L 10 R 4606/13 WA

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
10
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 10 R 4606/13 WA
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Klage wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Streitig ist die Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens L 10 R 4927/12, in welchem die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung streitig war.

Mit Bescheid vom 22.06.2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.05.2006 lehnte die Beklagte einen ersten Antrag der am 08.10.1960 geborenen Klägerin auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit aus dem Dezember 2004 ab, da die Klägerin bereits seit dem 14.04.2003 voll erwerbsgemindert sei und bis zum Eintritt der Erwerbsminderung nur 58 Monate mit auf die Wartezeit anzurechnenden Beitragszeiten zurückgelegt habe. Die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren sei damit nicht erfüllt. Klage und Berufung blieben erfolglos (Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 07.04.2008 (S 2 R 2258/06) bzw. Berufungsentscheidung des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 02.03.2009 (L 3 R 2796/08)). Die Klägerin beantragte neuerlich im August 2010 die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung. Sie sei seit 2004 infolge einer schizoaffektiven Störung erwerbsgemindert. Mit Bescheid vom 09.08.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.05.2012 lehnte die Beklagte eine Rücknahme des Bescheides vom 22.06.2005 ab; die Überprüfung habe ergeben, dass weder das Recht unrichtig angewandt noch von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen worden sei.

Die hiergegen erhobene Klage wies das Sozialgericht Ulm mit Gerichtsbescheid vom 30.10.2012 (S 10 R 1903/12) ab. Auf die Berufung der Klägerin beim erkennenden Senat hin (L 10 R 4927/12) wurde - nach Ablehnung von Prozesskostenhilfe (Beschluss vom 21.02.2013) - mit Terminbestimmung des Vorsitzenden vom 21.06.2013 Termin zur mündlichen Verhandlung auf den 18.07.2013 bestimmt. Den Beteiligten wurde freigestellt, zu der Verhandlung zu erscheinen. Ausweislich der in der Akte befindlichen Zustellungsurkunde wurde die Ladung dem Bevollmächtigten der Klägerin am 22.06.2013 zugestellt. Mit Schriftsatz vom 03.07.2013 stellte der Bevollmächtigte der Klägerin den Antrag auf "persönliche Ladung" zur mündlichen Verhandlung sowie Erstattung der Fahrtkosten für die Klägerin sowie den Bevollmächtigten. Am 04.07.2013 teilte der Vorsitzende mit, auf Grund der vorliegenden Unterlagen halte er das persönliche Erscheinen der Klägerin in der mündlichen Verhandlung nicht für erforderlich. Den sinngemäß gestellten Antrag auf Anordnung des persönlichen Erscheinens der Klägerin lehne er daher ab.

Mit Urteil vom 18.07.2013 wies der erkennende Senat die Berufung zurück. Die Klägerin habe die allgemeine Wartezeit erstmals zum Juni 2003 erfüllt. Zur Überzeugung auch des Senats sei die Erwerbsminderung bereits zu einem früheren Zeitpunkt eingetreten. Die Klägerin sei spätestens seit März 2003, vermutlich aber bereits seit Ende der 90iger Jahre wegen einer schizoaffektiven Psychose dauerhaft voll erwerbsgemindert. Der Senat schließe sich dabei der Beurteilung in den ärztlichen Befundberichten der behandelnden Ärzte Dr. Winkler und Dr. Schäfer sowie den beiden im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten von Dr. M.-T. vom 15.10.2003 sowie Dr. L. vom 26.01.2006 an. Auch der Gutachter Dr. S. habe die Einschätzung der Vorgutachter bestätigt. Es liege auch kein Fall einer vorzeitigen Wartezeiterfüllung gem. § 53 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) vor.

Der Antrag der Klägerin auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision wurde mit Beschluss des Bundessozialgerichts (BSG) vom 23.08.2013 (B 5 R 14/13 BH) wegen fehlender Erfolgsaussicht abgelehnt.

Am 23.10.2013 hat die Klägerin die Wiederaufnahme des Verfahrens beantragt. Sie sei im Verfahren nicht geladen worden, weshalb man Grund zur Nichtigkeitsklage nach § 579 Abs. 1 Nr. 4 Zivilprozessordnung (ZPO) sehe. Auch sei die Restitutionsklage gemäß § 580 Nr. 7 Buchstabe b ZPO statthaft, da die Klägerin in den Stand versetzt werde, eine andere Urkunde zu benutzen, die eine ihr günstigere Entscheidung herbeiführen würde. Ergänzend hat die Klägerin vorgetragen, sie bitte nochmals um Beachtung und Anerkennung der zwei ärztlichen Gutachten, die von der Beklagten in Auftrag gegeben worden seien - Gutachten Dr. L. sowie Gutachten Dr. S. - und in denen jeweils der Klägerin Arbeitsunfähigkeit attestiert worden sei. Die Rente sei dort ausdrücklich befürwortet worden, weshalb eine Ablehnung durch das Gericht nicht annehmbar sei.

