Land
Freistaat Thüringen
Sozialgericht
Thüringer LSG
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
6
1. Instanz
SG Meiningen (FST)
Aktenzeichen
S 10 SF 114/11 E
Datum
2. Instanz
Thüringer LSG
Aktenzeichen
L 6 SF 1780/13 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Meiningen vom 16. September 2013 wird zurückgewiesen. Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt.
Gründe:
Die Beschwerde gegen die Festsetzung der Rechtsanwaltsgebühren ist nach §§ 56 Abs. 2 S. 1, 33 Abs. 3 S. 1 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) statthaft (ständige Senatsrecht-sprechung, vgl. u.a. Beschluss vom 14. Februar 2011 - L 6 SF 1376/10 B m.w.N.) und zuläs-sig. Der Wert des Beschwerdegegenstandes übersteigt 200,00 Euro. Die Beschwerde wurde auch rechtzeitig innerhalb der Zwei-Wochen-Frist eingelegt.
Die Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Zur Begründung wird entsprechend § 153 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) hinsichtlich der Verfahrensgebühr Nr. 3103 VV-RVG auf die Ausführungen im Beschluss vom 16. September 2013 zum Umfang und zur Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen und zum Haftungsrisiko verwiesen. Sie entsprechen der ständigen Rechtsprechung des Senats. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz kann allerdings eine weit überdurchschnittliche Bedeu-tung des Verfahrens für den Kläger nicht anerkannt werden. Nach der ständigen Senatsrecht-sprechung (vgl. u.a. Beschlüsse vom 9. Mai 2012 - L 6 SF 467/12 B und vom 18. März 2011 - L 6 SF 1418/10 B) ergibt sie sich nicht allein daraus, dass im Hauptsacheverfahren um An-sprüche nach dem SGB II und damit das soziokulturelle Existenzminimum gestritten wird. Wesentlich ist vielmehr die Höhe des dort geltend gemachten Anspruchs. Wird sie - wie hier - im Klageverfahren nicht beziffert und ergeben sich auch aus anderen Umständen (z.B. aus dem Inhalt eines angenommenen Anerkenntnisses oder eines Vergleichs) keine Anhaltspunkte (vgl. Senatsbeschluss vom 5. Dezember 2013 - L 6 SF 792/13 B), scheidet eine durch-schnittliche Bedeutung aus. Im Festsetzungsverfahren besteht grundsätzlich kein Anlass, dazu Ermittlungen anzustellen oder eine durchschnittliche Bedeutung ohne Anhalt zu unterstellen.
Hinsichtlich der Terminsgebühr verweist der Senat ebenfalls auf die Entscheidung der Vo-rinstanz. Nachdem der Beschwerdeführer sie nicht konkretisiert angreift, sind weitere Ausfüh-rungen nicht erforderlich.
Die Beschwerde ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 56 Abs. 2 S 2 und 3 RVG).
Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt (§§ 56 Abs. 2, 33 Abs. 4 S. 3 RVG).
Gründe:
Die Beschwerde gegen die Festsetzung der Rechtsanwaltsgebühren ist nach §§ 56 Abs. 2 S. 1, 33 Abs. 3 S. 1 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) statthaft (ständige Senatsrecht-sprechung, vgl. u.a. Beschluss vom 14. Februar 2011 - L 6 SF 1376/10 B m.w.N.) und zuläs-sig. Der Wert des Beschwerdegegenstandes übersteigt 200,00 Euro. Die Beschwerde wurde auch rechtzeitig innerhalb der Zwei-Wochen-Frist eingelegt.
Die Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Zur Begründung wird entsprechend § 153 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) hinsichtlich der Verfahrensgebühr Nr. 3103 VV-RVG auf die Ausführungen im Beschluss vom 16. September 2013 zum Umfang und zur Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen und zum Haftungsrisiko verwiesen. Sie entsprechen der ständigen Rechtsprechung des Senats. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz kann allerdings eine weit überdurchschnittliche Bedeu-tung des Verfahrens für den Kläger nicht anerkannt werden. Nach der ständigen Senatsrecht-sprechung (vgl. u.a. Beschlüsse vom 9. Mai 2012 - L 6 SF 467/12 B und vom 18. März 2011 - L 6 SF 1418/10 B) ergibt sie sich nicht allein daraus, dass im Hauptsacheverfahren um An-sprüche nach dem SGB II und damit das soziokulturelle Existenzminimum gestritten wird. Wesentlich ist vielmehr die Höhe des dort geltend gemachten Anspruchs. Wird sie - wie hier - im Klageverfahren nicht beziffert und ergeben sich auch aus anderen Umständen (z.B. aus dem Inhalt eines angenommenen Anerkenntnisses oder eines Vergleichs) keine Anhaltspunkte (vgl. Senatsbeschluss vom 5. Dezember 2013 - L 6 SF 792/13 B), scheidet eine durch-schnittliche Bedeutung aus. Im Festsetzungsverfahren besteht grundsätzlich kein Anlass, dazu Ermittlungen anzustellen oder eine durchschnittliche Bedeutung ohne Anhalt zu unterstellen.
Hinsichtlich der Terminsgebühr verweist der Senat ebenfalls auf die Entscheidung der Vo-rinstanz. Nachdem der Beschwerdeführer sie nicht konkretisiert angreift, sind weitere Ausfüh-rungen nicht erforderlich.
Die Beschwerde ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 56 Abs. 2 S 2 und 3 RVG).
Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt (§§ 56 Abs. 2, 33 Abs. 4 S. 3 RVG).
Rechtskraft
Aus
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