Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
13
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 AL 2368/07 WA
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Klage auf Wiederaufnahme des Verfahrens Az.: L 13 AL 2368/07 vor dem Landessozialgericht Baden-Württemberg wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten des Rechtsstreits sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Wiederaufnahme eines in den Jahren 2007 bis 2009 vor dem Senat geführten Berufungsverfahrens, in dem der Kläger gegen die Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosengeld für die Zeit vom 1. Juli 2004 bis zum 2. August 2004 geklagt hat. Streitgegenstand des damaligen Verfahrens war der Aufhebungsbescheid der Beklagten vom 13. August 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. September 2004 mit dem die Beklagte die Bewilligung von Arbeitslosengeld für den zuvor genannten Zeitraum aufgehoben hat, da der Kläger nicht erreichbar gewesen sei.
Mit Urteil vom 16. Juli 2009 (Az.: L 13 AL 2368/07) hat der Senat die Berufung des Klägers gegen das klageabweisende Urteil des Sozialgerichts Ulm (SG) vom 17. Januar 2006 (Az.: S 2 AL 2930/04) zurückgewiesen. Auf die dortigen Entscheidungsgründe wird Bezug genommen. Diese Entscheidung wurde rechtskräftig. Eine Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers hat das Bundessozialgericht (BSG) mit Beschluss vom 30. Dezember 2009 (B 11 AL 137/09 B) als unzulässig verworfen.
In dem ebenfalls vor dem erkennenden Senat geführten Berufungsverfahren Az.: L 13 AL 5301/12 begehrt der Kläger im Wege des Überprüfungsverfahrens gem. § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) die Aufhebung des damaligen Bescheides vom 13. August 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. September 2004. Im Rahmen dieses Überprüfungsverfahrens hat der Kläger am 14. Februar 2013 eine Kopie eines Postnachsendeantrages vom 19. Juni 2004 vorgelegt (Bl. 20 - 22 der Akte L 13 AL 5301/12) und geltend gemacht, dieser sei von ihm nicht unterzeichnet worden, so dass die Deutsche Post der Beklagten eine widerrechtliche Anschriftenbenachrichtigung übersandt habe.
Am 23. Mai 2013 hat der Kläger (zusätzlich zur Überprüfung nach § 44 SGB X) die Wiederaufnahme des Verfahrens L 13 AL 2368/07 beantragt. Zur Begründung stützt sich der Kläger auch hier auf die Kopie des Postnachsendeantrages vom 19. Juni 2004 und macht geltend, dieser sei von ihm nicht unterzeichnet worden. Der Senat habe bei seiner Entscheidung eine unechte Urkunde als echt bewertet, weshalb eine Wiederaufnahme geboten sei.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
das Verfahren L 13 AL 2368/07 wiederaufzunehmen und das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 17. Januar 2006 sowie den Bescheid der Beklagten vom 13. August 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14. September 2004 aufzuheben sowie die Beklagte zu verurteilen, ihm Arbeitslosengeld für die Zeit vom 1. Juli 2004 bis 2. August 2004 in Höhe von 852,26 EUR nachzuzahlen.
Die Beklagte beantragt sinngemäß,
die Wiederaufnahmeklage zu verwerfen, hilfsweise abzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die vorgelegten Verwaltungsakten und die Gerichtsakten Bezug genommen. Der Senat hat die Akte Az.: L 13 AL 2368/07 beigezogen.
Entscheidungsgründe:
Die Wiederaufnahmeklage des Klägers ist als unzulässig zu verwerfen (§ 179 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG - in Verbindung mit § 589 Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung - ZPO -). Es verbleibt damit bei der Rechtskraft des Urteils des Landessozialgerichts Baden- Württemberg vom 16. Juli 2009, Az.: L 13 AL 2368/07.
Die Wiederaufnahme eines durch rechtskräftiges Endurteil abgeschlossenen Verfahrens kann durch Nichtigkeitsklage und durch Restitutionsklage erfolgen. Das Gericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Klage an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist erhoben ist (§ 589 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Klage als unzulässig zu verwerfen (§ 589 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Voraussetzung ihrer Zulässigkeit ist, dass der Antragsteller einen im Gesetz vorgesehenen Wiederaufnahmegrund schlüssig behauptet (Bundesfinanzhof, Beschluss vom 29. Januar 1992 – VIII K 4/91 = NJW 1992, 1062, 1063; Bundessozialgericht, Beschluss vom 2. Juli 2003 – B 10 LW 8/03 B = juris Rn. 6).
Der Senat ist für die Entscheidung über die Wiederaufnahme des Verfahrens zuständig, da er mit seinem angegriffenen Urteil vom 16. Juli 2009 die Instanz gemäß § 179 SGG i.V.m. § 584 Abs. 1 ZPO beendet hat (vgl. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, § 179 SGG Rdnr. 8). Ein rechtskräftig beendetes Verfahren kann gemäß § 179 Abs. 1 SGG nur nach den Vorschriften des Vierten Buches der ZPO wieder aufgenommen werden. Nach § 589 ZPO hat das Gericht von Amts wegen zu prüfen, ob die Klage an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist erhoben ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Klage als unzulässig zu verwerfen.
