Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Entschädigungs-/Schwerbehindertenrecht
Abteilung
8
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 8 SB 2995/12
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Kosten des Gutachtens des Dr. B. vom 14.05.2013 sowie die hierbei angefallenen baren Auslagen des Klägers hat der Kläger endgültig selbst zu tragen.
Gründe:
Über die Kosten des im Berufungsverfahren auf Antrag des Klägers gemäß § 109 SGG eingeholten Gutachtens von Dr. B. vom 14.05.2013 entscheidet - von Amts wegen - gemäß § 155 Absatz 2 Nr. 5, Absatz 4 SGG der Berichterstatter anstelle des Senats, nachdem der Rechtsstreit sich durch das vom Kläger angenommene Vergleichsangebot des Beklagten im Schriftsatz vom 03.12.2013, den Grad der Behinderung mit 80 ab Mai 2013 (statt bisher 40 seit 23.12.2008) neu festzustellen, erledigt hat.
Nach § 109 Abs. 1 Satz 2 SGG kann die von einem behinderten Menschen beantragte gutachtliche Anhörung eines bestimmten Arztes davon abhängig gemacht werden, dass der Antragsteller die Kosten vorschießt und vorbehaltlich einer anderen Entscheidung des Gerichts endgültig trägt. Angesichts dieser gesetzlichen Regelung steht es im Ermessen des Gerichts, ob und in welchem Umfang es die Kosten dem Antragsteller endgültig auferlegt. Nach der Rechtsprechung des Senats können die Kosten eines nach § 109 SGG eingeholten Gutachtens dann auf die Staatskasse übernommen werden, wenn dieses Gutachten für die gerichtliche Entscheidung von wesentlicher Bedeutung war und zu seiner Erledigung beigetragen hat (vgl. Pawlak in Hennig SGG § 109 RdNr. 44). Dabei kann nicht in jedem Gesichtspunkt ein Beitrag zur Sachaufklärung gesehen werden. Es muss sich vielmehr, gemessen an dem Prozessziel des Antragstellers, um einen wesentlichen Beitrag gehandelt haben und dementsprechend die Entscheidung des Rechtsstreits (oder die sonstige Erledigung) maßgeblich beeinflusst haben. Durch die Anbindung an das Prozessziel wird verdeutlicht, dass es nicht genügt, wenn eine für die Entscheidung unmaßgebliche Abklärung eines medizinischen Sachverhalts durch das Gutachten nach § 109 SGG vorangetrieben worden ist.
Diese Voraussetzungen liegen für das Gutachten von B. vom 14.05.2013 nicht vor. Es war für die Erledigung des Rechtsstreits nicht von wesentlicher Bedeutung und hat auch nicht wesentlich zur weiteren Klärung des medizinischen Sachverhalts beigetragen. Zwar hat Dr. B. in seinem Gutachten, in Abweichung der Bewertung des Beklagten, wegen eines Knorpelschadens am rechten Kniegelenk einen Teil-GdB von 20 angenommen und hierauf gestützt einen Gesamt-GdB von 50 für gerechtfertigt erachtet. Dieser Bewertung hätte nicht gefolgt werden können, wie Dr. G. in der hierzu vom Beklagten vorgelegten versorgungsärztlichen Stellungnahme vom 11.07.2013 zutreffend ausgeführt hat, worauf Bezug genommen wird. Das vom Kläger angenommene Vergleichsangebot des Beklagten beruht ausschließlich darauf, dass beim Kläger im Verlauf des Berufungsverfahrens eine Colitis ulcerose-Erkrankung (mit der Notwendigkeit einer Colonresektion mit künstlichem Darmausgang) diagnostiziert wurde (Mitteilung des Klägers im Schriftsatz vom 13.08.2013), die vom Beklagten mit einem Teil-GdB von 60 bewertet wurde, unter Erhöhung des Gesamt-GdB auf 80. Hierzu hat das Gutachten des Dr. B. keinen Beitrag geleistet und war auch sonst für die Erledigung des Rechtsstreits nicht von wesentlicher Bedeutung war.
