S 9 AS 2274/13 ER

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Detmold (NRW)
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
9
1. Instanz
SG Detmold (NRW)
Aktenzeichen
S 9 AS 2274/13 ER
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Der zulässige Antrag des Antragstellers vom 06.12.2013, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, dem Antragsteller Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes ab dem Eingang des Antrags beim Gericht bis zum Abschluss des Widerspruchsverfahrens zu gewähren, ist zulässig aber nicht begründet.

Nach § 86 b Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint.

In beiden Fällen ist Voraussetzung für den Erlass einer einstweiligen Anordnung, dass sowohl die Eilbedürftigkeit der Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile (Anordnungsgrund) und die hinreichende Wahrscheinlichkeit eines in der Sache gegebenen materiellen Leistungsanspruchs (Anordnungsanspruch) glaubhaft gemacht werden. Dabei darf die einstweilige Anordnung des Gerichts wegen des summarischen Charakters dieses Verfahrens grundsätzlich nicht die endgültige Entscheidung in der Hauptsache vorwegnehmen, weil sonst die Erfordernisse, die bei einem Hauptsacheverfahren zu beachten sind umgangen würden. Auch besteht die Gefahr, dass evtl. in einem Eilverfahren vorläufig über zu Unrecht gewährte Leistungen später nach einem Hauptsacheverfahren nur noch zu Lasten des Antragstellers ausgeht, nur unter sehr großen Schwierigkeiten erfolgreich wieder zurückgefordert werden könnten. Daher ist der vorläufige Rechtsschutz nur dann zu gewähren, wenn ohne ihn schwere und unzumutbare, anders nicht abzuwendende Nachteile entstünden und zu deren Beseitigung eine spätere Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre.

Nach diesen Grundsätzen hat der Antragsteller ein Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Dies folgt aus §§ 7, 9, 12 des Zweiten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB II). Nach diesen Vorschriften erhalten Leistungen nach dem SGB II Personen die unter anderem hilfebedürftig sind. Hilfebedürftig ist, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält. Als Vermögen sind dabei alle verwertbaren Vermögensgegenstände zu berücksichtigen. Vom Vermögen sind abzusetzen ein Grundfreibetrag in Höhe von 150 EUR je vollendetem Lebensjahr für jeden in der Bedarfsgemeinschaft lebende volljährige Person und deren Partner oder Partnerin, mindestens aber jeweils 3.100 EUR sowie zusätzlich ein Freibetrag für notwendige Anschaffungen in Höhe von 750 EUR für jeden in der Bedarfsgemeinschaft lebenden Leistungsberechtigten. Als Vermögen sind nicht zu berücksichtigen u.a. ein selbst genutztes Hausgrundstück von angemessener Größe oder eine entsprechende Eigentumswohnung.

Dem am 00.00.1952 geborene Antragsteller sowie seine mit ihm in Bedarfsgemeinschaft lebende Ehefrau, geboren am 00.00.1952 stehen damit ein Gesamtfreibetrag in Höhe von 19.800 EUR zu. Dem gegenüber verfügt der Antragsteller über Vermögen in Form von einer nicht selbst bewohnten Eigentumswohnung sowie eines 7.000 qm großen Olivenhains, jeweils in Griechenland, mit einem von ihm gegenüber dem Finanzamt selber angegebenen Wert von 43.452,46 EUR. Dieses Vermögen übersteigt daher den Gesamtfreibetrag um mehr als 23.000 EUR.

Sowohl die in Griechenland befindliche Eigentumswohnung, als auch der Olivenhain sind entgegen der Ansicht des Antragstellers auch verwertbare Vermögensgegenstände. Sie fallen nicht unter ein selbst genutztes Hausgrundstück von angemessener Größe oder eine entsprechende Eigentumswohnung. Der Antragsteller hat auch nicht glaubhaft gemacht, dass die Verwertung des Grundvermögens in Griechenland offensichtlich unwirtschaftlich ist oder für ihn eine besondere Härte bedeuten würde. Ebenfalls hat der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht, dass die Verwertung des Grundvermögens in Griechenland in angemessener Zeit nicht möglich ist. Hierzu reicht auch im einstweiligen Rechtsschutzverfahren die bloße Behauptung, dass die Immobilien in Griechenland aufgrund der dort herrschenden Krise gar nicht oder nur weit unter Wert zu veräußern seien nicht aus. Der Antragsteller hat keinerlei Verwertungsbemühungen glaubhaft gemacht. Diese ergeben sich auch nicht aus der Akte. Im Gegenteil hat der Antragsteller in seinem Schriftsatz vom 16.01.2014 ausdrücklich erklärt, "dass der Antragsteller nicht bereit ist, die Immobilien in Griechenland zu verwerten, solange er lediglich einen geringen Teil des Wertes dafür erhalten kann". Der Antragsteller hat diesbezüglich jedoch nicht glaubhaft gemacht, dass er für seine Immobilien in Griechenland nur einen Erlös erzielen kann, der als unwirtschaftlich gewertet werden könnte. Grundsätzlich ist der Antragsteller verpflichtet, sein Vermögen zu verwerten und dieses vorrangig für seinen Lebensunterhalt einzusetzen. Dabei sind von dem Antragsteller auch grundsätzlich Wertverluste hinzunehmen. Ob diese Wertverluste die Grenze zur Unwirtschaftlichkeit erreichen, muss der Antragsteller auch im einstweiligen Rechtsschutzverfahren mindestens durch entsprechende erfolglose Verwertungsbemühungen glaubhaft machen. Die Antragsgegnerin hat dem Antragsteller daher zu Recht lediglich Leistungen in Form eines Darlehens nach § 9 Abs.4 i.V.m. § 24 Abs.5 SGB II bewilligt. Dabei hat die Antragsgegnerin auch zu Recht die Auszahlung des Darlehens von einer dinglichen Sicherung des Anspruches auf Rückzahlung abhängig gemacht, gemäß § 24 Abs.5 Satz 2 SGB II. Die Antragsgegnerin hat in Bezug auf die dingliche Sicherung auch entsprechende Ermessenserwägungen getroffen, wobei nach der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren erforderlichen und gebotenen summarischen Prüfung Ermessensfehler nicht vorliegen. Insbesondere auch da die Antragsgegnerin zwischenzeitlich dem Antragsteller angeboten hat, auf die dingliche Sicherung zu verzichten, sofern er denn ernsthafte Verwertungsbemühungen nachweise. Einen darüber hinaus gehenden Anspruch des Antragstellers auf Gewährung eines Darlehens ohne jegliche Sicherung des Rückzahlungsanspruches hat der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG analog.
Rechtskraft
Aus
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