Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
7
1. Instanz
SG Heilbronn (BWB)
Aktenzeichen
S 10 R 2456/10
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 7 R 4417/11
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
1. Voraussetzung für die Berücksichtigung fiktiver Pflichtbeitragszeiten auf der gesetzlichen Grundlage des § 119 Abs. 3 S. 1 SGB X ist, dass insoweit Beiträge tatsächlich geleistet wurden.
2. Nachteile, die sich aus einem vom Rentenversicherungsträger unterlassenen Beitragsregress i.S. des § 119 Abs. 1 SGB X ergeben, können nicht im Wege des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs ausgeglichen werden.
2. Nachteile, die sich aus einem vom Rentenversicherungsträger unterlassenen Beitragsregress i.S. des § 119 Abs. 1 SGB X ergeben, können nicht im Wege des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs ausgeglichen werden.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 5. August 2011 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt eine höhere Altersrente für schwerbehinderte Menschen.
Der am 1948 geborene Kläger absolvierte eine Ausbildung zum Starkstromelektriker und war in diesem Beruf mit Unterbrechungen, zuletzt als Service-Meister bis Mitte 1993 tätig. Er erlitt am 12. Juli 1993 einen unverschuldeten Verkehrsunfall, der zu verschiedenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen führte.
Am 6. Juni 1994 beantragte der Kläger bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten, eine Rente wegen Berufsunfähigkeit/Erwerbsunfähigkeit und begründete diesen Antrag mit folgenden Gesundheitsstörungen: Asthma, Arthrose, HWS-Schleudertrauma, fortgeschrittene Osteoporose, Schwindel, Kopfschmerzen. Er gab in seinem Antrag an, dass diese Gesundheitsstörungen durch den Verkehrsunfall verursacht worden seien.
Zunächst bewilligte die Beklagte dem Kläger ab 1. Juni 1993 längstens bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres auf Grund eines Leistungsfalls am 3. Mai 1993 eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit (Bescheid vom 22. August 1995), sodann auf Widerspruch des Klägers vom 12. September 1995, mit dem er einen Versicherungsfall am Tag des Verkehrsunfalles und eine Erwerbsunfähigkeitsrente erst ab 1. August 1993 geltend gemacht hatte (Schreiben des seinerzeit bevollmächtigten Rentenberaters vom 23. November 1993), ab 1. August 1993 (Bescheid vom 15. Januar 1996). Dabei berücksichtigte sie persönliche Entgeltpunkte in Höhe von 40,8279 sowie den Rentenfaktor 1. Hinsichtlich der Einzelheiten der Rentenberechnung sowie des Versicherungsverlaufs wird auf den Rentenbescheid vom 22. August 1995 (Bl. 41 der Verwaltungsakten) Bezug genommen.
In dem "Feststellungsbogen Renten wegen BU/EU" war wegen des "Unfall(s) 1993" eine Abgabe der Akten an die Abteilung "Schadensersatz" verfügt worden. Ausweislich einer auf den 3. Dezember 1996 datierenden Verfügung stellte die Beklagte das Verfahren nach §§ 116 bis 119 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X) wegen des Unfalls vom 12. Juli 1993 ein, weil kein ursächlicher Zusammenhang zwischen dem Unfall und den Leistungen der bestanden habe. Dieser Entscheidung lag die Einschätzung des Prüfarztes Dr. vom 25. November 1996 zugrunde, wonach bei dem Kläger neben der Unfallverletzung "HWS-Schleudertrauma" unfallunabhängigen Erkrankungen (neurotische Depression, Colon irritabile, Verschleiß der Wirbelsäule, Osteoporose, Asthma bronchiale) bestünden und die unfallunabhängigen Leiden "ganz überwiegend (ca. 80 bis 90 %)" die Leistung ausgelöst hätten. Es sei nicht damit zu rechnen, dass die bestehenden Unfallfolgen zu einem späteren Zeitpunkt noch Leistungen des Rentenversicherungsträgers bedingen würden. Wegen der Einzelheiten wird auf Bl. 7 der Regressakten der Beklagten Bezug genommen.
Im September 2001 nahm der Kläger mit seinem jetzigen Bevollmächtigten Einsicht in die Rentenakten und die gesondert geführten "Regressakten" der Beklagten. Auf Anforderung des Klägers stellte die Beklagte diesem im März 2003 eine Bescheinigung zur Vorlage bei Gericht wegen Schadensersatz über den Bezug der Erwerbsunfähigkeitsrente aus. Im Dezember 2003 forderte der Bevollmächtigte des Klägers zur Berechnung fiktiver Verdienstausfallansprüche für die Zeit von 2000 bis 2003 im Rechtsstreit wegen Schadensersatz vor dem Landgericht Stuttgart verschiedene Rentenunterlagen an. Auf Anforderung des Landgerichts Stuttgart im Rechtsstreit 24 O 418/02 übersandte die Beklagte im August 2004 ihre Verwaltungsakten.
Der Kläger erstritt gegenüber der Unfallgegnerin und deren Haftpflichtversicherung für die Jahre 1994 bis 1999 einen Verdienstausfallschaden in Höhe von 46.791,28 Euro (Landgericht (LG) Stuttgart, Urteil vom 25. Februar 2005 - 24 O 418/02 -; Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart, Urteil vom 15. November 2005 - 10 U 176/05 -) und für die Jahre 2000 bis 2005 in Höhe von 53.071,15 Euro (LG Stuttgart, Urteil vom 24. November 2006 - 24 O 595/2003 -). Hinsichtlich der Einzelheiten der Schadensberechnung wird auf die Urteile des LG Stuttgart und des OLG Stuttgart Bezug genommen. Für die Zeit vom 1. September 1993 bis zum 31. Juli 1994 hatte bereits die Haftpflichtversicherung der Unfallgegnerin Verdienstausfallansprüche in Höhe von insgesamt 12.495,84 DM (6.389,02 Euro) reguliert.
Im Februar 2007 reichte der Bevollmächtigte des Klägers das Urteil des OLG Stuttgart vom 15. November 2005 sowie das des LG Stuttgart vom 24. November 2006 bei der Beklagten ein und bat um Aufklärung, ob dem Kläger durch die nicht erfolgte Regressierung der Beiträge bei der Unfallgegnerin ein Schaden entstanden sei und ob die fiktiven Rentenversicherungsbeiträge durch die Beklagte dem Kläger gutgeschrieben werden könnten.
Mit Schreiben vom 22. März 2007 machte die Beklagte gegenüber der Haftpflichtversicherung des Unfallgegners für die Zeit vom 1. September 1993 bis zum 31. Dezember 2005 u. a. einen Beitragsregress geltend; hinsichtlich der Einzelheiten wird auf Bl. 21 der Regressakten der Beklagten Bezug genommen. Der Haftpflichtversicherer berief sich auf die Einrede der Verjährung (Schreiben vom 19. April 2007) und leistete keine Rentenversicherungsbeiträge hinsichtlich des ausgeurteilten Verdienstausfalles. Mit Schreiben vom 12. Juni 2007 unterrichtete die Beklagte den Bevollmächtigten des Klägers über die Entscheidung der Haftpflichtversicherung. Außerdem teilte sie dem Kläger mit, dass aus ihrer Sicht das Regressverfahren 1996 zu Recht eingestellt worden sei. Davon habe der Kläger und dessen Bevollmächtigter anlässlich der Akteneinsicht in die Renten- und Regressakten 2001 Kenntnis erlangt. Daraufhin verlangte der Kläger (Schreiben seines Bevollmächtigten vom 10. Juli 2007) zu bestätigen, dass er aus sämtlichen von der Haftpflichtversicherung aufgrund des Unfalls erhaltenen Verdienstausfallzahlungen Rentenanwartschaften erworben habe und diese von der Beklagten anerkannt werden. Die Beklagte lehnte dies ab (Schreiben vom 20. September 2007).