Die Klägerin beantragt sinngemäß,

das Urteil des Senats vom 18.07.2013 aufzuheben, das Berufungsverfahren wieder aufzunehmen, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Ulm vom 30.10.2012 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 09.08.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.05.2012 zu verurteilen, den Bescheid vom 22.06.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.05.2006 zurückzunehmen und ihr Rente wegen voller Erwerbsminderung ab 22.11.2004 zu gewähren.

Die Beklagte hat keinen Antrag gestellt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze sowie die Akten der Beklagten, des Sozialgerichts und des Landessozialgerichts Bezug genommen.

II.

Die Klage auf Wiederaufnahme ist bereits unzulässig, weil ein Wiederaufnahmegrund nicht schlüssig behauptet worden ist.

Nach § 158 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen, was nach Satz 2 der Vorschrift durch Beschluss geschehen kann, wenn sie - unter anderem - nicht statthaft ist. Diese nach ihrem Wortlaut nur die unzulässige Berufung erfassende Vorschrift ist auf die unzulässige Wiederaufnahmeklage entsprechend anzuwenden (BSG, Beschluss vom 10.07.2012, B 13 R 53/12 B, SozR 4-1500 § 158 Nr. 6). Auch über eine unzulässige Wiederaufnahmeklage kann demnach durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung entschieden werden. Dies folgt aus § 179 Abs. 1 SGG i.V.m. § 585 ZPO und entsprechender Anwendung von § 158 Satz 1 und 2 SGG (BSG a.a.O.). Dementsprechend verfährt der Senat nach vorheriger Anhörung der Beteiligten im vorliegenden Fall.

Ein rechtskräftig beendetes Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit kann entsprechend den Vorschriften des Vierten Buches der ZPO wieder aufgenommen werden (§ 179 Abs. 1 SGG).

Gemäß § 578 Abs. 1 ZPO kann die Wiederaufnahme eines durch rechtskräftiges Endurteil abgeschlossenen Verfahrens durch die Restitutionsklage (§ 580 ZPO) und die Nichtigkeitsklage (§ 579 ZPO) erfolgen. Das hier angefochtene Urteil des Senats vom 18.07.2013 ist rechtskräftig geworden. Da der Senat somit zuletzt in der Sache entschieden hat, ist er auch für die Klage auf Wiederaufnahme zuständig (§ 584 Abs. 1 Halbs. 2 ZPO).

Nach § 579 Abs. 1 ZPO findet die Nichtigkeitsklage statt, wenn das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war (Nr. 1), wenn ein Richter bei der Entscheidung mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen war, sofern nicht dieses Hindernis mittels eines Ablehnungsgesuchs oder eines Rechtsmittels ohne Erfolg geltend gemacht ist (Nr. 2), wenn bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, obgleich er wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt und das Ablehnungsgesuch für begründet erklärt war (Nr. 3) und wenn eine Partei in dem Verfahren nicht nach Vorschrift der Gesetze vertreten war, sofern sie nicht die Prozessführung ausdrücklich oder stillschweigend genehmigt hat (Nr. 4). In den Fällen der Nrn. 1 und 3 findet die Klage nicht statt, wenn die Nichtigkeit mittels eines Rechtsmittels geltend gemacht werden konnte (§ 579 Abs. 2 ZPO).

