzkrankheit mit körper-lichen und psychischen Faktoren vor. Die Klägerin kann noch leichte bis gelegentlich mittel-schwere Tätigkeiten mindestens sechs Stunden täglich ausüben. Aus psychiatrischer Sicht könnte sie Tätigkeiten als Poststellenmitarbeiterin und Produktionshelferin unter Beachtung der genannten Einschränkungen ausüben. In seinem orthopädischen Gutachten vom 19. Juli 2012 hat Dr. Z. chronische Lendenwirbelsäulenbeschwerden mit leichten funktionellen Ein-schränkungen bei degenerativen Veränderungen, funktionelle Störungen des Beckens, Schmerzsyndrom der Halswirbelsäule ohne wesentliche funktionelle Störungen, Schmerzsyn-drom beider Kniegelenke bei Verschleiß ohne wesentliche funktionellen Einschränkung, chronische Schmerzkrankheit mit körperlichen und psychischen Faktoren, Knick-Spreiz-Füße beidseits diagnostiziert. Die Klägerin könnte noch leichte, gelegentlich mittelschwere Tätig-keiten unter Beachtung zusätzlicher Einschränkungen mindestens sechs Stunden täglich ausü-ben. Leichte Tätigkeiten als Poststellenmitarbeiterin oder Produktionshelferin sowie leichte Bürotätigkeiten seien ihr möglich.
Der Senat hat den Beteiligten die anonymisierte Kopie eines Gutachtens der berufskundlichen Sachverständigen J. zur Tätigkeit einer Poststellenmitarbeiterin aus einem anderen Verfahren des Senats (Az.: L 6 RJ 301/02) vom 6. Juni 2004 zur Kenntnisnahme übersandt.
Die Berichterstatterin hat am 8. März 2013 mit den Beteiligten einen Termin zur Erörterung der Sach- und Rechtslage durchgeführt. Dort hat die Klägerin erklärt, sie habe die Tätigkeit als Hauptzustellerin bei der Deutschen Post wegen ihrer Rückenprobleme aufgegeben.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf den Inhalt der Prozess- und beigezogenen Verwal-tungsakte der Beklagten Bezug genommen, der Gegenstand der Entscheidung gewesen ist.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte im Einverständnis mit den Beteiligten ohne mündliche Verhandlung ent-scheiden (§ 124 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG)).
Die Berufung der Beklagten ist begründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit nach den §§ 43, 240 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI), denn ihre Leistungsfähigkeit ist nicht in dem für eine Rentengewährung erforderlichen Umfang herabgesunken.
Nach § 43 SGB VI haben Versicherte bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wenn sie teilweise erwerbsgemindert sind und die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllen. Teilweise erwerbsgemindert sind Versi-cherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein (Absatz 1). Nach § 240 Abs. 1 SGB VI haben Versicherte An-spruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Erfüllung der sonstigen Vorausset-zungen bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze, die vor dem 2. Januar 1961 geboren und berufsunfähig sind (Absatz 1). Berufsunfähig sind Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten auf weniger als sechs Stunden gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufes und der besonderen Anforde-rungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können (Satz 2). Berufsunfähig ist nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit mindestens sechs Stunden täglich ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen (Satz 4). Die Definition der Berufs-unfähigkeit in § 240 Abs. 2 SGB VI entspricht insofern der in § 43 Abs. 2 SGB VI in der Fassung vor dem 1. Januar 2001 mit dem Unterschied, dass nunmehr auf ein Herabsinken auf weniger als sechs Stunden abgestellt wird. Die bisherige Auslegung und Rechtsprechung zur Berufsunfähigkeit gilt bei der Neuregelung weiter (vgl. u.a. Senatsurteil vom 26. Juli 2004 - Az.: L 6 RJ 301/03).
Die Zumutbarkeit einer Verweisungstätigkeit wird grundsätzlich nach der Wertigkeit des bis-herigen Berufes festgestellt, wozu die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) das so genannte Mehrstufenschema entwickelt hat. Die verschiedenen Stufen sind nach dem qualita-tiven Wert des bisherigen Berufes - dieser wird nach Dauer und Umfang der im Regelfall er-forderlichen Ausbildung, nicht anhand von Prestige oder Entlohnung bestimmt - hierarchisch geordnet (vgl. BSG, Urteile vom 14. Mai 1996 - Az.: 4 RA 60/94 in BSGE 78, 207, 218 und vom 24. März 1998 - Az.: B 4 RA 44/96 R, nach juris). Die Arbeiterberufe werden durch das Mehrstufenschema in Gruppen untergliedert, die durch den Leitberuf des Facharbeiters mit Vorgesetztenfunktion bzw. des besonders hoch qualifizierten Facharbeiters, des Facharbeiters (anerkannter Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungszeit von mehr als zwei Jahren), des an-gelernten Arbeiters (sonstiger Ausbildungsberuf mit einer Regelausbildungszeit von drei Mo-naten bis zu zwei Jahren) und des ungelernten Arbeiters charakterisiert werden (vgl. BSG, Urteil vom 3. November 1994 - Az.: 13 RJ 77/93 in SozR 3-2200 § 1246 Nr. 49). Im Rahmen der sozialen Zumutbarkeit kann auf eine Tätigkeit der jeweils nächst niedrigeren Gruppe ver-wiesen werden.
Die Einordnung einer Tätigkeit in das Berufsschema erfolgt nicht ausschließlich nach der Dauer der förmlichen Berufsausbildung, sondern auch nach der Qualität der verrichteten Ar-beit, das heißt dem aus der Mehrzahl von Faktoren zu ermittelnden Wert der Arbeit für den Betrieb (vgl. BSG, Urteil vom 29. März 1994 - Az.: 13 RJ 35/93 in SozR 3-2200 § 1246 Nr. 45). Es kommt somit auf das Gesamtbild an, wie es durch die in § 240 Abs. 2 Satz 2 SGB VI genannten Merkmale (Dauer und Umfang der Ausbildung sowie des bisherigen Berufes, be-sondere Anforderungen der bisherigen Berufstätigkeit) umschrieben wird. Auch wenn in ei-nem Beruf der herkömmliche Ausbildungsweg nicht durchlaufen wurde, besteht ein entspre-chender Berufsschutz, wenn er nicht nur vorübergehend vollwertig ausgeübt wurde, der Ver-sicherte über die für die Wettbewerbsfähigkeit erforderlichen theoretischen Kenntnisse und praktischen Fertigkeiten verfügt und sich dies auch in einer entsprechenden Bezahlung bzw. tariflichen oder tarifvertraglichen Einstufung widerspiegelt (vgl. BSG, Urteile vom 9. April 2003, a.a.O. und vom 20. Juli 2005 - B 13 RJ 29/04 R, nach juris). Die bloße Ausübung von Facharbeitertätigkeiten in einem Teilbereich reicht grundsätzlich nur für eine Einstufung als angelernter Arbeiter aus, auch wenn die Entlohnung im Einzelfall derjenigen eines Facharbei-ters entsprochen haben sollte (vgl. BSG, Urteil vom 13. Dezember 2000 - Az.: B 5 RJ 28/99 R, nach juris, m.w.N.). Es kommt auf das Gesamtbild an.