Am 1. April 2009 beantragte der Kläger die Umwandlung der Erwerbsunfähigkeitsrente in eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen. Mit Bescheid vom 3. Juni 2009 bewilligte die Beklagte dem Kläger ab 1. April 2009 statt der bisherigen Rente eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen und setzte den Zahlbetrag für die Zeit ab 1. Juli 2009 auf 998,36 Euro fest. Dabei legte die Beklagte persönliche Entgeltpunkte in Höhe von 40,8279 sowie den Rentenfaktor von 1 zugrunde. Fiktive Beiträge für den erstrittenen Verdienstausfall berücksichtigte sie nicht. Der Rentengewährung lagen Pflichtbeitragszeiten und beitragsgeminderte Zeiten im Zeitraum vom 1. April 1963 bis zum 13. September 1995, Zurechnungszeiten vor Rentenbeginn vom 3. Mai 1993 bis zum 31. Dezember 2004, Zeiten des Rentenbezugs vom 1. August 1993 bis zum 31. März 2009, Zeiten des Rentenbezugs mit Zurechnungszeiten vom 1. August 1993 bis zum 31. März 2005 sowie Zeiten einer geringfügigen versicherungsfreien Beschäftigung vom 1. Juli 1999 bis zum 31. Januar 2003 zugrunde. Daraus errechnete die Beklagte Entgeltpunkte für Beitragszeiten in Höhe von 20,5698, für beitragsfreie Zeiten von 11,2338 und zusätzliche Entgeltpunkte für beitragsgeminderte Zeiten von 1,0193, insgesamt mithin 32,8139. Weiterhin setzte die Beklagte eine Übertragung aus einem durchgeführten Versorgungsausgleich für die Ehezeit von 1. März 1971 bis zum 31. August 1982 in Höhe von 1,4042 Entgeltpunkten sowie einen Zuschlag für Arbeitsentgelt aus geringfügiger versicherungsfreier Beschäftigung von 0,2845 Punkten an. Wegen der Unterschreitung der so errechneten Entgeltpunkte (34,5026 gegenüber den der Erwerbsunfähigkeitsrente zugrunde gelegten Entgeltpunkten von 40,8279) berücksichtigte die Beklagte die persönlichen Entgeltpunkte der Erwerbsunfähigkeitsrente auch bei der Berechnung der Altersrente.
Den gegen den Rentenbescheid eingelegten Widerspruch (Widerspruchsschreiben vom 10. Juni 2009) wies die Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 16. Juni 2010 zurück.
Dagegen hat der Kläger am 12. Juli 2010 Klage zum Sozialgericht Heilbronn (SG) erhoben. Die Beklagte habe bei der Berechnung der Altersrente unberücksichtigt gelassen, dass er - der Kläger - aufgrund des Verkehrsunfalls vom 12. Juli 1993 Verdienstausfallansprüche durch die gegnerische Haftpflichtversicherung in Höhe von 196.251,45 Euro netto erhalten habe. Insoweit seien die Sozialversicherungsbeiträge aus diesen Nettoverdienstausfallansprüchen auf die Beklagte übergegangen. Die Beklagte habe die Sozialversicherungsbeiträge nicht regressiert. Auch habe sie ihm die Regressierungsunterlagen vorenthalten, um ihm die Rechtsverfolgung zu erschweren. Dass die Beklagte den Beitragsregress habe verjähren lassen, ändere nichts daran, dass diese fiktiv im Sinne eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs verpflichtet sei, vorsätzlich oder fahrlässig von ihr nicht rechtzeitig geltend gemachte Beiträge bei der Rentenberechnung dem Kläger zugutekommen zu lassen.
Das SG hat die Klage mit Urteil vom 5. August 2011 abgewiesen und zur Begründung u. a. ausgeführt, dass dem Kläger kein Anspruch auf Gewährung einer höheren Altersrente für schwerbehinderte Menschen unter Berücksichtigung der ihm bezahlten Verdienstausfallansprüche in Höhe von insgesamt 196.251,45 Euro zustehe. § 119 SGB X begründe ein eigenes Forderungsrecht des Sozialleistungsträgers. Dieser sei berechtigt, die Erfüllung des Beitragsanspruchs zu betreiben. Jedoch dürften nicht regressierte Beiträge auch nicht dem Versicherungskonto des Klägers rentensteigernd gutgeschrieben werden. Auch wenn die Regressakten der Beklagten nicht vorgelegen hätten, bestünden keine Anhaltspunkte für Zweifel an der Mitteilung der Beklagten, dass das Regressverfahren bereits im Jahr 1996 erfolglos eingestellt worden sei und damit dem Kläger auch keine Beiträge gutgeschrieben worden seien. Auch sei § 197 Abs. 1 Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (SGB VI) zu beachten, wonach Pflichtbeiträge nur wirksam seien, wenn sie gezahlt werden, solange der Anspruch auf ihre Zahlung noch nicht verjährt sei. Eine Zahlung von Beiträgen an die Beklagte durch den Haftpflichtversicherer sei unstreitig nicht erfolgt, weshalb keine weiteren Pflichtbeiträge berücksichtigt werden könnten. Auch seien die Voraussetzungen eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs nicht erfüllt, da Anhaltspunkte für eine Pflichtverletzung der Beklagten zur Einstellung des Regressverfahrens nicht vorlägen.
Gegen das seinem Bevollmächtigten am 16. September 2011 zugestellte Urteil richtet sich die am 11. Oktober 2011 zum Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg eingelegte Berufung des Klägers, mit der er sein Klagebegehren weiterverfolgt. Nach Einsicht in die mittlerweile vorgelegten Regressakten der Beklagten hat der Kläger u.a. vorgebracht, dass für ihn nicht nachvollziehbar sei, weshalb die Beklagte trotz Kenntnis vom Unfall und Eintritt der Erwerbsunfähigkeit am Unfalltag zunächst keinen Beitragsregress durchgeführt habe. Ebenso sei ihm nicht verständlich, dass die Beklagte die von der Haftpflichtversicherung erhobene Verjährungseinrede akzeptiere. Wenn davon ausgegangen werden müsste, dass Sozialversicherungsbeiträge nur zu berücksichtigen seien, wenn sie auch tatsächlich bezahlt werden, könne dies im vorliegenden Fall nicht gelten. Die Beklagte habe alle Fristen verstreichen und alle Möglichkeiten vergehen lassen, die Sozialversicherungsansprüche bei der Haftpflichtversicherung geltend zu machen. Sie schulde deshalb den Zustand, der bestehen würde, wenn die übergegangenen Ansprüche auch tatsächlich bei ihr eingegangen wären.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 5. August 2011 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung ihres Bescheids vom 3. Juni 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16. Juni 2010 zu verurteilen, dem Kläger eine höhere Altersrente für schwerbehinderte Menschen ab 1. April 2009 unter Berücksichtigung fiktiver Beiträge aus dem aufgrund des Unfalls vom 12. Juli 1993 von der Haftpflichtversicherung des Schädigers gezahlten Verdienstausfall in Höhe von 196.251,45 Euro netto zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte verweist zur Begründung auf das angefochtene Urteil. Sie ist der Meinung, dass die Voraussetzungen eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs nicht gegeben seien. Ihr - der Beklagten - sei bezüglich der im November 1996 erfolgten Einstellung des Regressverfahrens nichts vorzuwerfen. Auch sei ein Beitragsausfallschaden nicht ersichtlich. Weiterhin könnten mit dem sozialrechtlichen Herstellungsanspruch nicht die Folgen einer unterstellten pflichtwidrigen Unterlassung der Regressierung eines Beitragsausfallschadens beseitigt werden, da es sich bei einer Gutschrift tatsächlich nicht entrichteter Rentenversicherungsbeiträge auf dem Versicherungskonto des Klägers nicht um eine zulässige Amtshandlung handeln würde. Schließlich hat die Beklagte die Einrede der Verjährung und Verwirkung erhoben.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Verwaltungsakten der Beklagten (2 Leitzordner), auf die Verfahrensakten des SG und des LSG sowie auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vor dem Senat Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.
1. Die form- und fristgerecht (§ 151 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG)) eingelegte Berufung ist statthaft und zulässig, da sie nicht der Zulassung bedarf (§§ 143, 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und S. 2 SGG).
2. Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens bildet der Bescheid vom 3. Juni 2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16. Juni 2010 (§ 95 SGG), mit dem die Beklagte dem Kläger ab 1. April 2009 eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen unter Berücksichtigung persönlicher Entgeltpunkte in Höhe von 40,8279 sowie des Rentenfaktors von 1 bewilligt hat. Der Kläger verfolgt sein Begehren auf die Neufeststellung einer höheren Altersrente unter Berücksichtigung fiktiver Beiträge für den erstrittenen Verdienstausfall im Hinblick auf den Verkehrsunfall vom 12. Juli 1993 statthaft mit einer kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (§§ 54 Abs. 1 und 4, 56 SGG).
Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet nicht ein Begehren auf Schadensersatz wegen einer Amtspflichtverletzung. Einen solchen Anspruch hat der Kläger ausdrücklich nicht geltend gemacht, sondern bereits gesondert vor dem LG Stuttgart verfolgt (vgl. Urteil des LG Stuttgart vom 16. Oktober 2012 - 15 O 58/12, das die Klage als unzulässig abgewiesen hat; vgl. nunmehr Bundesgerichtshof (BGH), Urteil vom 4. Juli 2013 - III ZR 201/12 - juris). Im Übrigen dürfte ein Gericht der Sozialgerichtsbarkeit keine Teilverweisung eines eventuellen Amtshaftungsanspruchs an das Zivilgericht vornehmen und ihm wäre eine Entscheidung über einen Amtshaftungsanspruch nicht möglich (vgl. Bundessozialgericht (BSG), Beschluss vom 20. Oktober 2010 - B 13 R 63/10 B - juris Rdnr. 23 f.; Beschluss vom 31. Oktober 2012 - B 13 R 437/11 B - juris Rdnr. 10). Ein Ausnahmefall, der dem Senat über die Bindungswirkung der § 17a Abs. 5 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) als Rechtsmittelgericht eine eigene Kompetenz geben würde, über Amtshaftungsansprüche zu entscheiden, liegt nicht vor (dazu BSG, Beschluss vom 20. Oktober 2010 - B 13 R 63/10 B - juris Rdnr. 24 ff.). Denn das SG hat keine "Entscheidung in der Hauptsache" im Sinne des § 17a Abs. 5 GVG über einen Amtshaftungsanspruch getroffen, sondern den Gegenstand des Rechtsstreits ausdrücklich auf das Begehren einer höheren Altersrente für schwerbehinderte Menschen beschränkt, das mit dem streitgegenständlichen Bescheid vom 3. Juni 2009 abschlägig beschieden worden ist.
3. Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg. Der Bescheid vom 3. Juni 2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16. Juni 2010 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Die Beklagte hat dem Kläger mit dem angefochtenen Bescheid unter Berücksichtigung persönlicher Entgeltpunkte in Höhe von 40,8279 sowie des Rentenfaktors von 1 zutreffend die ihm zustehende Rentenhöhe bewilligt.
Gem. § 64 SGB VI ergibt sich der Monatsbetrag der Rente, wenn die unter Berücksichtigung des Zugangsfaktors ermittelten persönlichen Entgeltpunkte (Nr. 1), der Rentenartfaktor (Nr. 2) und der aktuelle Rentenwert (Nr. 3) mit ihrem Wert bei Rentenbeginn miteinander vervielfältigt werden. Zwischen den Beteiligten steht allein die Höhe der persönlichen Entgeltpunkte im Hinblick auf Beitragszeiten (§ 66 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI) im Streit, nicht jedoch die übrigen Berechnungselemente des Monatsbetrages der Rente. Beitragszeiten sind nach § 55 Abs. 1 S. 1 SGB VI Zeiten, für die nach Bundesrecht Pflichtbeiträge (Pflichtbeitragszeiten) oder freiwillige Beiträge gezahlt worden sind. Pflichtbeitragszeiten sind auch Zeiten, für die Pflichtbeiträge nach besonderen Vorschriften als gezahlt gelten (§ 55 Abs. 1 S. 2 SGB VI). Die Vorschrift des § 55 SGB VI ist Ausdruck des (privat-)versicherungsrechtlichen Äquivalenzprinzips in der gesetzlichen Rentenversicherung, wonach durch die Beitragsentrichtung als Gegenleistung die Rentenzahlung erwirkt wird (z.B. BSG, Urteil vom 1. September 1988 - 4/11a RA 46/87 - juris Rdnr. 18; Flecks in jurisPK-SGB VI, § 55 Rdnr. 16).
Sowohl Pflichtbeiträge als auch freiwillige Beiträge müssen materiell und formell wirksam entrichtet werden, damit die Beitragszeiten ihre Wirkung entfalten können. Formell und materiell wirksame Beitragszahlungen liegen vor, wenn die Beiträge entsprechend ihrer rechtlichen Bestimmung als freiwillige Beiträge oder Pflichtbeiträge tatsächlich gezahlt worden sind. So sind Pflichtbeiträge wirksam, wenn sie gezahlt werden, solange der Anspruch auf ihre Zahlung noch nicht verjährt ist (§ 197 Abs. 1 SGB VI). Freiwillige Beiträge sind wirksam, wenn sie bis zum 31. März des Jahres das dem Jahr folgt, für das sie gelten sollen, gezahlt werden (§ 197 Abs. 2 SGB VI). Unter bestimmten Voraussetzungen ist eine Zahlung von Beiträgen nach Ablauf der genannten Fristen zulässig (§ 197 Abs. 3 SGB VI). § 199 S. 1 SGB VI, wonach bei Beschäftigungszeiten, die dem Rentenversicherungsträger ordnungsgemäß gemeldet worden sind, vermutet wird, dass während dieser Zeiten ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis mit dem gemeldeten Arbeitsentgelt bestanden hat und der Beitrag dafür wirksam gezahlt worden ist, enthält zur Verwaltungsvereinfachung eine Vermutungsregelung der inhaltlichen Richtigkeit der im gesetzlich vorgesehenen Meldeverfahren gemeldeten Rechtstatsachen (versicherungspflichtige Beschäftigung, Arbeitsentgelt, Beitragszahlung). Die Vorschrift des § 203 Abs. 2 SGB VI, wonach der Beitrag als gezahlt gilt, wenn Versicherte glaubhaft machen, dass der auf sie entfallende Beitragsanteil vom Arbeitsentgelt abgezogen worden ist, regelt im Interesse der Versicherten, die auf das Melde- und Beitragsverfahren keinen Einfluss haben, die Glaubhaftmachung von Pflichtbeitragszeiten.
Für den Kläger sind unstreitig keine weiteren Pflichtbeiträge i.S. des § 55 Abs. 1 S. 1 SGB VI gezahlt worden. Auch die Voraussetzungen der übrigen dargestellten Tatbestände sind nicht gegeben. Der Kläger hat keine freiwilligen Beiträge bezahlt und kein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis ausgeübt. Weiterhin sind nach § 55 Abs. 1 S. 2 SGB VI keine Beitragszeiten zu berücksichtigen. Die Voraussetzungen für die Zugrundelegung von Pflichtbeitragszeiten aus dem Schadensereignis vom 12. Juli 1993 liegen nicht vor.
Der Kläger vermag sein Begehren auf Anerkennung fiktiver Pflichtbeitragszeiten vorliegend nicht auf § 119 SGB X zu stützen. Nach § 119 Abs. 1 S. 1 SGB X (dazu im Einzelnen z.B. BSG, Urteil vom 31. Januar 2002, B 13 RJ 23/01 R - juris Rdnr. 26; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 20. März 2007 - L 9 R 917/05 - juris) geht der Schadenersatzanspruch eines Versicherten (hier des Klägers), soweit dieser den Anspruch auf Ersatz von Beiträgen zur Rentenversicherung umfasst, auf den Versicherungsträger (hier die Beklagte) über, wenn der Geschädigte - wie vorliegend der Kläger - im Zeitpunkt des Schadensereignisses bereits Pflichtbeitragszeiten nachweist oder danach pflichtversichert wird. Beiträge, die in der Folge des Beitragsregresses vom Schädiger des Versicherten geleistet werden, gelten nach § 119 Abs. 3 S. 1 SGB X in der Rentenversicherung als Pflichtbeiträge des Versicherten. § 119 SGB X soll im Wege des gesetzlichen Forderungsüberganges gewährleisten, dass die vom Schädiger zu zahlenden Beiträge zur Rentenversicherung (vgl. §§ 842, 843 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)) dem Sozialversicherungsträger zweckgebunden zugeführt werden (bspw. LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 11. Januar 2012 - L 4 R 226/11 - juris Rdnr. 33; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 20. März 2007 - L 9 R 917/05 - juris Rdnr. 92). Auch aus fürsorgerischen Gründen überträgt § 119 Abs. 1 SGB X die Aktivlegitimation für den Anspruch auf Ersatz des dem Versicherten entstandenen Beitragsschadens treuhänderisch auf den Sozialversicherungsträger, der die Beitragsforderung (in fremdem Interesse) einziehen und entsprechend als Pflichtbeiträge verbuchen muss (LSG Baden-Württemberg, a.a.O.).
Wegen des Verkehrsunfalls am 12. Juli 1993 wurde jedoch unstreitig kein Beitragsregress erfolgreich durchgeführt; Beiträge wurden tatsächlich nicht entrichtet. Voraussetzung für die Berücksichtigung fiktiver Pflichtbeitragszeiten auf der gesetzlichen Grundlage des § 119 Abs. 3 S. 1 SGB X ist, dass insoweit Beiträge tatsächlich geleistet wurden (so ausdrücklich u.a. LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 17. Juni 2005 - L 13 RA 44/04 - juris Rdnr. 29 f.; LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 11. Januar 2012 - L 4 R 266/11 - juris Rdnr. 31; vgl. auch BSG, Urteil vom 31. Januar 2002, a.a.O Rdnr. 29; Dalichau, Sozialgesetzbuch I, IV, X, § 119 SGB X Rdnr. VI; Picker, SGB X Kommentar, § 119 Rdnr. 14). Die vereinzelt in der Literatur vertretene Auffassung (Wannagat, § 119 SGB X Rdnr. 10 und 13), wonach bereits mit dem Übergang der Forderung auf Ersatz des Beitragsschadens auf den Rentenversicherungsträger und nicht erst mit der Beitreibung des Beitrages die Beitragsschuld im Wege der Leistung an Erfüllung statt (vgl. § 364 Abs. 1 BGB) beglichen werde, widerspricht der Regelung des § 119 Abs. 3 S. 1 SGB X. Denn danach gelten - wie bereits dargestellt - nur die tatsächlich eingegangenen Beiträge als Pflichtbeiträge.
