Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Münster (NRW)
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
10
1. Instanz
SG Münster (NRW)
Aktenzeichen
S 10 (15) AS 145/08
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 12 AS 1880/11
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Klage wird abgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Höhe der zu gewährenden Kosten für Unterkunft und Heizung nach dem Sozialgesetzbuch 2. Buch (SGB II).
Der am 00.00.1950 geborene Kläger bezieht seit 2007 Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II. Er bewohnt eine 3-Zimmer Wohnung in der K.straße 0 in M. mit einer Gesamtwohnfläche von 76,51 qm. Ausweislich des Mietvertrags betrug die Miete im Jahr 2007 insgesamt 530,42 Euro, davon entfielen 428,46 Euro auf die Grundmiete abzüglich eines Verzichts von 45,14 Euro, auf Betriebskosten 135,- Euro, auf Kabelanschluss 12,10 Euro. Hinzu kamen Kosten für Wasser in Höhe von 15,50 Euro sowie für Wärme und Warmwasser in Höhe von insgesamt 61,50 Euro, sodass insgesamt 607,42 Euro anfielen. Ursprünglich bewohnte der Kläger die Wohnung mit mehreren Personen. Als diese auszogen, übernahm der Beklagte zunächst die vollständigen Mietkosten des Klägers abzüglich eines 18 %igen Abschlags für die Warmwasseraufbereitungskosten.
Mit Schreiben vom 18.09.2007 teilte der Beklagte dem Kläger mit, unter Berücksichtigung des örtlichen Mietpreisniveaus sei eine Miete für eine Wohnung, die von einer Person genutzt werde, in der Regel angemessen, wenn die monatliche Kaltmiete plus Nebenkosten 428,85 Euro nicht überschreite. Die Kosten für seine Wohnung lägen hingegen bei 530,42 Euro und überstiegen den angemessenen Wert um 101,57 Euro, sodass sich der Kläger um eine Kostensenkung bemühen müsse. Falls er einen Wohnungswechsel beabsichtige, müsse er berücksichtigen, dass für eine neue Wohnung monatliche Mietkosten (Kaltmiete plus Nebenkosten) von höchstens 428,85 Euro anerkannt würden. Zudem dürften die Kosten pro qm einen bestimmten Grenzwert, der sich an der Wohnfläche orientiere, nicht überschreiten. Die Miete von derzeit monatlich 530,42 Euro würde in voller Höhe als Bedarf längstens bis zum 29.02.2008 berücksichtigt. Sofern er über den 29.02.2008 hinaus leistungsberechtigt sei, ohne die Mietkosten gesenkt zu haben, würden ab dem 01.03.2008 bei der Festsetzung der Leistungen nur noch die angemessenen Kosten anerkannt werden.
Ab dem 31.01.2008 erhöhte die Vermieterin des Klägers die Miete auf insgesamt 611,26 Euro, die sich wie folgt zusammensetzte: 432,28 Euro Grundmiete, 122,- Euro Betriebskosten, 12,10 Euro Kabel und 90,- Euro Abschlag für Heiz- und Warmwasserkosten.
Mit Bescheid vom 13.02.2008 bewilligte der Beklagte Leistungen für den Zeitraum vom 01.02.2008 bis 31.07.2008. Für die Zeit vom 01.02.2008 bis 29.02.2008 bewilligte er insgesamt Leistungen in Höhe von 1029,67 Euro, hiervon 347,- Euro Regelleistung und 571,67 Euro Kosten für Unterkunft und Heizung, zuzüglich eines befristeten Zuschlags nach § 24 Abs. 2 SGB II in Höhe von 111,- Euro. Ab dem 01.03.2008 bis zum 31.07.2008 bewilligte der Beklagte 937,28 Euro, die sich aus 347,- Euro Regelleistung und Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von 479,28 Euro sowie des o.g. Zuschlags zusammensetzten. Hiergegen erhob der Kläger fristgerecht Widerspruch, dem der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 28.05.2008 insoweit stattgab, als dass für den Zeitraum vom 01.02.2008 bis zum 29.02.2008 die Mieterhöhung Berücksichtigung fand und Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von insgesamt 600,17 Euro bezahlt wurde. Im Übrigen wurde der Widerspruch als unbegründet zurückgewiesen.
Am 24.06.2008 hat der Kläger Klage erhoben. Er trägt vor, um Wohnungen habe er sich immer bemüht, er habe nur keine passende Wohnung gefunden. So sei er bei den Wohnungsbaugesellschaften XXX als wohnungssuchend gemeldet, auch bei der S-KG. Zudem habe er eine Wohnungsanzeige beim S. an die Pinnwand geheftet. Wenn er sich auf Zeitungsinserate gemeldet habe, seien die Wohnungen immer bereits vergeben gewesen. Ferner sei ihm ein Umzug aus gesundheitlichen Gründen nicht zuzumuten. Er sei schwerbehindert und könne einen Umzug alleine nicht bewerkstelligen, darüber hinaus leide er an einer psychischen Erkrankung, so dass ihm ein Umzug nicht zuzumuten sei. Hierzu hat der Kläger u.a. mehrere ärztliche Bescheinigungen des Arztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. H. zu den Akten gereicht (vom 02.07.2008, , 02.11.2010), aus denen hervorgeht, der Kläger befinde sich sei dem 30.05.2006 wegen einer chronischen Psychose und Depression in fortlaufender Behandlung. Wenn der Kläger umziehen müsse, bestehe die Gefahr einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes. Aus einer vom Kläger eingereichten Bescheinigung der Allgemeinmediziner Dres. G/E vom 08.11.2010 ergibt sich, der Kläger leide an einer andauernden Persönlichkeitsstörung nach Inhaftierung, einer Depression und einer wahnhaften Störung. Aus hausärztlicher Sicht sei es dem Kläger nicht zumutbar, in eine neue Wohnung in neuer Umgebung umzuziehen, da die Gefahr einer erneuten Verschlimmerung der Erkrankung bestehe. Der Kläger trägt zudem vor, ein Umzug innerhalb seines Wohnblocks sei für ihn kein Problem, da er dort über soziale Kontakte verfüge.
Der Kläger beantragt, ihm unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Beklagten vom 13.02.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.05.2008 ab dem 01.03.2008 weitere Kosten für Unterkunft und Heizung zu zahlen, dies in Höhe der Differenz zwischen den tatsächlichen Kosten für Unterkunft und Heizung und den bisher gewährten Kosten für Unterkunft und Heizung.
Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Er trägt vor, er bezweifle, dass sich der Kläger tatsächlich intensiv um eine neue Wohnung bemüht habe. Eine Auswertung von örtlichen Zeitungen oder eine Internetrecherche mit Meldungen bei den Vermietern habe der Kläger nicht nachweisen können.
Der Beklagte hat Wohnungsinserate für den Zeitraum ab dem 01.09.2007 bis 27.09.2008 zu den Akten gereicht.
Das Gericht hat zur Frage, ob dem Kläger aus gesundheitlichen Gründen ein Umzug zugemutet werden kann, das von Dr. T., Arzt für Psychiatrie und Psychotherapie / Sozialmedizin für die Agentur für Arbeit N. erstellte Gutachten vom 02.02.2009 angefordert. Darin diagnostiziert dieser eine depressive Störung mit psychotischen Symptomen, als Differenzialdiagnose stellte er eine schizoaffektive Psychose. Der Kläger sei aktuell in seiner psychischen und geistigen Belastbarkeit leichtgradig eingeschränkt, weiterhin bestehe ein Karpaltunnelsyndrom beidseits verbunden mit einer leichtgradigen Kraftminderung beider Hände. Der Kläger sei in der Lage, leichte bis zeitweise mittelschwere körperliche Arbeiten vollschichtig auszuführen. In einem vom Gericht angeforderten Befundbericht von Dr. H., Arzt für Neurologie und Psychiatrie, vom 15.06.2009 hat dieser eine chronisch paranoide Psychose und eine Karpaltunnelsyndrom beidseits diagnostiziert. Das Gericht hat zur Frage der Umzugsfähigkeit Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens von Dr. D., Arzt für Neurologie und Psychiatrie. Dieser hat in seinem Gutachten vom 12.10.2010 beim Kläger eine depressive Anpassungsstörung, ein paranoides Syndrom, differenzialdiagnostisch prozesshafte Psychose des schizophrenen Formenkreises oder paranoide Persönlichkeit, sowie ein Karpaltunnelsyndrom beidseits diagnostiziert. Dr. D. kommt zu dem Ergebnis, ein Umzug innerhalb des Stadtteils, in dem der Kläger wohne, sei diesem zumutbar. Weder die Diagnose noch das beschriebene Krankheitsbild hätten etwas mit der Umzugsfähigkeit zu tun. Der Kläger würde auch nicht aus einem sozialen Netz gerissen, da ein solches nicht existiere. Zwar sei eine gewisse Exazerbation unter einem erzwungenen Verlassen der Wohnung denkbar, der Umzug wäre aber ein beliebiger Anstoß, den jede andere Begebenheit auch darstellen könnte. Im Gespräch mit dem Kläger sei angeklungen, dass er eine andere Wohnung gesucht habe, hierbei nur Hilfe vermisse. Wegen des weiteren Inhalts des Gutachtens wird Bezug genommen auf Bl. 235 - 250 der Gerichtsakte.
Hiergegen hat der Kläger u.a. eingewandt, er verfüge entgegen der Angaben von Dr. D. über ein soziales Netzwerk, aus dem er durch einen Umzug gerissen werde.
In seiner ergänzenden Stellungnahme vom 10.12.2010 hat Dr. D. ausgeführt, auch unter Berücksichtigung der Einwände des Klägers sei er weiterhin der Auffassung, dem Kläger könne - auch bereits seit Oktober 2007 - ein Umzug zugemutet werden, dieses nicht nur innerhalb eines Stadtteils von Münster, sondern innerhalb des gesamten Stadtgebiets. Auch das Vorhandensein eines sozialen Umfelds sei kein Grund, Umzugsunfähigkeit zu unterstellen. Eine räumliche Distanz von wenigen Kilometern sei auch für psychisch Kranke zumutbar. Innerhalb der Stadt seien für den organisch gesunden Kläger Wege mit dem Fahrrad und den öffentlichen Verkehrsmitteln jederzeit überwindbar. Wegen der Einzelheiten wird auf Bl. 303 - 306 der Gerichtsakten Bezug genommen.
Der Kläger hat hiergegen u.a. eingewandt, er sei körperlich nicht gesund, sondern schwerbehindert. Dies habe Dr. D. nicht berücksichtigt, ebenso wenig, dass er Angstgefühle habe, wenn er in eine fremde Umgebung komme.
Am 17.11.2010 hat der Beklagte anerkannt, für die Zeit vom 01.03.2008 bis 30.06.2008 monatlich weitere 4,81 Euro, für den Monat Juli 2008 weitere 4,74 Euro nachzuzahlen. Der Kläger hat das Teilanerkenntnis angenommen.
Wegen des Sachverhalts im übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten in diesem Rechtsstreit und den der Akten S 10 AS 359/11 und S 10 AS 296/11 sowie und den der Verwaltungsakten der Beklagten, die vorgelegen haben, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Der Bescheid vom 13.02.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28.05.2008 verletzt - nach angenommenem Anerkenntnis am 17.11.2010 - den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 54 Abs. 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz - SGG), denn dieser ist nicht rechtswidrig. Der Beklagte hat die Kosten für Unterkunft und Heizung zutreffend errechnet.
Nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II werden die Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind.
Der Kläger hat dem Grunde nach Anspruch auf Übernahme der Kosten für Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II, denn im streitigen Zeitraum hat er die Leistungsvoraussetzungen des § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II erfüllt.
Der Beklagte hat nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II für die Zeit vom 01.03.2008 bis zum 30.06.2008 Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von monatlich 484,09 Euro zu tragen, die sich aus der Grundmiete von 334,35 Euro, Vorauszahlung für die kalten Betriebskosten von 94,50 Euro und einer Heizkostenvorauszahlung von 55,24 Euro ergibt. Für die Zeit vom 01.07.2008 bis 31.07.2008 hat der Beklagte 484,02 Euro zu tragen, da sich die Heizkostenvorauszahlung auf 55,17 Euro beläuft.