Vorab weist der Senat darauf hin, dass die "Anerkennung" des Berufsschutzes der Klägerin als Facharbeiter durch die Beklagte nicht möglich war. Anerkannt werden kann nur ein An-spruch insgesamt, nicht jedoch - wie hier - eine Anspruchsvoraussetzung eines Anspruchs (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Auflage 2012, § 101 Rdnr. 20). Der Amtsermittlungsgrundsatz des Gerichts wird dadurch nicht eingeschränkt. Die Klägerin kann die zuletzt bis 1989 ausgeübte versicherungspflichtige Tätigkeit als Zustel-lerin bei der Deutschen Post nicht mehr ausüben. Dies ist zwischen den Beteiligten unstreitig. Aufgrund dieser Tätigkeit hat sie aber keinen Berufsschutz als Facharbeiterin (Ausbildungs-zeit von mehr als zwei Jahren) erlangt. Sie hat in der DDR keine Ausbildung zur Facharbeite-rin für Postverkehr (vgl. http://www.arbeitsagentur.berufenet.de, Stichwort: Fachkraft für Brief- und Frachtverkehr, Tätigkeitsbezeichnungen) absolviert. Der Senat ist auch nicht zu der Überzeugung gelangt, dass die zuletzt auf Dauer ausgeübte Tätigkeit als Zustellerin der Tätigkeit einer Dienstleistungsfachkraft im Postbetrieb (Ausbildungsverordnung vom 28. Februar 1979 (BGBl I S. 242) gültig bis 31. Juli 1995) gleichwertig war.
Facharbeiter für Postverkehr tragen wesentlich dazu bei, dass der Nachrichtenaustausch in Form von Postsendungen, Telegrafien und Ferngesprächen pünktlich und zuverlässig erfolgt, dass der Informationsbedarf der Betriebe und Einrichtungen sowie der Bevölkerung durch Zeitungen, Zeitschriften und andere Druckerzeugnisse befriedigt und der Scheck- und Spar-verkehr reibungslos abgewickelt wird. Wesentliche Arbeitsgebiete und Tätigkeiten sind das Führen von Nachweisen jeglicher Art, das Verteilen und Befördern von Postsendungen und Presseerzeugnissen, das Aushändigen von Postsendungen und Presseerzeugnissen an die Empfänger, das Erledigen von Kundenaufträgen im Postzeitungsvertrieb und Rundfunkdienst sowie das Bedienen und Pflegen technischer Einrichtungen. Spezialisierungsrichtungen sind der Betriebsdienst, mit der Abfertigung von Postsendungen aller Art, dem Verkauf von Post-wertzeichen und Presseerzeugnissen, der Ein- und Auszahlung von Barbeträgen, der Vermitt-lung von Ferngesprächen und Telegrammen, der Annahme von Spielscheinen für Toto und Lotto, der Auszahlung von Gewinnen und der Vornahme von Schalterabrechnungen. Eine weitere Spezialisierungsrichtung sind die Tätigkeit als Verwalter besonderer Kassen mit der Zuständigkeit für den Bargeldumlauf im Postamt, der Abrechnung vereinnahmter Beträge mit den Zustellern, der Zuständigkeit für den Abrechnungsverkehr mit den Poststellen in den Landgemeinden und die Funktion als Hauptzusteller im Zustelldienst mit der Vorbereitung, Organisation und Kontrolle der Zustellung in abgegrenzten Bereichen und der Leitung eines Kollegiums von Zustellern. Im Postzeitungsvertrieb bearbeiten Facharbeiter für Postverkehr u.a. Bestellungen von Presseerzeugnissen im Abonnement und den Einzelverkauf. Im Beför-derungsdienst bearbeiten sie im stationären Umschlagdienst Brief- und Kleingutsendungen sowie Presseerzeugnisse. Dazu gehören der Stempel- und Verteildienst, das Fertigen und Auf-lösen von Transporteinheiten, das Be- und Entladen von Bahnpostwagen und Kraftfahrzeugen sowie der innerbetriebliche Transport. Die technischen Einrichtungen sind zu bedienen, zu pflegen und zu überwachen. Die Ausbildung dauert für Absolventen der zehnten Klasse zwei Jahre, für Absolventen der zehnten Klasse in der Berufsausbildung mit Abitur drei Jahre (vgl. Gewande/Gomolla, Anerkennung von Übersiedlerzeugnissen, 1990, Seite 165).
An dieser Stelle bedarf es keiner Prüfung, ob die Klägerin die Tätigkeit als Hauptzustellerin aus gesundheitlichen Gründen aufgab. Sie hatte keine Ausbildung zur Facharbeiterin für Postverkehr absolviert und die Tätigkeit als Hauptzustellerin weniger als zwei Jahre und damit eine kürzere Zeitspanne ausgeübt, als die Ausbildung in dem Ausbildungsberuf beansprucht hätte. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sie die vollen theoretischen und praktischen Kenntnisse eines Facharbeiters für Postverkehr in der Funktion als Hauptzustellerin in Teilzeit erworben hat. Sie arbeitete zuvor in einem gänzlich anderen Bereich und absolvierte keine Fortbildung oder Qualifikation zum Facharbeiter für Postverkehr oder überhaupt in diesem Bereich. Insoweit ist es unerheblich, dass im Arbeitsvertrag vom 21. Oktober 1983 als Ar-beitsaufgaben eine Vielzahl von Tätigkeiten genannt wird, die dem Beruf des Facharbeiters für Postverkehr entsprechen. Der Senat geht davon aus, dass die Entlohnung nach der Lohn-gruppe 7 auf qualitätsfremden Gründen beruhte, weil sie nach dem Qualifikationshandbuch (Arbeiten in der vereinigten Zustellung), das nach Maßgabe des § 12 Abs. 2 RKV-Post maß-gebend für die Eingruppierung der Arbeitnehmer ist, einen Facharbeiterabschluss und spezia-lisierte Fähigkeiten mit langjähriger Berufserfahrung (mindestens fünf Jahre) voraussetzte. Beide Voraussetzungen erfüllte die Klägerin nicht. Nach § 12 Abs. 7 RKV-Post bestand da-neben die Möglichkeit, bewährten Mitarbeitern mit langjährigen praktischen Erfahrungen den Nachweis der für die vereinbarte Arbeitsaufgabe geforderten Qualifikation zu erlassen, wenn sie die erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten für die Arbeitsaufgabe durch entsprechende Leistungsentwicklung nachweisen und aufgrund ihres Alters nicht mehr zum Studium zugelassen bzw. ihnen aus Alters- oder Gesundheitsgründen ein Studium oder eine Qualifizierung nicht mehr zugemutet werden kann. Auch diese Voraussetzungen lagen in der Person der Klägerin im Jahr 1984 offensichtlich nicht vor. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Klägerin danach die vollen theoretischen und praktischen Kenntnisse eines Facharbeiters für Postverkehr in diesem Sinne erwarb oder dass ihre zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Zustel-lerin und Mitarbeiterin im Abfertigungsdienst die Kenntnisse voraussetzte, die in der zweijäh-rigen Ausbildung erworben wurden. Sie hat ab 1. November 1984 nur noch als Zustellerin bzw. ab 1. Oktober 1987 als Zustellerin und Mitarbeiterin im Abfertigungsdienst gearbeitet und war damit nur in einem Teilbereich eines Facharbeiterausbildungsberufes der DDR tätig. Die Tätigkeit kann auch nicht mit dem Ausbildungsberuf "Dienstleistungsfachkraft im Post-betrieb" gleichgestellt werden. Dieser erschöpft sich ebenfalls nicht in der Vermittlung der theoretischen und praktischen Kenntnisse der Brief- und Paketzustellung. Laut Verordnung über die Berufsausbildung zur Dienstleistungsfachkraft im Postbetrieb vom 28. Februar 1979 (a.a.O) wurden dort eine berufliche Grundbildung (Wirtschaftslehre und Informationsverar-beitung) und eine berufliche Fachbildung (allgemeine Fachbildung, Vorschriften für den Ver-sand von Postsendungen innerhalb des Bereichs der Deutschen Bundespost, Vorschriften für den Postverkehr mit der DDR und Berlin (Ost), Vorschriften für den Versand von Zeitungs-postsendungen, Gebührenvorschriften, Gebührenberechnung, Einlieferung der Sendungen, Annahme von Paketen, Beförderung der Sendungen, Eingang der Sendungen, Ausgabe der Sendungen, Briefzustellung einschließlich der Vorschriften, die für mehrere Zustellarten gel-ten, Paketzustellung, vereinigte Eilzustellung, Landzustellung) vermittelt.
