Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
10
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 12 R 2012/11
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 10 R 3790/13
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 30.07.2013 wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Kläger macht die Verpflichtung der Beklagten geltend, dem Grunde nach die Kosten seines damaligen Bevollmächtigten im Widerspruchsverfahren zu tragen.
Der 1954 geborene Kläger beantragte im Mai 2009 die Bewilligung einer Rente wegen Erwerbsminderung bei der Beklagten. Mit Bescheid vom 12.08.2009 lehnte diese die Gewährung einer Erwerbsminderungsrente ab, weil der Kläger weder teilweise noch voll erwerbsgemindert sei. Dagegen erhob der Kläger selbst am 03.09.2009 Widerspruch, worauf die Beklagte ihn um Übersendung eines aktuellen Befundberichts des Dr. S. , behandelnder Orthopäde, ersuchte. Mit Schriftsatz vom 10.11.2009 legitimierte sich der Rentenberater E. bei der Beklagten als Bevollmächtigter, beantragte Akteneinsicht und kündigte an, den angeforderten Befundbericht in den nächsten Tagen der Beklagten zuzuleiten. Den am 09.11.2009 erstatteten Befundbericht des Orthopäden Dr. S. übersandte der damalige Bevollmächtigten dann der Beklagten. Die Beklagte veranlasste daraufhin eine orthopädische Begutachtung des Klägers durch den Orthopäden Dr. P ... Dieser sah das Leistungsvermögen des Klägers in der letzten beruflichen Tätigkeit (Baublechner, Gas-/Was¬ser¬installateur) bei unter drei Stunden und für leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes bei drei bis unter sechs Stunden. Mit Bescheid vom 28.06.2010 teilte die Beklagte mit, sie anerkenne den Anspruch des Klägers auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung ab 01.02.2010. Die Rente werde derzeit nicht ausbezahlt. Kosten des Widerspruchsverfahrens würden nicht erstattet. Zur Begründung von Letzterem führte die Beklagte aus, die Kosten für das Widerspruchsverfahren würden nicht übernommen, weil die zur Rentenbewilligung führende Leistungsminderung erst während des Widerspruchsverfahrens eingetreten sei.
Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger, vertreten durch seinen damaligen Bevollmächtigten, am 13.07.2010 Widerspruch, der sich gegen die Ablehnung der Auszahlung der Rente richtete. Mit Schreiben vom 14.07.2010 erhob er weiteren Widerspruch, gerichtet gegen die Ablehnung der Übernahme der Kosten für das Widerspruchsverfahren. Mit Widerspruchsbescheid vom 15.03.2011 wies die Beklagte unter anderem die beiden Widersprüche gegen den Bescheid vom 28.06.2010 zurück.
Am 18.04.2011 hat der Kläger, vertreten durch seinen derzeitigen Bevollmächtigten, Klage gegen den Bescheid vom 28.06.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.03.2011 erhoben und beantragt, die Beklagte unter Abänderung der genannten Bescheide zu verurteilen, die Kosten des Widerspruchsverfahrens gegen die Ablehnung des Rentenantrags im Rahmen des § 63 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) zu tragen.
Mit Urteil vom 30.07.2013 hat das Sozialgericht Freiburg die Klage abgewiesen. Streitgegenstand sei allein der Anspruch des Klägers auf Erstattung der Kosten für das Widerspruchsverfahren gegen den Ablehnungsbescheid vom 12.08.2009; der die Übernahme der Kosten ablehnende Bescheid vom 28.06.2010 sei aber rechtmäßig. Die Ursache für den Erfolg des Widerspruchs sei nicht der Widerspruch selbst, sondern eine Änderung der Sachlage. Die Beschwerden des Klägers hätten im Laufe des Widerspruchsverfahrens zugenommen, wie sowohl die behandelnden Ärzte als auch ihnen folgend Dr. P. festgestellt hätten. Für die Gewährung der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung hätte es insofern nicht des Widerspruchs bedurft. Der Kläger hätte einen neuen Antrag stellen können. Die Berufung sei nach § 144 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetzes (SGG) unzulässig, weil der Wert des Streitgegenstands selbst bei Abrechnung der Höchstgebühr nach Nr. 2400 der Anlage 1 Vergütungsverzeichnis zum Gesetz über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG) zuzüglich Telekommunikationspauschale und Dokumentenpauschale sowie Umsatzsteuer 750,00 EUR nicht erreiche. Gründe für die Zulassung der Berufung bestünden nicht.
