Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
13
1. Instanz
SG Mannheim (BWB)
Aktenzeichen
S 14 AS 1862/13
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 AS 3624/13 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Mannheim vom 25. Juli 2013 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind gemäß § 73 a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 127 Abs. 4 ZPO nicht zu erstatten.
Gründe:
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.
Prozesskostenhilfe steht dem Kläger nach § 73 a des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) i.V.m. § 114 ff. der Zivilprozessordnung (ZPO) nicht zu, weil die Rechtsverfolgung keine hinreichende Erfolgsaussicht aufwies.
Der Kläger wandte sich mit dem Klageverfahren Az.: S 14 AS 1862/13 gegen die Ablehnung einer Zusicherung zum Umzug und zur Anmietung der Wohnung in der E. R. Straße xx in H ... Diese hatte der Beklagte mit Bescheid vom 3. Dezember 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. Mai 2013 abgelehnt. Das Sozialgericht Mannheim (SG) hat im angegriffenen Beschluss vom 25. Juli 2013 zu Recht ausgeführt, dass die Übernahme der Kosten der Unterkunft im Rahmen der jeweiligen Bewilligungsbescheide zu überprüfen ist und der Klage auf Erteilung einer Zusicherung nach tatsächlich erfolgtem Umzug das Rechtsschutzbedürfnis fehlt. Im Hinblick auf die zu übernehmen Kosten der Unterkunft nach dem Umzug hat der Kläger vor dem Sozialgericht einen eigenständigen Rechtsstreit (Az.: S 14 AS 1152/13) geführt. Ein darüber hinausgehendes selbständiges, von konkreten Bewilligungen losgelöstes Feststellungsinteresse bestand nicht. Für eine bereits angemietete und bewohnte Unterkunft kann vom Grundsicherungsträger keine isolierte Zusicherung der Angemessenheit der Unterkunftskosten beansprucht werden (vgl. BSG Urteil v. 22.11.2011 - B 4 AS 219/10 R= juris Rn. 20; BSG Urteil v. 19.02.2009 - B 4 AS 30/08 R = BSGE 102 ,263 = juris Rn. 40). Auf die zutreffenden Ausführungen des SG im angegriffenen Beschluss wird Bezug genommen und daher von einer weiteren Begründung abgesehen (§ 142 Abs.2 Satz 3 SGG)
Lediglich ergänzend ist im Hinblick auf das Vorbringen im Beschwerdeverfahren folgendes anzumerken: Die Beschwerdebegründung, dem Kläger sei im vorliegenden Verfahren Prozesskotenhilfe zu bewilligen, da ihm auch im Verfahren Az.: S 14 AS 1152/13 Prozesskostenhilfe bewilligt worden sei, verkennt die Sach- und Rechtslage. Im Verfahren Az.: S 14 AS 1152/13 wurde über die dem Kläger zustehenden Kosten der Unterkunft in der Zeit nach dem Umzug gestritten. Ein rechtlicher oder tatsächlicher Gleichlauf mit der vor dem Umzug einzuholenden Zusicherung liegt insoweit nicht vor.
Kosten des Beschwerdeverfahrens nach Ablehnung von Prozesskostenhilfe sind entsprechend § 127 Abs. 4 Zivilprozessordnung (ZPO) nicht zu erstatten.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 177 SGG.
Außergerichtliche Kosten sind gemäß § 73 a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 127 Abs. 4 ZPO nicht zu erstatten.
Gründe:
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.
Prozesskostenhilfe steht dem Kläger nach § 73 a des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) i.V.m. § 114 ff. der Zivilprozessordnung (ZPO) nicht zu, weil die Rechtsverfolgung keine hinreichende Erfolgsaussicht aufwies.
Der Kläger wandte sich mit dem Klageverfahren Az.: S 14 AS 1862/13 gegen die Ablehnung einer Zusicherung zum Umzug und zur Anmietung der Wohnung in der E. R. Straße xx in H ... Diese hatte der Beklagte mit Bescheid vom 3. Dezember 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. Mai 2013 abgelehnt. Das Sozialgericht Mannheim (SG) hat im angegriffenen Beschluss vom 25. Juli 2013 zu Recht ausgeführt, dass die Übernahme der Kosten der Unterkunft im Rahmen der jeweiligen Bewilligungsbescheide zu überprüfen ist und der Klage auf Erteilung einer Zusicherung nach tatsächlich erfolgtem Umzug das Rechtsschutzbedürfnis fehlt. Im Hinblick auf die zu übernehmen Kosten der Unterkunft nach dem Umzug hat der Kläger vor dem Sozialgericht einen eigenständigen Rechtsstreit (Az.: S 14 AS 1152/13) geführt. Ein darüber hinausgehendes selbständiges, von konkreten Bewilligungen losgelöstes Feststellungsinteresse bestand nicht. Für eine bereits angemietete und bewohnte Unterkunft kann vom Grundsicherungsträger keine isolierte Zusicherung der Angemessenheit der Unterkunftskosten beansprucht werden (vgl. BSG Urteil v. 22.11.2011 - B 4 AS 219/10 R= juris Rn. 20; BSG Urteil v. 19.02.2009 - B 4 AS 30/08 R = BSGE 102 ,263 = juris Rn. 40). Auf die zutreffenden Ausführungen des SG im angegriffenen Beschluss wird Bezug genommen und daher von einer weiteren Begründung abgesehen (§ 142 Abs.2 Satz 3 SGG)
Lediglich ergänzend ist im Hinblick auf das Vorbringen im Beschwerdeverfahren folgendes anzumerken: Die Beschwerdebegründung, dem Kläger sei im vorliegenden Verfahren Prozesskotenhilfe zu bewilligen, da ihm auch im Verfahren Az.: S 14 AS 1152/13 Prozesskostenhilfe bewilligt worden sei, verkennt die Sach- und Rechtslage. Im Verfahren Az.: S 14 AS 1152/13 wurde über die dem Kläger zustehenden Kosten der Unterkunft in der Zeit nach dem Umzug gestritten. Ein rechtlicher oder tatsächlicher Gleichlauf mit der vor dem Umzug einzuholenden Zusicherung liegt insoweit nicht vor.
Kosten des Beschwerdeverfahrens nach Ablehnung von Prozesskostenhilfe sind entsprechend § 127 Abs. 4 Zivilprozessordnung (ZPO) nicht zu erstatten.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 177 SGG.
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