Allein aus der Entlohnung nach der Lohngruppe 5 kann nicht auf eine Facharbeitertätigkeit im Sinne des oben genannten Mehrstufenschemas geschlossen werden. Nach dem Urteil des Bundessozialgerichts vom 16. November 2000 (Az.: B 13 RJ 79/99 R, nach juris) wird die Zuordnung zum Leitberuf des Facharbeiters auch ohne die erforderliche Ausbildung bejaht, wenn die Tätigkeit ihrer Qualität nach der eines vergleichbaren Versicherten (Facharbeiters) entsprach und nicht nur vorübergehend vollwertig ausgeübt wurde, sodass eine "Wettbe-werbsfähigkeit" im Vergleich zu anderen Versicherten derselben Berufsgruppe besteht. Dies ist dann nicht der Fall, wenn es sich bei der ausgeübten Tätigkeit nur um einen Teilbereich eines anerkannten Ausbildungsberufes handelt. Etwas anderes kann nur dann gelten, wenn sich der Teilbereich im Zuge zunehmender Konzentration und Spezialisierung zu einem ei-genständigen Berufsbild entwickelt hat, dem von den am Wirtschaftsleben beteiligten Kreisen Facharbeiterqualität beigemessen wird. Eine derartige Entwicklung ist für den Beruf der Ar-beiterin im Briefzustelldienst jedoch nicht zu konstatieren. Bei dieser Tätigkeit werden keine Kenntnisse und Fähigkeiten verlangt, die gegenüber denen eines ausgebildeten Facharbeiters für Postverkehr (DDR) bzw. Dienstleistungsfachkraft im Postbetrieb (BRD) als gleichwertig erachtet werden können (vgl. BSG, Urteil vom 22. August 2002 - Az.: B 13 RJ 19/02 R, nach juris).
Die Klägerin ist insofern allenfalls als Angelernte oberen Ranges einzustufen und damit auf alle angelernten Tätigkeiten und Arbeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes verweisbar, die nicht nur ganz geringwertig sind. Der Senat verweist sie auf die ihr angesichts der gesundheit-lichen Einschränkungen zumutbare Bürohilfstätigkeit als Poststellenmitarbeiterin (Entlohnung nach Vergütungsgruppe IX BAT, nach der Neuregelung des Tarifrechts zum 1. November 2006: Entgeltgruppe 2). Nach dem Gutachten der berufskundlichen Sachverständigen Janke vom 6. Juni 2004 (Az.: L 6 RJ 301/02) gehört diese Tätigkeit zur Berufsgruppe der Bü-rohilfskräfte, für die im Allgemeinen keine Berufsausbildung erforderlich ist und bei der feh-lende Kenntnisse durch Einarbeitung beziehungsweise Anlernen in weniger als drei Monaten erworben werden können. Es sind einfache wiederkehrende kaufmännisch verwaltende kör-perlich leichte Arbeiten in geschlossenen Räumen (z.B. Öffnen und Auszeichnen sowie Ver-teilen von Post, Kuvertieren und Frankieren der ausgehenden Post usw.), die überwiegend im Sitzen mit der Möglichkeit zum zeitweisen Gehen und Stehen ausgeführt werden; zum Teil erfordern sie Umgang mit Kommunikationsmitteln. Entlohnt wird die Tätigkeit in der Vergü-tungsgruppe IX BAT-Bund/Länder (so die Sachverständige Janke), teilweise in der Vergü-tungsgruppe X Nr. 1 BAT-Ost (vgl. Senatsurteil vom 29. November 2000 - Az.: L 6 RJ 238/97), heute in der Entgeltgruppe 2. Stellen für Bürohilfskräfte sind in ausreichender Menge auf dem Arbeitsmarkt der gesamten Bundesrepublik vorhanden.
