Land
Freistaat Thüringen
Sozialgericht
Thüringer LSG
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
6
1. Instanz
SG Gotha (FST)
Aktenzeichen
S 6 SF 137/13 E
Datum
2. Instanz
Thüringer LSG
Aktenzeichen
L 6 SF 1660/13 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Die Höhe eines Vergleichs kann als Anhaltspunkt für die Bedeutung der Angelegenheit für den Auftraggeber (§ 14 RVG) nur herangezogen werden, wenn der Klageantrag nicht beziffert wird und sich die Höhe der begehrten Leistung nicht aus den Umständen ohne weitere Ermittlungen ergibt (vgl. Thüringer Landessozialgericht, Beschluss vom 5. Dezember 2013 - L 6 SF 792/13 B).
Auf die Beschwerde wird der Beschluss des Sozialgerichts Gotha vom 19. September 2013 aufgehoben und die Gebühren der Beschwerdeführerin in dem Verfahren S 15 AS 2364/11 auf 390,32 Euro festgesetzt. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen ... Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt.
Gründe:
I.
Zwischen den Beteiligten ist die Höhe der Rechtsanwaltsgebühren für ein Klageverfahren vor dem Sozialgericht Gotha (SG) streitig (Az.: S 15 AS 2364/11). Dort hatten die von der Be-schwerdeführerin vertretenen drei Kläger begehrt, ihnen unter Abänderung der Bescheide der Beklagten weitere Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) in Höhe von 166,76 Euro wegen rechtswidriger Kürzung der Kosten der Unterkunft und Heizung zu gewähren. Mit Beschluss vom 25. Juli 2012 bewilligte das SG den Klägern Prozesskostenhilfe (PKH) und ordnete die Beschwerdeführerin bei. Mit Schriftsatz vom 27. September 2012 nahmen diese den Vergleichsvorschlag der Beklagten vom 20. Juli 2012 (Zahlung von 16,76 Euro, Kostentragung zu 1/10) an.
In ihrer "PKH-Abrechnung" vom 8. November 2012 machte die Beschwerdeführerin für die-ses Verfahren Gebühren in Höhe von 573,58 Euro geltend:
Verfahrensgebühr Nr. 3103 VV-RVG 170,00 Euro Erhöhung nach Nr. 1008 VV-RVG 102,00 Euro Einigungsgebühr Nr. 1006 VV-RVG 190,00 Euro Post- und Telekommunikation 20,00 Euro Zwischensumme 482,00 Euro Umsatzsteuer 91,58 Euro Gesamtbetrag 573,58 Euro
Nach Einholung einer Stellungnahme der Beklagten setzte die Urkundsbeamtin der Ge-schäftsstelle mit Beschluss vom 14. Februar 2013 die Rechtsanwaltsgebühren auf 366,28 Euro fest. Die Verfahrens- und Erledigungsgebühr seien in Höhe von 2/3 der Mittelgebühr an-gemessen. Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit seien ebenso wie die Bedeu-tung als unterdurchschnittlich zu bewerten. Das Gerichtsverfahren sei nur in Höhe eines Be-trags von 16,76 Euro erfolgreich gewesen.
Mit ihrer Erinnerung hat die Beschwerdeführerin auf die Bedeutung der Angelegenheit für die Kläger hingewiesen. Das SG hat sie ohne Anhörung des Beschwerdegegners mit Beschluss vom 19. September 2013 zurückgewiesen. Die Verfahrensgebühr sei in Gesamtschau aller Umstände auf ½ der Mittelgebühr (85,00 Euro) festzusetzen. Der Umfang der anwaltlichen Tätigkeit sei mit drei Schriftsätzen im Vergleich mit den übrigen bei Sozialgericht anhängigen Verfahren deutlich unterdurchschnittlich. Die Schwierigkeit und die Bedeutung der Angelegenheit seien durchschnittlich. Für die Bedeutung komme es auf den geltend gemachten Anspruch (166,76 Euro) an. Es sei unerheblich, dass die Kläger ihre Forderung im Verlauf des Verfahrens weitgehend fallen ließen. Die Einkommensverhältnisse seien als unterdurchschnittlich und das Haftungsrisiko minimal einzuschätzen. Die Einigungsgebühr sei angesichts durchschnittlichen Umfangs und durchschnittlicher Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, überdurchschnittlicher Bedeutung und unterdurchschnittlicher Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Kläger auf 2/3 der Mittelgebühr (127,50 Euro) festzusetzen. Somit stünden der Beschwerdeführerin eigentlich nur 336,77 Euro zu. Eine Absenkung erfolge nicht, da der Beschwerdeführer keine Erinnerung eingelegt habe. Nach der Rechtsmittelbelehrung können "die Erinnerungsführer" innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Beschlusses beim Sozialgericht Gotha Beschwerde einlegen
Gegen den formlos übersandten Beschluss hat die Beschwerdeführerin am 21. Oktober 2013 beim Thüringer Landessozialgericht Beschwerde eingelegt und u.a. vorgetragen, die Bedeu-tung der Angelegenheit sei für die Kläger angesichts des geltend gemachten Anspruchs von 166,76 Euro überdurchschnittlich gewesen. Die Beschwerde ist beim Sozialgericht am 9. De-zember 2013 eingegangen.
