L 8 R 538/13 B ER

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
8
1. Instanz
SG Düsseldorf (NRW)
Aktenzeichen
S 45 R 522/13 ER
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 8 R 538/13 B ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 6.5.2013 wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 7.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe:

I.

Die Antragstellerin beanstandet die Nachforderung von Beiträgen zur Sozialversicherung nebst Säumniszuschlägen in Höhe von insgesamt 27.128,76 EUR.

Die Antragstellerin betreibt ein Reisebüro. Anlässlich einer Betriebsprüfung für den Zeitraum vom 1.1.2006 bis 31.12.2010 wertete die Antragsgegnerin Lohnsteuerprüfberichte des Finanzamtes (FA) O vom 7.11.2007 und 27.3.2012 aus. In Anlehnung an dessen Haftungsbescheid vom 29.3.2012 nahm sie an, dass der Mitarbeiterin der Antragstellerin, Frau K, im Rahmen ihres Beschäftigungsverhältnisses die private Nutzung eines Firmenfahrzeugs der Antragstellerin möglich war. Dieser Umstand sei von der Antragstellerin bisher nicht ordnungsgemäß abgerechnet und damit weder lohnsteuer- noch beitragsrechtlich berücksichtigt worden. Entsprechend der einkommensteuerrechtlichen Regelungen sei der vermögenswerte Vorteil für die Möglichkeit der Nutzung des Kfz mit 1 % des inländischen Listenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung des Kfz zu bewerten. Von dieser im Einkommenssteuerrecht normierten sogenannten 1 %-Regelung könne vorliegend - unabhängig davon, ob die tatsächliche private Nutzung geringer gewesen sei - nicht abgewichen werden, da die Antragstellerin eine geringere private Nutzung insbesondere nicht durch ein Fahrtenbuch habe belegen können. Unter Zugrundelegung dieser Annahmen forderte die Antragsgegnerin nach Anhörung der Antragstellerin mit streitgegenständlichen Bescheid vom 15.10.2012 Sozialversicherungsbeiträge nebst Säumniszuschlägen in Höhe von 27.128,76 EUR für die Mitarbeiterin K bezogen auf den Zeitraum vom 1.12.2005 bis zum 23.10.2011 nach. Ergänzend führte sie aus, die Forderung sei für mehr als vier Jahre zurückliegende Zeiten überdies nicht verjährt, da vorliegend lediglich die 30jährige Verjährungsfrist zu beachten sei.

Gegen den Bescheid erhob die Antragstellerin Widerspruch und beantragte zugleich die Aussetzung der Vollziehung. Die Antragsgegnerin lehnte dies mit Schreiben vom 1.3.2013 ab.

Mit ihrem Antrag auf einstweiligen gerichtlichen Rechtsschutz hat die Antragstellerin unter anderem vorgetragen, dass die pauschale Versteuerung über die 1 %-Regelung unzulässig sei, wenn der tatsächliche Nutzungsvorteil bzw. die tatsächlichen Betriebskosten geringer seien. Zudem seien bei dem der Pauschalregelung zu Grunde liegenden geldwerten Vorteil maximal die Gesamtkosten des Fahrzeuges anzusetzen. Letztlich habe in der streitigen Zeit überwiegend auch keine Privatnutzung durch die Arbeitnehmerin K stattgefunden. Der Firmenwagen sei von dieser lediglich gelegentlich zu privaten Zwecken genutzt worden. Da die Fiktion der Pauschalversteuerung aber nur für Monate greife, in denen zumindest einmal eine private Nutzung vorgelegen habe, sei die Nachforderung zumindest teilweise rechtswidrig. Letztlich sei auch im Prüfbericht des FA vom 7.11.2007 betreffend den Zeitraum bis zum 30.9.2007 davon ausgegangen worden, dass für diesen Zeitraum keine private Nutzung des Firmenfahrzeugs vorliege.

