L 9 AS 133/14 ER-B

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
9
1. Instanz
SG Reutlingen (BWB)
Aktenzeichen
S 7 AS 3064/13 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 9 AS 133/14 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Ablehnung der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes im Beschluss des Sozialgerichts Reutlingen vom 5. Dezember 2013 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Gründe:

Die Beschwerde des Antragstellers ist zulässig, aber nicht begründet. Das Sozialgericht Reutlingen (SG) hat den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zu Recht abgelehnt.

Das SG hat in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Beschlusses zutreffend die rechtlichen Grundlagen für die Beurteilung des Sachverhalts dargelegt und ebenso zutreffend ausgeführt, dass die - näher dargelegten - Voraussetzungen des § 86 b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) nicht erfüllt sind, weil kein Anordnungsgrund glaubhaft gemacht ist. Der Senat schließt sich dem nach eigener Überprüfung uneingeschränkt an, sieht deshalb gemäß § 142 Abs. 2 Satz 3 SGG von einer weiteren Darstellung der Gründe weitgehend ab und weist die Beschwerde insoweit aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück.

Anlässlich des Beschwerdevorbringens ist (lediglich) ergänzend anzumerken, dass die Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs dahinstehen kann, die maßgeblich von der materiellen Hilfebedürftigkeit des Antragstellers (§§ 7, 9 Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II )) und der Frage abhängt, ob das Hausgrundstück des Antragstellers - auch mit Blick auf die Wohnfläche - angemessen ist und damit (weiterhin) Schonvermögen i.S.v. § 12 Abs. 3 Nr. 4 SGB II darstellt bzw. ob die der Tochter des Antragstellers überlassene Wohnung im Dachgeschoss bei der Gesamtwohnfläche mitzuberücksichtigen ist (vgl. Landessozialgericht Sachsen, Beschluss vom 13.12.2011 - L 2 AS 702/11 B ER - (juris) m.w.N.).

Denn es fehlt aus den vom SG zutreffend dargestellten Gründen jedenfalls an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes. Auch nach der Auffassung des erkennenden Senats ist es dem Antragsteller, der bis Juli 2013 staatliche (Zuschuss-) Leistungen in Anspruch genommen hat und solche weiterhin begehrt, sehr wohl zumutbar, jedenfalls bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens die ihm gegen eine dingliche Sicherung (Eintragung einer Grundschuld im Grundbuch) angebotenen darlehensweisen Leistungen in Anspruch zu nehmen. § 24 Abs. 5 Satz 2 SGB II sieht die Möglichkeit vor, die Rückführung von darlehensweise gewährten Leistungen dinglich zu sichern, wenn die vorhandenen Vermögensgegenstände nicht kurzfristig oder nur mit Schwierigkeiten verwertet werden können. Die Obliegenheit, an der Vermögensverwertung mitzuwirken bzw. nicht zu Lasten der Steuerzahler die Verwertung des eigenen Vermögens auszuschließen, um weiterhin Leistungen nach dem SGB II in Anspruch zu nehmen, ist Ausfluss des in § 2 SGB II verankerten Gedanken des Nachrangprinzips, das die Hilfebedürftigen verpflichtet, alle Möglichkeiten zur Beendigung oder Verringerung ihrer Hilfebedürftigkeit auszuschöpfen. Hierzu gehört auch die Annahme eines Darlehens gegen dingliche Belastung des Vermögens, die für den Antragsteller nicht mit unzumutbaren bzw. irreversiblen Nachteilen verbunden ist.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
Saved