Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Detmold (NRW)
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
14
1. Instanz
SG Detmold (NRW)
Aktenzeichen
S 14 U 242/11
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 1.815,95 EURO festgesetzt.
Tatbestand:
Streitig sind Beitragsforderungen der Beklagten für das Jahr 2011.
Der Kläger, dessen Verbandsmitglieder die Städte F und S sowie die Gemeinde T sind und für die er Träger einer Förderschule mit dem Förderschwerpunkt Lernen (N-schule in F) ist, ist Mitglied der Beklagten und wird von dieser seit Jahren zu Beiträgen herangezogen. Beitragsmaßstab ist dabei nach der Satzung der Beklagten in Verbindung mit Bestimmungen der Beitragsordnung (BO) die Summe der Beschäftigten bzw. Schüler, die die Einrichtung besuchen. Gemäß § 4 Abs. 4 und 9 BO ist bei Feststellung der Versichertenzahlen maßgeblich die Zahl der Beschäftigten bzw. in den Einrichtungen angemeldeten Schüler am 31.03. des Jahres, welches vor dem Jahr liegt, für welches der Haushaltsplan aufgestellt wird.
Mit Bescheid vom 18.01.2011 zog die Beklagte den Kläger zur Beitragszahlung für das Jahr 2011 in Höhe von 4.655,85 EURO heran und berücksichtigte dabei zwei eigene kommunale Versicherte sowie 100 Schüler.
Mit Schreiben vom 02.03.2011 machte der Kläger geltend, die Schulverbandsversammlung habe in der Sitzung am 13.12.2010 beschlossen, den Schulbetrieb der N-schule mit Ablauf des Schuljahres 2010/2011 zum 01.08.2011 einzustellen und die Schule aufzulösen, nachfolgend den Verkauf des Schulgebäudes sowie eine geordnete Auflösung des Verbandes bzw. eine Verschmelzung mit dem Förderschulverband M anzustreben; er beantragte insoweit, die Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung für den Zeitraum vom 01.08. bis 31.12.2011 in Höhe von 1.939,94 EURO zu erstatten und bezog sich dabei auf § 5 Abs. 7 Satz 1 BO, welcher bestimmte, werde ein Unternehmen im Umlagejahr geschlossen, reduziere sich der individuelle Beitrag um ein Zwölftel je vollem Monat, für eine Zuständigkeit der Unfallkasse nicht besteht. Mit Widerspruchsbescheid vom 29.06.2011 wies die Beklagte den Widerspruch mit der Begründung zurück, weder sei der Kläger zum Zeitpunkt des Widerspruches bzw. der Erteilung des Widerspruchsbescheides geschlossen worden noch sei belegt, dass diese Voraussetzungen im weiteren Verlauf des Jahres vorliegen würden; die alleinige Auflösung der N-schule als Bestandteil des Klägers bei dessen Fortbestand werde nicht von den geltend gemachten Bestimmungen der BO erfasst.
Hiergegen richtet sich die am 29.07.2011 erhobene Klage, mit welcher die Klägerin ihr Begehren weiter verfolgt und vorträgt, ab Beginn des Schuljahres 2011/2012 würden keine Schülerinnen mehr beschult; insoweit sei die Beklagte, da im Übrigen noch der Hausmeister weiter beschäftigt werde, zumindest verpflichtet, den auf den Schüleranteil entfallenden Beitragsanteil für fünf Monate zu erstatten.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 18.01.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.06.2011 aufzuheben, soweit er einen Betrag in Höhe von 2.839,90 EURO überschreitet, hilfsweise die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger Beiträge in Höhe von 1.815,95 EURO zu erstatten.
Die Beklagte, welche zum Termin zur mündlichen Verhandlung trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht erschienen ist, hat schriftsätzlich beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie macht die Ausführungen ihres Widerspruchsbescheides zum Gegenstand ihrer Klageerwiderung und weist darauf hin, der Kläger als Unternehmer sei weiterhin existent; dabei verweist sie auf eine zwischen dem Kläger und dem Förderschulverband M am 21.03.2011 getroffene öffentlich-rechtliche, für die Zeit vom 01.08.2011 bis 31.07.2013 befristete Vereinbarung, wonach der Förderschulverband M sich bereit erklärte, die Schüler aus dem Gebiet des Klägers aufzunehmen. Eine Auflösung des Klägers bzw. eine Auseinandersetzung über dessen Vermögen habe von daher nicht stattgefunden; die Auflösung der N-schule sei rechtlich unerheblich, so dass eine anteilige Reduzierung des Beitrages im laufenden Umlagejahr nicht vorzunehmen sei.
