L 6 SF 1903/13 AB

Land
Freistaat Thüringen
Sozialgericht
Thüringer LSG
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
6
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
Thüringer LSG
Aktenzeichen
L 6 SF 1903/13 AB
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Stützt sich ein Befangenheitsgesuch gegen Richter ausschließlich auf behauptete Verstöße gegen materielles Recht bei der richterlichen Entscheidungsfindung und auf vermeindliches Fehlverhalten bei der Sachverhaltsbeurteilung, sind keine dienstliche Äußerungen zu den Beanstandungen erforderlich (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Oktober 2007 - 9 A 50/07, 9 VR 19/07, 9 VR 21/07; BFH, Beschluss vom 10. Januar 2007 - X B 77/06),.
Das Gesuch des Klägers vom 17. Dezember 2013, Richter am Landessozialgericht Sch., Richterin am Landessozialgericht C. und Richter an Sozialgericht Dr. S. wegen Besorg-nis der Befangenheit abzulehnen, ist unbegründet.

Gründe:

I.

Zwischen den Beteiligten ist in der Hauptsache (Az.: L 6 KR 217/11) streitig, ob der Kläger Anspruch auf Zahlung von Krankengeld über den 10. Dezember 2007 hinaus bis 9. November 2009 hat.

Gegen das abweisende Urteil des Sozialgerichts Altenburg vom 6. Dezember 2010 hat der Kläger am 4. Februar 2011 Berufung eingelegt und Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin Dr. D. beantragt. Am 2. Oktober haben die Prozessbevollmächtigten Verzö-gerungsrüge erhoben und in Aussicht gestellt, Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren in Anspruch zu nehmen.

Mit Beschluss vom 24. Oktober 2013 hat der 6. Senat durch Richter am Landessozialgericht (RLSG) Sch., Richterin am Landessozialgericht (RinLSG) C. und Richter am Sozialgericht (RSG) Dr. S. die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren abgelehnt und zur Begründung in entsprechender Anwendung des § 153 Abs. 2 des Sozialgerichtsgeset-zes (SGG) auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verwiesen. Das Beru-fungsvorbringen sei nicht geeignet, eine ausreichende Erfolgsaussicht zu begründen. Der wei-tere klägerische Vortrag sei erst im Laufe des erstinstanzlichen Verfahrens nach entsprechen-den richterlichen Hinweisen erfolgt und widerspreche der selbst eingereichten Bestätigung seiner behandelnden Ärztin.

Mit Schriftsatz vom 17. Dezember 2013 haben die Prozessbevollmächtigten des Klägers RLSG Sch., RinLSG C. und RSG Dr. S. wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Die dienstlichen Äußerungen der Richter sollten unverzüglich eingeholt und ihnen zur Äußerung zugeleitet werden. Bei dem Kläger entstehe der Eindruck, dass wegen seiner Verzögerungsrü-ge eine "Retourkutsche" erfolgen solle. Bei ihm werde der Eindruck erweckt, er habe unwahre Angaben gemacht. Bei einer lediglich summarischen Prüfung bestehe durchaus eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung zum Ziel führen könne.

Der Senat hat dienstliche Äußerungen der abgelehnten Richter vom 23. Dezember 2013 und 14. Januar 2014 eingeholt. &8195; II.

Die Ablehnung der Richter des 6. Senats ist unbegründet. Es liegt kein Grund vor, der geeig-net wäre, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit der Richter zu rechtfertigen

1. Der Senat entscheidet aufgrund der vorliegenden dienstlichen Äußerungen der abge-lehnten Richter vom 23. Dezember 2013 und 14. Januar 2014 (§ 60 Abs. 1 SGG in Verbindung mit § 44 Abs. 3 ZPO), nach denen sie sich nicht für befangen erachten. Dies ist als Entscheidungsgrundlage ausreichend. Bekannt gegeben müssen die dienst-lichen Äußerungen dem Kläger nicht (vgl. BFH, Beschluss vom 13. Juni 2012 - V B 36/12, nach juris). Stützt sich das Ablehnungsgesuch- wie hier - ausschließlich auf behauptete Verstöße gegen materielles Recht bei der richterlichen Entscheidungsfin-dung und auf vermeindliches Fehlverhalten bei der Sachverhaltsbeurteilung, sind überhaupt keine dienstliche Äußerungen zu den Beanstandungen erforderlich (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Oktober 2007 - 9 A 50/07, 9 VR 19/07, 9 VR 21/07; BFH, Beschluss vom 10. Januar 2007 - X B 77/06, beide nach juris), denn sie würden auf eine nachträgliche Rechtfertigung der Entscheidung hinauslaufen. Zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts würden die Äußerungen nicht beitragen und sind damit verzichtbar (vgl. BFH, Beschluss vom 13. Juni 2012 - V B 36/12, nach juris). Eine in-haltliche Überprüfung von gerichtlichen Entscheidungen ist durch eine Richterableh-nung aber nicht möglich (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Oktober 2007 - 9 A 50/07, 9 VR 19/07, 9 VR 21/07, nach juris). 2. In der Sache ist das Gesuch des Klägers unbegründet. Nach § 60 Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 42 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) setzt die Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit voraus, dass ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Nach der ständi-gen höchstrichterlichen Rechtsprechung kommt es nicht darauf an, ob der Richter tat-sächlich befangen ist, sondern darauf, ob ein am Verfahren Beteiligter bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass hat, an der Voreingenommenheit und objektiven Einstellung des Richters zu zweifeln (vgl. BSG in SozR 1500 § 60 Nr. 3). Eine subjek-tive Besorgnis, für die vernünftigerweise kein Grund ersichtlich ist, reicht dagegen nicht aus.

Hier sind keine hinreichend objektiven Gründe ersichtlich, an der Unparteilichkeit der abgelehnten Richter zu zweifeln. Eine unterschiedliche Würdigung des maßgeblichen Sachverhalts oder eine unterschiedliche Rechtsauffassung als ein Beteiligter reicht, wie bereits ausgeführt, regelmäßig nicht aus, eine Besorgnis der Befangenheit zu be-gründen. Eine willkürliche Entscheidung ist nicht im Ansatz ersichtlich. Soweit der Kläger über einen Zusammenhang mit seiner Verzögerungsrüge spekuliert, gibt es hierfür keinen Anhalt.

Im Übrigen sind keine Anhaltspunkte dafür vorhanden, dass die abgelehnten Richter durch ihre Sachverhaltswürdigung und Rechtsauffassung im Beschluss vom 24. Okto-ber 2013 innerlich so unverrückbar festgelegt und vernünftigen Gegenargumenten derart verschlossen sind, dass sie über das Begehren des Klägers im Hauptsachever-fahren nicht mehr unbefangen und unparteiisch entscheiden könnten.

Der Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten wer-den (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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