Ein für den Kläger günstiges Ergebnis folgt auch nicht aus den Grundsätzen über den sozialrechtlichen Herstellungsanspruch. Welche Konsequenzen die pflichtwidrige Unterlassung des Beitragsregresses hat, zu dem der Sozialversicherungsträger grundsätzlich verpflichtet ist, regelt die Vorschrift des § 119 SGB X nicht (so LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 11. Januar 2012 - L 4 R 266/11- juris Rdnr. 38; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteile vom 18. März 2013 - L 3 R 969/11 - juris Rdnr. 42; vom 17. Juni 2005 - L 13 RA 44/04 - juris Rdnr. 30; Kater in Kasseler Kommentar, § 119 SGB X Rdnr. 66). Während teilweise ausdrücklich offen gelassen wird, ob bei einem pflichtwidrigen Unterlassen eines Beitragsregresses ein Schadensausgleich im Wege des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs oder eines Anspruchs wegen Amtspflichtverletzung gem. Art. 34 Grundgesetz i.V.m. § 839 BGB stattzufinden hat (so z.B. LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 11. Januar 2012 - L 4 R 266/11 juris Rdnr. 38; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteile vom 18. März 2013 - L 3 R 969/11 - juris Rdnr. 42 und vom 17. Juni 2005 - L 13 RA 44/04 - juris Rdnr. 31; vgl. ferner Nehls in Hauck/Noftz, § 119 SGB X Rdnr. 11, der einen Anspruch auf Schadensersatz in Betracht zieht), wird teilweise auch - freilich ohne eingehende Begründung - ein Schadensausgleich über einen sozialrechtlichen Herstellungsanspruch befürwortet (so Peters-Lange, jurisPK-SGB X, § 119 Rdnr. 16 unter Berufung auf OLG München, Urteil vom 24. Mai 2012 - 1 U 3366/11 - juris Rdnr. 54 ff., das mittlerweile durch Urteil des BGH vom 4. Juli 2013 - III ZR 201/12 - juris - aufgehoben worden ist).
Der für das Begehren des Klägers als Anspruchsgrundlage in Betracht kommende sozialrechtliche Herstellungsanspruch setzt auf der Tatbestandsseite voraus, dass der Sozialleistungsträger aufgrund Gesetzes oder bestehenden Sozialrechtsverhältnisses eine dem Betroffenen gegenüber obliegende Pflicht, insbesondere zur Auskunft und Beratung (§§ 14, 15 Sozialgesetzbuch Erstes Buch - Allgemeiner Teil - (SGB I)), verletzt und diesem dadurch einen rechtlichen Nachteil zugefügt hat. Auf seiner Rechtsfolgenseite ist der Herstellungsanspruch auf Vornahme einer Amtshandlung zur Herbeiführung derjenigen Rechtsfolge gerichtet, die eingetreten wäre, wenn der Sozialleistungsträger die ihm gegenüber dem Betroffenen obliegenden Pflichten rechtmäßig erfüllt hätte (ständige Rechtsprechung des BSG, z.B. Urteile vom 12. Dezember 2011 - juris Rdnr. 35; vom 20. Oktober 2010 - B 13 R 90/09 R - juris Rdnr. 29; vom 6. Mai 2010 - B 13 R 44/09 - juris Rdnr. 26; vom 19. November 2009 - B 13 R 5/09 R - juris Rdnr. 25; vom 27. August 2009 - B 13 R 14/09 R - juris Rdnr. 36; vom 11. März 2004 - B 13 RJ 16/03 R - juris Rdnr. 24). Der Herstellungsanspruch kann einen Versicherungsträger somit nur zu einem Tun oder Unterlassen verpflichten, das rechtlich zulässig ist (dazu und zum Folgenden z.B. BSG, Urteil vom 11. März 2004 - B 13 RJ 16/03 R - juris Rdnr. 24 ff. jeweils m.w.N.) bzw. in seiner wesentlichen Struktur im Gesetz vorgesehen ist (BSG Urteil vom 17. August 2000 - B 13 RJ 87/98 R - juris Rdnr. 36). Voraussetzung ist also - abgesehen vom Erfordernis der Pflichtverletzung -, dass der dem Versicherten entstandene Nachteil mit verwaltungskonformen Mitteln im Rahmen der gesetzlichen Regelung, also durch eine vom Gesetz vorgesehene zulässige und rechtmäßige Amtshandlung, ausgeglichen werden kann. Umgekehrt bedeutet dies: In Fällen, in denen der durch pflichtwidriges Verwaltungshandeln eingetretene Nachteil nicht durch eine zulässige Amtshandlung beseitigt werden kann, bleibt für die Anwendung des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs kein Raum. Mit Hilfe des Herstellungsanspruchs lässt sich der durch ein Fehlverhalten des Leistungsträgers bewirkte Nachteil nur dann ausgleichen, wenn die Korrektur bzw. Ersetzung der fehlenden Anspruchsvoraussetzung mit dem jeweiligen Gesetzeszweck in Einklang steht. Der Herstellungsanspruch findet nur in denjenigen Fällen Anwendung, in denen der Leistungsträger mit seinem Instrumentarium durch eine an sich zulässige Amtshandlung zur Naturalrestitution in der Lage ist (BSG, Urteil vom 18. August 1983 - 11 RA 60 82 - juris Rdnr. 20). Nach der Rechtsprechung des BSG ist der sozialrechtliche Herstellungsanspruch u.a. ausgeschlossen, wenn der Berechtigte selbst tatsächliche Handlungen vorzunehmen hatte (z.B. Urteil vom 8. Juli 1993 - 7 RAr 80/92 - juris Rdnr. 28: Arbeitslosenmeldung; Urteil vom 11. März 2004 - B 13 RJ 16/03 R - juris Rdnr. 27: Arbeitssuchendmeldung; Urteil vom 3. Dezember 2009 - B 11 AL 26/08 R - juris Rdnr. 18: Reduzierung des Umfangs einer selbständigen Tätigkeit; Urteil vom 31. Oktober 2007 - B 14/11b AS 63/06 R - juris Rdnr. 17: Vereinbarung eines Verwertungsausschlusses), es auf die Eigenschaft als Berechtigter ankam (z.B. Urteile vom 15. Mai 1985 - 7 RAr 103/83 - juris Rdnr. 29 und vom 23. Juli 1992 - 7 RAr 38/91 - juris Rdnr. 38: Verfügbarkeit) oder wenn die erforderliche Handlung von einer Stelle außerhalb des Zuständigkeitsbereichs des Leistungsträger vorzunehmen war (bspw. BSG, Urteil vom 10. Dezember 1980 - 7 RAr 14/78 - juris Rdnr. 30: Eintragung der Steuerklasse auf der Lohnsteuerkarte durch die Gemeinde; Urteil vom 15. Dezember 1999 - B 9 V 12/99 R - juris Rdnr. 11: Änderung eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses; Senatsurteil vom 11. Juni 2008 - L 7 R 1989/07 - juris Rdnr. 34: Eintragung in die Handwerksrolle).
Selbst wenn zugunsten des Klägers unterstellt wird, dass durch ein pflichtwidriges Verwaltungshandeln der Beklagten (Unterlassen des Beitragsregresses) ein Nachteil zu Lasten des Klägers (Differenz zwischen der bewilligten Altersrente und einer Altersrente unter Berücksichtigung von Beiträgen zur Rentenversicherung für den erstrittenen Verdienstausfall im Hinblick auf den Verkehrsunfall vom 12. Juli 1993) eingetreten ist, könnte dieser nicht durch eine zulässige Amtshandlung beseitigt werden. Wie bereits dargelegt, setzt die Berücksichtigung von Pflichtbeitragszeiten nach § 119 Abs. 3 S. 1 SGB X gerade voraus, dass durch den Schädiger oder dessen Haftpflichtversicherung der nach § 119 Abs. 1 SGB X übergegangene Schadensersatzanspruch des Geschädigten durch die tatsächliche Entrichtung von Beiträgen erfüllt wird. Eine solche Beitragsentrichtung durch die Schädigerin oder deren Haftpflichtversicherung ist tatsächlich nicht erfolgt; diese hat vielmehr die Einrede der Verjährung erhoben und die Beitragszahlung abgelehnt. Die Tragung der Beiträge durch die Beklagte als Rentenversicherungsträgerin ist im Gesetz nicht vorgesehen (vgl. §§ 168 ff. SGB VI). Ohne eine tatsächliche Beitragszahlung kann die Beklagte dem Versicherungskonto des Klägers nicht Pflichtbeiträge hinsichtlich des erstrittenen Verdienstausfallschadens gutschreiben. Die erforderliche Handlung (tatsächliche Beitragszahlung), um einen eventuellen Nachteil bei dem Kläger auszugleichen, liegt mithin außerhalb des Einfluss- und Zuständigkeitsbereichs der Beklagten. Schließlich widerspricht auch die geltend gemachte Gutschrift fiktiver Beiträge der dargestellten Struktur des Rentenrechts, die grundsätzlich die Bezahlung der Beiträge als Voraussetzung für die Anerkennung als Beitragszeit verlangt. Der nach § 119 Abs. 3 S. 1 SGB X ausdrücklich vom Gesetz vorgesehene Beitragseingang kann mithin nicht im Wege des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs ersetzt werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt eine höhere Altersrente für schwerbehinderte Menschen.