Gegen das ihm am 02.08.2013 zugestellte Urteil hat der Kläger am 29.08.2013 Berufung eingelegt, mit welcher er sein erstinstanzlichen Begehren weiterverfolgt. Es gehe vorliegend um eine Verurteilung dem Grunde nach im Rahmen des § 131 SGG; vor diesem Hintergrund sei ein Gegenstandswert vorerst überhaupt nicht ermittelbar, weshalb die Berufung zulässig sei. Es werde nach wie vor daran festgehalten, dass in Fällen wie dem vorliegenden, wenn der gewünschte Verwaltungsakt ergehe, die Erledigungsgebühr anfalle ohne eine angeblich erforderliche Mitwirkungspflicht, so dass die Gebührenhöhe, da es um die Rente insgesamt gegangen sei, oberhalb von 750,00 EUR brutto liegen würde. Mangels Vorliegens einer Kostennote und mangels Entscheidung über die Höhe der Kosten könne es hier nicht zu einer Entscheidung über die Höhe der Kosten kommen.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 30.07.2013 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 28.06.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.03.2011 zu verurteilen, dem Grunde nach die Kosten des Widerspruchsverfahrens betreffend den Widerspruch gegen die Ablehnung der Rentengewährung mit Bescheid vom 12.08.2009 zu tragen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung gegen das Urteil vom 30.07.2013 zurückzuweisen.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Verwaltungsakten der Beklagten sowie der Akten beider Rechtszüge Bezug genommen.
II.
Die Berufung des Klägers ist unzulässig.
Nach § 158 Satz 1 SGG ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen, was nach Satz 2 der Vorschrift durch Beschluss geschehen kann, wenn sie - unter anderem - nicht statthaft ist. So liegt der Fall hier.
Nach § 144 Abs. 1 SGG bedarf die Berufung der Zulassung im Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluss des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 1. bei einer Klage, die eine Geld- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750,00 EUR oder 2. bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000,00 EUR nicht übersteigt. Dies gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.
Streitig ist im vorliegenden Rechtsstreit, ob die Beklagte dem Grunde nach verpflichtet ist, die Kosten des Klägers für das Tätigwerden seines damaligen Bevollmächtigten im Rahmen des bereits vom Kläger eingeleiteten Widerspruchsverfahrens gegen den Bescheid vom 12.08.2009 zu tragen bzw. den Kläger von diesem Anspruch seines damaligen Bevollmächtigten freizustellen.
Das Sozialgericht hat die Zulassung der Berufung im angefochtenen Urteil ausdrücklich abgelehnt. Mangels Zulassung ist die Berufung des Klägers daher nur dann zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes den Betrag von 750,00 EUR übersteigt. An dieser Beurteilung ändert sich nichts, soweit der Kläger geltend macht, dass nicht die konkrete Zahlung, sondern deren grundsätzliche Voraussetzung im Streit steht (BSG, Urteil vom 19.11.1996, 1 RK 18/95, in SozR 3-1500 § 158 Nr. 1; Leitherer in Meyer-Lade¬wig/Kel¬ler/Leithe¬rer, SGG, 10. Auflage 2012, § 144 Rdnr. 10a f.). Denn der Wortlaut des § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG lässt genügen, dass der umstrittene Verwaltungsakt zu einer Geldleistung oder einem geldwerten Vorteil führt, denn er braucht nur darauf "gerichtet" zu sein (BSG a.a.O.). Danach sind damit nicht nur Bescheide gemeint, die eine Geldleistung bewilligen oder festsetzen, sondern auch Bescheide, die als Grundlage für die Entstehung eines Anspruchs dienen. Die Regelung in § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG ist deshalb auch auf das Begehren anzuwenden, die Kosten eines Widerspruchsverfahrens der Behörde aufzuerlegen und die Zuziehung eines Bevollmächtigten für notwendig zu erklären (BSG a.a.O., unter Bezugnahme auf BVerwG, Urteil vom 16.12.1988, 7 C 93/86, Buchholz 312, EntlG Nr. 53).
Der Wert des Beschwerdegegenstandes bemisst sich demnach danach, was das Sozialgericht dem Kläger versagt hat und weswegen dieser mit der Berufung die Abänderung des erstinstanzlichen Urteils erstrebt (Bernsdorff in Henning, SGG, § 144 Rdnr. 18 ff). Dieser Wert ist, obwohl das eigentliche Begehren des Klägers letztendlich auf Zahlung eines betragsmäßig feststellbaren Geldbetrages gerichtet ist, nicht ohne weiteres erkennbar, da der Kläger zum einen lediglich eine Verurteilung der Beklagten dem Grunde nach begehrt und er zum anderen - nach seinem eigenen Vorbringen - bisher weder tatsächlich mit Kosten seines damaligen Bevollmächtigten belastet worden ist, noch für dessen Inanspruchnahme überhaupt einer entsprechenden Forderung ausgesetzt wurde. Denn wie der jetzige Bevollmächtigte des Klägers im Berufungsverfahren mitgeteilt hat, gibt es noch keine Entscheidung über die Höhe der Kosten (vgl. Schriftsatz des Klägerbevollmächtigten vom 20.01.2014, Bl. 22 LSG-Akte); über die Höhe der Kosten werde erst im Nachgang entschieden, wenn feststehe, dass die Beklagte die Kosten des Widerspruchsverfahrens zu tragen habe (vgl. Berufungsbegründung, Bl. 3 LSG-Akte).
