L 6 SF 1212/13 E

Land
Freistaat Thüringen
Sozialgericht
Thüringer LSG
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
6
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
Thüringer LSG
Aktenzeichen
L 6 SF 1212/13 E
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Entschädigung des Erinnerungsführers anlässlich des Erörterungstermins vom 28. Juni 2013 wird auf 166,20 Euro festgesetzt. Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt.

Gründe:

Auf die Erinnerung war die Entschädigung des Erinnerungsführers antragsgemäß auf 166,20 Euro festzusetzen. Ein höherer Betrag kam nicht in Betracht, weil der Erinnerungsführer sei-nen Antrag auf diese "Gesamtkosten" beschränkt hat.

Nach § 4 Abs. 1 des Justizvergütungs- und entschädigungsgesetzes (JVEG) erfolgt die Fest-setzung der Vergütung, der Entschädigung oder des Vorschusses durch gerichtlichen Be-schluss, wenn der Berechtigte oder die Staatskasse die gerichtliche Feststellung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält (Satz 1). Zuständig für die Entscheidung ist nach dem Geschäftsverteilungsplan des Thüringer Landessozialgerichts der 6. Senat und nach der se-natsinternen Geschäftsverteilung der Senatsvorsitzende; er entscheidet als Einzelrichter (§ 4 Abs. 7 S. 1 JVEG). Nach § 191 Halbs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) werden einem Be-teiligten, dessen persönliches Erscheinen angeordnet worden ist, auf Antrag bare Auslagen und Zeitverlust wie einem Zeugen vergütet. Zeugen erhalten nach § 19 Abs. 1 S. 1 JVEG als Entschädigung Fahrtkostenersatz (§ 5 JVEG), Entschädigung für Aufwand (§ 6 JVEG), Ent-schädigung für sonstige Aufwendungen (§ 8 JVEG), Entschädigung für Zeitversäumnis (§ 20 JVEG), Entschädigung für Nachteile bei der Haushaltsführung (§ 21 JVEG) sowie Entschädi-gung für Verdienstausfall (§ 22 JVEG). Soweit die Entschädigung nach Stunden zu bemessen ist, wird sie nach § 19 Abs. 2 JVEG für die gesamte Zeit der Heranziehung einschließlich notwendiger Reise- und Wartezeiten, jedoch nicht mehr als zehn Stunden je Tag gewährt (Satz 1); die letzte bereits begonnene Stunde wird voll gerechnet (Satz 2).

Die Entschädigung des Erinnerungsführers errechnet sich wie folgt:

1. Die Fahrtkosten werden in der beantragten Höhe von 64,20 Euro für die Fahrt von D. nach E. und 3,00 Euro für Parkgebühren erstattet. Nach § 191 Albs. 1 SGG i.V.m. § 5 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 JVEG werden dem Beteiligten bei Benutzung eines eigenen oder un-entgeltlich zur Nutzung überlassenen Kraftfahrzeugs zur Abgeltung der Betriebskosten sowie der Abgeltung der Abnutzung des Kraftfahrzeugs 0,25 EUR für jeden gefahrenen Kilometer ersetzt zuzüglich der durch die Benutzung aus Anlass der Reise regelmäßig anfallenden baren Auslagen, insbesondere der Parkentgelte. Wird die Reise zum Ort des Termins von einem anderen als dem in der Ladung oder Terminsmitteilung bezeichneten oder der zuständigen Stelle unverzüglich angezeigten Ort angetreten oder wird zu einem anderen als diesem Ort zurückgefahren, werden Mehrkosten nach billigem Ermessen nur dann ersetzt, wenn der Berechtigte zu diesen Fahrten durch besondere Umstände genötigt war (§ 5 Abs. 5 JVEG). Der Erinnerungsführer hatte der Berichterstatterin des 1. Senats vor dem Erörterungstermin seine Anfahrt von D. statt vom Ort der Anschrift (D.) nicht mitgeteilt, obwohl er in der Ladung ausdrücklich auf diese Verpflichtung hingewiesen worden war. Trotzdem waren die Mehrkosten zu erstatten, weil der Erinnerungsführer durch besondere, nicht zu vertretende Umstände genötigt war, die Reise von einem anderen als dem in der Ladung bezeichneten Ort anzutreten. Diese Entscheidung steht im pflichtgemäßen Ermessen des Senats (vgl. u.a. Senatsbeschlüsse vom 13. Oktober 2011 - L 6 SF 1383/11 E, 21. November 2008 - L 6 SF 37/08 und 23. März 2006 - L 6 B 70/05 SF). Bei der Abwägung war vor allem zu berücksichtigen, dass die Berichterstatterin 1. Senats auf Anfrage unter dem 27. November 2013 mitgeteilt hat, sie hätte den Erinnerungsführer auch in Kenntnis der längeren Fahrtstrecke zum Termin geladen, weil mit ihm persönliche Sachverhalte zu erörtern waren. Das ist nachvollziehbar. Es besteht keine Veranlassung, diese Entscheidung kostenrechtlich zu konterkarrieren.

2. Zusätzlich zu erstatten sind der beantragte Verdienstausfall in Höhe von 99,00 Euro (§ 22 JVEG), der von der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle bereits anerkannt worden ist. Weitere Kosten hat der Erinnerungsführer nicht geltend gemacht.

Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 4 Abs. 8 JVEG).

Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt (§ 4 Abs. 4 S. 3 JVEG).
Rechtskraft
Aus
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