Die Beschwerdeführerin beantragt,
den Beschluss des Sozialgerichts Gotha vom 19. September 2013 aufzuheben und die Vergütung auf 573,58 Euro festzusetzen.
Der Beschwerdegegner beantragt sinngemäß,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Zur Begründung verweist er auf die Festsetzung vom 14. Februar 2013 und den Beschluss des Sozialgerichts vom 19. September 2013.
Das Sozialgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen (Verfügung vom 9. Dezember 2013) und sie dem Thüringer Landessozialgericht vorgelegt. &8195; II.
Rechtsanwältin W. hat - entgegen den fehlerhaften Rubren im Kostenfestsetzungsbeschluss vom14. Februar 2013 (Rechtsanwalt M.) und im Beschluss der Vorinstanz vom 19. September 2013 (Rechtsanwälte M. & W.) - allein den Vergütungsanspruch und ist Erinnerungs- und Beschwerdeführerin. Sie wurde den Klägern im Rahmen des PKH-Verfahrens mit Beschluss vom 25. Juli 2012 beigeordnet und hat damit allein einen Anspruch auf Vergütung aus der Staatskasse. Deshalb war das Rubrum entsprechend zu berichtigen.
Die Beschwerde gegen die Festsetzung der Rechtsanwaltsgebühren ist nach §§ 56 Abs. 2 S. 1, 33 Abs. 3 S. 1 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) statthaft (ständige Senatsrecht-sprechung, vgl. u.a. Beschluss vom 14. Februar 2011 - L 6 SF 1376/10 B m.w.N.) und zuläs-sig. Der Wert des Beschwerdegegenstandes übersteigt 200,00 Euro. Die Beschwerde ist auch nicht verfristet, obwohl der Beschwerdeführerin der Beschluss vom 19. September 2013 am 14. Oktober 2013 zugegangen (nicht "zugestellt") und die Beschwerde bei der Vorinstanz erst am 9. Dezember 2013 eingegangen ist. Die Einlegung der Beschwerde beim Thüringer Lan-dessozialgericht am 21. Oktober 2013 wahrt die Frist nicht (vgl. Senatsbeschluss vom 7. Ok-tober 2013 - L 6 SF 840/13 B), denn nach dem eindeutigen Wortlaut der §§ 56 Abs. 2, 33 Abs. 7 S. 3 RVG ist sie bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird. Allerdings hat die Vorinstanz ihren Beschluss entgegen §§ 56 Abs. 2, 33 Abs. 3 S. 3 RVG formlos übersandt. Damit begann die Frist nicht zu laufen und die Beschwerde war zulässig.
Die Beschwerde ist teilweise begründet. Die Beschwerdeführerin hat Anspruch auf eine Ver-gütung in Höhe von 390,32 Euro. Im Übrigen ist sie unbegründet.
Zur Vollständigkeit wird darauf hingewiesen, dass die Festsetzung der Urkundsbeamtin vom 14. Februar 2013 einen Additionsfehler enthält (366,28 Euro statt 386,28 Euro). Der Tenor des Beschlusses vom 19. September 2013 ist hinsichtlich des Datums der Festsetzungsbe-schlusses und Aktenzeichens des zugrunde liegenden Hauptsacheverfahrens unrichtig; aus Gründe I. ergeben sich allerdings das richtige Beschlussdatum und das richtige Aktenzeichen. Auch hätte der Beschwerdegegner im Erinnerungsverfahren angehört werden müssen.