Der Kläger hat darüber hinaus auch nicht substantiiert dargelegt, in welcher Höhe er voraussichtlich mit Kosten belastet sein wird, mithin welchen Betrag eine zukünftig zu erwartende Gebührenrechnung seines früheren Bevollmächtigten voraussichtlich ausweisen wird. Insoweit hat sein aktueller Bevollmächtigter in der Berufungsbegründung bzw. mit Schriftsatz vom 20.01.2014 lediglich ganz allgemein vorgebracht, dass ein Rentenanspruch im Streit gestanden habe und dafür eine Erledigungsgebühr anfalle, weshalb die Gebührenhöhe oberhalb von 750,00 EUR brutto liegen werde. Da somit nicht erkennbar ist, in welcher Höhe der Kläger von der Beklagten die Freistellung von Kosten seines früheren Bevollmächtigten begehrt und der Wert des Beschwerdegegenstandes auch aus seinem Vorbringen nicht abgeleitet werden kann, ist dieser vom Senat zu bestimmen (Leitherer a.a.O., § 144 Rdnr. 15b). Dabei orientiert sich der Senat an der Bedeutung der Sache für den Kläger, die sich nach dessen wirtschaftlichen Interesse an der begehrten Entscheidung richtet, was sich wiederum danach bemisst, in welcher Höhe der Kläger zukünftig berechtigterweise einer Gebührenforderung seines Bevollmächtigten ausgesetzt sein kann.
Nach dem Vergütungsverzeichnis (VV) des RVG in der hier anzuwendenden, bis zum Inkrafttreten des Zweiten Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts (2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz - 2. KostRMoG) zum 01.08.2013 geltenden Fassung kommen - auch nach Vortrag des Klägers - folgende Rahmengebühren (§ 3 RVG) und Kosten in Betracht: • Nr. 2400 VV: (Geschäftsgebühr): 40,00 bis 520,00 EUR; eine Gebühr von mehr als 240,00 EUR kann nur gefordert werden, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig war. • Nr. 1005 VV (so der ausführliche Vortrag des Klägers): Einigung oder Erledigung in sozial¬rechtlichen Angelegenheiten, in denen im gerichtlichen Verfahren Betragsrahmen-gebühren entstehen (§ 3 RVG) 40,00 bis 520,00 EUR • Nr. 7002 VV: Pauschale für Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen: 20% der Gebühren - höchstens 20,00 EUR • Nr. 7008 VV: Umsatzsteuer auf die Vergütung.
Bei den Rahmengebühren bestimmt der Rechtsanwalt gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers nach billigem Ermessen. Der Gesetzgeber hat dem Bevollmächtigten damit ein Beurteilungs- und Entscheidungsvorrecht eingeräumt, das mit der Pflicht zur Berücksichtigung der o.g. Kriterien verbunden ist.
Unter Berücksichtigung dessen gilt hier folgendes:
Anhaltspunkte für eine umfangreiche oder schwierige Tätigkeit i.S. der Nr. 2400 VV RVG sind nicht ersichtlich. Der Umfang oder die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit müssen über dem Durchschnitt liegen, um im Ergebnis eine höhere Gebühr als die Schwellengebühr zu erreichen (BSG, Urteil vom 01.07.2009, B 4 AS 21/09 R in SozR 4-1935 § 14 Nr. 2). Die Tätigkeit des früheren Bevollmächtigten des Klägers war weder umfangreich noch schwierig, so dass eine höhere Gebühr als die Schwellengebühr (240,00 EUR) nicht gefordert werden kann. Insoweit hat das Sozialgericht zutreffend darauf hingewiesen, dass der frühere Bevollmächtigte über die Kundgabe seiner Einschaltung ins - bereits durch Widerspruch des Klägers selbst eingeleitete - Widerspruchsverfahren und Übersendung des von der Beklagten angeforderten Befundberichts hinaus keine weiteren Tätigkeiten bezüglich der Gewährung einer Erwerbsminderungsrente entfaltete und sich insbesondere mit den Ermittlungsergebnissen der Beklagten nicht kritisch auseinander setzte. Er legte noch nicht einmal eine Widerspruchsbegründung vor. Vor diesem Hintergrund kann ein überdurchschnittlicher Umfang der Tätigkeit des früheren Bevollmächtigten nicht hergeleitet werden.