Angemessen im Sinne von § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II ist im Fall des Klägers eine Grundmiete in Höhe von 324,45 Euro. Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) ist der unbestimmte Rechtsbegriff der Angemessenheit unter Zugrundelegung der sog. "Produkttheorie" in einem mehrstufigen Verfahren zu konkretisieren. Zunächst ist die angemessene Wohnungsgröße zu ermitteln. Dann ist festzustellen, ob die angemietete Wohnung dem Produkt aus angemessener Wohnfläche und Standard entspricht, der sich in der Wohnungsmiete niederschlägt. Vergleichsmaßstab sind insoweit die räumlichen Gegebenheiten am Wohnort des Hilfebedürftigen, wobei die örtlichen Gegebenheiten auf dem Wohnmarkt zu ermitteln und zu berücksichtigen sind (vgl. BSG, Urteil vom 19.10.2010 - B 14 AS 65/09 R).
Für den streitgegenständlichen Zeitraum (01.03.2008 bis 31.07.2008) ist bei der Ermittlung der Referenzmiete von einer angemessenen Wohnungsfläche von 45 qm für einen Alleinstehenden auszugehen. Nach der Rechtsprechung des BSG, der sich das Gericht im Grundsatz anschließt, ist für die Bestimmung Angemessenheitsgrenze nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II in Ermangelung anderweitiger Erkenntnisquellen grundsätzlich an die anerkannten Wohnraumgrößen für Wohnberechtigte im sozialen Mietwohnungsbau und damit an die für die Belegung von gefördertem Wohnraum maßgebenden Vorschriften anzuknüpfen (BSG, Urteil vom 07.11.2006 - B 7b AS 18/06 R; BSG, Urteil vom 22.09.2009 - B 4 AS 70/08 R; BSG, Urteil vom 17.12.2009 - B 4 AS 27/09 R; BSG, Urteil vom 19.10.2010 - B 14 AS 65/09 R). Die soziale Wohnraum-förderung war in der Zeit vom 01.01.2002 bis zum 31.12.2009, die den hier streitgegenständlichen Zeitraum umfasst, im Gesetz über die soziale Wohnraumförderung - Wohnraumförderungsgesetz (WoFG) vom 13.09.2001 (BGBI I 2376) - als Nachfolgeregelung zum Wohnungsbindungsgesetz (WoBindG) geregelt. Die mietrechtlich relevanten Regelungen für geförderte Wohnungen finden sich in § 27 WoFG. Nach § 27 WoFG darf ein Verfügungsberechtigter von Mietraum diesen nur zum Gebrauch überlassen, wenn ihm der Wohnungssuchende die Wohnberechtigung durch die Übergabe eines Wohnberechtigungsscheines nachweist. Im Wohnungsberechti-ägungsschein ist gemäß § 27 Abs. 4 Satz 1 WoFG dabei die nach den Bestimmungen des Landes maßgebliche Wohnungsgröße mit Raumzahl oder die Wohnfläche anzugeben. Die nach § 27 Abs. 4 Satz 1 WoFG angemessene und damit maßgebliche Wohnfläche richtet sich nach den landesrechtlichen Bestimmungen, die die Länder nach den Grundsätzen des § 10 WoFG treffen (BT-Drucks. 14/5538 zu § 27 Abs. 4 WoFG). Deshalb ist für die Bemessung der angemessenen Größe im Sinne von § 22 SGB II auf die jeweiligen landesrechtlichen Durchführungsbestimmungen zu § 10 WoFG abzustellen (BSG a.a.O.). Maßgebliche Regelung ist der Runderlass des Ministeriums für Städtebau und Wohnen "Verwaltungsvorschriften des Landes Nordrhein-Westfalen zum Wohnungsbindungsgesetz (VV-WoBindG)" (so auch LSG NRW, Urteil vom 16.02.2009 - L 19 AS 62/08) in der bis zum 31.12.2009 geltenden Fassung. Nach Nr. 5.7 der VV-WoBindG ist als angemessene Wohnfläche für einen 1-Personen-Haushalt eine Wohnfläche von 45 qm vorgesehen.
Als Vergleichsraum ist auf das Stadtgebiet N. abzustellen. Ausgangspunkt für die Bestimmung des Vergleichsraumes ist der Wohnort des Leistungsberechtigten, hier der Stadt N ... Nach Rechtsprechung des BSG muss es sich beim Vergleichsraum um einen ausreichend großen Raum der Wohnbebauung handeln, der aufgrund seiner räumlichen Nähe, seiner Infrastruktur und insbesondere seiner verkehrstechnischen Anbindung einen insgesamt betrachtet homogenen Lebens- und Wohnbereich bildet (BSG, Urteil vom 19.10.2010 - B 14 AS 65/09 R). N. ist mit rund 280.000 Einwohnern bereits eine Großstadt, die einen ausreichend großen Raum der Wohnbebauung darstellt. Sämtliche zu N. gehörende Außenstadtteile sind mit dem Stadtzentrum mit Bus- und Bahnverbindungen verkehrstechnisch gut angebunden, die Busse und / oder Bahnen verkehren mit ausreichender Taktfrequenz, um von einem homogenen Lebens- und Wohnbereich sprechen zu können. Auch nachts besteht ein hinreichendes Busangebot.
Der Kläger hatte nach der Struktur des Wohnungsmarktes in N. auch tatsächlich die konkrete Möglichkeit, eine abstrakt als angemessen eingestufte Wohnung auf dem Wohnungsmarkt anmieten zu können. Die festgestellte angemessene Referenzmiete oder die Mietobergrenze muss so gewählt werden, dass es dem Hilfebedürftigen möglich ist, im konkreten Vergleichsraum eine "angemessene" Wohnung anzumieten. Da die tatsächlichen Aufwendungen zu übernehmen sind, kann die Mietobergrenze weder der Höhe nach pauschal noch überregional definiert werden. Die Mietobergrenze ist nach der Rechtsprechung des BSG vielmehr auf Grundlage eines dieses beachtenden "schlüssigen Konzepts" zu ermitteln (vgl. BSG, Urteil vom 18.06.2008 - B 14/7b AS 44/06 R; BSG, Urteil vom 22.09.2009 - B 4 AS 18/09 R). Ein Konzept liegt nach der Rechtsprechung des BSG nur dann vor, wenn der Grundsicherungsträger planmäßig vorgegangen ist im Sinne der systematischen Ermittlung und Bewertung genereller, wenngleich orts- und zeitbedingter Tatsachen im maßgeblichen Vergleichsraum sowie für sämtliche Anwendungsfälle und nicht nur punktuell im Einzelfall (BSG, Urteil vom 22.09.2009 - B 4 AS 18/09 R). Hinsichtlich der Schlüssigkeitsanforderungen gilt es folgendes zu beachten: Die Datenerhebung darf ausschließlich in dem genau eingegrenzten und muss über den gesamten Vergleichsraum erfolgen (keine Ghettobildung), es bedarf einer nachvollziehbaren Definition des Gegenstandes der Beobachtung (z.B. welche Art von Wohnungen). Es muss eine Differenzierung nach Standard der Wohnungen, Brutto- und Nettomiete (Vergleichbarkeit) und nach der Wohnungsgröße erfolgen, weiterhin sind Angaben über den Beobachtungszeitraum und Festlegung der Art und Weise der Datenerhebung (Erkenntnisquellen, z.B. Mietspiegel) erforderlich, sowie die Repräsentativität des Umfangs der eingezogenen Daten, Validität der Datenerhebung, Einhaltung anerkannter mathematisch-statistischer Grundsätze der Datenauswertung und Angaben über die gezogenen Schlüsse (z.B. Spannoberwert oder Kappungsgrenze). Die umfassende Ermittlung der Daten sowie die Auswertung im Sinne der Erstellung eines schlüssigen Konzepts ist Angelegenheit des Grundsicherungsträgers und bereits für die sachgerechte Entscheidung im Verwaltungsverfahren notwendig. Im Rechtsstreit muss der Grundsicherungsträger sein schlüssiges Konzept auf Aufforderung durch das Gericht vorlegen. Entscheidet der Grundsicherungsträger ohne ein schlüssiges Konzept, ist er im Rahmen seiner prozessualen Mitwirkungspflicht nach § 103 Satz 1 2. Halbsatz SGG gehalten, dem Gericht eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage zu verschaffen und ggf. eine unterbliebene Datenerhebung und -aufbereitung nachzuholen (vgl. dazu BSG, Urteil vom 17.12.2009 - B 4 AS 50/09 R). Das Vorgehen hat der Beklagte in seinem "Konzept zur Bestimmung der Angemessenheit der Kosten der Unterkunft in den Leistungskreisen SGB II und SGB XII", Stand Mai 2011, in weiten Teilen - jedenfalls in Bezug auf Wohnungen für Alleinstehende - nachvollziehbar dargelegt. Für den vorliegenden Fall kann dieses Konzept jedoch bereits deshalb keine Anwendung finden, weil die zugrundeliegenden Daten erst nach dem hier streitigen Bewilligungszeitraum, nämlich im Jahr 2008, erhoben wurden und erstmals in den Mietspiegel 2009 einflossen. Abgestellt werden kann daher allenfalls auf die im Klageverfahren vom Beklagten eingereichten Angaben des Sozialamtes N. zur Ermittlung der Angemessenheit der Unterkunftskosten vom 01.10.2008. Die hierin gemachten Angaben zur Ermittlung der angemessen Unterkunftskosten sind ohne das zugrundeliegende Datenmaterial nicht nachvollziehbar. Ob die Ermittlungen der Beklagten zur Berechnung des angemessenen Bedarfs für Unterkunft und Heizung den Vorgaben der Rechtsprechung an ein "schlüssiges Konzepts" standhält (vgl. BSG, Urteil vom 22.09.2009 - B 4 AS 18/09 R, Urteil vom 17.12.2009 - B 4 AS 27/09 R, Urteil vom 17.12.2009 - B 4 AS 50/09 R), kann aber im Ergebnis dahinstehen, denn nach eigener Berechnung durch das Gericht ist ein Quadratmeterpreis von 7,21 Euro angemessen. Der Beklagte hat seinen Berechnungen offenbar einen Quadratmeterpreis von 7,43 Euro zugrunde gelegt, was für den Kläger nicht nachteilig ist. Das Gericht geht - wie offenbar auch der Beklagte bei der Erläuterung seines schlüssigen Konzept - vom qualifizierten Mietspiegel für die Stadt N. aus. Qualifizierte Mietspiegel i.S.d. § 558d BGB können nach der Rechtsprechung des BSG Grundlage der Bestimmung der Referenzmiete nach § 22 Abs. 1 SGB II sein (vgl. bereits BSG, Urteil vom 18.06.2008 - B 14/7b AS 44/06 R). Gegen die Heranziehung qualifizierter Mietspiegel im Anwendungsbereich des § 22 SGB II kann vor allem eingewandt werden, sie bildeten das Mietniveau hinsichtlich der Bestandsmieten im einfachen Marktsegment nur teilweise, nämlich lediglich bezogen auf sog. Neuvertragswohnungen und geänderte Bestandswohnungen auf dem freien Wohnungsmarkt ab. Allerdings ist bei der Prüfung nach § 22 Abs. 1 SGB II letztlich entscheidend, ob im konkreten Vergleichsraum eine "angemessene" Wohnung anzumieten wäre für den Fall, dass die Bestandswohnung unangemessen teuer ist (BSG, Urteil vom 19.10.10 - B 14 AS 50/10 R). Im Hinblick auf das mit dem Mietspiegel nicht erfasste Marktsegment der preisgebundenen Wohnungen bestehen auch bezogen aufN. keine weitergehenden Bedenken. Denn der Anteil mietpreisgebundener Mietwohnungen am Gesamtwohnbestand liegt in N. unter 10 %, so dass Leistungsberechtigte ohnehin auf die Wohnungssuche auf dem freien Wohnungsmarkt angewiesen sind. Das BSG hat für Berlin bereits entschieden, dass bei einem Anteil mietpreisgebundener Sozialwohnungen von knapp 12 % des Gesamtwohnungsbestandes auf den qualifizierten Mietspiegel abgestellt werden kann (BSG, Urteil vom 19.10.10 - B 14 AS 50/10 R), so dass hinsichtlich der Heranziehung des qualifizierten Mietspiegels in N. keine Bedenken bestehen. Für den streitgegenständlichen Zeitraum war der Mietspiegel 2007 bereits veröffentlicht, lokale Erkenntnismöglichkeiten sind damit vorhanden. Denn der Mietspiegel basiert