Das Sozialgericht (SG) hat den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin mit Beschluss vom 6.5.2013 abgelehnt. Es bestünden keine erheblichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des mit dem Widerspruch angefochtenen Bescheides vom 5.12.2012. Die Beitragsbemessung richte sich nach dem Arbeitsentgelt. Hierzu gehörten alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung, gleichgültig ob auf sie ein Anspruch bestehe. Zum Arbeitsentgelt zählten auch Sachbezüge, die wie Geldbezüge zu bewerten seien. Auch die Überlassung eines Firmenfahrzeugs zur privaten Nutzung stelle einen solchen Sachbezug dar. Der geldwerte Vorteil der Möglichkeit der Nutzung eines Kraftfahrzeugs, das grundsätzlich zu mehr als 50 % betrieblich genutzt werde, sei entsprechend der steuerrechtlichen Normierungen mit 1 % des inländischen Listenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung zuzüglich weiterer Kosten anzusetzen. Nur wenn die für das Kraftfahrzeug insgesamt entstehenden Aufwendungen durch Belege und das Verhältnis der privaten zu den übrigen Fahrten durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nachgewiesen seien, könne der Wert der privaten Nutzung abweichend von dieser Grundregel mit den auf die Privatfahrten entfallenen Aufwendungen angesetzt werden. Die Anwendung der 1 %-Regelung setze darüber hinaus voraus, dass überhaupt eine Privatnutzung des Kfz stattfinde. Ob eine private Pkw-Nutzung vorliegt, sei nach allgemeinen Grundsätzen festzustellen. Die bloße Behauptung des Steuerpflichtigen, das betriebseigene Kfz werde nicht für Privatfahrten genutzt, reiche nach ständiger höchstrichterlicher finanzgerichtlicher Rechtsprechung nicht aus. Dementsprechend spreche für die private Nutzung - die im Übrigen im geringen Umfang von der Antragstellerin eingeräumt werde - der sich aus diesen Grundsätzen abzuleitende "Anscheinsbeweis". Dies gelte auch für den Zeitraum bis November 2007.

Gegen den ihr am 10.5.2013 zugestellten Beschluss hat die Antragstellerin am 23.5.2013 Beschwerde ausgebracht. Vorliegend könne die Bewertung des Nutzungsvorteils des Kfz nicht nach der 1 %-Regelung erfolgen. Die Bewertung sei vielmehr auf die tatsächlich entstandenen Kosten für das jeweilige Kfz zu deckeln. Diese lägen aber in den jeweiligen Jahren weit unter dem 12fachen von 1 % des ehemaligen Listenneupreises. Die genauen Werte könnten Aufstellungen des beauftragten Steuerberaters entnommen werden. Sie seien nunmehr auch von dem zuständigen FA als für die Bewertung des Nutzungsvorteils maßgeblich anerkannt worden.

II.

Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin wird aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurückgewiesen (§ 142 Abs. 2 Satz 3 Sozialgerichtsgesetz [SGG]).

Auch das Beschwerdevorbringen führt zu keinem anderen Ergebnis.

1. Wie das SG richtig feststellt, richtet sich die Bewertung des geldwerten Vorteils der Nutzungsüberlassung des Kfz an Frau K gemäß § 3 Abs. 1 Satz 3 Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV) i.V.m. § 8 Abs. 2 Satz 2 Einkommensteuergesetz (EStG) nach §§ 2 Abs. 2 Satz 2, 3 EStG in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 Halbsatz 1 EStG. Danach ist die private Nutzung eines Kfz, das zu mehr als 50 Prozent betrieblich genutzt wird, für jeden Kalendermonat mit 1 % des inländischen Listenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung zuzüglich der Kosten für Sonderausstattung einschließlich Umsatzsteuer anzusetzen. Die Anwendung der Vorschriften ist grundsätzlich zwingend. Allein das Führen eines Fahrtenbuches erlaubt nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 3 EStG ein Abweichen von der Pauschalierung (Kulosa in Schmidt EStG, 32. Aufl. 2013, § 6 Rdnr. 511).

Voraussetzung für die Anwendung der 1%-Regelung in § 2 Abs.2 Satz 2 EStG ist, dass der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer tatsächlich einen Dienstwagen zur privaten Nutzung überlassen hat (BFH, Urteil v. 6.10.2011, VI R 56/10, BFHE 235. 393; Urteil v. 21.4.2010, VI R 46/08, BFHE 229, 228; BFH, Urteil v. 21.3.2013, VI R 42/12, BFHE 241, 180). Die unbefugte Privatnutzung eines betrieblichen Pkw hat dagegen keinen Lohncharakter (BFH, Urteil v. 18.4.2013, VI R 23/12, m.w.N., BFHE 241, 176). Auf die tatsächliche (monatliche) Nutzung des Kfz kommt es dabei allerdings nicht an. Allein die Möglichkeit der Nutzung führt unabhängig von den tatsächlichen Nutzungsverhältnissen zu einer Bereicherung des Arbeitnehmers (BFH, Urteile v. 21.3.2013, VI R 31/10, BFHE 241, 167; VI R 42/12, a.a.O.). Das gilt selbst dann, wenn der Arbeitnehmer das Kfz tatsächlich nicht nutzen sollte (BFH a.a.O.). Dementsprechend kann grundsätzlich dahinstehen, ob und wie häufig Frau K das Kfz genutzt hat. Das gilt auch für den Zeitraum bis 30.9.2007, denn der Annahme der Antragsgegnerin, dass das Kfz ihr theoretisch zur privaten Nutzung zur Verfügung stand, ist die Antragstellerin nicht entgegengetreten.