Auch die Schwierigkeit seiner Tätigkeit war nicht überdurchschnittlich. Die vom Umfang zu unterscheidende Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit meint die Intensität der Arbeit. Ausgehend von einem objektiven Maßstab ist auf einen Rechtsanwalt abzustellen, der sich bei der Wahrnehmung des Mandats darauf beschränken kann und darf, den Fall mit den einschlägigen Rechtsvorschriften, gegebenenfalls unter Heranziehung von Rechtsprechung und Kommentarliteratur, zu bearbeiten. Dies beinhaltet aber auch, dass hierfür spezielle Kenntnisse und Fertigkeiten in eingeschränktem Umfang erforderlich sein können. Überdurchschnittlich schwierig ist die Tätigkeit beispielsweise dann, wenn erhebliche, sich üblicherweise nicht stellende Probleme auftreten (BSG a.a.O). Diese können sowohl im tatsächlichen als auch im juristischen Bereich liegen. Vorliegend sind derartige Probleme nicht ersichtlich. Vielmehr hat der Kläger selbst im erstinstanzlichen Verfahren vortragen lassen, es sei nicht erst im Widerspruchsverfahren, sondern bereits im Antragsverfahren "vollkommen klar" gewesen, dass eine volle Erwerbsminderung vorliege. Dies lässt nicht den Schluss zu, dass der Fall aus Sicht des früheren Bevollmächtigten mit besonderen Schwierigkeiten verbunden gewesen wäre. Aber auch nach Einschätzung des Senats hat es sich allenfalls um einen Normalfall im Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung gehandelt, ohne dass Besonderheiten zu erkennen gewesen wären, die ihn bezogen auf den Schwierigkeitsgrad herausheben würden. Rechtliche Probleme stellten sich im Zusammenhang mit der Gewährung der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit nicht; auch zeichnete sich das Krankheitsbild des Klägers nicht durch irgendwelche Besonderheiten aus, die den Fall über den Normalfall einer Erwerbsminderungsrente herausheben würden.
Soweit der Kläger - ohne dass hierfür die Voraussetzungen vorliegen würden - eine Erledigungsgebühr in unbezifferter Höhe geltend macht, legt der Senat den Mittelwert zu Grunde. Eine Erledigungsgebühr kommt nach Nr. 1002 i.V.m. Nr. 1005 VV RVG bei einer Einigung oder Erledigung in sozialrechtlichen Angelegenheiten, in denen in gerichtlichen Verfahren Betragsrahmengebühren entstehen, in Betracht. Nach Nr. 1002 Satz 1 VV RVG entsteht die Gebühr, wenn sich eine Rechtssache ganz oder teilweise nach Aufhebung oder Änderung des mit einem Rechtsbehelf angefochtenen Verwaltungsakts durch die anwaltliche Mitwirkung erledigt. Das Gleiche gilt nach Satz 2, wenn sich die Rechtssache ganz oder teilweise durch Erlass eines bisher abgelehnten Verwaltungsakts erledigt. Nach mittlerweile ständiger Rechtsprechung des BSG kann ein Rechtsanwalt oder Rentenberater für die Mitwirkung an der Erledigung eines isolierten Vorverfahrens durch Abhilfebescheid nur dann eine Erledigungsgebühr verlangen, wenn er eine über die Einlegung und Begründung des Widerspruchs hinausgehende besondere Tätigkeit und damit eine qualifizierte erledigungsgerichtete Mitwirkung entfaltet hat, die über das Maß desjenigen hinausgeht, das schon durch den allgemeinen Gebührentatbestand für das anwaltliche Auftreten im sozialrechtlichen Widerspruchsverfahren abgegolten wird (vgl. BSG, Urteil vom 05.05.2010, B 11 AL 14/09 R). Eine solche Tätigkeit hat der frühere Bevollmächtigte des Klägers schon nicht entfaltet. Ungeachtet dessen kann die Übersendung des von der Beklagten angeforderten Befundberichtes als die einzige, hier in Betracht kom¬mende, auf eine Erledigung abzielende Handlung, die dem früheren Bevollmächtigten zugerechnet werden könnte, unter Beachtung der vorstehend genannten Kriterien keine Überschreitung des Mittelwerts (280,00 EUR) rechtfertigen. Eine Bestimmung jenseits der Mittelgebühr wäre vielmehr angesichts des geringen Aufwands grob unbillig und damit gemäß § 14 Abs. 1 Satz 3 RVG nicht verbindlich.
Der Senat legt damit im Rahmen der von ihm vorzunehmenden Bestimmung des Beschwerdegegenstands einen Betrag von 642,60 EUR zugrunde (Geschäftsgebühr: 240,00 EUR, Erledigungsgebühr: 280,00 EUR, Pauschale für Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen: 20,00 EUR, insgesamt: 540,00 EUR, Umsatzsteuer [19 %] hiervon: 102,60 EUR, insgesamt: 642,60 EUR). Damit wird der Beschwerdewert für die Berufung des Klägers nicht erreicht. Diese erweist sich als unzulässig und ist als solche zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Kläger macht die Verpflichtung der Beklagten geltend, dem Grunde nach die Kosten seines damaligen Bevollmächtigten im Widerspruchsverfahren zu tragen.