auf einer Datenerhebung aus Mai 2004, die bereits dem Mietspiegel 2005 zugrunde lag. Der Mietspiegel 2007 wurde gemäß § 558d Abs. 2 BGB der Marktentwicklung angepasst, erst im Jahr 2008/2009 erfolgte eine neue Datenerhebung. Anhand der lokalen Erkenntnismöglichkeiten lassen sich die Anforderungen des BSG an ein schlüssiges Konzept einhalten, denn damit lässt sich eine realitätsgerechte Miete bestimmen, die es dem Hilfebedürftigen ermöglicht, angemessenen Wohnraum zu finden. Die Datenerhebung im Jahr 2004 für den Mietspiegel N. erfasste Haushalte im eingegrenzten Vergleichsraum N., so dass Ghettobildung vermieden wird. Die Art und Weise der Datenerhebung, die Erkenntnisquellen, lassen sich der Dokumentation des Mietspiegels 2005 entnehmen. Sämtliche Haushalte wurden nach dem Zufallsprinzip ausgewählt, die Adressen wurden der Privatkundendatei eines lokalen Stromversorgungsunternehmens entnommen, bei dem zum damaligen Zeitpunkt nahezu 100 % der Haushalte in N. Kunden waren. Die Befragung erfolgte bei den Mietern, die konkreten Fragen und damit der konkrete Gegenstand der Beobachtung lässt sich dem Fragebogen, der der Dokumentation des Mietspiegels 2005 anhängt, entnehmen. Abgefragt wurden u.a. Datum des Einzugs, Größe der Wohnung, Baujahr, Gebäudetyp, Ausstattung und Beschaffenheit, Mietpreis und Nebenkosten (Netto-Kalt-Miete, Heizkosten, Nebenkosten, Zuschläge etc.). Die Datenauswertung erfolgte nach der Regressionsmethode, so dass statistisch anerkannte Grundsätze eingehalten wurden. Das Gericht geht auch davon aus, dass das Datenmaterial hinreichend repräsentativ ist. Gemessen an den der Privatkundendatei entnommenen Adressen, die nahezu 100 % der Haushalte in N. ausmachen, wurden nur ca. 2,5 % selektiert und ausgewertet, aufgrund der an einen qualifizierten Mietspiegel gerichteten strengen Anforderungen hinsichtlich der Validität des statistischen Datenmaterials bestehen aber keine Zweifel, dass eine hinreichend repräsentative Auswahl getroffen wurde. Auf Grundlage des Mietspiegels 2007 kann sodann der angemessene Quadratmeterpreis für eine 45 qm-Wohnung errechnet werden. Hierbei ist zunächst auf Tabelle 1 des Mietspiegels abzustellen, aus dem sich die sog. "Basismiete" je nach Größe des Wohnraumes ermitteln lässt. Der Mietspiegel 2007 differenziert hier nach fünf Baualters klassen: bis 1959, 1960 bis 1974, 1975 bis 1984, 1985 bis 1991 und ab 1992. Der Quadratmeterpreis für eine 45 qm-Wohnung in der Baualtersklasse bis 1959 beträgt 5,73 Euro, in der Baualtersklasse ab 1992 beträgt er 6,80 Euro. Ausgehend davon, dass Hilfebedürftige auf Wohnungen im unteren Preissegment zu verweisen sind, ließe sich erwägen, einen arithmetischen Mittelwert z.B. dergestalt zu bilden, dass auf den Mindestquadratmeterpreis für eine Wohnung der Baualtersklasse bis 1959 30 % der Preisspanne zu Quadratmeterpreis der Baualtersklasse ab 1992 aufgeschlagen wird (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 09.01.2008 - L 12 AS 77/06). Hierzu hat das BSG ausgeführt, dass dafür Sorge getragen werden muss, dass die Gewähr dafür besteht, dass der abgebildete Wert als solcher tatsächlich den Schwerpunkt eines Mietpreises im einfachen Segment abbildet. Haben einzelne Felder je nach der Anzahl von Wohnungen, die in diesem Segment vertreten sind, eine unterschiedliche Aussagekraft für den Gesamtmarkt, soll eine arithmetisches Mittel nicht zulässig sein, weil diese Mittel mit einem hohen Grad an Zufälligkeit belastet sind, besonders wenn einzelne Werte stark von den übrigen Werten abweichen. Dann bietet das arithmetische Mittel für sich genommen nicht die Gewähr, dass das einfache Mietsegment realistisch abgebildet wird (BSG, Urteil vom 09.10.10 - B 14 AS 50/10 R). Diese Gefahr könnte in N. gegeben sein. Der Beklagte trägt selbst vor, dass Wohnungen für Haushalte mit ein oder zwei Personen in N. im Wesentlichen erst ab Mitte der siebziger Jahre und noch verstärkt in der jüngeren Vergangenheit gebaut wurden. Anhand vorliegender Daten lässt sich diese Behauptung nicht nachvollziehen, die Angaben des Amtes für Wohnungswesen vom 13.09.2011 deuten sogar eher darauf hin, dass jede der fünf Baualtersklassen durch hinreichendes Datenmaterial abgebildet wurde. Geht man dennoch - zu Gunsten des Klägers - von der Richtigkeit der Angaben des Beklagten aus, dürfte die Bildung eines arithmetischen Mittels für N. nicht die korrekte Vorgehensweise sein. Um sicherzugehen, dass möglichst der gesamte Wohnungsmarkt erfasst wird, ist beim Mietspiegel N. damit auf die Basismiete der Baualtersklasse ab 1992 abzustellen und somit auf 6,80 Euro/qm. Dadurch wird zwar nur eine Baualtersklasse erfasst, da auf diese jedoch der höchste Quadratmeterpreis entfällt, ist sichergestellt, dass Hilfebedürftige auch Wohnungen anderer Baualtersklassen, solange sie nicht den Quadratmeterpreis für die gewählte - neueste - Baualtersklasse übersteigen, anmieten können. Dass genügend Daten von Wohnungen erhoben worden sind, die über eine Wohnfläche von ca. 45 qm verfügen, lässt sich der Dokumentation des Mietspiegels 2005, Abbildung 1 auf S. 18 entnehmen. Daraus ist auch ersichtlich, dass bis 50 qm offenbar keine Nettokaltmiete erhoben wurde, die über 500,- Euro lag. Auf- bzw. Abschläge nach Tabelle 2 des Mietspiegels für Wohnungsart und Ausstattung des Wohnraums hält das Gericht für nicht erforderlich. Hier kommt der Grundsatz zum Tragen, dass Hilfebedürftige auf Wohnungen im unteren Preissegment zu verweisen sind. Hinsichtlich des Wohnbereichs (Tabelle 3 des Mietspiegels) hält das Gericht einen Aufschlag von 6 % für gerechtfertigt, um eine Ghettobildung zu vermeiden. Ein höherer Aufschlag erscheint nicht notwendig, auch wenn nach dem Mietspiegel 2007 für den Innenstadtbereich ein Aufschlag von 11 % vorgesehen ist. Denn Hilfebedürftige sind auf das untere Preissegment zu verweisen. Da der Quadratmeterpreis für die Basismiete großzügig gewählt wurde, hat das Gericht keine Zweifel, dass sich auch in der Innenstadt Wohnungen zu einem Quadratmeterpreis anmieten lassen, der der Basismiete von 6,80 Euro zuzüglich eines Zuschlags von 6 % für den erweiterten Innenstadtbereich entsprechen. Damit ergibt sich ein angemessene Quadratmeterpreis für die Grundmiete von 7,21 Euro (6,80 Euro plus 6 %, gerundet) und die angemessene Grundmiete von 324,45 Euro. Der Beklagte geht sogar von einer angemessenen Grundmiete von 334,35 Euro, also einer höheren Grundmiete, aus, der ein Quadratmeterpreis von 7,43 Euro zugrunde liegt.
Dass der ermittelte Quadratmeterpreis nicht unangemessen ist, sondern vielmehr dem Hilfebedürftigen ermöglicht, eine abstrakt als angemessen eingestufte Wohnung konkret auf dem Wohnungsmarkt anmieten zu können, ergibt sich zudem aus folgender Erwägung: Nach der Rechtsprechung des BSG dürfen jedenfalls (und offenbar auch nur ausschließlich) dann, wenn es an lokalen Erkenntnismöglichkeiten mangelt, auf die Werte der rechten Spalte der Wohngeldtabelle zu § 8 des Wohngeldgesetzes (WoGG) in der bis 31.12.2008 geltenden Fassung (a.F.) bzw. zu § 12 WoGG in der seit 01.01.2009 geltenden Fassung (n.F.) zurückgegriffen werden, die zudem durch einen maßvollen Zuschlag zu erhöhen sind (vgl. BSG, Urteil vom 22.09.2009 - B 4 AS 18/09 R - und Urteil vom 17.12.2009 - B 4 AS 50/09 R; s. auch bereits BSG, Urteil vom 07.11.2006 - B 7b AS 18/06 R). Das BSG hat zwar mehrfach darauf hingewiesen, dass der mit der Gewährung von Wohngeld verfolgte Zweck ein anderer als derjenige der Leistungen der Grundsicherung nach dem SGB II ist, da bei der Gewährung von Wohngeld von der Wohnung ausgegangen wird, wie sie der Wohngeldberechtigte angemietet hat, ohne dass im Einzelfall nachgeprüft wird, inwieweit die Wohnung als solche im Sinne eines notwendigen Bedarfs angemessen ist (s. BSG, Urteile vom 07.11.2006 - B 7b AS 18/08 R - und vom 18.06.2008 - B 14/7b AS 44/06 R). Dennoch hält es das Gericht zur Überprüfung seines eigenen Ergebnisses für gerechtfertigt, auch die Tabellenwerte nach dem WoGG heranzuziehen. Zuzugeben ist, dass die Tabellenwerte dem Ansatz nach Bestandsmieten - die Miete, zu der der Wohngeldberechtigte seine Wohnung angemietet hat - abbilden, aber zum einen fließen auch in die Ermittlung des schlüssigen Konzepts Bestandsmieten mit ein, zum anderen sind die Tabellenwerte des WoGG Höchstwerte für Personen, die - der Zielrichtung des Gesetzes folgend - über höheres Einkommen als Hilfebedürftige nach dem SGB II verfügen. Will man diesbezüglich Ungleichheiten vermeiden, erscheint es nach Auffassung des Gerichts jedenfalls sachgerecht, sich nicht vollständig von den Tabellenwerten des WoGG zu entfernen. N. ist in die Mietenstufe IV eingeordnet, danach gilt nach der rechten Spalte der Wohngeldtabelle zu § 12 WoGG n.F. ein Höchstbetrag von 358,- Euro für Miete und Belastung bei einem Haushaltsmitglied. Die Beklagte gewährt dem Kläger 428,85 Euro, was einem Aufschlag von knapp 20 % entspricht. Daraus wird zur Auffassung des Gerichts ersichtlich, dass der Beklagte in jedem Fall hinreichend berücksichtigt hat, dass es dem Hilfebedürftigen möglich sein muss, auf dem tatsächlichen Wohnungsmarkt eine als angemessen eingestufte Wohnung zu bekommen. Denn selbst wenn man den z.T. von der Rechtsprechung zu Gunsten des Leistungsempfängers geforderten, mögliche Unbilligkeiten der Pauschalierung ausgleichenden Zuschlag von etwa 10 % zu den Tabellenwerten berücksichtigt (vgl. BSG, Urteil vom 07.11.2006 - B 7b AS 18/06 R), so bewegt sich der Beklagte mit dem von ihm für angemessen erachteten Quadratmeterpreis für Alleinstehende deutlich über den maßvoll erhöhten Tabellenwerten.
Festzuhalten ist damit, dass die Grundmiete der vom Kläger allein bewohnten Wohnung mit 432,28 Euro unangemessen hoch ist. Es handelt sich daher um unangemessene Kosten, die vom Grundsicherungsträger nach Ablauf der gesetzten Frist von in der Regel bis höchstens sechs Monaten nach § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II grundsätzlich nicht mehr übernommen werden müssen. Nach § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II sind Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung, die den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, als Bedarf so lange anzuerkennen, wie es dem Leistungsberechtigten nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate.
