Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
13
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 6 AS 1268/13
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 AS 5434/13 NZB
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 12. September 2013 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
Gründe:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Freiburg (SG) vom 12. September 2013 ist zulässig (vgl. § 145 Abs. 1 SGG). Sie ist jedoch nicht begründet; die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung liegen nicht vor.
Nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG in der hier anwendbaren, ab 1. April 2008 geltenden Fassung bedarf die Berufung der Zulassung, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands bei einer Klage, die eine Geld- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750,00 EUR nicht übersteigt. Diese Regelung findet nur dann keine Anwendung, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG). Dieser Beschwerdewert wird vorliegend nicht erreicht; der Ausnahmetatbestand des § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG liegt nicht vor. Gegenstand des Klageverfahrens war der Bescheid vom 19. Februar 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28. Februar 2013, mit dem der Beklagte die Leistungen für den Zeitraum März bis Mai 2013 um 114,60 EUR monatlich absenkte. Aus dem klageabweisenden Urteil des SG ergibt sich damit lediglich eine Beschwer in Höhe von 343,80 EUR; ein Wert des Beschwerdegegenstands von über 750,00 EUR wird nicht erreicht. Der von dem gesetzlichen Vertreter des Klägers zur Feststellung herangezogene "Vergleich" der Absenkung von einem "mittleren Normalverdienst" geht fehl. Maßgeblich für die Ermittlung des Wertes des Streitgegenstandes ist der konkrete Absenkungsbetrag. Auch sind keine Leistungen für mehr als ein Jahr betroffen.
Da das SG die Berufung nicht zugelassen hat, bedarf eine Berufung der Zulassung durch Beschluss des Landessozialgerichts (vgl. § 144 Abs. 1 Satz 1 SGG). Nach § 144 Abs. 2 SGG ist die Berufung zuzulassen, wenn (1.) die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, (2.) das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts (BSG) oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder (3.) ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Keine dieser Voraussetzungen liegt hier vor. Der Rechtssache kommt zunächst keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG zu. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache dann, wenn ihre Entscheidung über den Einzelfall hinaus dadurch an Bedeutung gewinnt, dass die Einheit und Entwicklung des Rechts gefördert wird oder dass für eine Anzahl ähnlich liegender Fälle eine Klärung erfolgt (ständige Rechtsprechung des BSG seit BSGE 2, 121, 132 zur entsprechenden früheren Vorschrift des § 150 Nr. 1 SGG). Die Streitsache muss mit anderen Worten eine bisher nicht geklärte Rechtsfrage aufwerfen, deren Klärung im allgemeinen Interesse liegt, um die Rechtseinheit zu erhalten und die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern; die entscheidungserhebliche Rechtsfrage muss klärungsbedürftig und klärungsfähig sein (vgl. nur Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG, 10. Auflage, § 144 SGG Rdnr. 28). Eine klärungsbedürftige Rechtsfrage in diesem Sinn wirft die Streitsache nicht auf. Der Streit ist darüber geführt worden, ob die Aufnahme einer zumutbaren, von dem Beklagten am 16. Januar 2013 angebotenen Arbeit, verhindert worden ist, weil der Kläger keinen Kontakt mit dem potentiellen Arbeitgeber (Fa. G. GmbH) aufgenommen hat und dies eine Minderung des Regelbedarfs nach § 31a Abs. 1 Satz 1 SGB II zur Folge hat. Alle insoweit anzustellenden Erwägungen sind auf den Einzelfall bezogen und werfen keine klärungsbedürftige Rechtsfrage von allgemeiner Bedeutung auf. Die relevanten Rechtsfragen sind im Urteil des BSG vom 15. Dezember 2010, B 14 AS 92/09 R, veröffentlicht in Juris, beantwortet. Der Beklagte hat den Vermittlungsvorschlag wirksam dem Betreuer des Klägers bekannt gegeben, sodass eine Wissenszurechnung zu erfolgen hat und sich daraus eine dem Kläger zuzurechnende Pflichtverletzung i. S. v. § 31 SGB II ergibt (§§ 166 Abs. 1 BGB, 278 BGB, vgl. hierzu u. a. Udsching/Link, Aufhebung von Bescheiden im SGB II, SGb 2007, 513, 516 ff m.w.N.).