Der am 1948 geborene Kläger absolvierte eine Ausbildung zum Starkstromelektriker und war in diesem Beruf mit Unterbrechungen, zuletzt als Service-Meister bis Mitte 1993 tätig. Er erlitt am 12. Juli 1993 einen unverschuldeten Verkehrsunfall, der zu verschiedenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen führte.
Am 6. Juni 1994 beantragte der Kläger bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten, eine Rente wegen Berufsunfähigkeit/Erwerbsunfähigkeit und begründete diesen Antrag mit folgenden Gesundheitsstörungen: Asthma, Arthrose, HWS-Schleudertrauma, fortgeschrittene Osteoporose, Schwindel, Kopfschmerzen. Er gab in seinem Antrag an, dass diese Gesundheitsstörungen durch den Verkehrsunfall verursacht worden seien.
Zunächst bewilligte die Beklagte dem Kläger ab 1. Juni 1993 längstens bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres auf Grund eines Leistungsfalls am 3. Mai 1993 eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit (Bescheid vom 22. August 1995), sodann auf Widerspruch des Klägers vom 12. September 1995, mit dem er einen Versicherungsfall am Tag des Verkehrsunfalles und eine Erwerbsunfähigkeitsrente erst ab 1. August 1993 geltend gemacht hatte (Schreiben des seinerzeit bevollmächtigten Rentenberaters vom 23. November 1993), ab 1. August 1993 (Bescheid vom 15. Januar 1996). Dabei berücksichtigte sie persönliche Entgeltpunkte in Höhe von 40,8279 sowie den Rentenfaktor 1. Hinsichtlich der Einzelheiten der Rentenberechnung sowie des Versicherungsverlaufs wird auf den Rentenbescheid vom 22. August 1995 (Bl. 41 der Verwaltungsakten) Bezug genommen.
In dem "Feststellungsbogen Renten wegen BU/EU" war wegen des "Unfall(s) 1993" eine Abgabe der Akten an die Abteilung "Schadensersatz" verfügt worden. Ausweislich einer auf den 3. Dezember 1996 datierenden Verfügung stellte die Beklagte das Verfahren nach §§ 116 bis 119 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X) wegen des Unfalls vom 12. Juli 1993 ein, weil kein ursächlicher Zusammenhang zwischen dem Unfall und den Leistungen der bestanden habe. Dieser Entscheidung lag die Einschätzung des Prüfarztes Dr. vom 25. November 1996 zugrunde, wonach bei dem Kläger neben der Unfallverletzung "HWS-Schleudertrauma" unfallunabhängigen Erkrankungen (neurotische Depression, Colon irritabile, Verschleiß der Wirbelsäule, Osteoporose, Asthma bronchiale) bestünden und die unfallunabhängigen Leiden "ganz überwiegend (ca. 80 bis 90 %)" die Leistung ausgelöst hätten. Es sei nicht damit zu rechnen, dass die bestehenden Unfallfolgen zu einem späteren Zeitpunkt noch Leistungen des Rentenversicherungsträgers bedingen würden. Wegen der Einzelheiten wird auf Bl. 7 der Regressakten der Beklagten Bezug genommen.
Im September 2001 nahm der Kläger mit seinem jetzigen Bevollmächtigten Einsicht in die Rentenakten und die gesondert geführten "Regressakten" der Beklagten. Auf Anforderung des Klägers stellte die Beklagte diesem im März 2003 eine Bescheinigung zur Vorlage bei Gericht wegen Schadensersatz über den Bezug der Erwerbsunfähigkeitsrente aus. Im Dezember 2003 forderte der Bevollmächtigte des Klägers zur Berechnung fiktiver Verdienstausfallansprüche für die Zeit von 2000 bis 2003 im Rechtsstreit wegen Schadensersatz vor dem Landgericht Stuttgart verschiedene Rentenunterlagen an. Auf Anforderung des Landgerichts Stuttgart im Rechtsstreit 24 O 418/02 übersandte die Beklagte im August 2004 ihre Verwaltungsakten.
Der Kläger erstritt gegenüber der Unfallgegnerin und deren Haftpflichtversicherung für die Jahre 1994 bis 1999 einen Verdienstausfallschaden in Höhe von 46.791,28 Euro (Landgericht (LG) Stuttgart, Urteil vom 25. Februar 2005 - 24 O 418/02 -; Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart, Urteil vom 15. November 2005 - 10 U 176/05 -) und für die Jahre 2000 bis 2005 in Höhe von 53.071,15 Euro (LG Stuttgart, Urteil vom 24. November 2006 - 24 O 595/2003 -). Hinsichtlich der Einzelheiten der Schadensberechnung wird auf die Urteile des LG Stuttgart und des OLG Stuttgart Bezug genommen. Für die Zeit vom 1. September 1993 bis zum 31. Juli 1994 hatte bereits die Haftpflichtversicherung der Unfallgegnerin Verdienstausfallansprüche in Höhe von insgesamt 12.495,84 DM (6.389,02 Euro) reguliert.
Im Februar 2007 reichte der Bevollmächtigte des Klägers das Urteil des OLG Stuttgart vom 15. November 2005 sowie das des LG Stuttgart vom 24. November 2006 bei der Beklagten ein und bat um Aufklärung, ob dem Kläger durch die nicht erfolgte Regressierung der Beiträge bei der Unfallgegnerin ein Schaden entstanden sei und ob die fiktiven Rentenversicherungsbeiträge durch die Beklagte dem Kläger gutgeschrieben werden könnten.
Mit Schreiben vom 22. März 2007 machte die Beklagte gegenüber der Haftpflichtversicherung des Unfallgegners für die Zeit vom 1. September 1993 bis zum 31. Dezember 2005 u. a. einen Beitragsregress geltend; hinsichtlich der Einzelheiten wird auf Bl. 21 der Regressakten der Beklagten Bezug genommen. Der Haftpflichtversicherer berief sich auf die Einrede der Verjährung (Schreiben vom 19. April 2007) und leistete keine Rentenversicherungsbeiträge hinsichtlich des ausgeurteilten Verdienstausfalles. Mit Schreiben vom 12. Juni 2007 unterrichtete die Beklagte den Bevollmächtigten des Klägers über die Entscheidung der Haftpflichtversicherung. Außerdem teilte sie dem Kläger mit, dass aus ihrer Sicht das Regressverfahren 1996 zu Recht eingestellt worden sei. Davon habe der Kläger und dessen Bevollmächtigter anlässlich der Akteneinsicht in die Renten- und Regressakten 2001 Kenntnis erlangt. Daraufhin verlangte der Kläger (Schreiben seines Bevollmächtigten vom 10. Juli 2007) zu bestätigen, dass er aus sämtlichen von der Haftpflichtversicherung aufgrund des Unfalls erhaltenen Verdienstausfallzahlungen Rentenanwartschaften erworben habe und diese von der Beklagten anerkannt werden. Die Beklagte lehnte dies ab (Schreiben vom 20. September 2007).
Am 1. April 2009 beantragte der Kläger die Umwandlung der Erwerbsunfähigkeitsrente in eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen. Mit Bescheid vom 3. Juni 2009 bewilligte die Beklagte dem Kläger ab 1. April 2009 statt der bisherigen Rente eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen und setzte den Zahlbetrag für die Zeit ab 1. Juli 2009 auf 998,36 Euro fest. Dabei legte die Beklagte persönliche Entgeltpunkte in Höhe von 40,8279 sowie den Rentenfaktor von 1 zugrunde. Fiktive Beiträge für den erstrittenen Verdienstausfall berücksichtigte sie nicht. Der Rentengewährung lagen Pflichtbeitragszeiten und beitragsgeminderte Zeiten im Zeitraum vom 1. April 1963 bis zum 13. September 1995, Zurechnungszeiten vor Rentenbeginn vom 3. Mai 1993 bis zum 31. Dezember 2004, Zeiten des Rentenbezugs vom 1. August 1993 bis zum 31. März 2009, Zeiten des Rentenbezugs mit Zurechnungszeiten vom 1. August 1993 bis zum 31. März 2005 sowie Zeiten einer geringfügigen versicherungsfreien Beschäftigung vom 1. Juli 1999 bis zum 31. Januar 2003 zugrunde. Daraus errechnete die Beklagte Entgeltpunkte für Beitragszeiten in Höhe von 20,5698, für beitragsfreie Zeiten von 11,2338 und zusätzliche Entgeltpunkte für beitragsgeminderte Zeiten von 1,0193, insgesamt mithin 32,8139. Weiterhin setzte die Beklagte eine Übertragung aus einem durchgeführten Versorgungsausgleich für die Ehezeit von 1. März 1971 bis zum 31. August 1982 in Höhe von 1,4042 Entgeltpunkten sowie einen Zuschlag für Arbeitsentgelt aus geringfügiger versicherungsfreier Beschäftigung von 0,2845 Punkten an. Wegen der Unterschreitung der so errechneten Entgeltpunkte (34,5026 gegenüber den der Erwerbsunfähigkeitsrente zugrunde gelegten Entgeltpunkten von 40,8279) berücksichtigte die Beklagte die persönlichen Entgeltpunkte der Erwerbsunfähigkeitsrente auch bei der Berechnung der Altersrente.