Der 1954 geborene Kläger beantragte im Mai 2009 die Bewilligung einer Rente wegen Erwerbsminderung bei der Beklagten. Mit Bescheid vom 12.08.2009 lehnte diese die Gewährung einer Erwerbsminderungsrente ab, weil der Kläger weder teilweise noch voll erwerbsgemindert sei. Dagegen erhob der Kläger selbst am 03.09.2009 Widerspruch, worauf die Beklagte ihn um Übersendung eines aktuellen Befundberichts des Dr. S. , behandelnder Orthopäde, ersuchte. Mit Schriftsatz vom 10.11.2009 legitimierte sich der Rentenberater E. bei der Beklagten als Bevollmächtigter, beantragte Akteneinsicht und kündigte an, den angeforderten Befundbericht in den nächsten Tagen der Beklagten zuzuleiten. Den am 09.11.2009 erstatteten Befundbericht des Orthopäden Dr. S. übersandte der damalige Bevollmächtigten dann der Beklagten. Die Beklagte veranlasste daraufhin eine orthopädische Begutachtung des Klägers durch den Orthopäden Dr. P ... Dieser sah das Leistungsvermögen des Klägers in der letzten beruflichen Tätigkeit (Baublechner, Gas-/Was¬ser¬installateur) bei unter drei Stunden und für leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes bei drei bis unter sechs Stunden. Mit Bescheid vom 28.06.2010 teilte die Beklagte mit, sie anerkenne den Anspruch des Klägers auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung ab 01.02.2010. Die Rente werde derzeit nicht ausbezahlt. Kosten des Widerspruchsverfahrens würden nicht erstattet. Zur Begründung von Letzterem führte die Beklagte aus, die Kosten für das Widerspruchsverfahren würden nicht übernommen, weil die zur Rentenbewilligung führende Leistungsminderung erst während des Widerspruchsverfahrens eingetreten sei.
Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger, vertreten durch seinen damaligen Bevollmächtigten, am 13.07.2010 Widerspruch, der sich gegen die Ablehnung der Auszahlung der Rente richtete. Mit Schreiben vom 14.07.2010 erhob er weiteren Widerspruch, gerichtet gegen die Ablehnung der Übernahme der Kosten für das Widerspruchsverfahren. Mit Widerspruchsbescheid vom 15.03.2011 wies die Beklagte unter anderem die beiden Widersprüche gegen den Bescheid vom 28.06.2010 zurück.
Am 18.04.2011 hat der Kläger, vertreten durch seinen derzeitigen Bevollmächtigten, Klage gegen den Bescheid vom 28.06.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.03.2011 erhoben und beantragt, die Beklagte unter Abänderung der genannten Bescheide zu verurteilen, die Kosten des Widerspruchsverfahrens gegen die Ablehnung des Rentenantrags im Rahmen des § 63 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) zu tragen.
Mit Urteil vom 30.07.2013 hat das Sozialgericht Freiburg die Klage abgewiesen. Streitgegenstand sei allein der Anspruch des Klägers auf Erstattung der Kosten für das Widerspruchsverfahren gegen den Ablehnungsbescheid vom 12.08.2009; der die Übernahme der Kosten ablehnende Bescheid vom 28.06.2010 sei aber rechtmäßig. Die Ursache für den Erfolg des Widerspruchs sei nicht der Widerspruch selbst, sondern eine Änderung der Sachlage. Die Beschwerden des Klägers hätten im Laufe des Widerspruchsverfahrens zugenommen, wie sowohl die behandelnden Ärzte als auch ihnen folgend Dr. P. festgestellt hätten. Für die Gewährung der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung hätte es insofern nicht des Widerspruchs bedurft. Der Kläger hätte einen neuen Antrag stellen können. Die Berufung sei nach § 144 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetzes (SGG) unzulässig, weil der Wert des Streitgegenstands selbst bei Abrechnung der Höchstgebühr nach Nr. 2400 der Anlage 1 Vergütungsverzeichnis zum Gesetz über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG) zuzüglich Telekommunikationspauschale und Dokumentenpauschale sowie Umsatzsteuer 750,00 EUR nicht erreiche. Gründe für die Zulassung der Berufung bestünden nicht.