Nach § 580 ZPO findet die Restitutionsklage statt, wenn der Gegner durch Beeidigung einer Aussage, auf die das Urteil gegründet ist, sich einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung der Eidespflicht schuldig gemacht hat (Nr. 1), wenn eine Urkunde, auf die das Urteil gegründet ist, fälschlich angefertigt oder verfälscht war (Nr. 2), wenn bei einem Zeugnis oder Gutachten, auf welches das Urteil gegründet ist, der Zeuge oder Sachverständige sich einer strafbaren Verletzung der Wahrheitspflicht schuldig gemacht hat (Nr. 3), wenn das Urteil von dem Vertreter der Partei oder von dem Gegner oder dessen Vertreter durch eine in Beziehung auf den Rechtsstreit verübte Straftat erwirkt ist (Nr. 4), wenn ein Richter bei dem Urteil mitgewirkt hat, der sich in Beziehung auf den Rechtsstreit einer strafbaren Verletzung seiner Amtspflichten gegen die Partei schuldig gemacht hat (Nr. 5), wenn das Urteil eines ordentlichen Gerichts, eines früheren Sondergerichts oder eines Verwaltungsgerichts, auf welches das Urteil gegründet ist, durch ein anderes rechtskräftiges Urteil aufgehoben ist (Nr. 6) sowie wenn die Partei ein in derselben Sache erlassenes, früher rechtskräftig gewordenes Urteil (Nr. 7 Buchst. a) oder eine andere Urkunde auffindet oder zu benutzen in den Stand gesetzt wird, die eine ihr günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würde (Nr. 7 Buchst. b). In den Fällen des § 580 Nr. 1 bis 5 ZPO findet die Restitutionsklage nur statt, wenn wegen der Straftat eine rechtskräftige Verurteilung ergangen ist oder wenn die Einleitung oder Durchführung eines Strafverfahrens aus anderen Gründen als wegen Mangels an Beweis nicht erfolgen kann (§ 581 Abs. 1 ZPO).

Das Gericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Klage an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist erhoben ist (vgl. § 589 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Fehlt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Klage als unzulässig zu verwerfen (Satz 2 der Vorschrift). Zur Statthaftigkeit der Klage gehört auch, dass die Klägerin das Vorliegen eines Wiederaufnahmegrundes schlüssig behauptet (vgl. BSG, Beschluss vom 02.07.2003, B 10 LW 8/03 B; Beschluss vom 10.07.2012 a.a.O.). Dies ist hier nicht geschehen.

Soweit die Klägerin geltend macht, sie sei zur Berufungsverhandlung nicht geladen worden, kann sie mit diesem Vorbringen einen Wiederaufnahmegrund gemäß § 579 Abs. 1 Nr. 4 ZPO nicht schlüssig machen. Die Vorschrift betrifft zunächst drei Fallgestaltungen: 1. Der Ausgangsprozess ist von einer prozessunfähigen Partei geführt worden, 2. für eine prozessunfähige Partei ist ein angeblicher gesetzlicher Vertreter aufgetreten, dem die gesetzliche Vertretungsbefugnis fehlte, 3. der Prozess ist von einem gewillkürten Vertreter ohne Prozessvollmacht geführt worden. Ein solcher Fall wird von der Klägerin schon nicht behauptet; auch liegen hierfür keine Anhaltspunkte vor.