Das Gericht ist zu der Auffassung gelangt, dass Wohnungen zu dem angemessenen Mietpreis am Wohnungsmarkt auch tatsächlich vorhanden und damit dem Kläger zugänglich waren. Da der abstrakt angemessene Mietpreis nicht nur anhand der aktuell angebotenen Mieten zu ermitteln ist, sondern auch Bestandsmieten zu berücksichtigen sind (vgl. BSG, Urteil vom 22.09.2009-B 4 AS 18/09 R), reicht ein abstrakter Verweis auf den Angemessenheitsmaßstab durch den Leistungsträger nicht aus, dieser muss vielmehr prüfen, ob dem Hilfebedürftigen im Bedarfszeitraum eine kostengünstigere Wohnung tatsächlich zugänglich ist. Diesen Nachweis hat der Beklagte erbracht. Zu den Akten wurden Zeitungsinserate über angebotenen Wohnraum zu Kosten, die vom Beklagten für angemessen erachtet werden, für die Zeit ab dem 01.09.2007 eingereicht, die bis zum Ende des streitgegenständlichen Zeitraums (31.07.2008) die Anzahl von insgesamt 556 erreichen. Für die Zeit bis 29.02.2008, in der der Kläger sich um eine neue Wohnung bemühen sollte und in der noch die tatsächlichen Kosten für Unterkunft und Heizung gezahlt wurden, sind 240 Inserate mit angemessenem Wohnraum nachgewiesen, für den streitgegenständlichen Zeitraum 316. Selbst wenn man berücksichtigt, dass hiervon z.T. Wohnungen mehrfach oder doppelt inseriert wurden, ist diese Anzahl zur Auffassung der Kammer ausreichend, um zu dokumentieren, dass Wohnungen zu dem vom Beklagten als angemessen erachteten Mietpreis am Wohnungsmarkt auch tatsächlich vorhanden waren.
Soweit der Kläger geltend macht, er habe sich hinreichend um Kostensenkung bemüht, kann dem nicht gefolgt werden. Nachgewiesen hat der Kläger lediglich, dass er sich bei drei Wohnungsbaugesellschaften als wohnungssuchend gemeldet hat, zudem hat er sich bei einer weiteren Wohnungsbaugesellschaft um eine einzelne Wohnung beworben. Darüber hinaus hat der Kläger nachgewiesen, dass er sich im streitgegenständlichen Zeitraum als Wohnungsinteressent für zwei Wohnungen der XXX gemeldet hat. Die Nachweise sind nicht geeignet, ernsthafte Kostensenkungsbemühungen zu dokumentieren. Weitere Bemühungen sind nicht nachgewiesen. Soweit der Kläger vorträgt, er habe eine Wohnungsanzeige beim S. an die Pinnwand geheftet, ist dies zum einen nicht nachgewiesen, zum anderen würde auch dies nach Auffassung des Gerichts nicht ausreichen, um damit ernsthafte Kostensenkungsbemühungen zu dokumentieren. Ob und ggf. auf welche Zeitungsinserate sich der Kläger gemeldet hat und mit welchem Ergebnis, hat er nicht konkret dargetan. Darüber hinaus hat das Gericht erhebliche Zweifel daran, dass sich der Kläger tatsächlich ernsthaft um angemessene, kleinere Wohnungen bemüht hat. Denn wiederholt hat der Kläger auch geltend gemacht, er sei aus gesundheitlichen Gründen gar nicht zu einem Umzug imstande. Wie er sich dann dennoch um eine andere Wohnung bemüht haben will, erschließt sich dem Gericht nicht.
Der Beklagte hat mit Schreiben vom 18.09.2007 auf die Unangemessenheit der Aufwendungen für Grundmiete und Betriebskosten hingewiesen und entsprechend der ständigen Rechtsprechung des BSG sowohl die nach seiner Ansicht angemessene Höhe der Aufwendungen für Grundmiete und Betriebskosten (hier 428,85 Euro) benannt und darauf aufmerksam gemacht, dass die höheren Kosten des Klägers nur noch bis zum 29.02.2008 abgegolten werden könnten. Damit hat der Kläger Kenntnis von der Differenz zwischen den tatsächlichen Kosten der Unterkunft und den Angaben des Beklagten zu dem von ihm als angemessen angesehenen Mietpreises erlangt und konnte damit entscheiden, welche Maßnahmen einer Kostensenkung er ergreifen kann bzw. will (vgl. zur Kostensenkungsaufforderung BSG, Urteil vom 01.06.2010, B 4 AS 78/09 R).
Dem Kläger war ein Umzug auch zumutbar. Das BSG hat als Umstand, der der Zumutbarkeit eines Umzugs entgegenstehen kann, auch die Einschränkung der Umzugsfähigkeit aus gesundheitlichen Gründen aufgeführt. So kann es auf Grund einer Erkrankung erforderlich sein, die bisherige Wohnung beizubehalten (BSG, Urteil vom 17.12.2009 – B 4 AS 27/09 R). Vorliegend stehen gesundheitliche Gründe einem Umzug des Klägers nicht entgegen. Das Gericht stützt sich insoweit in der medizinischen Beurteilung insbesondere auf das von dem Sachverständigen Dr. D. erstellte Gutachten. Das beim Kläger beidseitig vorliegende Karpaltunnelsyndrom hindert ihn nicht an einem Umzug, soweit er die Umzugsmaßnahmen nicht (oder nicht vollständig) alleine durchführt. Auch die depressive Anpassungsstörung und das paranoide Syndrom (differenzialdiagnostisch prozesshafte Psychose des schizophrenen Formenkreises oder paranoide Persönlichkeit) hindern den Kläger nicht an einem Umzug. Ein freiwilliges Verlassen der Wohnung würde den Kläger gesundheitlich nicht beeinträchtigten. Dies schließt das Gericht zunächst aus den Ausführungen des Sachverständigen Dr. D., dem sich das Gericht vollständig anschließt. Darüber hinaus ist anzumerken, dass auch der behandelnde Arzt des Klägers nur bei einem erzwungenen Aus- bzw. Umzug von einer Belastung des Klägers ausgeht. Den Eindruck, dass ein freiwilliger Auszug den Kläger gesundheitlich nicht beeinträchtigen würde, hat das Gericht auch in den persönlichen Anhörungen des Klägers gewonnen. Dieser hat in einem Termin auch eingeräumt, dass ein Umzug jedenfalls im näheren Umfeld für ihn kein Problem sei. Selbst ein erzwungener Umzug wäre aus gesundheitlichen Gründen zur Überzeugung des Gerichts nicht unmöglich. Das könnte zwar - dies haben sowohl Dr. D. als auch Dr. E. bestätigt - zu einer gewissen Exazerbation der Erkrankung des Klägers führen, der Umzug wäre aber nur ein weiterer und insofern beliebiger Anstoß, den jede andere Begebenheit auch darstellen könnte und auch schon dargestellt hat. Anzumerken ist insoweit, dass der Kläger vom Beklagten auch nicht gezwungen wird, seine derzeitige Wohnung zu verlassen. Hierzu ist der Beklagte weder befugt, noch hat er tatsächlich zu Zwangsmaßnahmen gegriffen oder damit gedroht. Dem Kläger steht die Auswahl der Kostensenkungsbemühungen frei, denkbar ist neben einem Auszug weiterhin die Untervermietung eines der Zimmer. Dass die Wohnung grundsätzlich zur Untervermietung geeignet ist, schließt das Gericht schon aus der Tatsache, dass der Kläger ursprünglich selbst Untermieter dieser Wohnung war. Ein vom Beklagten ausgeübter direkter Zwang zum Umzug liegt damit nicht vor, allenfalls wird der Kläger dadurch, dass der Beklagte nicht mehr die vollständigen Mietkosten übernimmt, unter Druck gesetzt, Kosten senkende Maßnahmen zu ergreifen. Das Vorhandensein eines sozialen Umfelds ist ebenfalls kein Grund, Umzugsunfähigkeit zu unterstellen. Eine räumliche Distanz von wenigen Kilometern ist auch für psychisch Kranke zumutbar, denn innerhalb der Stadt sind für den Kläger Wege mit dem Fahrrad und den öffentlichen Verkehrsmitteln jederzeit überwindbar.
Die Betriebskostenvorauszahlung hat der Beklagte zutreffend mit 94,50 Euro beziffert, dies unter Zugrundelegung einer abstrakt angemessenen Wohnfläche von 45 qm für einen Alleinstehenden und des angesetzten Wertes von 2,10 Euro/qm. Dieser Wert ist dem Betriebskostenspiegel für Deutschland des Deutschen Mieterbundes e.V. entnommen, danach liegen die durchschnittlichen Betriebskosten für die Bundesländer West ohne Berücksichtigung der Heizkosten bei 2,10 Euro pro Quadratmeter im Monat. Vorliegend sind keine Gründe ersichtlich, die auf einen für N. abweichenden, höheren Wert hinweisen.
Der Beklagte hat dem Kläger nach abgegebenem Anerkenntnis vom 17.11.2010 an Kosten für Heizung für die Zeit vom 01.03.2008 bis 30.06.2008 55,24 Euro bewilligt, für die Zeit 01.07.2008 bis 31.07.2008 55,17 Euro. Der Kläger hat eine Heizkostenvorauszahlung von 61,50 Euro zu zahlen, in der auch ein Betrag für die Warmwasserversorgung enthalten ist. Nach der Rechtsprechung des BSG, der sich das Gericht anschließt, sind von den tatsächlich aufzuwendenden Kosten der Unterkunft und Heizung die darin in nicht konkret bestimmbarer Höhe enthaltenen Kosten der Warmwasserbereitung in Abzug zu bringen, weil letztere Bestandteil der Regelleistung und daher nach § 20 SGB II bereits abgegolten sind (BSG, Urteil vom 27.02.2008 – B 14/11b AS 15/07 R, BSG, Urteil vom 19.02.2009 – B 4 AS 48/08 R). Soweit mit den Kosten für Heizung - tatsächlich und nicht abtrennbar - Kosten für die Warmwasserbereitung verbunden sind, greift der Grundsatz der tatsächlichen Bedarfsdeckung. Eine nicht auf dem tatsächlichen Verbrauch beruhende mietvertragliche Festlegung des Kostenanteils für Warmwasser kann deshalb nicht zu Lasten des Hilfebedürftigen zu einem Abzug führen, der über den Regelleistungsanteil für Warmwasser hinausgeht. Sind hingegen technische Vorrichtungen vorhanden, mit denen Kosten für die Warmwasserbereitung separat erfasst werden können, sind die tatsächlichen Kosten hierfür von den gesamten Kosten für Heizung und Warmwasser getrennt berechenbar und in Abzug zu bringen (BSG, Urteil vom 27.02.2008 – B 14/11b AS 15/07 R; BSG, Urteil vom 22.09.2009 – B 4 AS 8/09 R; BSG, Urteil vom 06.04.2011, B 4 AS 16/10 R). Vorliegend kann es dahinstehen, ob die tatsächlichen Kosten für die Warmwasserbereitung feststellbar sind, denn der Beklagte hat dem Kläger für März bis Juni 2008 von der Heizkostenvorauszahlung von 61,50 Euro einen monatlichen Warmwasserabschlag von 6,26 Euro, für Juli 2008 von 6,33 Euro in Abzug gebracht. In diesem Abschlag sind die in der Regelleistung enthaltenen Kosten für die Warmwasserbereitung berücksichtigt. Dieser Abzug ist für den Kläger nicht nachteilig, denn selbst wenn man davon ausginge, dass sich den Nebenkostenabrechnungen, die der Kläger eingereicht hat, der tatsächliche Warmwasserverbrauch entnehmen lässt, so hätte er im streitgegenständlichen höhere Aufwendungen für die Warmwasserbereitung erbringen müssen.
Insgesamt belaufen sich die übernahmefähigen Kosten für Unterkunft und Heizung damit auf insgesamt monatlich 484,09 Euro für die Monate März bis Juni 2008 (Grundmiete 334,35 Euro + Betriebskosten von 94,50 Euro + Heizkosten 55,24 Euro) und 484,02 Euro für den Monat Juli 2008 (Grundmiete und Betriebskosten wie vor, Heizkosten 55,17 Euro).
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG. Das Gericht hat im Rahmen des ihm hierbei zustehenden Ermessens das am 17.11.2010 abgegebene Teilanerkenntnis der Beklagten berücksichtigt, hält dies aber vor dem Hintergrund der geltend gemachten Klageforderung für so minimal, dass es im Rahmen der Kostenentscheidung nicht zu berücksichtigen war.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Höhe der zu gewährenden Kosten für Unterkunft und Heizung nach dem Sozialgesetzbuch 2. Buch (SGB II).