Nach § 586 Abs. 1 ZPO ist die Klage vor Ablauf der Notfrist eines Monats zu erheben. Diese Frist beginnt gem. § 586 Abs. 2 ZPO mit dem Tag, an dem die Partei von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erhalten hat, jedoch nicht vor eingetretener Rechtskraft des Urteils. Die Tatsachen, die ergeben, dass die Klage vor Ablauf der Notfrist erhoben ist, sind glaubhaft zu machen. Der Kläger hat keinerlei Tatsache glaubhaft gemacht, die ergeben, dass die Klage vor Ablauf der Notfrist von einem Monat erhoben wurde. Vielmehr ergibt sich aus der Aktenlage, dass die Notfrist des § 586 Abs.1 ZPO nicht eingehalten wurde, so dass die Wiederaufnahmeklage bereits aus diesem Grund als unzulässig zu verwerfen ist. Der Kläger stützt sein Wiederaufnahmebegehren auf einen Postnachsendeauftrag vom 19. Juni 2004 und macht geltend, dieser sei nicht unterschrieben gewesen, woraus der Kläger meint für sich günstige Rechtsfolgen ableiten zu können. Dem Kläger stand die diesbezügliche Urkunde jedoch spätestens am 14. Februar 2013 zur Verfügung, da er sie zu diesem Zeitpunkt im Verfahren L 13 AL 5301/12 dem Senat vorgelegt hat. Die erst am 23. Mai 2013 erhobene Wiederaufnahmeklage ist daher gem. § 586 Abs.1 ZPO verfristet. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, § 179 SGG, Rdnr. 7a; § 67 SGG) scheidet aus, da der Kläger nicht ohne Verschulden gehindert war, die Klage innerhalb der Monatsfrist zu erheben.
Ob sich darüber hinaus eine Unzulässigkeit auch infolge des zuvor anhängig gemachten Überprüfungsverfahrens (Az: L 13 AL 5301/12) ergibt, kann daher dahinstehen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Im Rahmen des dem Senat nach § 193 SGG eingeräumten Ermessens war für den Senat maßgeblich, dass der Kläger mit der Rechtsverfolgung ohne Erfolg geblieben ist und die Beklagte keinen Anlass zur Klageerhebung gegeben hat.
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten des Rechtsstreits sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Wiederaufnahme eines in den Jahren 2007 bis 2009 vor dem Senat geführten Berufungsverfahrens, in dem der Kläger gegen die Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosengeld für die Zeit vom 1. Juli 2004 bis zum 2. August 2004 geklagt hat. Streitgegenstand des damaligen Verfahrens war der Aufhebungsbescheid der Beklagten vom 13. August 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. September 2004 mit dem die Beklagte die Bewilligung von Arbeitslosengeld für den zuvor genannten Zeitraum aufgehoben hat, da der Kläger nicht erreichbar gewesen sei.
Mit Urteil vom 16. Juli 2009 (Az.: L 13 AL 2368/07) hat der Senat die Berufung des Klägers gegen das klageabweisende Urteil des Sozialgerichts Ulm (SG) vom 17. Januar 2006 (Az.: S 2 AL 2930/04) zurückgewiesen. Auf die dortigen Entscheidungsgründe wird Bezug genommen. Diese Entscheidung wurde rechtskräftig. Eine Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers hat das Bundessozialgericht (BSG) mit Beschluss vom 30. Dezember 2009 (B 11 AL 137/09 B) als unzulässig verworfen.
In dem ebenfalls vor dem erkennenden Senat geführten Berufungsverfahren Az.: L 13 AL 5301/12 begehrt der Kläger im Wege des Überprüfungsverfahrens gem. § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) die Aufhebung des damaligen Bescheides vom 13. August 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. September 2004. Im Rahmen dieses Überprüfungsverfahrens hat der Kläger am 14. Februar 2013 eine Kopie eines Postnachsendeantrages vom 19. Juni 2004 vorgelegt (Bl. 20 - 22 der Akte L 13 AL 5301/12) und geltend gemacht, dieser sei von ihm nicht unterzeichnet worden, so dass die Deutsche Post der Beklagten eine widerrechtliche Anschriftenbenachrichtigung übersandt habe.