Den gegen den Rentenbescheid eingelegten Widerspruch (Widerspruchsschreiben vom 10. Juni 2009) wies die Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 16. Juni 2010 zurück.
Dagegen hat der Kläger am 12. Juli 2010 Klage zum Sozialgericht Heilbronn (SG) erhoben. Die Beklagte habe bei der Berechnung der Altersrente unberücksichtigt gelassen, dass er - der Kläger - aufgrund des Verkehrsunfalls vom 12. Juli 1993 Verdienstausfallansprüche durch die gegnerische Haftpflichtversicherung in Höhe von 196.251,45 Euro netto erhalten habe. Insoweit seien die Sozialversicherungsbeiträge aus diesen Nettoverdienstausfallansprüchen auf die Beklagte übergegangen. Die Beklagte habe die Sozialversicherungsbeiträge nicht regressiert. Auch habe sie ihm die Regressierungsunterlagen vorenthalten, um ihm die Rechtsverfolgung zu erschweren. Dass die Beklagte den Beitragsregress habe verjähren lassen, ändere nichts daran, dass diese fiktiv im Sinne eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs verpflichtet sei, vorsätzlich oder fahrlässig von ihr nicht rechtzeitig geltend gemachte Beiträge bei der Rentenberechnung dem Kläger zugutekommen zu lassen.
Das SG hat die Klage mit Urteil vom 5. August 2011 abgewiesen und zur Begründung u. a. ausgeführt, dass dem Kläger kein Anspruch auf Gewährung einer höheren Altersrente für schwerbehinderte Menschen unter Berücksichtigung der ihm bezahlten Verdienstausfallansprüche in Höhe von insgesamt 196.251,45 Euro zustehe. § 119 SGB X begründe ein eigenes Forderungsrecht des Sozialleistungsträgers. Dieser sei berechtigt, die Erfüllung des Beitragsanspruchs zu betreiben. Jedoch dürften nicht regressierte Beiträge auch nicht dem Versicherungskonto des Klägers rentensteigernd gutgeschrieben werden. Auch wenn die Regressakten der Beklagten nicht vorgelegen hätten, bestünden keine Anhaltspunkte für Zweifel an der Mitteilung der Beklagten, dass das Regressverfahren bereits im Jahr 1996 erfolglos eingestellt worden sei und damit dem Kläger auch keine Beiträge gutgeschrieben worden seien. Auch sei § 197 Abs. 1 Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (SGB VI) zu beachten, wonach Pflichtbeiträge nur wirksam seien, wenn sie gezahlt werden, solange der Anspruch auf ihre Zahlung noch nicht verjährt sei. Eine Zahlung von Beiträgen an die Beklagte durch den Haftpflichtversicherer sei unstreitig nicht erfolgt, weshalb keine weiteren Pflichtbeiträge berücksichtigt werden könnten. Auch seien die Voraussetzungen eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs nicht erfüllt, da Anhaltspunkte für eine Pflichtverletzung der Beklagten zur Einstellung des Regressverfahrens nicht vorlägen.
Gegen das seinem Bevollmächtigten am 16. September 2011 zugestellte Urteil richtet sich die am 11. Oktober 2011 zum Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg eingelegte Berufung des Klägers, mit der er sein Klagebegehren weiterverfolgt. Nach Einsicht in die mittlerweile vorgelegten Regressakten der Beklagten hat der Kläger u.a. vorgebracht, dass für ihn nicht nachvollziehbar sei, weshalb die Beklagte trotz Kenntnis vom Unfall und Eintritt der Erwerbsunfähigkeit am Unfalltag zunächst keinen Beitragsregress durchgeführt habe. Ebenso sei ihm nicht verständlich, dass die Beklagte die von der Haftpflichtversicherung erhobene Verjährungseinrede akzeptiere. Wenn davon ausgegangen werden müsste, dass Sozialversicherungsbeiträge nur zu berücksichtigen seien, wenn sie auch tatsächlich bezahlt werden, könne dies im vorliegenden Fall nicht gelten. Die Beklagte habe alle Fristen verstreichen und alle Möglichkeiten vergehen lassen, die Sozialversicherungsansprüche bei der Haftpflichtversicherung geltend zu machen. Sie schulde deshalb den Zustand, der bestehen würde, wenn die übergegangenen Ansprüche auch tatsächlich bei ihr eingegangen wären.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 5. August 2011 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung ihres Bescheids vom 3. Juni 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16. Juni 2010 zu verurteilen, dem Kläger eine höhere Altersrente für schwerbehinderte Menschen ab 1. April 2009 unter Berücksichtigung fiktiver Beiträge aus dem aufgrund des Unfalls vom 12. Juli 1993 von der Haftpflichtversicherung des Schädigers gezahlten Verdienstausfall in Höhe von 196.251,45 Euro netto zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte verweist zur Begründung auf das angefochtene Urteil. Sie ist der Meinung, dass die Voraussetzungen eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs nicht gegeben seien. Ihr - der Beklagten - sei bezüglich der im November 1996 erfolgten Einstellung des Regressverfahrens nichts vorzuwerfen. Auch sei ein Beitragsausfallschaden nicht ersichtlich. Weiterhin könnten mit dem sozialrechtlichen Herstellungsanspruch nicht die Folgen einer unterstellten pflichtwidrigen Unterlassung der Regressierung eines Beitragsausfallschadens beseitigt werden, da es sich bei einer Gutschrift tatsächlich nicht entrichteter Rentenversicherungsbeiträge auf dem Versicherungskonto des Klägers nicht um eine zulässige Amtshandlung handeln würde. Schließlich hat die Beklagte die Einrede der Verjährung und Verwirkung erhoben.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Verwaltungsakten der Beklagten (2 Leitzordner), auf die Verfahrensakten des SG und des LSG sowie auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vor dem Senat Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.
1. Die form- und fristgerecht (§ 151 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG)) eingelegte Berufung ist statthaft und zulässig, da sie nicht der Zulassung bedarf (§§ 143, 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und S. 2 SGG).
2. Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens bildet der Bescheid vom 3. Juni 2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16. Juni 2010 (§ 95 SGG), mit dem die Beklagte dem Kläger ab 1. April 2009 eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen unter Berücksichtigung persönlicher Entgeltpunkte in Höhe von 40,8279 sowie des Rentenfaktors von 1 bewilligt hat. Der Kläger verfolgt sein Begehren auf die Neufeststellung einer höheren Altersrente unter Berücksichtigung fiktiver Beiträge für den erstrittenen Verdienstausfall im Hinblick auf den Verkehrsunfall vom 12. Juli 1993 statthaft mit einer kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (§§ 54 Abs. 1 und 4, 56 SGG).
Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet nicht ein Begehren auf Schadensersatz wegen einer Amtspflichtverletzung. Einen solchen Anspruch hat der Kläger ausdrücklich nicht geltend gemacht, sondern bereits gesondert vor dem LG Stuttgart verfolgt (vgl. Urteil des LG Stuttgart vom 16. Oktober 2012 - 15 O 58/12, das die Klage als unzulässig abgewiesen hat; vgl. nunmehr Bundesgerichtshof (BGH), Urteil vom 4. Juli 2013 - III ZR 201/12 - juris). Im Übrigen dürfte ein Gericht der Sozialgerichtsbarkeit keine Teilverweisung eines eventuellen Amtshaftungsanspruchs an das Zivilgericht vornehmen und ihm wäre eine Entscheidung über einen Amtshaftungsanspruch nicht möglich (vgl. Bundessozialgericht (BSG), Beschluss vom 20. Oktober 2010 - B 13 R 63/10 B - juris Rdnr. 23 f.; Beschluss vom 31. Oktober 2012 - B 13 R 437/11 B - juris Rdnr. 10). Ein Ausnahmefall, der dem Senat über die Bindungswirkung der § 17a Abs. 5 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) als Rechtsmittelgericht eine eigene Kompetenz geben würde, über Amtshaftungsansprüche zu entscheiden, liegt nicht vor (dazu BSG, Beschluss vom 20. Oktober 2010 - B 13 R 63/10 B - juris Rdnr. 24 ff.). Denn das SG hat keine "Entscheidung in der Hauptsache" im Sinne des § 17a Abs. 5 GVG über einen Amtshaftungsanspruch getroffen, sondern den Gegenstand des Rechtsstreits ausdrücklich auf das Begehren einer höheren Altersrente für schwerbehinderte Menschen beschränkt, das mit dem streitgegenständlichen Bescheid vom 3. Juni 2009 abschlägig beschieden worden ist.
3. Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg. Der Bescheid vom 3. Juni 2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16. Juni 2010 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Die Beklagte hat dem Kläger mit dem angefochtenen Bescheid unter Berücksichtigung persönlicher Entgeltpunkte in Höhe von 40,8279 sowie des Rentenfaktors von 1 zutreffend die ihm zustehende Rentenhöhe bewilligt.
Gem. § 64 SGB VI ergibt sich der Monatsbetrag der Rente, wenn die unter Berücksichtigung des Zugangsfaktors ermittelten persönlichen Entgeltpunkte (Nr. 1), der Rentenartfaktor (Nr. 2) und der aktuelle Rentenwert (Nr. 3) mit ihrem Wert bei Rentenbeginn miteinander vervielfältigt werden. Zwischen den Beteiligten steht allein die Höhe der persönlichen Entgeltpunkte im Hinblick auf Beitragszeiten (§ 66 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI) im Streit, nicht jedoch die übrigen Berechnungselemente des Monatsbetrages der Rente. Beitragszeiten sind nach § 55 Abs. 1 S. 1 SGB VI Zeiten, für die nach Bundesrecht Pflichtbeiträge (Pflichtbeitragszeiten) oder freiwillige Beiträge gezahlt worden sind. Pflichtbeitragszeiten sind auch Zeiten, für die Pflichtbeiträge nach besonderen Vorschriften als gezahlt gelten (§ 55 Abs. 1 S. 2 SGB VI). Die Vorschrift des § 55 SGB VI ist Ausdruck des (privat-)versicherungsrechtlichen Äquivalenzprinzips in der gesetzlichen Rentenversicherung, wonach durch die Beitragsentrichtung als Gegenleistung die Rentenzahlung erwirkt wird (z.B. BSG, Urteil vom 1. September 1988 - 4/11a RA 46/87 - juris Rdnr. 18; Flecks in jurisPK-SGB VI, § 55 Rdnr. 16).
Sowohl Pflichtbeiträge als auch freiwillige Beiträge müssen materiell und formell wirksam entrichtet werden, damit die Beitragszeiten ihre Wirkung entfalten können. Formell und materiell wirksame Beitragszahlungen liegen vor, wenn die Beiträge entsprechend ihrer rechtlichen Bestimmung als freiwillige Beiträge oder Pflichtbeiträge tatsächlich gezahlt worden sind. So sind Pflichtbeiträge wirksam, wenn sie gezahlt werden, solange der Anspruch auf ihre Zahlung noch nicht verjährt ist (§ 197 Abs. 1 SGB VI). Freiwillige Beiträge sind wirksam, wenn sie bis zum 31. März des Jahres das dem Jahr folgt, für das sie gelten sollen, gezahlt werden (§ 197 Abs. 2 SGB VI). Unter bestimmten Voraussetzungen ist eine Zahlung von Beiträgen nach Ablauf der genannten Fristen zulässig (§ 197 Abs. 3 SGB VI). § 199 S. 1 SGB VI, wonach bei Beschäftigungszeiten, die dem Rentenversicherungsträger ordnungsgemäß gemeldet worden sind, vermutet wird, dass während dieser Zeiten ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis mit dem gemeldeten Arbeitsentgelt bestanden hat und der Beitrag dafür wirksam gezahlt worden ist, enthält zur Verwaltungsvereinfachung eine Vermutungsregelung der inhaltlichen Richtigkeit der im gesetzlich vorgesehenen Meldeverfahren gemeldeten Rechtstatsachen (versicherungspflichtige Beschäftigung, Arbeitsentgelt, Beitragszahlung). Die Vorschrift des § 203 Abs. 2 SGB VI, wonach der Beitrag als gezahlt gilt, wenn Versicherte glaubhaft machen, dass der auf sie entfallende Beitragsanteil vom Arbeitsentgelt abgezogen worden ist, regelt im Interesse der Versicherten, die auf das Melde- und Beitragsverfahren keinen Einfluss haben, die Glaubhaftmachung von Pflichtbeitragszeiten.
Für den Kläger sind unstreitig keine weiteren Pflichtbeiträge i.S. des § 55 Abs. 1 S. 1 SGB VI gezahlt worden. Auch die Voraussetzungen der übrigen dargestellten Tatbestände sind nicht gegeben. Der Kläger hat keine freiwilligen Beiträge bezahlt und kein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis ausgeübt. Weiterhin sind nach § 55 Abs. 1 S. 2 SGB VI keine Beitragszeiten zu berücksichtigen. Die Voraussetzungen für die Zugrundelegung von Pflichtbeitragszeiten aus dem Schadensereignis vom 12. Juli 1993 liegen nicht vor.
Der Kläger vermag sein Begehren auf Anerkennung fiktiver Pflichtbeitragszeiten vorliegend nicht auf § 119 SGB X zu stützen. Nach § 119 Abs. 1 S. 1 SGB X (dazu im Einzelnen z.B. BSG, Urteil vom 31. Januar 2002, B 13 RJ 23/01 R - juris Rdnr. 26; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 20. März 2007 - L 9 R 917/05 - juris) geht der Schadenersatzanspruch eines Versicherten (hier des Klägers), soweit dieser den Anspruch auf Ersatz von Beiträgen zur Rentenversicherung umfasst, auf den Versicherungsträger (hier die Beklagte) über, wenn der Geschädigte - wie vorliegend der Kläger - im Zeitpunkt des Schadensereignisses bereits Pflichtbeitragszeiten nachweist oder danach pflichtversichert wird. Beiträge, die in der Folge des Beitragsregresses vom Schädiger des Versicherten geleistet werden, gelten nach § 119 Abs. 3 S. 1 SGB X in der Rentenversicherung als Pflichtbeiträge des Versicherten. § 119 SGB X soll im Wege des gesetzlichen Forderungsüberganges gewährleisten, dass die vom Schädiger zu zahlenden Beiträge zur Rentenversicherung (vgl. §§ 842, 843 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)) dem Sozialversicherungsträger zweckgebunden zugeführt werden (bspw. LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 11. Januar 2012 - L 4 R 226/11 - juris Rdnr. 33; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 20. März 2007 - L 9 R 917/05 - juris Rdnr. 92). Auch aus fürsorgerischen Gründen überträgt § 119 Abs. 1 SGB X die Aktivlegitimation für den Anspruch auf Ersatz des dem Versicherten entstandenen Beitragsschadens treuhänderisch auf den Sozialversicherungsträger, der die Beitragsforderung (in fremdem Interesse) einziehen und entsprechend als Pflichtbeiträge verbuchen muss (LSG Baden-Württemberg, a.a.O.).
Wegen des Verkehrsunfalls am 12. Juli 1993 wurde jedoch unstreitig kein Beitragsregress erfolgreich durchgeführt; Beiträge wurden tatsächlich nicht entrichtet. Voraussetzung für die Berücksichtigung fiktiver Pflichtbeitragszeiten auf der gesetzlichen Grundlage des § 119 Abs. 3 S. 1 SGB X ist, dass insoweit Beiträge tatsächlich geleistet wurden (so ausdrücklich u.a. LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 17. Juni 2005 - L 13 RA 44/04 - juris Rdnr. 29 f.; LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 11. Januar 2012 - L 4 R 266/11 - juris Rdnr. 31; vgl. auch BSG, Urteil vom 31. Januar 2002, a.a.O Rdnr. 29; Dalichau, Sozialgesetzbuch I, IV, X, § 119 SGB X Rdnr. VI; Picker, SGB X Kommentar, § 119 Rdnr. 14). Die vereinzelt in der Literatur vertretene Auffassung (Wannagat, § 119 SGB X Rdnr. 10 und 13), wonach bereits mit dem Übergang der Forderung auf Ersatz des Beitragsschadens auf den Rentenversicherungsträger und nicht erst mit der Beitreibung des Beitrages die Beitragsschuld im Wege der Leistung an Erfüllung statt (vgl. § 364 Abs. 1 BGB) beglichen werde, widerspricht der Regelung des § 119 Abs. 3 S. 1 SGB X. Denn danach gelten - wie bereits dargestellt - nur die tatsächlich eingegangenen Beiträge als Pflichtbeiträge.