Wegen der sonstigen Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den weiteren Inhalt der Gerichtsakte und der Beitragsakte der Beklagten verwiesen. Dieser war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage ist nicht begründet.
Der Beitragsbescheid der Beklagten vom 18.01.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.06.2011 ist rechtmäßig und beschwert den Kläger nicht (§ 54 Abs. 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz -SGG-).
Das Gericht stellt fest, dass es sich der zutreffenden Begründung des Widerspruchsbescheides der Beklagten anschließt und sieht von daher von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe gemäß § 136 Abs. 3 SGG ab. Ergänzend ist anzumerken, dass bei einer wie auch vorliegend isolierten Anfechtungsklage gemäß § 54 Abs. 1 Satz 1 SGG grundsätzlich die Sach- und Rechtslage bei Erlass des Verwaltungsaktes bzw. Widerspruchsbescheides, wenn ein solcher ergangen ist, maßgebend ist. Dies gilt allerdings nicht für Verwaltungsakte mit Dauerwirkung, bei denen die getroffene Regelung über den Zeitpunkt des Erlasses des Verwaltungsaktes fortwirkt und bei denen Rechts- und Sachverhaltsänderungen berücksichtigt werden müssen (vgl. BSG E 61, 204 ff). Eine in diesem Sinne relevante Sachverhaltsänderung ist jedoch durch die Einstellung des Schulbetriebes der N-schule zum 01.08.2011 hin nicht eingetreten, da § 5 Abs. 7 BO abstellt auf den Bestand des Unternehmens; dieses ist aus den von der Beklagten genannten Gründen weiter existent.
Der in der mündlichen Verhandlung gestellte, auf § 10 Abs. 1 BO gestützte Antrag auf Erstattung von Beiträgen ist unzulässig, da hierüber eine anfechtbare Ausgangsentscheidung nicht vorliegt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197 a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 154 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung -VwGO-. Die Entscheidung über die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 3 Gerichtskostengesetz -GKG-.
Tatbestand:
Streitig sind Beitragsforderungen der Beklagten für das Jahr 2011.
Der Kläger, dessen Verbandsmitglieder die Städte F und S sowie die Gemeinde T sind und für die er Träger einer Förderschule mit dem Förderschwerpunkt Lernen (N-schule in F) ist, ist Mitglied der Beklagten und wird von dieser seit Jahren zu Beiträgen herangezogen. Beitragsmaßstab ist dabei nach der Satzung der Beklagten in Verbindung mit Bestimmungen der Beitragsordnung (BO) die Summe der Beschäftigten bzw. Schüler, die die Einrichtung besuchen. Gemäß § 4 Abs. 4 und 9 BO ist bei Feststellung der Versichertenzahlen maßgeblich die Zahl der Beschäftigten bzw. in den Einrichtungen angemeldeten Schüler am 31.03. des Jahres, welches vor dem Jahr liegt, für welches der Haushaltsplan aufgestellt wird.
Mit Bescheid vom 18.01.2011 zog die Beklagte den Kläger zur Beitragszahlung für das Jahr 2011 in Höhe von 4.655,85 EURO heran und berücksichtigte dabei zwei eigene kommunale Versicherte sowie 100 Schüler.
Mit Schreiben vom 02.03.2011 machte der Kläger geltend, die Schulverbandsversammlung habe in der Sitzung am 13.12.2010 beschlossen, den Schulbetrieb der N-schule mit Ablauf des Schuljahres 2010/2011 zum 01.08.2011 einzustellen und die Schule aufzulösen, nachfolgend den Verkauf des Schulgebäudes sowie eine geordnete Auflösung des Verbandes bzw. eine Verschmelzung mit dem Förderschulverband M anzustreben; er beantragte insoweit, die Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung für den Zeitraum vom 01.08. bis 31.12.2011 in Höhe von 1.939,94 EURO zu erstatten und bezog sich dabei auf § 5 Abs. 7 Satz 1 BO, welcher bestimmte, werde ein Unternehmen im Umlagejahr geschlossen, reduziere sich der individuelle Beitrag um ein Zwölftel je vollem Monat, für eine Zuständigkeit der Unfallkasse nicht besteht. Mit Widerspruchsbescheid vom 29.06.2011 wies die Beklagte den Widerspruch mit der Begründung zurück, weder sei der Kläger zum Zeitpunkt des Widerspruches bzw. der Erteilung des Widerspruchsbescheides geschlossen worden noch sei belegt, dass diese Voraussetzungen im weiteren Verlauf des Jahres vorliegen würden; die alleinige Auflösung der N-schule als Bestandteil des Klägers bei dessen Fortbestand werde nicht von den geltend gemachten Bestimmungen der BO erfasst.