Der am 00.00.1950 geborene Kläger bezieht seit 2007 Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II. Er bewohnt eine 3-Zimmer Wohnung in der K.straße 0 in M. mit einer Gesamtwohnfläche von 76,51 qm. Ausweislich des Mietvertrags betrug die Miete im Jahr 2007 insgesamt 530,42 Euro, davon entfielen 428,46 Euro auf die Grundmiete abzüglich eines Verzichts von 45,14 Euro, auf Betriebskosten 135,- Euro, auf Kabelanschluss 12,10 Euro. Hinzu kamen Kosten für Wasser in Höhe von 15,50 Euro sowie für Wärme und Warmwasser in Höhe von insgesamt 61,50 Euro, sodass insgesamt 607,42 Euro anfielen. Ursprünglich bewohnte der Kläger die Wohnung mit mehreren Personen. Als diese auszogen, übernahm der Beklagte zunächst die vollständigen Mietkosten des Klägers abzüglich eines 18 %igen Abschlags für die Warmwasseraufbereitungskosten.
Mit Schreiben vom 18.09.2007 teilte der Beklagte dem Kläger mit, unter Berücksichtigung des örtlichen Mietpreisniveaus sei eine Miete für eine Wohnung, die von einer Person genutzt werde, in der Regel angemessen, wenn die monatliche Kaltmiete plus Nebenkosten 428,85 Euro nicht überschreite. Die Kosten für seine Wohnung lägen hingegen bei 530,42 Euro und überstiegen den angemessenen Wert um 101,57 Euro, sodass sich der Kläger um eine Kostensenkung bemühen müsse. Falls er einen Wohnungswechsel beabsichtige, müsse er berücksichtigen, dass für eine neue Wohnung monatliche Mietkosten (Kaltmiete plus Nebenkosten) von höchstens 428,85 Euro anerkannt würden. Zudem dürften die Kosten pro qm einen bestimmten Grenzwert, der sich an der Wohnfläche orientiere, nicht überschreiten. Die Miete von derzeit monatlich 530,42 Euro würde in voller Höhe als Bedarf längstens bis zum 29.02.2008 berücksichtigt. Sofern er über den 29.02.2008 hinaus leistungsberechtigt sei, ohne die Mietkosten gesenkt zu haben, würden ab dem 01.03.2008 bei der Festsetzung der Leistungen nur noch die angemessenen Kosten anerkannt werden.
Ab dem 31.01.2008 erhöhte die Vermieterin des Klägers die Miete auf insgesamt 611,26 Euro, die sich wie folgt zusammensetzte: 432,28 Euro Grundmiete, 122,- Euro Betriebskosten, 12,10 Euro Kabel und 90,- Euro Abschlag für Heiz- und Warmwasserkosten.
Mit Bescheid vom 13.02.2008 bewilligte der Beklagte Leistungen für den Zeitraum vom 01.02.2008 bis 31.07.2008. Für die Zeit vom 01.02.2008 bis 29.02.2008 bewilligte er insgesamt Leistungen in Höhe von 1029,67 Euro, hiervon 347,- Euro Regelleistung und 571,67 Euro Kosten für Unterkunft und Heizung, zuzüglich eines befristeten Zuschlags nach § 24 Abs. 2 SGB II in Höhe von 111,- Euro. Ab dem 01.03.2008 bis zum 31.07.2008 bewilligte der Beklagte 937,28 Euro, die sich aus 347,- Euro Regelleistung und Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von 479,28 Euro sowie des o.g. Zuschlags zusammensetzten. Hiergegen erhob der Kläger fristgerecht Widerspruch, dem der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 28.05.2008 insoweit stattgab, als dass für den Zeitraum vom 01.02.2008 bis zum 29.02.2008 die Mieterhöhung Berücksichtigung fand und Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von insgesamt 600,17 Euro bezahlt wurde. Im Übrigen wurde der Widerspruch als unbegründet zurückgewiesen.
Am 24.06.2008 hat der Kläger Klage erhoben. Er trägt vor, um Wohnungen habe er sich immer bemüht, er habe nur keine passende Wohnung gefunden. So sei er bei den Wohnungsbaugesellschaften XXX als wohnungssuchend gemeldet, auch bei der S-KG. Zudem habe er eine Wohnungsanzeige beim S. an die Pinnwand geheftet. Wenn er sich auf Zeitungsinserate gemeldet habe, seien die Wohnungen immer bereits vergeben gewesen. Ferner sei ihm ein Umzug aus gesundheitlichen Gründen nicht zuzumuten. Er sei schwerbehindert und könne einen Umzug alleine nicht bewerkstelligen, darüber hinaus leide er an einer psychischen Erkrankung, so dass ihm ein Umzug nicht zuzumuten sei. Hierzu hat der Kläger u.a. mehrere ärztliche Bescheinigungen des Arztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. H. zu den Akten gereicht (vom 02.07.2008, , 02.11.2010), aus denen hervorgeht, der Kläger befinde sich sei dem 30.05.2006 wegen einer chronischen Psychose und Depression in fortlaufender Behandlung. Wenn der Kläger umziehen müsse, bestehe die Gefahr einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes. Aus einer vom Kläger eingereichten Bescheinigung der Allgemeinmediziner Dres. G/E vom 08.11.2010 ergibt sich, der Kläger leide an einer andauernden Persönlichkeitsstörung nach Inhaftierung, einer Depression und einer wahnhaften Störung. Aus hausärztlicher Sicht sei es dem Kläger nicht zumutbar, in eine neue Wohnung in neuer Umgebung umzuziehen, da die Gefahr einer erneuten Verschlimmerung der Erkrankung bestehe. Der Kläger trägt zudem vor, ein Umzug innerhalb seines Wohnblocks sei für ihn kein Problem, da er dort über soziale Kontakte verfüge.
Der Kläger beantragt, ihm unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Beklagten vom 13.02.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.05.2008 ab dem 01.03.2008 weitere Kosten für Unterkunft und Heizung zu zahlen, dies in Höhe der Differenz zwischen den tatsächlichen Kosten für Unterkunft und Heizung und den bisher gewährten Kosten für Unterkunft und Heizung.
Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Er trägt vor, er bezweifle, dass sich der Kläger tatsächlich intensiv um eine neue Wohnung bemüht habe. Eine Auswertung von örtlichen Zeitungen oder eine Internetrecherche mit Meldungen bei den Vermietern habe der Kläger nicht nachweisen können.
Der Beklagte hat Wohnungsinserate für den Zeitraum ab dem 01.09.2007 bis 27.09.2008 zu den Akten gereicht.
Das Gericht hat zur Frage, ob dem Kläger aus gesundheitlichen Gründen ein Umzug zugemutet werden kann, das von Dr. T., Arzt für Psychiatrie und Psychotherapie / Sozialmedizin für die Agentur für Arbeit N. erstellte Gutachten vom 02.02.2009 angefordert. Darin diagnostiziert dieser eine depressive Störung mit psychotischen Symptomen, als Differenzialdiagnose stellte er eine schizoaffektive Psychose. Der Kläger sei aktuell in seiner psychischen und geistigen Belastbarkeit leichtgradig eingeschränkt, weiterhin bestehe ein Karpaltunnelsyndrom beidseits verbunden mit einer leichtgradigen Kraftminderung beider Hände. Der Kläger sei in der Lage, leichte bis zeitweise mittelschwere körperliche Arbeiten vollschichtig auszuführen. In einem vom Gericht angeforderten Befundbericht von Dr. H., Arzt für Neurologie und Psychiatrie, vom 15.06.2009 hat dieser eine chronisch paranoide Psychose und eine Karpaltunnelsyndrom beidseits diagnostiziert. Das Gericht hat zur Frage der Umzugsfähigkeit Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens von Dr. D., Arzt für Neurologie und Psychiatrie. Dieser hat in seinem Gutachten vom 12.10.2010 beim Kläger eine depressive Anpassungsstörung, ein paranoides Syndrom, differenzialdiagnostisch prozesshafte Psychose des schizophrenen Formenkreises oder paranoide Persönlichkeit, sowie ein Karpaltunnelsyndrom beidseits diagnostiziert. Dr. D. kommt zu dem Ergebnis, ein Umzug innerhalb des Stadtteils, in dem der Kläger wohne, sei diesem zumutbar. Weder die Diagnose noch das beschriebene Krankheitsbild hätten etwas mit der Umzugsfähigkeit zu tun. Der Kläger würde auch nicht aus einem sozialen Netz gerissen, da ein solches nicht existiere. Zwar sei eine gewisse Exazerbation unter einem erzwungenen Verlassen der Wohnung denkbar, der Umzug wäre aber ein beliebiger Anstoß, den jede andere Begebenheit auch darstellen könnte. Im Gespräch mit dem Kläger sei angeklungen, dass er eine andere Wohnung gesucht habe, hierbei nur Hilfe vermisse. Wegen des weiteren Inhalts des Gutachtens wird Bezug genommen auf Bl. 235 - 250 der Gerichtsakte.
Hiergegen hat der Kläger u.a. eingewandt, er verfüge entgegen der Angaben von Dr. D. über ein soziales Netzwerk, aus dem er durch einen Umzug gerissen werde.
In seiner ergänzenden Stellungnahme vom 10.12.2010 hat Dr. D. ausgeführt, auch unter Berücksichtigung der Einwände des Klägers sei er weiterhin der Auffassung, dem Kläger könne - auch bereits seit Oktober 2007 - ein Umzug zugemutet werden, dieses nicht nur innerhalb eines Stadtteils von Münster, sondern innerhalb des gesamten Stadtgebiets. Auch das Vorhandensein eines sozialen Umfelds sei kein Grund, Umzugsunfähigkeit zu unterstellen. Eine räumliche Distanz von wenigen Kilometern sei auch für psychisch Kranke zumutbar. Innerhalb der Stadt seien für den organisch gesunden Kläger Wege mit dem Fahrrad und den öffentlichen Verkehrsmitteln jederzeit überwindbar. Wegen der Einzelheiten wird auf Bl. 303 - 306 der Gerichtsakten Bezug genommen.
Der Kläger hat hiergegen u.a. eingewandt, er sei körperlich nicht gesund, sondern schwerbehindert. Dies habe Dr. D. nicht berücksichtigt, ebenso wenig, dass er Angstgefühle habe, wenn er in eine fremde Umgebung komme.
Am 17.11.2010 hat der Beklagte anerkannt, für die Zeit vom 01.03.2008 bis 30.06.2008 monatlich weitere 4,81 Euro, für den Monat Juli 2008 weitere 4,74 Euro nachzuzahlen. Der Kläger hat das Teilanerkenntnis angenommen.
Wegen des Sachverhalts im übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten in diesem Rechtsstreit und den der Akten S 10 AS 359/11 und S 10 AS 296/11 sowie und den der Verwaltungsakten der Beklagten, die vorgelegen haben, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Der Bescheid vom 13.02.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28.05.2008 verletzt - nach angenommenem Anerkenntnis am 17.11.2010 - den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 54 Abs. 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz - SGG), denn dieser ist nicht rechtswidrig. Der Beklagte hat die Kosten für Unterkunft und Heizung zutreffend errechnet.
Nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II werden die Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind.
Der Kläger hat dem Grunde nach Anspruch auf Übernahme der Kosten für Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II, denn im streitigen Zeitraum hat er die Leistungsvoraussetzungen des § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II erfüllt.
Der Beklagte hat nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II für die Zeit vom 01.03.2008 bis zum 30.06.2008 Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von monatlich 484,09 Euro zu tragen, die sich aus der Grundmiete von 334,35 Euro, Vorauszahlung für die kalten Betriebskosten von 94,50 Euro und einer Heizkostenvorauszahlung von 55,24 Euro ergibt. Für die Zeit vom 01.07.2008 bis 31.07.2008 hat der Beklagte 484,02 Euro zu tragen, da sich die Heizkostenvorauszahlung auf 55,17 Euro beläuft.