Nach § 3 Abs. 1 S. 1 RVG entstehen in Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbar-keit, in denen das Gerichtskostengesetz (GKG) nicht anzuwenden ist, Beitragsrahmengebüh-ren, die dem im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordneten Rechtsanwalt aus der Landeskas-se zu erstatten sind (§ 45 Abs. 1 RVG). Das SG hatte den Klägern mit Beschluss vom 25. Juli 2012 PKH gewährt; sie waren auch kostenprivilegierte Beteiligte i.S.d. § 183 S. 1 des Sozial-gerichtsgesetzes (SGG). Damit scheidet die Anwendung des GKG aus (§ 197a Abs. 1 S. 1 SGG).
Die Höhe der Vergütung errechnet sich nach dem Vergütungsverzeichnis (VV) der Anlage 1 zum RVG. Die Höhe der Rahmengebühr bestimmt nach § 14 Abs. 1 RVG der Rechtsanwalt im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwie-rigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers nach billigem Ermessen (Satz 1); bei Rahmen-gebühren ist das Haftungsrisiko zu berücksichtigen (Satz 3). Ist die Gebühr von einem Dritten zu ersetzen, ist die von dem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist (Satz 4), wobei ihm nach allgemeiner Meinung ein Spielraum (sogenannte Tole-ranzgrenze) von 20 v.H. zusteht (vgl. BSG, Urteil vom 1. Juli 2009 - Az.: B 4 AS 21/09 R m.w.N., nach juris; ständige Senatsrechtsprechung, vgl. u.a. Beschluss vom 26. November 2008 - Az.: L 6 B 130/08 SF). Unbilligkeit liegt vor, wenn der Rechtsanwalt die Kriterien des § 14 Abs. 1 S. 1 RVG unter Beachtung des Beurteilungsspielraums objektiv nicht hinreichend beachtet (vgl. Senatsbeschluss 14. Februar 2011 - Az.: L 6 SF 1376/10 B); dann erfolgt - wie hier - eine Festsetzung nur in Höhe der angemessenen Gebühren.
Die Beschwerdeführerin hat Anspruch auf 2/3 der Verfahrensgebühr Nr. 3103 VV-RVG. Zu-zustimmen ist der Vorinstanz, dass der Umfang der anwaltlichen Tätigkeit im Vergleich mit den übrigen sozialgerichtlich Verfahren (vgl. Senatsbeschluss vom 18. August 2011 - L 6 SF 872/11 B) insbesondere angesichts des Inhalts der drei eingereichten Schriftsätze unterdurch-schnittlich war. In einem Schriftsatz wurde lediglich auf die Klagebegründung verwiesen, in einem der Vergleichsvorschlag der Beklagten angenommen. Im Ergebnis vertretbar ist die Ansicht der Vorinstanz, dass eine durchschnittliche Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit hier angenommen werden kann. Angesichts der Höhe des geltend gemachten Anspruchs (einmalig 166,76 Euro) hat diese zu Recht eine überdurchschnittliche Bedeutung der Angele-genheit für die Kläger als Bezieher von Leistungen nach dem SGB II zur Sicherung des sozi-okulturellen Existenzminimums angenommen (so auch Senatsbeschluss vom 15. März 2011 - L 6 SF 975/10 B). Zu Recht weist die Vorinstanz darauf hin, dass es nicht auf die Höhe des Vergleichs ankommt. Sie kann nur dann als Anhaltspunkt für die Bedeutung herangezogen werden, wenn der Klageantrag nicht beziffert wird oder sich die Höhe der begehrten Leistung nicht aus den Umständen ohne weitere Ermittlungen ergibt (vgl. Senatsbeschluss vom 5. De-zember 2013 - L 6 SF 792/13 B). Die unterdurchschnittlichen Einkommens- und Vermögens-verhältnisse werden durch die überdurchschnittliche Bedeutung kompensiert (vgl. BSG, Urteil vom 1. Juli 2009 - B 4 AS 21/09 R). Ein besonderes Haftungsrisiko ist nicht ersichtlich.
Bedenken gegen die Feststellung der Einigungsgebühr Nr. 1006 VV-RVG in Höhe von 2/3 der Mittelgebühr im Beschluss der Vorinstanz bestehen nicht. Insoweit wird auf deren Aus-führungen verwiesen. Zusätzlich zu erstatten sind die Pauschale nach Nr. 7002 VV-RVG und die Umsatzsteuer nach Nr. 7008 VV-RVG.
