Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
13
1. Instanz
SG Konstanz (BWB)
Aktenzeichen
S 8 R 1787/13
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 R 4788/13 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts Konstanz vom 23. Oktober 2013 aufgehoben und dem Antragsteller Prozesskostenhilfe bis zur Höhe von 150 EUR ohne Ratenzahlungsanordnung bewilligt und Rechtsanwalt Sch. beigeordnet.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die gem. §§ 172 Abs. 1, 173 SGG zulässige Beschwerde des Klägers ist begründet; das Sozialgericht Konstanz (SG) hat den Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) zu Unrecht abgelehnt. Dem Kläger ist daher für das Klageverfahren PKH zu bewilligen.
PKH erhält gemäß § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 114 ZPO, wer nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Ist - wie in den Tatsacheninstanzen der Sozialgerichtsbarkeit - eine Vertretung durch Rechtsanwälte nicht vorgeschrieben, wird auf Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt beigeordnet, wenn diese Vertretung erforderlich erscheint oder der Gegner durch einen Rechtsanwalt vertreten ist (§ 121 Abs. 2 ZPO). Bei der Prüfung der Erfolgsaussicht ist zu berücksichtigen, dass die Anwendung des §§ 114 ZPO dem aus Art. 3 Abs. 1, Art. 19 Abs. 4, Art. 20 Abs. 3 GG abzuleitenden verfassungsrechtlichen Gebot entsprechen soll, die Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes weitgehend anzugleichen. Daher dürfen die Anforderungen an die Erfolgsaussicht nicht überspannt werden (vgl. BVerfG - Beschlüsse vom 29. September 2004 - 1 BvR 1281/04, vom 14. April 2003 - 1 BvR 1998/02, vom 12. Januar 1993 - 2 BvR 1584/92; BSG - Urteil vom 17. Februar 1998 - 13 RJ 83/97 - alle veröffentlicht in juris).
Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Erfolgsaussicht ist vorliegend der Zeitpunkt der Entscheidungsreife des PKH-Antrags (Beschluss des erkennenden Senats vom 27. Februar 2009 - L 13 AS 4995/08 PKH-B, BVerfG Beschluss vom 26. Juni 2003 - 1 BvR 1152/02 - alle veröffentlicht in juris). Entscheidungsreife tritt dann ein, wenn alle für die Bewilligung der PKH erforderlichen Unterlagen vorgelegt sind, insbesondere der vollständig ausgefüllte Vordruck über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse und die entsprechenden Belege (vgl. §§ 117 Abs. 2 und 4 ZPO) sowie der Gegner Gelegenheit zur Stellungnahme gehabt hat (vgl. § 118 Abs. 1 S.1 ZPO -).
Unter Berücksichtigung dieser Vorgaben ist Entscheidungsreife des PKH-Antrags am 10. September 2013 eingetreten. Zu diesem Zeitpunkt ist nach den oben genannten Grundsätzen hinreichende Aussicht auf Erfolg zu bejahen gewesen. Eine hinreichende Aussicht auf Erfolg ist dann zu bejahen, wenn die Entscheidung in der Hauptsache von der Klärung entscheidungserheblicher Tatsachen abhängt und keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Beweisaufnahme mit großer Wahrscheinlichkeit zum Nachteil des Antragstellers ausgehen wird (BVerfG und BSG a.a.O.; erkennender Senat, Beschluss vom 10. Juli 2012, L 13 R 2075/12 B). Die Entscheidung in der Hauptsache hat zum genannten Zeitpunkt die Klärung weiterer medizinischer Tatsachen erfordert. Zwar ging das SG im angefochtenen Beschluss davon aus, dass keine weiteren Ermittlungen von Amts wegen erforderlich seien. Eine Woche später hat es aber seine Auffassung revidiert und vom behandelnden Neurologen Dr. D. eine Zeugenaussage veranlasst, ohne dass konkrete Anhaltspunkte dafür vorlagen, dass die Beweisaufnahme mit großer Wahrscheinlichkeit zum Nachteil des Klägers ausgehen wird (vgl. hierzu BVerfG, a.a.O.; BSG, a.a.O.; erkennender Senat, a.a.O.). Die Beweisaufnahme hat darüber hinaus ergeben, dass eine Verschlechterung insbesondere der Schmerzerkrankung im Sinne einer generalisierten Schmerzsymptomatik eingetreten sein kann (so die Aussage des Dr. D. vom 15. November 2013). Nach dem beigefügten Attest des Dr. D. vom 4. Oktober 2013 haben sich auch die Ängste und depressiven Stimmungsschwankungen verstärkt, so dass abzuklären sein wird, ob die Feststellungen des gerichtlichen Sachverständigen Dr. D. im Gutachten vom 27. August 2012 (im Verfahren S 8 R 899/12) zum Restleistungsvermögen des Klägers noch Gültigkeit haben. Zum Zeitpunkt der Entscheidungsreife des PKH-Antrags hat somit nicht nur eine "entfernte Erfolgswahrscheinlichkeit" bestanden.
Nachdem eine rechtsanwaltliche Vertretung erforderlich erscheint, der Kläger bedürftig im Sinne der Vorschriften über die PKH ist, ist ihm bis zur Höhe der Selbstbeteiligung an der bestehenden Rechtsschutzversicherung (vgl. hierzu BSG, Beschluss vom 14. Juni 2006, B 7b AS 22/06 B; Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 11. Februar 2009, L 1 B 25/08 AL, beide veröffentlicht in Juris) in Höhe von 150 EUR PKH unter Beiordnung von Rechtsanwalt Schalk zu bewilligen.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO.