Angemessen im Sinne von § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II ist im Fall des Klägers eine Grundmiete in Höhe von 324,45 Euro. Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) ist der unbestimmte Rechtsbegriff der Angemessenheit unter Zugrundelegung der sog. "Produkttheorie" in einem mehrstufigen Verfahren zu konkretisieren. Zunächst ist die angemessene Wohnungsgröße zu ermitteln. Dann ist festzustellen, ob die angemietete Wohnung dem Produkt aus angemessener Wohnfläche und Standard entspricht, der sich in der Wohnungsmiete niederschlägt. Vergleichsmaßstab sind insoweit die räumlichen Gegebenheiten am Wohnort des Hilfebedürftigen, wobei die örtlichen Gegebenheiten auf dem Wohnmarkt zu ermitteln und zu berücksichtigen sind (vgl. BSG, Urteil vom 19.10.2010 - B 14 AS 65/09 R).
Für den streitgegenständlichen Zeitraum (01.03.2008 bis 31.07.2008) ist bei der Ermittlung der Referenzmiete von einer angemessenen Wohnungsfläche von 45 qm für einen Alleinstehenden auszugehen. Nach der Rechtsprechung des BSG, der sich das Gericht im Grundsatz anschließt, ist für die Bestimmung Angemessenheitsgrenze nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II in Ermangelung anderweitiger Erkenntnisquellen grundsätzlich an die anerkannten Wohnraumgrößen für Wohnberechtigte im sozialen Mietwohnungsbau und damit an die für die Belegung von gefördertem Wohnraum maßgebenden Vorschriften anzuknüpfen (BSG, Urteil vom 07.11.2006 - B 7b AS 18/06 R; BSG, Urteil vom 22.09.2009 - B 4 AS 70/08 R; BSG, Urteil vom 17.12.2009 - B 4 AS 27/09 R; BSG, Urteil vom 19.10.2010 - B 14 AS 65/09 R). Die soziale Wohnraum-förderung war in der Zeit vom 01.01.2002 bis zum 31.12.2009, die den hier streitgegenständlichen Zeitraum umfasst, im Gesetz über die soziale Wohnraumförderung - Wohnraumförderungsgesetz (WoFG) vom 13.09.2001 (BGBI I 2376) - als Nachfolgeregelung zum Wohnungsbindungsgesetz (WoBindG) geregelt. Die mietrechtlich relevanten Regelungen für geförderte Wohnungen finden sich in § 27 WoFG. Nach § 27 WoFG darf ein Verfügungsberechtigter von Mietraum diesen nur zum Gebrauch überlassen, wenn ihm der Wohnungssuchende die Wohnberechtigung durch die Übergabe eines Wohnberechtigungsscheines nachweist. Im Wohnungsberechti-ägungsschein ist gemäß § 27 Abs. 4 Satz 1 WoFG dabei die nach den Bestimmungen des Landes maßgebliche Wohnungsgröße mit Raumzahl oder die Wohnfläche anzugeben. Die nach § 27 Abs. 4 Satz 1 WoFG angemessene und damit maßgebliche Wohnfläche richtet sich nach den landesrechtlichen Bestimmungen, die die Länder nach den Grundsätzen des § 10 WoFG treffen (BT-Drucks. 14/5538 zu § 27 Abs. 4 WoFG). Deshalb ist für die Bemessung der angemessenen Größe im Sinne von § 22 SGB II auf die jeweiligen landesrechtlichen Durchführungsbestimmungen zu § 10 WoFG abzustellen (BSG a.a.O.). Maßgebliche Regelung ist der Runderlass des Ministeriums für Städtebau und Wohnen "Verwaltungsvorschriften des Landes Nordrhein-Westfalen zum Wohnungsbindungsgesetz (VV-WoBindG)" (so auch LSG NRW, Urteil vom 16.02.2009 - L 19 AS 62/08) in der bis zum 31.12.2009 geltenden Fassung. Nach Nr. 5.7 der VV-WoBindG ist als angemessene Wohnfläche für einen 1-Personen-Haushalt eine Wohnfläche von 45 qm vorgesehen.
Als Vergleichsraum ist auf das Stadtgebiet N. abzustellen. Ausgangspunkt für die Bestimmung des Vergleichsraumes ist der Wohnort des Leistungsberechtigten, hier der Stadt N ... Nach Rechtsprechung des BSG muss es sich beim Vergleichsraum um einen ausreichend großen Raum der Wohnbebauung handeln, der aufgrund seiner räumlichen Nähe, seiner Infrastruktur und insbesondere seiner verkehrstechnischen Anbindung einen insgesamt betrachtet homogenen Lebens- und Wohnbereich bildet (BSG, Urteil vom 19.10.2010 - B 14 AS 65/09 R). N. ist mit rund 280.000 Einwohnern bereits eine Großstadt, die einen ausreichend großen Raum der Wohnbebauung darstellt. Sämtliche zu N. gehörende Außenstadtteile sind mit dem Stadtzentrum mit Bus- und Bahnverbindungen verkehrstechnisch gut angebunden, die Busse und / oder Bahnen verkehren mit ausreichender Taktfrequenz, um von einem homogenen Lebens- und Wohnbereich sprechen zu können. Auch nachts besteht ein hinreichendes Busangebot.
Der Kläger hatte nach der Struktur des Wohnungsmarktes in N. auch tatsächlich die konkrete Möglichkeit, eine abstrakt als angemessen eingestufte Wohnung auf dem Wohnungsmarkt anmieten zu können. Die festgestellte angemessene Referenzmiete oder die Mietobergrenze muss so gewählt werden, dass es dem Hilfebedürftigen möglich ist, im konkreten Vergleichsraum eine "angemessene" Wohnung anzumieten. Da die tatsächlichen Aufwendungen zu übernehmen sind, kann die Mietobergrenze weder der Höhe nach pauschal noch überregional definiert werden. Die Mietobergrenze ist nach der Rechtsprechung des BSG vielmehr auf Grundlage eines dieses beachtenden "schlüssigen Konzepts" zu ermitteln (vgl. BSG, Urteil vom 18.06.2008 - B 14/7b AS 44/06 R; BSG, Urteil vom 22.09.2009 - B 4 AS 18/09 R). Ein Konzept liegt nach der Rechtsprechung des BSG nur dann vor, wenn der Grundsicherungsträger planmäßig vorgegangen ist im Sinne der systematischen Ermittlung und Bewertung genereller, wenngleich orts- und zeitbedingter Tatsachen im maßgeblichen Vergleichsraum sowie für sämtliche Anwendungsfälle und nicht nur punktuell im Einzelfall (BSG, Urteil vom 22.09.2009 - B 4 AS 18/09 R). Hinsichtlich der Schlüssigkeitsanforderungen gilt es folgendes zu beachten: Die Datenerhebung darf ausschließlich in dem genau eingegrenzten und muss über den gesamten Vergleichsraum erfolgen (keine Ghettobildung), es bedarf einer nachvollziehbaren Definition des Gegenstandes der Beobachtung (z.B. welche Art von Wohnungen). Es muss eine Differenzierung nach Standard der Wohnungen, Brutto- und Nettomiete (Vergleichbarkeit) und nach der Wohnungsgröße erfolgen, weiterhin sind Angaben über den Beobachtungszeitraum und Festlegung der Art und Weise der Datenerhebung (Erkenntnisquellen, z.B. Mietspiegel) erforderlich, sowie die Repräsentativität des Umfangs der eingezogenen Daten, Validität der Datenerhebung, Einhaltung anerkannter mathematisch-statistischer Grundsätze der Datenauswertung und Angaben über die gezogenen Schlüsse (z.B. Spannoberwert oder Kappungsgrenze). Die umfassende Ermittlung der Daten sowie die Auswertung im Sinne der Erstellung eines schlüssigen Konzepts ist Angelegenheit des Grundsicherungsträgers und bereits für die sachgerechte Entscheidung im Verwaltungsverfahren notwendig. Im Rechtsstreit muss der Grundsicherungsträger sein schlüssiges Konzept auf Aufforderung durch das Gericht vorlegen. Entscheidet der Grundsicherungsträger ohne ein schlüssiges Konzept, ist er im Rahmen seiner prozessualen Mitwirkungspflicht nach § 103 Satz 1 2. Halbsatz SGG gehalten, dem Gericht eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage zu verschaffen und ggf. eine unterbliebene Datenerhebung und -aufbereitung nachzuholen (vgl. dazu BSG, Urteil vom 17.12.2009 - B 4 AS 50/09 R). Das Vorgehen hat der Beklagte in seinem "Konzept zur Bestimmung der Angemessenheit der Kosten der Unterkunft in den Leistungskreisen SGB II und SGB XII", Stand Mai 2011, in weiten Teilen - jedenfalls in Bezug auf Wohnungen für Alleinstehende - nachvollziehbar dargelegt. Für den vorliegenden Fall kann dieses Konzept jedoch bereits deshalb keine Anwendung finden, weil die zugrundeliegenden Daten erst nach dem hier streitigen Bewilligungszeitraum, nämlich im Jahr 2008, erhoben wurden und erstmals in den Mietspiegel 2009 einflossen. Abgestellt werden kann daher allenfalls auf die im Klageverfahren vom Beklagten eingereichten Angaben des Sozialamtes N. zur Ermittlung der Angemessenheit der Unterkunftskosten vom 01.10.2008. Die hierin gemachten Angaben zur Ermittlung der angemessen Unterkunftskosten sind ohne das zugrundeliegende Datenmaterial nicht nachvollziehbar. Ob die Ermittlungen der Beklagten zur Berechnung des angemessenen Bedarfs für Unterkunft und Heizung den Vorgaben der Rechtsprechung an ein "schlüssiges Konzepts" standhält (vgl. BSG, Urteil vom 22.09.2009 - B 4 AS 18/09 R, Urteil vom 17.12.2009 - B 4 AS 27/09 R, Urteil vom 17.12.2009 - B 4 AS 50/09 R), kann aber im Ergebnis dahinstehen, denn nach eigener Berechnung durch das Gericht ist ein Quadratmeterpreis von 7,21 Euro angemessen. Der Beklagte hat seinen Berechnungen offenbar einen Quadratmeterpreis von 7,43 Euro zugrunde gelegt, was für den Kläger nicht nachteilig ist. Das Gericht geht - wie offenbar auch der Beklagte bei der Erläuterung seines schlüssigen Konzept - vom qualifizierten Mietspiegel für die Stadt N. aus. Qualifizierte Mietspiegel i.S.d. § 558d BGB können nach der Rechtsprechung des BSG Grundlage der Bestimmung der Referenzmiete nach § 22 Abs. 1 SGB II sein (vgl. bereits BSG, Urteil vom 18.06.2008 - B 14/7b AS 44/06 R). Gegen die Heranziehung qualifizierter Mietspiegel im Anwendungsbereich des § 22 SGB II kann vor allem eingewandt werden, sie bildeten das Mietniveau hinsichtlich der Bestandsmieten im einfachen Marktsegment nur teilweise, nämlich lediglich bezogen auf sog. Neuvertragswohnungen und geänderte Bestandswohnungen auf dem freien Wohnungsmarkt ab. Allerdings ist bei der Prüfung nach § 22 Abs. 1 SGB II letztlich entscheidend, ob im konkreten Vergleichsraum eine "angemessene" Wohnung anzumieten wäre für den Fall, dass die Bestandswohnung unangemessen teuer ist (BSG, Urteil vom 19.10.10 - B 14 AS 50/10 R). Im Hinblick auf das mit dem Mietspiegel nicht erfasste Marktsegment der preisgebundenen Wohnungen bestehen auch bezogen aufN. keine weitergehenden Bedenken. Denn der Anteil mietpreisgebundener Mietwohnungen am Gesamtwohnbestand liegt in N. unter 10 %, so dass Leistungsberechtigte ohnehin auf die Wohnungssuche auf dem freien Wohnungsmarkt angewiesen sind. Das BSG hat für Berlin bereits entschieden, dass bei einem Anteil mietpreisgebundener Sozialwohnungen von knapp 12 % des Gesamtwohnungsbestandes auf den qualifizierten Mietspiegel abgestellt werden kann (BSG, Urteil vom 19.10.10 - B 14 AS 50/10 R), so dass hinsichtlich der Heranziehung des qualifizierten Mietspiegels in N. keine Bedenken bestehen. Für den streitgegenständlichen Zeitraum war der Mietspiegel 2007 bereits veröffentlicht, lokale Erkenntnismöglichkeiten sind damit vorhanden. Denn der Mietspiegel basiert