Hiergegen richtet sich die am 29.07.2011 erhobene Klage, mit welcher die Klägerin ihr Begehren weiter verfolgt und vorträgt, ab Beginn des Schuljahres 2011/2012 würden keine Schülerinnen mehr beschult; insoweit sei die Beklagte, da im Übrigen noch der Hausmeister weiter beschäftigt werde, zumindest verpflichtet, den auf den Schüleranteil entfallenden Beitragsanteil für fünf Monate zu erstatten.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 18.01.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.06.2011 aufzuheben, soweit er einen Betrag in Höhe von 2.839,90 EURO überschreitet, hilfsweise die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger Beiträge in Höhe von 1.815,95 EURO zu erstatten.
Die Beklagte, welche zum Termin zur mündlichen Verhandlung trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht erschienen ist, hat schriftsätzlich beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie macht die Ausführungen ihres Widerspruchsbescheides zum Gegenstand ihrer Klageerwiderung und weist darauf hin, der Kläger als Unternehmer sei weiterhin existent; dabei verweist sie auf eine zwischen dem Kläger und dem Förderschulverband M am 21.03.2011 getroffene öffentlich-rechtliche, für die Zeit vom 01.08.2011 bis 31.07.2013 befristete Vereinbarung, wonach der Förderschulverband M sich bereit erklärte, die Schüler aus dem Gebiet des Klägers aufzunehmen. Eine Auflösung des Klägers bzw. eine Auseinandersetzung über dessen Vermögen habe von daher nicht stattgefunden; die Auflösung der N-schule sei rechtlich unerheblich, so dass eine anteilige Reduzierung des Beitrages im laufenden Umlagejahr nicht vorzunehmen sei.
Wegen der sonstigen Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den weiteren Inhalt der Gerichtsakte und der Beitragsakte der Beklagten verwiesen. Dieser war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage ist nicht begründet.
Der Beitragsbescheid der Beklagten vom 18.01.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.06.2011 ist rechtmäßig und beschwert den Kläger nicht (§ 54 Abs. 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz -SGG-).
Das Gericht stellt fest, dass es sich der zutreffenden Begründung des Widerspruchsbescheides der Beklagten anschließt und sieht von daher von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe gemäß § 136 Abs. 3 SGG ab. Ergänzend ist anzumerken, dass bei einer wie auch vorliegend isolierten Anfechtungsklage gemäß § 54 Abs. 1 Satz 1 SGG grundsätzlich die Sach- und Rechtslage bei Erlass des Verwaltungsaktes bzw. Widerspruchsbescheides, wenn ein solcher ergangen ist, maßgebend ist. Dies gilt allerdings nicht für Verwaltungsakte mit Dauerwirkung, bei denen die getroffene Regelung über den Zeitpunkt des Erlasses des Verwaltungsaktes fortwirkt und bei denen Rechts- und Sachverhaltsänderungen berücksichtigt werden müssen (vgl. BSG E 61, 204 ff). Eine in diesem Sinne relevante Sachverhaltsänderung ist jedoch durch die Einstellung des Schulbetriebes der N-schule zum 01.08.2011 hin nicht eingetreten, da § 5 Abs. 7 BO abstellt auf den Bestand des Unternehmens; dieses ist aus den von der Beklagten genannten Gründen weiter existent.
Der in der mündlichen Verhandlung gestellte, auf § 10 Abs. 1 BO gestützte Antrag auf Erstattung von Beiträgen ist unzulässig, da hierüber eine anfechtbare Ausgangsentscheidung nicht vorliegt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197 a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 154 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung -VwGO-. Die Entscheidung über die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 3 Gerichtskostengesetz -GKG-.
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