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die gem. §§ 172 Abs. 1, 173 SGG zulässige Beschwerde des Klägers ist begründet; das Sozialgericht Konstanz (SG) hat den Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) zu Unrecht abgelehnt. Dem Kläger ist daher für das Klageverfahren PKH zu bewilligen.
PKH erhält gemäß § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 114 ZPO, wer nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Ist - wie in den Tatsacheninstanzen der Sozialgerichtsbarkeit - eine Vertretung durch Rechtsanwälte nicht vorgeschrieben, wird auf Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt beigeordnet, wenn diese Vertretung erforderlich erscheint oder der Gegner durch einen Rechtsanwalt vertreten ist (§ 121 Abs. 2 ZPO). Bei der Prüfung der Erfolgsaussicht ist zu berücksichtigen, dass die Anwendung des §§ 114 ZPO dem aus Art. 3 Abs. 1, Art. 19 Abs. 4, Art. 20 Abs. 3 GG abzuleitenden verfassungsrechtlichen Gebot entsprechen soll, die Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes weitgehend anzugleichen. Daher dürfen die Anforderungen an die Erfolgsaussicht nicht überspannt werden (vgl. BVerfG - Beschlüsse vom 29. September 2004 - 1 BvR 1281/04, vom 14. April 2003 - 1 BvR 1998/02, vom 12. Januar 1993 - 2 BvR 1584/92; BSG - Urteil vom 17. Februar 1998 - 13 RJ 83/97 - alle veröffentlicht in juris).
Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Erfolgsaussicht ist vorliegend der Zeitpunkt der Entscheidungsreife des PKH-Antrags (Beschluss des erkennenden Senats vom 27. Februar 2009 - L 13 AS 4995/08 PKH-B, BVerfG Beschluss vom 26. Juni 2003 - 1 BvR 1152/02 - alle veröffentlicht in juris). Entscheidungsreife tritt dann ein, wenn alle für die Bewilligung der PKH erforderlichen Unterlagen vorgelegt sind, insbesondere der vollständig ausgefüllte Vordruck über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse und die entsprechenden Belege (vgl. §§ 117 Abs. 2 und 4 ZPO) sowie der Gegner Gelegenheit zur Stellungnahme gehabt hat (vgl. § 118 Abs. 1 S.1 ZPO -).
Unter Berücksichtigung dieser Vorgaben ist Entscheidungsreife des PKH-Antrags am 10. September 2013 eingetreten. Zu diesem Zeitpunkt ist nach den oben genannten Grundsätzen hinreichende Aussicht auf Erfolg zu bejahen gewesen. Eine hinreichende Aussicht auf Erfolg ist dann zu bejahen, wenn die Entscheidung in der Hauptsache von der Klärung entscheidungserheblicher Tatsachen abhängt und keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Beweisaufnahme mit großer Wahrscheinlichkeit zum Nachteil des Antragstellers ausgehen wird (BVerfG und BSG a.a.O.; erkennender Senat, Beschluss vom 10. Juli 2012, L 13 R 2075/12 B). Die Entscheidung in der Hauptsache hat zum genannten Zeitpunkt die Klärung weiterer medizinischer Tatsachen erfordert. Zwar ging das SG im angefochtenen Beschluss davon aus, dass keine weiteren Ermittlungen von Amts wegen erforderlich seien. Eine Woche später hat es aber seine Auffassung revidiert und vom behandelnden Neurologen Dr. D. eine Zeugenaussage veranlasst, ohne dass konkrete Anhaltspunkte dafür vorlagen, dass die Beweisaufnahme mit großer Wahrscheinlichkeit zum Nachteil des Klägers ausgehen wird (vgl. hierzu BVerfG, a.a.O.; BSG, a.a.O.; erkennender Senat, a.a.O.). Die Beweisaufnahme hat darüber hinaus ergeben, dass eine Verschlechterung insbesondere der Schmerzerkrankung im Sinne einer generalisierten Schmerzsymptomatik eingetreten sein kann (so die Aussage des Dr. D. vom 15. November 2013). Nach dem beigefügten Attest des Dr. D. vom 4. Oktober 2013 haben sich auch die Ängste und depressiven Stimmungsschwankungen verstärkt, so dass abzuklären sein wird, ob die Feststellungen des gerichtlichen Sachverständigen Dr. D. im Gutachten vom 27. August 2012 (im Verfahren S 8 R 899/12) zum Restleistungsvermögen des Klägers noch Gültigkeit haben. Zum Zeitpunkt der Entscheidungsreife des PKH-Antrags hat somit nicht nur eine "entfernte Erfolgswahrscheinlichkeit" bestanden.
Nachdem eine rechtsanwaltliche Vertretung erforderlich erscheint, der Kläger bedürftig im Sinne der Vorschriften über die PKH ist, ist ihm bis zur Höhe der Selbstbeteiligung an der bestehenden Rechtsschutzversicherung (vgl. hierzu BSG, Beschluss vom 14. Juni 2006, B 7b AS 22/06 B; Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 11. Februar 2009, L 1 B 25/08 AL, beide veröffentlicht in Juris) in Höhe von 150 EUR PKH unter Beiordnung von Rechtsanwalt Schalk zu bewilligen.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO.
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).
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