Danach errechnen sich die Gebühren der Beschwerdeführerin wie folgt:
Verfahrensgebühr Nr. 3103 VV-RVG 113,33 Euro Erhöhung nach Nr. 1008 VV-RVG 68,00 Euro Einigungsgebühr Nr. 1006 VV-RVG 126,67 Euro Post- und Telekommunikation 20,00 Euro Zwischensumme 328,00 Euro Umsatzsteuer 62,32 Euro Gesamtbetrag 390,32 Euro
Die Beschwerde ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 56 Abs. 2 S 2 und 3 RVG).
Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt (§§ 56 Abs. 2, 33 Abs. 4 S. 3 RVG).
Gründe:
I.
Zwischen den Beteiligten ist die Höhe der Rechtsanwaltsgebühren für ein Klageverfahren vor dem Sozialgericht Gotha (SG) streitig (Az.: S 15 AS 2364/11). Dort hatten die von der Be-schwerdeführerin vertretenen drei Kläger begehrt, ihnen unter Abänderung der Bescheide der Beklagten weitere Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) in Höhe von 166,76 Euro wegen rechtswidriger Kürzung der Kosten der Unterkunft und Heizung zu gewähren. Mit Beschluss vom 25. Juli 2012 bewilligte das SG den Klägern Prozesskostenhilfe (PKH) und ordnete die Beschwerdeführerin bei. Mit Schriftsatz vom 27. September 2012 nahmen diese den Vergleichsvorschlag der Beklagten vom 20. Juli 2012 (Zahlung von 16,76 Euro, Kostentragung zu 1/10) an.
In ihrer "PKH-Abrechnung" vom 8. November 2012 machte die Beschwerdeführerin für die-ses Verfahren Gebühren in Höhe von 573,58 Euro geltend:
Verfahrensgebühr Nr. 3103 VV-RVG 170,00 Euro Erhöhung nach Nr. 1008 VV-RVG 102,00 Euro Einigungsgebühr Nr. 1006 VV-RVG 190,00 Euro Post- und Telekommunikation 20,00 Euro Zwischensumme 482,00 Euro Umsatzsteuer 91,58 Euro Gesamtbetrag 573,58 Euro
Nach Einholung einer Stellungnahme der Beklagten setzte die Urkundsbeamtin der Ge-schäftsstelle mit Beschluss vom 14. Februar 2013 die Rechtsanwaltsgebühren auf 366,28 Euro fest. Die Verfahrens- und Erledigungsgebühr seien in Höhe von 2/3 der Mittelgebühr an-gemessen. Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit seien ebenso wie die Bedeu-tung als unterdurchschnittlich zu bewerten. Das Gerichtsverfahren sei nur in Höhe eines Be-trags von 16,76 Euro erfolgreich gewesen.
Mit ihrer Erinnerung hat die Beschwerdeführerin auf die Bedeutung der Angelegenheit für die Kläger hingewiesen. Das SG hat sie ohne Anhörung des Beschwerdegegners mit Beschluss vom 19. September 2013 zurückgewiesen. Die Verfahrensgebühr sei in Gesamtschau aller Umstände auf ½ der Mittelgebühr (85,00 Euro) festzusetzen. Der Umfang der anwaltlichen Tätigkeit sei mit drei Schriftsätzen im Vergleich mit den übrigen bei Sozialgericht anhängigen Verfahren deutlich unterdurchschnittlich. Die Schwierigkeit und die Bedeutung der Angelegenheit seien durchschnittlich. Für die Bedeutung komme es auf den geltend gemachten Anspruch (166,76 Euro) an. Es sei unerheblich, dass die Kläger ihre Forderung im Verlauf des Verfahrens weitgehend fallen ließen. Die Einkommensverhältnisse seien als unterdurchschnittlich und das Haftungsrisiko minimal einzuschätzen. Die Einigungsgebühr sei angesichts durchschnittlichen Umfangs und durchschnittlicher Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, überdurchschnittlicher Bedeutung und unterdurchschnittlicher Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Kläger auf 2/3 der Mittelgebühr (127,50 Euro) festzusetzen. Somit stünden der Beschwerdeführerin eigentlich nur 336,77 Euro zu. Eine Absenkung erfolge nicht, da der Beschwerdeführer keine Erinnerung eingelegt habe. Nach der Rechtsmittelbelehrung können "die Erinnerungsführer" innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Beschlusses beim Sozialgericht Gotha Beschwerde einlegen
Gegen den formlos übersandten Beschluss hat die Beschwerdeführerin am 21. Oktober 2013 beim Thüringer Landessozialgericht Beschwerde eingelegt und u.a. vorgetragen, die Bedeu-tung der Angelegenheit sei für die Kläger angesichts des geltend gemachten Anspruchs von 166,76 Euro überdurchschnittlich gewesen. Die Beschwerde ist beim Sozialgericht am 9. De-zember 2013 eingegangen.