auf einer Datenerhebung aus Mai 2004, die bereits dem Mietspiegel 2005 zugrunde lag. Der Mietspiegel 2007 wurde gemäß § 558d Abs. 2 BGB der Marktentwicklung angepasst, erst im Jahr 2008/2009 erfolgte eine neue Datenerhebung. Anhand der lokalen Erkenntnismöglichkeiten lassen sich die Anforderungen des BSG an ein schlüssiges Konzept einhalten, denn damit lässt sich eine realitätsgerechte Miete bestimmen, die es dem Hilfebedürftigen ermöglicht, angemessenen Wohnraum zu finden. Die Datenerhebung im Jahr 2004 für den Mietspiegel N. erfasste Haushalte im eingegrenzten Vergleichsraum N., so dass Ghettobildung vermieden wird. Die Art und Weise der Datenerhebung, die Erkenntnisquellen, lassen sich der Dokumentation des Mietspiegels 2005 entnehmen. Sämtliche Haushalte wurden nach dem Zufallsprinzip ausgewählt, die Adressen wurden der Privatkundendatei eines lokalen Stromversorgungsunternehmens entnommen, bei dem zum damaligen Zeitpunkt nahezu 100 % der Haushalte in N. Kunden waren. Die Befragung erfolgte bei den Mietern, die konkreten Fragen und damit der konkrete Gegenstand der Beobachtung lässt sich dem Fragebogen, der der Dokumentation des Mietspiegels 2005 anhängt, entnehmen. Abgefragt wurden u.a. Datum des Einzugs, Größe der Wohnung, Baujahr, Gebäudetyp, Ausstattung und Beschaffenheit, Mietpreis und Nebenkosten (Netto-Kalt-Miete, Heizkosten, Nebenkosten, Zuschläge etc.). Die Datenauswertung erfolgte nach der Regressionsmethode, so dass statistisch anerkannte Grundsätze eingehalten wurden. Das Gericht geht auch davon aus, dass das Datenmaterial hinreichend repräsentativ ist. Gemessen an den der Privatkundendatei entnommenen Adressen, die nahezu 100 % der Haushalte in N. ausmachen, wurden nur ca. 2,5 % selektiert und ausgewertet, aufgrund der an einen qualifizierten Mietspiegel gerichteten strengen Anforderungen hinsichtlich der Validität des statistischen Datenmaterials bestehen aber keine Zweifel, dass eine hinreichend repräsentative Auswahl getroffen wurde. Auf Grundlage des Mietspiegels 2007 kann sodann der angemessene Quadratmeterpreis für eine 45 qm-Wohnung errechnet werden. Hierbei ist zunächst auf Tabelle 1 des Mietspiegels abzustellen, aus dem sich die sog. "Basismiete" je nach Größe des Wohnraumes ermitteln lässt. Der Mietspiegel 2007 differenziert hier nach fünf Baualters klassen: bis 1959, 1960 bis 1974, 1975 bis 1984, 1985 bis 1991 und ab 1992. Der Quadratmeterpreis für eine 45 qm-Wohnung in der Baualtersklasse bis 1959 beträgt 5,73 Euro, in der Baualtersklasse ab 1992 beträgt er 6,80 Euro. Ausgehend davon, dass Hilfebedürftige auf Wohnungen im unteren Preissegment zu verweisen sind, ließe sich erwägen, einen arithmetischen Mittelwert z.B. dergestalt zu bilden, dass auf den Mindestquadratmeterpreis für eine Wohnung der Baualtersklasse bis 1959 30 % der Preisspanne zu Quadratmeterpreis der Baualtersklasse ab 1992 aufgeschlagen wird (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 09.01.2008 - L 12 AS 77/06). Hierzu hat das BSG ausgeführt, dass dafür Sorge getragen werden muss, dass die Gewähr dafür besteht, dass der abgebildete Wert als solcher tatsächlich den Schwerpunkt eines Mietpreises im einfachen Segment abbildet. Haben einzelne Felder je nach der Anzahl von Wohnungen, die in diesem Segment vertreten sind, eine unterschiedliche Aussagekraft für den Gesamtmarkt, soll eine arithmetisches Mittel nicht zulässig sein, weil diese Mittel mit einem hohen Grad an Zufälligkeit belastet sind, besonders wenn einzelne Werte stark von den übrigen Werten abweichen. Dann bietet das arithmetische Mittel für sich genommen nicht die Gewähr, dass das einfache Mietsegment realistisch abgebildet wird (BSG, Urteil vom 09.10.10 - B 14 AS 50/10 R). Diese Gefahr könnte in N. gegeben sein. Der Beklagte trägt selbst vor, dass Wohnungen für Haushalte mit ein oder zwei Personen in N. im Wesentlichen erst ab Mitte der siebziger Jahre und noch verstärkt in der jüngeren Vergangenheit gebaut wurden. Anhand vorliegender Daten lässt sich diese Behauptung nicht nachvollziehen, die Angaben des Amtes für Wohnungswesen vom 13.09.2011 deuten sogar eher darauf hin, dass jede der fünf Baualtersklassen durch hinreichendes Datenmaterial abgebildet wurde. Geht man dennoch - zu Gunsten des Klägers - von der Richtigkeit der Angaben des Beklagten aus, dürfte die Bildung eines arithmetischen Mittels für N. nicht die korrekte Vorgehensweise sein. Um sicherzugehen, dass möglichst der gesamte Wohnungsmarkt erfasst wird, ist beim Mietspiegel N. damit auf die Basismiete der Baualtersklasse ab 1992 abzustellen und somit auf 6,80 Euro/qm. Dadurch wird zwar nur eine Baualtersklasse erfasst, da auf diese jedoch der höchste Quadratmeterpreis entfällt, ist sichergestellt, dass Hilfebedürftige auch Wohnungen anderer Baualtersklassen, solange sie nicht den Quadratmeterpreis für die gewählte - neueste - Baualtersklasse übersteigen, anmieten können. Dass genügend Daten von Wohnungen erhoben worden sind, die über eine Wohnfläche von ca. 45 qm verfügen, lässt sich der Dokumentation des Mietspiegels 2005, Abbildung 1 auf S. 18 entnehmen. Daraus ist auch ersichtlich, dass bis 50 qm offenbar keine Nettokaltmiete erhoben wurde, die über 500,- Euro lag. Auf- bzw. Abschläge nach Tabelle 2 des Mietspiegels für Wohnungsart und Ausstattung des Wohnraums hält das Gericht für nicht erforderlich. Hier kommt der Grundsatz zum Tragen, dass Hilfebedürftige auf Wohnungen im unteren Preissegment zu verweisen sind. Hinsichtlich des Wohnbereichs (Tabelle 3 des Mietspiegels) hält das Gericht einen Aufschlag von 6 % für gerechtfertigt, um eine Ghettobildung zu vermeiden. Ein höherer Aufschlag erscheint nicht notwendig, auch wenn nach dem Mietspiegel 2007 für den Innenstadtbereich ein Aufschlag von 11 % vorgesehen ist. Denn Hilfebedürftige sind auf das untere Preissegment zu verweisen. Da der Quadratmeterpreis für die Basismiete großzügig gewählt wurde, hat das Gericht keine Zweifel, dass sich auch in der Innenstadt Wohnungen zu einem Quadratmeterpreis anmieten lassen, der der Basismiete von 6,80 Euro zuzüglich eines Zuschlags von 6 % für den erweiterten Innenstadtbereich entsprechen. Damit ergibt sich ein angemessene Quadratmeterpreis für die Grundmiete von 7,21 Euro (6,80 Euro plus 6 %, gerundet) und die angemessene Grundmiete von 324,45 Euro. Der Beklagte geht sogar von einer angemessenen Grundmiete von 334,35 Euro, also einer höheren Grundmiete, aus, der ein Quadratmeterpreis von 7,43 Euro zugrunde liegt.
Dass der ermittelte Quadratmeterpreis nicht unangemessen ist, sondern vielmehr dem Hilfebedürftigen ermöglicht, eine abstrakt als angemessen eingestufte Wohnung konkret auf dem Wohnungsmarkt anmieten zu können, ergibt sich zudem aus folgender Erwägung: Nach der Rechtsprechung des BSG dürfen jedenfalls (und offenbar auch nur ausschließlich) dann, wenn es an lokalen Erkenntnismöglichkeiten mangelt, auf die Werte der rechten Spalte der Wohngeldtabelle zu § 8 des Wohngeldgesetzes (WoGG) in der bis 31.12.2008 geltenden Fassung (a.F.) bzw. zu § 12 WoGG in der seit 01.01.2009 geltenden Fassung (n.F.) zurückgegriffen werden, die zudem durch einen maßvollen Zuschlag zu erhöhen sind (vgl. BSG, Urteil vom 22.09.2009 - B 4 AS 18/09 R - und Urteil vom 17.12.2009 - B 4 AS 50/09 R; s. auch bereits BSG, Urteil vom 07.11.2006 - B 7b AS 18/06 R). Das BSG hat zwar mehrfach darauf hingewiesen, dass der mit der Gewährung von Wohngeld verfolgte Zweck ein anderer als derjenige der Leistungen der Grundsicherung nach dem SGB II ist, da bei der Gewährung von Wohngeld von der Wohnung ausgegangen wird, wie sie der Wohngeldberechtigte angemietet hat, ohne dass im Einzelfall nachgeprüft wird, inwieweit die Wohnung als solche im Sinne eines notwendigen Bedarfs angemessen ist (s. BSG, Urteile vom 07.11.2006 - B 7b AS 18/08 R - und vom 18.06.2008 - B 14/7b AS 44/06 R). Dennoch hält es das Gericht zur Überprüfung seines eigenen Ergebnisses für gerechtfertigt, auch die Tabellenwerte nach dem WoGG heranzuziehen. Zuzugeben ist, dass die Tabellenwerte dem Ansatz nach Bestandsmieten - die Miete, zu der der Wohngeldberechtigte seine Wohnung angemietet hat - abbilden, aber zum einen fließen auch in die Ermittlung des schlüssigen Konzepts Bestandsmieten mit ein, zum anderen sind die Tabellenwerte des WoGG Höchstwerte für Personen, die - der Zielrichtung des Gesetzes folgend - über höheres Einkommen als Hilfebedürftige nach dem SGB II verfügen. Will man diesbezüglich Ungleichheiten vermeiden, erscheint es nach Auffassung des Gerichts jedenfalls sachgerecht, sich nicht vollständig von den Tabellenwerten des WoGG zu entfernen. N. ist in die Mietenstufe IV eingeordnet, danach gilt nach der rechten Spalte der Wohngeldtabelle zu § 12 WoGG n.F. ein Höchstbetrag von 358,- Euro für Miete und Belastung bei einem Haushaltsmitglied. Die Beklagte gewährt dem Kläger 428,85 Euro, was einem Aufschlag von knapp 20 % entspricht. Daraus wird zur Auffassung des Gerichts ersichtlich, dass der Beklagte in jedem Fall hinreichend berücksichtigt hat, dass es dem Hilfebedürftigen möglich sein muss, auf dem tatsächlichen Wohnungsmarkt eine als angemessen eingestufte Wohnung zu bekommen. Denn selbst wenn man den z.T. von der Rechtsprechung zu Gunsten des Leistungsempfängers geforderten, mögliche Unbilligkeiten der Pauschalierung ausgleichenden Zuschlag von etwa 10 % zu den Tabellenwerten berücksichtigt (vgl. BSG, Urteil vom 07.11.2006 - B 7b AS 18/06 R), so bewegt sich der Beklagte mit dem von ihm für angemessen erachteten Quadratmeterpreis für Alleinstehende deutlich über den maßvoll erhöhten Tabellenwerten.
Festzuhalten ist damit, dass die Grundmiete der vom Kläger allein bewohnten Wohnung mit 432,28 Euro unangemessen hoch ist. Es handelt sich daher um unangemessene Kosten, die vom Grundsicherungsträger nach Ablauf der gesetzten Frist von in der Regel bis höchstens sechs Monaten nach § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II grundsätzlich nicht mehr übernommen werden müssen. Nach § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II sind Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung, die den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, als Bedarf so lange anzuerkennen, wie es dem Leistungsberechtigten nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate.