Darüber hinaus liegt auch eine Divergenz im Sinne des § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG nicht vor. Eine solche Divergenz ist anzunehmen, wenn tragfähige abstrakte Rechtssätze, die einer Entscheidung des SG zugrunde liegen, mit denjenigen eines der in § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG genannten Gerichte nicht übereinstimmen. Das SG muss seiner Entscheidung also einen abstrakten Rechtssatz zugrunde gelegt haben, der mit der Rechtsprechung jener Gerichte nicht übereinstimmt (vgl. hierzu Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, a.a.O., § 160 Rdnr. 13 mit Nachweisen aus der Rechtsprechung zur Frage der Revisionszulassung). Einen abstrakten abweichenden Rechtssatz -insbesondere zur Entscheidung des BSG vom 15. Dezember 2010, B 14 AS 92/09 R, a.a.O.- hat das SG in seinem Urteil nicht aufgestellt, so dass eine Divergenz nicht in Betracht kommt. Da ein wesentlicher Mangel des gerichtlichen Verfahrens im Sinne des dritten Zulassungsgrundes nicht geltend gemacht worden ist, war die Beschwerde zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung ergeht entsprechend § 193 Abs. 1 SGG.
Diese Entscheidung kann mit der Beschwerde nicht angefochten werden (§ 177 SGG).
Das angefochtene Urteil des SG wird hiermit rechtskräftig (vgl. § 145 Abs. 4 Satz 4 SGG).
Da die Rechtsverfolgung keine hinreichende Erfolgsaussicht hat, war die Gewährung von Prozesskostenhilfe abzulehnen (§ 114 ZPO).
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
Gründe:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Freiburg (SG) vom 12. September 2013 ist zulässig (vgl. § 145 Abs. 1 SGG). Sie ist jedoch nicht begründet; die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung liegen nicht vor.
Nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG in der hier anwendbaren, ab 1. April 2008 geltenden Fassung bedarf die Berufung der Zulassung, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands bei einer Klage, die eine Geld- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750,00 EUR nicht übersteigt. Diese Regelung findet nur dann keine Anwendung, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG). Dieser Beschwerdewert wird vorliegend nicht erreicht; der Ausnahmetatbestand des § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG liegt nicht vor. Gegenstand des Klageverfahrens war der Bescheid vom 19. Februar 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28. Februar 2013, mit dem der Beklagte die Leistungen für den Zeitraum März bis Mai 2013 um 114,60 EUR monatlich absenkte. Aus dem klageabweisenden Urteil des SG ergibt sich damit lediglich eine Beschwer in Höhe von 343,80 EUR; ein Wert des Beschwerdegegenstands von über 750,00 EUR wird nicht erreicht. Der von dem gesetzlichen Vertreter des Klägers zur Feststellung herangezogene "Vergleich" der Absenkung von einem "mittleren Normalverdienst" geht fehl. Maßgeblich für die Ermittlung des Wertes des Streitgegenstandes ist der konkrete Absenkungsbetrag. Auch sind keine Leistungen für mehr als ein Jahr betroffen.