Die Beschwerdeführerin beantragt,
den Beschluss des Sozialgerichts Gotha vom 19. September 2013 aufzuheben und die Vergütung auf 573,58 Euro festzusetzen.
Der Beschwerdegegner beantragt sinngemäß,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Zur Begründung verweist er auf die Festsetzung vom 14. Februar 2013 und den Beschluss des Sozialgerichts vom 19. September 2013.
Das Sozialgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen (Verfügung vom 9. Dezember 2013) und sie dem Thüringer Landessozialgericht vorgelegt. &8195; II.
Rechtsanwältin W. hat - entgegen den fehlerhaften Rubren im Kostenfestsetzungsbeschluss vom14. Februar 2013 (Rechtsanwalt M.) und im Beschluss der Vorinstanz vom 19. September 2013 (Rechtsanwälte M. & W.) - allein den Vergütungsanspruch und ist Erinnerungs- und Beschwerdeführerin. Sie wurde den Klägern im Rahmen des PKH-Verfahrens mit Beschluss vom 25. Juli 2012 beigeordnet und hat damit allein einen Anspruch auf Vergütung aus der Staatskasse. Deshalb war das Rubrum entsprechend zu berichtigen.
Die Beschwerde gegen die Festsetzung der Rechtsanwaltsgebühren ist nach §§ 56 Abs. 2 S. 1, 33 Abs. 3 S. 1 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) statthaft (ständige Senatsrecht-sprechung, vgl. u.a. Beschluss vom 14. Februar 2011 - L 6 SF 1376/10 B m.w.N.) und zuläs-sig. Der Wert des Beschwerdegegenstandes übersteigt 200,00 Euro. Die Beschwerde ist auch nicht verfristet, obwohl der Beschwerdeführerin der Beschluss vom 19. September 2013 am 14. Oktober 2013 zugegangen (nicht "zugestellt") und die Beschwerde bei der Vorinstanz erst am 9. Dezember 2013 eingegangen ist. Die Einlegung der Beschwerde beim Thüringer Lan-dessozialgericht am 21. Oktober 2013 wahrt die Frist nicht (vgl. Senatsbeschluss vom 7. Ok-tober 2013 - L 6 SF 840/13 B), denn nach dem eindeutigen Wortlaut der §§ 56 Abs. 2, 33 Abs. 7 S. 3 RVG ist sie bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird. Allerdings hat die Vorinstanz ihren Beschluss entgegen §§ 56 Abs. 2, 33 Abs. 3 S. 3 RVG formlos übersandt. Damit begann die Frist nicht zu laufen und die Beschwerde war zulässig.
Die Beschwerde ist teilweise begründet. Die Beschwerdeführerin hat Anspruch auf eine Ver-gütung in Höhe von 390,32 Euro. Im Übrigen ist sie unbegründet.
Zur Vollständigkeit wird darauf hingewiesen, dass die Festsetzung der Urkundsbeamtin vom 14. Februar 2013 einen Additionsfehler enthält (366,28 Euro statt 386,28 Euro). Der Tenor des Beschlusses vom 19. September 2013 ist hinsichtlich des Datums der Festsetzungsbe-schlusses und Aktenzeichens des zugrunde liegenden Hauptsacheverfahrens unrichtig; aus Gründe I. ergeben sich allerdings das richtige Beschlussdatum und das richtige Aktenzeichen. Auch hätte der Beschwerdegegner im Erinnerungsverfahren angehört werden müssen.
Nach § 3 Abs. 1 S. 1 RVG entstehen in Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbar-keit, in denen das Gerichtskostengesetz (GKG) nicht anzuwenden ist, Beitragsrahmengebüh-ren, die dem im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordneten Rechtsanwalt aus der Landeskas-se zu erstatten sind (§ 45 Abs. 1 RVG). Das SG hatte den Klägern mit Beschluss vom 25. Juli 2012 PKH gewährt; sie waren auch kostenprivilegierte Beteiligte i.S.d. § 183 S. 1 des Sozial-gerichtsgesetzes (SGG). Damit scheidet die Anwendung des GKG aus (§ 197a Abs. 1 S. 1 SGG).