Gegen das ihm am 02.08.2013 zugestellte Urteil hat der Kläger am 29.08.2013 Berufung eingelegt, mit welcher er sein erstinstanzlichen Begehren weiterverfolgt. Es gehe vorliegend um eine Verurteilung dem Grunde nach im Rahmen des § 131 SGG; vor diesem Hintergrund sei ein Gegenstandswert vorerst überhaupt nicht ermittelbar, weshalb die Berufung zulässig sei. Es werde nach wie vor daran festgehalten, dass in Fällen wie dem vorliegenden, wenn der gewünschte Verwaltungsakt ergehe, die Erledigungsgebühr anfalle ohne eine angeblich erforderliche Mitwirkungspflicht, so dass die Gebührenhöhe, da es um die Rente insgesamt gegangen sei, oberhalb von 750,00 EUR brutto liegen würde. Mangels Vorliegens einer Kostennote und mangels Entscheidung über die Höhe der Kosten könne es hier nicht zu einer Entscheidung über die Höhe der Kosten kommen.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 30.07.2013 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 28.06.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.03.2011 zu verurteilen, dem Grunde nach die Kosten des Widerspruchsverfahrens betreffend den Widerspruch gegen die Ablehnung der Rentengewährung mit Bescheid vom 12.08.2009 zu tragen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung gegen das Urteil vom 30.07.2013 zurückzuweisen.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Verwaltungsakten der Beklagten sowie der Akten beider Rechtszüge Bezug genommen.
II.
Die Berufung des Klägers ist unzulässig.
Nach § 158 Satz 1 SGG ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen, was nach Satz 2 der Vorschrift durch Beschluss geschehen kann, wenn sie - unter anderem - nicht statthaft ist. So liegt der Fall hier.
Nach § 144 Abs. 1 SGG bedarf die Berufung der Zulassung im Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluss des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 1. bei einer Klage, die eine Geld- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750,00 EUR oder 2. bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000,00 EUR nicht übersteigt. Dies gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.
Streitig ist im vorliegenden Rechtsstreit, ob die Beklagte dem Grunde nach verpflichtet ist, die Kosten des Klägers für das Tätigwerden seines damaligen Bevollmächtigten im Rahmen des bereits vom Kläger eingeleiteten Widerspruchsverfahrens gegen den Bescheid vom 12.08.2009 zu tragen bzw. den Kläger von diesem Anspruch seines damaligen Bevollmächtigten freizustellen.
Das Sozialgericht hat die Zulassung der Berufung im angefochtenen Urteil ausdrücklich abgelehnt. Mangels Zulassung ist die Berufung des Klägers daher nur dann zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes den Betrag von 750,00 EUR übersteigt. An dieser Beurteilung ändert sich nichts, soweit der Kläger geltend macht, dass nicht die konkrete Zahlung, sondern deren grundsätzliche Voraussetzung im Streit steht (BSG, Urteil vom 19.11.1996, 1 RK 18/95, in SozR 3-1500 § 158 Nr. 1; Leitherer in Meyer-Lade¬wig/Kel¬ler/Leithe¬rer, SGG, 10. Auflage 2012, § 144 Rdnr. 10a f.). Denn der Wortlaut des § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG lässt genügen, dass der umstrittene Verwaltungsakt zu einer Geldleistung oder einem geldwerten Vorteil führt, denn er braucht nur darauf "gerichtet" zu sein (BSG a.a.O.). Danach sind damit nicht nur Bescheide gemeint, die eine Geldleistung bewilligen oder festsetzen, sondern auch Bescheide, die als Grundlage für die Entstehung eines Anspruchs dienen. Die Regelung in § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG ist deshalb auch auf das Begehren anzuwenden, die Kosten eines Widerspruchsverfahrens der Behörde aufzuerlegen und die Zuziehung eines Bevollmächtigten für notwendig zu erklären (BSG a.a.O., unter Bezugnahme auf BVerwG, Urteil vom 16.12.1988, 7 C 93/86, Buchholz 312, EntlG Nr. 53).
Der Wert des Beschwerdegegenstandes bemisst sich demnach danach, was das Sozialgericht dem Kläger versagt hat und weswegen dieser mit der Berufung die Abänderung des erstinstanzlichen Urteils erstrebt (Bernsdorff in Henning, SGG, § 144 Rdnr. 18 ff). Dieser Wert ist, obwohl das eigentliche Begehren des Klägers letztendlich auf Zahlung eines betragsmäßig feststellbaren Geldbetrages gerichtet ist, nicht ohne weiteres erkennbar, da der Kläger zum einen lediglich eine Verurteilung der Beklagten dem Grunde nach begehrt und er zum anderen - nach seinem eigenen Vorbringen - bisher weder tatsächlich mit Kosten seines damaligen Bevollmächtigten belastet worden ist, noch für dessen Inanspruchnahme überhaupt einer entsprechenden Forderung ausgesetzt wurde. Denn wie der jetzige Bevollmächtigte des Klägers im Berufungsverfahren mitgeteilt hat, gibt es noch keine Entscheidung über die Höhe der Kosten (vgl. Schriftsatz des Klägerbevollmächtigten vom 20.01.2014, Bl. 22 LSG-Akte); über die Höhe der Kosten werde erst im Nachgang entschieden, wenn feststehe, dass die Beklagte die Kosten des Widerspruchsverfahrens zu tragen habe (vgl. Berufungsbegründung, Bl. 3 LSG-Akte).
