L 6 SF 1925/13 E RG

Land
Freistaat Thüringen
Sozialgericht
Thüringer LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
6
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
Thüringer LSG
Aktenzeichen
L 6 SF 1925/13 E RG
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Anhörungsrüge sowie die Gegenvorstellung gegen den Senatsbeschluss vom 26. No-vember 2013 werden als unzulässig verworfen. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Der Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden. &8195;

Gründe:

Da gegen den Beschluss des Senats vom 26. November 2013 (L 6 SF 1406/13 E) nach § 66 Abs. 3 des Gerichtskostengesetz (GKG) keine (weitere) Beschwerde an das Bundessozialge-richt (BSG) stattfindet, war das Schreiben vom 18. Dezember 2013 als außerordentlichen Rechtsbehelf auszulegen. In Betracht kommen allein eine Anhörungsrüge nach § 69a GKG oder eine Gegenvorstellung.

Die Beschwerden sind unzulässig. Nach § 69a Abs. 2 S. 1 GKG sind sie innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben. Der Beschluss vom 26. November 2013 wurde dem Antragsteller laut Postzustellungsurkunde am 3. Dezem-ber 2013 zugestellt. Sein Schreiben vom 18. Dezember 2013 ist beim Senat am 20. Dezember 2013 und somit nach Ablauf der Frist, auf die der Antragsteller nicht hingewiesen werden musste, eingegangen. Der Antragsteller legt auch nicht das Vorliegen einer entscheidungserheblichen Verletzung rechtlichen Gehörs dar, was nach § 66 Abs. 2 S. 5 GKG aber Zulässigkeitsvoraussetzung ist. Es ist insbesondere aufzuzeigen, zu welchen Sach- oder Rechtsfragen sich der Antragsteller im abgeschlossenen Verfahren nicht habe äußern können oder welches entscheidungserhebli-che Vorbringen des Antragstellers das Gericht nicht zur Kenntnis genommen oder in Erwä-gung gezogen habe. Die Begründung muss angeben, welches Vorbringen nicht berücksichtigt worden ist bzw. bei Verhinderung eines Vorbringens bereits als Zulässigkeitserfordernis dar-legen, was er bei Beachtung von Artikel 103 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) vorgetragen hätte. Hier macht der Antragsteller im Ergebnis lediglich geltend, das Urteil des 1. Senats vom 24. Januar 2013 und der Beschluss des erkennenden Senats vom 26. November 2013 seien inhaltlich falsch. Dies kann mit der Anhörungsrüge nicht erfolgreich gerügt werden.

Es kann dahingestellt bleiben, ob eine Gegenvorstellung nach dem 1. Januar 2005 mit In-Kraft-Treten des § 69a GKG noch statthaft ist. In jedem Fall ist die erhobene Rüge einer an-geblichen inhaltlichen Unrichtigkeit des Senatsbeschlusses für die Gegenvorstellung unerheb-lich. Sie ist nur in wenigen Ausnahmefällen möglich und kommt nur in Betracht, wenn die angegriffene Entscheidung unter Verstoß gegen das Gebot des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG) ergangen ist oder jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt und inhaltlich dem Gesetz fremd ist ("greifbare Gesetzeswidrigkeit"; vgl. u.a. Bundesfinanzhof (BFH), Be-schluss vom 27. Juli 2009 - V S 8/09, nach juris) oder zu einem groben prozessualen oder sozialen Unrecht führen würde (vgl. BSG, Beschluss vom 28. Juli 2005 - B 13 RJ 178/05 B, nach juris). Dies ist nicht im Ansatz ersichtlich.

Hier hatte der Senat die Kostenerinnerung deswegen zurückgewiesen, weil er die inhaltliche Richtigkeit des Urteils des 1. Senats vom 24. Januar 2013 im GKG-Erinnerungsverfahren nicht überprüfen kann. Dass in Erinnerungsverfahren nur Verletzungen des Kostenrechts ge-prüft werden können, entspricht der allgemeinen Meinung (vgl. BGH, Beschluss vom 20. September 2007 - IX ZB 35/07: Hartmann in Kostengesetze 43. Auflage 2013, § 66 GKG, Rdnr. 11). Entgegen der Ansicht des Antragstellers ist die Bezirksrevisorin nicht dafür zu-ständig, Entscheidungen eines Versicherungsträgers oder Urteile inhaltlich zu überprüfen. Vielmehr überprüft sie Kostenentscheidungen der Urkundsbeamten der Geschäftsstelle und kann ggf. gegen diese Erinnerungen sowie in bestimmten Fällen Beschwerde gegen erstin-stanzliche Kostenbeschlüsse einlegen.

Kosten werden nicht erstattet (§ 69a Abs. 6 GKG).

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 69a Abs. 4 S. 4 GKG)
Rechtskraft
Aus
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