Mit dem festgestellten Leistungsvermögen ist die Klägerin in der Lage, diese Tätigkeit min-destens sechs Stunden täglich auszuführen. Der Senat stützt sich insoweit insbesondere auf das orthopädische Gutachten des Dr. Z. vom 19. Juni 2012 und das psychiatrisch-sozialmedizinische Gutachten der Dr. F. vom 22. Juni 2012. Nach dem Gutachten der Dr. F. vom 22. Juni 2012 kann die Klägerin leichte bis gelegentlich mittelschwere Tätigkeiten min-destens sechs Stunden täglich ausüben. Aus psychiatrischer Sicht ergeben sich aus dem chro-nischen Schmerzsyndrom qualitative, aber keine quantitativen Leistungseinschränkungen. Anhaltspunkte für eine eigenständige Somatisierungsstörung fanden sich in der ergänzenden psychologischen Testung nicht. Bei der ergänzenden körperlichen Untersuchung ergaben sich aus neurologischer Sicht keine akute Nervenwurzelreiz- oder Ausfallsymptomatik und keine eindeutigen peripheren Nervenschädigungszeichen. Nach dem Gutachten des Dr. Z. vom 19. Juli 2012 begründen die auf orthopädischem Fachgebiet bestehenden Einschränkungen eben-falls keine quantitative Einschränkung des Leistungsvermögens. Insoweit stimmt er mit dem erstinstanzlich beauftragten Sachverständigen Dr. N. in dem Gutachten vom 10. November 2006 und der ergänzenden Stellungnahme vom 5. Mai 2008 überein. Die Klägerin ist danach in der Lage, leichte bis gelegentlich mittelschwere Tätigkeiten mindestens sechs Stunden täg-lich ausüben. Aus orthopädischer Sicht finden sich lediglich leichte funktionelle Störungen der Hals-, Brust- und Lendenwirbelsäule sowie der rechten Schulter bei bestehenden degene-rativen Veränderungen, die mit leichten Funktionseinschränkungen verbunden sind. Sie be-stehen in Bewegungseinschränkungen und in Schmerzen. Die sich aus den auf orthopädi-schem und psychiatrischem Fachgebiet bestehenden Erkrankungen ergebenden Einschrän-kungen fasst Dr. Z. dahingehend zusammen, dass es sich um Tätigkeiten handeln soll, die in wechselnder Körperhaltung, im Sitzen, Stehen und Gehen durchgeführt werden können. Zu vermeiden sind das Tragen von Lasten, Arbeiten unter Absturzgefahr, Arbeiten in Zwangs-haltungen insbesondere vorn übergebeugt oder über Kopf sowie die Exposition von Kälte, Nässe und Zugluft. Ständiges Bücken oder Heben von Lasten von mehr als zehn Kilogramm und Arbeiten in Schichten oder Akkordarbeit sollen nicht erfolgen. Arbeiten mit besonderen Anforderungen an das Konzentrations- und Reaktionsvermögen dürfen wegen des Erforder-nisses der Schmerzbehandlung nicht mehr abverlangt werden. Einschränkungen ergeben sich dahingehend, dass Arbeiten unter Zeitdruck, Tätigkeiten mit Selbst- und Fremdgefährdung, insbesondere Arbeiten unter Absturzgefahr, sowie mit besonderen Anforderungen an das Konzentrations- und Reaktionsvermögen wegen des Erfordernisses der Schmerzbehandlung nicht mehr abverlangt werden dürfen. Betriebsunübliche Pausen sind nach dem Ergebnis bei-der Begutachtungen nicht erforderlich. Die Wegefähigkeit ist erhalten. Die nach den Gutach-ten der Dres. Z. und F. zu beachtenden Einschränkungen werden bei der Tätigkeit als Post-stellenmitarbeiterin berücksichtigt: die Tätigkeiten können in wechselnden Körperhaltungen ausgeübt werden. Es handelt sich um Arbeiten, die nicht mit häufigem Bücken, häufigem Knien, unter Absturzgefahr, Bewegen von Lasten über 10 Kilogramm und Überkopfarbeiten einhergehen. Ein besonderes Reaktions- und Konzentrationsvermögen wird nicht abverlangt. Die Arbeit wird in geschlossenen Räumen ohne Exposition von Kälte, Nässe und Zugluft ausgeübt. Die Dres. Z. und F. haben die Möglichkeit der Ausübung einer Tätigkeit als Post-stellenmitarbeiterin ausdrücklich bestätigt.
Ob der Klägerin eine entsprechende Tätigkeit vermittelt werden kann, ist unwesentlich. Für vollschichtig einsatzfähige Versicherte besteht im Allgemeinen ein offener Arbeitsmarkt (vgl. BSG in SozR 2200 § 1246 Nr. 90). Eine Versicherte muss sich nach der ständigen Rechtspre-chung des Bundessozialgerichts grundsätzlich auf dem Arbeitsmarkt im gesamten Gebiet der Bundesrepublik Deutschland verweisen lassen. Dort gibt es noch eine hinreichende Anzahl zumutbarer Arbeitsplätze, unabhängig davon, ob diese offen oder besetzt sind. Das Risiko, einen entsprechenden Arbeitsplatz zu finden, trägt nicht die Beklagte, sondern die Arbeitslo-senversicherung.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Klägerin Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit hat.
Die 1954 geborene Klägerin absolvierte vom 1. September 1968 bis 31. Juli 1970 eine Aus-bildung zum Textilveredler und war bis 1972 als Absatzarbeiterin, Bogenfängerin und Arbei-terin tätig. Danach arbeitete sie als Erziehungshelferin, Ringspinnerin, Verkäuferin und vom 1. Januar 1982 bis 14. Januar 1983 als Be- und Endlader bei dem VEB T. G ... Am 12. Oktober 1983 nahm sie eine Tätigkeit als Hauptzusteller bei der Deutschen Post in einem Umfang von wöchentlich 27 Stunden und Entlohnung in der Lohngruppe 7 auf. Im Arbeitsvertrag vom 21. Oktober 1983 werden die Arbeitsaufgaben wie folgt beschrieben: "Fertigt die Zuschrift der nachzuweisenden Sendungen und der Nachgebühren für die Zustellbezirke seines Hauptzustellbezirkes, nimmt die Rückschrift einschließlich des Inkassos ab, stellt bestimmte Sendungsarten gemäß den Festlegungen der Verfahrensanweisung den Empfängern zu, bedient die Paketzustellfachanlagen, kontrolliert die Lagerfristen der eingelegten Sendungen, führt Postsendungen und Presseerzeugnisse den Stütz-punkten zu. Leitet die Zusteller seines Hauptzustellbezirkes an, führt die Aufsicht im Betriebsdienst, überwacht den Dienst Ablauf in seinem Bereich, kontrolliert den Stand des Inkassos, die Zustellerunterlagen der Zusteller, die Wertzeichenvorschüsse, organisiert den Arbeitskräfteeinsatz. Unterstützt den Stellensleiter bei der Organisie-rung des sozialistischen Wettbewerbes und der sozialistischen Gemeinschaftsarbeit. Ist verantwortlich für den zeitlichen und qualitätsgerechten Ablauf des Betriebsdienstes, für die politische und fachliche Anleitung der Zusteller seines Hauptzustellbezirkes, für die Organisierung der gegenseitigen Vertretung der Zusteller an ihren arbeitsfreien Tagen, für die Einhaltung der ASAO und der Bestimmungen für die innere und äußere Sicherheit in seinem Aufgabenbereich." Ab 1. November 1984 arbeitete die Klägerin als Zusteller-Dauervertreter in einem Umfang von wöchentlich 25 Stunden und Entlohnung in der Lohngruppe 5. Laut Änderungsvertrag vom 29. November 1984 umfassen ihre Arbeitsaufgaben: Aushändigen von Postsendungen und Presseerzeugnissen sowie ggf. der Schlüssel für Paketzustellfachanlagen; Kassieren und Abrechnen von Inkassogeldern; Werben von Abonnenten für Presseerzeugnisse; Durchführen von Überprüfungen der Berechtigung zur Befreiung von der Zahlung der Rundfunk-/Fernsehgebühren, ggf. Verrichten von Arbeiten beim Postein- und -abgang; ggf. Leeren von Briefkästen.
Ab 1. Oktober 1987 bis 11. November 1989 arbeitete sie als Zusteller und Mitarbeiter im Abfertigungsdienst bei der Deutschen Post. Neben den Aufgaben als Zusteller werden im Änderungsvertrag vom 5. Oktober 1987 als Arbeitsaufgaben genannt: "Arbeiten im Innendienst: Bearbeiten ein- und abgehender Sendungen und Ladungsgegenstände; Durchführen innerbetrieblicher Transportarbeiten; Nachzählen von Bargeldablieferung" Der Arbeitsplatzwechsel sei auf eigenen Wunsch erfolgt. Seit November 1989 war sie arbeits-los. Von Januar 2002 bis Januar 2003 absolvierte sie eine Umschulung zur Haus- und Famili-enpflegerin. Vom 26. März 2004 bis 23. März 2007 unterlag sie als nicht erwerbsmäßig tätige Pflegeperson der Versicherungspflicht. Seit 1. Mai 2007 ist sie in unterschiedlich zeitlichem Umfang in der GbR Theaterkantine G. als Servicekraft tätig.