Die Höhe der Vergütung errechnet sich nach dem Vergütungsverzeichnis (VV) der Anlage 1 zum RVG. Die Höhe der Rahmengebühr bestimmt nach § 14 Abs. 1 RVG der Rechtsanwalt im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwie-rigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers nach billigem Ermessen (Satz 1); bei Rahmen-gebühren ist das Haftungsrisiko zu berücksichtigen (Satz 3). Ist die Gebühr von einem Dritten zu ersetzen, ist die von dem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist (Satz 4), wobei ihm nach allgemeiner Meinung ein Spielraum (sogenannte Tole-ranzgrenze) von 20 v.H. zusteht (vgl. BSG, Urteil vom 1. Juli 2009 - Az.: B 4 AS 21/09 R m.w.N., nach juris; ständige Senatsrechtsprechung, vgl. u.a. Beschluss vom 26. November 2008 - Az.: L 6 B 130/08 SF). Unbilligkeit liegt vor, wenn der Rechtsanwalt die Kriterien des § 14 Abs. 1 S. 1 RVG unter Beachtung des Beurteilungsspielraums objektiv nicht hinreichend beachtet (vgl. Senatsbeschluss 14. Februar 2011 - Az.: L 6 SF 1376/10 B); dann erfolgt - wie hier - eine Festsetzung nur in Höhe der angemessenen Gebühren.
Die Beschwerdeführerin hat Anspruch auf 2/3 der Verfahrensgebühr Nr. 3103 VV-RVG. Zu-zustimmen ist der Vorinstanz, dass der Umfang der anwaltlichen Tätigkeit im Vergleich mit den übrigen sozialgerichtlich Verfahren (vgl. Senatsbeschluss vom 18. August 2011 - L 6 SF 872/11 B) insbesondere angesichts des Inhalts der drei eingereichten Schriftsätze unterdurch-schnittlich war. In einem Schriftsatz wurde lediglich auf die Klagebegründung verwiesen, in einem der Vergleichsvorschlag der Beklagten angenommen. Im Ergebnis vertretbar ist die Ansicht der Vorinstanz, dass eine durchschnittliche Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit hier angenommen werden kann. Angesichts der Höhe des geltend gemachten Anspruchs (einmalig 166,76 Euro) hat diese zu Recht eine überdurchschnittliche Bedeutung der Angele-genheit für die Kläger als Bezieher von Leistungen nach dem SGB II zur Sicherung des sozi-okulturellen Existenzminimums angenommen (so auch Senatsbeschluss vom 15. März 2011 - L 6 SF 975/10 B). Zu Recht weist die Vorinstanz darauf hin, dass es nicht auf die Höhe des Vergleichs ankommt. Sie kann nur dann als Anhaltspunkt für die Bedeutung herangezogen werden, wenn der Klageantrag nicht beziffert wird oder sich die Höhe der begehrten Leistung nicht aus den Umständen ohne weitere Ermittlungen ergibt (vgl. Senatsbeschluss vom 5. De-zember 2013 - L 6 SF 792/13 B). Die unterdurchschnittlichen Einkommens- und Vermögens-verhältnisse werden durch die überdurchschnittliche Bedeutung kompensiert (vgl. BSG, Urteil vom 1. Juli 2009 - B 4 AS 21/09 R). Ein besonderes Haftungsrisiko ist nicht ersichtlich.
Bedenken gegen die Feststellung der Einigungsgebühr Nr. 1006 VV-RVG in Höhe von 2/3 der Mittelgebühr im Beschluss der Vorinstanz bestehen nicht. Insoweit wird auf deren Aus-führungen verwiesen. Zusätzlich zu erstatten sind die Pauschale nach Nr. 7002 VV-RVG und die Umsatzsteuer nach Nr. 7008 VV-RVG.
Danach errechnen sich die Gebühren der Beschwerdeführerin wie folgt:
Verfahrensgebühr Nr. 3103 VV-RVG 113,33 Euro Erhöhung nach Nr. 1008 VV-RVG 68,00 Euro Einigungsgebühr Nr. 1006 VV-RVG 126,67 Euro Post- und Telekommunikation 20,00 Euro Zwischensumme 328,00 Euro Umsatzsteuer 62,32 Euro Gesamtbetrag 390,32 Euro
Die Beschwerde ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 56 Abs. 2 S 2 und 3 RVG).
Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt (§§ 56 Abs. 2, 33 Abs. 4 S. 3 RVG).
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