Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
12
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 12 AS 5360/13 ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Anträge auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes werden abgelehnt.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Antragsteller begehren in den mit Beschluss vom 29.01.2014 verbundenen Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes die Übernahme der tatsächlichen Kosten der Unterkunft für den Zeitraum März 2013 bis Februar 2014.
Das Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg ist für die Anträge zuständig. Für einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz ist das Gericht der Hauptsache zuständig (§ 86b Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz [SGG]). Das Gericht der Hauptsache ist gemäß § 86b Abs. 2 Satz 3 SGG das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. Die Anträge beziehen sich auf die beim LSG anhängigen Berufungsverfahren der Antragsteller mit dem Az.: L 12 AS 5358/13 und L 12 AS 5359/13.
Prozessuale Grundlage des im vorläufigen Rechtsschutz verfolgten Anspruchs ist § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung verlangt grundsätzlich die - summarische - Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache sowie die Erforderlichkeit einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung. Die Erfolgsaussicht des Hauptsacherechtsbehelfs (Anordnungsanspruch) und die Eilbedürftigkeit der angestrebten einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung [ZPO]); dabei sind die insoweit zu stellenden Anforderungen umso niedriger, je schwerer die mit der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes verbundenen Belastungen - insbesondere mit Blick auf ihre Grundrechtsrelevanz - wiegen (vgl. Bundesverfassungsgericht [BVerfG] NVwZ 1997, 479; NJW 2003, 1236; NVwZ 2005, 927 = Breithaupt 2005, 803). Maßgebend für die Beurteilung der Anordnungsvoraussetzungen sind regelmäßig die Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Eilentscheidung (vgl. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl. 2012, § 86b Rn. 42). Die Eilbedürftigkeit der erstrebten Regelung ist im Übrigen regelmäßig zu verneinen, soweit Ansprüche für bereits vor Stellung des einstweiligen Rechtsschutzantrags abgelaufene Zeiträume erhoben werden (vgl. Beschluss des erkennenden Senats vom 22.11.2011 - L 12 AS 5199/11 ER-B -; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 01.08.2005 - L 7 AS 2875/05 ER-B - FEVS 57, 72).
Ausgehend von diesen Grundsätzen liegen die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht vor.
Für den streitgegenständlichen Zeitraum ist ein Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht. Hierbei ist zu beachten, dass sich das Begehren der Antragsteller überwiegend auf Leistungen für einen Zeitraum vor Eingang des einstweiligen Rechtsschutzantrags beim LSG am 16.12.2013 bezieht. Bei einem Begehren, das sich auf Geldleistungen für einen in der Vergangenheit, vor der Anrufung des Gerichts liegenden Leistungszeitraum richtet, ist ein Anordnungsgrund in der Regel zu verneinen (Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, a.a.O., § 86b Rn. 29a und 35a). Hintergrund ist, dass die eine einstweilige Anordnung begründende Notlage in der Regel nicht besteht, soweit Leistungen für die Vergangenheit begehrt werden. Eine Notlage kann sich in der Regel immer nur daraus ergeben, dass aktuell keine Mittel vorhanden sind, um den laufenden Lebensunterhalt einschließlich der Kosten für Unterkunft und Heizung zu sichern. Eine Verpflichtung zur Leistungserbringung für zurückliegende Zeiträume kann deshalb nur in Betracht kommen, wenn eine Nichtleistung für die Vergangenheit noch andauernde Auswirkungen für die Gegenwart und Zukunft begründet und deshalb ein Nachholbedarf besteht. Ein solcher kann dann gegeben sein, wenn der Betroffene zur Abwendung einer Notlage Geld geliehen hat und sich nun einer fälligen Rückzahlungsverpflichtung ausgesetzt sieht oder wenn er auf Rücklagen zurückgegriffen hat, die ihm jetzt für wichtige Anschaffungen fehlen. Ein Nachholbedarf aufgrund einer besonderen Notlage kann auch bestehen, wenn die Miete wegen fehlender finanzieller Mittel nicht gezahlt wurde und der Vermieter nun eine Räumungsklage anstrengt, so dass mit dem Verlust der Wohnung zu rechnen ist (Hessisches LSG, Beschluss vom 20.06.2005, - L 7 AS 100/05 ER -). Eine solche besondere Lage haben die Antragsteller nicht glaubhaft gemacht. Sie haben lediglich vorgetragen, dass das verfassungsrechtlich garantierte Existenzminimum während des Hauptsacheverfahrens nicht gedeckt sei und nachträglich nicht mehr ausgeglichen werden könne. Die von den Antragstellern pauschal geschilderte Lage ist nicht geeignet, die besonderen Voraussetzungen für die Verpflichtung zur Erbringung der Leistungen für die Vergangenheit annehmen zu können. Für den vor Eingang der Anträge auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes liegenden Zeitraum (01.03.2013 bis 15.12.2013) liegt ein daher nicht vor.
Aber auch für die Zeit ab Antragseingang (16.12.2013) bis 28.02.2014 ist ein Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht. Für das Vorliegen eines Anordnungsgrundes im einstweiligen Rechtsschutzverfahren bezüglich der Übernahme der Kosten für Unterkunft und Heizung ist es erforderlich, dass Wohnungs- und Obdachlosigkeit droht. Nach dem Vortrag der Antragsteller und nach Aktenlage ist eine drohende Wohnungs- und Obdachlosigkeit nicht im Ansatz zu erkennen.
Damit kommt der Erlass der begehrten Regelungsanordnung bereits mangels Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes nicht in Betracht.
Die Kostenentscheidung ergeht entsprechend § 193 Abs. 1 SGG.