Der Kläger hat darüber hinaus auch nicht substantiiert dargelegt, in welcher Höhe er voraussichtlich mit Kosten belastet sein wird, mithin welchen Betrag eine zukünftig zu erwartende Gebührenrechnung seines früheren Bevollmächtigten voraussichtlich ausweisen wird. Insoweit hat sein aktueller Bevollmächtigter in der Berufungsbegründung bzw. mit Schriftsatz vom 20.01.2014 lediglich ganz allgemein vorgebracht, dass ein Rentenanspruch im Streit gestanden habe und dafür eine Erledigungsgebühr anfalle, weshalb die Gebührenhöhe oberhalb von 750,00 EUR brutto liegen werde. Da somit nicht erkennbar ist, in welcher Höhe der Kläger von der Beklagten die Freistellung von Kosten seines früheren Bevollmächtigten begehrt und der Wert des Beschwerdegegenstandes auch aus seinem Vorbringen nicht abgeleitet werden kann, ist dieser vom Senat zu bestimmen (Leitherer a.a.O., § 144 Rdnr. 15b). Dabei orientiert sich der Senat an der Bedeutung der Sache für den Kläger, die sich nach dessen wirtschaftlichen Interesse an der begehrten Entscheidung richtet, was sich wiederum danach bemisst, in welcher Höhe der Kläger zukünftig berechtigterweise einer Gebührenforderung seines Bevollmächtigten ausgesetzt sein kann.
Nach dem Vergütungsverzeichnis (VV) des RVG in der hier anzuwendenden, bis zum Inkrafttreten des Zweiten Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts (2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz - 2. KostRMoG) zum 01.08.2013 geltenden Fassung kommen - auch nach Vortrag des Klägers - folgende Rahmengebühren (§ 3 RVG) und Kosten in Betracht: • Nr. 2400 VV: (Geschäftsgebühr): 40,00 bis 520,00 EUR; eine Gebühr von mehr als 240,00 EUR kann nur gefordert werden, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig war. • Nr. 1005 VV (so der ausführliche Vortrag des Klägers): Einigung oder Erledigung in sozial¬rechtlichen Angelegenheiten, in denen im gerichtlichen Verfahren Betragsrahmen-gebühren entstehen (§ 3 RVG) 40,00 bis 520,00 EUR • Nr. 7002 VV: Pauschale für Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen: 20% der Gebühren - höchstens 20,00 EUR • Nr. 7008 VV: Umsatzsteuer auf die Vergütung.
Bei den Rahmengebühren bestimmt der Rechtsanwalt gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers nach billigem Ermessen. Der Gesetzgeber hat dem Bevollmächtigten damit ein Beurteilungs- und Entscheidungsvorrecht eingeräumt, das mit der Pflicht zur Berücksichtigung der o.g. Kriterien verbunden ist.
Unter Berücksichtigung dessen gilt hier folgendes:
Anhaltspunkte für eine umfangreiche oder schwierige Tätigkeit i.S. der Nr. 2400 VV RVG sind nicht ersichtlich. Der Umfang oder die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit müssen über dem Durchschnitt liegen, um im Ergebnis eine höhere Gebühr als die Schwellengebühr zu erreichen (BSG, Urteil vom 01.07.2009, B 4 AS 21/09 R in SozR 4-1935 § 14 Nr. 2). Die Tätigkeit des früheren Bevollmächtigten des Klägers war weder umfangreich noch schwierig, so dass eine höhere Gebühr als die Schwellengebühr (240,00 EUR) nicht gefordert werden kann. Insoweit hat das Sozialgericht zutreffend darauf hingewiesen, dass der frühere Bevollmächtigte über die Kundgabe seiner Einschaltung ins - bereits durch Widerspruch des Klägers selbst eingeleitete - Widerspruchsverfahren und Übersendung des von der Beklagten angeforderten Befundberichts hinaus keine weiteren Tätigkeiten bezüglich der Gewährung einer Erwerbsminderungsrente entfaltete und sich insbesondere mit den Ermittlungsergebnissen der Beklagten nicht kritisch auseinander setzte. Er legte noch nicht einmal eine Widerspruchsbegründung vor. Vor diesem Hintergrund kann ein überdurchschnittlicher Umfang der Tätigkeit des früheren Bevollmächtigten nicht hergeleitet werden.