Im Mai 2005 beantragte sie die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung. Die Be-klagte holte u.a. ein orthopädisches Gutachten des Dr. A. vom 14. Juli 2005 (Leistungsbild: leichte bis mittelschwere Arbeiten sechs Stunden und mehr) ein und lehnte mit Bescheid vom 21. Juli 2005 die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung ab. Den hiergegen ge-richteten Widerspruch wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 6. September 2005 zurück. Die Voraussetzungen für die Gewährung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit seien nicht erfüllt, weil die Klägerin aufgrund der zuletzt ausgeübten Tä-tigkeit als Postzustellerin auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verweisbar sei.
Im Klageverfahren hat das Sozialgericht (SG) diverse Befundberichte und den Rehabilitati-onsentlassungsbericht der Rehabilitationsklinik Bad C. vom 28. März 2006 (Leistungsbild: Tätigkeit als Postzustellerin sechs Stunden und mehr, leichte bis mittelschwere Arbeiten sechs Stunden und mehr), einen Auszug aus dem Rahmenkollektivvertrag über die Arbeits- und Lohnbedingungen für die Mitarbeiter der Deutschen Post (im Folgenden: RKV Deutsche Post), in Kraft getreten am 1. Januar 1988, sowie Auszüge aus dem "Qualifikationshandbuch für Arbeitsaufgaben der Facharbeiter in der industriellen Produktion und in den Betriebs- und Verkehrsprozessen des Post- und Fernmeldewesens" (im Folgenden: Qualifikationshandbuch) beigezogen. Nach dem orthopädischen Gutachten des Dr. N. vom 10. November 2006 und der ergänzenden Stellungnahme vom 5. Mai 2008 kann die Klägerin noch leichte bis mittel-schwere Arbeiten unter Beachtung von Einschränkungen vollschichtig verrichten. Mit Urteil vom 5. Dezember 2010 hat das SG die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 21. Juli 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. September 2005 verur-teilt, der Klägerin ab dem Monat der Antragstellung Rente wegen teilweiser Erwerbsminde-rung bei Berufsunfähigkeit in gesetzlicher Höhe zu gewähren und im Übrigen die Klage ab-gewiesen. Die Klägerin sei Facharbeiterin im Sinne des vom Bundessozialgericht entwickelten Mehrstufenschemas: Dies habe die Beklagte im Verfahren anerkannt. Diese Tätigkeit könne sie nicht mehr ausüben. Eine zumutbare Verweisungstätigkeit habe die Beklagte nicht benannt und sei der Kammer nicht bekannt.
Im Berufungsverfahren trägt die Beklagte vor, der im erstinstanzlichen Verfahren zuerkannte Berufsschutz als Facharbeiterin sei nicht zutreffend. Die Klägerin habe weder eine Ausbil-dung zum Postfacharbeiter noch zum Facharbeiter für Postverkehr absolviert. Die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit lasse keine Gleichstellung mit einem Facharbeiter, insbesondere einer gelernten Dienstleistungsfachkraft zu. Sie sei nur in Teilbereichen des Ausbildungsberufes der Dienstleistungsfachkraft tätig gewesen und verfüge nicht über sämtliche hierzu notwendigen theoretischen und praktischen Kenntnisse eines Facharbeiters. Die Entlohnung als Fach-arbeiterin beruhe auf qualitätsfremden Merkmalen. Die Klägerin sei allenfalls der Gruppe der angelernten Arbeiter des unteren Ranges im Mehrstufenschema zuzuordnen.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Altenburg vom 15. Dezember 2010 insoweit aufzuheben, als sie unter Aufhebung des Bescheids vom 21. Juli 2005 in der Gestalt des Wider-spruchsbescheids vom 6. September 2005 verurteilt wurde, der Klägerin Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit ab dem Monat der Antragstellung zu gewähren.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen. Sie verweist auf die Begründung des erstinstanzlichen Urteils.
Der Senat hat u.a. zwei Gutachten eingeholt. Nach dem psychiatrisch-sozialmedizinischen Gutachten der Dr. F. vom 22. Juni 2012 lieget eine chronische Schmerzkrankheit mit körper-lichen und psychischen Faktoren vor. Die Klägerin kann noch leichte bis gelegentlich mittel-schwere Tätigkeiten mindestens sechs Stunden täglich ausüben. Aus psychiatrischer Sicht könnte sie Tätigkeiten als Poststellenmitarbeiterin und Produktionshelferin unter Beachtung der genannten Einschränkungen ausüben. In seinem orthopädischen Gutachten vom 19. Juli 2012 hat Dr. Z. chronische Lendenwirbelsäulenbeschwerden mit leichten funktionellen Ein-schränkungen bei degenerativen Veränderungen, funktionelle Störungen des Beckens, Schmerzsyndrom der Halswirbelsäule ohne wesentliche funktionelle Störungen, Schmerzsyn-drom beider Kniegelenke bei Verschleiß ohne wesentliche funktionellen Einschränkung, chronische Schmerzkrankheit mit körperlichen und psychischen Faktoren, Knick-Spreiz-Füße beidseits diagnostiziert. Die Klägerin könnte noch leichte, gelegentlich mittelschwere Tätig-keiten unter Beachtung zusätzlicher Einschränkungen mindestens sechs Stunden täglich ausü-ben. Leichte Tätigkeiten als Poststellenmitarbeiterin oder Produktionshelferin sowie leichte Bürotätigkeiten seien ihr möglich.
Der Senat hat den Beteiligten die anonymisierte Kopie eines Gutachtens der berufskundlichen Sachverständigen J. zur Tätigkeit einer Poststellenmitarbeiterin aus einem anderen Verfahren des Senats (Az.: L 6 RJ 301/02) vom 6. Juni 2004 zur Kenntnisnahme übersandt.
Die Berichterstatterin hat am 8. März 2013 mit den Beteiligten einen Termin zur Erörterung der Sach- und Rechtslage durchgeführt. Dort hat die Klägerin erklärt, sie habe die Tätigkeit als Hauptzustellerin bei der Deutschen Post wegen ihrer Rückenprobleme aufgegeben.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf den Inhalt der Prozess- und beigezogenen Verwal-tungsakte der Beklagten Bezug genommen, der Gegenstand der Entscheidung gewesen ist.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte im Einverständnis mit den Beteiligten ohne mündliche Verhandlung ent-scheiden (§ 124 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG)).
Die Berufung der Beklagten ist begründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit nach den §§ 43, 240 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI), denn ihre Leistungsfähigkeit ist nicht in dem für eine Rentengewährung erforderlichen Umfang herabgesunken.
Nach § 43 SGB VI haben Versicherte bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wenn sie teilweise erwerbsgemindert sind und die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllen. Teilweise erwerbsgemindert sind Versi-cherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein (Absatz 1). Nach § 240 Abs. 1 SGB VI haben Versicherte An-spruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Erfüllung der sonstigen Vorausset-zungen bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze, die vor dem 2. Januar 1961 geboren und berufsunfähig sind (Absatz 1). Berufsunfähig sind Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten auf weniger als sechs Stunden gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufes und der besonderen Anforde-rungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können (Satz 2). Berufsunfähig ist nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit mindestens sechs Stunden täglich ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen (Satz 4). Die Definition der Berufs-unfähigkeit in § 240 Abs. 2 SGB VI entspricht insofern der in § 43 Abs. 2 SGB VI in der Fassung vor dem 1. Januar 2001 mit dem Unterschied, dass nunmehr auf ein Herabsinken auf weniger als sechs Stunden abgestellt wird. Die bisherige Auslegung und Rechtsprechung zur Berufsunfähigkeit gilt bei der Neuregelung weiter (vgl. u.a. Senatsurteil vom 26. Juli 2004 - Az.: L 6 RJ 301/03).