Da das SG die Berufung nicht zugelassen hat, bedarf eine Berufung der Zulassung durch Beschluss des Landessozialgerichts (vgl. § 144 Abs. 1 Satz 1 SGG). Nach § 144 Abs. 2 SGG ist die Berufung zuzulassen, wenn (1.) die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, (2.) das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts (BSG) oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder (3.) ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Keine dieser Voraussetzungen liegt hier vor. Der Rechtssache kommt zunächst keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG zu. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache dann, wenn ihre Entscheidung über den Einzelfall hinaus dadurch an Bedeutung gewinnt, dass die Einheit und Entwicklung des Rechts gefördert wird oder dass für eine Anzahl ähnlich liegender Fälle eine Klärung erfolgt (ständige Rechtsprechung des BSG seit BSGE 2, 121, 132 zur entsprechenden früheren Vorschrift des § 150 Nr. 1 SGG). Die Streitsache muss mit anderen Worten eine bisher nicht geklärte Rechtsfrage aufwerfen, deren Klärung im allgemeinen Interesse liegt, um die Rechtseinheit zu erhalten und die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern; die entscheidungserhebliche Rechtsfrage muss klärungsbedürftig und klärungsfähig sein (vgl. nur Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG, 10. Auflage, § 144 SGG Rdnr. 28). Eine klärungsbedürftige Rechtsfrage in diesem Sinn wirft die Streitsache nicht auf. Der Streit ist darüber geführt worden, ob die Aufnahme einer zumutbaren, von dem Beklagten am 16. Januar 2013 angebotenen Arbeit, verhindert worden ist, weil der Kläger keinen Kontakt mit dem potentiellen Arbeitgeber (Fa. G. GmbH) aufgenommen hat und dies eine Minderung des Regelbedarfs nach § 31a Abs. 1 Satz 1 SGB II zur Folge hat. Alle insoweit anzustellenden Erwägungen sind auf den Einzelfall bezogen und werfen keine klärungsbedürftige Rechtsfrage von allgemeiner Bedeutung auf. Die relevanten Rechtsfragen sind im Urteil des BSG vom 15. Dezember 2010, B 14 AS 92/09 R, veröffentlicht in Juris, beantwortet. Der Beklagte hat den Vermittlungsvorschlag wirksam dem Betreuer des Klägers bekannt gegeben, sodass eine Wissenszurechnung zu erfolgen hat und sich daraus eine dem Kläger zuzurechnende Pflichtverletzung i. S. v. § 31 SGB II ergibt (§§ 166 Abs. 1 BGB, 278 BGB, vgl. hierzu u. a. Udsching/Link, Aufhebung von Bescheiden im SGB II, SGb 2007, 513, 516 ff m.w.N.).
Darüber hinaus liegt auch eine Divergenz im Sinne des § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG nicht vor. Eine solche Divergenz ist anzunehmen, wenn tragfähige abstrakte Rechtssätze, die einer Entscheidung des SG zugrunde liegen, mit denjenigen eines der in § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG genannten Gerichte nicht übereinstimmen. Das SG muss seiner Entscheidung also einen abstrakten Rechtssatz zugrunde gelegt haben, der mit der Rechtsprechung jener Gerichte nicht übereinstimmt (vgl. hierzu Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, a.a.O., § 160 Rdnr. 13 mit Nachweisen aus der Rechtsprechung zur Frage der Revisionszulassung). Einen abstrakten abweichenden Rechtssatz -insbesondere zur Entscheidung des BSG vom 15. Dezember 2010, B 14 AS 92/09 R, a.a.O.- hat das SG in seinem Urteil nicht aufgestellt, so dass eine Divergenz nicht in Betracht kommt. Da ein wesentlicher Mangel des gerichtlichen Verfahrens im Sinne des dritten Zulassungsgrundes nicht geltend gemacht worden ist, war die Beschwerde zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung ergeht entsprechend § 193 Abs. 1 SGG.
Diese Entscheidung kann mit der Beschwerde nicht angefochten werden (§ 177 SGG).
Das angefochtene Urteil des SG wird hiermit rechtskräftig (vgl. § 145 Abs. 4 Satz 4 SGG).
Da die Rechtsverfolgung keine hinreichende Erfolgsaussicht hat, war die Gewährung von Prozesskostenhilfe abzulehnen (§ 114 ZPO).
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