In den drei genannten Varianten geht es um eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. § 579 Abs. 1 Nr. 4 ZPO kommt mithin die Funktion zu, den Anspruch auf rechtliches Gehör in das Wiederaufnahmeverfahren hinein zu verlängern. Inwieweit deshalb die unter dem Einfluss des Art. 103 Abs. 1 Grundgesetz zu verzeichnende Aufwertung des Anspruchs auf rechtliches Gehör es unter den heutigen Verhältnissen geboten erscheinen lässt, diese Vorschrift entgegen dem Wortlaut der Vorschrift auch auf sonstige Gehörsverletzungen - insbesondere die Gehörsverletzung infolge öffentlicher Zustellung von Klage und Ladung sowie infolge gerichtlicher Versehen im Rahmen des laufenden Verfahrens - auszudehnen (so Braun, Münchener Kommentar zur ZPO, 4. Aufl. 2012, § 579 Rdnr. 20 ff.), kann vorliegend dahingestellt bleiben. Denn die von der Klägerin vorgetragene Gehörsverletzung in Form einer unterbliebenen ordnungsgemäßen Ladung ist schon nach ihrem eigenen Vortrag unschlüssig. Sie verweist zur Begründung auf die unterbliebene Anordnung des persönlichen Erscheinens sowie die unterbliebene Übernahme der Reise¬kosten ihres Bevollmächtigten. Die Klägerin ist zur mündlichen Verhandlung am 18.07.2013 ordnungsgemäß (vgl. hierzu Ladung Bl. 26/27 Senatsakte), insbesondere ausweislich der in der Akte befindlichen Postzustellungsurkunde (Bl. 26/27a Senatsakte) auch rechtzeitig gem. § 110 Abs. 1 S. 1 SGG über ihren Bevollmächtigten am 22.06.2013 geladen worden, was von der Klägerin auch nicht bestritten wird. Der fristgerechte Erhalt der Ladung wird im Übrigen auch durch den Antrag ihres Bevollmächtigten auf Anordnung des persönlichen Erscheinens sowie Übernahme seiner Reisekosten vom 03.07.2013 bestätigt (Bl. 28 Senatsakte). Erscheint ein Beteiligter trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht und wird deshalb ohne seine Anwesenheit entschieden, ist das Recht auf Gehör indes nicht verletzt (Keller in Meyer-Lade¬wig/Kel¬ler/Leitherer, SGG, 10. Aufl. 2012, § 62 Rdnr. 6a). Dies gilt auch im Hinblick auf die fehlende Anordnung des persönlichen Erscheinens (so ausdrücklich das BSG in seinem Prozesskostenhilfe für eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Senats ablehnenden Beschluss vom 23.08.2013 (B 5 R 14/13 BH)), die nach § 111 Abs. 1 SGG im Ermessen des Vorsitzenden steht. Die Anordnung des per¬sön¬lichen Erscheinens gem. § 111 Abs. 1 S. 1 SGG verfolgt nämlich als vorrangigen Zweck die Aufklärung des Sachverhalts, besonders bei Beteiligten, die schriftlich nichts vorgetragen haben oder, wenn sie vertreten sind, zur Aufklärung selbst angehört werden sollen (BSG a.a.O.). Die Anordnung des persönlichen Erscheinens hat aber nicht die Funktion, das rechtliche Gehör der Beteiligten sicherzustellen (BSG, Beschluss vom 02.08.2010, B 4 AS 48/10 B, juris). Die Übernahme der Reisekosten des Bevollmächtigten zu Lasten der Staatskasse wäre vorliegend - so das BSG, a.a.O. - nur im Rahmen der Bewilligung von Prozesskostenhilfe in Betracht gekommen. Soweit das rechtliche Gehör auch dadurch verletzt sein kann, dass nicht vorab über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe entschieden worden ist (vgl. Keller a.a.O., § 62 Rdnr. 10), kommt eine Gehörsverletzung auch insoweit nicht in Betracht, nachdem der Senat bereits mit Beschluss vom 21.02.2013, dem Bevollmächtigten ausweislich der in der Akte befindlichen Postzustellungsurkunde (Bl. 16 PKH-Akte) am 23.02.2013 zugestellt, den PKH-Antrag abgelehnt hat.

Welche "andere Urkunde" i.S. des § 580 Nr. 7 Buchst. b ZPO der Klägerin jetzt vorliegen soll, ist nicht vorgetragen worden, geschweige denn, dass eine solche Urkunde dem Senat vorgelegt worden wäre. Soweit die Klägerin zuletzt "nochmals" um Berücksichtigung der von der Beklagten eingeholten Gutachten von Dr. L. sowie Dr. S. ersucht hat, sind hierdurch die Voraussetzungen des § 580 Nr. 7 Buchst. b ZPO bereits deshalb nicht erfüllt, weil diese Unterlagen - zwischen den Beteiligten wohl un¬streitig - bereits im erstinstanzlichen Klage- wie auch im Berufungsverfahren jeweils vorlagen. Der Senat stützte seine Entscheidung im Berufungsverfahren maßgeblich auch auf das Gutachten von Dr. L. und folgte auch dem Gutachten Dr. Schütz. Soweit die Klägerin im Übrigen sinngemäß die Bewertung der Gutachten durch den Senat beanstandet, macht sie eine materiell-rechtliche Unrichtigkeit der Entscheidung des Senats geltend. Dieser Gesichtspunkt wäre im ordentlichen Rechtsmittelverfahren geltend zu machen gewesen und stellt keinen der in den §§ 579, 580 ZPO abschließend aufgezählten (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer a.a.O., § 179 Rdnr. 3c) Wiederaufnahmegründe dar.

Sonstige Wiederaufnahmegründe der §§ 579, 580 ZPO sind nicht einmal im Ansatz behauptet. Gleiches gilt für den Wiederaufnahmegrund des § 179 Abs. 2 SGG, wonach die Wiederaufnahme des Verfahrens zulässig ist, wenn ein Beteiligter strafgerichtlich verurteilt worden ist, weil er Tatsachen, die für die Entscheidung der Streitsache von wesentlicher Bedeutung waren, wissentlich falsch behauptet oder vorsätzlich verschwiegen hat.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht erfüllt sind.
Rechtskraft
Aus
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