Die Zumutbarkeit einer Verweisungstätigkeit wird grundsätzlich nach der Wertigkeit des bis-herigen Berufes festgestellt, wozu die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) das so genannte Mehrstufenschema entwickelt hat. Die verschiedenen Stufen sind nach dem qualita-tiven Wert des bisherigen Berufes - dieser wird nach Dauer und Umfang der im Regelfall er-forderlichen Ausbildung, nicht anhand von Prestige oder Entlohnung bestimmt - hierarchisch geordnet (vgl. BSG, Urteile vom 14. Mai 1996 - Az.: 4 RA 60/94 in BSGE 78, 207, 218 und vom 24. März 1998 - Az.: B 4 RA 44/96 R, nach juris). Die Arbeiterberufe werden durch das Mehrstufenschema in Gruppen untergliedert, die durch den Leitberuf des Facharbeiters mit Vorgesetztenfunktion bzw. des besonders hoch qualifizierten Facharbeiters, des Facharbeiters (anerkannter Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungszeit von mehr als zwei Jahren), des an-gelernten Arbeiters (sonstiger Ausbildungsberuf mit einer Regelausbildungszeit von drei Mo-naten bis zu zwei Jahren) und des ungelernten Arbeiters charakterisiert werden (vgl. BSG, Urteil vom 3. November 1994 - Az.: 13 RJ 77/93 in SozR 3-2200 § 1246 Nr. 49). Im Rahmen der sozialen Zumutbarkeit kann auf eine Tätigkeit der jeweils nächst niedrigeren Gruppe ver-wiesen werden.
Die Einordnung einer Tätigkeit in das Berufsschema erfolgt nicht ausschließlich nach der Dauer der förmlichen Berufsausbildung, sondern auch nach der Qualität der verrichteten Ar-beit, das heißt dem aus der Mehrzahl von Faktoren zu ermittelnden Wert der Arbeit für den Betrieb (vgl. BSG, Urteil vom 29. März 1994 - Az.: 13 RJ 35/93 in SozR 3-2200 § 1246 Nr. 45). Es kommt somit auf das Gesamtbild an, wie es durch die in § 240 Abs. 2 Satz 2 SGB VI genannten Merkmale (Dauer und Umfang der Ausbildung sowie des bisherigen Berufes, be-sondere Anforderungen der bisherigen Berufstätigkeit) umschrieben wird. Auch wenn in ei-nem Beruf der herkömmliche Ausbildungsweg nicht durchlaufen wurde, besteht ein entspre-chender Berufsschutz, wenn er nicht nur vorübergehend vollwertig ausgeübt wurde, der Ver-sicherte über die für die Wettbewerbsfähigkeit erforderlichen theoretischen Kenntnisse und praktischen Fertigkeiten verfügt und sich dies auch in einer entsprechenden Bezahlung bzw. tariflichen oder tarifvertraglichen Einstufung widerspiegelt (vgl. BSG, Urteile vom 9. April 2003, a.a.O. und vom 20. Juli 2005 - B 13 RJ 29/04 R, nach juris). Die bloße Ausübung von Facharbeitertätigkeiten in einem Teilbereich reicht grundsätzlich nur für eine Einstufung als angelernter Arbeiter aus, auch wenn die Entlohnung im Einzelfall derjenigen eines Facharbei-ters entsprochen haben sollte (vgl. BSG, Urteil vom 13. Dezember 2000 - Az.: B 5 RJ 28/99 R, nach juris, m.w.N.). Es kommt auf das Gesamtbild an.
Vorab weist der Senat darauf hin, dass die "Anerkennung" des Berufsschutzes der Klägerin als Facharbeiter durch die Beklagte nicht möglich war. Anerkannt werden kann nur ein An-spruch insgesamt, nicht jedoch - wie hier - eine Anspruchsvoraussetzung eines Anspruchs (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Auflage 2012, § 101 Rdnr. 20). Der Amtsermittlungsgrundsatz des Gerichts wird dadurch nicht eingeschränkt. Die Klägerin kann die zuletzt bis 1989 ausgeübte versicherungspflichtige Tätigkeit als Zustel-lerin bei der Deutschen Post nicht mehr ausüben. Dies ist zwischen den Beteiligten unstreitig. Aufgrund dieser Tätigkeit hat sie aber keinen Berufsschutz als Facharbeiterin (Ausbildungs-zeit von mehr als zwei Jahren) erlangt. Sie hat in der DDR keine Ausbildung zur Facharbeite-rin für Postverkehr (vgl. http://www.arbeitsagentur.berufenet.de, Stichwort: Fachkraft für Brief- und Frachtverkehr, Tätigkeitsbezeichnungen) absolviert. Der Senat ist auch nicht zu der Überzeugung gelangt, dass die zuletzt auf Dauer ausgeübte Tätigkeit als Zustellerin der Tätigkeit einer Dienstleistungsfachkraft im Postbetrieb (Ausbildungsverordnung vom 28. Februar 1979 (BGBl I S. 242) gültig bis 31. Juli 1995) gleichwertig war.
Facharbeiter für Postverkehr tragen wesentlich dazu bei, dass der Nachrichtenaustausch in Form von Postsendungen, Telegrafien und Ferngesprächen pünktlich und zuverlässig erfolgt, dass der Informationsbedarf der Betriebe und Einrichtungen sowie der Bevölkerung durch Zeitungen, Zeitschriften und andere Druckerzeugnisse befriedigt und der Scheck- und Spar-verkehr reibungslos abgewickelt wird. Wesentliche Arbeitsgebiete und Tätigkeiten sind das Führen von Nachweisen jeglicher Art, das Verteilen und Befördern von Postsendungen und Presseerzeugnissen, das Aushändigen von Postsendungen und Presseerzeugnissen an die Empfänger, das Erledigen von Kundenaufträgen im Postzeitungsvertrieb und Rundfunkdienst sowie das Bedienen und Pflegen technischer Einrichtungen. Spezialisierungsrichtungen sind der Betriebsdienst, mit der Abfertigung von Postsendungen aller Art, dem Verkauf von Post-wertzeichen und Presseerzeugnissen, der Ein- und Auszahlung von Barbeträgen, der Vermitt-lung von Ferngesprächen und Telegrammen, der Annahme von Spielscheinen für Toto und Lotto, der Auszahlung von Gewinnen und der Vornahme von Schalterabrechnungen. Eine weitere Spezialisierungsrichtung sind die Tätigkeit als Verwalter besonderer Kassen mit der Zuständigkeit für den Bargeldumlauf im Postamt, der Abrechnung vereinnahmter Beträge mit den Zustellern, der Zuständigkeit für den Abrechnungsverkehr mit den Poststellen in den Landgemeinden und die Funktion als Hauptzusteller im Zustelldienst mit der Vorbereitung, Organisation und Kontrolle der Zustellung in abgegrenzten Bereichen und der Leitung eines Kollegiums von Zustellern. Im Postzeitungsvertrieb bearbeiten Facharbeiter für Postverkehr u.a. Bestellungen von Presseerzeugnissen im Abonnement und den Einzelverkauf. Im Beför-derungsdienst bearbeiten sie im stationären Umschlagdienst Brief- und Kleingutsendungen sowie Presseerzeugnisse. Dazu gehören der Stempel- und Verteildienst, das Fertigen und Auf-lösen von Transporteinheiten, das Be- und Entladen von Bahnpostwagen und Kraftfahrzeugen sowie der innerbetriebliche Transport. Die technischen Einrichtungen sind zu bedienen, zu pflegen und zu überwachen. Die Ausbildung dauert für Absolventen der zehnten Klasse zwei Jahre, für Absolventen der zehnten Klasse in der Berufsausbildung mit Abitur drei Jahre (vgl. Gewande/Gomolla, Anerkennung von Übersiedlerzeugnissen, 1990, Seite 165).