Diese Entscheidung ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Antragsteller begehren in den mit Beschluss vom 29.01.2014 verbundenen Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes die Übernahme der tatsächlichen Kosten der Unterkunft für den Zeitraum März 2013 bis Februar 2014.
Das Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg ist für die Anträge zuständig. Für einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz ist das Gericht der Hauptsache zuständig (§ 86b Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz [SGG]). Das Gericht der Hauptsache ist gemäß § 86b Abs. 2 Satz 3 SGG das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. Die Anträge beziehen sich auf die beim LSG anhängigen Berufungsverfahren der Antragsteller mit dem Az.: L 12 AS 5358/13 und L 12 AS 5359/13.
Prozessuale Grundlage des im vorläufigen Rechtsschutz verfolgten Anspruchs ist § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung verlangt grundsätzlich die - summarische - Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache sowie die Erforderlichkeit einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung. Die Erfolgsaussicht des Hauptsacherechtsbehelfs (Anordnungsanspruch) und die Eilbedürftigkeit der angestrebten einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung [ZPO]); dabei sind die insoweit zu stellenden Anforderungen umso niedriger, je schwerer die mit der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes verbundenen Belastungen - insbesondere mit Blick auf ihre Grundrechtsrelevanz - wiegen (vgl. Bundesverfassungsgericht [BVerfG] NVwZ 1997, 479; NJW 2003, 1236; NVwZ 2005, 927 = Breithaupt 2005, 803). Maßgebend für die Beurteilung der Anordnungsvoraussetzungen sind regelmäßig die Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Eilentscheidung (vgl. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl. 2012, § 86b Rn. 42). Die Eilbedürftigkeit der erstrebten Regelung ist im Übrigen regelmäßig zu verneinen, soweit Ansprüche für bereits vor Stellung des einstweiligen Rechtsschutzantrags abgelaufene Zeiträume erhoben werden (vgl. Beschluss des erkennenden Senats vom 22.11.2011 - L 12 AS 5199/11 ER-B -; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 01.08.2005 - L 7 AS 2875/05 ER-B - FEVS 57, 72).
Ausgehend von diesen Grundsätzen liegen die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht vor.
Für den streitgegenständlichen Zeitraum ist ein Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht. Hierbei ist zu beachten, dass sich das Begehren der Antragsteller überwiegend auf Leistungen für einen Zeitraum vor Eingang des einstweiligen Rechtsschutzantrags beim LSG am 16.12.2013 bezieht. Bei einem Begehren, das sich auf Geldleistungen für einen in der Vergangenheit, vor der Anrufung des Gerichts liegenden Leistungszeitraum richtet, ist ein Anordnungsgrund in der Regel zu verneinen (Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, a.a.O., § 86b Rn. 29a und 35a). Hintergrund ist, dass die eine einstweilige Anordnung begründende Notlage in der Regel nicht besteht, soweit Leistungen für die Vergangenheit begehrt werden. Eine Notlage kann sich in der Regel immer nur daraus ergeben, dass aktuell keine Mittel vorhanden sind, um den laufenden Lebensunterhalt einschließlich der Kosten für Unterkunft und Heizung zu sichern. Eine Verpflichtung zur Leistungserbringung für zurückliegende Zeiträume kann deshalb nur in Betracht kommen, wenn eine Nichtleistung für die Vergangenheit noch andauernde Auswirkungen für die Gegenwart und Zukunft begründet und deshalb ein Nachholbedarf besteht. Ein solcher kann dann gegeben sein, wenn der Betroffene zur Abwendung einer Notlage Geld geliehen hat und sich nun einer fälligen Rückzahlungsverpflichtung ausgesetzt sieht oder wenn er auf Rücklagen zurückgegriffen hat, die ihm jetzt für wichtige Anschaffungen fehlen. Ein Nachholbedarf aufgrund einer besonderen Notlage kann auch bestehen, wenn die Miete wegen fehlender finanzieller Mittel nicht gezahlt wurde und der Vermieter nun eine Räumungsklage anstrengt, so dass mit dem Verlust der Wohnung zu rechnen ist (Hessisches LSG, Beschluss vom 20.06.2005, - L 7 AS 100/05 ER -). Eine solche besondere Lage haben die Antragsteller nicht glaubhaft gemacht. Sie haben lediglich vorgetragen, dass das verfassungsrechtlich garantierte Existenzminimum während des Hauptsacheverfahrens nicht gedeckt sei und nachträglich nicht mehr ausgeglichen werden könne. Die von den Antragstellern pauschal geschilderte Lage ist nicht geeignet, die besonderen Voraussetzungen für die Verpflichtung zur Erbringung der Leistungen für die Vergangenheit annehmen zu können. Für den vor Eingang der Anträge auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes liegenden Zeitraum (01.03.2013 bis 15.12.2013) liegt ein daher nicht vor.
Aber auch für die Zeit ab Antragseingang (16.12.2013) bis 28.02.2014 ist ein Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht. Für das Vorliegen eines Anordnungsgrundes im einstweiligen Rechtsschutzverfahren bezüglich der Übernahme der Kosten für Unterkunft und Heizung ist es erforderlich, dass Wohnungs- und Obdachlosigkeit droht. Nach dem Vortrag der Antragsteller und nach Aktenlage ist eine drohende Wohnungs- und Obdachlosigkeit nicht im Ansatz zu erkennen.
Damit kommt der Erlass der begehrten Regelungsanordnung bereits mangels Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes nicht in Betracht.
Die Kostenentscheidung ergeht entsprechend § 193 Abs. 1 SGG.
Diese Entscheidung ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).
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