Das Gericht ist zu der Auffassung gelangt, dass Wohnungen zu dem angemessenen Mietpreis am Wohnungsmarkt auch tatsächlich vorhanden und damit dem Kläger zugänglich waren. Da der abstrakt angemessene Mietpreis nicht nur anhand der aktuell angebotenen Mieten zu ermitteln ist, sondern auch Bestandsmieten zu berücksichtigen sind (vgl. BSG, Urteil vom 22.09.2009-B 4 AS 18/09 R), reicht ein abstrakter Verweis auf den Angemessenheitsmaßstab durch den Leistungsträger nicht aus, dieser muss vielmehr prüfen, ob dem Hilfebedürftigen im Bedarfszeitraum eine kostengünstigere Wohnung tatsächlich zugänglich ist. Diesen Nachweis hat der Beklagte erbracht. Zu den Akten wurden Zeitungsinserate über angebotenen Wohnraum zu Kosten, die vom Beklagten für angemessen erachtet werden, für die Zeit ab dem 01.09.2007 eingereicht, die bis zum Ende des streitgegenständlichen Zeitraums (31.07.2008) die Anzahl von insgesamt 556 erreichen. Für die Zeit bis 29.02.2008, in der der Kläger sich um eine neue Wohnung bemühen sollte und in der noch die tatsächlichen Kosten für Unterkunft und Heizung gezahlt wurden, sind 240 Inserate mit angemessenem Wohnraum nachgewiesen, für den streitgegenständlichen Zeitraum 316. Selbst wenn man berücksichtigt, dass hiervon z.T. Wohnungen mehrfach oder doppelt inseriert wurden, ist diese Anzahl zur Auffassung der Kammer ausreichend, um zu dokumentieren, dass Wohnungen zu dem vom Beklagten als angemessen erachteten Mietpreis am Wohnungsmarkt auch tatsächlich vorhanden waren.
Soweit der Kläger geltend macht, er habe sich hinreichend um Kostensenkung bemüht, kann dem nicht gefolgt werden. Nachgewiesen hat der Kläger lediglich, dass er sich bei drei Wohnungsbaugesellschaften als wohnungssuchend gemeldet hat, zudem hat er sich bei einer weiteren Wohnungsbaugesellschaft um eine einzelne Wohnung beworben. Darüber hinaus hat der Kläger nachgewiesen, dass er sich im streitgegenständlichen Zeitraum als Wohnungsinteressent für zwei Wohnungen der XXX gemeldet hat. Die Nachweise sind nicht geeignet, ernsthafte Kostensenkungsbemühungen zu dokumentieren. Weitere Bemühungen sind nicht nachgewiesen. Soweit der Kläger vorträgt, er habe eine Wohnungsanzeige beim S. an die Pinnwand geheftet, ist dies zum einen nicht nachgewiesen, zum anderen würde auch dies nach Auffassung des Gerichts nicht ausreichen, um damit ernsthafte Kostensenkungsbemühungen zu dokumentieren. Ob und ggf. auf welche Zeitungsinserate sich der Kläger gemeldet hat und mit welchem Ergebnis, hat er nicht konkret dargetan. Darüber hinaus hat das Gericht erhebliche Zweifel daran, dass sich der Kläger tatsächlich ernsthaft um angemessene, kleinere Wohnungen bemüht hat. Denn wiederholt hat der Kläger auch geltend gemacht, er sei aus gesundheitlichen Gründen gar nicht zu einem Umzug imstande. Wie er sich dann dennoch um eine andere Wohnung bemüht haben will, erschließt sich dem Gericht nicht.
Der Beklagte hat mit Schreiben vom 18.09.2007 auf die Unangemessenheit der Aufwendungen für Grundmiete und Betriebskosten hingewiesen und entsprechend der ständigen Rechtsprechung des BSG sowohl die nach seiner Ansicht angemessene Höhe der Aufwendungen für Grundmiete und Betriebskosten (hier 428,85 Euro) benannt und darauf aufmerksam gemacht, dass die höheren Kosten des Klägers nur noch bis zum 29.02.2008 abgegolten werden könnten. Damit hat der Kläger Kenntnis von der Differenz zwischen den tatsächlichen Kosten der Unterkunft und den Angaben des Beklagten zu dem von ihm als angemessen angesehenen Mietpreises erlangt und konnte damit entscheiden, welche Maßnahmen einer Kostensenkung er ergreifen kann bzw. will (vgl. zur Kostensenkungsaufforderung BSG, Urteil vom 01.06.2010, B 4 AS 78/09 R).
Dem Kläger war ein Umzug auch zumutbar. Das BSG hat als Umstand, der der Zumutbarkeit eines Umzugs entgegenstehen kann, auch die Einschränkung der Umzugsfähigkeit aus gesundheitlichen Gründen aufgeführt. So kann es auf Grund einer Erkrankung erforderlich sein, die bisherige Wohnung beizubehalten (BSG, Urteil vom 17.12.2009 – B 4 AS 27/09 R). Vorliegend stehen gesundheitliche Gründe einem Umzug des Klägers nicht entgegen. Das Gericht stützt sich insoweit in der medizinischen Beurteilung insbesondere auf das von dem Sachverständigen Dr. D. erstellte Gutachten. Das beim Kläger beidseitig vorliegende Karpaltunnelsyndrom hindert ihn nicht an einem Umzug, soweit er die Umzugsmaßnahmen nicht (oder nicht vollständig) alleine durchführt. Auch die depressive Anpassungsstörung und das paranoide Syndrom (differenzialdiagnostisch prozesshafte Psychose des schizophrenen Formenkreises oder paranoide Persönlichkeit) hindern den Kläger nicht an einem Umzug. Ein freiwilliges Verlassen der Wohnung würde den Kläger gesundheitlich nicht beeinträchtigten. Dies schließt das Gericht zunächst aus den Ausführungen des Sachverständigen Dr. D., dem sich das Gericht vollständig anschließt. Darüber hinaus ist anzumerken, dass auch der behandelnde Arzt des Klägers nur bei einem erzwungenen Aus- bzw. Umzug von einer Belastung des Klägers ausgeht. Den Eindruck, dass ein freiwilliger Auszug den Kläger gesundheitlich nicht beeinträchtigen würde, hat das Gericht auch in den persönlichen Anhörungen des Klägers gewonnen. Dieser hat in einem Termin auch eingeräumt, dass ein Umzug jedenfalls im näheren Umfeld für ihn kein Problem sei. Selbst ein erzwungener Umzug wäre aus gesundheitlichen Gründen zur Überzeugung des Gerichts nicht unmöglich. Das könnte zwar - dies haben sowohl Dr. D. als auch Dr. E. bestätigt - zu einer gewissen Exazerbation der Erkrankung des Klägers führen, der Umzug wäre aber nur ein weiterer und insofern beliebiger Anstoß, den jede andere Begebenheit auch darstellen könnte und auch schon dargestellt hat. Anzumerken ist insoweit, dass der Kläger vom Beklagten auch nicht gezwungen wird, seine derzeitige Wohnung zu verlassen. Hierzu ist der Beklagte weder befugt, noch hat er tatsächlich zu Zwangsmaßnahmen gegriffen oder damit gedroht. Dem Kläger steht die Auswahl der Kostensenkungsbemühungen frei, denkbar ist neben einem Auszug weiterhin die Untervermietung eines der Zimmer. Dass die Wohnung grundsätzlich zur Untervermietung geeignet ist, schließt das Gericht schon aus der Tatsache, dass der Kläger ursprünglich selbst Untermieter dieser Wohnung war. Ein vom Beklagten ausgeübter direkter Zwang zum Umzug liegt damit nicht vor, allenfalls wird der Kläger dadurch, dass der Beklagte nicht mehr die vollständigen Mietkosten übernimmt, unter Druck gesetzt, Kosten senkende Maßnahmen zu ergreifen. Das Vorhandensein eines sozialen Umfelds ist ebenfalls kein Grund, Umzugsunfähigkeit zu unterstellen. Eine räumliche Distanz von wenigen Kilometern ist auch für psychisch Kranke zumutbar, denn innerhalb der Stadt sind für den Kläger Wege mit dem Fahrrad und den öffentlichen Verkehrsmitteln jederzeit überwindbar.
Die Betriebskostenvorauszahlung hat der Beklagte zutreffend mit 94,50 Euro beziffert, dies unter Zugrundelegung einer abstrakt angemessenen Wohnfläche von 45 qm für einen Alleinstehenden und des angesetzten Wertes von 2,10 Euro/qm. Dieser Wert ist dem Betriebskostenspiegel für Deutschland des Deutschen Mieterbundes e.V. entnommen, danach liegen die durchschnittlichen Betriebskosten für die Bundesländer West ohne Berücksichtigung der Heizkosten bei 2,10 Euro pro Quadratmeter im Monat. Vorliegend sind keine Gründe ersichtlich, die auf einen für N. abweichenden, höheren Wert hinweisen.
Der Beklagte hat dem Kläger nach abgegebenem Anerkenntnis vom 17.11.2010 an Kosten für Heizung für die Zeit vom 01.03.2008 bis 30.06.2008 55,24 Euro bewilligt, für die Zeit 01.07.2008 bis 31.07.2008 55,17 Euro. Der Kläger hat eine Heizkostenvorauszahlung von 61,50 Euro zu zahlen, in der auch ein Betrag für die Warmwasserversorgung enthalten ist. Nach der Rechtsprechung des BSG, der sich das Gericht anschließt, sind von den tatsächlich aufzuwendenden Kosten der Unterkunft und Heizung die darin in nicht konkret bestimmbarer Höhe enthaltenen Kosten der Warmwasserbereitung in Abzug zu bringen, weil letztere Bestandteil der Regelleistung und daher nach § 20 SGB II bereits abgegolten sind (BSG, Urteil vom 27.02.2008 – B 14/11b AS 15/07 R, BSG, Urteil vom 19.02.2009 – B 4 AS 48/08 R). Soweit mit den Kosten für Heizung - tatsächlich und nicht abtrennbar - Kosten für die Warmwasserbereitung verbunden sind, greift der Grundsatz der tatsächlichen Bedarfsdeckung. Eine nicht auf dem tatsächlichen Verbrauch beruhende mietvertragliche Festlegung des Kostenanteils für Warmwasser kann deshalb nicht zu Lasten des Hilfebedürftigen zu einem Abzug führen, der über den Regelleistungsanteil für Warmwasser hinausgeht. Sind hingegen technische Vorrichtungen vorhanden, mit denen Kosten für die Warmwasserbereitung separat erfasst werden können, sind die tatsächlichen Kosten hierfür von den gesamten Kosten für Heizung und Warmwasser getrennt berechenbar und in Abzug zu bringen (BSG, Urteil vom 27.02.2008 – B 14/11b AS 15/07 R; BSG, Urteil vom 22.09.2009 – B 4 AS 8/09 R; BSG, Urteil vom 06.04.2011, B 4 AS 16/10 R). Vorliegend kann es dahinstehen, ob die tatsächlichen Kosten für die Warmwasserbereitung feststellbar sind, denn der Beklagte hat dem Kläger für März bis Juni 2008 von der Heizkostenvorauszahlung von 61,50 Euro einen monatlichen Warmwasserabschlag von 6,26 Euro, für Juli 2008 von 6,33 Euro in Abzug gebracht. In diesem Abschlag sind die in der Regelleistung enthaltenen Kosten für die Warmwasserbereitung berücksichtigt. Dieser Abzug ist für den Kläger nicht nachteilig, denn selbst wenn man davon ausginge, dass sich den Nebenkostenabrechnungen, die der Kläger eingereicht hat, der tatsächliche Warmwasserverbrauch entnehmen lässt, so hätte er im streitgegenständlichen höhere Aufwendungen für die Warmwasserbereitung erbringen müssen.
Insgesamt belaufen sich die übernahmefähigen Kosten für Unterkunft und Heizung damit auf insgesamt monatlich 484,09 Euro für die Monate März bis Juni 2008 (Grundmiete 334,35 Euro + Betriebskosten von 94,50 Euro + Heizkosten 55,24 Euro) und 484,02 Euro für den Monat Juli 2008 (Grundmiete und Betriebskosten wie vor, Heizkosten 55,17 Euro).
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG. Das Gericht hat im Rahmen des ihm hierbei zustehenden Ermessens das am 17.11.2010 abgegebene Teilanerkenntnis der Beklagten berücksichtigt, hält dies aber vor dem Hintergrund der geltend gemachten Klageforderung für so minimal, dass es im Rahmen der Kostenentscheidung nicht zu berücksichtigen war.
Rechtskraft
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