An dieser Stelle bedarf es keiner Prüfung, ob die Klägerin die Tätigkeit als Hauptzustellerin aus gesundheitlichen Gründen aufgab. Sie hatte keine Ausbildung zur Facharbeiterin für Postverkehr absolviert und die Tätigkeit als Hauptzustellerin weniger als zwei Jahre und damit eine kürzere Zeitspanne ausgeübt, als die Ausbildung in dem Ausbildungsberuf beansprucht hätte. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sie die vollen theoretischen und praktischen Kenntnisse eines Facharbeiters für Postverkehr in der Funktion als Hauptzustellerin in Teilzeit erworben hat. Sie arbeitete zuvor in einem gänzlich anderen Bereich und absolvierte keine Fortbildung oder Qualifikation zum Facharbeiter für Postverkehr oder überhaupt in diesem Bereich. Insoweit ist es unerheblich, dass im Arbeitsvertrag vom 21. Oktober 1983 als Ar-beitsaufgaben eine Vielzahl von Tätigkeiten genannt wird, die dem Beruf des Facharbeiters für Postverkehr entsprechen. Der Senat geht davon aus, dass die Entlohnung nach der Lohn-gruppe 7 auf qualitätsfremden Gründen beruhte, weil sie nach dem Qualifikationshandbuch (Arbeiten in der vereinigten Zustellung), das nach Maßgabe des § 12 Abs. 2 RKV-Post maß-gebend für die Eingruppierung der Arbeitnehmer ist, einen Facharbeiterabschluss und spezia-lisierte Fähigkeiten mit langjähriger Berufserfahrung (mindestens fünf Jahre) voraussetzte. Beide Voraussetzungen erfüllte die Klägerin nicht. Nach § 12 Abs. 7 RKV-Post bestand da-neben die Möglichkeit, bewährten Mitarbeitern mit langjährigen praktischen Erfahrungen den Nachweis der für die vereinbarte Arbeitsaufgabe geforderten Qualifikation zu erlassen, wenn sie die erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten für die Arbeitsaufgabe durch entsprechende Leistungsentwicklung nachweisen und aufgrund ihres Alters nicht mehr zum Studium zugelassen bzw. ihnen aus Alters- oder Gesundheitsgründen ein Studium oder eine Qualifizierung nicht mehr zugemutet werden kann. Auch diese Voraussetzungen lagen in der Person der Klägerin im Jahr 1984 offensichtlich nicht vor. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Klägerin danach die vollen theoretischen und praktischen Kenntnisse eines Facharbeiters für Postverkehr in diesem Sinne erwarb oder dass ihre zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Zustel-lerin und Mitarbeiterin im Abfertigungsdienst die Kenntnisse voraussetzte, die in der zweijäh-rigen Ausbildung erworben wurden. Sie hat ab 1. November 1984 nur noch als Zustellerin bzw. ab 1. Oktober 1987 als Zustellerin und Mitarbeiterin im Abfertigungsdienst gearbeitet und war damit nur in einem Teilbereich eines Facharbeiterausbildungsberufes der DDR tätig. Die Tätigkeit kann auch nicht mit dem Ausbildungsberuf "Dienstleistungsfachkraft im Post-betrieb" gleichgestellt werden. Dieser erschöpft sich ebenfalls nicht in der Vermittlung der theoretischen und praktischen Kenntnisse der Brief- und Paketzustellung. Laut Verordnung über die Berufsausbildung zur Dienstleistungsfachkraft im Postbetrieb vom 28. Februar 1979 (a.a.O) wurden dort eine berufliche Grundbildung (Wirtschaftslehre und Informationsverar-beitung) und eine berufliche Fachbildung (allgemeine Fachbildung, Vorschriften für den Ver-sand von Postsendungen innerhalb des Bereichs der Deutschen Bundespost, Vorschriften für den Postverkehr mit der DDR und Berlin (Ost), Vorschriften für den Versand von Zeitungs-postsendungen, Gebührenvorschriften, Gebührenberechnung, Einlieferung der Sendungen, Annahme von Paketen, Beförderung der Sendungen, Eingang der Sendungen, Ausgabe der Sendungen, Briefzustellung einschließlich der Vorschriften, die für mehrere Zustellarten gel-ten, Paketzustellung, vereinigte Eilzustellung, Landzustellung) vermittelt.
Allein aus der Entlohnung nach der Lohngruppe 5 kann nicht auf eine Facharbeitertätigkeit im Sinne des oben genannten Mehrstufenschemas geschlossen werden. Nach dem Urteil des Bundessozialgerichts vom 16. November 2000 (Az.: B 13 RJ 79/99 R, nach juris) wird die Zuordnung zum Leitberuf des Facharbeiters auch ohne die erforderliche Ausbildung bejaht, wenn die Tätigkeit ihrer Qualität nach der eines vergleichbaren Versicherten (Facharbeiters) entsprach und nicht nur vorübergehend vollwertig ausgeübt wurde, sodass eine "Wettbe-werbsfähigkeit" im Vergleich zu anderen Versicherten derselben Berufsgruppe besteht. Dies ist dann nicht der Fall, wenn es sich bei der ausgeübten Tätigkeit nur um einen Teilbereich eines anerkannten Ausbildungsberufes handelt. Etwas anderes kann nur dann gelten, wenn sich der Teilbereich im Zuge zunehmender Konzentration und Spezialisierung zu einem ei-genständigen Berufsbild entwickelt hat, dem von den am Wirtschaftsleben beteiligten Kreisen Facharbeiterqualität beigemessen wird. Eine derartige Entwicklung ist für den Beruf der Ar-beiterin im Briefzustelldienst jedoch nicht zu konstatieren. Bei dieser Tätigkeit werden keine Kenntnisse und Fähigkeiten verlangt, die gegenüber denen eines ausgebildeten Facharbeiters für Postverkehr (DDR) bzw. Dienstleistungsfachkraft im Postbetrieb (BRD) als gleichwertig erachtet werden können (vgl. BSG, Urteil vom 22. August 2002 - Az.: B 13 RJ 19/02 R, nach juris).