Es ist deshalb nicht gerechtfertigt, die Kosten des Gutachtens von Dr. B. (ganz oder teilweise) auf die Staatskasse zu übernehmen. Der Kläger hat diese endgültig selbst zu tragen.
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).
Gründe:
Über die Kosten des im Berufungsverfahren auf Antrag des Klägers gemäß § 109 SGG eingeholten Gutachtens von Dr. B. vom 14.05.2013 entscheidet - von Amts wegen - gemäß § 155 Absatz 2 Nr. 5, Absatz 4 SGG der Berichterstatter anstelle des Senats, nachdem der Rechtsstreit sich durch das vom Kläger angenommene Vergleichsangebot des Beklagten im Schriftsatz vom 03.12.2013, den Grad der Behinderung mit 80 ab Mai 2013 (statt bisher 40 seit 23.12.2008) neu festzustellen, erledigt hat.
Nach § 109 Abs. 1 Satz 2 SGG kann die von einem behinderten Menschen beantragte gutachtliche Anhörung eines bestimmten Arztes davon abhängig gemacht werden, dass der Antragsteller die Kosten vorschießt und vorbehaltlich einer anderen Entscheidung des Gerichts endgültig trägt. Angesichts dieser gesetzlichen Regelung steht es im Ermessen des Gerichts, ob und in welchem Umfang es die Kosten dem Antragsteller endgültig auferlegt. Nach der Rechtsprechung des Senats können die Kosten eines nach § 109 SGG eingeholten Gutachtens dann auf die Staatskasse übernommen werden, wenn dieses Gutachten für die gerichtliche Entscheidung von wesentlicher Bedeutung war und zu seiner Erledigung beigetragen hat (vgl. Pawlak in Hennig SGG § 109 RdNr. 44). Dabei kann nicht in jedem Gesichtspunkt ein Beitrag zur Sachaufklärung gesehen werden. Es muss sich vielmehr, gemessen an dem Prozessziel des Antragstellers, um einen wesentlichen Beitrag gehandelt haben und dementsprechend die Entscheidung des Rechtsstreits (oder die sonstige Erledigung) maßgeblich beeinflusst haben. Durch die Anbindung an das Prozessziel wird verdeutlicht, dass es nicht genügt, wenn eine für die Entscheidung unmaßgebliche Abklärung eines medizinischen Sachverhalts durch das Gutachten nach § 109 SGG vorangetrieben worden ist.
Diese Voraussetzungen liegen für das Gutachten von B. vom 14.05.2013 nicht vor. Es war für die Erledigung des Rechtsstreits nicht von wesentlicher Bedeutung und hat auch nicht wesentlich zur weiteren Klärung des medizinischen Sachverhalts beigetragen. Zwar hat Dr. B. in seinem Gutachten, in Abweichung der Bewertung des Beklagten, wegen eines Knorpelschadens am rechten Kniegelenk einen Teil-GdB von 20 angenommen und hierauf gestützt einen Gesamt-GdB von 50 für gerechtfertigt erachtet. Dieser Bewertung hätte nicht gefolgt werden können, wie Dr. G. in der hierzu vom Beklagten vorgelegten versorgungsärztlichen Stellungnahme vom 11.07.2013 zutreffend ausgeführt hat, worauf Bezug genommen wird. Das vom Kläger angenommene Vergleichsangebot des Beklagten beruht ausschließlich darauf, dass beim Kläger im Verlauf des Berufungsverfahrens eine Colitis ulcerose-Erkrankung (mit der Notwendigkeit einer Colonresektion mit künstlichem Darmausgang) diagnostiziert wurde (Mitteilung des Klägers im Schriftsatz vom 13.08.2013), die vom Beklagten mit einem Teil-GdB von 60 bewertet wurde, unter Erhöhung des Gesamt-GdB auf 80. Hierzu hat das Gutachten des Dr. B. keinen Beitrag geleistet und war auch sonst für die Erledigung des Rechtsstreits nicht von wesentlicher Bedeutung war.
Es ist deshalb nicht gerechtfertigt, die Kosten des Gutachtens von Dr. B. (ganz oder teilweise) auf die Staatskasse zu übernehmen. Der Kläger hat diese endgültig selbst zu tragen.
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).
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