Auch die Schwierigkeit seiner Tätigkeit war nicht überdurchschnittlich. Die vom Umfang zu unterscheidende Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit meint die Intensität der Arbeit. Ausgehend von einem objektiven Maßstab ist auf einen Rechtsanwalt abzustellen, der sich bei der Wahrnehmung des Mandats darauf beschränken kann und darf, den Fall mit den einschlägigen Rechtsvorschriften, gegebenenfalls unter Heranziehung von Rechtsprechung und Kommentarliteratur, zu bearbeiten. Dies beinhaltet aber auch, dass hierfür spezielle Kenntnisse und Fertigkeiten in eingeschränktem Umfang erforderlich sein können. Überdurchschnittlich schwierig ist die Tätigkeit beispielsweise dann, wenn erhebliche, sich üblicherweise nicht stellende Probleme auftreten (BSG a.a.O). Diese können sowohl im tatsächlichen als auch im juristischen Bereich liegen. Vorliegend sind derartige Probleme nicht ersichtlich. Vielmehr hat der Kläger selbst im erstinstanzlichen Verfahren vortragen lassen, es sei nicht erst im Widerspruchsverfahren, sondern bereits im Antragsverfahren "vollkommen klar" gewesen, dass eine volle Erwerbsminderung vorliege. Dies lässt nicht den Schluss zu, dass der Fall aus Sicht des früheren Bevollmächtigten mit besonderen Schwierigkeiten verbunden gewesen wäre. Aber auch nach Einschätzung des Senats hat es sich allenfalls um einen Normalfall im Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung gehandelt, ohne dass Besonderheiten zu erkennen gewesen wären, die ihn bezogen auf den Schwierigkeitsgrad herausheben würden. Rechtliche Probleme stellten sich im Zusammenhang mit der Gewährung der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit nicht; auch zeichnete sich das Krankheitsbild des Klägers nicht durch irgendwelche Besonderheiten aus, die den Fall über den Normalfall einer Erwerbsminderungsrente herausheben würden.
Soweit der Kläger - ohne dass hierfür die Voraussetzungen vorliegen würden - eine Erledigungsgebühr in unbezifferter Höhe geltend macht, legt der Senat den Mittelwert zu Grunde. Eine Erledigungsgebühr kommt nach Nr. 1002 i.V.m. Nr. 1005 VV RVG bei einer Einigung oder Erledigung in sozialrechtlichen Angelegenheiten, in denen in gerichtlichen Verfahren Betragsrahmengebühren entstehen, in Betracht. Nach Nr. 1002 Satz 1 VV RVG entsteht die Gebühr, wenn sich eine Rechtssache ganz oder teilweise nach Aufhebung oder Änderung des mit einem Rechtsbehelf angefochtenen Verwaltungsakts durch die anwaltliche Mitwirkung erledigt. Das Gleiche gilt nach Satz 2, wenn sich die Rechtssache ganz oder teilweise durch Erlass eines bisher abgelehnten Verwaltungsakts erledigt. Nach mittlerweile ständiger Rechtsprechung des BSG kann ein Rechtsanwalt oder Rentenberater für die Mitwirkung an der Erledigung eines isolierten Vorverfahrens durch Abhilfebescheid nur dann eine Erledigungsgebühr verlangen, wenn er eine über die Einlegung und Begründung des Widerspruchs hinausgehende besondere Tätigkeit und damit eine qualifizierte erledigungsgerichtete Mitwirkung entfaltet hat, die über das Maß desjenigen hinausgeht, das schon durch den allgemeinen Gebührentatbestand für das anwaltliche Auftreten im sozialrechtlichen Widerspruchsverfahren abgegolten wird (vgl. BSG, Urteil vom 05.05.2010, B 11 AL 14/09 R). Eine solche Tätigkeit hat der frühere Bevollmächtigte des Klägers schon nicht entfaltet. Ungeachtet dessen kann die Übersendung des von der Beklagten angeforderten Befundberichtes als die einzige, hier in Betracht kom¬mende, auf eine Erledigung abzielende Handlung, die dem früheren Bevollmächtigten zugerechnet werden könnte, unter Beachtung der vorstehend genannten Kriterien keine Überschreitung des Mittelwerts (280,00 EUR) rechtfertigen. Eine Bestimmung jenseits der Mittelgebühr wäre vielmehr angesichts des geringen Aufwands grob unbillig und damit gemäß § 14 Abs. 1 Satz 3 RVG nicht verbindlich.
Der Senat legt damit im Rahmen der von ihm vorzunehmenden Bestimmung des Beschwerdegegenstands einen Betrag von 642,60 EUR zugrunde (Geschäftsgebühr: 240,00 EUR, Erledigungsgebühr: 280,00 EUR, Pauschale für Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen: 20,00 EUR, insgesamt: 540,00 EUR, Umsatzsteuer [19 %] hiervon: 102,60 EUR, insgesamt: 642,60 EUR). Damit wird der Beschwerdewert für die Berufung des Klägers nicht erreicht. Diese erweist sich als unzulässig und ist als solche zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
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