Ein für den Kläger günstiges Ergebnis folgt auch nicht aus den Grundsätzen über den sozialrechtlichen Herstellungsanspruch. Welche Konsequenzen die pflichtwidrige Unterlassung des Beitragsregresses hat, zu dem der Sozialversicherungsträger grundsätzlich verpflichtet ist, regelt die Vorschrift des § 119 SGB X nicht (so LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 11. Januar 2012 - L 4 R 266/11- juris Rdnr. 38; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteile vom 18. März 2013 - L 3 R 969/11 - juris Rdnr. 42; vom 17. Juni 2005 - L 13 RA 44/04 - juris Rdnr. 30; Kater in Kasseler Kommentar, § 119 SGB X Rdnr. 66). Während teilweise ausdrücklich offen gelassen wird, ob bei einem pflichtwidrigen Unterlassen eines Beitragsregresses ein Schadensausgleich im Wege des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs oder eines Anspruchs wegen Amtspflichtverletzung gem. Art. 34 Grundgesetz i.V.m. § 839 BGB stattzufinden hat (so z.B. LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 11. Januar 2012 - L 4 R 266/11 juris Rdnr. 38; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteile vom 18. März 2013 - L 3 R 969/11 - juris Rdnr. 42 und vom 17. Juni 2005 - L 13 RA 44/04 - juris Rdnr. 31; vgl. ferner Nehls in Hauck/Noftz, § 119 SGB X Rdnr. 11, der einen Anspruch auf Schadensersatz in Betracht zieht), wird teilweise auch - freilich ohne eingehende Begründung - ein Schadensausgleich über einen sozialrechtlichen Herstellungsanspruch befürwortet (so Peters-Lange, jurisPK-SGB X, § 119 Rdnr. 16 unter Berufung auf OLG München, Urteil vom 24. Mai 2012 - 1 U 3366/11 - juris Rdnr. 54 ff., das mittlerweile durch Urteil des BGH vom 4. Juli 2013 - III ZR 201/12 - juris - aufgehoben worden ist).
Der für das Begehren des Klägers als Anspruchsgrundlage in Betracht kommende sozialrechtliche Herstellungsanspruch setzt auf der Tatbestandsseite voraus, dass der Sozialleistungsträger aufgrund Gesetzes oder bestehenden Sozialrechtsverhältnisses eine dem Betroffenen gegenüber obliegende Pflicht, insbesondere zur Auskunft und Beratung (§§ 14, 15 Sozialgesetzbuch Erstes Buch - Allgemeiner Teil - (SGB I)), verletzt und diesem dadurch einen rechtlichen Nachteil zugefügt hat. Auf seiner Rechtsfolgenseite ist der Herstellungsanspruch auf Vornahme einer Amtshandlung zur Herbeiführung derjenigen Rechtsfolge gerichtet, die eingetreten wäre, wenn der Sozialleistungsträger die ihm gegenüber dem Betroffenen obliegenden Pflichten rechtmäßig erfüllt hätte (ständige Rechtsprechung des BSG, z.B. Urteile vom 12. Dezember 2011 - juris Rdnr. 35; vom 20. Oktober 2010 - B 13 R 90/09 R - juris Rdnr. 29; vom 6. Mai 2010 - B 13 R 44/09 - juris Rdnr. 26; vom 19. November 2009 - B 13 R 5/09 R - juris Rdnr. 25; vom 27. August 2009 - B 13 R 14/09 R - juris Rdnr. 36; vom 11. März 2004 - B 13 RJ 16/03 R - juris Rdnr. 24). Der Herstellungsanspruch kann einen Versicherungsträger somit nur zu einem Tun oder Unterlassen verpflichten, das rechtlich zulässig ist (dazu und zum Folgenden z.B. BSG, Urteil vom 11. März 2004 - B 13 RJ 16/03 R - juris Rdnr. 24 ff. jeweils m.w.N.) bzw. in seiner wesentlichen Struktur im Gesetz vorgesehen ist (BSG Urteil vom 17. August 2000 - B 13 RJ 87/98 R - juris Rdnr. 36). Voraussetzung ist also - abgesehen vom Erfordernis der Pflichtverletzung -, dass der dem Versicherten entstandene Nachteil mit verwaltungskonformen Mitteln im Rahmen der gesetzlichen Regelung, also durch eine vom Gesetz vorgesehene zulässige und rechtmäßige Amtshandlung, ausgeglichen werden kann. Umgekehrt bedeutet dies: In Fällen, in denen der durch pflichtwidriges Verwaltungshandeln eingetretene Nachteil nicht durch eine zulässige Amtshandlung beseitigt werden kann, bleibt für die Anwendung des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs kein Raum. Mit Hilfe des Herstellungsanspruchs lässt sich der durch ein Fehlverhalten des Leistungsträgers bewirkte Nachteil nur dann ausgleichen, wenn die Korrektur bzw. Ersetzung der fehlenden Anspruchsvoraussetzung mit dem jeweiligen Gesetzeszweck in Einklang steht. Der Herstellungsanspruch findet nur in denjenigen Fällen Anwendung, in denen der Leistungsträger mit seinem Instrumentarium durch eine an sich zulässige Amtshandlung zur Naturalrestitution in der Lage ist (BSG, Urteil vom 18. August 1983 - 11 RA 60 82 - juris Rdnr. 20). Nach der Rechtsprechung des BSG ist der sozialrechtliche Herstellungsanspruch u.a. ausgeschlossen, wenn der Berechtigte selbst tatsächliche Handlungen vorzunehmen hatte (z.B. Urteil vom 8. Juli 1993 - 7 RAr 80/92 - juris Rdnr. 28: Arbeitslosenmeldung; Urteil vom 11. März 2004 - B 13 RJ 16/03 R - juris Rdnr. 27: Arbeitssuchendmeldung; Urteil vom 3. Dezember 2009 - B 11 AL 26/08 R - juris Rdnr. 18: Reduzierung des Umfangs einer selbständigen Tätigkeit; Urteil vom 31. Oktober 2007 - B 14/11b AS 63/06 R - juris Rdnr. 17: Vereinbarung eines Verwertungsausschlusses), es auf die Eigenschaft als Berechtigter ankam (z.B. Urteile vom 15. Mai 1985 - 7 RAr 103/83 - juris Rdnr. 29 und vom 23. Juli 1992 - 7 RAr 38/91 - juris Rdnr. 38: Verfügbarkeit) oder wenn die erforderliche Handlung von einer Stelle außerhalb des Zuständigkeitsbereichs des Leistungsträger vorzunehmen war (bspw. BSG, Urteil vom 10. Dezember 1980 - 7 RAr 14/78 - juris Rdnr. 30: Eintragung der Steuerklasse auf der Lohnsteuerkarte durch die Gemeinde; Urteil vom 15. Dezember 1999 - B 9 V 12/99 R - juris Rdnr. 11: Änderung eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses; Senatsurteil vom 11. Juni 2008 - L 7 R 1989/07 - juris Rdnr. 34: Eintragung in die Handwerksrolle).
Selbst wenn zugunsten des Klägers unterstellt wird, dass durch ein pflichtwidriges Verwaltungshandeln der Beklagten (Unterlassen des Beitragsregresses) ein Nachteil zu Lasten des Klägers (Differenz zwischen der bewilligten Altersrente und einer Altersrente unter Berücksichtigung von Beiträgen zur Rentenversicherung für den erstrittenen Verdienstausfall im Hinblick auf den Verkehrsunfall vom 12. Juli 1993) eingetreten ist, könnte dieser nicht durch eine zulässige Amtshandlung beseitigt werden. Wie bereits dargelegt, setzt die Berücksichtigung von Pflichtbeitragszeiten nach § 119 Abs. 3 S. 1 SGB X gerade voraus, dass durch den Schädiger oder dessen Haftpflichtversicherung der nach § 119 Abs. 1 SGB X übergegangene Schadensersatzanspruch des Geschädigten durch die tatsächliche Entrichtung von Beiträgen erfüllt wird. Eine solche Beitragsentrichtung durch die Schädigerin oder deren Haftpflichtversicherung ist tatsächlich nicht erfolgt; diese hat vielmehr die Einrede der Verjährung erhoben und die Beitragszahlung abgelehnt. Die Tragung der Beiträge durch die Beklagte als Rentenversicherungsträgerin ist im Gesetz nicht vorgesehen (vgl. §§ 168 ff. SGB VI). Ohne eine tatsächliche Beitragszahlung kann die Beklagte dem Versicherungskonto des Klägers nicht Pflichtbeiträge hinsichtlich des erstrittenen Verdienstausfallschadens gutschreiben. Die erforderliche Handlung (tatsächliche Beitragszahlung), um einen eventuellen Nachteil bei dem Kläger auszugleichen, liegt mithin außerhalb des Einfluss- und Zuständigkeitsbereichs der Beklagten. Schließlich widerspricht auch die geltend gemachte Gutschrift fiktiver Beiträge der dargestellten Struktur des Rentenrechts, die grundsätzlich die Bezahlung der Beiträge als Voraussetzung für die Anerkennung als Beitragszeit verlangt. Der nach § 119 Abs. 3 S. 1 SGB X ausdrücklich vom Gesetz vorgesehene Beitragseingang kann mithin nicht im Wege des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs ersetzt werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.
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