Die Klägerin ist insofern allenfalls als Angelernte oberen Ranges einzustufen und damit auf alle angelernten Tätigkeiten und Arbeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes verweisbar, die nicht nur ganz geringwertig sind. Der Senat verweist sie auf die ihr angesichts der gesundheit-lichen Einschränkungen zumutbare Bürohilfstätigkeit als Poststellenmitarbeiterin (Entlohnung nach Vergütungsgruppe IX BAT, nach der Neuregelung des Tarifrechts zum 1. November 2006: Entgeltgruppe 2). Nach dem Gutachten der berufskundlichen Sachverständigen Janke vom 6. Juni 2004 (Az.: L 6 RJ 301/02) gehört diese Tätigkeit zur Berufsgruppe der Bü-rohilfskräfte, für die im Allgemeinen keine Berufsausbildung erforderlich ist und bei der feh-lende Kenntnisse durch Einarbeitung beziehungsweise Anlernen in weniger als drei Monaten erworben werden können. Es sind einfache wiederkehrende kaufmännisch verwaltende kör-perlich leichte Arbeiten in geschlossenen Räumen (z.B. Öffnen und Auszeichnen sowie Ver-teilen von Post, Kuvertieren und Frankieren der ausgehenden Post usw.), die überwiegend im Sitzen mit der Möglichkeit zum zeitweisen Gehen und Stehen ausgeführt werden; zum Teil erfordern sie Umgang mit Kommunikationsmitteln. Entlohnt wird die Tätigkeit in der Vergü-tungsgruppe IX BAT-Bund/Länder (so die Sachverständige Janke), teilweise in der Vergü-tungsgruppe X Nr. 1 BAT-Ost (vgl. Senatsurteil vom 29. November 2000 - Az.: L 6 RJ 238/97), heute in der Entgeltgruppe 2. Stellen für Bürohilfskräfte sind in ausreichender Menge auf dem Arbeitsmarkt der gesamten Bundesrepublik vorhanden.
Mit dem festgestellten Leistungsvermögen ist die Klägerin in der Lage, diese Tätigkeit min-destens sechs Stunden täglich auszuführen. Der Senat stützt sich insoweit insbesondere auf das orthopädische Gutachten des Dr. Z. vom 19. Juni 2012 und das psychiatrisch-sozialmedizinische Gutachten der Dr. F. vom 22. Juni 2012. Nach dem Gutachten der Dr. F. vom 22. Juni 2012 kann die Klägerin leichte bis gelegentlich mittelschwere Tätigkeiten min-destens sechs Stunden täglich ausüben. Aus psychiatrischer Sicht ergeben sich aus dem chro-nischen Schmerzsyndrom qualitative, aber keine quantitativen Leistungseinschränkungen. Anhaltspunkte für eine eigenständige Somatisierungsstörung fanden sich in der ergänzenden psychologischen Testung nicht. Bei der ergänzenden körperlichen Untersuchung ergaben sich aus neurologischer Sicht keine akute Nervenwurzelreiz- oder Ausfallsymptomatik und keine eindeutigen peripheren Nervenschädigungszeichen. Nach dem Gutachten des Dr. Z. vom 19. Juli 2012 begründen die auf orthopädischem Fachgebiet bestehenden Einschränkungen eben-falls keine quantitative Einschränkung des Leistungsvermögens. Insoweit stimmt er mit dem erstinstanzlich beauftragten Sachverständigen Dr. N. in dem Gutachten vom 10. November 2006 und der ergänzenden Stellungnahme vom 5. Mai 2008 überein. Die Klägerin ist danach in der Lage, leichte bis gelegentlich mittelschwere Tätigkeiten mindestens sechs Stunden täg-lich ausüben. Aus orthopädischer Sicht finden sich lediglich leichte funktionelle Störungen der Hals-, Brust- und Lendenwirbelsäule sowie der rechten Schulter bei bestehenden degene-rativen Veränderungen, die mit leichten Funktionseinschränkungen verbunden sind. Sie be-stehen in Bewegungseinschränkungen und in Schmerzen. Die sich aus den auf orthopädi-schem und psychiatrischem Fachgebiet bestehenden Erkrankungen ergebenden Einschrän-kungen fasst Dr. Z. dahingehend zusammen, dass es sich um Tätigkeiten handeln soll, die in wechselnder Körperhaltung, im Sitzen, Stehen und Gehen durchgeführt werden können. Zu vermeiden sind das Tragen von Lasten, Arbeiten unter Absturzgefahr, Arbeiten in Zwangs-haltungen insbesondere vorn übergebeugt oder über Kopf sowie die Exposition von Kälte, Nässe und Zugluft. Ständiges Bücken oder Heben von Lasten von mehr als zehn Kilogramm und Arbeiten in Schichten oder Akkordarbeit sollen nicht erfolgen. Arbeiten mit besonderen Anforderungen an das Konzentrations- und Reaktionsvermögen dürfen wegen des Erforder-nisses der Schmerzbehandlung nicht mehr abverlangt werden. Einschränkungen ergeben sich dahingehend, dass Arbeiten unter Zeitdruck, Tätigkeiten mit Selbst- und Fremdgefährdung, insbesondere Arbeiten unter Absturzgefahr, sowie mit besonderen Anforderungen an das Konzentrations- und Reaktionsvermögen wegen des Erfordernisses der Schmerzbehandlung nicht mehr abverlangt werden dürfen. Betriebsunübliche Pausen sind nach dem Ergebnis bei-der Begutachtungen nicht erforderlich. Die Wegefähigkeit ist erhalten. Die nach den Gutach-ten der Dres. Z. und F. zu beachtenden Einschränkungen werden bei der Tätigkeit als Post-stellenmitarbeiterin berücksichtigt: die Tätigkeiten können in wechselnden Körperhaltungen ausgeübt werden. Es handelt sich um Arbeiten, die nicht mit häufigem Bücken, häufigem Knien, unter Absturzgefahr, Bewegen von Lasten über 10 Kilogramm und Überkopfarbeiten einhergehen. Ein besonderes Reaktions- und Konzentrationsvermögen wird nicht abverlangt. Die Arbeit wird in geschlossenen Räumen ohne Exposition von Kälte, Nässe und Zugluft ausgeübt. Die Dres. Z. und F. haben die Möglichkeit der Ausübung einer Tätigkeit als Post-stellenmitarbeiterin ausdrücklich bestätigt.
Ob der Klägerin eine entsprechende Tätigkeit vermittelt werden kann, ist unwesentlich. Für vollschichtig einsatzfähige Versicherte besteht im Allgemeinen ein offener Arbeitsmarkt (vgl. BSG in SozR 2200 § 1246 Nr. 90). Eine Versicherte muss sich nach der ständigen Rechtspre-chung des Bundessozialgerichts grundsätzlich auf dem Arbeitsmarkt im gesamten Gebiet der Bundesrepublik Deutschland verweisen lassen. Dort gibt es noch eine hinreichende Anzahl zumutbarer Arbeitsplätze, unabhängig davon, ob diese offen oder besetzt sind. Das Risiko, einen entsprechenden Arbeitsplatz zu finden, trägt nicht die Beklagte, sondern die Arbeitslo-senversicherung.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen.
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