2. Bei der Berechnung des geldwerten Vorteils muss die Antragsgegnerin eine Deckelung auf die tatsächlichen Aufwendungen der Antragstellerin für das Kfz - wie nunmehr die zuständigen Finanzbehörden - nicht vornehmen. Von den zwingenden gesetzlichen Vorschriften abweichende Verwaltungsvorschriften, wie diejenige des Bundesfinanzministeriums (BMF) im Schreiben v. 31.5.1997 (BStBl. I, 1997, 562, CZ. 13; nunmehr BMF-Schreiben v. 21.1.2002, Anhang 16 ESTH 2005, TZ 14)), binden die Antragsgegnerin nicht. Dahinstehen kann daher, ob möglicherweise durch die Schreiben des BMF eine auch von den (Finanz-)gerichten zu beachtende Selbstbindung der Finanzverwaltung erfolgt, wie sie in dem von der Antragstellerin angeführten Urteil des FG Nürnberg vom 31.5.2006, III 251/00, diskutiert wird. Die Antragsgegnerin ist aber nicht Teil der Finanzverwaltung und unterliegt daher auch nicht dem Weisungsrecht des BMF. Sie kann von diesem nicht angehalten werden, zwingende rechtliche Vorgaben zu umgehen. So verweist der Wortlaut von § 3 Abs.1 Satz 3 SvEV auch ausdrücklich (nur) auf die zwingenden steuerrechtlichen Regelungen und nicht auf zum Vorteil des Steuerpflichtigen abweichenden Handhabungen der Steuerbehörden. Auch für den Zeitraum vor Inkrafttreten der SvEV zum 1.1.2007 ist es angemessen, die Wertigkeit des Nutzungsvorteils mangels anderer Regelungen entsprechend den steuerrechtlichen Vorgaben zu bestimmen.

3. Es ist auch nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass Teile der Forderung für die Zeit ab dem 1.12.2005 bei Geltendmachung durch den angefochtenen Bescheid aus Dezember 2012 verjährt waren. Nach summarischer Prüfung greift die 30jährige Verjährungsfrist des § 25 Abs. 1 Satz 2 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) ein. Voraussetzung ist hierfür, dass der Beitragsschuldner die Sozialversicherungsbeiträge vorsätzlich vorenthalten hat. Insoweit genügt es, dass er lediglich bedingt vorsätzlich gehandelt hat, er also seine Beitragspflicht für möglich gehalten und die Nichtabführung der Beiträge billigend in Kauf genommen hat. Es reicht auch aus, dass der Vorsatz zur Vorenthaltung der Beiträge bis zum Abschluss der 4jährigen Verjährungsfrist des § 25 Abs. 1 Satz 1 SGB IV eingetreten ist (vgl. BSG, Urteil v. 30.3.2000, B 12 KR 14/99 R, SozR 3-2400, § 25 Nr. 7 m.w.N.). Hier ist die Antragstellerin bereits anlässlich der Steuerprüfung aus dem Jahr 2007 darauf aufmerksam gemacht worden, dass die lohnsteuerrechtliche Nichtbeachtung einer möglichen Nutzungsüberlassung eines Kfz an die Mitarbeiterin K zu problematisieren ist. Nicht anders ist die der Antragstellerin gemachte Fahrtenbuchauflage zu interpretieren. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass die Antragstellerin spätestens ab diesem Zeitpunkt eine Beitragspflicht aufgrund dieses Sachverhalts für möglich gehalten hat. Einer solchen Annahme ist sie auch nicht substantiiert entgegengetreten.

4. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 154 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung. Hinsichtlich der Streitwertfestsetzung nimmt der Senat Bezug auf die Ausführungen des SG.

Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde zum Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
Saved