Am 23. Mai 2013 hat der Kläger (zusätzlich zur Überprüfung nach § 44 SGB X) die Wiederaufnahme des Verfahrens L 13 AL 2368/07 beantragt. Zur Begründung stützt sich der Kläger auch hier auf die Kopie des Postnachsendeantrages vom 19. Juni 2004 und macht geltend, dieser sei von ihm nicht unterzeichnet worden. Der Senat habe bei seiner Entscheidung eine unechte Urkunde als echt bewertet, weshalb eine Wiederaufnahme geboten sei.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
das Verfahren L 13 AL 2368/07 wiederaufzunehmen und das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 17. Januar 2006 sowie den Bescheid der Beklagten vom 13. August 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14. September 2004 aufzuheben sowie die Beklagte zu verurteilen, ihm Arbeitslosengeld für die Zeit vom 1. Juli 2004 bis 2. August 2004 in Höhe von 852,26 EUR nachzuzahlen.
Die Beklagte beantragt sinngemäß,
die Wiederaufnahmeklage zu verwerfen, hilfsweise abzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die vorgelegten Verwaltungsakten und die Gerichtsakten Bezug genommen. Der Senat hat die Akte Az.: L 13 AL 2368/07 beigezogen.
Entscheidungsgründe:
Die Wiederaufnahmeklage des Klägers ist als unzulässig zu verwerfen (§ 179 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG - in Verbindung mit § 589 Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung - ZPO -). Es verbleibt damit bei der Rechtskraft des Urteils des Landessozialgerichts Baden- Württemberg vom 16. Juli 2009, Az.: L 13 AL 2368/07.
Die Wiederaufnahme eines durch rechtskräftiges Endurteil abgeschlossenen Verfahrens kann durch Nichtigkeitsklage und durch Restitutionsklage erfolgen. Das Gericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Klage an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist erhoben ist (§ 589 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Klage als unzulässig zu verwerfen (§ 589 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Voraussetzung ihrer Zulässigkeit ist, dass der Antragsteller einen im Gesetz vorgesehenen Wiederaufnahmegrund schlüssig behauptet (Bundesfinanzhof, Beschluss vom 29. Januar 1992 – VIII K 4/91 = NJW 1992, 1062, 1063; Bundessozialgericht, Beschluss vom 2. Juli 2003 – B 10 LW 8/03 B = juris Rn. 6).
Der Senat ist für die Entscheidung über die Wiederaufnahme des Verfahrens zuständig, da er mit seinem angegriffenen Urteil vom 16. Juli 2009 die Instanz gemäß § 179 SGG i.V.m. § 584 Abs. 1 ZPO beendet hat (vgl. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, § 179 SGG Rdnr. 8). Ein rechtskräftig beendetes Verfahren kann gemäß § 179 Abs. 1 SGG nur nach den Vorschriften des Vierten Buches der ZPO wieder aufgenommen werden. Nach § 589 ZPO hat das Gericht von Amts wegen zu prüfen, ob die Klage an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist erhoben ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Klage als unzulässig zu verwerfen.
Nach § 586 Abs. 1 ZPO ist die Klage vor Ablauf der Notfrist eines Monats zu erheben. Diese Frist beginnt gem. § 586 Abs. 2 ZPO mit dem Tag, an dem die Partei von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erhalten hat, jedoch nicht vor eingetretener Rechtskraft des Urteils. Die Tatsachen, die ergeben, dass die Klage vor Ablauf der Notfrist erhoben ist, sind glaubhaft zu machen. Der Kläger hat keinerlei Tatsache glaubhaft gemacht, die ergeben, dass die Klage vor Ablauf der Notfrist von einem Monat erhoben wurde. Vielmehr ergibt sich aus der Aktenlage, dass die Notfrist des § 586 Abs.1 ZPO nicht eingehalten wurde, so dass die Wiederaufnahmeklage bereits aus diesem Grund als unzulässig zu verwerfen ist. Der Kläger stützt sein Wiederaufnahmebegehren auf einen Postnachsendeauftrag vom 19. Juni 2004 und macht geltend, dieser sei nicht unterschrieben gewesen, woraus der Kläger meint für sich günstige Rechtsfolgen ableiten zu können. Dem Kläger stand die diesbezügliche Urkunde jedoch spätestens am 14. Februar 2013 zur Verfügung, da er sie zu diesem Zeitpunkt im Verfahren L 13 AL 5301/12 dem Senat vorgelegt hat. Die erst am 23. Mai 2013 erhobene Wiederaufnahmeklage ist daher gem. § 586 Abs.1 ZPO verfristet. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, § 179 SGG, Rdnr. 7a; § 67 SGG) scheidet aus, da der Kläger nicht ohne Verschulden gehindert war, die Klage innerhalb der Monatsfrist zu erheben.
Ob sich darüber hinaus eine Unzulässigkeit auch infolge des zuvor anhängig gemachten Überprüfungsverfahrens (Az: L 13 AL 5301/12) ergibt, kann daher dahinstehen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Im Rahmen des dem Senat nach § 193 SGG eingeräumten Ermessens war für den Senat maßgeblich, dass der Kläger mit der Rechtsverfolgung ohne Erfolg geblieben ist und die Beklagte keinen Anlass zur Klageerhebung gegeben hat.
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
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